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1. Anschaulich-ausführliches Realienbuch - S. 14

1918 - Bielefeld [u.a.] : Velhagen & Klasing
14 sonders gilt dies von der Kiefer, die ja deshalb vorzugsweise die Wälder der Sandgegendcn (Brandenburg, West- und Ostpreußen, Mecklenburg usw.) bildet. In den Gebirgen finden wir häufig die Fichte. Das Holz der Nadelbäume ist nicht nur als Brennholz, sondern auch als Bau- und Nutzholz zu verwerten. Seines reichen Harzgehaltes wegen widersteht es auch längere Zeit dem zerstörenden Einstusse des Wassers. Auch die Nadeln weiß der Mensch zu verwerten. (Fichteu- und) Kiefernnadelbäder, Waldwolle usw. Über die Verwendung des Harzes siehe Kiefer S. 185!) 6. Bltttenlose oder ver borgenblütige Pflanzen (Sporenpflanzen). Eigentliche Blüten mit Staubblättern und Stempeln fehlen. Doch finden sich blütenähnliche Organe vor. An Stelle der Samen erzeugen sie Sporen. 1. Farnkräuter: Adlerfaru, Engelsüß, Wurmfarn (S. 230) u. a. — Sie haben einen kriechenden Wurzelstock und meist gefiederte Wedel, die auf der Unter- seite mit zahlreichen „Fruchthüufchen" besetzt sind. In diesen bilden sich die Sporen. Wie sich aus den Froscheiern nicht unmittelbar Frösche, sondern erst Kaulquappen ent- wickeln, so entwickelt sich aus der Spore des Farnkrauts nicht unmittelbar ein neues Farnkraut, sondern ein eigenartiges Gewächs, das man als „Vorkeim" bezeichnet, und erst diesem Vorkeime entsproßt dann das junge Farnkraut. Der Vorkeim erscheint, sobald die Spore den geeigneten Boden findet, zunächst in Gestalt eines schlauchartigen Gebildes, das nach oben wächst. Dieses Gebilde ist anfangs mit einem, später mit mehreren langen, dünnen Härchen, den „Wurzelhärchen", versehen, die in die Erde gehen und dem Vorkeime die nötige Nahrung zuführen. Nach und nach erhält der Vorkeim eine herzförmige Gestalt bis zu einer Länge von 1¡2 cm und ent- wickelt au seiner Unterseite Schwärmfüden- und Eizellenbehälter. Zur Zeit der Reife springen die Schwärmsädenbehälter auf, und die in ihnen verborgenen, kork- zieherartig gewundenen Körperchen, „Schwärmfüden" genannt, drehen sich mittels kleiner Wimpern in dem sie umgebenden Tautropfen schraubenförmig fort und gelangen so in die Eizelle. Aus dieser wächst nun erst der Wurzelstock mit seinen Wedeln hervor. — Am üppigsten gedeihen die Farne in den Tropen, wo sie baumähnlich — bis zu einer Höhe von über 12 m — emporschießen und mit ihren oft 8 m im Durchmesser haltenden Kronen den Urwald zieren In früherer Zeit gab es auch in unseren Breitegraden baumartige Farne, wie noch aus manchen im Schiefertone enthaltenen Abdrücken ersichtlich ist. Durch eine bis jetzt noch nicht genau aufgeklärte Erdumwälzung aber sind sie untergegangen und dienen heute — in Steinkohlen verwandelt — zur Heizung unserer Öfen. 2. Moose: a) Laubmoose: Goldenes Frauenhaar (Haarmoos) (S. 231), Torfmoos, Astmoos u. a. b) Lebermoose: Das Brunnenleberkraut u. a. — Eine eigentliche Wurzel fehlt. Ihre Stelle wird durch Wurzelhaare vertreten. Der ein- fache aber ästige Stengel ist beblättert; bei den Lebermoosen sind Blätter und Stengel zuweilen völlig miteinander verschmolzen. Die Sporen sind in einer zur Zeit der Reise aufspringenden Kapsel enthalten. Wie bei dem Farnkraute, so ent- wickelt auch die Moosspore erst einen Vorkeim. Solche Vorkeime überziehen z. B. nicht selten unsere Blumentöpfe als ein zartes, grünes Fadengestecht, aus dem sich dann nach und nach durch seitliche Sprossung die eigentlichen Laubmoospfläuzchen entivickeln. (Welchen Nutzen bringt das Moos dem Walde?) Für die Torsbildung sind besonders die Torfmoosarten wertvoll, da sie mit anderen Torfpflanzen die Eigentümlichkeit besitzen, daß ihre unteren Teile allmählich absterben und zur Bil- dung des Torfes beitragen. 3. Flechten: Isländisches Moos (S. 232), Renntierflechte, Bartflechte, gelbe Mauer- oder Wandstechte, braune Schüsselflechte, Schriftflechte usw. — Die Flechten

