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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Die Seeschiffahrt
419
F. Die Seeschiffahrt.
1. Allgemeines.
Industrie und Handel bedürfen zu ihrer Entfaltung notwendig 1282
der Schiffahrt, welche den Personen- und Güterverkehr mit den über-
seeischen Ländern vermittelt. Daher ist der gewaltige Aufschwung,
den der deutsche Schiffsbau und Schifsahrtsverkehr feit Gründung
des Reichs genommen hat, für unsere Volkswirtschaft von großer
Bedeutung. Abgesehen davon ist aber die deutsche Seeschiffahrt auch
an sich ein lohnender und wichtiger Erwerbszweig geworden. Unter
den deutschen Schiffahrtsgesellschaften nehmen der im Jahre 1875 zu
Bremen gegründete „Norddeutsche Lloyd" und die bereits
zehn Jahre früher ins Leben gerufene „Hamburg-Amerika-
nische Paketfahrt - Aktiengesellschaft" weitaus die
erste Stelle ein. Sie verfügen über eine gewaltige Dampferflotte,
deren Schiffe an Schnelligkeit, Ausstattung und Führung anerkann-
termaßen zu den besten der Welt gehören.
Alle deutschen Kauffahrteischiffe (worunter man die 128z
zum Erwerb durch die Seeschiffahrt bestimmten Schiffe versteht) bil-
den eine einheitliche Handelsflotte oder Handelsmarine und
genießen, wo sie sich auch befinden mögen, den Schutz des Reichs, so
lange sie die R e i ch s f l a g g e führen. Hierzu aber find sie in der
Regel nur berechtigt, wenn sie in deutschem Eigentum stehen und in
dem von dem Amtsgericht ihres Heimathafens geführten Schiffs-
r e g i st e r eingetragen sind. Hierüber wird ihnen eine Urkunde
(das sog. Schiffszertifikat) ausgestellt.
Die gewerbsmäßige Schiffahrt auf hoher See (d. h. mehr als 1284
drei Seemeilen vom Land entfernt) steht selbstverständlich den Schif-
fen aller Länder frei. Der Verkehr unserer Schiffe in den Häfen und
Küstengewäsfern des Auslandes ist durch zahlreiche Schiffahrts-
verträge gesichert, welche das Reich mit den einzelnen ausländi-
schen Staaten abgeschlossen hat. Die deutsche K ü st e n f r a ch t -
fahrt, d. h. die Güterbeförderung von einem deutschen Seehafen
nach dem anderen, steht zwar grundsätzlich nur den deutschen Schiffen
zu; sie ist aber durch Verträge und Kaiserliche Verordnungen auch den
Schiffen zahlreicher ausländischer Staaten eingeräumt worden.
Der größtenteils auf Reichskosten erbaute, vom Reich verwaltete 1285
Kaiser Wilhelm-Kanal (Nord-Ostsee-Kanal) erspart den
Schiffen die gefährliche Umschiffung der jütischen Halbinsel und bietet
besonders auch unserer Kriegsflotte eine rasche Verbindung zwischen
Nord- und Ostsee.
27*
TM Hauptwörter (50): [T24: [Schiff Meer Insel Küste Land Fluß See Wasser Hafen Ufer], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T28: [Schiff Meer Wasser Land Küste Ufer Insel See Flut Welle], T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T129: [Schiff Hafen Flotte Meer Küste Fahrzeug See Kriegsschiff Land Dampfer], T19: [Reich deutsch Kaiser Reiche Zeit Karl Jahr Ende Konstantin groß], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T11: [Kanal Rhein Verkehr Eisenbahn Fluß Land Meer Handel Stadt Deutschland]]
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Die Seeschiffahrt
421
3. Die Verhältnisse der Schiffsbesatzung.
Die Schiffskapitäne müssen ihre Befähigung (für Küsten- 1291
fahrt, kleine Fahrt oder große Fahrt) nach Zurücklegung einer ge-
wissen Dienstzeit durch Bestehen einer Prüfung nachweisen. Aehn-
lichen Prüfungen haben sich auch die Steuerleute (als regel-
mäßige Stellvertreter des Kapitäns) sowie die M a s ch i n i st e n
der Seedampfschifse und die L 0 t s e n 1 zu unterziehen. Die Vorbil-
dung wird auf Navigationsschulen und Navigationsvorschulen er-
worben.
