Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Gewerbeschule, Handelsschule, Höhere Schule
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C. Deutsche Gesetze und Einrichtungen.
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kenntlich machen will, so kann er einen dazu benützten besonderen
Nlmen, auch eine Fabrik - oder. S.chntzm,arcke in die vom
Kaiserlichen Patentamt in Berlin geführte Zeichenrolle ein-
tragen lassen; Gebühr Ji 30.—. Die Eintragung gewährt
Schutz für 10 Jahre; gegen Zahlung von Ji 10.— wird der
Zeichenschutz auf weitere 10 Jahre erneuert.
patente. Gebrauchsmuster. Wer eine neue Erfindung
macht, die gewerblich verwertet werden kann, verschafft sich das
Recht alleiniger Ausnützung durch ein P a t e n t vom Kaiserlichen
Patentamt Berlin. Die Erfindung muß „neu" sein; sie
ist es, wenn sie hundert Jahre zuvor weder beschrieben noch
ausgenützt wurde. Der Patentschutz dauert 15 Jahre, die Pa-
tentgebühr steigt jährlich um Ji 50.— Patente können auch an
andere verkauft werden. Als „Gebrauchsmuster" können
z. B. Geräte und andere Gebrauchsgegenstände geschützt werden;
nicht eine neue Erfindung, sondern die neue Form eines
längstbekannten Gegenstandes wird unter Schutz gestellt. Der
Schutz wird ebenfalls vom K. Patentamt zunächst auf 3 Jahre
erteilt; die Gebühren sind geringer als für Patente.
In ähnlicher Weise können neue Modelle, neue Muster
für Tapeten, Gewebe geschützt werden. Auch der Komponist
eines Musikstücks, der Verfasser eines Buches, eines Zeitungs-
artikels findet Schutz seines geistigen Eigentums.
Das rseitigen
Rechte der Bürger. Glaubt jemand, gegen einen andern Ansprüche
zu haben, und dieser weigert sich, die Ansprüche zu befriedigen,
so kann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Bezieht
L Waren von A und bezahlt sie nicht trotz mehrfacher Mah-
nung, so kann A gegen B bei dem „zuständigen" Gericht Klage
einreichen. Das Gericht wird dann einen Tag bestimmen, an
dem beide „Parteien" erscheinen; es wird über die Klage ver-
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T40: [Fabrik Maschine Industrie Arbeiter Stadt Weberei Arbeit Herstellung Handel Art], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T147: [Jahr Erfindung Buch Gutenberg Buchdruckerkunst Johann Mainz Zeit Buchstabe Jahrhundert], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
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Eine Kamnter für Handelssachen ist eine Zivil-
kammer beim Landgericht, welche Handelsprozesse zwischen Kauf-
leuten im Sinne des H.g.b. zu erledigen hat. Sie ist besetzt
lnit einem rechtsgelehrten Richter und zwei Laien, Handels-
richter genannt, die von den Handelskammern vorgeschlagen
und auf drei Jahre ernannt werden. /
c) Verfahren.
I. Vorn arntsgerichtlichen Verfahren. Angenommen, der
Kaufmann Fritz Müller, Hall, schuldet an C. Fröhlich, Heil-
bronn, seit 5. Juni M 468.— und zahlt trotz wiederholter Mah-
nung nicht. Am 1. November reicht C. Fröhlich, Heilbronn,
beim Amtsgericht Hall in dreifacher Ausfertigung folgende Klag-
fchrift ein:
Kg!. Amtsgericht
Hall
Klage
des Kaufmanns C. Fröhlich, Heilbronn,
Klägers
gegen
Fritz Müller, Kaufmann, Hall, Markt-
platz 16,
Beklagten,
wegen Forderung aus Warenkauf.
Streitwert M 468.—
„Ich werde in vorstehender Rechts-
sache den Antrag stellen, durch vorläufig
vollstreckbares Urteil zu erkennen:
Der Beklagte ist kostenfällig schuldig,
an mich Ji 468.— samt 5 °/0 Zinsen
seit dem 5. Juni d. I. zu bezahlen.
