Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Franken
Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
Geschlecht (WdK): koedukativ
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fünfter Abschnitt.
Die Sauern.
1. Der Bauer als Grundhold.
Mit der fränkischen Besiedlung begann für die Bauernschaft unserer Gegend die Zeit der Hörigkeit. Da damals der gesamte Grund und Boden als Kronland oder Königsland erklärt wurde, so war damit das Eigentumsrecht der Siedler auf ihre Buben aufgehoben. Sie wurden gezwungen, den König als (Dbereigentümer anzuerkennen durch Dienstleistungen und Entrichtung gewisser Abgaben.
Durch die Verteilung der Ländereien an Edelinge und Klöster wurden auch die Abgaben der den Boden nutzenden Grundholden den neuen Eigentümern zugewiesen. Dafür hatten aber diese wieder durch die Zahlung von Reis- oder Königsgeld sowie durch Heerfolge dem König dienstbar zu fein.
In der ältesten Zeit finden wir das Z^örigkeitsderhältnis in verschiedene Grade abgestuft. So werden zur Karolingerzeit genannt Lidi, Mancipia, Coloni, Tributarii und Servitores triduani. Die eingewanderten Franken wurden eben milder behandelt als die unterworfenen Ureinwohner und die zwangsweise angesiedelten Kriegsgefangenen. Ein Besitzrecht auf den Boden hatte aber weder der eine noch der andere. Der Grundherr konnte jederzeit dem Grundholden die Z)ube wieder abnehmen.
Erst im \5. Jahrhundert verlor sich die strenge Form der Leibeigenschaft. Aber die Bauern erhielten die Güter noch nicht erblich, sondern nur laßweise, auf Leibgeding. Das entsprach einem Pachtverhältnis auf Lebenszeit. Der Besitzer mußte seinen jährlichen Laßzins oder die Bestandgabe teils in Geld teils in Naturalien entrichten. Er konnte sein Gut weder verändern noch verkaufen. Die Kinder hatten kein erbliches Anrecht auf das Gut. Ein zur Gutsübernahme befähigter Erbe wurde bei der erneuten Vergebung nur dann bevorzugt, wenn er versprach, dieselbe Gebühr wie der Verstorbene zu entrichten. Dazu mußte er eine bestimmte Summe als Liebnüß oder Beschankungshe^d erlegen. Der Gutsherr konnte nun das Laßgeding nur bei verweigerter Zinszahlung aussagen.
Und wieder einige Zeit später standen die Grundherren den Grundholden auch das Recht zu, das Laßgut zu vererben und zu veräußern. Doch als neue Belastung kamen dafür ^andlohrt, Fallgeld und Besthaupt auf. Handlohn war eine Abgabe bei Güterkäufen, im J8. Jahrhundert 6°/0 des wertes, die der Käufer dem Grundherrn bezahlen mußte. Fall-geld nannte man eine Summe, die sowohl beim Tode des Zinsherrn
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haben und die Schöppen ermahnen, recht Urteil zu sprechen, als sie solches am jüngsten Gericht verantworten wollen.
währenddem der Zirme im Stock sitzet, kommt der Kläger mit seinen Freunden und Beiständen und bittet den Zentgrafen um einen Fürsprach, den sie aus der Mitte der Schöppen erhalten. Welchen sie wollen und begehren, der muß es tun, ohne allein die Zeugen, die bei der Bekanntes des Armen gewesen. So sich aber einer zu reden widerte, so wurde es in Hecht ersannt. Darauf dingt sich des Klägers Fürsprach nach der Gerichtsordnung an und kommt dann näher zur Sache.
Ankläger: „Z^err Zentgraf! es stehet hier H., der Kläger, und sagt, er habe seinen und des Lands schadbaren Mann, nämlich seinen und des Landes Mörder in dem Stock setzen mit Zt amen Zt. Ich bitt darnach zu fragen, wie man den herbringen soll, damit man nicht unrecht, sondern recht tue?“
Urteil: „Gebunden und gefangen, wie recht ist."
Ankläger: „Ich bitt darnach zu fragen, wer ihn herbringen soll.“
Urteil: „Das soll der Kläger tun.“
Ankläger: „Ich bitt darnach zu fragen, wer ihm dazu helfen soll."
