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1. Bd. 2, Abth. 2 - S. 541

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
in Europa. 541 selten Statt finden. Geringere Verbrechen werden mit Stockschlagen unter die Fußsohlen oder mit Geld- buße geahndet ; Mörder werden enthauptet, solche die von der Religion abfallen oder andre abwendig jzu machen suchen, verbrannt, andre gehenkt, geschleift, gespießt, in ein Loch, das mit eisernen Spitzen und Haken versehen ist, gestürzt u. s. w. Das Erdros- seln gehört nur für Große, die sich den Strang selbst um den Hals werfen, und ihn von den Stum- men zuschnüren lassen. Die Polizeyveranstaltungen der Osmanen verdienen in mancher Betrachtung als sehr musterhaft angeführet zu werden. Selten er- eignet sich in Konstantinopel ein Lärm, und noch sel- tener wird eine Mordthat verübet; ein Kaufmann kann ohne Besorgniß seine Bude auf einige Stun- den verlassen, ohne die Thüren zu verschließen; der Polizeymeister und selbst der Großvizir müssen bey den Bäckern,Fleischern u. s. w. herumgehen und Maaß und Gewicht untersuchen, und wehe dann dem Beutel oder den Fußsohlen desjenigen, der als Betrüger er- tappt wird. Wenn aber die Bader, die bekanntlich Reiigionssache sind, ausgenommen werden, so ist die Polizey in Absicht der Gesundheit desto sorgloser, und Feuer sowohl als Pest können ungestört wüten, weil der Grundsatz der unbedingten Nothwendigkeit alle Maaßregeln für überstüßig hält. Im eigentlichen Verstände ist der Sultan völ- d) Einkünfte» liger Gebieter über das Vermögen seiner Unterthanen, und seine Privatkasse ist immer so sehr angesüllet, da diestaatskasse hingegen immer leer ist, daß er auf zwanzig Millionen Piaster von der letzter» zu for- dern hat. Eigentlich bestimmt das Gesetz nur vierer- ley Auflagen, als i) Mttkataattt oder die erober- ten Landereyen, welche sich der Sultan Vorbehalten hat, und welche an die Meistbietenden verpachtet werden.

2. Bd. 2, Abth. 2 - S. 476

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
476 Ungarn. gleichen machen, und mit Wurzeln und Blumen s- schön als dauerhaft zu färben wissen. So geneigt auch die Illyrier zum Handel sind, so vortheilhaft ihr Land dazu gelegen ist, so hat die Handlung dieses Landes doch bis jetzt noch wenig zu bedeuten, woran die schlechten, jetzt erst in etwas ver- besserten Landstraßen, die Unbequemlichkeit und Un- sicherheit der Schifffahrt, und der Nichtgebrauch des Wechselrechts sehr viel Schuld haben mag. Jetzt geht der slavonische Handel hauptsächlich nach Deutschland und Italien, nach der Türkey aber sehr wenig; weil den türkischen Unterthanen die öffentlichen Jahrmärkte fehlen, und Semlin ausgenommen, gar keine Handlung im Lande verstattet wird. Die vor- nehmste Ausfuhr besteht in folgenden Artikeln: Och- sen, Scheine, ungegerbte Felle, Wachs, Honigs eingesalzenen Hausen, Süßholz, Eichenknobben, Getraide (meist nach Italien), gegen 5000 3 Centner Tabak ^auch meist eben dahin), Branntewein, Bau- und Brennholz. Da sich nun die Slavonier meist mit ihren eigenen Landcserzeugmssen begnügen, so ist auch die Ausfuhr, zu welcher Tücher, Eisen-, Stahl Kupfer - und andere metallene Waaren, Papier, Salz, Wolle, Baumwolle, Kaffee, Ge* würze, Wildpret u. s. w. gehören, sehr geringe, und beträgt jährlich wenig mehr als eine halbe Million Fl., dahingegen der Werth der Ausfuhr auf eine und eine halbe Million Fl. geschähet wird. * Ob sich schon die österreichische Regierung Mü- he gegeben hat, durch Anlegung illyrischer Landschu» len wenigstens in etwas die ganz dicke Finsterniß zu zertheilen, welche über Slavonien lieget, fo ist doch die ganze Arbeit, so wie auch bey den Katholischen, in den Händen einer völlig unwissenden Geistlichkeit, und so hat denn noch nicht einmal die Morgenrörhe

