169.
Grundzge der Verfassung.
129
des Bundesrats und Reichstages gebunden blieben. In den Bundesrat entsandte das Reichsland fr seine Landesangelegenheiten zwei Kommissare mit nur beratender Stimme.
Der wichtigste Schritt in der Entwicklung zur Selbstndigkeit geschah durch die Verfassung vom Sommer 1911. Elsa-Lothringen gilt jetzt 1911. als Bundesstaat. Es fhrt im Bundesrat drei Stimmen, die nicht ge-zhlt werden, wenn Preußen nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit fr sich erlangen wrde (eine sehr bemerkenswerte Bestimmung!). Die Bevollmchtigten zum Bundesrat ernennt und instruiert der Statthalter. Aus der Landesgesetzgebung sind Bundesrat und Reichstag ausgeschaltet. Die Gesetze werden vom Kaiser unter Zustimmung des aus zwei Kammern bestehenden Landtags erlassen. Die bereinstimmung des Kaisers und beider Kammern ist zu jedem Gesetz erforderlich. Die Mitglieder der Ersten Kammer sind teils durch die Verfassung bestimmt, teils werden sie vom Kaiser ernannt. Fr die Zweite Kammer, die 60 Mitglieder zhlt, ist das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlrecht eingefhrt.
6. Preuens Stellung im Reiche. Obgleich Preußen nur der eine geringe Anzahl (Stimmen, im Bundesrat verfgt und die elsa-lothringischen nie zu seinen Gunsten den Ausschlag geben knnen, ist doch seine Stellung im Reiche so stark, da es aus grere Rechte verzichten kann. Die Strke beruht ans seiner engen Verbindung mit dem Reiche und diese darauf, da der König von Preußen das Reichsoberhaupt ist. So ist der hchste Reichsbeamte preuischer Ministerprsident; die preuischen Bevollmchtigten im Bundesrat sind zum groen Teil Reichsstaatssekretre. Es kommt hinzu, da Preußen nicht rein preuische, sondern deutsche Politik treibt (vgl. sterreich im alten Deutschen Reiche und im Deutschen Bunde!). Darum fgen sich die brigen Staaten willig seiner Fhrung.
7. Das Finanzwesen. Alle Ausgaben bedrfen der Genehmigung des Reichstags, dem der jhrliche, sorgfltig ausgearbeitete Haushaltsentwurf vorgelegt wird. Da sich ohne seine Einwilligung auch keine neuen Ein-nahmequellen erschlieen lassen, haben die Bemhungen Bismarcks und seiner Nachfolger, die Reichsfinanzen auf eine sichere Basis zu stellen, noch nicht zum Ziele gefhrt, und eine bedeutende Schuldenlast hat sich in den letzten Jahrzehnten angehuft. Die Einnahmen des Reiches sind folgende:
a) berschsse aus eigenen Betrieben, dem Post- und Telegraphenwesen, den reichslndischen Eisenbahnen, der Reichsbank.
b) Zlle.
c) Verbrauchssteuern, die von geistigen Getrnken, Salz, Zucker,
Tabak, Glhkrpern und Zndhlzern erhoben werden.
6) Stempelsteuern, die u. a. auf Wertpapiere, Fahrkarten, Verkaufs-Urkunden und Brsengeschfte gelegt sind.
Christensen-Rackwitz, Lehrbuch der Geschichte. Iii. 9
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137.
Die Auflsung der alten Staatsordnung in Frankreich.
15
Provinzen; die erbitterten Bauern brannten die Adelsschlsser nieder, deren Insassen sich zum groen Teil als Emigranten der die ^andesgrenze,
2. Dieverfassunggebcnde Nationalversammlung (Assemblee nationale Constituante), 17891791. Unter dem Eindruck dieser Ereignisse hob die Nationalversammlung in der aufgeregten Nachtsitzung vom 4. bis 5. August die ganze rechtliche und soziale Ungleichheit ohne Rcksicht auf die be-stehenden Verhltnisse mit einem Schlage auf. Die Bauern wurden von allen Lasten und Lieferungen fr die Gutsherren befreit. Der Adel verlor die Steuerfreiheit, das Jagdvorrecht und alle sonstigen Vorrechte: einen Adel als besonderen Stand gab es nicht mehr. Die Kuflichkeit der mter hrte auf, ebenso die Vorrechte der Znfte. Die nchste Folge dieser liberte, egalite, fraternite" war eine allgemeine Unsicherheit und Unbotmigkeit; die Steuern gingen nur sprlich ein. und der Staatshaus-halt geriet vollends in Zerrttung.