Urteil: „Ls sollen es die Gerichtsknechte tun.“
Ankläger: „Ich bitt darnach zu fragen, wer ihn dazu geleiten soll."
Urteil: „Das soll der Zehntgraf tun!“
Ankläger: „Ich bitt darnach zu fragen, wie man ihn herzu bringen soll."
Urteil: „Mit Geschrei und rechter Fähre als recht ist.“
Ankläger: „Ich bitt ferner zu fragen, ob der Arme Schwachheit halber nit gehen könnt oder Mutwillens Fleiß nicht gehen wollte, wie man ihn herbringen soll.“
Urteil: „Mit Schleifen, Schlöppen und Tragen.“
Ankläger: „Ich bitt darnach zu fragen, ob es sich zu lang über die rechte Tagszeit verziehen würde, so will Kläger verhoffen, daß es ihm billig an seinem Recht keinen Schaden bringen solle.“
Urteil: „(Es bringt ihm keinen Schaden.“
Der Zentgraf stehet auf mit dem Stab und reitet mit dem Kläger zum Stock in die Stadt und gehen mit ihm die Gerichtsknechte. Sie heißt der Zentgraf den Armen aus dem Stock tun und ihn gebunden hinaus vor Gericht führen und reitet ihm der Zentgraf vor. Und so man kommt an die Statt, da man den Armen zu beschreien pflegte, soll sich der Zentgraf umwenden und heißen still halten; da wird der Arme beschrien vor dem Kläger und seinen Freunden mit ungefährlich diesen Worten: Was an heut hie über mein und des Landes Mörder Mordio!!
Solches Geschrei geschieht an dreien (Drten :
Erstlich bei den Seilern, zum andernmal unter dem Tor bei St. Gott-Hards-Kapelle, zum drittenmal bei dem Zollhause auf der Brücke.
So nun der Arme vor Gericht sieht, so mahnet der Schultheiß der jüngsten Schöppen einen am Stadtgericht und der andern einen auf dem
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Bernhard Jordan, kurmainzischer Amtskeller zu Steinheim, beschreibt 1592 den Zehnt wie folgt:
„Erstlich hat mein gnädigster Herr der Kurfürst in Hörstein den großen Zehnt an wein und Frücht, desgleichen den kleinen .Zehnt zu 2/3z das andere Drittel haben die Stiftsherrn von Aschaffenburg. Unter dem kleinen Zehnt wird verstanden Heu- und Gbst-zehnt. Der Zehnt von geringen Lämmern wird in Kellerei Steinheim gehoben."
Den Blutzehnt erhielt zu 1/3 die Pfarrei, 2/3 wurden dem Zehntinspektor ohne Anschlag überlassen.
Über die Art der Zehnterhebung bestimmt eine Verordnung des Kurfürsten von *578. Diese verbietet das Binden und Heimfahren von Frucht vor Sonnenaufgang und nach Sonnenniedergang, das (Einfahren ohne wissen des Zehntbeständers überhaupt, solange nicht gezehntet tdurde, bei Strafe von 20 fl. Das gezehntete Getreide mußte in die Zehntscheuer eingefahren und dort ausgedroschen werden, damit die einzelnen Beständer durch die verschiedenartige Frucht nicht benachteiligt wurden. Zehntscheuer und Fruchtspeicher war das jetzt zu den Wirtschaftsgebäuden des pfarrhofes gehörige „Steinerne Haus", erbaut 1518. Hier wurden auch die Zehntgefälle aus den Nachbarortschaften aufgespeichert.
