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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Staatsbürgerkunde - S. 51

1912 - Leipzig : Quelle & Meyer
Der Monarch. 51 Zu Titulatur und Insignien des Königs inter- essieren uns nur hinsichtlich des Beisatzes „von Gottes Gnaden", von dern oben 5. 47 schon die Rede war. Zu ^e. Das unklare, für die Staatsfinanzen und das König- tum vielfach geradezu unheilvolle Durcheinander von Staatsgut und Königsgut wurde nach früherem Vorgang Englands durch die französische Revolution maßgebend beseitigt (Rev. art. 75), Staatsvermögen und reines privatvermögen des Königs recht- lich geschieden, und dem Könige zur Bestreitung der Bedürfnisse seiner Hofhaltung und sonstiger Amtsvertretung zugebilligt eine sog. „Z i v i l l i st e" — so ursprünglich in England genannt ent- sprechend der Liste der Bedürfnisse, die der Bewilligung zu- grunde lag — oder „Krondotation", teils aus Erträgnissen be- stimmter Staatsdomänen, teils aus allgemeinen Staatsfonds, gewissermaßen ein Amtseinkommen des Königs, das durch die Gesetzgebung in sehr verschiedenem Betrage, dauernd oder mit verschiedener Befristung, meist für die Dauer jeder Regierung, festgesetzt wird (Rev. art. 76, Ob. art. 23, B. art. 77, Ç>. art. 59 nebst späteren Gesetzen). Zu 2a. Die Vertretung des Staates nach außen ist ein wesentliches Stück der Exekutive, vor allem die Kriegs- erklärung. Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines Krieges sowie der rechte Moment der Kriegserklärung werden ohne Zweifel am besten erkannt und es wird demgemäß schnell ge- handelt, wenn dies einem zusteht; doch hat die Kriegserklärung die wichtigsten folgen für den Staat auch im Innern und bringt meist unabsehbare Verpflichtungen für die Bürger mit sich. Je nachdem nun eine Verfassung mehr vom Prinzip der Fürsten- oder Volkssouveränität beherrscht ist, demgemäß wird dieser oder jener Gesichtspunkt sich leicht mehr geltend machen. So weist die Ch. art. dem Könige schlechthin das Recht der Kriegserklärung zu: Le roi ... déclare la guerre. Ebenso ist es in der P. art. 48: Der König hat das Recht, Krieg zu erklären. So auch in der B. art. 68: Le roi.... déclare la guerre, immerhin mit der Klausel, daß er den Kammern davon Kenntnis gebe, sobald es das Interesse und die Sicherheit des Staates erlauben. Dagegen charakteristisch in der Rev. art. al. Der Krieg kann nur durch ein Dekret des gesetzgebenden Körpers be-

2. Staatsbürgerkunde - S. 21

1912 - Leipzig : Quelle & Meyer
Die Kammern. 21 Wahlrecht geknüpft ist, hier also zunächst, wer zu den „Aktiv- bürgern" gehört, die die Wähler (Urwähler) bilden —die meisten Leser werden von neuem überrascht werden, wenn sie die Be- dingungen erfahren: art. io: Um Aktivbürger zu sein, muß man Franzose und 25 volle Jahre alt sein, muß seit gesetzlich zu bestimmender Zeit in Stadt oder Kanton wohnhaft sein, eine direkte Steuer im Mindestwerte von drei Arbeitstagen entrichten und die (Quittung darüber vorweisen, nicht in einem entlohnten Dienstverhältnis stehen, in der Liste der Nationalgarde eingeschrieben sein, den Bürgereid geleistet haben. Gerichtlich Angeklagte und in Kon- kurs Befindliche sind, wie ^793 und überall, zeitweilig aus- geschlossen (art. 13). Dies gilt für die Wähler. Für die Wahlmänner kommen außerdem noch folgende Bedingungen hinzu: art. 15: Zn Städten von über 6000 Seelen müssen sie Eigen- tümer oder Nutznießer eines Gutes sein, das in den Steuerlisten zu einem Einkommen im örtlichen werte von 200 (in Städten von weniger als 6000 Seelen \50) Arbeitstagen geschätzt ist, oder müssen Mieter einer Wohnung sein, die in den Steuerlisten zu einem Einkommen im werte von t50 (in Städten von weniger als 6000 Seelen \oo) Arbeitstagen geschätzt ist. Aus dem Lande müssen sie Eigentümer oder Nutznießer eines Gutes sein, das usw. zu ^50 Arbeitstagen geschätzt ist, oder Pächter von Gütern, die usw. zu 100 Arbeitstagen geschätzt sind. Also „Z e n s u s" ! Ausschluß ganzer Bevölkerungsklassen vom Wahlrecht! Und zwar ein erhöhter Zensus für die Wahl- männer ! Die passive wahlsähigkcit der Abgeordneten ist nur an die Bedingung geknüpft, daß sie Aktivbürger sein müssen, wie die Urwähler (art. 18), doch wird die Ausübung richterlicher Funk- tionen für unverträglich (incompatible) mit der Abgeordneten- stellung erklärt (art. 50), und die höheren Beanrten, namentlich alle königlichen paus- und Posbeamten, sowie die Lhargen der Nationalgarde müssen zwischen Beibehaltung des Amtes oder Annahme des Abgeordnetenpostens wählen (art. 19); sogar binnen zweier Zahre nach Austritt aus der Nationalversammlung dürfen die gewesenen Delegierten kein Amt und keine Ver- günstigung seitens der Exekutivgewalt erhalten (art. \06). Diese letzteren Bestimmungen entsprechen, wie man sieht, wohl

