89
Silbers der massenhaften nordamerikanischen Silberproduktion) (s.
2. § 79.)
12. Der Handel bedarf ferner des Kredits, des Vertrauens
bei Käufer und Verkäufer, daß jeder Teil feine Verpflichtungen
erfüllen werde. Daher ist der Kredit in barbarischen Zeiten mangel-
hafter Rechtssicherheit und unvollkommener Verbindungen sehr gering
(deshalb Barzahlung und hoher Zinsfuß), er wächst erst mit der Kultur.
Der Staat selbst nimmt ihn sehr bald in Anspruch, indem er Zeichen-
geld (Papiergeld) ausgibt und Anleihen aufnimmt oder einzelnen
Korporationen dieses Recht zuspricht. Das Zeichengeld erhält seinen
Wert (Kurs) nur durch das Vertrauen, daß es jederzeit zu vollem
Nominalwert in Bargeld eingelöst werden kann; gerät dieses Vertrauen
ins Schwanken, dann sinkt der Kurs und kann nur im Jnlande mit
Zwang notdürftig aufrechterhalten werden (Zwangskurs; die Assignaten
zur Zeit der französischen Revolution).
Das älteste Zeichengeld ist das karthagische Ledergeld. Später gab China
seit dem 7. Jahrhundert Papiergeld aus; im Abendlande wurde Zeichengeld nur
ausnahmsweise in Notlagen verwendet (Friedrichs Ii. Ledergeld bei der Belage-
rung von Faenza 1241). Allgemeiner wurde es erst in der Neuzeit mit dein
Wachstum der Staatsmacht und des Kredits, besonders seit dem 18. Jahrhundert
(die sächsischen Kassenbilletts, die preußischen Tresvrscheine, die französischen As-
signaten).
Anleihen der Staatsoberhäupter und anderer waren im Mittelalter und
noch lange nachher nur in der Form von Verpfändungen bestimmter Einkünfte
oder von Grundbesitz möglich (die spanische Finanzwirtschaft unter Philipp Ii.).
Den spätern Staatspapieren näherten sich die (spanischen) Leibrenten, die gegen
einmalige Einzahlung eines Kapitals ans Lebenszeit vom Staate gewährt
wurden und die verkäuflichen Ämter (in Frankreich unter Ludwig Xiv.), die
tatsächlich nichts niederes waren. Die über Anleihen ausgestellten Schuldscheine
lauteten ursprünglich auf die wirklich von jedem Gläubiger gezahlte Summe,
wurden diesem mir verzinst, wenn der ansbedungene Zahlungstermin ohne
Zahlung verstrich und kamen nicht in Umlauf („Namenspapiere"). Erst im
absoluten Staate des 18. Jahrhunderts tvnrde es mehr und mehr üblich, die Ge-
samtsumme einer Schuld (Anleihe) in gleiche, kleinere Beträge zu teilen und
dem Inhaber, nicht nur dem Gläubiger, regelmäßig zu verzinsen, so daß die
bisherigen Namenspapiere leicht zu verwertende (fungible) „Jnhaberpapiere"
wurden. Damit waren die modernen „Staatspapiere" (in Sachsen zunächst
Kammer- oder Stenerscheine und städtische „Ratsscheine") fertig. Ihr Kurs
(der wirklich für sie gezahlte Wert) hängt vom Kredit des Staats und vom
Stande des Geldmarkts ab.
13. Eine Art Privatpapiergeld sind der Wechsel und der
neuere Scheck (Ellegue). Der Wechsel ist die schriftliche Verpflichtung
einer wechsel(kredit-)fähigen Privatperson zur Zahlung einer bestimmten
Summe zu einem bestimmten Termin an einen Gläubiger, deren
Erfüllung durch das Wechselrecht gesichert wird. Er erleichtert, indem
Kredit und
Geldzeichen
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Extrahierte Personennamen: Friedrichs Philipp_Ii Philipp Ludwig_Xiv. Ludwig_Xiv.
Extrahierte Ortsnamen: China Friedrichs Frankreich Sachsen
90
er die schwerfälligen, kostspieligen und unsicheren Geldsendungen ent-
behrlich macht, vor allem Zahlungen zwischen entfernten Orten. Der
Wechsel kann prolongiert oder auch vor dem Verfalltage an einen
anderen verkauft werden, doch zahlt dann der Käufer nicht den vollen
Betrag, sondern zieht von diesem die zwischen dem Empsangstage und
dem Verfalltermine auflaufenden Zinsen ab (Diskont). Ausgekommen
ist der Wechsel im 14. Jahrhundert zuerst in Italien, und sehr
gefördert worden durch die Geldgeschäfte der römischen Kurie, die
ihre Einkünfte aus fremden Ländern meist in Wechseln bezog (die
Bank der Fugger in Rom). — Der Scheck ist die Zahlungsanweisung
eines Privatmanns an eine Bank (oder die Post), bei der er ein
gewisses Kapital deponiert hat, von dem die Bank dem Inhaber des
Schecks die bestimmte Summe zahlt.