Klare Übersichten über die Zehnterträgnisse liegen aus dem Ende des *8. und Anfang des *9. Jahrhunderts vor. Nach diesen umfaßte der große Zehnt die Abgaben vom Winter- und Sommergetreide. Der Ertrag wurde durch den Zehntinspektor und den Landschöffen geschätzt und dann meist an Gemeindebewohner verpachtet. Die Verpachtung geschah in der weise, daß die Liebhaber den erhofften Zehntertrag im gegenseitigen Überbieten erhöhten. Der Pächter mußte dann für die von ihm genannte Zhaltersumme die schon vorher im Protokolle festgesetzte Taxe entrichten. Nicht selten kam es vor, daß in der Hitze der Konkurrenz blind darauf losgeboten wurde. Verlust und Bitten um Nachlaß waren die Folgen. So war *807 der auf 80—90 Zitalter geschätzte Zehnt für das Winterkorn auf *20 Malter gesteigert worden. Die Taxe betrug für * Malter Korn 5 Gulden, so daß der Pächter fast 200 fl. mehr zu zahlen hatte, als die Herrschaft sich erhoffte. Natürlich blieb der Ertrag weit hinter dem Steigerungsergebnis zurück.
Der kleine Zehnt bestand aus den Abgaben vom Kartoffel-, Kraut-, Dickwurzel-, welschkorn-, Flachs-, Hanf-, Sprung-, Bohnen- und Hirsebau.
Die mainzischen Zehntrechte gingen *802 an Hessen-Darm stadt, *8*6 an Bayern über. Das Stift Aschaffenburg blieb im Bezüge seiner Gefälle.
Eichelsbacher, Bilder aus Frankens Vergangenheit.
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sammelten sich die älteren Ritter, die nicht mehr an den Spielen teilnahmen, die edlen Frauen, die hohen Herren des fürstlichen Hofes und der Stadt.
Die Zulassung zum Stechen war nach einer Turnierordnung geregelt, die von der fränkischen Rittergesellschaft der Fürspanger entworfen worden war. Aus derselben seien einige Bestimmungen auszugsweise wiedergegeben.
V Don der Kleidung.
(£5 sollen Ritter und Knechte keine güldene Decke und der Gemeine vom Adel keine Decke und keinen wappenrock von Samt, Damast oder Atlas führen. Eine jegliche Frau oder Jungfrau habe nicht über vier Röcke, mit denen sie sich schmücken will, von diesen seien nicht mehr als zwei von Samt. wer diese Vorschrift nicht einhält, soll des Dankes und der Dortänze beraubt sein.
2. Von der Rüstung.
Das Schwert soll drei bis vier Finger breit und vornen an der Spitze in derselben Breite stumpf abgeschliffen sein, daß es weder steche noch schneide. Dieses Schwert soll jeder mit seinem Kleinod zur Prüfung tragen lassen. Die Klinge sei drei Spannen lang.
An Zaum, Zügel, Sattel oder Steigleder darf kein (Eisen angebracht sein, das im Turnier gefährlich werden könnte, wenn man zum Turnierbeginn bläst, mag jeder sein Schwert ziehen und gegen das Kleinod seines Turniergenossen hauen, sonst soll er es aber nicht gebrauchen. Andere Waffen habe keiner dabei.
Der Kolben sei an der Spitze daumendick, hänge an einer Kette und dürfe keinen Nagel haben. Niemand darf im Sattel befestigt sein. Schild und Krone muß jeder unverdeckt führen.
Ein Fürst soll vier, ein Graf oder Herr drei, ein Ritter zwei Knechte haben, ein (Edelmann einen Knecht.
3. wer nicht ins Turnier gehöret.
Nicht zum Turnier darf zugelassen werden, wer einen falschen Eid geschworen hat, wer im Feldgefängnis meineidig worden war, wer sein Handgelübde auf Brief und Siegel nicht hielt,
wer vom Heerhaufen des Herrn oder Freundes flüchtete,
wer Frauenehre nicht achtete, wer als Wucherer bekannt war, wer Straßenraub, Mord oder i)errat verübte, wer Kirchen zerstörte, wer Ketzerei trieb, wer des Ehebruchs überführt war,
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Westfalen angelegte Pappelallee verbunden ist, die sich bis Rodenberg in
eine Lindenallee fortsetzt; Waltringhauseu, Riehe, Kreuzriehe mit einer
Ziegelei, Helsinghausen, Haste mit Bahnhof und schönem Forsthanse,
Ohndorf, Rehren, Rehrwiehe, Nordbruch, Niengraben, Jdenser-
moor, der tiefste Ort im Kreise, Ottensen, Auhagen (500 Ew.), das
sich stundenlang an der Aue hinzieht, Düdinghausen, der nördlichste Ort
Schaumburgs, und das gesondert liegende Schöttlingen mit Eichhöfen.
