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1. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 19

1911 - Breslau : Hirt
England. 19 2. England. Whrend in Frankreich das absolute Knigtum in vollkommenster Form ausgestaltet wurde, gewann in England die parlamentarische Verfassung in den inneren Kmpfen des 17. Jahrhunderts die Herrschast. 9. Jakob I. (16031625.) Auf Elisabeth folgte als nchster Verwandter der Tndors (Nachkommen Heinrichs Vii.) der Sohn der K-night Maria Stuart und Darnleys, Jakob Vi. von Schottland. Mit ihm bestieg das Haus der Stuarts den englischen Thron. Uuzuver-lssige Charaktere, verschwenderisch, die spteren zum Katholizismus neigend, haben sie die Liebe des englischen Volkes nicht zu gewinnen verstanden. Sie wollten hnlich wie die Tndors fast unumschrnkt regieren, obwohl sich die Verhltnisse gendert hatten. Jakob I. vereinigte die Kronen von England und Schottland, aber seinem Plane, beide Reiche zu einem Staatswesen zu verschmelzen, versagte das Parlament die Zustimmung. Es bestand also nur eine Personalunion; seit 1604 fhrte er den Titel König von Grobritannien". Damals wurde Irland nach mehreren Versuchen, sich loszulsen, der englischen Herrschaft von neuem unterworfen. Aber die ausgedehnte Einziehung von Landgtern, ihre Verleihung an protestantische Englnder und Schotten, die furchtbare Hrte, mit der die Iren behandelt wurden, hielt in ihnen den Ha gegen ihre Unterdrcker wach. Die englische Verfassung. In England regiert das Parla-ment; es besteht aus dem Könige, dem Hause der Lords (Oberhaus), dem die Prinzen des kniglichen Hauses, die Peers nach Erbrecht, einige der obersten Richter und einige Bischfe der anglikanischen Kirche an-gehren, und dem Hause der Gemeinen (Unterhaus), dessen Mitglieder gewhlt werden. Die Regelung und Abgrenzung der Rechte dieser drei Faktoren gegeneinander, wie sie heute die Verfassung aufweist, war im 17. Jahrhundert noch nicht mit gleicher Klarheit und Schrfe durch-gefhrt. Widerstreitende Auffassung der den Umfang der Rechte, bergriffe in die Rechtssphre des anderen riefen unaufhrliche Reibungen zwischen König und Parlament (im engeren Sinne) hervor, aus denen sich schlielich der Brgerkrieg entzndete. Insbesondere stand dem Parla-mente das Recht der Steuerbewilligung zu, die auf ein Jahr oder auf lngere Zeit erteilt werden konnte; das Parlament mute durch den König berufen werden, beffen freiem Ermessen es berlassen blieb, ob und wann er dies tun wollte. Die ersten Stuarts haben mehrmals ohne Parlament auszukommen versucht, da sie aber wohl die einmal bewilligten Steuern, Zlle und Abgaben erheben, aber weder durch neue vermehren noch sie erhhen durften, wurden sie schlielich durch Geldverlegenheiten gezwungen, wieder ein Parlament zu berufen. 2*

2. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 199

1911 - Breslau : Hirt
Das Zeitalter der Religionskriege. 199 Die Religionskriege in Westeuropa. 8 108. Philipp Ii. von Spanien (1556—1598). Als Karl V., der Regierung müde, sich in die Nähe des Hieronymitenklosters San Duste (in Estremadura) zurückzog (1556), wo er zwei Jahre später starb, teilte er sein Weltreich unter seinen Bruder Ferdinand und seinen Sohn Philipp Ii. Jener, schon seit 1531 deutscher König, folgte ihm in der deutschen Kaiserwürde, dieser erhielt Spanien mit dem Kolonialbesitz und den vier europäischen Nebenländern: den Niederlanden, der Freigrafschaft Burgund, Mailand und Neapel. Philipp Ii. war auch trotz dieser Teilung noch der mächtigste Herrscher Europas. Einsam, verschlossen, seinem Glauben mit ganzer Kraft ergeben, lebte er allein der Regierung seines weiten Reiches. Alle wichtigen Angelegenheiten wurden ihm vorgelegt und von ihm entschieden. Er verließ in den letzten Jahren seiner Regierung nur selten noch seine Gemächer im Schloß zu Madrid oder die Zelle in dem von ihm erbauten Kloster Eskorial. (Sein Sohn Don Karlos aus erster Ehe, unbesonnen und leidenschaftlich, körperlich und geistig zur Regierung unfähig, starb im Gefängnis.) Die militärischen und finanziellen Kräfte seines Reiches, zu den: er Portugal nach dem Aussterben der burgundischen Dynastie hinzufügte, stellte er in den Dienst des Kampfes gegen die Feinde seines Glaubens: sein Stiefbruder Don Juan d'anstria erfocht 1571 über die Türken den Seesieg bei Lepanto (Cervantes), der ebenso wie die Verteidigung der Insel Malta durch die Johanniter (1565) ihr Vordringen nach Westen auf dem Seewege aufhielt. Vor allem aber war Philipp entschlossen, die Einheit des Glaubens unter seinen Untertanen aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Darüber brach der große Kampf mit den Niederlanden aus, an dem auch die Nachbarstaaten Frankreich und England teilnahmen. Der Freiheitskampf der Niederlande. 1568—1648. § 109. Der Streit Philipps mit den Niederlanden. Die damaligen spanischen Niederlande umfaßten etwa das Gebiet der heutigen Königreiche Belgien und Niederlande. Im Norden wohnten Deutsche, im Süden französisch redende Wallonen. Dem Bekenntnis nach gehörte die Bevölkerung zur römisch-katholischen Kirche, doch hatte sich der Kalvinismus, namentlich im Norden, stark ausgebreitet. Politisch bestanden die Niederlande aus siebzehn Provinzen, an deren Spitze ein Statthalter und ein mit weitgehenden Rechten ausgestatteter Landtag („Staaten") stand. Die Einheit des Ganzen repräsentierten der vom König eingesetzte Generalstatthalter und die General-staateu, eine Versammlung von Abgeordneten aus sämtlichen Provinzen.

3. Bilder aus Frankens Vergangenheit - S. 38

1914 - München : Oldenbourg
— 38 — sammelten sich die älteren Ritter, die nicht mehr an den Spielen teilnahmen, die edlen Frauen, die hohen Herren des fürstlichen Hofes und der Stadt. Die Zulassung zum Stechen war nach einer Turnierordnung geregelt, die von der fränkischen Rittergesellschaft der Fürspanger entworfen worden war. Aus derselben seien einige Bestimmungen auszugsweise wiedergegeben. V Don der Kleidung. (£5 sollen Ritter und Knechte keine güldene Decke und der Gemeine vom Adel keine Decke und keinen wappenrock von Samt, Damast oder Atlas führen. Eine jegliche Frau oder Jungfrau habe nicht über vier Röcke, mit denen sie sich schmücken will, von diesen seien nicht mehr als zwei von Samt. wer diese Vorschrift nicht einhält, soll des Dankes und der Dortänze beraubt sein. 2. Von der Rüstung. Das Schwert soll drei bis vier Finger breit und vornen an der Spitze in derselben Breite stumpf abgeschliffen sein, daß es weder steche noch schneide. Dieses Schwert soll jeder mit seinem Kleinod zur Prüfung tragen lassen. Die Klinge sei drei Spannen lang. An Zaum, Zügel, Sattel oder Steigleder darf kein (Eisen angebracht sein, das im Turnier gefährlich werden könnte, wenn man zum Turnierbeginn bläst, mag jeder sein Schwert ziehen und gegen das Kleinod seines Turniergenossen hauen, sonst soll er es aber nicht gebrauchen. Andere Waffen habe keiner dabei. Der Kolben sei an der Spitze daumendick, hänge an einer Kette und dürfe keinen Nagel haben. Niemand darf im Sattel befestigt sein. Schild und Krone muß jeder unverdeckt führen. Ein Fürst soll vier, ein Graf oder Herr drei, ein Ritter zwei Knechte haben, ein (Edelmann einen Knecht. 3. wer nicht ins Turnier gehöret. Nicht zum Turnier darf zugelassen werden, wer einen falschen Eid geschworen hat, wer im Feldgefängnis meineidig worden war, wer sein Handgelübde auf Brief und Siegel nicht hielt, wer vom Heerhaufen des Herrn oder Freundes flüchtete, wer Frauenehre nicht achtete, wer als Wucherer bekannt war, wer Straßenraub, Mord oder i)errat verübte, wer Kirchen zerstörte, wer Ketzerei trieb, wer des Ehebruchs überführt war,
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