Begründung: Zufolge seiner Be-
stellung vom 2. März d. I. erhielt der
Beklagte lt. beiliegender Rechnungsab-
schrift
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T32: [Tag Jahr Monat Mai Juli März Juni April Ende Oktober], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T70: [Stadt Donau München Stuttgart Neckar Nürnberg Ulm Schloß Augsburg Regensburg], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T110: [Tag Jahr Stunde Nacht Monat Uhr Zeit Winter Sommer Juni]]
Extrahierte Personennamen: C. Fritz_Müller C._Fröhlich C._Fröhlich C._Fröhlich Fritz_Müller März
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daß dieselben Posten in Einnahme und Ausgabe mehrmals vor-
kommen können. Klein ist das Reichsvermögen: Kriegs-
schatz, Eisenbahnen im Reichsland, im übrigen Verwaltungs-
gebäude, Kasernen, Festungen, Kriegsschiffe und was sonst da-
mit zusammenhängt. Das erklärt sich aber einfach aus dem
Werden des Reichs und seinen ganz besonderen Aufgaben. Die
R e i ch s s ch u l d wird bald 5 Milliarden erreicht haben. Sie
besteht in der Hauptsache aus Reichsanleihen, dann aus lang-
und kurzfristigen Schatzanweisungen; endlich sind die 120 Mil-
lionen Reichskassenscheine auch als Reichsschulden anzusehen.
Seit 1909 ist eine regelmäßige Tilgung der Reichsschuld vor-
gesehen, was umsomehr nötig ist, als sie zum größten Teil nicht
zu produktiven Zwecken gemacht wurde. So erfordert allein der
S ch u l d e n d i e n st des Reichs alljährlich eine beträchtliche
Summe. Die Einnahmen des Reichs stammen teils aus
gewissen Verwaltungen, wie Eisenbahnen, Posten, Tele-
graphen, Reichsbank, der größte Teil aus Reichs steuern
und Zöllen, endlich aus Zuschüssen der Bundesstaaten, Ma-
trik ul arbeit rüge genannt, welche nach der Bevölkerungs-
ziffer geleistet werden müssen. Dagegen erhalten die Bundes-
staaten aus der Branntiveinverbrauchsabgabe sog. Über-
weisungen, die gegen die Matrikularbeiträge aufgerechnet
werden.
Steuern. Alle R e i ch s st e u e r n sind fast ausnahmslos
indirekte Verbrauchs- und Verkehrsfteuern; sie bringen jährlich
1000—1100 Millionen ein. Daher gehören Salzsteuer (60
Millionen), Zuckersteuer (150 Millionen), Branntwein- und
Essigsäure-Verbrauchsabgabe (200 Millionen), Brausteuer (160
Millionen), Tabak- und Zigarettensteuer (55 Millionen),
Schaumweinsteuer (10 Millionen), Wechselstempelsteuer (20 Mil-
lionen), Reichsstempelabgaben (190 Millionen), Spielkarten-
stempel (2 Millionen), Erbschaftssteuer (40 Millionen), Leucht-
mittel- und Zündwarensteuer (45 Millionen), Fahrkarten-
steuer (12 Millionen). Die Steuer beträgt z. B. bei 1/2 kg
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TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
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Konkurses eine Unterstützung, ein Tag gel d, gereicht werden soll.
Meist wird damit die „P r ü f u n g" der angemeldeten, vom Ge-
richtsschreiber in die „K o n k u r s t a b e l l e" eingetragenen For-
derungen verbunden; der erste Termin ist dann Wahl- und
Prüfungstermin zugleich. Nichtbestrittene Forderungen
gelten als „festgestellt". Der Konkursverwalter und die
Gläubiger können Forderungen bestreiten; der davon betroffene
Gläubiger kann dann nur durch Prozeß die strittige Sache zur
Entscheidung bringen. Vielseitig sind die Pflichten des Kon-
kursverwalters (in Württemberg meist ein Notar). Er
entwirft ein Inventar des gemeinschuldnerischen Vermögens,
verwaltet und verwertet es, kündigt Verträge, führt unter Um-
ständen Prozesse, veranstaltet Ausverkäufe, wacht darüber, daß der
Masse nichts entgeht, legt eingehende Gelder an, macht einen Ver-
teilungsplan, leistet Abschlagszahlungen an die Gläubiger, fertigt
die Schlußabrechnung und nimmt die Schlußverteilung vor. Ein
Gläubigerausschuß wird ihm manchmal zur Unterstützung
und Überwachung beigegeben. Die Gläubiger üben ihre
Rechte gemeinsam aus in der G l ä u b i g e r v e r s a m m l u n g.
