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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bürgerkunde - S. 21

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans
C. Deutsche Gesetze und Einrichtungen. 21 kenntlich machen will, so kann er einen dazu benützten besonderen Nlmen, auch eine Fabrik - oder. S.chntzm,arcke in die vom Kaiserlichen Patentamt in Berlin geführte Zeichenrolle ein- tragen lassen; Gebühr Ji 30.—. Die Eintragung gewährt Schutz für 10 Jahre; gegen Zahlung von Ji 10.— wird der Zeichenschutz auf weitere 10 Jahre erneuert. patente. Gebrauchsmuster. Wer eine neue Erfindung macht, die gewerblich verwertet werden kann, verschafft sich das Recht alleiniger Ausnützung durch ein P a t e n t vom Kaiserlichen Patentamt Berlin. Die Erfindung muß „neu" sein; sie ist es, wenn sie hundert Jahre zuvor weder beschrieben noch ausgenützt wurde. Der Patentschutz dauert 15 Jahre, die Pa- tentgebühr steigt jährlich um Ji 50.— Patente können auch an andere verkauft werden. Als „Gebrauchsmuster" können z. B. Geräte und andere Gebrauchsgegenstände geschützt werden; nicht eine neue Erfindung, sondern die neue Form eines längstbekannten Gegenstandes wird unter Schutz gestellt. Der Schutz wird ebenfalls vom K. Patentamt zunächst auf 3 Jahre erteilt; die Gebühren sind geringer als für Patente. In ähnlicher Weise können neue Modelle, neue Muster für Tapeten, Gewebe geschützt werden. Auch der Komponist eines Musikstücks, der Verfasser eines Buches, eines Zeitungs- artikels findet Schutz seines geistigen Eigentums. Das rseitigen Rechte der Bürger. Glaubt jemand, gegen einen andern Ansprüche zu haben, und dieser weigert sich, die Ansprüche zu befriedigen, so kann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Bezieht L Waren von A und bezahlt sie nicht trotz mehrfacher Mah- nung, so kann A gegen B bei dem „zuständigen" Gericht Klage einreichen. Das Gericht wird dann einen Tag bestimmen, an dem beide „Parteien" erscheinen; es wird über die Klage ver-

2. Bürgerkunde - S. 27

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans
C. Deutsche Gesetze und Einrichtungelt. 27 Eine Kamnter für Handelssachen ist eine Zivil- kammer beim Landgericht, welche Handelsprozesse zwischen Kauf- leuten im Sinne des H.g.b. zu erledigen hat. Sie ist besetzt lnit einem rechtsgelehrten Richter und zwei Laien, Handels- richter genannt, die von den Handelskammern vorgeschlagen und auf drei Jahre ernannt werden. / c) Verfahren. I. Vorn arntsgerichtlichen Verfahren. Angenommen, der Kaufmann Fritz Müller, Hall, schuldet an C. Fröhlich, Heil- bronn, seit 5. Juni M 468.— und zahlt trotz wiederholter Mah- nung nicht. Am 1. November reicht C. Fröhlich, Heilbronn, beim Amtsgericht Hall in dreifacher Ausfertigung folgende Klag- fchrift ein: Kg!. Amtsgericht Hall Klage des Kaufmanns C. Fröhlich, Heilbronn, Klägers gegen Fritz Müller, Kaufmann, Hall, Markt- platz 16, Beklagten, wegen Forderung aus Warenkauf. Streitwert M 468.— „Ich werde in vorstehender Rechts- sache den Antrag stellen, durch vorläufig vollstreckbares Urteil zu erkennen: Der Beklagte ist kostenfällig schuldig, an mich Ji 468.— samt 5 °/0 Zinsen seit dem 5. Juni d. I. zu bezahlen. Begründung: Zufolge seiner Be- stellung vom 2. März d. I. erhielt der Beklagte lt. beiliegender Rechnungsab- schrift