Zur Abhilfe der Geldnot zog die Versammlung alle Kirchengter (im Werte von 2 Milliarden Franken) fr den Staat ein. Da sie aber nicht gleich verkauft werden konnten, gab man Assignaten (Papiergeld, fr das die Gter die Deckung bilden .sollten) heraus, die durch ihre auerordentliche Vermehrung zuletzt fast ganz ihren Wert verloren und die Inhaber schwer schdigten. Die Gter aber brachten bei der Nachlssig-feit der eingesetzten Verwalter wenig ein, und viele wurden zu Spottpreisen verschleudert.
Von den Mnchsorden durften nur die fortbestehen, die sich dem Jugendunterricht oder der Krankenpflege widmeten. Die Geistlichen sollten aus der Staatskasse besoldet werden und den Eid auf die Verfassung leisten. Die meisten aber verweigerten im Einverstndnis mit ihren Gemeinden die Eidesleistung, obgleich die Strafe der Absetzung darauf stand. So schuf die Nationalversammlung, die sich die Aufgabe gestellt hatte, den Staat neu zu ordnen, zunchst Unordnung und Verwirrung.
Die Verfassung kam erst im September 1791 zum Abschlu. Voran- 1 gestellt wurde nach dem Beispiel Amerikas eine Erklrung der Menschen-rechte, die durch den Satz, da jeder Mensch das Recht habe, sich gegen Unterdrckung aufzulehnen, bei der nicht zur Freiheit erzogenen Masse des Volkes das Ansehen jeder obrigkeitlichen Gewalt untergraben und der Anarchie Vorschub leisten mute. Von der kniglichen Macht blieb wenig brig. Vergebens mahnte der gemigte Mirabeau: Die Freiheit des Volkes bedarf eines Knigs!" Das alleinige Recht, Gefetze vorzuschlagen und zu beschlieen, erhielt eine ans zwei Jahre zu whlende Gesetz-gebende Versammlung. Dem König bewilligte man nur ein auf-schiebendes Veto. Er behielt zwar die vollziehende Gewalt, aber diese
hauptschlich nach Deutschland, flchteten. Welches war die erste revolutionre Tat?
fljvx K/?fk
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Extrahierte Personennamen: August Mirabeau
Extrahierte Ortsnamen: Frankreich Amerikas Deutschland
154 Siebente Periode. Von 1789 bis zur Gegenwart. — Zweiter Abschnitt. Von 1815—1871.
durch eine weise Gesetzgebung bei sich, durch Hebung aller sittlichen Elemente und durch Ergreifung von Einigungselementen, wie der Zollverband es ist“.
Dies Programm fand im Volke lebhafte Zustimmung. Auch die nationalen Bestrebungen wurden wieder lebendig, fanden in dem (1859 gegründeten) „Nationalverein“1 ein Organ und kamen auch auf den Sänger-, Turner- und Schützenfesten, am mächtigsten bei der Schillerfeier am 10. November 1859 zum Ausdruck.
130. b) Der Militär- und Verfassungskonflikt. Die regierungsfreundliche Stimmung im Lande schlug um, als die Regierung an die Heeresreform ging. Die Mängel der preußischen Heeresverfassung, die bei der Mobilmachung 1859 grell hervortraten, waren, daß die Zahl der jährlich Ausgehobenen jetzt wie 1814 40000 betrug, während die Bevölkerung von 11 auf 18 Mill. gewachsen war, daß also bei jeder Mobilmachung die Landwehr I. Aufgebots, von der die Hälfte verheiratet war, herangezogen wurde, während zahlreiche dienstfähige junge Leute zu Hause blieben. Der Plan der Regierung, Wilhelms eigenstes Werk, ging nun dahin, jährlich 63000 Mann auszuheben, die jüngeren Jahrgänge der Landwehr I. Aufgebots zur Reserve zu ziehen, die älteren mit der Landwehr Ii. Aufgebots zu vereinigen und die Landwehr von der aktiven Feldarmee (Linie und Reserve) schärfer zu trennen; die Kosten dieser Reorganisation betrugen jährlich 9v2 Mill. Taler.