Die Rechtsverhältnisse der Schiffer (Kapitäne), Schiffsoffiziere 1292
und Schiffsmannschaften sind in der S e e m a n n s 0 r d n u n g ein-
gehend geregelt. Jeder Schiffsmann muß ein von dem S e e -
mannsamt^ ausgestelltes Seefahrtsbuch (ungefähr dem Ar-
beitsbuch der jugendlichen Fabrikarbeiter entsprechend) haben. Vor
dem Seemannsamt wird auch der im Gesetz ausführlich geregelte
Dienstvertrag der Schiffsleute (der „H euervertra g") geschlossen
(sog. „Anmusterung") sowie die Beendigung des Dienstverhält-
nisses (sog. „Abmusterung") beurkundet. Diese Vorschriften
dienen dazu, sowohl die Rechte und Pflichten der Schiffsleute sicher-
zustellen, als nach Möglichkeit ein Entlaufen der Mannschaft, welches
den Schiffer in eine sehr schwierige Lage bringen ckann, zu verhüten.
Dem Schiffsführer steht gegenüber der Besatzung eine weitgehende
Disziplinargewalt zu, und gegen Schiffs meuter ei sind im Ge-
setz strenge Strafen (für die schwereren Fälle Zuchthausstrafe) an-
gedroht.
Hilfsbedürftige deutsche Seeleute im Auslande 129z
müssen von jedem heimfahrenden deutschen Kauffahrteischiff mitge-
nommen werden.
1 Lotsen sind ortskundige Seeleute, welche die Schiffe nach und aus
dem Hafen führen. Auf das Lotsensignal an Bord kommend, übernehmen
sie während der Ein- und Ausfahrt den Befehl auf dem Schiffe. Die Lotfen-
stationen sind nach Bedürfnis auf die Küste verteilt. Sie stehen unter der
Oberaufsicht eines Lotsenkommandeurs.
' Die Seemannsämter sind nicht zu verwechseln mit den oben (Nr. 1288)
erwähnten Seeämtern. Im Auslande haben die deutschen Konsulate
(s. Nr. 1302) die Verrichtungen der Seemannsämter wahrzunehmen.
TM Hauptwörter (50): [T24: [Schiff Meer Insel Küste Land Fluß See Wasser Hafen Ufer], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T28: [Schiff Meer Wasser Land Küste Ufer Insel See Flut Welle], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T129: [Schiff Hafen Flotte Meer Küste Fahrzeug See Kriegsschiff Land Dampfer], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung]]
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Die Gesandschaften und Konsulate
425
in bezug auf Handel, Verkehr und Schiffahrt, tunlichst zu schützen
und zu fördern, die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen
und den im Auslande befindlichen Deutschen sowie den Angehörigen
befreundeter Staaten (den sog. Schutzgenossen) in ihren Angelegen-
heiten Rat und Beistand zu gewähren. Die Eintragung in das von
den Konsuln geführte Verzeichnis der in ihrem Bezirke wohnenden
deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen (die sog. Matri-
kel) schützt, wie wir bereits sahen, die ausgewanderten Deutschen
vor dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit. Die Konsulate
sind ferner zuständig zur Beglaubigung der Echtheit von Urkunden
(Legalisierung), zur Zustellung von Schriftstücken, zur Ausstellung
von Pässen und, sofern sie hierzu vom Reichskanzler besonders
ermächtigt wurden, zur Vernehmung von Zeugen, zur Abnahme von
Eiden, Vornahme von Eheschließungen zwischen Deutschen und Füh-
rung der Standesregister für diese. Sie unterstützen Deutsche, welche
im Ausland hilfsbedürftig geworden sind, und sorgen nötigenfalls
für deren Rückbeförderung in die Heimat. Sie treffen die Maß-
regeln, welche zur Sicherung des Nachlasses der in ihrem Bezirke
verstorbenen Deutschen notwendig werden. Sie haben endlich hin-
sichtlich der deutschen Schiffe die Schiffahrtspolizei auszuüben und
führen in den Häfen die Geschäfte der Seemannsämter (f. Nr. 1292):
daher haben auch die Führer der deutschen Schiffe jeweils deren
Ankunft und Abfahrt bei ihnen zu melden.