3. Bürgerkunde - S. 58

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans
58 C. Deutsche Gesetze und Einrichtungen. daß dieselben Posten in Einnahme und Ausgabe mehrmals vor- kommen können. Klein ist das Reichsvermögen: Kriegs- schatz, Eisenbahnen im Reichsland, im übrigen Verwaltungs- gebäude, Kasernen, Festungen, Kriegsschiffe und was sonst da- mit zusammenhängt. Das erklärt sich aber einfach aus dem Werden des Reichs und seinen ganz besonderen Aufgaben. Die R e i ch s s ch u l d wird bald 5 Milliarden erreicht haben. Sie besteht in der Hauptsache aus Reichsanleihen, dann aus lang- und kurzfristigen Schatzanweisungen; endlich sind die 120 Mil- lionen Reichskassenscheine auch als Reichsschulden anzusehen. Seit 1909 ist eine regelmäßige Tilgung der Reichsschuld vor- gesehen, was umsomehr nötig ist, als sie zum größten Teil nicht zu produktiven Zwecken gemacht wurde. So erfordert allein der S ch u l d e n d i e n st des Reichs alljährlich eine beträchtliche Summe. Die Einnahmen des Reichs stammen teils aus gewissen Verwaltungen, wie Eisenbahnen, Posten, Tele- graphen, Reichsbank, der größte Teil aus Reichs steuern und Zöllen, endlich aus Zuschüssen der Bundesstaaten, Ma- trik ul arbeit rüge genannt, welche nach der Bevölkerungs- ziffer geleistet werden müssen. Dagegen erhalten die Bundes- staaten aus der Branntiveinverbrauchsabgabe sog. Über- weisungen, die gegen die Matrikularbeiträge aufgerechnet werden. Steuern. Alle R e i ch s st e u e r n sind fast ausnahmslos indirekte Verbrauchs- und Verkehrsfteuern; sie bringen jährlich 1000—1100 Millionen ein. Daher gehören Salzsteuer (60 Millionen), Zuckersteuer (150 Millionen), Branntwein- und Essigsäure-Verbrauchsabgabe (200 Millionen), Brausteuer (160 Millionen), Tabak- und Zigarettensteuer (55 Millionen), Schaumweinsteuer (10 Millionen), Wechselstempelsteuer (20 Mil- lionen), Reichsstempelabgaben (190 Millionen), Spielkarten- stempel (2 Millionen), Erbschaftssteuer (40 Millionen), Leucht- mittel- und Zündwarensteuer (45 Millionen), Fahrkarten- steuer (12 Millionen). Die Steuer beträgt z. B. bei 1/2 kg

4. Bürgerkunde - S. 32

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans
3 2 C. Deutsche Gesetze und Einrichtungen. Konkurses eine Unterstützung, ein Tag gel d, gereicht werden soll. Meist wird damit die „P r ü f u n g" der angemeldeten, vom Ge- richtsschreiber in die „K o n k u r s t a b e l l e" eingetragenen For- derungen verbunden; der erste Termin ist dann Wahl- und Prüfungstermin zugleich. Nichtbestrittene Forderungen gelten als „festgestellt". Der Konkursverwalter und die Gläubiger können Forderungen bestreiten; der davon betroffene Gläubiger kann dann nur durch Prozeß die strittige Sache zur Entscheidung bringen. Vielseitig sind die Pflichten des Kon- kursverwalters (in Württemberg meist ein Notar). Er entwirft ein Inventar des gemeinschuldnerischen Vermögens, verwaltet und verwertet es, kündigt Verträge, führt unter Um- ständen Prozesse, veranstaltet Ausverkäufe, wacht darüber, daß der Masse nichts entgeht, legt eingehende Gelder an, macht einen Ver- teilungsplan, leistet Abschlagszahlungen an die Gläubiger, fertigt die Schlußabrechnung und nimmt die Schlußverteilung vor. Ein Gläubigerausschuß wird ihm manchmal zur Unterstützung und Überwachung beigegeben. Die Gläubiger üben ihre Rechte gemeinsam aus in der G l ä u b i g e r v e r s a m m l u n g. Diese wird vom Konkursgericht berufen und geleitet (Termin); der Konkursverwalter ist anwesend. Alle Fragen, die für den Konkurs von Bedeutung sind, werden besprochen und Beschlüsse darüber gefaßt. Außer den schon erwähnten Terminen sind noch zu nennen der Schlußtermin, in welchem der Konkursver- walter die Schlußabrechnung vorlegt, worauf dann das Ver- fahren eingestellt wird, und der V e r g l e i ch s t e r m in, der nötig wird, wenn der Gemeinschuldner einen Vergleich anstrebt. Zu einem Vergleich kommt es nur, wenn die Gläubiger, denen 3/^ der Forderungen zustehen, damit einig sind (Zwangsvergleich), und wenn das Gericht zustimmt (20»/o). Die Gläubiger be- gnügen sich dann mit der vom Gemeinschuldner angebotenen „Dividende" und haben nach deren Bezahlung keinerlei weitere Ansprüche mehr. Die Rechte der einzelnen Gläubiger können verschieden sein. Bevorrechtigt sind z. B. die Forderungen auf Lohn, Ge-