Banken 14. Banken und Bankiers, die aus den alten Geldwechslern
hervorgegangen sind, haben die Ausgabe, den zeitweiligen Kapital-
mangel der einen Stelle mit dem Kapitalübersluß einer anderen aus-
zugleichen. Sie bedürfen dazu eines größeren Kapitals, das entweder
von einem einzelnen, in den meisten Fälle:! von einer Anzahl von
Aktionären aufgebracht wird, die außer den Zinsen auch einen Gewinn-
anteil (Dividende) erhalten. Sie vermitteln Anleihen, geben unter
Umstünden Papiergeld (Banknoten) aus (s. 2. T., 8 80), kaufen, verkaufen
und diskontieren Wechsel, handeln mit Wertpapieren, lösen deren
Zinskupons ein, leisten Zahlungen auf die Schecks ihrer Kunden,
stellen ihnen Kreditbriefe (Zahlungsanweisungen) an eine andere Bank
aus (schon bei den Alten), verwahren Depositen in Wertpapieren oder
Geld (dieses gegen Verzinsung)., beteiligen sich an großen wirtschaft-
lichen Unternehmungen (Eisenbahnen, Fabriken, Bergwerken uss.). Die
Girobanken (Hamburg) vermitteln Zahlungen zwischen ihren Kunden,
die ein Guthaben bei ihnen besitzen, durch einfache Übertragung („Ab-
schreibung") der betr. Summe von dem Konto des einen auf das Konto
des anderen; die Hypothekenbanken leihen Hypotheken ans Grundstücke
und geben Pfandbriefe in Höhe der gesamten Hypotheken aus.
Börsen 15. Der Mittelpunkt für den Handel mit Wertpapieren und
mit gewissen gleichartigen Massenprodukten (Getreide, Kaffee, Zucker,
Spiritus, Petroleum, Baumwolle, Metalle) ist die Börse, eine
regelmäßige Versammlung von Kaufleuten und Handelsvermittlern
(Maklern, Kommissionären), die je nach der Lage des Weltmarkts die
Kurse der Wertpapiere und die Preise der Waren bestimmt. Alle
Geschäfte werden abgeschlossen nicht über individuell bestimmte Waren,
wie auf anderen Märkten, sondern nur über bestimmte Mengen einer
bestimmten Gattung, die gar nicht an Ort und Stelle sind und zu
sein brauchen, sondern nur zu bestimmter Zeit zu liefern sind. Börsen
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TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
84
Finnland) oder der wilden Feldgraswirtschaft, die jedes Jahr ein
anderes neues Stück der Flur mit Sommergetreide bestellt und sich
mit der zeitweiligen Verlegung der ganzen Ansiedlung verträgt (Zu-
stand der germanischen Urzeit). Ihr folgt die Dreifelderwirt-
schaft, die bei den Römern üblich war, unter ihren Einfluß vielleicht
schon vor der Völkerwanderung im westlichem Deutschland Eingang
fand, allgemein aber erst feit der Karolingerzeit durchdrang und bis
nach dem Siebenjährigen Kriege herrschte. Sie teilt die Flur in zwei
gleiche Teile; die eine vom Dorf entferntere Hälfte bleibt als ewige
Weide und Wald (gemeine Mark, Almende, Gemeinweide) liegen, die
andere wird in 3 Felder (Schlüge) geteilt und diese abwechselnd im ersten
Jahre mit Wintersaat (Weizen, Roggen, Spelt) im zweiten mit Sommer-
saat (Gerste und Hafer) bestellt, im dritten als Brachland der Ruhe über-
lassen und nur als Weide benutzt. Das Ackerland liegt in Deutsch-
land teils in Gewannen nach der Bonität des Bodens, in deren
jedem jeder Bauer feinen Anteil hat (Hufe), der in Morgen, Tag-
werke, Joch (iuzeru) zerfällt, teils in zusammenhängenden schmalen
Streifen (fränkischen und flämischen Hufen). Mit der Gewannein-
teilung ist der Flurzwang (Einheitlichkeit der Bestellung in der ganzen
Flur) verbunden. In besonders futterreichen Gegenden entwickelt sich
die Feldgraswirtschaft, die auf demselben Boden in mehrjährigem
Umtriebe Getreidebau und Graswuchs miteinander abwechseln läßt
lind die ganze Feldmark in Schlüge (Koppeln) teilt. Aus der Drei-
felderwirtschaft geht die Fruchtwechselwirtschaft mit Wiesenbau
und Stallfütterung hervor, die das ganze anbaufähige Land beständig
unter dem Pfluge hält und in jährlichem Wechsel die einzelnen Teile
(unter Anwendung reichlicher Düngung) mit Halm- oder Blattfrüchten
bestellt. Sie steigert den Ertrag durchschnittlich um das Doppelte,
erfordert aber sehr viel Tier- und Menschenkraft. Die höchste Inten-
sität erreicht der Landbau im Weinbau, der nur in bestimmten Lagen
und Klimaten möglich ist, und im Gartenbau (Gemüse, Beeren,
Obst), der davon ebenfalls in hohem Grade abhängig ist und besonders
in der Rühe größerer Städte rentiert.