3. Bd. 2, Abth. 2 - S. 41

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
Schweden. 41 ckenden Macht pünktlich beobachtet, und kein Bür- ger darf außer dem Gerichte, vor welches er gehö- ret, gerichtet werden» Das neue schwedische Ge- setzbuch ward auf den Reichstagen zu Stockholm 17z 1 und 34 untersucht, hierauf von allen Stan- den bewilliget, angenommen, vom Könige bestäti- get und »736 publicrret; man findet darinn auch die neue Proceßordnung, die kurz und ungekünstet ein- gerichtet ist. Die Städte und Bauerndistucte ha- den ihre Untergerichke, von welchen an die Landge- richte, von diesen aber an die Hofgerjchte appellirt wird; und in den Dorfgerichten find allezeit zwölf Bauern Beyfitzer. Ob es auch nach unserm Plan hier unmöglich ist, alle die heilsamen Einrichtungen injuftiz - und Police^ Anstalten zu erwähnen, fip werden wir doch in der Folge, wo wir von den ein- zelnen Provinzen handeln werden, nie aus den Au- gen lassen, unsre Leser darauf aufmerksam zu ma- chen. Nur eine der nützlichen Policeyanstalten zu gedenken, har der Reichsrakh, Freyherr von Sparre als Oberstarthalter von Stockholm neuerlich verschiedene Policeyanstalten gemacht, und mit an- dern mittelst der in Schweden gewöhnlichen öffentli- chen Steigerung einen Korr krack geschloffen, kraft dessen eine Gesellschaft sich auf zehn Jahr anheischig macht, gegen Erlegung vom 7 Pf. jährlich für jede Quadratelle, alle Gaffen, Brücken und öffentliche Plätze, das ganze Jahr hindurch, von allen Unreinig- keiten und Schneehaufen, in soweit dieselben des Morgens zur gesetzten Stunde auf der Gasse befind- lich, ohne einige Ausnahme oder Einfchänkung bey Strafe auf ihre Kosten reinigen zu lassen. Und ob auch die Menge von Rathsversammlungen, Staatsbedienten, obrigkeitlichen Personen, Gesehen und dergleichen, nicht allezeit ein untrüglicher Be- weis für die Güte einer Reichsverwaltung ist, so C 5 kann

4. Bd. 2, Abth. 2 - S. 42

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
42 Schweden. kann man demohngeachtet, ohne irgend einem andern Lande nahezu treten, sagen, daß Schweden unter die bcstregiertesten Reiche in Europa gerechnet werden kann. Wo das Auge des Regenten auf den Gang der Gerechtigkeit selbst aufmerksam ist, da sind Ver- wirrungen, Weitläufigkeiten, Schikane und dergl.nie häufig zu fürchten, und wo es wirklich Pflicht wird die Verbrecher zu bestrafen, wird nie das Gesetz des Verbrechens mit Blut geschrieben seyn, wird immer noch das Gefühl der Menschlichkeit das Schwerdt zurückhalten, und durch gute Policeyanstalten lieber veranlassen, daß Galgen und Scheiterhaufen selte- ner werden. «) Königliche Ohne uns aus die specielle Untersuchung einzu- Einkünfte, lasten, wieviel die Einkünfte des Königes in der al- tern Zeit betrugen, nennen wir nur die ordentli- chen und außerordentlichen Staatseinkünfte und Ausgaben in neuern Zeiten, wie solches der Hr. O. K. R. Büsching angiebt, als nämlich die Ein- nahme vom Jahr 1772 an 10,90110;, und die Ausgabe gedachten Jahres 11,586678, welche Summe der Einnahme aus den Kronlandern von Zöllen, Accisen, Kopfsteuern, aus den Silber- und Kupferbergwerken und dergleichen gezogen, und im Gegenrheil die Ausgabe für den Hof, für den Senat und die Regierung, für den Civil. Kriegs - und Seestaat und dergleichen ver- wandt wird. Alle Einkünfte der Krone werden unter den ordentlichen und außerordentli- chen Abgaben verstanden, zu welcher; ersten die Kron- güter, Landsteuren, Zölle, Accise, Stempelpapier, Kopfsteuer, Gewinn der Reichsbank, Antheil am Ze- henden gehören; die ander», besaßen entweder reelle, d. i. von den liegenden Gründen oder dem Ackerbau, von den Bergwerken, Handel und Gewerbe, oder per-