Die liberale Partei billigte wohl, abgesehen von dem letzten Punkte, den Grundplan, wollte aber billiger zum Ziele kommen durch Einführung der zweijährigen Dienstzeit für die Linieninfanterie, die ja von 1833 — 52 bestanden habe, — zum größten Nachteil des Heeres, wie der Regent überzeugt war. Ende 1859 übernahm Generalleutnant Albrecht V. Roon, ebenso ehrenhaft wie tüchtig, als Kriegsminister die Durchführung der Reform dem Landtage gegenüber. 1860 bewilligte das Abgeordnetenhaus das Geld „einstweilig“ auf ein Jahr; dasselbe geschah in der Tagung von 1861.
1) Zu seinen Gründern gehörten die Hannoveraner v. Bennigsen und Miquel und die Preußen F. Duncker und Schulze-Delitzsch
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Iv. Brandenburg - Preußen von 1640—1740.
29
tum. Die oberste Verwaltungsbehörde, der „Geheime Rat“, wurde zweckmäßig umgestaltet und in ihn Männer wie Otto v. Schwerin und Georg Friedrich v. Waldeck berufen.
In das Steuerwesen kam feste Ordnung. Die Staatseinkünfte, von denen der größte Teil zur Unterhaltung des Heeres verwandt wurde, bestanden hauptsächlich aus:
a) den Erträgen der Domänen;
b) der Kontribution, einer direkten Grundsteuer, die auf dem platten Lande erhoben wurde und von der der Adel ganz
oder fast ganz frei war;
c) der Akzise, einer indirekten, in den Städten erhobenen
V erbrauchssteuer;
d) den Erträgen der Zölle.
4. Durch das Potsdamer Edikt lud der Kurfürst die nach der Aufhebung des Edikts von Nantes aus Frankreich fliehenden Hugenotten 1685 in sein Land ein. Die „Refugies“ wurden hauptsächlich in Berlin und Preußen angesiedelt. Die Maßregel kam auch der Yolkswirtschaft zugute; denn die Flüchtlinge waren größtenteils geschickte Gewerbetreibende, Kaufleute, Gelehrte (Ii § 128). Doch nicht bloß die Protestanten schützte der Kurfürst, sondern er vertrat den Grundsatz der Glaubensfreiheit und religiösen Duldung überhaupt, indem er Yerketzerungen Andersgläubiger nicht zuließ, wie die Amtsentsetzung Paulus Gerhardts beweist.
ß) Sorge für die Landeskultur und Volkswohlfahrt. Zwar § 25. ein Anhänger des Merkantilsystems wandte der Kurfürst die größte Sorge doch dem Ackerbau, zumal nach den Verwüstungen des Dreißigjährigen Krieges, zu, besiedelte wüste Landstrecken mit Ansiedlern, vorzugsweise aus Holland, förderte die Gewerb-tätigkeit, der die Aufnahme der Hugenotten großen Segen brachte, sorgte für Verbesserung der Straßen, für Reinigung und Verschönerung der Städte, hob den Handel besonders durch den Bau des Friedrich-Wilhelms-Kanals, der Berlin zum merkantilen Mittelpunkte des Staates machte, und durch die Einrichtung der Post, die von Kleve nach Memel ging. Um dem Handel neue Absatzgebiete zu schaffen, begann Friedrich Wilhelm mit einer überseeischen Handelspolitik, gründete mit Hilfe des
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Extrahierte Personennamen: Otto Georg_Friedrich_v Friedrich Paulus_Gerhardts Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm
Extrahierte Ortsnamen: Brandenburg Schwerin Nantes Frankreich Berlin Holland Berlin
84 Siebente Periode. Von 1789 bis zur Gregen-wart. — Erster Abschnitt. Von 1789—1815.
und das Recht des Widerstandes gegen Unterdrückung; so wurde jede staatliche Autorität von vornherein aufgehoben. Adel, Titel, Wappen, jede Beschränkung der Presse wurden abgeschafft. Gemäß Montesquieus Irrlehre von der Teilung der Gewalten wurde die Gesetzgebung in die Hände allein der Nationalversammlung gelegt. Der König durfte sie nicht auf lösen, konnte keine Gesetze vorschlagen, hatte ein nur suspensives Yeto und war Inhaber allein der vollziehenden Gewalt, die aber völlig machtlos gemacht wurde (s. 2). Die Richter wurden vom Volke auf 6 Jahre gewählt; somit war das oberste Erfordernis einer unparteiischen Rechtspflege, die Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der Richter, nicht vorhanden; und dem gegenüber waren die wohltätigen Neuerungen, Unentgeltlichkeit, Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Prozeßverfahrens, Schwurgerichte für Strafsachen, Aufhebung der Folter, ohne Belang.