In den hinsichtlich der Rechtspflege weniger zivilisierten Län- izoz
dern, in welchen es durch Herkommen oder Staatsverträge gestattet
ist (z. B. in China, Persien und der Türkei), steht ferner den Kon-
suln über Deutsche und Schutzgenossen auch eine Gerichtsbarkeit
(K o n s u l a r g e r i ch t s b a r k e i t) zu, welche sich sowohl auf Zivil-
rechtsstreitigkeiten wie auf Strafsachen (mit Ausnahme der Schwur-
gerichtsfälle), auf das Konkursverfahren und auf die sogenannte
freiwillige Gerichtsbarkeit (s. Nr. 203) erstreckt. In weniger wich-
tigen Sachen entscheidet der Konsul als Einzelrichter, in wichtigeren
dagegen das Konsulargericht, welches aus dem Konsul als
Vorsitzenden und zwei bis vier aus angesehenen Gerichtseingesessenen
gewählten Beisitzern besteht. Gegen ihre Entscheidungen ist zumeist
die Berufung oder Beschwerde an das Reichsgericht zulässig.
Im übrigen bestimmen sich die Rechte der Konsuln in den ein- 1304
Seinen Staaten teils nach den mit diesen abgeschlossenen Handels-,
Schiffahrts- und Freundschaftsverträgen, teils nach den besonders
vereinbarten Konsularverträgen.
Die deutschen Konsulate sind dienstlich den Gesandtschaften ,305
unterstellt. Man unterscheidet Wahlkonsuln (Konsuln im
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T63: [Jahr Senat Plebejer Gesetz Volk Recht Staat Bürger Gewalt Rom], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T129: [Schiff Hafen Flotte Meer Küste Fahrzeug See Kriegsschiff Land Dampfer]]
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446
Heer und Kriegsflotte
365 Um tüchtige Kräfte für den U n t e r 0 f f i z i e r s d i e n st zu
gewinnen, werden den sog. Kapitulanten, d. h. den Soldaten,
welche nach Beendigung ihrer Dienstzeit sich verpflichten, weiter zu
dienen, um zu Unteroffizieren befördert zu werden, besondere Vor-
teile geboten. Sie erhalten nach zwölfjähriger Dienstzeit den sog.
Zivilverforgungsfchei n^; auf Grund dieses Scheins
haben sie als sog. M i l i t ä r a n w ä r t e r Anspruch auf vorzugs-
weise Verwendung in zahlreichen Subaltern- und Unterbeamtenftel-
lungen der Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden, der Eisenbahn-
verwaltungen usw. An Stelle des Zivilversorgungsscheins können
diese Kapitulanten aber auch als sog. Zivilversorgungsentschädigung
eine Rente von monatlich 12 Mark oder eine einmalige Geldabfin-
dung von 1500 Mark erhalten.
f. Die Kriegsflotte.
366 Unserer Kriegsflotte (auch Kriegsmarine genannt) liegt die
Ausgabe ob, im Kriege unsere Küsten gegen feindliche Angriffe zu
verteidigen und den Flotten feindlicher Mächte entgegenzutreten. Sie
hat ferner unsere Angehörigen im Auslande, unsere Kolonien und
Schutzgebiete, unsere Handelsflotte sowie überhaupt unsere See-
interessen zu schützen. Mit Recht sagt man im Hinblick aus die natio-
nale Bedeutung unserer aus den Export angewiesenen Industrie,
unseres Welthandels und unserer Schiffahrt, daß Deutschlands Zu-
kunft aus dem Wasser liege. Es wird daher ein unvergängliches Ver-
dienst Kaiser Wilhelms Ii. bleiben, daß er die Notwendigkeit einer-
starken deutschen Kriegsflotte frühzeitig erkannt und unermüdlich
auf deren Ausbau hingewirkt hat.
367 1. Die Kriegsflotte ist ausschließlich Reichsangelegenheit.
Ihre Stärke ist durch das Flottengesetz vom Jahre 1900 bestimmt;
sie soll nach diesem Gesetz bis zum Jahre 1917 derart erhöht werden,
daß sie alsdann b e st e h t :
a. a u s der S ch l a ch t s l 0 t t e. Zu dieser gehören:
4 Geschwader von je 8 Linienschiffen^. Das 1. und 2.
Geschwader bilden die aktive Schlachtflotte, das 3.
und 4. Geschwader die Reserve-Schlachtflotte;
30 Kapitulanten, welche wegen körperlicher Gebrechen im aktiven Dienst
nicht mehr verwendet werden können, erhalten den Zivilversorgungsschein
auch schon nach kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit. Die nicht zu den
Kapitulanten gehörenden Unteroffiziere können beim Ausscheiden aus dem
Militärdienst einen (dem Zivilversoraungsschein entsprechenden) Anstel-
lungsschein für den Unterbeamtendienst erhalten.