In Schöttlingen befindet sich eine Brennerei. — Einzelne Höfe sind: Eichen-
bruch, die Bückethaler Landwehr, die Sachsenhäger Windmühle u. a. (Be-
stimmung der Lage!)
15. Die Verwaltung des Kreises.
1. Wie der Bürgermeister oder Ortsvorsteher die einzelne Gemeinde
verwaltet, so steht an der Spitze des Kreises als erster Beamter der Land-
rat. Er hat seinen Wohnsitz in der Kreisstadt Rinteln. Die Bürgermeister
und Ortsvorsteher sind ihm untergeordnet. Diese haben ihm über die Vor-
kommnisse und'veränderungen in den Gemeinden Bericht zu erstatteu. Der
Landrat besucht zuweilen die einzelnen Gemeinden und sieht überall nach
dem Rechten. Er ist bemüht, den Wohlstand der Gemeinden zu heben,
indem er für gute Straßen sorgt und dem Ackerbau und der Viehzucht seine
Aufmerksamkeit zuwendet. Teilweise steht auch die Schule unter der Aufsicht
und Pflege des Landrats, indem er für Anstellung tüchtiger Lehrer sorgt
und auf den Bau guter und gesunder Schulhäuser hält, wobei der Kreis-
bauinspektor ihm zur Seite steht. Der Landrat sorgt für die öffentliche
Gesundheitspflege in seinem Kreise; er stellt Fleischbeschauer an zur Unter-
suchung des Schweinefleisches auf Trichinen; bei dem Ausbruch einer an-
steckenden Krankheit (Epidemie) bei den Menschen hat der Kreisphysikus
— und bei dem Ausbruche einer Viehseuche im Kreise der Kreistierarzt
ihm darüber Anzeige zu machen; der Landrat sorgt alsdann dafür, daß die
angesteckten Ortschaften und Bezirke abgesperrt werden, damit die Verbreitung
der Krankheit verhütet werde. Damit der Landrat die öffentliche Ordnung
und Sicherheit in seinem Kreise überwachen kann, sind ihm mehrere Gens-
d'armen als Sicherheitsbeamte zur Hilfe gegeben. Der Landrat überwacht
auch das Militärwesen des Kreises; er beruft die jungen Leute jedes Jahr
zur Musterung, die in Rinteln, Rodenberg und Oldendorf stattfindet; die
als Soldat brauchbar befundenen jungen Leute kommen zur 3. Kompagnie
2. Bataillons des 1. hannöverschen Landwehr-Regiments, das seinen Stamm
in der Stadt Nienburg hat. Auch die Ausgaben des Kreises hat der Land-
rat zu leiten; er verteilt dieselben auf die einzelnen Gemeinden, deren Ein-
nahmen und Ausgaben er ebenfalls überwacht. Unter der Aufsicht des Land-
rats stehen auch die Standesämter, auf denen die bürgerlichen Ehen geschlossen
werden und wo die Geburts- und Todesanzeigen zu geschehen haben. Der
Landrat hat überhaupt für alles Sorge zu tragen, was das Wohl und Wehe
des Kreises betrifft; für alles, was im Kreise geschieht, ist er der König-
liehen Regierung zu Kassel verantwortlich.
Wie in der Gemeinde die Ratmänner dem Bürgermeister oder Orts-
Vorsteher zur Seite stehen, so steht dem Landrat der Kreistag helfend und
beratend zur Seite. Die Mitglieder des Kreistages heißen Kr eis stände.
Dieselben werden aus den Landgemeinden, den Städten, aus den größeren
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T57: [Weser Stadt Hannover Harz Osnabrück Leine Kreis Aller Land Elbe], T42: [Körper Wasser Luft Blut Mensch Pflanze Haut Tier Speise Stoff]]
TM Hauptwörter (200): [T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T38: [Weser Elbe Hannover Land Stadt Lüneburg Leine Nordsee Aller Bremen], T152: [Auge Haar Gesicht Nase Krankheit Körper Mensch Mund Ohr Kopf]]