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1. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 19

1911 - Breslau : Hirt
England. 19 2. England. Whrend in Frankreich das absolute Knigtum in vollkommenster Form ausgestaltet wurde, gewann in England die parlamentarische Verfassung in den inneren Kmpfen des 17. Jahrhunderts die Herrschast. 9. Jakob I. (16031625.) Auf Elisabeth folgte als nchster Verwandter der Tndors (Nachkommen Heinrichs Vii.) der Sohn der K-night Maria Stuart und Darnleys, Jakob Vi. von Schottland. Mit ihm bestieg das Haus der Stuarts den englischen Thron. Uuzuver-lssige Charaktere, verschwenderisch, die spteren zum Katholizismus neigend, haben sie die Liebe des englischen Volkes nicht zu gewinnen verstanden. Sie wollten hnlich wie die Tndors fast unumschrnkt regieren, obwohl sich die Verhltnisse gendert hatten. Jakob I. vereinigte die Kronen von England und Schottland, aber seinem Plane, beide Reiche zu einem Staatswesen zu verschmelzen, versagte das Parlament die Zustimmung. Es bestand also nur eine Personalunion; seit 1604 fhrte er den Titel König von Grobritannien". Damals wurde Irland nach mehreren Versuchen, sich loszulsen, der englischen Herrschaft von neuem unterworfen. Aber die ausgedehnte Einziehung von Landgtern, ihre Verleihung an protestantische Englnder und Schotten, die furchtbare Hrte, mit der die Iren behandelt wurden, hielt in ihnen den Ha gegen ihre Unterdrcker wach. Die englische Verfassung. In England regiert das Parla-ment; es besteht aus dem Könige, dem Hause der Lords (Oberhaus), dem die Prinzen des kniglichen Hauses, die Peers nach Erbrecht, einige der obersten Richter und einige Bischfe der anglikanischen Kirche an-gehren, und dem Hause der Gemeinen (Unterhaus), dessen Mitglieder gewhlt werden. Die Regelung und Abgrenzung der Rechte dieser drei Faktoren gegeneinander, wie sie heute die Verfassung aufweist, war im 17. Jahrhundert noch nicht mit gleicher Klarheit und Schrfe durch-gefhrt. Widerstreitende Auffassung der den Umfang der Rechte, bergriffe in die Rechtssphre des anderen riefen unaufhrliche Reibungen zwischen König und Parlament (im engeren Sinne) hervor, aus denen sich schlielich der Brgerkrieg entzndete. Insbesondere stand dem Parla-mente das Recht der Steuerbewilligung zu, die auf ein Jahr oder auf lngere Zeit erteilt werden konnte; das Parlament mute durch den König berufen werden, beffen freiem Ermessen es berlassen blieb, ob und wann er dies tun wollte. Die ersten Stuarts haben mehrmals ohne Parlament auszukommen versucht, da sie aber wohl die einmal bewilligten Steuern, Zlle und Abgaben erheben, aber weder durch neue vermehren noch sie erhhen durften, wurden sie schlielich durch Geldverlegenheiten gezwungen, wieder ein Parlament zu berufen. 2*

2. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 208

1911 - Breslau : Hirt
208 Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbes. der Preuisch-deutschen Geschichte. flieenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Der gemeinsamen Besteuerung unterliegen einheimischer Zucker, Salz, Bier, Spiritus, Branntwein und Tabak. Durch die Reichssiuanzreform von 1909 sind die indirekten Steuern auf Verbranchsgegenstnde teils erhht, teils neu eingefhrt worden (Kaffee, Streichhlzer, Glhkrper it. dgl.). Die Einnahmen aus Zllen und Ver-branchsstenern sind die wichtigsten Einnahmen des Reiches; insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Bei-trge der einzelneu Bundesstaaten nach Magabe ihrer Bevlkerung aufzubringen (Matrikularbeitrge). Diese Beitrge wechseln jhrlich ihre Hhe, mssen aber stets so viel betragen, da ein Defizit im Reichshaus-halt nicht eintreten kann. Auerdem erhebt das Reich gewisse Stempel-abgaben von Wertpapieren, Kaufgeschften, Lotterielosen u. . Diesen Einnahmen stehen als die wichtigsten Ausgaben diejenigen fr Reichsheer und Marine, allgemeinen Pensionsfonds, Reichsinvaliden-fonds sowie Verzinsung und Verwaltung der Reichsschuld gegenber. 125. Zoll- und Handelswesen. Nach der Verfassung bildet das Deutsche Reich ein einheitliches Zoll-und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinschaftlichen Grenze. Die Freien Hansestdte Hamburg und Bremen, welche zunchst auerhalb des Zollverbandes blieben, haben inzwischen ihren Anschlu bewirkt. Hamburg hat einen Freihafen behalten. Das gesamte Zollwesen unterliegt der Gesetzgebung des Reiches. Bis zum Jahre 1879 herrschte im Reiche das Freihandelssystem, die frheren Zollstze waren teils' herabgesetzt, telis beseitigt. Mit der Revision des Zolltarifs in dem genannten Jahre wurde das Schutzzoll-fystem eingefhrt. Zlle sind entweder Finanzzlle, d. h. sie sollen in erster Lutte die Einnahmen eines Staates vermehren, oder Schutzzlle, welche den Zweck haben, die Erzeugnisse der einheimischen Produktion gegen den Wettbewerb des Auslandes zu schtzen. Die Zlle des Reiches dienen beiden Zwecken. Die Zlle des Reiches sind Einfuhrzlle; sie werden von Genu-und Nahrungsmitteln, Gegenstnden des Luxus, Fabrikaten und Roh-Produkten erhoben. Der Zolltarif, der die einzelnen Waren und die darauf ruhenden Zollstze auffhrt, gilt im Verkehr mit dem Auslnde allgemein, soweit nicht durch Handelsvertrge, die mit einzelnen Staaten abgeschlossen werden, abweichende Bestimmungen getroffen find*). 126. Das Reichskriegswesen. Die gesamte Landmacht des Reiches bildet ein einheitliches Heer, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht. Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafr Sorge zu tragen, da innerhalb des deutschen Heeres alle Truppenteile vollzhlig und kriegs- *) Die deutsche Handelsflotte hatte 1910 gegen 2700 Segel- und 2000 Dampfschiffe szusammen mit der 7 Millionen Registertonnen). (Vgl. 131.;

3. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 167

1911 - Breslau : Hirt
Die Zeit des Humanismus. 167 Auf dem Reichstage zu Worms 1495 wurden die ersten Beschlüsse gefaßt und im Laufe der nächsten Jahre (bis zum Reichstage von Cöln 1512) die Verfassung neu geordnet. Es wurden beschlossen: 1. ein Reichskamm erg er icht, 2. eine Reichssteuer, der „gemeine Pfennig", 3. ein Reichsregiment, 4. eine Reichsmatrikel zur Aufstellung des Reichsheeres, 5. endlich eine Einteilung des Reiches in zehn Kreise zur Aufrechterhaltung des ewigen Landfriedens. Aber nur ein Teil dieser Beschlüsse konnte ausgeführt werden. Die Reichssteuer wurde zwar ausgeschrieben, aber bald wieder fallen gelassen, denn sie kam nur in den Städten wirklich ein; die Reichsritter erklärten, sie seien verpflichtet und bereit, dem Kaiser in seinen Kriegen in Person Dienste zu leisten, könnten deshalb nicht zu gleichem Zwecke auch Geld aufbringen. Der Mangel an Geldmitteln störte auch die Tätigkeit des Reichskammergerichts. Dieses sollte über die Streitigkeiten der unmittelbaren Reichsglieder entscheiden; der Kaiser ernannte den Vorsitzer, die Stände die Richter. Sein Sitz war im Gegensatz zum wandernden Königsgericht Frankfurt, später Speyer, zuletzt Wetzlar. Die Kreisverfassung, an deren Spitze ein Hauptmann stand, konnte da nicht wirksam werden, wo demselben Kreise mehrere gleich mächtige Fürsten angehörten und keiner sich dem andern fügen wollte (z. B. im obersächsischen Kreise Brandenburg und Kursachsen). Die Schweizer Eidgenossenschaft erklärte, sie füge sich dieser Verfassung überhaupt nicht und werde auch keine Geldbeiträge leisten. Der Feldzug, den Maximilian unternahm, um sie zu zwingen, verlief so unglücklich, daß der Kaiser ihr im Frieden von Basel 1499 tatsächliche Unabhängigkeit zugestehen mußte. Ein entschiedener Gegner der Verfassung war Maximilian selbst; denn sie hatte alle Gewalt in die Hände der Reichsstände gelegt und dem Könige nur wenig übriggelassen. Der gemeine Pfennig wurde von ihnen beschlossen und erhoben, das Reichsheer von ihnen bewilligt und seine Verwendung an ihre Vorschriften gebunden usw. Am verhaßtesten war Maximilian das Reichsregiment, das aus zwanzig Mitgliedern bestand und auf den Gebieten der Gesetzgebung und Verwaltung eine so große Fülle von Befugnissen erhielt, daß seine Einsetzung einer Absetzung des Königs gleich schien. Zwischen dem Regiment und Maximilian kam es deswegen bald zu heftigen Zerwürfnissen, daher löste es sich, da der Kaiser seinen Willen durchsetzte, wieder auf. Nur das Kammergericht die Kreiseinteilung und die Matrikel blieben von dem Reformwerk übrig.

4. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 199

1911 - Breslau : Hirt
Das Zeitalter der Religionskriege. 199 Die Religionskriege in Westeuropa. 8 108. Philipp Ii. von Spanien (1556—1598). Als Karl V., der Regierung müde, sich in die Nähe des Hieronymitenklosters San Duste (in Estremadura) zurückzog (1556), wo er zwei Jahre später starb, teilte er sein Weltreich unter seinen Bruder Ferdinand und seinen Sohn Philipp Ii. Jener, schon seit 1531 deutscher König, folgte ihm in der deutschen Kaiserwürde, dieser erhielt Spanien mit dem Kolonialbesitz und den vier europäischen Nebenländern: den Niederlanden, der Freigrafschaft Burgund, Mailand und Neapel. Philipp Ii. war auch trotz dieser Teilung noch der mächtigste Herrscher Europas. Einsam, verschlossen, seinem Glauben mit ganzer Kraft ergeben, lebte er allein der Regierung seines weiten Reiches. Alle wichtigen Angelegenheiten wurden ihm vorgelegt und von ihm entschieden. Er verließ in den letzten Jahren seiner Regierung nur selten noch seine Gemächer im Schloß zu Madrid oder die Zelle in dem von ihm erbauten Kloster Eskorial. (Sein Sohn Don Karlos aus erster Ehe, unbesonnen und leidenschaftlich, körperlich und geistig zur Regierung unfähig, starb im Gefängnis.) Die militärischen und finanziellen Kräfte seines Reiches, zu den: er Portugal nach dem Aussterben der burgundischen Dynastie hinzufügte, stellte er in den Dienst des Kampfes gegen die Feinde seines Glaubens: sein Stiefbruder Don Juan d'anstria erfocht 1571 über die Türken den Seesieg bei Lepanto (Cervantes), der ebenso wie die Verteidigung der Insel Malta durch die Johanniter (1565) ihr Vordringen nach Westen auf dem Seewege aufhielt. Vor allem aber war Philipp entschlossen, die Einheit des Glaubens unter seinen Untertanen aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Darüber brach der große Kampf mit den Niederlanden aus, an dem auch die Nachbarstaaten Frankreich und England teilnahmen. Der Freiheitskampf der Niederlande. 1568—1648. § 109. Der Streit Philipps mit den Niederlanden. Die damaligen spanischen Niederlande umfaßten etwa das Gebiet der heutigen Königreiche Belgien und Niederlande. Im Norden wohnten Deutsche, im Süden französisch redende Wallonen. Dem Bekenntnis nach gehörte die Bevölkerung zur römisch-katholischen Kirche, doch hatte sich der Kalvinismus, namentlich im Norden, stark ausgebreitet. Politisch bestanden die Niederlande aus siebzehn Provinzen, an deren Spitze ein Statthalter und ein mit weitgehenden Rechten ausgestatteter Landtag („Staaten") stand. Die Einheit des Ganzen repräsentierten der vom König eingesetzte Generalstatthalter und die General-staateu, eine Versammlung von Abgeordneten aus sämtlichen Provinzen.
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