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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 48

1913 - Cassel : Scheel
48 etwa 40 000 Mann kostete. Die Versicherungsanstalten haben in den letzten 10 Jahren sür Lungenkrankenpflege 75 Millionen Mark ausgegeben. Die erhofften Erfolge blieben nicht aus: 117000 Männer und 53 000 Frauen konnten während dieses Zeitraumes als geheilt aus den Lungenheilstätten entlassen werden. Das Heilverfahren er- streckte sich aber auch auf andere Erkrankungen (Blutarmut, Nervosität, Rheumatismus, Alkoholismus usw.). Jeder Versicherte, der fühlt, daß er krank ist, sollte rechtzeitig den Arzt zu Rate ziehen und ohne Zögern einen Antrag auf Einleitung eines Heilverfahrens stellen. Dies kann entweder direkt bei dem Versicherungsamt, oder durch Vermittlung der Krankenkasse geschehen. Mit dem Antrage muß der Versicherte seine Quittungskarte, die Aufrechnnngsbescheinigungen, sowie ein Gutachten seines Arztes einreichen. 2. Die Krankenrente. Krankenrente erhält, wer während 26 Wochen ununterbrochen krank gewesen ist und nun immer noch nicht arbeiten kann. 3. Die Invalidenrente. Wer hat Anspruch auf In- validenrente? Tritt dauernde Invalidität ein, so steht dem Versicherten vom Beginn derselben ab Anspruch auf Invalidenrente zu, wenn er die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft aufrecht erhalten hat. Als invalide gilt, wer nicht imstande ist, durch eine Tätig- keit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und feines bisherigen Berufes zugemutet werden kann, ein Drittel dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit verdienen. Die Wartezeit für die Invaliden- und Krankenrente beträgt 200 Beitragswochen; sind aber weniger als 100 Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht geleistet, so beträgt sie 500 Beitragswochen. Unter Anwartschaft versteht die R.-V.-O. den Anspruch auf die Hilfe der Versicherung. Die Anwartschaft erlischt, wenn während zweier Jahre nach dem Ausstellungstage weniger als 20 Beiträge auf Grund der Versicherungs- pflicht oder Weiterversicherung (gelbe Karte), oder 40 Beitrüge auf Grund der Selbstversicherung (graue Karte) entrichtet worden sind. Wenn ein Selbstversicherer auf Grund der Versicherungs- pflicht mehr als 60 Marken verwendet hat, dann genügen 20 Marken in zwei Jahren. Ist die Anwartschaft verfallen, so kann die Ver- sicherungsanstalt keine Unterstützung gewähren, auch wenn für den Versicherten vorher noch so viel Versicherungsbeiträge entrichtet worden sind. Jeder Versicherte muß deshalb unter allen Umständen darauf achten, daß seine Anwartschaft nicht erlischt. Die erloschene Anwartschaft lebt wieder auf, wenn 200 neue Beiträge geleistet sind. Hat der Versicherte das 40. Lebensjahr voll- endet, so lebt die Anwartschaft durch freiwillige Beitragsleistung

2. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 50

1913 - Cassel : Scheel
50 jährlich 50 Mark und 3/io des Grundbetrages und der Steigerungs- summe der Invalidenrente des Verstorbenen. Die Witwenrente fällt bei der Wiederverheiratung fort. (Witwerrente!) 6. Waisenrenten werden nach dem Tode eines Versicherten an seine Kinder unter 15 Jahren gezahlt. Der Reichszufchuß beträgt für jedes Kind 25 Mark; als Nentenanteil der Versicherungsanstalt werden für eine Waise 3/so und für jede weitere Waise 1lio des Grundbetrages und der Steigerungssumme der Invalidenrente des Verstorbenen gewährt. Waisenrenten dürfen zusammen mit der Witwenrente nicht mehr als den l1/» fachen Betrag der Invaliden- rente des Verstorbenen ausmachen. 7. Witwengeld erhält die gleichfalls versicherte Ehefrau eines ver- storbenen Versicherten bei dem Tode ihres Ehegatten. Es wird nur einmal bezahlt und ist gleich dembetragederwitwenrente. Deranspruch muß innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden, sonst verfällt er. 8. Die Waisenanssteuer wird den Waisen eines Versicherten auf Antrag gewährt, wenn neben dem Vater auch noch die Mutter versichert ist. Sie wird bei Vollendung des 15. Lebensjahres fällig und beträgt das Achtfache der monatlichen Waisenrente. 6) Die freiwillige Zusahversicherung. Wer in der Lage ist. höhere Beiträge als die gesetzlichen zu zahlen, kaun sich eine höhere Rente für den Fall des Eintritts der Invalidität sichern, wenn er Zusatzmarken im Werte von je 1 Mark in die Quittungskarte einklebt. Dies kann zu jeder Zeit und in jeder beliebigen Zahl geschehen. Man erwirbt dadurch Anspruch auf eine Zusatz reute zur gesetzlichen Invalidenrente, die für jede Zusatzmarke soviel mal 2 Pfennige beträgt, als Jahre von der Verwendung der Marke bis zum Eintritt der Invalidität verflosien sind. Wer also z. B. im 25. Lebensjahre 100 Mark zum Ankauf von Zusatzmarken verwendet, würde, falls er nach 30 Jahren In- valide wird, 100x2 Pf.x30 ----- 60 Mark jährlich als Zusatzrente erhalten. Die Anwartschaft auf diese Zusatzrente erlischt nicht. ej Umfang und Gesamtleistung der Invalidenversicherung. Die Entschädigungen aus der Invalidenversicherung beliefen sich irn Jahre 1912 auf 205 Millionen Mark, worunter sich 57 Mil- lionen Mark Reichszuschuß befanden. Seit dem Bestehen der Invalidenversicherung sind bis zum Jahre 1911 2068 Millionen Mark Entschädigungen gezahlt worden. Von der Landes-Versicherungs- anstalt Hessen-Nassau, deren Bezirk die Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden sowie das Fürstentum Waldeck umfaßt, waren am 1. Juli 1912 zu zahlen: 2025 Altersrenten im Gesamt-Jahres- betrage von 356 000 Mark und 24 669 Invalidenrenten im Gesamt-

3. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 52

1913 - Cassel : Scheel
52 Ix. Das Versicherungsgeseh für Wer ist versichert ? Der Angesteütenversicherung vom 20. Dezember 1911 unterliegen vom 16. Lebensjahre an: 1. Angestellte in leitender Stellung, 2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte. 3. Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken, 4. Bühnen- und Orchestermitglieder, 5. Privatlehrer und Erzieher, 6. Kapitäne und Offiziere der Schifisbesatzung. Versicherungspflichtig sind die genannten Personen nur dann, wenn sie gegen Entgelt (Gehalt, Lohn, Gewinn- anteile) als Angestellte beschäftigt werden und ihr Jahresarbeits- verdienst 5000 Mark nicht übersteigt. Die Versicherungspflicht kann auch auf solche Personen ausgedehnt werden, die eine ähnliche Tätigkeit wie die genannten Privatbeamten auf eigene Rechnung ausüben, wenn sie in ihrem Betriebe keine Angestellten beschäftigen. Von der Versichernngspflicht ist befreit, wem von dem Reich, einem Bundesstaat, einem Gemeindeverbande usw. ein Pensions- anspruch zusteht. Die Mitgliedschaft bei der Invalidenversicherung befreit nicht von der Angestelltenversicherung. Freiwillige Versicherung. Eine freiwillige Fortsetzung der Versicherung ist demjenigen, der aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet, gestattet, wenn er mindestens 6 Beitrags- monate zurückgelegt hat. Sind für ihn schon 120 Monatsbeiträge entrichtet, so ist ihm die Fortsetzung der Versicherung dadurch er- leichtert, daß er sich seine Rechte auf die Renten, die sogenannte Anwartschaft, durch Zahlung einer alljährlichen Anerkennungsgebühr von 3 Mark erhalten kann. Die Beiträge werden zur Hälfte von dem Versicherten und zur Hälfte von dem Arbeitgeber bezahlt. Letzterer hat für die Beitrags- leistung aufzukommen. Die monatlichen Beitrüge sind von den Arbeit- gebern bis zum 15. des folgenden Monats im Wege des Postscheck- verkehrs mit roten Zahlkarten an das Reichsversicherungsamt in Berlin-Wilmersdorf einzuzahlen. Die Formulare erhält man bei der Post. Inhaber von Postscheckkonten können die Beiträge auch durch Überweisung entrichten. Nach der Höhe des Jahresarbeits- verdienstes sind die Versicherten in 9 Klassen eingeteilt:

4. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 53

1913 - Cassel : Scheel
53 A bis 550 Mk. Jahresgehalt = 1,60 Mk. monatl. Beitrag B „ 850 „ = 3,20 „ „ C „ 1150 „ = 4,80 „ „ D „ 1500 „ = 6,80 „ „ E „ 2000 „ = 9,60 „ „ F „ 2500 „ = 13,20 „ „ G „ 3000 „ = 16,50 „ „ H „ 4000 „ = 20,00 „ „ J „ 5000 „ = 26,50 „ „ Die Leistungen der Versicherung sind: 1. Ruhegeld, 2. Hinter- bliebenenrente, 3. Heilverfahren. Ruhegeld erhält derjenige Versicherte, welcher 65 Jahre alt oder berufsunfähig geworden ist. Auch derjenige Versicherte, der zwar nicht dauernd, aber während 26 Wochen ununterbrochen berufs- unfähig gewesen ist, erhält Ruhegeld. Berufsunfähigkeit wird an- genommen, wenn die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen gesunken ist. Voraussetzung für die Gewährung des Ruhegeldes ist die Erfüllung der Wartezeit und die Aufrechterhaltung der Anwartschaft. Die Wartezeit beträgt bei männlichen Versicherten 120, bei weiblichen 60 Beitragsmonate. Sind weniger als 60 Monats- beiträge auf Grund der Versicherungspsticht geleistet, so beträgt die Wartezeit für weibliche Versicherte 90, für männliche 150 Beitrags- monate. Die Anwartschaft erlischt, wenn innerhalb der Wartezeit jährlich weniger als 4 Monatsbeiträge entrichtet oder die An- erkennungsgebühr nicht bezahlt worden ist. Als Beitragsmonate werden Zeiten des Militärdienstes, der Krankheit und des Besuches staatlich anerkannter Lehranstalten angerechnet. Leistungen der Versicherung. Das jährliche Ruhegeld be- trägt nach 120 Beitragsmonaten der in dieser Zeit entrichteten und i/s der über diese Zeit hinaus gezahlten Beiträge. Nach 4ojähriger Mitgliedschaft berechnet sich das Ruhegeld in den 9 Klassen auf etwa 120 Mark, 240 Mark, 360 Mark, 510 Mark, 720 Mark, 990 Mark, 1245 Mark, 1500 Mark und 1995 Mark. Hinterbliebenenrente wird vom Todestage des Versicherten ab bezahlt und zwar: Witwenrente und Waisenrente für Kinder unter 18 Jahren. Die Witwenrente beträgt 2/5 des Ruhegeldes, auf das der Versicherte zur Zeit seines Todes Anspruch hatte. Die Waisenrente beträgt für jedes Kind 2/io und bei Ganzwaisen je 1/z der Witwenrente. Die Renten dürfen zusammen den Betrag des Ruhegeldes nicht übersteigen. Heiratet die Witwe wieder, so fällt die Witwenrente fort. Die Witwe erhält als Abfindung den drei- fachen Jahresbetrag ihrer Rente. Stirbt eine weibliche Versicherte

5. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 16

1913 - Cassel : Scheel
16 Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter nach Vollziehung der vorgeschriebenen Eintragungen vor oder bei der Übergabe der Arbeit kostenfrei auszuhändigen. Lohnzahlung. 8 115. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter in Reichswährung zu berechnen und bar auszuzahlen. Sie dürfen den Arbeitern keine Waren kreditieren (auf Borg geben). Doch ist es gestattet, den Arbeitern Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung und Landnutzung gegen die ortsüblichen Miet- und Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung, regel- mäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen. 8 115 a. Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gast- und Schankwirtschaften oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde erfolgen. 8 119 a. Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunternehmern zur Sicherung des Ersatzes eines ihnen aus der widerrechtlichen Auf- lösung des Arbeitsverhältnisses erwachsenden Schadens oder einer für diesen Fall verabredeten Strafe ansbedungen werden, dürfen bei den einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes, im Gesamt- beträge den Betrag eines durchschnittlichen Wochenlohnes nicht über- steigen. 8 117. Vertrüge, welche den vorstehenden Bestimmungen ent- gegenlaufen, sind ungültig. 8 118. Forderungen für Waren können nicht eingeklagt oder sonst gefordert werden, wenn der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer kreditiert hat. 8 116. Arbeiter, welchen Lohn zu Gunsten Dritter einbehalten ist, können zu jeder Zeit rechtmäßige Zahlung fordern ohne Berück- sichtigung des schon gezahlten Betrages. Bei Zahlung von Wochen lohn ist 8 616 B.-G.-B. von Wichtigkeit: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhältnis- mäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muß sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Ver- pflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."

6. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 55

1913 - Cassel : Scheel
55 seine Gebäude versichern muß. Später entstanden private Feuer- versicherungsanstalten für Möbel und den übrigen beweglichen Besitz, die Mobiliarversicherungen. Die Feuerversicherungs-Gesell- schaften gewähren Ersatz bei Schaden, der an den versicherten Gegen- ständen durch Brand, Blitzschlag oder Explosion von Leuchtgas sowie durch das durch solche Ereignisse veranlaßte Löschen oder Niederreißen verursacht wird. Die Aufnahmeurkunde heißt Police und der jährliche Ver- sicherungsbeitrag Prämie. Diese wird für das Tausend (pro Nille ----- °/oo) berechnet und ist alljährlich am Beginn des Ver- sicherungsjahres fällig. Die Prämie richtet sich nicht nur nach der Höhe der Versicherungssumme, sondern auch nach der Bauart der Gebäude. Sie schwankt zwischen 2/s—21/2°/oo der Versicherungssumme. Für den Regierungsbezirk Cassel besteht die „Hessische Brand- versicherungsanstalt", welche durch Landgräfliche Verordnung vom 27. April 1767 gegründet wurde. Sie ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende Körperschaft und hat ihren Sitz in Cassel. Die Verwaltung der Hessischen Brandversicherungsanstalt erfolgt durch den Kommunnl- landtag, den Landesausschnß, den Verwaltungsrat der Anstalt, den Landeshauptmann und durch angestellte Beamte. Die erforderlichen Entschädigungssummen werden von den Mitgliedern nach dem Grundsätze der Gegenseitigkeit aufgebracht. Der Beitrag des einzelnen richtet sich nach der Versicherungssumme und nach der Feuergeführlichkeit des betr. Hauses. Die Feuergefährlichkeit wird nach der Beschaffenheit, Lage und Benutzung der Gebäude bemessen, und man unterscheidet danach fünf Gefahrenklassen. Der Jahresbeitrag oder die Umlage (Prämie) wird nach dem Umlagekapital berechnet, welches in den fünf Klassen 5/io, 7/io, 9/io, n/io und 14/io der Versicherungssumme beträgt. Nach der Höhe des Umlagekapitals wird dann alljährlich der Jahresbeitrag auf die einzelnen Versicherten verteilt. Sind viele und hohe Brandentschüdigungen im verflossenen Jahr zu bezahlen gewesen, so sind auch dementsprechend hohe Prämien zu zahlen und umgekehrt. Im Durchschnitt beträgt die Prämie 3/4 °/oo des Umlagekapitals. (Ein Wohnhaus innerhalb Cassels ist z. B. von den Sachverständigen der Brandversicherungsanstalt mit 110 000 Mark abgeschätzt worden; es gehört zur Ii. Bauklasse, und das Umlagekapital beträgt daher für dieses Haus 7/io von 110 000 Mark --- 77 000 Mark. Beträgt nun die Prämie 3f >0, so sind für das Haus 3/4 0/00 von 77 000 Mark — 57.75 Mark Brandsteuer zu zahlen.) Durch die Lebensversicherung kann man dafür sorgen, daß beim Tode für die Angehörigen ein Kapital vorhanden ist, mit dem sie sich nötigenfalls vor Not schützen können. Die Lebensversicherung ist einer der wichtigsten Zweige der Versicherung. Gegen Zahlung von Prämien erhält die Familie des Versicherten nach seinem Tode

7. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 62

1913 - Cassel : Scheel
62 lang, im Herbst und Frühling kurz; darum muß dort der Meister nach Stunden zahlen. Bei uns Schmieden sind dagegen alle Arbeits- tage gleich lang; darum berechne ich den Leuten den Lohn nach dem vollen Tage, den sie arbeiten und zahle ihnen Tagelohn. Stunden- und Tagelohn nennt man auch Zeitlohn. In der Werkstatt des Tischlers sieht es wieder anders aus. Der Meister meint nämlich, jeder Arbeiter ist seines Lohnes wert, aber nur für diejenige Arbeit, die er wirklich geliefert hat. Darum zahlt er für jeden Tisch, für jeden Schrank, den der Geselle angefertigt hat, eine gewisse Summe. Bevor der Mann das Stück anfängt herzustellen, fragt ihn der Meister, was er für diese Arbeit haben will; man nennt das mit einem fremden Worte akkordieren, und so entsteht der Akkordlohn. In der Hauptsache kommt aber bei diesen Männern die körperliche Kraft und die Geschicklichkeit der Hand in Frage. Es gibt aber auch Leute, die geistig arbeiten. Rechtsanwälte, Richter, Ärzte, Lehrer, Geistliche usw. sind geistige Arbeiter. Der Verdienst aller dieser Leute ist nicht ein gleicher. Es ist leicht, ein Handarbeiter zu werden. Der Mann muß auch seine Kräfte ehrlich anstrengen; aber er war kaum aus der Schule, so konnte er schon zugreifen, hatte nicht nötig, viel zu lernen und verdiente deshalb sofort ein gutes Stück Geld. Der Handwerker mußte erst drei bis vier Jahre, der Kaufmann ebenso lange in seinem Berufe lernen; es kostet also mehr Mühe, den Gesellen heranzubilden als den Handarbeiter, und deshalb wird der Handwerker auch einen höheren Lohn erhalten als der Tagelöhner. Ein Arzt mußte bis zum 19. Jahre das Gymnasium besuchen, und dann hatte er noch fünf Jahre lang an der Universität fleißig zu studieren; der Mann mußte also noch mehr Arbeit an seine Aus- bildung wenden, und deshalb wird er wieder besser bezahlt als der Handwerker. Unter den Arbeitern gleichen Grades wird aber stets derjenige am meisten verdienen, der der geschicktere Mann ist, der am fleißigsten schafft, am treuesten, gewissenhaftesten seine Pflicht erfüllt und dadurch Zufriedenheit und das Vertrauen seiner Mit- menschen im höchsten Grade erwirbt. O. Pache (gekürzt). 6. Das Geld. 1. Die Entwickelung des Geldes als Tanschmittel. Die Güter, welche die Menschen erzeugen, haben in den weitaus meisten Fällen nicht den Zweck, in der Hand ihres Erzeugers zu bleiben, sondern sie sollen in den Besitz derjenigen übergehen, welche diese Güter brauchen, die Bedürfnis dafür haben. Um diesen Zweck zu erfüllen, müssen die Güter in Umlauf gesetzt werden, was durch den Handel geschieht. Um sich die Güter zu beschaffen, die man gerade braucht, bedarf man des Tausches, d. h. man muß den Gegenwert dafür hingeben. In der frühesten Zeit war der Handel ein reiner

8. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 29

1913 - Cassel : Scheel
29 Ehrenamt; doch erhalten sie für jede Sitzung, der sie beiwohnen, eine Vergütung ihrer Reisekosten und eine Entschädigung für Zeit- versäumnis. Aufgaben der Gewerbegerichte. Die Aufgabe der Gewerbe- gerichte ist eine dreifache. Als Schiedsgerichte schlichten sie Streitig- keiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, als Einigungsämter suchen sie drohende oder bereits begonnene Arbeitseinstellungen zu beseitigen, als Auskunftsbehörden erstatten sie für den Staat Gutachten über gewerbliche Fragen. Das Gerichtsverfahren. Das Verfahren vor dem Gewerbe- gerichte geht schnell und ohne viele Kosten vor sich. Rechtsanwälte und Rechtsagenten werden nicht zugelassen. Ist die Klage mündlich oder schriftlich vorgebracht, so hat der Vorsitzende einen möglichst nahen Termin zur Verhandlung anzusetzen. Die Ladung der Par- teien erfolgt durch einen Gerichtsschreiber des Amtsgerichtes am Orte. Bleiben beide Parteien aus, so wird ein neuer Termin an- beraumt; erscheint der Kläger nicht, so ist derselbe auf Antrag des Beklagten abzuweisen. Bleibt der Beklagte ans, so beantragt der Kläger ein Versäumnis urteil; es werden damit die in der Klage behaupteten Tatsachen als zugestanden angenommen. Gegen dieses Urteil kann innerhalb dreier Tage Einspruch erhoben werden. Vor der Eröffnung des Gerichtsverfahrens sucht das Gewerbe- gericht die Klagen auf gütlichem Wege zu erledigen. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so wird über den Rechtsstreit verhandelt. Das Urteil ist endgültig, wenn der Streitwert 100 Mark nicht übersteigt; ist er höher, so kann Berufung bei dem zuständigen Landgerichte durch einen Rechtsanwalt erhoben werden. Eine Gebühr wird nur dann erhoben, wenn eine Entscheidung herbeigeführt wird; der Verurteilte trägt die Kosten; diese betragen bei einem Wert- gegenstände bis 20 Mark 1 Mark, bei 20 bis 50 Mark 1,50 Mark und bei 50 bis 100 Mark 3 Mark. Schreibgebühren werden nicht berechnet. Jnnungsschiedsgericht. Auch die Innungen können Schieds- gerichte errichten, um Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen zu entscheiden. Diezuständigkeit der Gewerbegerichteist dann ausgeschlossen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes wird von der Aufsichtsbehörde ernannt. Die Beisitzer werden je zur Hälfte aus den Jnnungsmit- gliedern und den bei denselben beschäftigten Gesellen gewählt. Das Verfahren ist entsprechend demjenigen der Gewerbegerichte. Die Ent- scheidungen des Jnnungsschiedsgerichtes werden rechtskräftig, wenn nicht innerhalb vier Wochen eine der Parteien Klage bei dem ordent- lichen Gerichte erhebt. Wenn das Jnnungsschiedsgericht binnen acht Tagen nach Eingang einer Klage keinen Verhandlungstermin an- beraumt, so kann der Kläger verlangen, daß dann das Gewerbe- gericht entscheidet.

9. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 68

1913 - Cassel : Scheel
68 So gut die freie Konkurrenz für die Käufer — den Konsu- menten — im allgemeinen wirken kann, so nachteilig kann sie für den Mitbewerbenden werden. Sie kann zur Schmutzkonkurrenz, zum Verschleudern der Ware, zu Schwindel und Betrug führen. (Siehe Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.) Trotz aller von Menschen künstlich angestrebten Preissteigerungen und Preisniedergängen wird immer die Güte und Brauchbarkeit der Handelsware hauptsächlich bestimmend für den Preis sein. 9. Das Vermögen. Alles, was sich im Eigentum eines einzelnen Menschen oder einer Vereinigung von Menschen befindet, zusammengenommen, nennt man ein Vermögen. Nicht bloß wirklich lebende Personen können ein Vermögen haben, sondern auch Personen, die nur in Gedanken existieren, z. B. Stiftungen, Kirchen. Der gemeine Sprachgebrauch rechnet nur das zu einem Vermögen, was sich in Geld abschätzen läßt. Das ist eigentlich unrichtig; aber man kommt nicht darüber hinaus. Ein Vermögen kann von einem Menschen erworben und zusammen- getragen werden; manchmal arbeiten auch seine Kinder und Kindes- kinder daran. Ist das Vermögen gesammelt und vorhanden, so kann es vererbt, verschenkt werden; es kann zu- und abnehmen, kann auch wieder ganz verschwinden. Von einem Vermögen, das nicht mehr zunimmt, ist gewöhnlich zu erwarten, daß es abnimmt. Das kann man jeden Tag beobachten. Wer ein Vermögen zu er- werben weiß, langsam, mit Mühe und Arbeit, der weiß es gewöhnlich auch zu erhalten. Leicht und schnell gehen gewöhnlich nur jene Ver- mögen verloren, die auch leicht und schnell erworben sind: durch Erbschaft, durch kecke Spekulationen oder durch Spielgewinn. Mau möchte fast glauben, daß dem Gelde ein gewisses Gerechtigkeitsgefühl innewohnt; denn sobald es merkt, daß es nicht schonend und spar- sam behandelt wird, läuft es davon, zu anderen, die es besser behandeln. (Aus Max Haushofer, Der Kleine Staatsbürger.) Xii. Das Genossenschaftswesen. Am Anfange des vorigen Jahrhunderts waren Handwerksbetrieb und Heimarbeit fast die einzigen gewerblichen Betriebsformen; Fabriken und Manufakturen waren noch „Ausnahmen von der Regel". Die Einführung der Gewerbefreiheit und der Freizügigkeit,

10. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 35

1913 - Cassel : Scheel
35 Verpflichtung des Bauleiters zu sichtbarem Anschlage seines Namens. Eine dritte allgemeine Sicherungsmaßregel besteht in der Einführung eines Zwanges für jeden Bauleiter, an leicht sichtbarer Stelle einen Anschlag anzubringen, welcher den Stand, den Familiennamen und wenigstens einen ausgeschriebenen Vornamen, den Wohnort des Eigentümers, sowie des Unternehmers enthält. Die dingliche Sicherung der Bauforderungen. Der zweite Abschnitt behandelt die dingliche Sicherung der Bausorderungen und kann durch landesherrliche Verordnung (also für jeden der Bundes- staaten besonders) eingeführt werden; vorher ist die Gemeinde, die Handwerkskammer des Bezirkes und die gesetzliche Arbeitervertretung zu hören. Dadurch sollen die Forderungen der Baugläubiger, welche sie an den Bauherrn haben, sichergestellt werden; dies geschieht durch den sog. Bauvermerk, d. h. die Baupolizeibehörde stellt den An- trag, vor Erteilung der Bauerlaubnis eine Eintragung in das Grundbuch vorzunehmen. Dieser Bauvermerk dient als Vormerkung aus Eintragung der Bauhypothek. Aus Antrag des Baugeld- gebers bestellt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Baustelle gelegen ist, einen Treuhänder. Er soll ein Bausachverständiger sein und hat dafür Sorge zu tragen, daß die Zahlungen ordnungsgemäß erfolgen. Eine weitere Sicherheit für die Baugläubiger ist in dem Gesetze vor- gesehen durch die Errichtung eines B anschössen amt es seitens der Gemeindebehörde. Die Mitglieder desselben sollen Bausachverständige sein. Die Obliegenheiten der Bauschöffenämter bestehen in der Fest- stellung der voraussichtlich entstehenden Baukosten, des Baustellenwertes, Verwendung der hinterlegten Kaution und Vermittelung gütiger Eini- gung der Beteiligten. Nach Fertigstellung des Baues sind binnen vier Wochen alle Bauforderungen bei dem Bauschöffenamte anzumelden. Viii. Die Reichsversicherungsordnung. Entstehung der Arbeiterverstcherungsgefehe. Die Hohenzollernfürsten haben es stets als ihre höchste Pflicht angesehen, das Wohl ihrer Untertanen zu fördern. Als in den siebziger und achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts für die Industrie eine Zeit des Aufblühens begann, war ein mächtiges Anwachsen der Arbeiterbevölkerung die Folge. Die überaus traurige Notlage, in welche die Angehörigen des Arbeiterstandes oft kamen, wenn der Ernährer der Familie von längerer Krankheit heimgesucht
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