2. Zum Zweck der Verwaltung wurde Frankreich, mit Beseitigung der alten historischen Provinzen, in Departements eingeteilt, die nach Gebirgen und Flüssen benannt waren und in Distrikte (heute Arrondissements), Kantone und Gemeinden zerfielen. Diese waren gegenüber den staatlichen Behörden so selbständig, daß die Staatsgewalt und das Königtum ganz
ohnmächtig und Frankreich fast in 43000 kleine Republiken
aufgelöst war.
3. Um der Finanznot mit einem Male abzuhelfen, zog man sämtliches Kirchengut ein (dazu kamen später die Güter der Emigranten) und erklärte es für Staatseigentum, mit dem man die Staatsschulden bezahlen wollte (also mit dem Kapital statt
mit den Zinsen des Kapitals). Da aber der Verkauf der Güter
nicht sogleich bewirkt werden konnte, gab man zunächst ein Papiergeld (Assignaten) aus, dessen Deckung in den Gütern bestehen sollte. Die Geistlichen sollten vom Volke gewählt und aus der Staatskasse besoldet werden, vor der Weihe aber den Eid leisten treu zu sein der Nation, dem Gesetz, dem König und der Verfassung; gegen die den Eid weigernden sollte mit strengen Strafen vorgegangen werden. Trotzdem weigerte der größte Teil des Klerus den Eid, und die neue Kirchen Verfassung trug den
•gerkrieg in ihrem Schöße.
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Extrahierte Ortsnamen: Montesquieus Frankreich Frankreich
Reich und Kirche unter Karl V.
135
zu schlieen. Der Kurfürst aber wurde bei Mhlberg an der Elbe 1547 1547. vom Kaiser berrascht, besiegt durch eine dreifache bermacht und gefangen genommen. Er verlor das Wittenberger Gebiet mit der Kurwrde an Herzog Moritz. Den Landgrafen Philipp, der bereit war, sich zu unter-werfen, lockte der Kaiser an sein Hoflager nach Halle, lie ihn, nachdem er kniend seine Unterwerfungsschrift vorgelesen hatte, verhaften und behielt ihn in harter Gefangenschaft.
4. Das Augsburger Interim, 1548. Der Kaiser stand auf der Hhe seiner Macht und suchte seine Selbstherrschaft durchzusetzen. Aber schon hatte sich ein Gegensatz herausgebildet zwischen ihm und dem Papste, der die kirchliche Frage nur nach seinem Sinne regeln wollte, während jener ein Entgegenkommen wnschte und das ganz unter ppstlichem Einflu stehende Konzil fr unzulnglich hielt. Dazu kam, da der Papst 1547 das Konzil von Trient, das zum Deutschen Reiche gehrte, gegen den Wunsch des Kaisers nach Bologna verlegt hatte. Dieser erlie daher
das Augsburger Interim, eine vorlufige Verfgung, wie es in Sachen 1548. der Religion bis zur endgltigen Entscheidung gehalten werden sollte. Es erlaubte von allen Neuerungen nur den Kelch beim Abendmahl und die Priesterehe. Die eingeschchterten Fürsten wagten nicht, sich zu widersetzen,
aber es erregte allgemeinen Unwillen*), um so mehr, da der Kaiser es durch seine verhaten spanischen Truppen mit Gewalt einzufhren suchte. Der Gottesdienst hrte an vielen Orten auf, denn die Geistlichen gingen lieber ins Elend, als da sie das Interim annahmen.