31 Die Linienschiffe, deren Name daher rührt, daß sie im See-
kampf in einer Linie fahren, sind die gepanzerten eigentlichen Schlacht-
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T24: [Schiff Meer Insel Küste Land Fluß See Wasser Hafen Ufer]]
TM Hauptwörter (100): [T59: [Heer Mann Soldat Krieg Jahr Offizier Land König Truppe Waffe], T15: [Schiff Flotte Hafen England Jahr Insel Engländer Meer Küste Kriegsschiff], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T129: [Schiff Hafen Flotte Meer Küste Fahrzeug See Kriegsschiff Land Dampfer], T60: [Mann Heer Jahr Offizier Soldat Landwehr Truppe Krieg Armee Regiment], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T78: [Mill Staat Million Deutschland Reich Europa Einwohner Land Jahr deutsch]]
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
11
11. über gewisse Beschränkungen in der Ausübung
des Beuterechts im Seekriege. Es erklärt die auf See aus
neutralen oder feindlichen Schissen vorgefundenen Briespostsendungen der
Neutralen oder der Kriegführenden, mögen sie amtlicher oder privater
Natur sein, für unverletzlich, schließt Fahrzeuge harmlosen Charakters und
Fahrzeuge, die mit religiösen, wissenschaftlichen oder menschenfreundlichen
Aufgaben betraut sind, von der Wegnahme aus und regelt die Behandlung
der Besatzung der von einem Kriegführenden weggenommenen feindlichen
Kauffahrteischiffe;
12. über die Rechte und Pflichten der Neutralen
im Falle eines Seekriegs. Es bestimmt, welche Handlungen die
Kriegführenden gegenüber einer neutralen Macht und umgekehrt nicht vor-
nehmen dürfen.
1374 e Diese Abkommen werden durch zwei aus der ersten Friedens-
konferenz abgegebene Erklärungen ergänzt, wonach die Verwendung von
Geschossen, deren einziger Zweck die Verbreitung erstickender oder giftiger
Gase ist, und von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper aus-
dehnen oder platt drücken (sog. Dumdumgeschosse), verboten ist.
Die bisherige Anmerkung 36 ist zu streichen.
1390 Anm. 1. Der Voranschlag des Reichshaushalts wurde für
das Rechnungsjahr 1911 in Ausgabe und Einnahme aus rund 2925 Mil-
lionen Mark festgestellt ,2708 Millionen im ordentlichen Etat und 217 Mil-
lionen im außerordentlichen Etat); dazu tritt der Etat der Schutzgebiete
mit rund 122 Millonen (83 Millionen im ordentlichen und 39 Millionen
im außerordentlichen Etat).
In Nr. 1391 haben die letzten 4 Zeilen zu lauten: durch die preußische
Oberrechnungskammer, welche durch weitere vom Bundesrat zu ernennende
Mitglieder verstärkt unter der Bezeichnung „Rechnungshof des Deutschen
Reichs" eine besondere, unabhängige Neichsbehörde bildet.
Der Schlußsatz der Anmerkung 2 zu Nr. 1392 hat jetzt zu lauten: Die
weiteren Bestrebungen, die Überweisungen auf einen bestimmten Betrag zu
fixieren und die Höhe der Matrikularbeiträge möglichst aus eine Reihe von
Jahren festzulegen, sind bisher am Widerstande des Reichstags gescheitert.
Bei Nr. 1396 erhält Anm. 3 folgende Fassung: Der Ertrag der Reichs-
steuern ist für das Rechnungsjahr 1911 zusammen aus rund 842,6 Mil-
lionen Mark veranschlagt. Darunter die Salzsteuer mit 58,2 Millionen,
die Tabaksteuer mit 14,5 Millionen, die Zigarettensteuer mit 25,8 Mil-
lionen, die Zuckersteuer mit 151,9 Millionen, die Branntweinsteuer und
Essigsäureverbrauchsabgabe mit 164,1 Millionen, die Brausteuer und die
Übergangsabgabe von Bier mit 123,4 Millionen, die Schaumweinsteuer mit
10,9 Millionen, der Spielkartenstempel mit 1,8 Millionen, die Wechsel-
stempelsteuer mit 17,2 Millionen, die Reichsstempelabgaben mit zusammen
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T15: [Schiff Flotte Hafen England Jahr Insel Engländer Meer Küste Kriegsschiff], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T129: [Schiff Hafen Flotte Meer Küste Fahrzeug See Kriegsschiff Land Dampfer], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung]]
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184
Das bürgerliche Recht
Der Frachtführer übernimmt gewerbsmäßig die Beförde-
rung von Gütern zu Lande oder auf Flüfsen oder fonstigen Binnen-
gewässern.
