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1. Bürgerkunde - S. 419

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Seeschiffahrt 419 F. Die Seeschiffahrt. 1. Allgemeines. Industrie und Handel bedürfen zu ihrer Entfaltung notwendig 1282 der Schiffahrt, welche den Personen- und Güterverkehr mit den über- seeischen Ländern vermittelt. Daher ist der gewaltige Aufschwung, den der deutsche Schiffsbau und Schifsahrtsverkehr feit Gründung des Reichs genommen hat, für unsere Volkswirtschaft von großer Bedeutung. Abgesehen davon ist aber die deutsche Seeschiffahrt auch an sich ein lohnender und wichtiger Erwerbszweig geworden. Unter den deutschen Schiffahrtsgesellschaften nehmen der im Jahre 1875 zu Bremen gegründete „Norddeutsche Lloyd" und die bereits zehn Jahre früher ins Leben gerufene „Hamburg-Amerika- nische Paketfahrt - Aktiengesellschaft" weitaus die erste Stelle ein. Sie verfügen über eine gewaltige Dampferflotte, deren Schiffe an Schnelligkeit, Ausstattung und Führung anerkann- termaßen zu den besten der Welt gehören. Alle deutschen Kauffahrteischiffe (worunter man die 128z zum Erwerb durch die Seeschiffahrt bestimmten Schiffe versteht) bil- den eine einheitliche Handelsflotte oder Handelsmarine und genießen, wo sie sich auch befinden mögen, den Schutz des Reichs, so lange sie die R e i ch s f l a g g e führen. Hierzu aber find sie in der Regel nur berechtigt, wenn sie in deutschem Eigentum stehen und in dem von dem Amtsgericht ihres Heimathafens geführten Schiffs- r e g i st e r eingetragen sind. Hierüber wird ihnen eine Urkunde (das sog. Schiffszertifikat) ausgestellt. Die gewerbsmäßige Schiffahrt auf hoher See (d. h. mehr als 1284 drei Seemeilen vom Land entfernt) steht selbstverständlich den Schif- fen aller Länder frei. Der Verkehr unserer Schiffe in den Häfen und Küstengewäsfern des Auslandes ist durch zahlreiche Schiffahrts- verträge gesichert, welche das Reich mit den einzelnen ausländi- schen Staaten abgeschlossen hat. Die deutsche K ü st e n f r a ch t - fahrt, d. h. die Güterbeförderung von einem deutschen Seehafen nach dem anderen, steht zwar grundsätzlich nur den deutschen Schiffen zu; sie ist aber durch Verträge und Kaiserliche Verordnungen auch den Schiffen zahlreicher ausländischer Staaten eingeräumt worden. Der größtenteils auf Reichskosten erbaute, vom Reich verwaltete 1285 Kaiser Wilhelm-Kanal (Nord-Ostsee-Kanal) erspart den Schiffen die gefährliche Umschiffung der jütischen Halbinsel und bietet besonders auch unserer Kriegsflotte eine rasche Verbindung zwischen Nord- und Ostsee. 27*

