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1. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 44

1911 - Breslau : Hirt
44 Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbes. der Preuisch-deutschen Geschichte. Zugleich liefen sehr ungnstige Nachrichten aus Spanien ein. Hier hielten zwar die Kastilianer an Philipp fest, aber die Katalonier wandten sich Karl zu. Er war schon einmal bis Madrid vorgedrungen und zog jetzt nach mehreren Siegen des kaiserlichen Feldherrn, der ihn begleitete, zum zweitenmal in der Hauptstadt ein. Ludwig Xiv. knpfte die abgebrochenen Unterhandlungen wieder an und erbot sich sogar, Hilfsgelder zur Vertreibung seines Enkels zu zahlen, weigerte sich aber beharrlich, seine Heere gegen ihn auszusenden. Wenn die Allianz zusammenhielt, so stand der franzsischen Monarchie eine groe Katastrophe bevor." Doch der Sieg des Herzogs von Vendme bei Villa Viciosa ver-nichtete die Hoffnung Karls in Spanien. Wichtiger war, da in London das Whigministerium gestrzt, Marlborough vom Kriegsschauplatze abberufen wurde und die Tori es Frieden zu schlieen wnschten. Als im Jahre 1711 Kaiser Joseph I. starb und die Nachfolge in sterreich auf seinen Bruder Karl Vi. berging, lste sich die groe Allianz auf, weil die Seemchte eine Vereinigung der spanischen Lnder mit den sterreichischen ebensowenig wnschten wie mit Frankreich. Sie schlssen mit Ludwig Xiv. den Frieden zu Utrecht (1713), während Kaiser und Reich den Krieg fortsetzten, aber so unglcklich fhrten, da sie in Rastatt und Baden (in der Schweiz) den Utrechter Beschlssen beitreten muten (1714). 36. Der Friede zu Utrecht. Der Friede wurde auf der Grund-lge abgeschlossen, da die Trennung der Knigreiche Frankreich und Spanien fr alle Zeiten ausgesprochen wurde. Philipp V. erhielt Spanien und seine Kolonien, verzichtete aber auf sein Erbfolgerecht in Frankreich, die franzsischen Prinzen verzichteten auf die Nachfolge in Spanien. Der Herzog von Savoyen erhielt Sizilien als Knigreich, das er einige Jahre spter gegen Sardinien vertauschte, England von Spanien Minorka und Gibraltar, von Frankreich die Hudsonbailnder, Neuschottland und Neufundland, den Niederlanden wurde das Besatzungsrecht in einigen festen Pltzen Belgiens eingerumt; beide Seemchte schlssen gnstige Handelsvertrge mit Spanien ab. Der preuische Knigstitel wurde anerkannt, Preußen erhielt das spanische Oberquartier" von Geldern (d. h. den berrest des frheren Herzogtums, soweit er nicht abgefallen war) und die Besttigung der oranifchen Erbschaft. Der Kaiser erhielt die spanischen Niederlande, Neapel, Mailand und (fr Sizilien) Sardinien. Der Kurfürst von Bayern trat wieder in den Besitz seiner Lnder ein. Der lange Krieg hatte die Hilfskrfte Frankreichs fast erschpft, die Bevlkerung litt unter einem schweren Steuerdruck, der frhere Wohl-stand war zurckgegangen. Die Monarchie hatte ihre glnzende Stellung eingebt. Die Staatsschuld betrug bei Ludwigs Xiv. Tode 3000 Mill. Franks. Steinwrfe verfolgten feinen Leichenzug.

2. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 304

1912 - Stadthagen : Heine
— 304 — Verkäufer die ganze Kaufsumme zur Strafe zahlen, der Handel selbst aber soll null und nichtig sein (24. Juli 1713, 28. Nov. 1730). — Wiederholt wird geklagt, die Höfe seien durch nachlässige Bewirtschaftung und große Schulden so herunter- gekommen, daß die Kolone die schuldigen Dienste und Pflichten nicht leisten könnten. Viele Höfe gerieten sogar in die Äußerung („Üterung — Zwangs- verwaltung). Deshalb heißt es, daß Äußerungen nicht weiter geduldet werden sollen. Die Eltern können bei der Ubergabe der Höfe an ihre Kinder sich die Leib zu cht vorbehalten und sollen darin nicht beeinträchtigt werden, sind aber nicht befugt, diesem oder jenem der Kinder die Höfe zu überlassen, sondern der Kammer steht es frei, „den tüchtigsten zu erwählen". Alle in Äußerung st ehe n- den Höfe, auch wüste Höfe, sollen ohne Aufschub mit neuen Kolonen besetzt, solche Kolone aber, die nicht mit Fleiß und Sorgfalt ihren Gütern vorstehen, von den Höfen gejagt werden (1. Nov. 1716). — Diese Androhung muß aber wenig beachtet sein, weil erneute Verordnungen über das Schuldenmachen und die Abmeierung in der Folge erlassen werden (1718, 1726, 1729, 1730, 1738). Ein Zuchthaus soll angelegt werden, damit die Verschwender andern zum Exempel öffentlich gestraft werden können (5. Febr. 1729). — Infolge der Verordnung vom 15. Mai 1669 sind die Höse in die 2., 3. und mehr Ehen gebracht und viele in Schulden geraten (Abfindung der Kinder, Leibzucht). Damit aber die Höfe „Uns und dem Gutsherrn zum Besten" verwaltet und die Kinder von der Erbfolge nicht ausgeschlossen werden, soll derjenige Sohn erben, der am tüchtigsten ist und den Hof bestreiten kann, oder eine der Töchter, die durch eine anständige Heirat sich dazu eignen würde. Wenn der Kolon oder dessen Frau versterben und unmündige Kinder hinterlassen, so ist die 2. Ehe zulässig. Ehe es dazu kommt, soll ein Inventar und eine Beschreibung des Hofes aufgenommen, auch examiuiert werden, „ob der oder die, so in den Hof heiratet, eine anständige Person ist und ihr die Stätte anvertraut werden kann, ob sie dem Hofe etwas einbringe oder statt dessen haushälrig und eines guten Wandels ist". Die eingebrachte Barschaft ist sofort zum Nutzen des Hofes anzu- legen und kann davon später nichts zurückgefordert werden. Eine 3. Ehe darf nur dann zugelassen werden, wenn der Hof dnrch einen neuen Kolon oder eine vermögende Frau sofort von Schulden wieder frei wird (30. Nov. 1729). Die Höfe und Koten, aus denen Brautschätze oder Erbteile zu entrichten sind, sollen nach ihrem wahren Werte taxiert werden, damit die Besitzer imstande bleiben, die gebührenden Abgiften zu entrichten und die öffentlichen Lasten an Landfolge, Unterhaltung der Wege usw. abzutragen. Außer dem Brautschatz (S. 302/3) soll nichts gegeben werden, auch kein Brautwagen, doch darf ein Voll- meier jeder sich verheiratenden Tochter zu einem Ehrenkleide höchstens 12, ein Halbmeier 6 und ein Köter 4 Reichstaler geben. Zu der Hochzeit eines Voll- meierkindes fallen nicht mehr als 10, aus einem Halbmeierhofe 5 und einer Kote 3 Reichstaler gereichet und verwandt werden. Vor dem 60. Jahre soll kein Kolon ohne erhebliche Ursache die Stätte übergeben (21. Febr. 1737). - Bei in Äußerung geratenen Hösen soll den Kolonen, die durch eigene Schuld herunter gekommen sind und noch arbeiten können, keine Leibzucht gewährt werden. Solche Kolone dürfen nicht zu öffentlichen Ehrenämtern, als Alrermann, Hach- meister 2c. zugelassen werden und sind, falls sie dergleichen Amt bereits versehen, abzusetzen. Frauen und Kinder sind während der Äußerung von öffentlichen Ehrengelagen, als Hochzeiten, Mergelbier zc. auszuschließen. Pferde dürfen nicht gehalten werden, sondern müssen zum Nutzen solcher Höfe verkauft werden. Nach Befinden erfolgt Abmeierung und Verlust des Meierrechts (15. Juli 1772). — Kolone, die durch Verschwendung oder Vernachlässigung und Faulheit in die Äußerung geraten sind, „sollen bei allen Feierlichkeiten zurückgesetzt werden: besonders soll ihnen zu ihrer Beschämung und Abzeichen verboten sein, einen schwarzen Hut zu tragen, sondern statt dessen sollen sie sich nur eines weißen so lange bedienen, bis sie durch ordentliche Aufführung, Wirtschaft und Fleiß sich eines Amtszengnisses der Besseruug hinlänglich würdig gemacht haben werden (23. Okt. 1772)". — Die Schuldverschreibungen follen nicht mehr
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