546 Von den ausführlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über
das Seerecht mag nur einiges hier Erwähnung finden: Der
Eigentümer eines Handelsschiffes wird Reeder, der Führer (Ka-
pitän) des Schiffes wird Schiffer genannt. Die Verpfändung
eines Schiffes nebst Ladung (zu welcher der Schiffer befugt ist, wenn
er des aufgenommenen Geldes unterwegs zur Erhaltung und Wei-
terbeförderung der Ladung bedarf) heißt Verbodmung. Unter
Havarie ferner versteht man die Schäden, welche ein Schiff oder
die Ladung auf der See durch besonderen Unfall erleiden. Hat der
Schiffer behufs Errettung von Schiff und Ladung aus einer gemein-
samen Gefahr vorsätzlich Opfer gebracht, z. B. durch Kappen eines
Mastes oder Ueberbordwerfen eines Teils der Ladung, so spricht man
von großer Havarie. Der erwachsene Schaden wird in solchem
Falle auf das Schiff, die Ladung und die Fracht nach Verhältnis des
Werts verteilt.
547 Die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt und der
Flößerei endlich sind in besonderen Reichsgesetzen geordnet (f.
Nr. 1281).
5. Das Wechselrccht.
548 Schon im Mittelalter zeigte sich das Bedürfnis, bei Zahlungen,
die in ein anderes Land (zumal mit einem anderen Münzsystem) be-
wirkt werden mußten, den mühsamen, kostspieligen und gefahrvollen
Transport größerer barer Geldsummen zu vermeiden. Die Geld-
wechsler in den italienischen Handelsstädten ermöglichten dies feit
dem 13. Jahrhundert dadurch, daß sie Geschäftsfreunde oder Gefchäfts-
teilhaber, welche an den Haupthandelsplätzen des Auslandes ansässig
waren, beauftragten, dort für sie Zahlung zu leisten. Wollte z. B.
ein in Florenz wohnender Kaufmann in Paris eine Zahlung von 500
Dukaten machen, so zahlte er diesen Betrag in Florenz bei einem
Wechsler ein und erhielt von diesem dagegen einen Brief an dessen
Geschäftsfreund in Paris, worin letzterer beauftragt wurde, dortselbst
an den Vorzeiger des Briefs 500 Dukaten auszuzahlen; diesen Brief
übersandte der Florentiner Kaufmann sodann als Zahlung feinem
Pariser Gläubiger.
549 So entstand der sogenannte „gezogene Wechse l", auch
„T r a t t e" genannt, in der noch heute üblichen, unten durch ein Bei-
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T24: [Schiff Meer Insel Küste Land Fluß See Wasser Hafen Ufer]]
TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T28: [Schiff Meer Wasser Land Küste Ufer Insel See Flut Welle], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T129: [Schiff Hafen Flotte Meer Küste Fahrzeug See Kriegsschiff Land Dampfer], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
Extrahierte Ortsnamen: Florenz Paris Florenz Paris
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418
Das Wirtschaftsleben
279 Die Kanäle (künstliche Wasserstraßen) dienen vorwiegend
dazu, verschiedene Flußläuse miteinander zu verbinden oder für die
Schiffahrt an die Stelle einer nicht schiffbaren Strecke eines Fluß-
laufs zu treten. Sie erfordern meist ein großes Anlagekapital und
häufig auch beträchtliche Betriebskosten, besonders zur Bedienung
von Schleusen, mittels welcher der Wasserspiegel des Kanals gehoben
wird, um mit den Schiffen die vorhandenen Bodenerhebungen zu
überwinden. Während in Bayern das Kanalwesen wenig entwickelt
ist (vergl. wegen der bayerischen Kanäle Nr. 1267, Anm. 3) sind
andere Staaten, besonders Preußen, auf den Ausbau ihres Kanal-
netzes fehr bedacht.
280 2. Zur Regelung des Verkehrs auf den größeren Gewässern an
denen mehrere Staaten Anteil haben, sind internationale
Vereinbarungen getroffen. Bayern ist beteiligt an Verträgen
hinsichtlich der Donau, von denen hauptsächlich die Donau-
dampffchiffahrtsakte zu erwähnen ist, die als Grundsatz
ausstellt, daß die Schiffahrt auf der Donau von dem Orte, wo sie
schiffbar wird, bis ins Schwarze Meer und umgekehrt aus diesem bis
zu dem bezeichneten Ort völlig frei fein soll. Weiter ist Bayern be-
teiligt an Vereinbarungen hinsichtlich des Rheins und des
B 0 d e n s e e s, so an der Rheinschiffahrtsakte aus dem
Jahre 1868, die die Verhältnisse auf dem Rhein von Bafel abwärts
bis ins offene Meer regelt, und an der internationalen Schiff-
fahrts - und Hafen ordnung für den Bodensee. Zur
Ausführung und zur Ergänzung dieser Vereinbarungen sind zahl-
reiche fchiffahrtspolizeiliche Vorschriften erlassen worden, wie über
die Befähigungszeugnisse der Schiffer, über die Eichung und Unter-
suchung der Schiffe u. a.