5. Herzog Moritz' Umkehr, 1552. In Norddeutschland leistete Magde-brg dem Kaiser den heftigsten Widerstand. Hier sammelten sich die ver-triebenen Geistlichen und sandten ihre Streitschriften gegen den Kaiser und das Interim in die Welt. Er beauftragte deshalb Moritz von Sachsen, die Stadt zu zchtigen. Aber dessen Absicht war es nicht, ein kaiserliches Werkzeug zu sein. Er sah mit Besorgnis auf die Macht und das will-krliche Auftreten des Kaisers; es wurmte ihn, da sein Schwiegervater noch immer gefangengehalten wurde; es wurde ihm auf die Dauer uner-trglich, da ihn seine Glaubensgenossen allgemein als den Judas" der evangelischen Sache bezeichneten. Diese Grnde bewogen ihn, sich während der Belagerung mit einigen anderen unzufriedenen Fürsten der eine Emprung gegen den Kaiser zu verstndigen. Um sich die ntigen Geld-mittel zu verschaffen, trat er mit dem franzsischen König Heinrich Ii. in Verbindung und erlaubte ihm, die zum Deutschen Reiche gehrenden Städte Metz. Toul und Verdun als Reichsvikar" zu besetzen. Mit Magdeburg schlo er Frieden und zog dann in Eilmrschen gegen den nichts ahnenden 1552. Kaiser, der sich, von der Gicht geplagt, in Innsbruck aufhielt. Nachdem Moritz durch die von ihm erstrmte Ehrenberger Klause in Tirol einge-
*) Das Interim hat den Schalk hinter ihm."
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Extrahierte Personennamen: Karl_V. Karl_V. Moritz Philipp Philipp Moritz_von_Sachsen Heinrich_Ii Heinrich Moritz Ehrenberger
Reich und Kirche unter Karl V.
135
zu schlieen. Der Kurfürst aber wurde bei Mhlberg an der Elbe 1547 1547. vom Kaiser berrascht, besiegt durch eine dreifache bermacht und gefangen genommen. Er verlor das Wittenberger Gebiet mit der Kurwrde an Herzog Moritz. Den Landgrafen Philipp, der bereit war, sich zu unter-werfen, lockte der Kaiser an sein Hoflager nach Halle, lie ihn, nachdem er kniend seine Unterwerfungsschrift vorgelesen hatte, verhaften und behielt ihn in harter Gefangenschaft.
4. Das Augsburger Interim, 1548. Der Kaiser stand auf der Hhe seiner Macht und suchte seine Selbstherrschaft durchzusetzen. Aber schon hatte sich ein Gegensatz herausgebildet zwischen ihm und dem Papste, der die kirchliche Frage nur nach seinem Sinne regeln wollte, während jener ein Entgegenkommen wnschte und das ganz unter ppstlichem Einflu stehende Konzil fr unzulnglich hielt. Dazu kam, da der Papst 1547 das Konzil von Trient, das zum Deutschen Reiche gehrte, gegen den Wunsch des Kaisers nach Bologna verlegt hatte. Dieser erlie daher
das Augsburger Interim, eine vorlusige Verfgung, wie es in Sachen 1548. der Religion bis zur endgltigen Entscheidung gehalten werden sollte. Es erlaubte von allen Neuerungen nur den Kelch beim Abendmahl und die Priesterehe. Die eingeschchterten Fürsten wagten nicht, sich zu widersetzen,
aber es erregte allgemeinen Unwillen*), um so mehr, da der Kaiser es durch seine verhaten spanischen Truppen mit Gewalt einzufhren suchte. Der Gottesdienst hrte an vielen Orten auf, denn die Geistlichen gingen lieber ins Elend, als da sie das Interim annahmen.