2. Bürgerkunde - S. 421

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Seeschiffahrt 421 3. Die Verhältnisse der Schiffsbesatzung. Die Schiffskapitäne müssen ihre Befähigung (für Küsten- 1291 fahrt, kleine Fahrt oder große Fahrt) nach Zurücklegung einer ge- wissen Dienstzeit durch Bestehen einer Prüfung nachweisen. Aehn- lichen Prüfungen haben sich auch die Steuerleute (als regel- mäßige Stellvertreter des Kapitäns) sowie die M a s ch i n i st e n der Seedampfschifse und die L 0 t s e n 1 zu unterziehen. Die Vorbil- dung wird auf Navigationsschulen und Navigationsvorschulen er- worben. Die Rechtsverhältnisse der Schiffer (Kapitäne), Schiffsoffiziere 1292 und Schiffsmannschaften sind in der S e e m a n n s 0 r d n u n g ein- gehend geregelt. Jeder Schiffsmann muß ein von dem S e e - mannsamt^ ausgestelltes Seefahrtsbuch (ungefähr dem Ar- beitsbuch der jugendlichen Fabrikarbeiter entsprechend) haben. Vor dem Seemannsamt wird auch der im Gesetz ausführlich geregelte Dienstvertrag der Schiffsleute (der „H euervertra g") geschlossen (sog. „Anmusterung") sowie die Beendigung des Dienstverhält- nisses (sog. „Abmusterung") beurkundet. Diese Vorschriften dienen dazu, sowohl die Rechte und Pflichten der Schiffsleute sicher- zustellen, als nach Möglichkeit ein Entlaufen der Mannschaft, welches den Schiffer in eine sehr schwierige Lage bringen ckann, zu verhüten. Dem Schiffsführer steht gegenüber der Besatzung eine weitgehende Disziplinargewalt zu, und gegen Schiffs meuter ei sind im Ge- setz strenge Strafen (für die schwereren Fälle Zuchthausstrafe) an- gedroht. Hilfsbedürftige deutsche Seeleute im Auslande 129z müssen von jedem heimfahrenden deutschen Kauffahrteischiff mitge- nommen werden. 1 Lotsen sind ortskundige Seeleute, welche die Schiffe nach und aus dem Hafen führen. Auf das Lotsensignal an Bord kommend, übernehmen sie während der Ein- und Ausfahrt den Befehl auf dem Schiffe. Die Lotfen- stationen sind nach Bedürfnis auf die Küste verteilt. Sie stehen unter der Oberaufsicht eines Lotsenkommandeurs. ' Die Seemannsämter sind nicht zu verwechseln mit den oben (Nr. 1288) erwähnten Seeämtern. Im Auslande haben die deutschen Konsulate (s. Nr. 1302) die Verrichtungen der Seemannsämter wahrzunehmen.

3. Bürgerkunde - S. 425

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Gesandschaften und Konsulate 425 in bezug auf Handel, Verkehr und Schiffahrt, tunlichst zu schützen und zu fördern, die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen und den im Auslande befindlichen Deutschen sowie den Angehörigen befreundeter Staaten (den sog. Schutzgenossen) in ihren Angelegen- heiten Rat und Beistand zu gewähren. Die Eintragung in das von den Konsuln geführte Verzeichnis der in ihrem Bezirke wohnenden deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen (die sog. Matri- kel) schützt, wie wir bereits sahen, die ausgewanderten Deutschen vor dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit. Die Konsulate sind ferner zuständig zur Beglaubigung der Echtheit von Urkunden (Legalisierung), zur Zustellung von Schriftstücken, zur Ausstellung von Pässen und, sofern sie hierzu vom Reichskanzler besonders ermächtigt wurden, zur Vernehmung von Zeugen, zur Abnahme von Eiden, Vornahme von Eheschließungen zwischen Deutschen und Füh- rung der Standesregister für diese. Sie unterstützen Deutsche, welche im Ausland hilfsbedürftig geworden sind, und sorgen nötigenfalls für deren Rückbeförderung in die Heimat. Sie treffen die Maß- regeln, welche zur Sicherung des Nachlasses der in ihrem Bezirke verstorbenen Deutschen notwendig werden. Sie haben endlich hin- sichtlich der deutschen Schiffe die Schiffahrtspolizei auszuüben und führen in den Häfen die Geschäfte der Seemannsämter (f. Nr. 1292): daher haben auch die Führer der deutschen Schiffe jeweils deren Ankunft und Abfahrt bei ihnen zu melden. In den hinsichtlich der Rechtspflege weniger zivilisierten Län- izoz dern, in welchen es durch Herkommen oder Staatsverträge gestattet ist (z. B. in China, Persien und der Türkei), steht ferner den Kon- suln über Deutsche und Schutzgenossen auch eine Gerichtsbarkeit (K o n s u l a r g e r i ch t s b a r k e i t) zu, welche sich sowohl auf Zivil- rechtsstreitigkeiten wie auf Strafsachen (mit Ausnahme der Schwur- gerichtsfälle), auf das Konkursverfahren und auf die sogenannte freiwillige Gerichtsbarkeit (s. Nr. 203) erstreckt. In weniger wich- tigen Sachen entscheidet der Konsul als Einzelrichter, in wichtigeren dagegen das Konsulargericht, welches aus dem Konsul als Vorsitzenden und zwei bis vier aus angesehenen Gerichtseingesessenen gewählten Beisitzern besteht. Gegen ihre Entscheidungen ist zumeist die Berufung oder Beschwerde an das Reichsgericht zulässig. Im übrigen bestimmen sich die Rechte der Konsuln in den ein- 1304 Seinen Staaten teils nach den mit diesen abgeschlossenen Handels-, Schiffahrts- und Freundschaftsverträgen, teils nach den besonders vereinbarten Konsularverträgen. Die deutschen Konsulate sind dienstlich den Gesandtschaften ,305 unterstellt. Man unterscheidet Wahlkonsuln (Konsuln im

