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1. Deutsche Geschichte - S. 95

1912 - Halle a.S. : Schroedel
werden. Wer an der Wahrheit der kirchlichen Lehren zweifelte, galt als Ketzer und wurde verbrannt. Wer bse Worte wider die Obrigkeit brauchte, den richtete man mit dem Schwerte hin. Bei besonders schweren Verbrechen wurde die Todesstrafe noch verschrft. Ehe man den Verurteilten ttete, qulte man ihn erst auf die grausamste Weise: man zwickte ihn mit glhenden Zangen, ri ihm die Zunge aus, zerschmetterte ihm auch wohl die Glieder mit einem radartigen Instrumente. Die Strafe der Einsperrung kannte man fast gar nicht. Sollte ein Schuldiger nicht hingerichtet werden, so stach man ihm die Augen aus oder schnitt ihm die Ohren ab oder hieb ihm die rechte Hand ab; man brannte ihm auch wohl ein Zeichen auf die Stirn oder lie ihn ffentlich mit Ruten aushauen. Als eine ganz milde Strafe galt das Stehen am Pranger. Der Verurteilte wurde auf dem Markte mit einem eisernen Halsband an einen Pfahl befestigt und von den Vorbergehenden verspottet. Grausam war auch schon die Behandlung der Untersuchung^ gefangenen. Leugnete einer die Tat, die man ihm zur Last legte,' so kam die Folter zur Anwendung. Mau spannte ihn zunchst auf die Streckletter und reckte ihm die Glieder, da sie krachten. Gestand er dann noch nicht, so legte man ihm Daumen- und Beinschrauben au, und erfolgte immer noch kein Gestndnis, fo kamen schrfere Mittel zur Anwendung, tim der Qual loszuwerden, gab der rmste bald alle Verbrechen zu, nach denen man ihn fragte. Da gestand er wohl Taten ein, au die sein Herz nie gedacht hatte. Wurde die Folter eingestellt, so beteuerte er natrlich seine Unschuld. Dann aber ging die Qulerei von neuem an. Wieder gab er alles zu um die Marter zu enden, und sah schlielich die Todesstrafe als Erlsung au. Auch gegen das weibliche Geschlecht kam die Folter nur zu oft in Anwendung. Man war fchoit damals von dem Wahn befangen, da manche Frau mit dem Teufel im Bndnis stnde, da sie hexen knnte. Dann vermochte sie Menschen und Haustiere durch ihren bsen Blick zu tten. Wurde ein solcher Verdacht laut, so war es gewhnlich um die rmste geschehen. Daun gab es Folter, Gestndnis, Feuertod. Vi. Das Leben in der Reichsstadt. r Die Reichsstadt von auen gesehen. Alle mittelalterlichen Städte waren befestigt; auch die kleinste hatte Graben, Mauern und Trme. Besonders stark muten diese Schutzmittel bei den Reichsstdten fein, denn sie standen fr sich allein und hatten viele Feinde. Darum sahen sich manche sogar gentigt, ihre ganze Gemarkung durch eine Befestigung zu schtzen. Das geschah durch die Landwehr. Da wurde ein Wall aufgeworfen, mit Bumen bepflanzt, deren Zweige man zusammenflocht, soda wenigstens Jteiter nicht hinbergelangen konnten. Da, wo die Straen nach der Stadt zu die Landwehr schnitten, standen Warten, kleine Festungen mit starken Trmen. Hoch oben schauten Wchter nach Feinden aus, und wenn wiche nahten, gaben sie ein Feuerzeichen; dann eilten die Brger herbei, nm die Angreifer zu verscheuchen.

2. Deutsche Geschichte - S. 24

1912 - Halle a.S. : Schroedel
24 klein und wurde daher mit dem Eichsfelde zum Erzbistum Mainz geschlagen. Die Geistlichen aller Kirchen und Klster, die Bonifatius gegrndet htte, auch alle Bekehrten muten sich verpflichten, in allen Glaubens- und Kirchen-fachen dem'papste zu gehorchen. Fr seine Arbeit empfing Bonifatius einen schnen Lohn: der Papst ernannte ihn zum Erzbischof von Germanien, und Mainz war seine Residenz. 4. Der Tod des Bonifatius. 754. Selbst als Greis gnnte sich Bonifatius feine Ruhe. Noch einmal wollte er versuchen, die trotzigen Friesen zu bekehren. In einem Schiffe fuhr er mit feinen Gefhrten den Rhein hinab. Da, wo jetzt Dokkum liegt, schlug er seine Zelte auf und predigte dem zu- losteranlage. Nach Wild. laufenden Volk. Diesmal wurden viele Friefen Christen. An einem schnen Junimorgen erwartete er sie zur Taufe. Aber siehe, da strzte aus dem nahen Wald eine Schar wilder Heiden hervor. Seine Begleiter wollten sich wehren; er aber verbot es ihnen und empfing ruhig den Todesstreich. Die Leiche wurde nach Fulda gebracht und dort beigesetzt. 5. Weitere Fortschritte des Christentums. Natrlich konnte der eine Mann das groe Werk nicht vollenden. Zahlreiche Missionare fhrten seine Arbeit fort und brachten die Bekehrung zum Abschlu. Auf den alten, heidnischen Opfersttten erstanden Gotteshuser, an die Stelle der heidnischen Feste wurden kirchliche Feiertage gelegt. Die alten Gottheiten aber galten fortan als bse Geister; so verwandelte sich Wodan in den Wilden Jger.