5. Bürgerkunde - S. 33

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans
C. Deutsche Gesetze und Einrichtungen. 33 halt, Steuern, ferner die Ansprüche der Ärzte und Apotheker. Bevorrechtigte Forderungen sind voll zu befriedigen. Hat ein Gläubiger eine durch Hypothek gesicherte Forderung, so wird er „abgesondert" befriedigt: das Grundstück wird versteigert, der betreffende Gläubiger zuerst ganz gedeckt, der verbleibende Rest gehört zur Masse. Hat der Gemeinschuldner Sachen im Besitz, die einem Dritten gehören, so hat dieser Anspruch auf „Aussonderung": die Sache muß ihm herausgegeben werden. Dies trifft z. B. zu für Depot-Effekten, von denen der in Konkurs geratene Bankier seinerzeit Nummernaufgabe erteilt hat. Hat der Gemeinschuldner einzelne seiner Gläubiger oder seine Familienangehörigen vor der Konkurseröffnung zum Schaden der übrigen Gläubiger bevorzugt, so kann Anfechtungsklage von seiten des Konkursverwalters oder der Gläubiger erhoben werden (Zweck ist Rückgewähr zur Masse). Der Gemeinschuldner verliert mit der Konkurseröff- nung die Verfügung über sein Vermögen. Er hat dem Konkurs- verwalter bei Aufstellung des Inventars an die Hand zu gehen, im Prüfungstermin Aufschluß zu geben. Entfernung vom Wohn- ort kann ihm untersagt, Briefsperre über ihn verhängt, der sog. Offenbarungseid ihm abgenommen werden. Er verliert das Wahlrecht, soll auch nicht Vormund sein. Auch nach Beendi- gung des Konkursverfahrens haben die Gläubiger für die „aus- gefallenen" Forderungen Anspruch auf Zahlung an ihn und können auf Grund der Konkurstabelle bei ihm pfänden lassen, wenn er wieder zu Vermögen gekommen ist (Frist 30 Jahre). Daher ist für ihn ein Zwangsvergleich vorteilhaft, ebenso ein Vergleich ohne Konkursverfahren (der Gemeinschuldner macht ab!). Hat der in Konkurs geratene Kaufmann keine Bücher geführt, ist seine Buchführung nicht in Ordnung, hat er gar Handlungen begangen, um seine Gläubiger auf betrügerische Weise zu hintergehen, so hat der Konkurs auch noch strafrecht- liche Folgen. Was durch Verwertung des Vermögens des Gemeinschuld- ners erzielt wird, ist die Masse. Davon sind zunächst die Bürgerkunde. Z