4. Bürgerkunde - S. 446

1909 - Karlsruhe : Braun
446 Heer und Kriegsflotte 365 Um tüchtige Kräfte für den U n t e r 0 f f i z i e r s d i e n st zu gewinnen, werden den sog. Kapitulanten, d. h. den Soldaten, welche nach Beendigung ihrer Dienstzeit sich verpflichten, weiter zu dienen, um zu Unteroffizieren befördert zu werden, besondere Vor- teile geboten. Sie erhalten nach zwölfjähriger Dienstzeit den sog. Zivilverforgungsfchei n^; auf Grund dieses Scheins haben sie als sog. M i l i t ä r a n w ä r t e r Anspruch auf vorzugs- weise Verwendung in zahlreichen Subaltern- und Unterbeamtenftel- lungen der Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden, der Eisenbahn- verwaltungen usw. An Stelle des Zivilversorgungsscheins können diese Kapitulanten aber auch als sog. Zivilversorgungsentschädigung eine Rente von monatlich 12 Mark oder eine einmalige Geldabfin- dung von 1500 Mark erhalten. f. Die Kriegsflotte. 366 Unserer Kriegsflotte (auch Kriegsmarine genannt) liegt die Ausgabe ob, im Kriege unsere Küsten gegen feindliche Angriffe zu verteidigen und den Flotten feindlicher Mächte entgegenzutreten. Sie hat ferner unsere Angehörigen im Auslande, unsere Kolonien und Schutzgebiete, unsere Handelsflotte sowie überhaupt unsere See- interessen zu schützen. Mit Recht sagt man im Hinblick aus die natio- nale Bedeutung unserer aus den Export angewiesenen Industrie, unseres Welthandels und unserer Schiffahrt, daß Deutschlands Zu- kunft aus dem Wasser liege. Es wird daher ein unvergängliches Ver- dienst Kaiser Wilhelms Ii. bleiben, daß er die Notwendigkeit einer- starken deutschen Kriegsflotte frühzeitig erkannt und unermüdlich auf deren Ausbau hingewirkt hat. 367 1. Die Kriegsflotte ist ausschließlich Reichsangelegenheit. Ihre Stärke ist durch das Flottengesetz vom Jahre 1900 bestimmt; sie soll nach diesem Gesetz bis zum Jahre 1917 derart erhöht werden, daß sie alsdann b e st e h t : a. a u s der S ch l a ch t s l 0 t t e. Zu dieser gehören: 4 Geschwader von je 8 Linienschiffen^. Das 1. und 2. Geschwader bilden die aktive Schlachtflotte, das 3. und 4. Geschwader die Reserve-Schlachtflotte; 30 Kapitulanten, welche wegen körperlicher Gebrechen im aktiven Dienst nicht mehr verwendet werden können, erhalten den Zivilversorgungsschein auch schon nach kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit. Die nicht zu den Kapitulanten gehörenden Unteroffiziere können beim Ausscheiden aus dem Militärdienst einen (dem Zivilversoraungsschein entsprechenden) Anstel- lungsschein für den Unterbeamtendienst erhalten. 31 Die Linienschiffe, deren Name daher rührt, daß sie im See- kampf in einer Linie fahren, sind die gepanzerten eigentlichen Schlacht-