5. Bd. 2, Abth. 1 - S. 323

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
Teutschland. zr; So überhäuft die Hofbedienungen sind, eben soo)Landeskol- ist es mit den Landeskollegien. Eö befinden sich nicht ^Aien, In« allein in jeder Provinz geheime Aathskollegien, Ranzlcyerr/ Hofrarhskotlegien, Hofiammern, a a * Mber appellationsger ichre / außer denen noch ein ^onferenzrath, Dikasterirrm der ^evifions-- rache/ geistliches Rachskollegium, -Hofkrtcgs- rachskollegium/Ixommerzienkollegirnn, 11 -ünzr und Bergwerkskollcglum u. dgl. da ist, sondern alle diese Kollegien find auch mit einer unglaublichen Menge von Leuten besehet, welche ebenfalls sehr starke Besoldungen und sehr wenig Geschäfte haben. Noch scheint sich kein Saamenkörnlein der Philosophie in diese Tribunale verloren zu haben, denn bis auf den Gerichtöstyl herab, schmeckt alles noch nach den Hefen der Barbarey. Der Gang der Justiz ist trage und kostbar, die Gesetze find verworren und ganz für- die Schikane Zugeschnitten, das Kriminalrecht ist grau- sam, und es werden gewiß in keinem teutfchen Staate mehr gesetzmäßige Ungerechtigkeiten begangen, als in diesem. Bester steht es denn doch um die Polizei), denn wenn gleich auch hier noch verjährte Vorurtheile, Aberglauben und Eigennutz manche gute Anstalt noch im Werden ersticken, oder wohl hie und da noch Ge- brechen gefunden werden, welche anderwärts schon längst abgestellt worden find, so kann man doch nicht läugnen, daß viele Veranstaltungen getroffen werden, die dem Herzen des Kurfürsten so viele Ehre machen, alö sie seinen Unterthanen nützlich seyn werden. Die sammtlichen Landeseinkünfte mögen sich et- ^Einkunft wan auf 6 bis 8 Millionen Thaler belaufen.. Die te,Schulden Schulden aber, welche bey dem Tode des letzten Kur. fürsten von Bayern übrig geblieben find, machen ge- wiß 57 Millionen Fl. auö; nämlich 20 Millionen, welche noch von Karls Vli. Zeiten rückständig waren, T 2 und

6. Bd. 2, Abth. 1 - S. 105

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
Teutschland. 105 oberste Justizstelle, welche sich alle in Wien befin- den. Von diesen hängen die andern Landesstellen in den übrigen Provinzen ab, und nur die Niederlande werden durch einen Generalgouverneur verwaltet, der seinen Sitz zu Brüssel hat. Wenn man bedenkt, daß alle diese Kollegien unter den vorigen Regierungen mit vielen zum Theil ganz unnützen Leuten besetzt »va- ren, welche bey Ungeheuern Besoldungen sich immer noch mehr aus Kosten des Staats zu bereichern such- ten; daß alles mit der äußersten Schläfrigkeit betrie- den wurde, diejenigen gerviß keine »veitere Beförde- rung Zu erwarten hatten, welche mit redlichem patrio- tischem Eifer zu Werke gehen, und nur einen Fuß breit aus dem Gleise verjährter Irrthümer oder Un- gerechtigkeiten heraustreten wollten; daß selbst die Gesetze unbestinnnt, schwankend und oft widerspre- chend waren; daß das neue Gesetzbuch, der Eoclex therefianus, von Welchem 1769 der erste Theil, eine unmenschliche peinliche Halsgerichtöordnung, erschie- nen ist, dieser Probe nach zu urtheilen, nicht besser als jene Gesetze gerathen se»)n würde: so kann man sich ohngefähr einen Begriff von dein Justizwesen, und von der unsäglichen Arbeit machen, welche es dem Kaiser schon gekostet hat, und noch kosten wird, um diesen Theil der Staatsverwaltung von allen seinen Mängeln zu befreyen. Mit den Polizeyanstglten war es nicht bester beschaffen; es waren da Zwar eine Men- ge Verordnungen, aber sie »varen entweder, wie die Keuschheitskommission, ärgerlich und lächerlich, öder- es waren bloße Verordnungen, an deren Befolgung niemand weiter dachte. Auch hier hat der gegenwär- tige Kaiser die trefflichsten Ei»»richtungen geinachet: Er hat die Bestrafung der Verbrechen in einen Ge- genstand der Polize») verwandelt; Er hat den so schänd- lichen als schädlichen Gebrauch, die Todten innerhalb der Städte zu begraben, in Wien wenigstens abge- G 5 schafft;