281 Die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, insbeson-
dere die zwischen dem Schiffseigentümer, dem Schiffsführer und der
Schiffsmannschaft bestehenden Rechtsverhältnisse sind reichsrechtlich
durch das Binnenschiffahrtsgesetz geordnet. Alle größeren
Schiffe müssen in dos Schiffs regi st er eingetragen sein, welches
bei bestimmten Amtsgerichten geführt wird; iiber die Eintragungen
werden Schiffsbriefe erteilt. Die Verpfändung solcher Schiffe
kann rechtsgültig nur durch Eintrag in dieses Register erfolgen?
3. Die Bestimmungen über Benützung und Instandhaltung der
Flußläufe sind in dem bayerischen Wafsergesetze enthalten, von dem
bereits früher (Nr. 1267) gesprochen wurde. 1
1 Wegen der bayerischen Rhein schiffahrtsgerichte s. Nr. 579
Anrn.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T24: [Schiff Meer Insel Küste Land Fluß See Wasser Hafen Ufer]]
TM Hauptwörter (100): [T48: [Fluß Meer See Strom Land Wasser Mündung Kanal Lauf Ostsee], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T28: [Schiff Meer Wasser Land Küste Ufer Insel See Flut Welle], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung]]
TM Hauptwörter (200): [T11: [Kanal Rhein Verkehr Eisenbahn Fluß Land Meer Handel Stadt Deutschland], T129: [Schiff Hafen Flotte Meer Küste Fahrzeug See Kriegsschiff Land Dampfer], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T139: [Donau Rhein Main Tiefebene Teil Jura Alpen Tiefland Gebiet Fluß]]
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Das Wirtschaftsleben
420
2. Förderung und Schutz der Seeschiffahrt.
286 Dem Schutze der Schiffahrt gegen die ihr drohenden Gefahren
dienen zunächst die einheitlich geordneten Schiffahrtszeichen
zur Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen (Leuchttürme, Feuer-
schiffe, Baken, d. h. weithin sichtbare, hölzerne Gerüste, verankerte
Seetonnen usw.); ferner die vom Kaiser zur Verhütung des Zusam-
menstoßens der Schiffe ans See erlassenen Vorschriften über das Aus-
weichen und die Anwendung von Lichter- und Schallsignalen.
287 Eine besondere Strandungsordnung enthält Vorschrif-
ten über Rettung von Personen, Bergung von Gütern und Schif-
fen und über die Rechte an dem sog. Strandgut, d. h. den aus
dem Wasser geretteten oder an den Strand gespülten Gegenständen.
Die Verwaltung des Strandguts liegt den S t r a n d u n g s -
am tc r n (Strandhauptleuten) ob, während den ihnen unterge-
ordneten S t r a n d v ö g t e n das eigentliche Hilfs- und Rettungs-
werk übertragen ist. Um die Rettung Schiffbriichiger macht sich fer-
ner überaus verdient die auch von der Regierung geförderte „G e -
f e l l s ch a f t zur Rettung Schiffbrüchige r", deren Hilfs-
stationen über die ganze Küste der Nord- und Ostsee verteilt sind.
288 Die Ursachen der vorgefallenen Seeunfälle werden durch die an
den Küsteuplätzen errichteten Seeämter festgestellt. Diese sind
mit einem richterlichen Beamten als Vorsitzenden und vier Beisitzern
besetzt, von denen mindestens zwei Berufsschiffer fein müssen. Das
Seeamt fällt nach mündlicher und öffentlicher Verhandlung feinen
Spruch iiber die Ursachen des Unfalls; es ist berechtigt, zugleich den
für schuldig befundenen Schiffern, Steuerleuten und Maschinisten
die Befugnis zur Ausübung ihres Gewerbes zu entziehen. Gegen
diese Entscheidungen ist die Beschwerde an das Ob er fee amt zu
Berlin zulässig.