5. Bürgerkunde - S. 11

1909 - Karlsruhe : Braun
11 11. über gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechts im Seekriege. Es erklärt die auf See aus neutralen oder feindlichen Schissen vorgefundenen Briespostsendungen der Neutralen oder der Kriegführenden, mögen sie amtlicher oder privater Natur sein, für unverletzlich, schließt Fahrzeuge harmlosen Charakters und Fahrzeuge, die mit religiösen, wissenschaftlichen oder menschenfreundlichen Aufgaben betraut sind, von der Wegnahme aus und regelt die Behandlung der Besatzung der von einem Kriegführenden weggenommenen feindlichen Kauffahrteischiffe; 12. über die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs. Es bestimmt, welche Handlungen die Kriegführenden gegenüber einer neutralen Macht und umgekehrt nicht vor- nehmen dürfen. 1374 e Diese Abkommen werden durch zwei aus der ersten Friedens- konferenz abgegebene Erklärungen ergänzt, wonach die Verwendung von Geschossen, deren einziger Zweck die Verbreitung erstickender oder giftiger Gase ist, und von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper aus- dehnen oder platt drücken (sog. Dumdumgeschosse), verboten ist. Die bisherige Anmerkung 36 ist zu streichen. 1390 Anm. 1. Der Voranschlag des Reichshaushalts wurde für das Rechnungsjahr 1911 in Ausgabe und Einnahme aus rund 2925 Mil- lionen Mark festgestellt ,2708 Millionen im ordentlichen Etat und 217 Mil- lionen im außerordentlichen Etat); dazu tritt der Etat der Schutzgebiete mit rund 122 Millonen (83 Millionen im ordentlichen und 39 Millionen im außerordentlichen Etat). In Nr. 1391 haben die letzten 4 Zeilen zu lauten: durch die preußische Oberrechnungskammer, welche durch weitere vom Bundesrat zu ernennende Mitglieder verstärkt unter der Bezeichnung „Rechnungshof des Deutschen Reichs" eine besondere, unabhängige Neichsbehörde bildet. Der Schlußsatz der Anmerkung 2 zu Nr. 1392 hat jetzt zu lauten: Die weiteren Bestrebungen, die Überweisungen auf einen bestimmten Betrag zu fixieren und die Höhe der Matrikularbeiträge möglichst aus eine Reihe von Jahren festzulegen, sind bisher am Widerstande des Reichstags gescheitert. Bei Nr. 1396 erhält Anm. 3 folgende Fassung: Der Ertrag der Reichs- steuern ist für das Rechnungsjahr 1911 zusammen aus rund 842,6 Mil- lionen Mark veranschlagt. Darunter die Salzsteuer mit 58,2 Millionen, die Tabaksteuer mit 14,5 Millionen, die Zigarettensteuer mit 25,8 Mil- lionen, die Zuckersteuer mit 151,9 Millionen, die Branntweinsteuer und Essigsäureverbrauchsabgabe mit 164,1 Millionen, die Brausteuer und die Übergangsabgabe von Bier mit 123,4 Millionen, die Schaumweinsteuer mit 10,9 Millionen, der Spielkartenstempel mit 1,8 Millionen, die Wechsel- stempelsteuer mit 17,2 Millionen, die Reichsstempelabgaben mit zusammen