Diese wird vom Konkursgericht berufen und geleitet (Termin);
der Konkursverwalter ist anwesend. Alle Fragen, die für den
Konkurs von Bedeutung sind, werden besprochen und Beschlüsse
darüber gefaßt. Außer den schon erwähnten Terminen sind noch
zu nennen der Schlußtermin, in welchem der Konkursver-
walter die Schlußabrechnung vorlegt, worauf dann das Ver-
fahren eingestellt wird, und der V e r g l e i ch s t e r m in, der nötig
wird, wenn der Gemeinschuldner einen Vergleich anstrebt. Zu
einem Vergleich kommt es nur, wenn die Gläubiger, denen 3/^ der
Forderungen zustehen, damit einig sind (Zwangsvergleich),
und wenn das Gericht zustimmt (20»/o). Die Gläubiger be-
gnügen sich dann mit der vom Gemeinschuldner angebotenen
„Dividende" und haben nach deren Bezahlung keinerlei weitere
Ansprüche mehr.
Die Rechte der einzelnen Gläubiger können verschieden sein.
Bevorrechtigt sind z. B. die Forderungen auf Lohn, Ge-
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halt, Steuern, ferner die Ansprüche der Ärzte und Apotheker.
Bevorrechtigte Forderungen sind voll zu befriedigen. Hat ein
Gläubiger eine durch Hypothek gesicherte Forderung, so wird er
„abgesondert" befriedigt: das Grundstück wird versteigert,
der betreffende Gläubiger zuerst ganz gedeckt, der verbleibende
Rest gehört zur Masse. Hat der Gemeinschuldner Sachen im
Besitz, die einem Dritten gehören, so hat dieser Anspruch auf
„Aussonderung": die Sache muß ihm herausgegeben
werden. Dies trifft z. B. zu für Depot-Effekten, von denen der in
Konkurs geratene Bankier seinerzeit Nummernaufgabe erteilt hat.
Hat der Gemeinschuldner einzelne seiner Gläubiger oder seine
Familienangehörigen vor der Konkurseröffnung zum Schaden der
übrigen Gläubiger bevorzugt, so kann Anfechtungsklage von
seiten des Konkursverwalters oder der Gläubiger erhoben werden
(Zweck ist Rückgewähr zur Masse).
Der Gemeinschuldner verliert mit der Konkurseröff-
nung die Verfügung über sein Vermögen. Er hat dem Konkurs-
verwalter bei Aufstellung des Inventars an die Hand zu gehen,
im Prüfungstermin Aufschluß zu geben. Entfernung vom Wohn-
ort kann ihm untersagt, Briefsperre über ihn verhängt, der sog.
Offenbarungseid ihm abgenommen werden. Er verliert das
Wahlrecht, soll auch nicht Vormund sein. Auch nach Beendi-
gung des Konkursverfahrens haben die Gläubiger für die „aus-
gefallenen" Forderungen Anspruch auf Zahlung an ihn und
können auf Grund der Konkurstabelle bei ihm pfänden lassen,
wenn er wieder zu Vermögen gekommen ist (Frist 30 Jahre).
Daher ist für ihn ein Zwangsvergleich vorteilhaft, ebenso ein
Vergleich ohne Konkursverfahren (der Gemeinschuldner macht
ab!). Hat der in Konkurs geratene Kaufmann keine Bücher
geführt, ist seine Buchführung nicht in Ordnung, hat er gar
Handlungen begangen, um seine Gläubiger auf betrügerische
Weise zu hintergehen, so hat der Konkurs auch noch strafrecht-
liche Folgen.
Was durch Verwertung des Vermögens des Gemeinschuld-
ners erzielt wird, ist die Masse. Davon sind zunächst die
Bürgerkunde. Z
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Massekosten (Gerichtskosten, Vergütung an Konkursver-
walter, Unterstützung des Gemeinschuldners, Prozeßkosten) zu
bezahlen. Aus dem Rest sind dann die bevorrechtigten Forde-
rungen zu befriedigen; was bleibt, gehört den nichtbevorrech-
tigten Gläubigern im Verhältnis ihrer Forderungen, ausgedrückt
in Prozenten davon ^Dividende.
Beispiel:
Masse == M 40000.—
•/. Massekosten = „ 5000 —
Nettomasse — <M 35000.—
•/• Bevorrechtigte = „ 15000.—
Auf Jt 100000—Nicktbevorrechtigte = Ji 20000.—
— 20°/o Dividende.
