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1. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 19

1911 - Breslau : Hirt
England. 19 2. England. Whrend in Frankreich das absolute Knigtum in vollkommenster Form ausgestaltet wurde, gewann in England die parlamentarische Verfassung in den inneren Kmpfen des 17. Jahrhunderts die Herrschast. 9. Jakob I. (16031625.) Auf Elisabeth folgte als nchster Verwandter der Tndors (Nachkommen Heinrichs Vii.) der Sohn der K-night Maria Stuart und Darnleys, Jakob Vi. von Schottland. Mit ihm bestieg das Haus der Stuarts den englischen Thron. Uuzuver-lssige Charaktere, verschwenderisch, die spteren zum Katholizismus neigend, haben sie die Liebe des englischen Volkes nicht zu gewinnen verstanden. Sie wollten hnlich wie die Tndors fast unumschrnkt regieren, obwohl sich die Verhltnisse gendert hatten. Jakob I. vereinigte die Kronen von England und Schottland, aber seinem Plane, beide Reiche zu einem Staatswesen zu verschmelzen, versagte das Parlament die Zustimmung. Es bestand also nur eine Personalunion; seit 1604 fhrte er den Titel König von Grobritannien". Damals wurde Irland nach mehreren Versuchen, sich loszulsen, der englischen Herrschaft von neuem unterworfen. Aber die ausgedehnte Einziehung von Landgtern, ihre Verleihung an protestantische Englnder und Schotten, die furchtbare Hrte, mit der die Iren behandelt wurden, hielt in ihnen den Ha gegen ihre Unterdrcker wach. Die englische Verfassung. In England regiert das Parla-ment; es besteht aus dem Könige, dem Hause der Lords (Oberhaus), dem die Prinzen des kniglichen Hauses, die Peers nach Erbrecht, einige der obersten Richter und einige Bischfe der anglikanischen Kirche an-gehren, und dem Hause der Gemeinen (Unterhaus), dessen Mitglieder gewhlt werden. Die Regelung und Abgrenzung der Rechte dieser drei Faktoren gegeneinander, wie sie heute die Verfassung aufweist, war im 17. Jahrhundert noch nicht mit gleicher Klarheit und Schrfe durch-gefhrt. Widerstreitende Auffassung der den Umfang der Rechte, bergriffe in die Rechtssphre des anderen riefen unaufhrliche Reibungen zwischen König und Parlament (im engeren Sinne) hervor, aus denen sich schlielich der Brgerkrieg entzndete. Insbesondere stand dem Parla-mente das Recht der Steuerbewilligung zu, die auf ein Jahr oder auf lngere Zeit erteilt werden konnte; das Parlament mute durch den König berufen werden, beffen freiem Ermessen es berlassen blieb, ob und wann er dies tun wollte. Die ersten Stuarts haben mehrmals ohne Parlament auszukommen versucht, da sie aber wohl die einmal bewilligten Steuern, Zlle und Abgaben erheben, aber weder durch neue vermehren noch sie erhhen durften, wurden sie schlielich durch Geldverlegenheiten gezwungen, wieder ein Parlament zu berufen. 2*

2. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 199

1911 - Breslau : Hirt
Das Zeitalter der Religionskriege. 199 Die Religionskriege in Westeuropa. 8 108. Philipp Ii. von Spanien (1556—1598). Als Karl V., der Regierung müde, sich in die Nähe des Hieronymitenklosters San Duste (in Estremadura) zurückzog (1556), wo er zwei Jahre später starb, teilte er sein Weltreich unter seinen Bruder Ferdinand und seinen Sohn Philipp Ii. Jener, schon seit 1531 deutscher König, folgte ihm in der deutschen Kaiserwürde, dieser erhielt Spanien mit dem Kolonialbesitz und den vier europäischen Nebenländern: den Niederlanden, der Freigrafschaft Burgund, Mailand und Neapel. Philipp Ii. war auch trotz dieser Teilung noch der mächtigste Herrscher Europas. Einsam, verschlossen, seinem Glauben mit ganzer Kraft ergeben, lebte er allein der Regierung seines weiten Reiches. Alle wichtigen Angelegenheiten wurden ihm vorgelegt und von ihm entschieden. Er verließ in den letzten Jahren seiner Regierung nur selten noch seine Gemächer im Schloß zu Madrid oder die Zelle in dem von ihm erbauten Kloster Eskorial. (Sein Sohn Don Karlos aus erster Ehe, unbesonnen und leidenschaftlich, körperlich und geistig zur Regierung unfähig, starb im Gefängnis.) Die militärischen und finanziellen Kräfte seines Reiches, zu den: er Portugal nach dem Aussterben der burgundischen Dynastie hinzufügte, stellte er in den Dienst des Kampfes gegen die Feinde seines Glaubens: sein Stiefbruder Don Juan d'anstria erfocht 1571 über die Türken den Seesieg bei Lepanto (Cervantes), der ebenso wie die Verteidigung der Insel Malta durch die Johanniter (1565) ihr Vordringen nach Westen auf dem Seewege aufhielt. Vor allem aber war Philipp entschlossen, die Einheit des Glaubens unter seinen Untertanen aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Darüber brach der große Kampf mit den Niederlanden aus, an dem auch die Nachbarstaaten Frankreich und England teilnahmen. Der Freiheitskampf der Niederlande. 1568—1648. § 109. Der Streit Philipps mit den Niederlanden. Die damaligen spanischen Niederlande umfaßten etwa das Gebiet der heutigen Königreiche Belgien und Niederlande. Im Norden wohnten Deutsche, im Süden französisch redende Wallonen. Dem Bekenntnis nach gehörte die Bevölkerung zur römisch-katholischen Kirche, doch hatte sich der Kalvinismus, namentlich im Norden, stark ausgebreitet. Politisch bestanden die Niederlande aus siebzehn Provinzen, an deren Spitze ein Statthalter und ein mit weitgehenden Rechten ausgestatteter Landtag („Staaten") stand. Die Einheit des Ganzen repräsentierten der vom König eingesetzte Generalstatthalter und die General-staateu, eine Versammlung von Abgeordneten aus sämtlichen Provinzen.