5. Herzog Moritz' Umkehr, 1552. In Norddeutschland leistete Magde-brg dem Kaiser den heftigsten Widerstand. Hier sammelten sich die ver-biebenen Geistlichen und sandten ihre Streitschriften gegen den Kaiser und das Interim in die Welt. Er beauftragte deshalb Moritz von Sachsen, die Stadt zu zchtigen. Aber dessen Absicht war es nicht, ein kaiserliches Werkzeug zu sein. Er sah mit Besorgnis auf die Macht und das will-krliche Auftreten des Kaisers; es wurmte ihn, da sein Schwiegervater noch immer gefangengehalten wurde; es wurde ihm auf die Dauer uner-trglich, da ihn seine Glaubensgenossen allgemein als den Judas" der evangelischen Sache bezeichneten. Diese Grnde bewogen ihn, sich während der Belagerung mit einigen anderen unzufriedenen Fürsten der eine Emprung gegen den Kaiser zu verstndigen. Um sich die ntigen Geld-mittel zu verschaffen, trat er mit dem franzsischen König Heinrich Ii. in Verbindung und erlaubte ihm, die zum Deutschen Reiche gehrenden Städte Metz, Toul und Verdun als Reichsvikar" zu besetzen. Mit Magdeburg schlo er Frieden und zog dann in Eilmrschen gegen den nichts ahnenden 1552, Kaiser, der sich, von der Gicht geplagt, in Innsbruck aufhielt. Nachdem Moritz durch die von ihm erstrmte Ehrenberger Klause in Tirol einge-
*) Das Interim hat den Schalk hinter ihm."
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Friedrich der Groe nach dem Siebenjhrigen Kriege.
213
er auch fr die Bauern; er schtzte sie gegen Gewalttaten ihrer Guts-Herren40), verbot das Bauernlegen" (Einziehung von Bauernstellen durch die adlige Gutsherrschaft), und wo die hrtere Form der Unfreiheit, die Leibeigenschaft, bestand, verwandelte er sie in die mildere, die Erbuntertnigkeit. Die Unfreiheit ganz aufzuheben, wagte der Vertreter der Auf-klrung auf dem Thron mit Rcksicht auf den Adel, und weil er davon Schaden fr die Landwirtschaft befrchtete, noch nicht.
Um der Staatskasse auszuhelfen, die fr die Ausgestaltung des Heer-Wesens noch mehr als fr die friedlichen Aufgaben in Anspruch genommen wurde, sah sich Friedrich einige Jahre nach dem Hubertusburger Frieden gentigt, die Einrichtung der Verbrauchssteuern bedeutend zu erweitern und das Kaffee- und Tabakmonopol einzufhren, wodurch hohe Einnahmen erzielt wurden. Die drckenden Abgaben wren von der Bevlkerung freudiger ertragen worden, htte er nicht zu Beamten der Regie" (Steuerverwaltung) Franzofen berufen, die darin viel Erfahrung besaen,
sich aber durch Hrte und Willkr verhat machten (Kaffeeriecher").
In welchen Punkten setzte Friedrich der Groe die Arbeit seines Vaters fortv
3. Die erste Teilung Polens, 1772. Bald nach dem Kriege erneuerte Friedrich der Groe das Bndnis mit Rußland, wodurch er am besten die Gefahren des russischen Zuges nach dem Westen von Preußen und Deutschland abzuwenden hoffte. Am Petersburger Hofe richtete man mehr als jemals die Augen auf Polen. Schon August Iii. hatte unter dem Einflu der Zarinnen gestanden. Nach seinem Tode whlte der polnische Reichstag unter russischem Druck Stanislaus Poniatowski, einen Gnstling der Kaiserin Katharina, zum König. Anla zu weiterer Ein-mischuug bot ihr die rechtlose Stellung der Dissidenten (Nichtkatholiken).
Ihre Forderung, sie den Katholiken gleichzustellen, lehnte der Reichstag ab; aber eine Konfderation*), der sich auch der König anschlo, trat fr sie ein. Da sich unter sterreichischem Einflu eine Gegenkonfderation bildete, entbrannte der Brgerkrieg, und auch Katharina Ii. lie Truppen in Polen einrcken. Das Vorgehen Rulands und dessen gleichzeitige Erfolge gegen die Trken erregten in sterreich Besorgnis. Joseph Ii.,
seit 1765 Deutscher Kaiser und Mitregent in sterreich, verhandelte der die schwebenden Fragen aus zwei Zusammenknften (in Neie und Mhrisch-Neustadt) mit Friedrich dem Groen. Um es nicht zu einem Kriege zwischen sterreich und Rußland kommen zu lassen, einigten sich die Monarchen mit Katharina Ii. zur ersten Teilung Polens": Rußland erhielt den stlichen 1772. Teil von Litauen, sterreich Galizien, Preußen das alte deutsche West-Preuen, jedoch ohne Danzig und Thorn, und den Netzedistrikt. Der
*) Adelsverbindung zu dem Zweck, eine Sache ntigenfalls mit Gewalt durch-zusetzen, eine im damaligen Polen ganz gewhnliche Erscheinung. Der Adel be-trachtete also die Revolution als ein ihm zustehendes Recht.