6. Bürgerkunde - S. 34

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans
34 C. Deutsche Gesetze und Einrichtungen. Massekosten (Gerichtskosten, Vergütung an Konkursver- walter, Unterstützung des Gemeinschuldners, Prozeßkosten) zu bezahlen. Aus dem Rest sind dann die bevorrechtigten Forde- rungen zu befriedigen; was bleibt, gehört den nichtbevorrech- tigten Gläubigern im Verhältnis ihrer Forderungen, ausgedrückt in Prozenten davon ^Dividende. Beispiel: Masse == M 40000.— •/. Massekosten = „ 5000 — Nettomasse — <M 35000.— •/• Bevorrechtigte = „ 15000.— Auf Jt 100000—Nicktbevorrechtigte = Ji 20000.— — 20°/o Dividende. ^ fordertz. B. -^1500. —.; er erhält hieraus 20>— Jl 300.— M 1200.— sind ausgefallen. Oft wird „mangels Masse" das Konkursverfahren nicht eröffnet oder das eröffnete Verfahren eingestellt. d) Über Verwaltung. 1. Begriff. Aufgabe der Gerichte ist die Rechtspflege; die Verwaltung, d. h. neben der staatserhaltenden Tätig- keit besonders die Wohlfahrtspflege, wird durch besondere Verwaltungsbehörden besorgt. Die wichtigsten Verwaltungs- zweige des Staates sind Heeres- und Marineverwaltung, Ver- waltung der auswärtigen Angelegenheiten, Finanzverwaltung, innere Verwaltung. Die vornehmste Aufgabe der inneren Ver- waltung ist eben die Wohlfahrtspflege in ihren verschiedenen Formen: Erziehung und Unterricht, religiöses Leben, Gesund- heits- und Armenwesen, Förderung von Gewerbe, Handel, Ver- kehr, Landwirtschaft. Zur innern Verwaltung gehört auch alles, was man mit dem Namen „Polizei" bezeichnet. Das beson- dere Merkmal der Polizeiverwaltung besteht wohl darin, daß sie Zwang (Strafen) anwendet, um Vorschriften, z. B. betr. Ge- sundheitswesen (Seuchen), Forstwirtschaft, Gewerbe und Handel,

7. Bürgerkunde - S. 35

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans
C. Deutsche Gesetze und Einrichtungen. 35 Errichtung von Gebäuden u. a. zur Durchführung zu bringen. Den meisten Verwaltungsstellen ist darum eine Straf- gewalt übertragen, die nach den Bestimmungen des Polizei- strafgesetzes, nach Verordnungen und Vorschriften zu hand- haben ist. 2. Staats- und Selbstverwaltung. Besorgen staatliche Beamte und Behörden die verwaltende Tätigkeit, so spricht man von Staatsverwaltung. In Württemberg untersteht die innere Verwaltung, Verkehrswesen sowie Kirchen- und Schul- wesen ausgenommen, dem Ministerium des Innern. Den ein- zelnen Verwaltungsausgaben entsprechend, sind in Stuttgart Landesbehörden eingerichtet, z. B. die Zentralstelle für Gewerbe und Handel, die Ministerialabteilung für Straßen- und Wasser- bau, die Versicherungsanstalt Württemberg u. a. Die unteren Stellen der Staatsverwaltung sind die (64) Oberämter, welche den (4) Kreisregierungen untergeordnet sind. Der Staat hat viele wichtige Verwaltungsausgaben den Gemeinden (Weiler, Dorf, Stadt) oder Bereinigungen von solchen, in Württemberg Amtskörperschaften genannt, überlassen oder übertragen. Be- sonders in Württemberg ist diese sog. S e l b st v e r w a l t u n g in weitem Maß ausgebildet. Staats- und Selbstverwaltung sollen sich ergänzen; zu bedauern ist, wenn sie in Widerstreit geraten, wodurch die Erfüllung ihrer Aufgaben notleidet. Die Rechtsverhältnisse der württ emb er gischen Ge- meinden sind in der Gemeinde Ordnung von 1907 ge- regelt worden. Die Aufgaben der Gemeinden sind außer- ordentlich vielgestaltig. Besonders sorgen sie für Bau und Unter- halt von Straßen, Wasserleitungen, Beleuchtungsanlagen, Schu- len, Krankenhäusern und anderen städtischen Gebäuden, sowie für Schaffung einer leistungsfähigen Feuerwehr; sie helfen bei Durchführung der Reichsversicherungen mit und leisten auf dem Gebiet der Armenpflege oft sehr viel. Der Gemeindehaushalt (Etat) erfordert bei großen Städten beträchtliche Summen (Stutt- gart 40 Millionen Mark gegen 110 Millionen für Württem-