289 Die Ladungsfähigkeit der Schiffe wird im Interesse der Sicher-
heit des Betriebs und zum Zwecke der Berechnung der Schiffahrts-
abgaben durch Schiffsver Messung festgestellt und in sog.
Meßbriefen beurkundet. Die Oberaufsicht iiber die Tätigkeit
der Vermessungsämter führt das Kaiserliche Schiffsvermessuugsamt
zu Berlin.
290 Der Förderung der Seeschiffahrt dient endlich die in Verwaltung
des Reichs befindliche Deutsche See warte zu Hamburg. Sie
gibt die für die Schiffahrt unentbehrlichen Schiffahrtskarten her-
aus, sorgt für Beschaffung richtiger nautischer Meßinstrumente (Kom-
passe, Sextanten usw.) und veröffentlicht auf Grund der Mitteilun-
gen ihrer zahlreichen Beobachtungsstationen und Signalstellen fort-
laufend die auch für das Inland wichtigen Witterungsberichte, welche
einen Schluß auf die Witterung der kommenden Tage gestatten.
TM Hauptwörter (50): [T24: [Schiff Meer Insel Küste Land Fluß See Wasser Hafen Ufer], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T28: [Schiff Meer Wasser Land Küste Ufer Insel See Flut Welle], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T129: [Schiff Hafen Flotte Meer Küste Fahrzeug See Kriegsschiff Land Dampfer], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit]]
Extrahierte Ortsnamen: Leuchttürme Berlin Berlin Deutsche_See Hamburg
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Die Kriegsflotte
447
8 Große Kreuzer und 24 Kleine Kreuzer als Aufklä-
rungsschiffe^;
2 Flottenflaggschiffe^;
b. aus der Auslandsflotte, welche
3 Große Kreuzer und
10 Kleine Kreuzer umfaßt;
c. aus der fog. Materialreferve mit
4 Linienschiffen,
3 Großen Kreuzern und
4 Kleinen Kreuzern;
6. aus der Torpedoflotte, den Kanonenbooten und
den Schul- und Spezialfchiffen.
Die aktive Schlachtflotte wird ganz, die Reserve-Schlachtflotte
wird zur Hälfte ständig im Dienst gehalten. * 32 33
schiffe. Die Größe der Schiffe wird nach ihrer Wa sserverdrängung
(sog. Deplacement) bestimmt, d. h. nach dem Gewicht des von ihnen
verdrängten Wassers, welches gleich groß ist wie ihr eigenes Gesamtgewicht.
32 Die Kreuzer (kleine und große, gepanzerte und ungepanzerte)
dienen in erster Reihe als sog. A u s k l ä r u n g s s ch i f f e , d. h. sie suchen
die feindliche Schlachtslotte aus, um deren Stärke und Bewegungen aus-
zukundschaften, und sie übernehmen den Vorpostendienst bei der eigenen
Schlachtflotte, um diese vor überraschenden Angriffen der Torpedoslottillen
zu bewahren. Sodann haben die Kreuzer im sog. Kreuzerkrieg die Aufgabe,
den eigenen Scehandel zu schützen und den fremden zu zerstören durch
Wegnahme der fremden Handelsschiffe als Seebeute (sog. Prise, vom
französischen prendre). Im Seekrieg wird nämlich nicht (wie im Land-
krieg) das Privateigentum der Angehörigen des feindlichen Staates geschont,
sondern es unterliegt, sofern es nicht unter einer neutralen Flagge fährt,
der Wegnahme. Zu dieser Wegnahme (genannt Kaperei) werden zu-
weilen sogar von manchen Staaten noch Privatsahrzeuge durch Ausstellung
sogenannter Kaperbriefe ermächtigt. Uebrigens unterliegen auch
Schiffe neutraler Staaten der Wegnahme, sofern sie sog. Kriegskon-
terbande, d. h. Kriegsbedarf für den Gegner, mit sich führen. Besondere,
im Kriege gebildete Prise ngerichte entscheiden darüber, ob eine Weg-
nahme statthast war oder nicht; im letzteren Falle ist die Prise freizugeben.
Um ihre Ausgabe zu erfüllen, müssen die Kreuzer eine größere Ge-
schwindigkeit als die feindlichen Schlachtschiffe sowie einen großen sog.
Aktionsradius besitzen, d. h. sie müssen weite Fahrten ohne Er-
gänzung ihrer Kohlen- und Munitionsvorräte machen können.
33 Flaggschiff heißt das durch die Admiralsflagge ausgezeichnete
Schiff, auf welchem der Admiral den Befehl führt.