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Extrahierte Personennamen: Friedrich Friedrich Friedrich Friedrich_der_Groe Friedrich Friedrich_der_Groe Friedrich August Stanislaus_Poniatowski Katharina Anla Katharina_Ii Joseph_Ii Friedrich Friedrich Katharina_Ii
Extrahierte Ortsnamen: Polens Deutschland Polen Polen Galizien Danzig Thorn
170
Die Neuzeit,
(Galeerenstrafen, Peitschungen, Hinrichtungen), erhoben sie sich 1702 zu allgemeinem bewaffneten Widerstande. Der Spanische Erbsolgekrieg kam ihnen zustatten, und erst nach drei Jahren konnten die kniglichen Truppen den Aufstand niederwerfen.
8. Das Ergebnis der Regierung Ludwigs Xiv. Frankreich mute den
1715. Ruhm seines Knigs teuer bezahlen. Als er 1715 die Augen schlo, betven mit dem Fluche der Unterdrckten, waren die Krfte des Landes erschpft. Die Staatsschuld war ungeheuer gestiegen, in vielen Gegenden herrschte Armut und Not, und die allgemeine Unzufriedenheit lie sich durch Polizei und Gefngnisse nicht beseitigen. Die vom Hofe ausgehende Sittenlosigkeit hatte in den Kreisen des Adels weit um sich gegriffen.
120. England im 17. Jahrhundert.
1603. 1. Jakob I. 1603 bestieg der schottische König Jakob Vi., der Sohn der Maria Stuart, den englischen Thron und vereinigte dadurch Schottland mit England und Irland zu einem Reiche. Er war von Elisabeth als Nachfolger anerkannt worden und hatte dafr die Sache der Katholiken und die seiner gefangenen Mutter mitgegeben. Sein hchstes Ziel war der Absolutismus^ und in der anglikanischen Kirche mit ihrer bischflichen Verfassung erblickte er eine bessere Sttze der Knigsgewalt als in den demokratischen Einrichtungen der schottischen Presbyterialkirche. Aber er besa nicht die Volkstmlichkeit und das Geschick'"der Elisabeth, und sein Streben schlug vllig fehl. Vergebens gewhrte er den Katholiken alle Nachsicht; sie versuchten ihn durch die ,^Pulververschwruug" samt dem Parlament in die Luft zu sprengen. Schlechte Finanzwirtschaft und Ver-schwendung brachten ihn in Abhngigkeit vom Parlament, vor das er mit immer neuen Geldforderungen treten mute, das aber dem fremden König nur Mitrauen entgegenbrachte. Die bertriebene Anschauung von der Stellung des Knigtums und auch die Abneigung des Parlaments erbte sein Sohn
2, Karl I. Er erhielt das Tonnen- und Pfundgeld (einen Ein-fuhrzoll, "Tjer~"von jeder Tonne Wein und jedem Pfund fester Ware er-hoben wurde) immer nur auf die Dauer eines Jahres, während es den Tudors ein fr allemal gewhrt worden war. Andererseits berschritt er sein Recht, indem er Steuern eintrieb, die nicht bewilligt waren. Noch mehr schadete er sich, indem er des Parlaments Bitte um Recht (Petition of right), die gegen willkrliche Besteuerung uu5"Verhaftung gerichtet war, zu erfllen versprach, ohne sich an sein Versprechen zu binden. Er regierte sogar zwlf Jahre lang ohne Parlament, also unumschrnkt. Willkrlich erhhte er das Schiffsgeld (eine Abgabe der Seestdte zur Beschaffung von Schiffen) und unterdrckte jeden Widerstand durch willkrliche Ein-kerkernngen. Durch die Begnstigung katholischer Einrichtungen und die
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Extrahierte Personennamen: Ludwigs Maria_Stuart Maria Elisabeth Karl_I.