^ fordertz. B. -^1500. —.; er erhält hieraus 20>— Jl 300.—
M 1200.— sind ausgefallen. Oft wird „mangels Masse" das
Konkursverfahren nicht eröffnet oder das eröffnete Verfahren
eingestellt.
d) Über Verwaltung.
1. Begriff. Aufgabe der Gerichte ist die Rechtspflege; die
Verwaltung, d. h. neben der staatserhaltenden Tätig-
keit besonders die Wohlfahrtspflege, wird durch besondere
Verwaltungsbehörden besorgt. Die wichtigsten Verwaltungs-
zweige des Staates sind Heeres- und Marineverwaltung, Ver-
waltung der auswärtigen Angelegenheiten, Finanzverwaltung,
innere Verwaltung. Die vornehmste Aufgabe der inneren Ver-
waltung ist eben die Wohlfahrtspflege in ihren verschiedenen
Formen: Erziehung und Unterricht, religiöses Leben, Gesund-
heits- und Armenwesen, Förderung von Gewerbe, Handel, Ver-
kehr, Landwirtschaft. Zur innern Verwaltung gehört auch alles,
was man mit dem Namen „Polizei" bezeichnet. Das beson-
dere Merkmal der Polizeiverwaltung besteht wohl darin, daß sie
Zwang (Strafen) anwendet, um Vorschriften, z. B. betr. Ge-
sundheitswesen (Seuchen), Forstwirtschaft, Gewerbe und Handel,
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T54: [Staat Zeit Volk Deutschland Leben Reich Jahrhundert Macht Entwicklung Gebiet]]
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Errichtung von Gebäuden u. a. zur Durchführung zu bringen.
Den meisten Verwaltungsstellen ist darum eine Straf-
gewalt übertragen, die nach den Bestimmungen des Polizei-
strafgesetzes, nach Verordnungen und Vorschriften zu hand-
haben ist.
2. Staats- und Selbstverwaltung. Besorgen staatliche
Beamte und Behörden die verwaltende Tätigkeit, so spricht man
von Staatsverwaltung. In Württemberg untersteht die
innere Verwaltung, Verkehrswesen sowie Kirchen- und Schul-
wesen ausgenommen, dem Ministerium des Innern. Den ein-
zelnen Verwaltungsausgaben entsprechend, sind in Stuttgart
Landesbehörden eingerichtet, z. B. die Zentralstelle für Gewerbe
und Handel, die Ministerialabteilung für Straßen- und Wasser-
bau, die Versicherungsanstalt Württemberg u. a. Die unteren
Stellen der Staatsverwaltung sind die (64) Oberämter, welche
den (4) Kreisregierungen untergeordnet sind. Der Staat hat
viele wichtige Verwaltungsausgaben den Gemeinden (Weiler,
Dorf, Stadt) oder Bereinigungen von solchen, in Württemberg
Amtskörperschaften genannt, überlassen oder übertragen. Be-
sonders in Württemberg ist diese sog. S e l b st v e r w a l t u n g in
weitem Maß ausgebildet. Staats- und Selbstverwaltung sollen
sich ergänzen; zu bedauern ist, wenn sie in Widerstreit geraten,
wodurch die Erfüllung ihrer Aufgaben notleidet.
Die Rechtsverhältnisse der württ emb er gischen Ge-
meinden sind in der Gemeinde Ordnung von 1907 ge-
regelt worden. Die Aufgaben der Gemeinden sind außer-
ordentlich vielgestaltig. Besonders sorgen sie für Bau und Unter-
halt von Straßen, Wasserleitungen, Beleuchtungsanlagen, Schu-
len, Krankenhäusern und anderen städtischen Gebäuden, sowie
für Schaffung einer leistungsfähigen Feuerwehr; sie helfen bei
Durchführung der Reichsversicherungen mit und leisten auf dem
Gebiet der Armenpflege oft sehr viel. Der Gemeindehaushalt
(Etat) erfordert bei großen Städten beträchtliche Summen (Stutt-
gart 40 Millionen Mark gegen 110 Millionen für Württem-
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T76: [Stadt Straße Haus Schloß Kirche Gebäude Mauer Platz Garten Dorf]]
TM Hauptwörter (200): [T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T142: [Stadt Dorf Mauer Haus Burg Straße Kirche Schloß Graben Zeit]]
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C. Deutsche Gesetze und Einrichtungen. 37
nahmen daraus. Weit beträchtlicher sind aber die Summen,
welche durch Steuern und Zölle in die Staatskasse fließen.