3. Deutsche Geschichte bis zum Westfälischen Frieden - S. 132

1908 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
132 Die Entwickelung der übrigen europäischen Länder im Mitrelalter. lichen Gewalt*) enthielt und für die Grundlage der verfassungsmäßigen Freiheit Englands gilt. Eduard!, (um 1300) gilt für Englands größten König seit Alfred. Er unterwarf Wales; seitdem führte der englische Thronerbe den Titel Prinz von Wales. Unter ihm wurde das Steuerbewilligungsrecht des Parlament. Parlaments gesetzlich festgestellt. Unter Eduard Iii. (um 1350) erfolgte die Scheidung des Parlaments in ein Oberhaus (House of Lords), das den hohen Adel (Peers) und die hohe Geistlichkeit umfaßte, und in ein Unterhaus (House of Commons), das von einem Sprecher geleitet wurde und in dem die gewählten Vertreter der Grafschaften und der Städte saßen. Wie sich die Mitwirkung der Volksvertretung an der Landesregierung langsam im Laufe der Jahrhunderte entwickelt hat, so auch die für das englische Staatswesen nicht minder charakteristische Verwaltung. Selb st Verwaltung (Selfgovernment) der Grafschaften und Gemeinden durch ehrenamtliche, unbesoldete Behörden, die Sheriffs, die Friedensrichter u. a. Es sind zumeist wohlhabende, adlige Grundbesitzer, die mit diesen Ämtern betraut werden; sie werden von der Regierung ernannt, führen aber die Geschäfte mit großer Selbständigkeit. Nachdem die Nation innerlich geeinigt war, erwarb sie die erste Engl.-franz. Stelle unter den Völkern Westeuropas. Unter Eduard Iii., der als Ättc6e- Sohn einer Tochter Philipps Iv. des Schönen Ansprüche auf den französischen Thron erhob, begannen die mit Unterbrechungen hundert Jahre 1346. dauernden englisch-französischen Kriege. 1346 wurden die 1356.Franzosen bei Cr^ey (nördlich von der unteren Somme), 1356 durch den schwarzen Prinzen, Eduards Iii. Sohn, bei Poitiers geschlagen. Dar Haus Im Jahre 1399 wurde Richard Ii. mit Hilfe des Parlaments durch 1399°b^s seinen Vetter Heinrich L a n c a st e r'gestürzt, der als Heinrich Iv. Thron bestieg. Ihm folgte der durch Shakespeares Schilderung be-1415. rühmte Heinrich V., der bei Azincourt über die Franzosen einen glänzenden Sieg davontrug. Aber er starb frühe; Heinrich Vi. war, als er zur Nachfolge berufen wurde, wenige Monate alt. Unter seiner schwachen Regierung ging die Macht Englands sehr zurück. Damals trat 1429. die Jungfrau von Orleans, Johanna d ’ A r c aus Domr6my in Lothringen, auf, entsetzte Orleans und führte Karl Vii. von Frankreich 1431. zur Krönung nach Reims; zwei Jahre später geriet sie in englische Gefangenschaft, wurde der Hexerei für schuldig erklärt und in Rouen ver- 1) Sie bestimmte u. a. ein Steuerbewilligungsrecht des Adels und gab Schutz der persönlichen Freiheit gegen willkürliche Justiz.

4. Vom Westfälischen Frieden bis auf unsere Zeit - S. 183

1908 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Innere Politik im deutschen Reiche und in Preußen. 183 Achtung berall, an Liebe nirgends gewonnen". Die Friedensstrke des Heeres betrug im Jahre 1907 499 500 Mann, wozu 82 600 Unteroffiziere und 28 500 Offiziere kommen; die Kriegsstrke wird auf 4,3 Millionen geschtzt. Die aktive Dienstzeit betrgt heute 2 Jahre, fr die Kavallerie und die reitende Artillerie ebenso wie fr die Marine 3 Jahre; darauf folgen 5 (bezw. 4) Jahre Dienstzeit in der Reserve und 5 Jahre in der Landwehr ersten Aufgebots; bis zum 39. Lebensjahre bleibt der Dienst-Pflichtige bei der Landwehr zweiten Aufgebots, bis zum 45. Lebensjahre im Landsturm, der im Kriegssalle zur Landesverteidigung herangezogen werden kann. Dem Heere zur Seite steht die Flotte, in welcher die Seeleute von Beruf ihre Dienstpflicht ableisten. Kiel und Wilhelmshaven sind Reichs-kriegshsen. Um die Grndung der Reichsflotte hatte der Minister v. Stosch groe Verdienste. Seit der Reichstag ein neues Flottengesetz genehmigt hat, wird die deutsche Kriegsmarine bedeutend verstrkt (vgl. 151). 1907 zhlte die Flotte 29 Linienschiffe, 8 Kstenpanzer, 11 Panzerkanonenboote, 16 groe und 37 kleine Kreuzer, 9 Kanonenboote, 13 Schulschiffe und 19 Spezialschiffe, zu denen u. a. die kaiserliche Jacht Hohen-zollern" gehrt; dazu etwa 150 Torpedoboote. Die Bemannung betrgt 45 000 Mann. Nicht minder wurde die Rechtseinheit ausgebaut. Das Das Recht. Strafgesetzbuch wurde von dem norddeutschen Bunde bernommen; das neue brgerliche Gesetzbuch ist im Jahre 1900 in Kraft getreten und hat der Verschiedenheit der in den einzelnen Landschaften gelten-den Rechte ein Ende gemacht. Durch die Justizgesetze von 1876 wurde eine Zivil- und Strafprozeordnung und eine einheitliche G e -richtsverfassung geschaffen. Die Gerichte zerfallen in Amts-gerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte; ihre Spitze bildet das Reichsgericht, welches in Leipzig seinen Sitz hat. Alle Gerichtsbarkeit wird vom Staate ausgebt; die Patrimonialgerichts-barkeit, wie sie z. B. srher den Rittergutsbesitzern anvertraut wurde, hat aufgehrt. Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt und knnen nur kraft richterlicher Entscheidung abgesetzt werden. Leichtere Strafflle werden von den Schffengerichten, die aus einem Richter und zwei Laienbeifitzern bestehen, schwerere von den Straskammern, die nur aus Berufsrichtern zusammengesetzt sind, bestimmte Gruppen von Verbrechen von den Schwurgerichten, die nur aus Laien bestehen, abgeurteilt. Hier entscheiden die Geschworenen allein der die Schuld-frage, ein Gerichtshof von Berufsrichtern setzt die Strafe fest.