Natur und 4. Der Grund und Boden ist ursprünglich nicht Einzel- sondern
Grundbesitzes Gesamtbesitz eines Stammes, einer Markgenossenschaft, einer Gemeinde;
nur Hans und Hos sind Sondereigentnm. Hat sich die dauernde Tren-
nung von Ackerland und Almende befestigt, so bleibt diese oft noch
lange Gemeinbesitz, das Ackerland geht allmählich in volles Sonder-
eigentum über. Hinsichtlich des Umfangs unterscheidet man nach
einem relativen, nicht absoluten Maßstabe Groß-, Mittel- und Klein-
besitz. Beim Großgrundbesitz kann der Eigentümer eben nur die
Oberleitung führen, die wirtschaftliche Arbeit überträgt er Sklaven
(im Altertum; die Negersklaverei), abhängigen Leuten (Hörigen, Zins-
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Extrahierte Personennamen: Hans
Extrahierte Ortsnamen: Finnland Deutschland Deutsch-
88
Rechtsschutz standen, also auch besondere Freiheiten gewährten. Mit
der Verleihung des Marktrechts beginnt die Entwicklung der mittel-
alterlichen Städte. Die Messen, die größten, längere Zeit dauernden
Märkte, knüpften sich tu Deutschland meist an kaiserliche Privilegien
für verhältnismäßig wenige Orte (Frankfurt a. M., Leipzig, Frankfurt
a. O., Straßburg, Bozen usf.). Mit der Befestigung der Rechts-
sicherheit und der Ausbildung des Verkehrs, der es gestattet, Waren
in beliebiger Menge zu jeder Zeit überallhin zu befördern, hat die
Bedeutung der Messen im allgemeinen (mit Ausnahme einzelner Ar-
tikel) sehr abgenommen; im halborientalischen Rußland behauptet indes
Nischny Nowgorod seine Wichtigkeit, im Orient sind die Messen noch
unentbehrlich.
Tauschmittel 11. Der Handel bedarf gewisser Tanschmittel und Wertmesser.
Wertmesser Der ursprünglichste Handel, der Tauschhandel, setzt Ware gegen Ware
um. Da er aber überaus schwerfällig ist, weil nicht jeder jede Ware
jederzeit verwenden kann und viele Wertgegenstände an sich unteilbar
sind, so treten allmählich bestimmte Waren von größerer Umsatzfähig-
keit an die Stelle: Felle und Pelze bei Jägervölkern, die Kaurimuscheln
in der Südsee, das Vieh bei Bauernvölkern, den Italikern (peeuom),
und den Griechen der homerischen Zeit, den Germanen (Wert der
Waffenstücke und der Betrag der Bußen noch im salischen Gesetz nach
Kühen bestimmt). Mit der Steigerung des Verkehrs werden die Metalle,
besonders die Edelmetalle (in historischer Reihenfolge Kupfer oder
Bronze, Silber, Gold) wegen ihrer Dauerhaftigkeit, Teilbarkeit und
Zirkulationsfähigkeit allgemeine Wertmesser, zunächst in der Forin von
Barren bestimmten Gewichts (das eiserne Stabgeld in Sparta, der
Name des attischen ößelög, Obolen), die gewogen wurden (nachwirkend
in Ausdrücken wie Talent, Pfund Sterling, französisch livre, italienisch
lira), später (zuerst seit etwa 700 v. Chr. im goldreichen Lydien)
als Münzen, runden Metallstücken, für deren richtiges Gewicht der
Staat sich durch Ausprägung seines Hoheitszeichens (Wappens) verbürgt.