Steuern, die vom einzelnen Bürger unmittelbar bei einer Ver-
waltungsstelle bezahlt werden, heißen direkte Steuern; dazu
gehört die .Einkommen-, Kapital-,^ Katastersteuer (Kataster-Listen,-
in denen z. B. Gebäude, Grundstücke, Gewerbebetriebe nach ihrem
„Ertrag" verzeichnet sind). Indirekte Steuern sind im Preis
gewisser Massenartikel enthalten, so z. B. die Zucker- und Brannt-
weinsteuer: nur die Fabrikanten zahlen diese Steuern direkt und
„überwälzen" sie dann auf die Konsumenten; mit jedem Pfund
Zucker bezahlt man 7 Pfg., mit jedem Liter Trinkbranntwein
etwas mehr als 125 Pfg. indirekte Steuer. Ähnlich wirken die
Zölle, Abgaben, die auf eingeführte, im Inland verbrauchte
Waren gelegt sind (Einfuhrzölle). Manche Steuerarten passen
nicht recht zu der oben erwähnten Scheidung in direkte und in-
direkte Steuern, so z. B. die sog. Verkehrs steuern, die bei
den verschiedensten Fällen von Eigentumsübergang erhoben wer-
den: Wechsel-, Scheck-, Effektenumsatz-, Emissions-, Fracht-
urkunden-, Grundstückstempel, und die Sporteln.
Reichen die bisher besprochenen Staatseinnahmen nicht aus,
so sind die Staaten gezwungen, Schulden zu machen, Kredit
in Anspruch zu nehmen. Dies geschieht auf dem Weg der An-
leihe. Durch die Tilgung solcher Anleiheschulden, durch die
Zinszahlung, durch den gesamten „Schuldendienst", erwachsen
dem Staat wieder neue Ausgaben. Unbedenklich sind solche
Schulden, wenn sie zur Schaffung nutzbringender Unter-
nehmungen, so z. B. zum Bau von Eisenbahnen und Kanälen,
ausgenommen werden. Anleihen, die in der Hauptsache zu „un-
produktiven" Anlagen (Kasernen, Kriegsschiffe) verwendet
werden, sollten unbedingt getilgt (amortisiert) werden. An-
leiheschulden sind feste (fundierte) Schulden; zur Deckung laufen-
der Ausgaben werden oft kurzfristige Kredite (schwebende Schul-
den) in Anspruch genommen: in Deutschland z. B. durch die
kurzfristigen Schatzanweisungeu.^
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
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Schulformen (OPAC): Gewerbeschule, Handelsschule, Höhere Schule
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
C. Deutsche Gesetze und Einrichtungen.
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rung beider Kammern und der Regierung. Zu einem bereits
erlassenen Gesetz können noch Kgl. Verordnungen ergehen.
Der Volksvertretung gegenüber hat der König folgende Rechte:
er beruft, eröffnet, vertagt und entläßt den Landtag, den er unter
Umständen auch auflösen kann. Alle Minister, die Beamten
werden von ihm ernannt; er verleiht Titel, Orden, Ehrenzeichen,
auch den Adel. Die Rechtspflege wird in seinem Namen aus-
geübt; auf die Gerichte hat er natürlich keinen Einfluß, doch
steht ihm das Begnadigungsrecht zu. Laut Verfassung ist seine
Person heilig und unverletzlich. Die sog. Zivilliste beträgt
etwa 2 Millionen Mark. Dazu kommt der Ertrag des Hof-
kammerguts; das sind Güter, die nicht dem Staat, sondern
der Kgl. Familie gehören.
cc) Der Landtag. Durch den Landtag nimmt das würt-
temb er gische Volk an der Negierung teil; der Landtag soll
die Rechte des Landes wahren, das unzertrennliche Wohl des
Königs und Vaterlandes befördern. Württemberg hat das sog.