5. Vom Westfälischen Frieden bis auf unsere Zeit - S. 10

1908 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
10 Da? Zeitalter des Emporkommens Preuens. 1648-1786. hingerichtet; Cromwells Leiche wurde nachtrglich enthauptet. Ein Krieg mit.holland verlief sehr unglcklich. Das durch Lromwell gewonnene .Dnkirchen verkaufte Karl an.l.udwig Xiv. Nachdem er sich 1668 mit Holland und Schweden in der Tripelallianz gegen diesen ver--^Frankrei? ndet hatte, schlo, er 16.7.0 mit ihm einen g e h e i m e n V e r t r a g I ' gegen Zusicherung eines franzsischen Jahrgeldes opferte er Englands Selb-stndigkeit nach auen. Kmpft mit Nach innen war seilte Regierung erfllt von Kmpfen mit dem Parka-Parlament, ment. Gegenber dem Bestreben des Knigs, dem Katbalizismijs durch ' einen Erla Duldung zu verschaffen, setzte dieses di/x e stakte durch," welche nur Angehrige der anglikanischen Kirche zu mtern zulie. Einige -Jahre spter erzwang es den Erla der Habeas-Corpus ai-U; welche den ^weck hatte, jeden Englnder gege willkrliche. Verhaftung zu : sichern. Durch die A u s s ch l i e u n g s b i l l endlich beabsichtigte man, , da der König von seiner Gemahlin keine Shne hatte und der Thronfolger, der Bruder des Knigs, Herzog von Jork, katholisch mar, diesen fr unfhig zur Nachfolge zu erklären. Damals bildeten sich die Parteien der yj - -und Whigs. Die T..0 r i e s.,.knigstreu und anglikanisch gesinnt,' ^4on dem Landadel gefhrt, waren aus monarchischen Rcksichten gegen eine nderung der Thronfolge. Die Whigs, zu denen vorzugsweise die'" g?oen Kaufleute..und die Dissenters gehrten, standen auf dem Boden der ehre von der Volkslouvernitt und strebten eine parlamentarische Re-gierung an. Im Unterbause ging die Ausschlieungsbill durch, aber das Oberhaus verwarf sie. In diesen Wirren starb Karl Ii.; vor seinem Tode war er zur. katho-tischen Kirche bergetreten. 1685 bis 10. Jakob Ii. 16851688. Die zweite Revolution, Jakob duldete 1688. nicht nur den katholischen Gottesdienst, sondern nahm Katholiken in die hohen Beamten- und Offizierstellen auf und blieb zugleich vllig abhngig Jakob I. -r m Karl I. Elisabeth. Gem. Friedrichs V. \ t; , v. d. Pfalz. Karl Ii. Jakob 11^-- ^'' | Gem. Ernstaugustsv-Maria, Anna, von Hannover. Gem. Wilhelms Iii. Gem. Prinz Georgs | von Dnemark. Georg I. 4/