3. Von der Zeit Karls des Großen bis zum Tode Friedrichs des Großen - S. 161

1911 - Leipzig : Hirt
Der Dreiigjhrige Krieg. 161 Feldzge nur noch, ein deutsches Gebiet an der Ostsee zu erobern, und fr Bernhard von Weimar, sich die Habsburgische Landgrafschaft Elsa (Oberelsa) anzueignen. Auch Frankreich hatte es auf das Elsa abgesehen. Doch untersttzte Richelieu den bewhrten Feldherrn, den er nicht entbehren mochte, mit Truppen und Geld, in der Absicht, ihn spter zu verdrngen. Nachdem aber Bernhard die Kaiserlichen aus dem Elsa zurckgeschlagen, die Festung Breisach (das heutige Alt-Breisach) erobert und das Land in seine Verwaltung genommen hatte, starb er in Neuenburg am Typhus. Der Oberbefehl der seine Truppen und die Verwaltung des Landes gingen in franzsische Hnde der. Von nun an kmpften franzsische Heere, unter deren Fhrern sich Turenne auszeichnete, im sdlichen und West-lichen Deutschland, während die Schweden nach ihrem Siege der Gallas bei Wittstock (Reg.-Bez. Potsdam) sich im Norden behaupteten. Den verwilderten Offizieren und Soldaten war der Krieg Selbstzweck. Er artete vielfach in planlose Verwstung aus und brachte der das deutsche Volk namenloses Elend. 4. Der Westflische Friede. Das allgemeine Friedensbedrfnis ver-anlate 1641 den Kaiser Ferdinand Iii. (16371657), Friedensver- 1641. Handlungen zu beginnen; aber durch die hohen Forderungen der Fremden wurde der Abschlu der Verhandlungen immer wieder hinausgeschoben. Seit 1644 verhandelten in Mnster die kaiserlichen Gesandten mit Frank- 1644. reich, in Osnabrck die kaiserlichen und die der Liga mit den Schweden und den deutschen Protestanten, und nach Erledigung der uerlichkeiten (z. B. Streitigkeiten der Titel und Rang, der die Pltze in der Kirche und der die Frmlichkeiten beim Empfang) nahmen die Verhandlungen 1645 einen ernsteren Charakter an. Unterdessen dauerte der greuelvolle Krieg, indem jeder noch einen Erfolg zu erringen hoffte, ohne Unterbrechung fort, bis er endlich 1648 nach der Unterzeichnung der Friedensprotokolle 1648. aufhrte25). Die wichtigsten Bestimmungen sind folgende: a) Frankreich erhielt das sterreichische Elsa und die Habsburgische Landvogtei der zehn elsssische Reichsstdte, unbeschadet ihrer Zugehrig-keit zum Reich; ferner wurde der Besitz von Metz, Toul und Verdun anerkannt. b) Schweden erhielt Vorpommern (mit Stettin, Usedom, Wollin und Rgen), Wismar und die Stiftslande Bremen (ohne die Stadt) und Verden. Besonders wichtig fr das wenig wohlhabende und wenig produktive Schweden jvaren die Mudungen der Oder und Weser wegen der Zollstationen. Deutschland konnte keine seiner Strommndungen ausnutzen; am unteren Rhein saen die Nieder-lnder, an der Weichsel die Polen, und an die Elbe reichte auch der dnische Besitz. c) Brandenburg erhielt Hinterpommern und Kammin und zur Ent-schdigung fr Vorpommern die Bistmer Magdeburg, Halberstadt und Minden. Christensen-Rackwitz, Geschichte. Ii. A. 11
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