2. Deutsche Geschichte von der Völkerwanderung bis zur Gegenwart - S. 289

1913 - Bielefeld [u.a.] : Velhagen & Klasing
- 289 a) Das Landheer. Die aktive Dienstzeit des Soldaten dauert 2 Jahre (bei der Kavallerie, der reitenden Artillerie und der Marine 3 Jahre). Dann tritt er zur Reserve der, in der er bis zum 28. Lebensjahr verbleibt. Die 5 folgenden Jahre gehrt er der Landwehr ersten Aufgebots an und die brigen Jahre bis zum 31. Mrz des Jahres, in dem er sein 39. Lebensjahr vollendet, der Landwehr zweiten Aufgebots. Zum Landsturm gehren alle dienstfhigen Männer vom 17. bis zum 45. Lebensjahr, die weder dem Heer noch der Marine angehren. Die Friedens-strke unseres Heeres betrgt gegenwrtig 650000, die Kriegsstrke etwa 5 Millionen Mann. b) Die Marine. Fr die Marine gelten dieselben Bestimmungen wie fr das Landheer. Unsere Flotte besteht gegenwrtig aus 37 Panzerschiffen, 55 Kreuzern, 7 Kanonenbooten, 24 Schul- und Spezialschiffen und 150 Torpedofahrzeugen. Unter den Panzerschiffen sind 7 sogenannte Dreadnoughts. 5. Die Reicksfinanzen. Das Reich bedarf zur Unterhaltung des Heeres, der Marine und der Festungen, zur Besoldung der Reichsbeamten, zur Verzinsung der Reichsschuld und an Beitrgen zur Alters- und Invaliden-Versicherung jhrlich groer Summen. Zur Bestreitung dieser Ausgaben waren im Jahre 19091910 2850 Millionen Mark ntig. Das Reich hat folgende Einnahmequellen: a) Direkte Steuern von greren Erbschaften. b) Indirekte Steuern: 1. Verbrauchssteuern von Zucker, Branut-wein, Bier, .Schaumwein, Salz, Tabak, Zigaretten. 2. Zlle. Von Waren, die vom Ausland bezogen werden, erhebt man einen Zoll, z. B. von Getreide, Kaffee, Tee, Sdfrchten, Wein, Schmalz, Tabak, Holz, Baumwollenwaren, Zndwaren, desgl. von Rindern, Schafen und Pferden. 3. Stempelsteuern von Lotterielosen, Spielkarten, Gewinnanteil-scheinen und Zinsbogen, Schecks und Kaufvertrgen. c) Einnahmen aus den Staatsbetrieben und zwar aus der Reichs-bauk und der Reichsdruckerei, aus dem Post- und Telegraphenwesen und aus den Reichseisenbahnen in Elsa-Lothringen. d) Matriknlarbeitrge. Die vorgenannten Einnahmen des Reiches reichen noch nicht aus, um die Ausgaben zu decken. Deshalb mssen die einzelnen Bundesstaaten jhrlich noch einen Zuschu an das Reich zahlen. Er betrgt pro Kopf der Bevlkerung 80 Pfg. Auerdem hat das Reich noch Anleihen aufgenommen. 6. Ton den Rechten und pflichten der Deutschen. Jeder Angehrige eines deutschen Bundesstaates ist auch Reichsangehriger. A. Rechte der Deutschen. Das Deutsche Reich gewhrleistet jedem Brger folgende Rechte: a) Persnliche Freiheit. Jeder Deutsche hat das Recht, den Schutz der Behrde anzurufen, wenn sein Leben, sein Eigentum, seine Ehre oder Kahnmeyeru. Schulze. Geschichte fr Mittelschulen. Hi. S. 19