Extrahierte Ortsnamen: Spanische_Erbsolgekrieg Ludwigs_Xiv Frankreich England Schottland England Irland
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tage, damit ich bald wieder in die Mark kommen mge; seit ich hier bin, habe ich fast keine recht gesunde Stunde gehabt." Und wieder in einem spteren Brief: Ich bin es von Herzen mde; ich gehe in allem den gelindesten Weg, es will aber nichts bei den bsen Leuten verfangen. Ich tue hier nichts, als mich innerlich zu ereifern und viel harte Pillen zu verschlucken." Die schlimme Pille, die er eben jetzt hatte verschlucken mssen, war, da die Stnde in einer gar den Schrift" sich nicht gescheut hatten, mit drren Worten auszusprechen, das reformierte Bekenntnis erscheine ihnen weit schlimmer als das rmisch-katholische. Bisweilen scheint seine Geduld zu Ende zu sein: er werde den Leuten endlich die Zhne weisen mssen und ein Exempel statuieren; es werde dahin kommen, da er einem den Kopf vor die Fe legen lasse. Aber der nchste Brief zeigt dann wieder ruhigere Stimmung; und inzwischen lt er, zum groen Mivergngen der preuischen Oberrte, durch seine mitgebrachten mrkischen Beamten sorgfltig und streng die kurfrstlichen Domnen revi-dieren, wobei er berall auf Unordnung und Unterschleif stt; in aller Stille wird daran gearbeitet, die landesherrlichen Finanzen, den Kammerstaat", wieder in die Hhe zu bringen und der Souvernitt die erforderliche pekunire Grund-lge zu schaffen.
Endlich gelangte man doch zum Abschlu. Am 1. Mai 1663 wurde der Landtag geschlossen. Es ist charakteristisch, da die erste Nachricht, die der Kur-frst darber seinem getreuen Schwerin mitteilt, die kirchlichen Zugestndnisse betrifft, welche er den Stnden glcklich abgerungen: drei Kirchen fr den reformierten Gottesdienst drfen im Herzogtum Preußen erbaut werden; vier Amtshauptmannschaften sollen mit Reformierten besetzt, im Hofgericht, im Appellationsgericht und im peinlichen Halsgericht je zwei Richterstellen ihnen vorbehalten werden; die mter der vier Oberrte und die brigen wichtigsten Stellen dagegen bleiben im Besitz der Lutheraner. Es war ein- Sieg der konfessionellen Gleichberechtigung der die starre Exklusivitt des altpreuischen Luthertums, den der Kurfürst davontrug und der ihm vor allem wertvoll erschien.
Im brigen aber enthielt der Landtagsabschied vom 1. Mai eingehende Bestimmungen der die knftig zu beobachtenden Formen der Landesregierung; man kann ihn nicht eine Verfassungsurkunde nennen, eher eine Verwaltuugs-ordnnng, und namentlich ist darin das Verhltnis der Oberrte" zum Landes-Herrn im Sinne straffer beamtenmiger Dienstleistung geordnet; ihre bisher ziemlich unabhngig gebte Verwaltuugsbesuguis, namentlich auch in betreff der Domnen, wird wesentlich eingeschrnkt. Das Wort der Souvernitt" wird in dem Abschied nicht genannt, aber alle Bestimmungen des Instrumentes* weisen darauf hin, da der Fürst sein Regimentsrecht jetzt in dem neuen Sinne zu den entschlossen ist. In einer besonderen Assekuratiou" (dat. 12. Mrz 1663) hatte der Kurfürst schon vorher den Landstnden eine beruhigende Jnter-pretation der seine Auffassung des supremum et directum dominium" erteilt und die unverletzte Aufrechterhaltung aller mit demselben vereinbarten wohlhergebrachten Freiheiten" des Landes versichert; das verfassungsmige Recht der Landtage bleibt unberhrt; die Pflicht der Landesdefension, die Einrichtung des Militrwesens will der Kurfürst im Einvernehmen mit den Stdten ausben, auch Flle der Notwendigkeit ausgenommen keinen Krieg ohne ihren Beirat beginnen; aber fr solche Flle behlt er sich ausdrcklich seine landesherrliche Freiheit vor. Fr den Fall von Konflikten zwischen Landes-Herrn und Stnden ordnet der Landtagsabschied sogar eine von beiden Teilen zu ernennende Schiedsrichterinstanz an.
Auf Grund dieser Vereinbarungen fand einige Monate spter, am 18. Oktober
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