6. Bürgerkunde - S. 184

1909 - Karlsruhe : Braun
184 Das bürgerliche Recht Der Frachtführer übernimmt gewerbsmäßig die Beförde- rung von Gütern zu Lande oder auf Flüfsen oder fonstigen Binnen- gewässern. 546 Von den ausführlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Seerecht mag nur einiges hier Erwähnung finden: Der Eigentümer eines Handelsschiffes wird Reeder, der Führer (Ka- pitän) des Schiffes wird Schiffer genannt. Die Verpfändung eines Schiffes nebst Ladung (zu welcher der Schiffer befugt ist, wenn er des aufgenommenen Geldes unterwegs zur Erhaltung und Wei- terbeförderung der Ladung bedarf) heißt Verbodmung. Unter Havarie ferner versteht man die Schäden, welche ein Schiff oder die Ladung auf der See durch besonderen Unfall erleiden. Hat der Schiffer behufs Errettung von Schiff und Ladung aus einer gemein- samen Gefahr vorsätzlich Opfer gebracht, z. B. durch Kappen eines Mastes oder Ueberbordwerfen eines Teils der Ladung, so spricht man von großer Havarie. Der erwachsene Schaden wird in solchem Falle auf das Schiff, die Ladung und die Fracht nach Verhältnis des Werts verteilt. 547 Die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt und der Flößerei endlich sind in besonderen Reichsgesetzen geordnet (f. Nr. 1281). 5. Das Wechselrccht. 548 Schon im Mittelalter zeigte sich das Bedürfnis, bei Zahlungen, die in ein anderes Land (zumal mit einem anderen Münzsystem) be- wirkt werden mußten, den mühsamen, kostspieligen und gefahrvollen Transport größerer barer Geldsummen zu vermeiden. Die Geld- wechsler in den italienischen Handelsstädten ermöglichten dies feit dem 13. Jahrhundert dadurch, daß sie Geschäftsfreunde oder Gefchäfts- teilhaber, welche an den Haupthandelsplätzen des Auslandes ansässig waren, beauftragten, dort für sie Zahlung zu leisten. Wollte z. B. ein in Florenz wohnender Kaufmann in Paris eine Zahlung von 500 Dukaten machen, so zahlte er diesen Betrag in Florenz bei einem Wechsler ein und erhielt von diesem dagegen einen Brief an dessen Geschäftsfreund in Paris, worin letzterer beauftragt wurde, dortselbst an den Vorzeiger des Briefs 500 Dukaten auszuzahlen; diesen Brief übersandte der Florentiner Kaufmann sodann als Zahlung feinem Pariser Gläubiger. 549 So entstand der sogenannte „gezogene Wechse l", auch „T r a t t e" genannt, in der noch heute üblichen, unten durch ein Bei-