Zweikammersystem, die Volksvertretung besteht aus Erster
und Zweiter Kammer. Wie oben erwähnt, kann kein Gesetz ohne
den Landtag zustande kommen. Sein wichtigstes Recht aber ist
das Budgetrecht (1a boussotts- Aktentasche), das Recht, den
Staatshaushalt (Etat) zu bestimmen. Der Etat wird jeweils
durch ein besonderes F i n a n z g e s e tz für 2 Jahre festgelegt.
Fehlbeträge müssen durch Steuern gedeckt werden. Ist anzu-
nehmen, daß die Steuerertrüge nicht ausreichen, so wird der
„Steuerfuß" erhöht; es werden z. B. 105«/o der Einkommen-
steuer erhoben. Etatüberschüsse werden nicht auf neue Rechnung
vorgetragen, sondern bilden die dem Landtag unterstellte Rest-
Verwaltung. Für Etatüberschreitungen ist die Regierung dem
Landtag verantwortlich, der sie nachträglich genehmigt, falls sie
notwendig waren. Überhaupt hat der Landtag das Recht, die
Verwendung der Staatsgelder zu kontrollieren. Ohne seine Ein-
willigung kann vom Kamniergut nichts verkauft, eine neue An-
leihe nicht aufgenommen werden. Die ganze Staatsschulden-
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
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Schulformen (OPAC): Gewerbeschule, Handelsschule, Höhere Schule
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A. Wirtschaftliche Begriffe.
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erzeuger (Produzent) ist zugleich Güterverbraucher (Konsument)
von Rohstoffen, Maschinen, Werkzeugen. Jeder Mensch ist Kon-
sument, z. B. von Lebensmitteln, Kleidungsstücken.
Handel. Zwischen Gütererzeuger und Güterverbraucher
schiebt sich der Handel ein. Der Kaufmann nimmt dem brasilia-
nischen Kaffeeproduzenten den Kaffee ab und bringt ihn schließ-
lich in die Hände der Kaffeetrinker, der Konsumenten. Ebenso
sammelt der Handel in viehreichen Ländern rohe Häute, bringt
sie dem europäischen Lederfabrikanten, nimmt diesem fertiges
Leder ab, das er dem Schuhfabrikanten verkauft, kauft dessen
Fabrikate und setzt diese endlich an die Verbraucher ab; der Handel
steht also auch zwischen den einzelnen Stufen der Güterherstellung,
der Kaufmann ist vor allem Vermittler. Wo Güter ge-
handelt werden, begegnen wir stets Produzenten und Konsu-
menten, auch wenn sie durch den Kaufmann vertreten sind.
Dabei kann beobachtet werden, daß die Menge der erzeugten
Güter wenigstens annähernd dem Gesamtbedarf der Konsumenten
entsprechen soll.
Einzelwirtschaft. Jeder wirtschaftlich Tätige bildet mit
seinen Angehörigen, im weiteren Sinn auch mit seinen Dienst-
boten, Arbeitern, Beamten, mit allen, die wirtschaftlich von ihm
abhängen, eine Einzel- oder Privatwirtschaft. Die unzähligen
Einzelwirtschaften eines Volkes stehen in innigster, vielseitigster
Verbindung, wie die Glieder einer Kette oder die Zellen des
Körpers; sie gedeihen durch- und miteinander; jede Einzelwirt-
schaft ist von vielen andern abhängig.
Volkswirtschaft. Alle bilden zusammen ein geschlossenes
Ganzes, eine Volkswirtschaft, die ihren stärksten Ausdruck im
Staat findet. Wenn Reichskanzler Bethmann-Hollweg einmal
von „der Firma Deutschland" redete, so meinte er eben die
deutsche Volkswirtschaft, im deutschen Nationalstaat ruhend, die
mit ähnlichen „Firmen", mit den Volkswirtschaften von Eng-
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T29: [Handel Industrie Land Ackerbau Fabrik Stadt Deutschland Mill Viehzucht Gewerbe]]
TM Hauptwörter (100): [T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T16: [Ende Körper Strom Bild Hebel Hand Auge Wasser Gegenstand Seite], T79: [Wein Zucker Baumwolle Kaffee Getreide Tabak Fleisch Holz Wolle Handel], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T188: [Handel Industrie Ackerbau Land Viehzucht Bewohner Gewerbe Bevölkerung Stadt Bergbau], T152: [Auge Haar Gesicht Nase Krankheit Körper Mensch Mund Ohr Kopf], T75: [Strom Elektrizität Ende Eisen Magnet Elektricität Körper Draht Funke Leiter]]