Nach dem den eigentlichen Wertmesser darstellenden Metall unterscheidet
man Kupfer-, Silber- und Goldwährung, die mit der Kulturstufe
wechseln (Rom hatte in der ältesten Zeit Kupserwährung, die Republik
ging zur Silberwährnng, das Kaisertum zur Goldwährung über, das
verkehrsarme abendländische Mittelalter kehrte zur Silberwährung
zurück). Der absolute und (gegenseitige) relative Wert der Edelmetalle
wird, wie bei jeder Ware, durch das Verhältnis von Angebot und
Nachfrage bestimmt, ist deshalb stetem Wechsel unterworfen, der im
sinkenden oder steigenden Preis der Waren zum Ausdruck kommt (die
große Preisrevolution im Anfange der Neuzeit die Folge der raschen
Vermehrung des Edelmetallvorrats, die moderne Entwertung des
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Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Frankfurt_a._M. Leipzig Frankfurt Straßburg Bozen Nischny_Nowgorod Sparta Rom
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92
Wirtschaft-
liche
Einheiten
kapitalisiert) erhalten, zusammen. Wegen der Gleichartigkeit der Pro-
dukte ist der Binnenhandel gering und wesentlich Tauschhandel, die
Umlaufsmittel sind spärlich und werden gern lhesauriert, nicht zinsbar
angelegt, so daß der Kapitalzins im engern Sinne kaum existiert.
Da auch die Leistuugen für staatliche Zwecke, wie alle andern, vom
Grundbesitz ausgehen, so folgt daraus notwendig der Feudalstaat
(s- 1. T., ß 11).
19. Die Geld wirtschaft entsteht allmählich aus der Ver-
mehrung der Umlaufsmittel durch den Bergbau und der Bedürfnisse
zuerst infolge der Bekanntschaft mit höher kultivierten Völkern. Daraus
entwickelt sich ein regerer Verkehr zuerst an Märkten, das freie Hand-
werk, die selbständige Stadtverfassung, das Wachstum der Grundrente,
die Ansammlung von zinstragenden Kapitalien. Damit wird der
moderne Staat möglich.
20. Mit der Zunahme dieser Zweige des Volkseinkommens und
der Festigung der Rechtssicherheit wächst der Kredit und mit ihm
die Möglichkeit wie das Bedürfnis, das schwerfällige Bargeld durch
an sich wertlose Geldzeichen (Papiergeld, Wechsel, Schecks, Kreditbriefe,
Wertpapiere), die nur Anweisungen auf Bargeld sind, zu ersetzen und
die Übertragung der Kapitalien dadurch zu erleichtern. Die Kredit-
wirtschaft setzt einen selten unterbrochenen allgemeinen Friedeus-
zustaud voraus.
21. Die älteste wirtschaftliche Einheit ist die Hauswirtschaft,
die alle ihre Bedürfnisse durch die Arbeit der Genossen befriedigt und
eines Warentausches nicht bedarf. Sie erweitert sich mit der Ent-
stehung des Großgrundbesitzes zur Gutswirtschaft, ändert aber ihren
Grundcharakter nicht (s. § 6). Die nächste Stufe, die Stadtwirtschaft,
für uns am deutlichsten erkennbar in den mittelalterlichen Städten, be-
handelt jede Stadt als geschlossenes Wirtschaftsgebiet, behält den
einheimischen Handwerkern den einheimischen Markt mit Ausnahme
der Märkte und Messen vor und sucht durch Stapelrechte, die den
fremden durchziehenden Kaufmann zwingen, seine Waren zuerst in der
Stadt zum Verkauf zu stelleu, und durch den Straßenzwang ihren
Anteil am Verkehr zu sichern. Überwunden wird sie erst allmählich
durch die Territorialwirtschaft des aufstrebenden Fürstentums, das
sein ganzes Territorium in eine Wirtschaftseinheit zu verwandeln
strebt, daher die Stadtwirtschaft beseitigt, den Verkehr von den bis-
herigen Hemmungen befreit, die heimische Produktion gegen aus-
ländische Konkurrenz möglichst schützt und fördert, Münze, Markt,
Gewerbe und Handelsrecht möglichst einheitlich regelt und somit
staatsbildend wirkt, in Deutschland den Territorialstaat ausbilden
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142
Anhang.
