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1. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 19

1911 - Breslau : Hirt
England. 19 2. England. Whrend in Frankreich das absolute Knigtum in vollkommenster Form ausgestaltet wurde, gewann in England die parlamentarische Verfassung in den inneren Kmpfen des 17. Jahrhunderts die Herrschast. 9. Jakob I. (16031625.) Auf Elisabeth folgte als nchster Verwandter der Tndors (Nachkommen Heinrichs Vii.) der Sohn der K-night Maria Stuart und Darnleys, Jakob Vi. von Schottland. Mit ihm bestieg das Haus der Stuarts den englischen Thron. Uuzuver-lssige Charaktere, verschwenderisch, die spteren zum Katholizismus neigend, haben sie die Liebe des englischen Volkes nicht zu gewinnen verstanden. Sie wollten hnlich wie die Tndors fast unumschrnkt regieren, obwohl sich die Verhltnisse gendert hatten. Jakob I. vereinigte die Kronen von England und Schottland, aber seinem Plane, beide Reiche zu einem Staatswesen zu verschmelzen, versagte das Parlament die Zustimmung. Es bestand also nur eine Personalunion; seit 1604 fhrte er den Titel König von Grobritannien". Damals wurde Irland nach mehreren Versuchen, sich loszulsen, der englischen Herrschaft von neuem unterworfen. Aber die ausgedehnte Einziehung von Landgtern, ihre Verleihung an protestantische Englnder und Schotten, die furchtbare Hrte, mit der die Iren behandelt wurden, hielt in ihnen den Ha gegen ihre Unterdrcker wach. Die englische Verfassung. In England regiert das Parla-ment; es besteht aus dem Könige, dem Hause der Lords (Oberhaus), dem die Prinzen des kniglichen Hauses, die Peers nach Erbrecht, einige der obersten Richter und einige Bischfe der anglikanischen Kirche an-gehren, und dem Hause der Gemeinen (Unterhaus), dessen Mitglieder gewhlt werden. Die Regelung und Abgrenzung der Rechte dieser drei Faktoren gegeneinander, wie sie heute die Verfassung aufweist, war im 17. Jahrhundert noch nicht mit gleicher Klarheit und Schrfe durch-gefhrt. Widerstreitende Auffassung der den Umfang der Rechte, bergriffe in die Rechtssphre des anderen riefen unaufhrliche Reibungen zwischen König und Parlament (im engeren Sinne) hervor, aus denen sich schlielich der Brgerkrieg entzndete. Insbesondere stand dem Parla-mente das Recht der Steuerbewilligung zu, die auf ein Jahr oder auf lngere Zeit erteilt werden konnte; das Parlament mute durch den König berufen werden, beffen freiem Ermessen es berlassen blieb, ob und wann er dies tun wollte. Die ersten Stuarts haben mehrmals ohne Parlament auszukommen versucht, da sie aber wohl die einmal bewilligten Steuern, Zlle und Abgaben erheben, aber weder durch neue vermehren noch sie erhhen durften, wurden sie schlielich durch Geldverlegenheiten gezwungen, wieder ein Parlament zu berufen. 2*

2. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 97

1911 - Breslau : Hirt
Die Franzsische Revolution. 97 Im Emile (1762) zeichnete er die Jdealgestalt des Brgers und sprach schon hier als leidenschaftlicher Gegner der Monarchie. Die Grund-zge der Staatsverfassung entwarf er dann im Contrat social (1762); hier lehrte er, da der Mensch, auch wenn er sich einem Staate unter-werfe, seine Freiheit nicht aufgebe. Da dann aber alle staatliche Ge-meinschaft unmglich sei, erkannte er nicht. Durch die hinreiende Form, in die er seine Gedanken einkleidete, gewann Rousseau den grten Einflu auf Mit- und Nachwelt. Wirksam wurden seine Ideen erst, als in Nordamerika eine Republik entstanden war, sich im Kriege behauptete und gnstig entwickelte. Nun wurde die berzeugung allgemein, da der Mensch in einem unwrdigen Zustande lebe, in dem er als Untertan unbedingt gehorchen msse, da er nur in der Republik seineu wahren Wert habe, da die Nation sich selbst regieren msse. Diderot und die Enzyklopdisten traten fr die Republik ein. (Vgl. die Allgemeine deutsche Bibliothek", die seit 1765 Lessiugs Freunde Nikolai und Mendelssohn in mehreren hundert Bnden Herausgaben.) Inzwischen hatte das Knigtum den Weg der Reformen zu betreten versucht. Die Monarchie des 17. Jahrhunderts hatte die Stnde und Parlamente (vgl. 1) unterdrckt oder in ihren Dienst gestellt, sie war tatschlich unbeschrnkt gewesen. Aber im 18. Jahrhundert hatten die privilegierten Stnde, der Hofadel und die Geistlichkeit, und neben ihnen die Parlamente ihre Macht wiedergewonnen und beschrnkten die Bewegungsfreiheit des Monarchen. Sobald der Gedanke durchdrang, da Reformen ntig seien, glaubte man, vor allem den Kampf gegen die Privilegierten aufnehmen zu mssen. Diesen Kampf erffnete der Minister Choisenl, als er in Gemeinschaft mit den bourbonischen Hfen auf der Pyrenenhalbinsel, wo ihn vornehmlich Pombal in Lissabon untersttzte, die Ausschlieung des einflureichen Jesuitenordens durchsetzte, der 1773 vom Papste Klemens Xiv. aufgehoben wurde. Im weiteren kam es darauf an, den Widerstand der Parlamente zu brechen, deren altes Recht, da knigliche Edikte erst durch Eintragung in ihre Register Gesetzeskraft erhielten, wiederaufgelebt war. Da tat Ludwig Xv. kurz vor seinem Tode den entscheidenden Schritt: er hob die Parlamente auf und erlie eine neue Gerichtsordnung. Fr eine Regierung, die ernstlich den Willen hatte, die bestehenden Schden durch Reformen abzustellen, war jetzt die Bahn freigelegt. Da aber nie-mand dem Könige und seinen Ministern diesen ernstlichen Willen zu heil-samen Reformen zutraute, so war diese Maregel uerst unbeliebt, daher stellte sich die Nation ganz auf die Seite der Parlamente. Als Ludwig Xvi. (17741792), ein schwacher, gutmtiger und sittenreiner Fürst, den Thron bestieg, war es eine seiner ersten Handlungen, da er die Parlamente mit allen ihren Privilegien wiederherstellte. Es war der fr das Knigtum verhngnisvollste Schritt, der zu seiner endgltigen Niederlage im Kampfe mit den Privilegierten fhrte. Denn da die Parlamente ihre Popularitt nur ihrem Widerstande gegen den Pfeifer, Geschichte. Vi. (K.) 7

3. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 130

1911 - Breslau : Hirt
130 Aus der Geschichte des Mittelalters. Zustände in Deutschland. § 69. Das Reich. Gegen Konrad Iv. wurde der Graf Wilhelm von Holland als Gegenkönig aufgestellt und seit 1254 allgemein anerkannt, doch reichte seine Macht nicht über die Grenzen des Niederrheins hinaus. Infolge des langjährigen Streites zwischen der staufischen und der päpstlichen Partei in Deutschland machte sich eine Auflösung des Reichszusammenhanges und der bestehenden Ordnung überall bemerkbar. Da wurde der Reichsgedanke in neuer eigentümlicher Form aufgenommen und weiterentwickelt durch den „Rheinischen Bund" vom Jahre 1254. Es galt, das segensreichste Werk, das Friedrich Ii. geschaffen hatte, den allgemeinen Landfrieden, wiederherzustellen und gegen Widerstrebende, wenn nötig mit Gewalt, durchzuführen. Das Neue hierbei war, daß dieser Schritt nicht wie bisher vom Könige ausging, sondern daß Fürsten und Städte sich zu dem genannten Zwecke zusammenfanden. Diese Form des Landfriedensbündnisses wurde für die Folgezeit vorbildlich. Wilhelm trat an die Spitze des Bundes. Da sich aber die Gegensätze zwischen seinen Mitgliedern in der folgenden Zeit des Doppelkönigtums vergrößerten, war ihm keine lange Dauer beschiedeu. Nach dem Tode Wilhelms kam es im Jahre 1256 zu einer Doppel-wähl. Die Gewählten waren Ausländer, und das Reich wurde von den politischen Zuständen im Auslande abhängig. Richard von Coru-wallis wurde in Aachen gekrönt und im Rheingebiete anerkannt, er kam nur dreimal, Alfons von Kastilien (der Enkel Philipps von Schwaben) niemals ins Reich. (Interregnum.) Bei dieser Wahl traten zum erstenmal die sieben Kurfürsten als die zur Wahl des Königs allein berechtigten Fürsten hervor. Es sind dies die drei geistlichen, die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Cöln, und die vier weltlichen, der Markgraf von Brandenburg, der Herzog von Sachsen und der Pfalzgraf bei Rhein; über die letzte Stimme bestand Streit zwischen Böhmen und Bayern. Die Stände. Die inneren Verhältnisse des Deutschen Reiches im 13. Jahrhundert werden durch das Erstarken der fürstlichen Selbständigkeit und das kräftige Aufblühen des Städteweseus charakterisiert. § 70. Die Fürsten. In dem Privilegium von 1231 hatte Friedrich Ii. die Fürsten als Landesherren bezeichnet. Die Landeshoheit der Fürsten entstand aus Amts-, Grafen-, Vogtei-, Regal-, Gerichtsrechten, die ihnen vom Kaiser übertragen, aber durch das Lehnsrecht allmählich erblich geworden waren. Friedrich erkannte jetzt an, daß sie diese Rechte nicht mehr als Amtsrechte, d. H. aus kaiserlicher Übertragung und an

4. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 199

1911 - Breslau : Hirt
Das Zeitalter der Religionskriege. 199 Die Religionskriege in Westeuropa. 8 108. Philipp Ii. von Spanien (1556—1598). Als Karl V., der Regierung müde, sich in die Nähe des Hieronymitenklosters San Duste (in Estremadura) zurückzog (1556), wo er zwei Jahre später starb, teilte er sein Weltreich unter seinen Bruder Ferdinand und seinen Sohn Philipp Ii. Jener, schon seit 1531 deutscher König, folgte ihm in der deutschen Kaiserwürde, dieser erhielt Spanien mit dem Kolonialbesitz und den vier europäischen Nebenländern: den Niederlanden, der Freigrafschaft Burgund, Mailand und Neapel. Philipp Ii. war auch trotz dieser Teilung noch der mächtigste Herrscher Europas. Einsam, verschlossen, seinem Glauben mit ganzer Kraft ergeben, lebte er allein der Regierung seines weiten Reiches. Alle wichtigen Angelegenheiten wurden ihm vorgelegt und von ihm entschieden. Er verließ in den letzten Jahren seiner Regierung nur selten noch seine Gemächer im Schloß zu Madrid oder die Zelle in dem von ihm erbauten Kloster Eskorial. (Sein Sohn Don Karlos aus erster Ehe, unbesonnen und leidenschaftlich, körperlich und geistig zur Regierung unfähig, starb im Gefängnis.) Die militärischen und finanziellen Kräfte seines Reiches, zu den: er Portugal nach dem Aussterben der burgundischen Dynastie hinzufügte, stellte er in den Dienst des Kampfes gegen die Feinde seines Glaubens: sein Stiefbruder Don Juan d'anstria erfocht 1571 über die Türken den Seesieg bei Lepanto (Cervantes), der ebenso wie die Verteidigung der Insel Malta durch die Johanniter (1565) ihr Vordringen nach Westen auf dem Seewege aufhielt. Vor allem aber war Philipp entschlossen, die Einheit des Glaubens unter seinen Untertanen aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Darüber brach der große Kampf mit den Niederlanden aus, an dem auch die Nachbarstaaten Frankreich und England teilnahmen. Der Freiheitskampf der Niederlande. 1568—1648. § 109. Der Streit Philipps mit den Niederlanden. Die damaligen spanischen Niederlande umfaßten etwa das Gebiet der heutigen Königreiche Belgien und Niederlande. Im Norden wohnten Deutsche, im Süden französisch redende Wallonen. Dem Bekenntnis nach gehörte die Bevölkerung zur römisch-katholischen Kirche, doch hatte sich der Kalvinismus, namentlich im Norden, stark ausgebreitet. Politisch bestanden die Niederlande aus siebzehn Provinzen, an deren Spitze ein Statthalter und ein mit weitgehenden Rechten ausgestatteter Landtag („Staaten") stand. Die Einheit des Ganzen repräsentierten der vom König eingesetzte Generalstatthalter und die General-staateu, eine Versammlung von Abgeordneten aus sämtlichen Provinzen.
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