7. Bürgerkunde - S. 418

1909 - Karlsruhe : Braun
418 Das Wirtschaftsleben 279 Die Kanäle (künstliche Wasserstraßen) dienen vorwiegend dazu, verschiedene Flußläuse miteinander zu verbinden oder für die Schiffahrt an die Stelle einer nicht schiffbaren Strecke eines Fluß- laufs zu treten. Sie erfordern meist ein großes Anlagekapital und häufig auch beträchtliche Betriebskosten, besonders zur Bedienung von Schleusen, mittels welcher der Wasserspiegel des Kanals gehoben wird, um mit den Schiffen die vorhandenen Bodenerhebungen zu überwinden. Während in Bayern das Kanalwesen wenig entwickelt ist (vergl. wegen der bayerischen Kanäle Nr. 1267, Anm. 3) sind andere Staaten, besonders Preußen, auf den Ausbau ihres Kanal- netzes fehr bedacht. 280 2. Zur Regelung des Verkehrs auf den größeren Gewässern an denen mehrere Staaten Anteil haben, sind internationale Vereinbarungen getroffen. Bayern ist beteiligt an Verträgen hinsichtlich der Donau, von denen hauptsächlich die Donau- dampffchiffahrtsakte zu erwähnen ist, die als Grundsatz ausstellt, daß die Schiffahrt auf der Donau von dem Orte, wo sie schiffbar wird, bis ins Schwarze Meer und umgekehrt aus diesem bis zu dem bezeichneten Ort völlig frei fein soll. Weiter ist Bayern be- teiligt an Vereinbarungen hinsichtlich des Rheins und des B 0 d e n s e e s, so an der Rheinschiffahrtsakte aus dem Jahre 1868, die die Verhältnisse auf dem Rhein von Bafel abwärts bis ins offene Meer regelt, und an der internationalen Schiff- fahrts - und Hafen ordnung für den Bodensee. Zur Ausführung und zur Ergänzung dieser Vereinbarungen sind zahl- reiche fchiffahrtspolizeiliche Vorschriften erlassen worden, wie über die Befähigungszeugnisse der Schiffer, über die Eichung und Unter- suchung der Schiffe u. a. 281 Die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, insbeson- dere die zwischen dem Schiffseigentümer, dem Schiffsführer und der Schiffsmannschaft bestehenden Rechtsverhältnisse sind reichsrechtlich durch das Binnenschiffahrtsgesetz geordnet. Alle größeren Schiffe müssen in dos Schiffs regi st er eingetragen sein, welches bei bestimmten Amtsgerichten geführt wird; iiber die Eintragungen werden Schiffsbriefe erteilt. Die Verpfändung solcher Schiffe kann rechtsgültig nur durch Eintrag in dieses Register erfolgen? 3. Die Bestimmungen über Benützung und Instandhaltung der Flußläufe sind in dem bayerischen Wafsergesetze enthalten, von dem bereits früher (Nr. 1267) gesprochen wurde. 1 1 Wegen der bayerischen Rhein schiffahrtsgerichte s. Nr. 579 Anrn.

8. Bürgerkunde - S. 420

1909 - Karlsruhe : Braun
Das Wirtschaftsleben 420 2. Förderung und Schutz der Seeschiffahrt. 286 Dem Schutze der Schiffahrt gegen die ihr drohenden Gefahren dienen zunächst die einheitlich geordneten Schiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen (Leuchttürme, Feuer- schiffe, Baken, d. h. weithin sichtbare, hölzerne Gerüste, verankerte Seetonnen usw.); ferner die vom Kaiser zur Verhütung des Zusam- menstoßens der Schiffe ans See erlassenen Vorschriften über das Aus- weichen und die Anwendung von Lichter- und Schallsignalen. 287 Eine besondere Strandungsordnung enthält Vorschrif- ten über Rettung von Personen, Bergung von Gütern und Schif- fen und über die Rechte an dem sog. Strandgut, d. h. den aus dem Wasser geretteten oder an den Strand gespülten Gegenständen. Die Verwaltung des Strandguts liegt den S t r a n d u n g s - am tc r n (Strandhauptleuten) ob, während den ihnen unterge- ordneten S t r a n d v ö g t e n das eigentliche Hilfs- und Rettungs- werk übertragen ist. Um die Rettung Schiffbriichiger macht sich fer- ner überaus verdient die auch von der Regierung geförderte „G e - f e l l s ch a f t zur Rettung Schiffbrüchige r", deren Hilfs- stationen über die ganze Küste der Nord- und Ostsee verteilt sind. 288 Die Ursachen der vorgefallenen Seeunfälle werden durch die an den Küsteuplätzen errichteten Seeämter festgestellt. Diese sind mit einem richterlichen Beamten als Vorsitzenden und vier Beisitzern besetzt, von denen mindestens zwei Berufsschiffer fein müssen. Das Seeamt fällt nach mündlicher und öffentlicher Verhandlung feinen Spruch iiber die Ursachen des Unfalls; es ist berechtigt, zugleich den für schuldig befundenen Schiffern, Steuerleuten und Maschinisten die Befugnis zur Ausübung ihres Gewerbes zu entziehen. Gegen diese Entscheidungen ist die Beschwerde an das Ob er fee amt zu Berlin zulässig. 289 Die Ladungsfähigkeit der Schiffe wird im Interesse der Sicher- heit des Betriebs und zum Zwecke der Berechnung der Schiffahrts- abgaben durch Schiffsver Messung festgestellt und in sog. Meßbriefen beurkundet. Die Oberaufsicht iiber die Tätigkeit der Vermessungsämter führt das Kaiserliche Schiffsvermessuugsamt zu Berlin. 290 Der Förderung der Seeschiffahrt dient endlich die in Verwaltung des Reichs befindliche Deutsche See warte zu Hamburg. Sie gibt die für die Schiffahrt unentbehrlichen Schiffahrtskarten her- aus, sorgt für Beschaffung richtiger nautischer Meßinstrumente (Kom- passe, Sextanten usw.) und veröffentlicht auf Grund der Mitteilun- gen ihrer zahlreichen Beobachtungsstationen und Signalstellen fort- laufend die auch für das Inland wichtigen Witterungsberichte, welche einen Schluß auf die Witterung der kommenden Tage gestatten.