Die allgemeine deutsche Kriegsslagge des Heeres und
der Marine ist weiß und wird durch ein liegendes schwarzes Kreuz, dessen
Schnittpunkt durch einen preußischen Adler in weißem Felde verdeckt ist, in
vier Felder geteilt. Das obere innere dieser Felder zeigt die Farben schwarz-
werß-rot und das Eiserne Kreuz.
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Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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Heer und Kriegsflotte
Reichskriegshäfen sind der Kieler Hafen und der Jade-
hafen (Wilhelmshaven); sie sind gegen Anlagen und Einrichtungen,
welche im Krieg von Nachteil fein könnten, in ähnlicher Weise ge-
sichert wie die Festungen.
z68 2. Den Oberbefehl über die Flotte führt der Kaiser
selbst; er bestimmt deren Einrichtung und Zusammensetzung und
ernennt die Offiziere und Beamten. Zu feiner unmittelbaren Unter-
stützung dient das Marinekabinett (entsprechend dem Militär-
kabinett, f. Nr. 1329). Von den zahlreichen sonstigen Marinebehörden
seien hier als die wichtigsten nur erwähnt der A d m i r a l st a b der
Marine (dem Generalstab der Armee entsprechend, s. Nr. 1326),
ferner das unter einem Staatssekretär stehende Reichsmarine-
a m t (die oberste Reichsbehörde für die Verwaltung der Marine-
angelegenheiten, entsprechend dem Kriegsministerium), sowie die
M a r i n e st a t i o n e n für die Ostsee in Kiel und für die Nordsee in
Wilhelmshaven.
369 3. Die Mannschaften der Kriegsschiffe heißen Matrose n^. Sie
rekrutieren sich hauptsächlich aus der seemännischen Bevölkerung des
Reichs, wozu die Seeleute von Berus, die See- und Küstensischer, die
Schissszimmerleute, Maschinisten, Schifssheizer usw. zählen. Da-
gegen rekrutiert sich besonders aus der Landbevölkerung die aus meh-
reren Seebataiüonen bestehende Marineinfanterie, d. i. eine
im Jnfanteriedienst ausgebildete Marinetruppe zur Verteidigung der
Kriegshäsen und Kolonialhäsen und zur Verwendung als Expedi-
tionskorps im Ausland (z. B. seinerzeit in China); ebenso die mehrere
Abteilungen umfassende Marineartillerie, welcher die Bedie-
nung der Küstenartillerie, der Minensperren und der Torpedobatte-
rien obliegt, sowie endlich die W e r s t d i v i s i 0 n e n^.
370 Die aktive Dienstzeit in der Marine beträgt regelmäßig drei
Jahre. Im übrigen gelten hinsichtlich der Wehrpflicht, des Ersatz-
wesens und des Beurlaubtenstandes entsprechende Vorschriften wie
für das Landheer. Der Reserve, Ersatzreserve und Landwehr daselbst
entspricht die Marinereserve, die Marineersatzreserve und die Seewehr
ersten und zweiten Aufgebots. 34 35
34 Die Obermatrosen entsprechen den Gefreiten des Landheeres,
die Maate den Unteroffizieren, die Obermaate den Sergeanten, die
Deckossiziere und Oberdeckoffiziere den Vizefeldwebeln und
Feldwebeln.
Das Unteroffizierskorps der Marine rekrutiert sich großenteils aus
den bereits in jugendlichem Alter eintretenden Schiffsjungen; diese
werden in der Schiffsjungenabteilung ausgebildet.
35 Die Werften (in Danzig, Kiel und Bremerhaven) haben die
Kriegsschiffe zu bauen, auszurüsten und im Stand zu erhalten.
TM Hauptwörter (50): [T24: [Schiff Meer Insel Küste Land Fluß See Wasser Hafen Ufer], T12: [König Paris Jahr Napoleon General Frankreich Mann Tag Kaiser Minister], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T15: [Schiff Flotte Hafen England Jahr Insel Engländer Meer Küste Kriegsschiff], T59: [Heer Mann Soldat Krieg Jahr Offizier Land König Truppe Waffe], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T60: [Mann Heer Jahr Offizier Soldat Landwehr Truppe Krieg Armee Regiment], T129: [Schiff Hafen Flotte Meer Küste Fahrzeug See Kriegsschiff Land Dampfer]]
Extrahierte Personennamen: Berus
Extrahierte Ortsnamen: Wilhelmshaven Kiel Nordsee Wilhelmshaven China Danzig Kiel Bremerhaven