8. Bürgerkunde - S. 37

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans
t ec i ¿i* / ¿yfs/^v t4c*^%y* ^/2 C. Deutsche Gesetze und Einrichtungen. 37 nahmen daraus. Weit beträchtlicher sind aber die Summen, welche durch Steuern und Zölle in die Staatskasse fließen. Steuern, die vom einzelnen Bürger unmittelbar bei einer Ver- waltungsstelle bezahlt werden, heißen direkte Steuern; dazu gehört die .Einkommen-, Kapital-,^ Katastersteuer (Kataster-Listen,- in denen z. B. Gebäude, Grundstücke, Gewerbebetriebe nach ihrem „Ertrag" verzeichnet sind). Indirekte Steuern sind im Preis gewisser Massenartikel enthalten, so z. B. die Zucker- und Brannt- weinsteuer: nur die Fabrikanten zahlen diese Steuern direkt und „überwälzen" sie dann auf die Konsumenten; mit jedem Pfund Zucker bezahlt man 7 Pfg., mit jedem Liter Trinkbranntwein etwas mehr als 125 Pfg. indirekte Steuer. Ähnlich wirken die Zölle, Abgaben, die auf eingeführte, im Inland verbrauchte Waren gelegt sind (Einfuhrzölle). Manche Steuerarten passen nicht recht zu der oben erwähnten Scheidung in direkte und in- direkte Steuern, so z. B. die sog. Verkehrs steuern, die bei den verschiedensten Fällen von Eigentumsübergang erhoben wer- den: Wechsel-, Scheck-, Effektenumsatz-, Emissions-, Fracht- urkunden-, Grundstückstempel, und die Sporteln. Reichen die bisher besprochenen Staatseinnahmen nicht aus, so sind die Staaten gezwungen, Schulden zu machen, Kredit in Anspruch zu nehmen. Dies geschieht auf dem Weg der An- leihe. Durch die Tilgung solcher Anleiheschulden, durch die Zinszahlung, durch den gesamten „Schuldendienst", erwachsen dem Staat wieder neue Ausgaben. Unbedenklich sind solche Schulden, wenn sie zur Schaffung nutzbringender Unter- nehmungen, so z. B. zum Bau von Eisenbahnen und Kanälen, ausgenommen werden. Anleihen, die in der Hauptsache zu „un- produktiven" Anlagen (Kasernen, Kriegsschiffe) verwendet werden, sollten unbedingt getilgt (amortisiert) werden. An- leiheschulden sind feste (fundierte) Schulden; zur Deckung laufen- der Ausgaben werden oft kurzfristige Kredite (schwebende Schul- den) in Anspruch genommen: in Deutschland z. B. durch die kurzfristigen Schatzanweisungeu.^