9. Bürgerkunde - S. 447

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Kriegsflotte 447 8 Große Kreuzer und 24 Kleine Kreuzer als Aufklä- rungsschiffe^; 2 Flottenflaggschiffe^; b. aus der Auslandsflotte, welche 3 Große Kreuzer und 10 Kleine Kreuzer umfaßt; c. aus der fog. Materialreferve mit 4 Linienschiffen, 3 Großen Kreuzern und 4 Kleinen Kreuzern; 6. aus der Torpedoflotte, den Kanonenbooten und den Schul- und Spezialfchiffen. Die aktive Schlachtflotte wird ganz, die Reserve-Schlachtflotte wird zur Hälfte ständig im Dienst gehalten. * 32 33 schiffe. Die Größe der Schiffe wird nach ihrer Wa sserverdrängung (sog. Deplacement) bestimmt, d. h. nach dem Gewicht des von ihnen verdrängten Wassers, welches gleich groß ist wie ihr eigenes Gesamtgewicht. 32 Die Kreuzer (kleine und große, gepanzerte und ungepanzerte) dienen in erster Reihe als sog. A u s k l ä r u n g s s ch i f f e , d. h. sie suchen die feindliche Schlachtslotte aus, um deren Stärke und Bewegungen aus- zukundschaften, und sie übernehmen den Vorpostendienst bei der eigenen Schlachtflotte, um diese vor überraschenden Angriffen der Torpedoslottillen zu bewahren. Sodann haben die Kreuzer im sog. Kreuzerkrieg die Aufgabe, den eigenen Scehandel zu schützen und den fremden zu zerstören durch Wegnahme der fremden Handelsschiffe als Seebeute (sog. Prise, vom französischen prendre). Im Seekrieg wird nämlich nicht (wie im Land- krieg) das Privateigentum der Angehörigen des feindlichen Staates geschont, sondern es unterliegt, sofern es nicht unter einer neutralen Flagge fährt, der Wegnahme. Zu dieser Wegnahme (genannt Kaperei) werden zu- weilen sogar von manchen Staaten noch Privatsahrzeuge durch Ausstellung sogenannter Kaperbriefe ermächtigt. Uebrigens unterliegen auch Schiffe neutraler Staaten der Wegnahme, sofern sie sog. Kriegskon- terbande, d. h. Kriegsbedarf für den Gegner, mit sich führen. Besondere, im Kriege gebildete Prise ngerichte entscheiden darüber, ob eine Weg- nahme statthast war oder nicht; im letzteren Falle ist die Prise freizugeben. Um ihre Ausgabe zu erfüllen, müssen die Kreuzer eine größere Ge- schwindigkeit als die feindlichen Schlachtschiffe sowie einen großen sog. Aktionsradius besitzen, d. h. sie müssen weite Fahrten ohne Er- gänzung ihrer Kohlen- und Munitionsvorräte machen können. 33 Flaggschiff heißt das durch die Admiralsflagge ausgezeichnete Schiff, auf welchem der Admiral den Befehl führt. Die allgemeine deutsche Kriegsslagge des Heeres und der Marine ist weiß und wird durch ein liegendes schwarzes Kreuz, dessen Schnittpunkt durch einen preußischen Adler in weißem Felde verdeckt ist, in vier Felder geteilt. Das obere innere dieser Felder zeigt die Farben schwarz- werß-rot und das Eiserne Kreuz.