3. Deutsche Geschichte von der Völkerwanderung bis zur Gegenwart - S. 293

1913 - Bielefeld [u.a.] : Velhagen & Klasing
293 und die Hhe der zu erhebenden Gemeindesteuern und whlen ihre Vertreter zum Kreistag und zum Provinziallandtag. In selbstndigen Gutsbezirken hat der Besitzer die Rechte und Pflichten eines Gemeindevorstehers. , In den Landgemeinden whlen die Gemeindemitglieder die Gemeinde-Vertretung. Diese whlt den Gemeindevorsteher (Schulzen) und zwei (oder mehr) Schffen (Gemeindelteste). Die Verwaltung der Städte erfolgt durch die Stadtverordnetenver-sammluug und den Magistrat. Die Stadtverordneten werden von den Brgern auf sechs Jahre gewhlt. Sie beraten in ffentlichen Sitzungen der alle stdtischen Angelegenheiten, beschlieen der die Verwaltung des Gemeindevermgens und beaufsichtigen die ganze stdtische Verwaltung. Der Magistrat, bestehend aus dem Brgermeister und den Stadtrten, wird von der Stadtverordnetenversammlung gewhlt. Er hat die Verwaltung der stdtischen Angelegenheiten zu besorgen. b) Die Selbstverwaltung der Kreisangelegenheiten (z. B. Wege-und Straenbauten, Armensachen) erfolgt durch den Kreistag, der aus 25 bis 50 Kreisangehrigen besteht. Mit der laufenden Verwaltung ist der Kreisausschu, bestehend aus dem Landrat und 6 Mitgliedern des Kreistags, beauftragt. c) Der Provinziallandtag setzt sich aus 60 bis 100 Proviuzewgesessenen zusammen, die von den Kreistagen und den Stadtkreisen gewhlt werden. Er bert und beschliet der den Bau und die Unterhaltung der Landstraen, der Landeskultur, Denkmalpflege, Anstalten fr Arme, Blinde, Irre, Taubstumme u. a. Die Verwaltung dieser Angelegenheiten ist dem Provinzialausschu bertragen, der aus dem Vorsitzenden und 7 bis 12 Mitgliedern des Provinzial-landtags besteht. Der (besoldete) Landeshauptmann (Landesdirektor), der von dem Provinziallandtag gewhlt wird und vom König besttigt sein mu, hat sr die Ausfhrung der gefaten Beschlsse zu sorgen. ^ 5. Die Einnahmen und Husgaben des Staates, a) Staatshaushalt. Die Einnahmen und Ausgaben des Reiches sowie fast aller Bundesstaaten werden durch ein Gesetz im voraus ans ein Jahr geregelt. Diese Zusammenstellung nennt man den Reichs- bezw. Staatshaushalt (Etat oder Budget). Decken die Einnahmen die Ausgaben, so ist er im Gleich-gewicht. bersteigen dagegen die Ausgaben die Einnahmen, so entsteht ein Fehlbetrag (Defizit); bersteigen die Einnahmen die Ausgaben, so entsteht ein berschu. b) Die Einnahmen des preuischen Staates. Sie bestehen: 1. aus den berschssen der Betriebsverwaltungen (Domnen, Forsten, Berg-und Salzwerke, Lotterie, Seehandel und Eisenbahnen) und 2. aus den Steuern. Diese sind teils direkte, teils indirekte. Als direkte Steuern erhebt der Staat die Einkommen- und die Ver-mgens- oder Ergnzungssteuer. Die Einkommensteuer wird von dem gesamten reinen Einkommen der Steuerpflichtigen erhoben. Die Einkommen unter 900 M sind steuerfrei. Von Gieorg-Eckert-Institut fr internationale Schulbuchforschung Braunschweig -Schulbuchbibliothek -

4. Deutsche Geschichte von der Völkerwanderung bis zur Gegenwart - S. 294

1913 - Bielefeld [u.a.] : Velhagen & Klasing
294 da an steigen Hhe und Prozentsatz der Steuer stufenweise mit der Hhe des Einkommens. Bei einem Eink. von 900 M betrgt die Steuer 6 M od. 2/3 /o des Eink. ...... 1200 ........ 12 ,r 1 % ii ii ii 3000 60 2/o " ...... 10000 300 3/0 " " 100000 4000 4/o Hher als 4% steigt die Steuer nicht. Ein jeder, der mehr als 3000 M Einkommen hat, ist verpflichtet, in einer schriftlichen Steuererklrung (Deklaration) die Hhe seines Einkommens anzugeben. Wer sein Einkommen wissentlich zu niedrig angibt, verfllt in harte Strafe. Die Vermgens- oder Ergnzungssteuer beginnt erst bei einem Vermgen von 6000 Jiio. Sie betrgt fr je 1000 A 50 3y. Zu den weiteren Einnahmen des Staates gehren die Stempelsteuern (von amtlichen Zeugnissen, Kauf-, Pacht- und Mietvertrgen, Testamenten, Schuldverschreibungen, Versicherungsvertrgen) und die Erbschaftssteuern Preußen erhlt ein Viertel von den dem Reiche zufallenden Erbschaftssteuern. Erbende Gatten und Kinder sind von dieser Steuer befreit. Nach dem Voranschlag fr 1912 betragen die Einnahmen des preuischen Staates 4301 Millionen Mark. c) Staatsschulden. Wenn der Staat mehr Geld ausgeben mu, als er einnimmt (was zur Erreichung wichtiger Zwecke, wie z. B. zur Herstellung einer Eisenbahn oder eines Kanals, zuweilen ntig ist), so ist er gezwungen, eine Anleihe zu machen. Dies geschieht in folgender Weise: Er stellt eine Anzahl Schuldscheine der so viele kleinere Summen (100, 200, 500, 1000 usw. Mark) ans, als er leihen will. Diese Schuldscheine gibt er gegen bares Geld in Verkehr und erlangt so das erforderliche Kapital. Jeder Inhaber eines solchen Schuldscheins ist also Glubiger des Staates. Damit nun der Staat Abnehmer fr seine Schuldscheine findet, verspricht er Zinsen fr das geliehene Kapital. Die Zinsen zahlt er zunchst eben-falls in Zinsscheinen aus, die er gleich dem Schuldschein beifgt. Ein solcher Zinsschein heit Coupon. Die Coupons sind also auch eine Art Schuld-oder Anweisungsschein. Sie knnen in den dazu bestimmten Kassen gegen bares Geld eingelst werden. Diese Einlsung mu aber innerhalb bestimmter Jahre (gewhnlich vier) erfolgt sein. Nach dieser Zeit verfallen die Coupons, d. h. sie sind ungltig. (Auch die Reichskassenscheine und die Banknoten werden statt des baren Geldes ausgegeben, bringen aber keine Zinsen.)
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