3. Geschichte für Mittelschulen und ähnliche Lehranstalten der Provinz Sachsen - S. 136

1903 - Wiesbaden : Behrend
136 handelten dieselben als ihr Eigentum, denn die Shne teilten sie nicht selten unter sich. Diese Fürsten sowie -die Bischfe und manche bte hatten allmhlich in ihren Landschaften Hoheitsrechte bekommen und waren so selbstndige Surften geworden. Sie bildeten die R e i ch s st n d e und nahmen an den Reichstagen teil. Zu den Reichsstnden gehrten spter auch die Freien Reichsstdte. Aber wie die Fürsten sich vom Kaiser unabhngig gemacht hatten, so geschah es ihnen selbst von ihren eigenen Lehnsmannen, den Grafen und den Rittern. Auch die kleinen Lehen waren lngst erblich, und ihre Inhaber verweigerten den Fürsten oft den Gehorsam. Schlielich bildeten sich aus ihnen und den Landstdten die Land stnde, welche auf den Landtagen an der Regierung Anteil nahmen. 2. Gerichtswesen. Die selbstndigen Fürsten, Herren und Städte brachten auch bald das Gerichtswesen in ihren Bezirken an sich und richteten der ihre Untergebenen ganz beliebig nach verschiedenem Recht. Das von der Mitte des 12. Jahrhunderts ab in Halle und Stendal ausgebildete Recht wurde eine Quelle des deutschen Brgerrechts. Das Hallische und Stendaler (magdeburgische) Brger-recht verbreitete sich nach Osten der die Marken, Schlesien, Polen und Preußen. Harzische Städte, wie Halber st adt und Wernigerode, entlehnten ihr Recht der benachbarten Reichsstadt Goslar. Die erste und wichtigste Quelle deutscher Rechtsgeschichte ist der Sachsenspiegel, eine zu Anfang des 13. Jahrhunderts in schner deutscher Sprache abgefate Zusammenstellung des Land-, Stadt- und Lehusrechts. Das christlich-sreie Rechtsgefhl hat sich vom ppstlichen und rmischen Rechte losgemacht. Dies Rechtsbuch von unschtzbarem Werte ist aus der Gegend zwischen Harz, unterer Saale und mittlerer Elbe hervorgegangen. a) Folter. Grausam und barbarisch waren im Mittelalter die Strafen fr Vergehen. Leugnete der Angeklagte seine Schuld, so kam die Folter zur Anwendung. Man legte dem Unglcklichen Daumen- und Beinschrauben an, die ihm die Glieder derartig zusammen-preten, da das Blut hoch herausspritzte und die Knochen gequetscht wurden. Man hngte ihn mit den Hnden an der Decke auf und be-fchwerte die herabhngenden Fe mit schweren Gewichten, so da sich der Krper des Gemarterten unter grlichen Schmerzen ausrenkte. Wie mancher Unschuldige hat in dieser Not Verbrechen gestanden, an die sein Herz nie gedacht hatte, nur um durch Hinrichtung aus dieser entsetzlichen Qual befreit zu werden. Die Hinrichtung fand statt durch Aufhngen am Galgen (Galgenberg) oder auch mit Schwert und Beil. Vielfach wurde vorher zur Strafverstrkung der Krper verstmmelt, indem die Augen geblendet, Hnde oder Fe abgehauen, Nase und Ohren abgeschnitten wurden. Mancher Bsewicht mute auf dem Markte der Stadt an einem Schandpfahl, dem Pranger, stehen und sich von den Vorbergehenden verspotten lassen. b) Hexen. Die Folter wurde besonders gegen die Hexe n" gebraucht. Allgemein glaubte man, da es Frauen gbe, welche mit dem Teufel im Bunde stnden. Dieser verleihe ihnen die Kraft, Menschen und Haustieren Schaden zu-
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