10. Bürgerkunde - S. 448

1909 - Karlsruhe : Braun
448 Heer und Kriegsflotte Reichskriegshäfen sind der Kieler Hafen und der Jade- hafen (Wilhelmshaven); sie sind gegen Anlagen und Einrichtungen, welche im Krieg von Nachteil fein könnten, in ähnlicher Weise ge- sichert wie die Festungen. z68 2. Den Oberbefehl über die Flotte führt der Kaiser selbst; er bestimmt deren Einrichtung und Zusammensetzung und ernennt die Offiziere und Beamten. Zu feiner unmittelbaren Unter- stützung dient das Marinekabinett (entsprechend dem Militär- kabinett, f. Nr. 1329). Von den zahlreichen sonstigen Marinebehörden seien hier als die wichtigsten nur erwähnt der A d m i r a l st a b der Marine (dem Generalstab der Armee entsprechend, s. Nr. 1326), ferner das unter einem Staatssekretär stehende Reichsmarine- a m t (die oberste Reichsbehörde für die Verwaltung der Marine- angelegenheiten, entsprechend dem Kriegsministerium), sowie die M a r i n e st a t i o n e n für die Ostsee in Kiel und für die Nordsee in Wilhelmshaven. 369 3. Die Mannschaften der Kriegsschiffe heißen Matrose n^. Sie rekrutieren sich hauptsächlich aus der seemännischen Bevölkerung des Reichs, wozu die Seeleute von Berus, die See- und Küstensischer, die Schissszimmerleute, Maschinisten, Schifssheizer usw. zählen. Da- gegen rekrutiert sich besonders aus der Landbevölkerung die aus meh- reren Seebataiüonen bestehende Marineinfanterie, d. i. eine im Jnfanteriedienst ausgebildete Marinetruppe zur Verteidigung der Kriegshäsen und Kolonialhäsen und zur Verwendung als Expedi- tionskorps im Ausland (z. B. seinerzeit in China); ebenso die mehrere Abteilungen umfassende Marineartillerie, welcher die Bedie- nung der Küstenartillerie, der Minensperren und der Torpedobatte- rien obliegt, sowie endlich die W e r s t d i v i s i 0 n e n^. 370 Die aktive Dienstzeit in der Marine beträgt regelmäßig drei Jahre. Im übrigen gelten hinsichtlich der Wehrpflicht, des Ersatz- wesens und des Beurlaubtenstandes entsprechende Vorschriften wie für das Landheer. Der Reserve, Ersatzreserve und Landwehr daselbst entspricht die Marinereserve, die Marineersatzreserve und die Seewehr ersten und zweiten Aufgebots. 34 35 34 Die Obermatrosen entsprechen den Gefreiten des Landheeres, die Maate den Unteroffizieren, die Obermaate den Sergeanten, die Deckossiziere und Oberdeckoffiziere den Vizefeldwebeln und Feldwebeln. Das Unteroffizierskorps der Marine rekrutiert sich großenteils aus den bereits in jugendlichem Alter eintretenden Schiffsjungen; diese werden in der Schiffsjungenabteilung ausgebildet. 35 Die Werften (in Danzig, Kiel und Bremerhaven) haben die Kriegsschiffe zu bauen, auszurüsten und im Stand zu erhalten.
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