9. Bürgerkunde - S. 39

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans
C. Deutsche Gesetze und Einrichtungen. 39 rung beider Kammern und der Regierung. Zu einem bereits erlassenen Gesetz können noch Kgl. Verordnungen ergehen. Der Volksvertretung gegenüber hat der König folgende Rechte: er beruft, eröffnet, vertagt und entläßt den Landtag, den er unter Umständen auch auflösen kann. Alle Minister, die Beamten werden von ihm ernannt; er verleiht Titel, Orden, Ehrenzeichen, auch den Adel. Die Rechtspflege wird in seinem Namen aus- geübt; auf die Gerichte hat er natürlich keinen Einfluß, doch steht ihm das Begnadigungsrecht zu. Laut Verfassung ist seine Person heilig und unverletzlich. Die sog. Zivilliste beträgt etwa 2 Millionen Mark. Dazu kommt der Ertrag des Hof- kammerguts; das sind Güter, die nicht dem Staat, sondern der Kgl. Familie gehören. cc) Der Landtag. Durch den Landtag nimmt das würt- temb er gische Volk an der Negierung teil; der Landtag soll die Rechte des Landes wahren, das unzertrennliche Wohl des Königs und Vaterlandes befördern. Württemberg hat das sog. Zweikammersystem, die Volksvertretung besteht aus Erster und Zweiter Kammer. Wie oben erwähnt, kann kein Gesetz ohne den Landtag zustande kommen. Sein wichtigstes Recht aber ist das Budgetrecht (1a boussotts- Aktentasche), das Recht, den Staatshaushalt (Etat) zu bestimmen. Der Etat wird jeweils durch ein besonderes F i n a n z g e s e tz für 2 Jahre festgelegt. Fehlbeträge müssen durch Steuern gedeckt werden. Ist anzu- nehmen, daß die Steuerertrüge nicht ausreichen, so wird der „Steuerfuß" erhöht; es werden z. B. 105«/o der Einkommen- steuer erhoben. Etatüberschüsse werden nicht auf neue Rechnung vorgetragen, sondern bilden die dem Landtag unterstellte Rest- Verwaltung. Für Etatüberschreitungen ist die Regierung dem Landtag verantwortlich, der sie nachträglich genehmigt, falls sie notwendig waren. Überhaupt hat der Landtag das Recht, die Verwendung der Staatsgelder zu kontrollieren. Ohne seine Ein- willigung kann vom Kamniergut nichts verkauft, eine neue An- leihe nicht aufgenommen werden. Die ganze Staatsschulden-

10. Bürgerkunde - S. 9

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans
A. Wirtschaftliche Begriffe. 9 erzeuger (Produzent) ist zugleich Güterverbraucher (Konsument) von Rohstoffen, Maschinen, Werkzeugen. Jeder Mensch ist Kon- sument, z. B. von Lebensmitteln, Kleidungsstücken. Handel. Zwischen Gütererzeuger und Güterverbraucher schiebt sich der Handel ein. Der Kaufmann nimmt dem brasilia- nischen Kaffeeproduzenten den Kaffee ab und bringt ihn schließ- lich in die Hände der Kaffeetrinker, der Konsumenten. Ebenso sammelt der Handel in viehreichen Ländern rohe Häute, bringt sie dem europäischen Lederfabrikanten, nimmt diesem fertiges Leder ab, das er dem Schuhfabrikanten verkauft, kauft dessen Fabrikate und setzt diese endlich an die Verbraucher ab; der Handel steht also auch zwischen den einzelnen Stufen der Güterherstellung, der Kaufmann ist vor allem Vermittler. Wo Güter ge- handelt werden, begegnen wir stets Produzenten und Konsu- menten, auch wenn sie durch den Kaufmann vertreten sind. Dabei kann beobachtet werden, daß die Menge der erzeugten Güter wenigstens annähernd dem Gesamtbedarf der Konsumenten entsprechen soll. Einzelwirtschaft. Jeder wirtschaftlich Tätige bildet mit seinen Angehörigen, im weiteren Sinn auch mit seinen Dienst- boten, Arbeitern, Beamten, mit allen, die wirtschaftlich von ihm abhängen, eine Einzel- oder Privatwirtschaft. Die unzähligen Einzelwirtschaften eines Volkes stehen in innigster, vielseitigster Verbindung, wie die Glieder einer Kette oder die Zellen des Körpers; sie gedeihen durch- und miteinander; jede Einzelwirt- schaft ist von vielen andern abhängig. Volkswirtschaft. Alle bilden zusammen ein geschlossenes Ganzes, eine Volkswirtschaft, die ihren stärksten Ausdruck im Staat findet. Wenn Reichskanzler Bethmann-Hollweg einmal von „der Firma Deutschland" redete, so meinte er eben die deutsche Volkswirtschaft, im deutschen Nationalstaat ruhend, die mit ähnlichen „Firmen", mit den Volkswirtschaften von Eng-
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