6. Das Zeitalter der Französischen Revolution und Napoleons, Die Zeit vom zweiten Pariser Frieden bis zur Gegenwart - S. 45

1910 - Breslau : Hirt
Restauration und Julirevolution. Der Deutsche Bund. 45 an Rußland ab. Die Donaufrstentmer erhielten christliche Hospodare (Herren") unter trkischer Oberhoheit, die Unabhngigkeit Griechen-lands wurde von den Mchten ausgesprochen (1830) und Prinz Otto von Bayern 1832 zum König erwhlt. Ihm folgte 1862 Georg, ein Prinz aus dem dnischen Hause. 32. Restauration und Julirevolution. Unter dem wohlwollenden und einsichtigen, aber schwachen König Ludwigxviii. ^18151824) wurden in Frankreich viele Einrichtungen aus der Revolutions- und Kaiserzeit beseitigt und die der Knigszeit wiederhergestellt (Zeitalter der Restauration). Sein Bruder und Nachfolger Karl X. (18241830) begnstigte den hohen Adel und die Geistlichkeit. Als die oppositionelle Partei in der Kammer die Mehrheit gewann, hob der König (am 25. Juli 1830) durch eigenmchtige Verfgungen, die sog. fnf Ordonnanzen, mehrere Bestimmungen der Verfassung auf. Sofort ergriff die Bevlkerung von Paris die Waffen, und es kam in den Straen zu Zusammensten mit den Truppen, die nach drei-tgigem Kampfe mit dem Siege der Julirevolution" endeten. Karl X. dankte ab, Louis Philipp aus dem Hause Orleans wurde zum Könige gewhlt (18301848). In demselben Jahre wurde durch den belgischen Aufstand noch eine Schpfung des Wiener Kongresses zerstrt. In dem 1814 neu geschaffenen Knigreiche der Niederlande standen die protestantischen und handeltreibenden Hollnder zu den katholischen gewerbtreibenden Belgiern in scharfem Gegensatz. Ihre Jahrhunderte alte Trennung hinderte sie an einem gedeihlichen Zu-sammenwirken in dem neu gebildeten Staate. Endlich erhoben sich am 25. August 1830 die Belgier, erklrten ihre Unabhngigkeit und setzten durch, da das Knigreich Belgien von dem der Niederlande abgezweigt wurde. Leopold I. aus dem Hause Sachsen-Koburg bestieg 1831 den Thron. 2. Deutschland. 33. Der Deutsche Bund. Der Wiener Kongre hatte die Hoffnun-gen der deutschen Patrioten auf die Wiederherstellung des Deutschen Reiches unter einem Kaiser nicht erfllt. Nur ein drftiges Band der Einheit stellte die Deutsche Bundesakte vom Jahre 1815 her. Darin vereinigten sich die souvernen Fürsten und Freien Städte Deutschlands zu einem Deutschen Bunde". An ihm nahm sterreich nur mit seinen deutschen Staaten und Preußen nur mit seinen ehemals zum Reiche ge-hrenden, d. h. mit allen Provinzen auer Posen, West- und Ostpreuen, teil. Anderseits gehrten ihm auch auerdeutsche Fürsten an, z. B. der König von Grobritannien und Irland als König von Hannover, der von Dnemark als Herzog von Holstein und der der Niederlande als Groherzog von Luxemburg. Der Zweck des Bundes war, die uere und innere Sicherheit Deutschlands und die Unabhngigkeit und Unver-letzbarkeit der einzelnen Staaten zu erhalten. Die Angelegenheiten des Bundes wurden durch eine Bundesversammlung von Bevollmchtigten be-sorgt. Dieser Bundestag trat in Frankfurt a. M. zusammen, gewann aber nur geringen Einflu auf die deutschen Verhltnisse.
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