7. Bd. 2, Abth. 1 - S. 302

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
?02 Tcmschland. brechen begangen, und durch gute Pollzeyanstalten die Ausbrüche vieler Laster verhütet werden. 6) Einkunft Die fammtlichen Einkünfte werden die Summe te, Abgaben. von drey Millionen T^rhlr. wohl schwerlich über- steigen, und stießen i) aus den Danrmergütern, 2) den Zöllen/ 3) den Bergwerke»/ 4) dem Salz-, Lorst- und Jagdwesen/ 5) dem swsrwesen/ 6) dem Münzwesen/ 7) der Accise vom özrannre- wetn/ 8) und den eigentlichen Abgaben d?r Unter« thanen, welche aus Kontribution, Licent, Impost, Schaß, der zu Tilgung der Landesschulden bestimmt ist, und andern besonder« Auflagen bestehen, aber weder sehr stark sind, noch mit Harte und Gewalttha- tigkeit eingehoben werden. Kriegsver- Da der Kurfürst von Hannover weder durch die fasjung. <age seiner Provinzen, noch durch andre Umstande zur Unterhaltung eines ansehnlichen Kriegsheers ge- drungen ist, so besteht die Armee gewöhnlich nur aus 16 bis i8ooo Mann regelmäßiger Truppen, worüber aber noch 4 Garnisonregimenter und 9 Regimenter Landmiliz unterhalten werden. Die Infanterie ist schön, wohl gekleidet und gut in den Waffen geübt, und bey der Reuterey sind vorzüglich Leute und Pferde unverbesserlich. Von ihrer Tapferkeit aber haben die hannoverschen Truppen nicht allein in dem Kriege von 1756, sondern auch durch die ruhmvolle Ver- theidigung der Festung Gibraltar die ungezweiseltsten Proben abgeleget. Einzelne Dieses Fürstenthum ist ein Theil des Herzog- Promnzcu. thums Brauufchweig, welches meist auö ehemaligen thu'in Kalen» Herrschaften lind Klöstern entstanden ist. Das berg. Fürstenthum Wolfenbüttel theilt es in zwey Theile, von denen der nördliche vom Fürstenthum Lüneburg, Bisthum Hildesheim, Fürsienthum Wolfenbüttel und

8. Bd. 2, Abth. 1 - S. 614

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
6,4 Island. Einkünfte hebt, und der Rentkammer davon Rech- nung ableget. Diese Einkünfte hatten stets ihre O.uelle i) aus den Pachtgeldern von allen Hafen, welche sich jährlich auf 16000 Rthlr. und darüber beliefen, 2) aus der Schätzung und den Zehnten, welche Einkünfte nach dem Landesgebrauch in Fischen berechnet, und oft auch an Privatpersonen verpachtet werden, 3) in Pachtgeldern, die von den sekulari- sfften Klöstern und königlichen Landereyen gehoben werden, 4) in den Einkünfteit von den königlichen Böten, 5) in dem Werth der 138^ Elle Wadmal, welche ein jedersysfel jährlich liefert, der 892 Paar Strümpfe, welche aus allen Soffeln berechnet wer- den, lind der aus einigen Sysseln einkommenden 172 Schiffpfund Fische; alle diese Einkünfte betru- gen nach der Angabe des Herrn Büfching im Jahr 1769 nur 13406 Thaler. Um den Werth der Höfe einigermaßen abzunehmen, wollen wir nur noch er- innern, daß ein Hof, wo zehn Kühe, zehil Pferde und 400 Schafe gehalten werden können, für 120 Reichsthaler, und ein andrer, der zureichendes Fut- ter für zwölf Kühe, achtzehn Stück junges Rindvieh, acht Stiere, vierzehn Pferde lind 300 Schafe hat, oft für 160 Rthlr. gekauft wird, nur wird hierbei) sehr leicht zu berichtigen seyn, daß mehr oder weniger Güte Abweichuilgen erlauben. Noch bestndeil sich im weltlichen Gericht auf Island zwey Laugmaii- neu oder Oberrichter, alich noch 21 Syjffelmanner oder Unterrichter; einem jeden aber find viele Ge- richtsstellen allgewiefen, und in Fallen, wo das Lauggericht nicht eiitfd)cibm kann, geht man an das Obergericht, oder ist der Fall von dem Werth, den das norwegische Gefch bestimmt, so appellirt mar: von da an das höchste Gericht in Kopenhagen. Man ist hier ebenfalls noch strenge in Vollstreckung der

9. Bd. 2, Abth. 1 - S. 442

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
442 Dänemark. klärung in Religionssachen noch nicht eben ^llzu- großen Fortgang in Dänemark genyrnmen hat. b)Klrrisey. Die vornehmsten gottesdienstlichen Personen in Dänemark und Norwegen sind die Bischöfe, deren in Dänemark sechs, in Norwegen vier, und in Island zwei) sind. Keiner ist abhängig von dem andern, son- l>ern sie stehen unmittelbar unter dem König, nur daß die Bischöfe der Hauptstädte beyder Königreiche, näinlich der zu Kopenhagen und der zu Christiania, vor den übrigen etwas voraus haben, und die Krö- pung eines Königes mit Zuziehung eures dritten ver- richten. Sowohl der Titel eines Erzbischofs ist ab- geschasst, als auch der Bischöfe große Gewalt, so daß sie das nun sind, was in Teutfchland ein General- fnperintendent ist, da sie sonst nebst andern vornehmen Prälaten die dritte Klasse der Reichsstände ansmach- ren. Der König setzt sie allein in ihre Würden, und das Ceremoniel der Einweihung verrichtet der Bischof Von Seeland zu Kopenhagen jn der dasigen Frauen- kirche. Ihre Verrichtungen nächst dem öffentlichen Gottesdienste bestehen in dem Visttiren der Schulen und Kirchen in den Dörfern ihres Stiftes, womit sie gemeiniglich alle drey Jahr durchkommen. Sie -examiniren und ordiniren die neuen Prediger, ugd halten mit ihren Pröbsten zu bestimmter Zeit pen Provinzialsimodus, in welchem sie, nebst dem Stifts- amrmann, den Vorsitz haben. Ihre Einkünfte sind ansehnlich, die sie aus den Landgütern, Zehnden, und dem sogenannten Eatbeäeätico, oder einer kleinen Summe pon einer jeden Kirche ihres Stifts, erhalte^, Seitdem die Domkapitel eingcgangen , und mir noch fünf bis sechs Pfründen übrig geblieben sind, so sind die dazu gehörigen Landgüter dem Bischof, Probst und andere Predigern, auch an einigen Orten den Landschaftsarzt ¿uv Verbesserung frei Gehaltes hei)- ge'legt

10. Bd. 2, Abth. 1 - S. 564

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
564 Norwegen. in dänischen Truppen, wie bey Dänemark gezeigt worden ist. So bekannt sie auch mit ihren unweg- samen Gebirgen sind, und so viel sie Strapazen aus» zuhalten vermögen, so würden sie sich jedoch für mächtige Einbrüche nicht hinlänglich sichern können, wenn ihnen nicht selbst ihre Lage die beste Vormauer abgäbe, und den Feinden eine zu unsichere Beute verspräche. So gute Matrosen sie auch sind, und so gern sie auch als brave Leute in fremde Dienste ge- nommen werden, so kühn ihr Muth ist, mit dem sie sich auf die See wagen, so haben sie doch keine Ge- legenheit ihren Muth durch kriegerische Thaten zu zeigen. Ehedem waren sie ein sehr unruhiges und aufrührerisches Volk, denn ihre Könige mußten bald mit diesen, bald mit jenen Rebellen itn Felde liegen, und viele davon ihr Leben in diesen innerlichen Un- ruhen verlieren. Allein seit einigen Jahrhunderten, und besonders seit der Vereinigung mit Dänemark, haben sie nie einen Aufruhr erregt, und leben im Schooße der Ruhe und des Friedens in einer benei- denöwerthen Zufriedenheit und Stille Ehedem wurden sie durch Statthaltev regieret, und besonders unter König Christian Hl, denen auch noch Vicestatthalter beygesellt waren, alsdann aber wurde diese einzelne Herrschaft in ein Kollegium ver- wandelt, welches den Namen Schloßrecht führte, aber vom König Friedrich Iv. wieder ausgehoben, und der erste Gebrauch eines Statthalters eingeführt wurde. Gegenwärtig besorgt die Regierung des Reichs ein Vicestatthalter, welcher zugleich Prä- ses jm Oberhofgericht zu Christianja ist, welches Ge- richt ein allgemeines für Norwegen ist, und an das alle Sachen von den Stiftsgerichten gelangen, von da an aber an das höchste Gericht nach Kopenhagen berichtet werden müjsem König Christian Vh. errich-
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