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen
Gesetzgebung gemachten Anzeigen werden dem Bundesrat zur Beschlußnahme vorgelegt.
Artikel 37.
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung
(Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen gibt die Stimme des Prä-
sidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechterhaltung der bestehenden Vor-
schrift oder Einrichtung ausspricht.
Artikel 38.
Der Ertrag der Zölle und der andern im Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer,
soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden Er-
trage der Steuern von Branntwein und Bier keinen Teil.
Vii. Eisenbahnwesen.
Artikel 41.
Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder im Interesse
des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes
auch gegen den Widerspruch der Bundesmitglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durch-
schneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reiches angelegt werden
oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessioniert und mit dem Expropriations-
rechte ausgestattet werden.
Artikel 42.
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die deutschen Eisenbahnen im Interesse des
allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die
neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.
Artikel 43.
Es sollen demgemäß in tunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebs-
einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements getroffen werden. Das
Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in
einem die nötige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit
Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.
Artikel 45.
Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich
dahin wirken:
1. daß baldigst auf allen deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebs-Reglements
eingeführt werden;
2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere,
daß bei größern Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen,
Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem
Bedürfnis der Landwirtschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif und
zwar zunächst tunlichst der Einpsennigtarif eingeführt werde.
Artikel 46.
Bei eintretenden Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens-
mittel sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von
Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden,
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Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
141
oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächst-
folgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Reichstags wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des-
selben und jede Unterfuchungs- oder Zivilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode auf-
gehoben.
Artikel 32.
Die Mitglieder des Reichstags dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie er-^
halten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes^).
Vi. Zoll- und Handelswefen.
Artikel 33.
Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher
Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zoll-
grenze nicht geeigneten einzelnen Gebietsteile.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind,
können in jeden andern Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterm einer Abgabe nur
insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer innern
Steuer unterliegen.
Artikel 34.
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirk
ihres oder des umliegenden Gebiets bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen
Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen2).
Artikel 35.
Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesamte Zollwesen, über die
Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Brannt-
weins und Bieres und aus Rüben oder andern inländischen Erzeugnissen dargestellten
Zuckers und Sirups H.
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Brannt-
weins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Artikel 36.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt
jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebiets
überlassen.
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte,
welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten
nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für Zoll- und Steuerwesen beiordnet.
:) Die Reichstagsabgeordneten erhalten nunmehr eine Entschädigung für den durch Aus-
übung ihres Amtes verursachten Aufwand. Diese Entschädigung beträgt 3000 Mk. für jede-
Sitzungsperiode; doch werden hiervon je 20 Mk. für jede versäumte Plenarsitzung in Abzug ge-
bracht. Auch haben sie während der Sitzungsperiode sowie 8 Tage vorher und nachher freie Eisen-
bahnfahrt auf allen deutschen Haupt- und Nebeneisenbahnen.
2) Am 16. Februar 1883 Reichsgesetz betr. die Ausführung des Anschlusses Hamburgs,,
am 31. März 1885 betr. des Anschlusses Bremens an das deutsche Zollgebiet.
3) Den Verbrauchssteuern sind hinzugetreten die Schaumweinsteuer (Gesetz von: 9. Mai:
1902) und die Zigarettensteuer (Gesetz vom 3. Juni 1906).
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Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Bremen Hamburg Bayern Württemberg Baden Hamburgs Bremens
Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
145
Xi. Reichskriegswesen.
Artikel 57.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht ver-
treten lassen.
Artikel 58.
Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des Reiches sind von allen Bundes-
staaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen.
Artikel 59.
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten
20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fiinf Lebens-
jahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März desjenigen
Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet
wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.
Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die
Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei,
alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen
Dienst bei den Fahnen verpflichtet.
Artikel 60.
Die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871
auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normiert und wird pro rutu derselben von
den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedenspräsenzstärke
des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt
Artikel 61.
Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des deutschen Heeres wird
ein umfassendes Reichs-Militärgesetz dem Reichstag und dem Bundesrat zur verfassungs-
mäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden. (2. Mai 1874: Reichsmilitärgesetz.)
Artikel 62.
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesamte deutsche Heer und die zu dem-
selben gehörigen Einrichtungen sind dem Kaiser jährlich so vielmal 675 Mark, als die Kopfzahl
der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vgl.
Abschnitt Xii.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesamte Reichsheer und dessen Ein-
richtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
Bei der Feststellung des Militär-Ausgabeetats wird die auf Grundlage dieser Ver-
fassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheers zugrunde gelegt.
Artikel 63.
Die gesamte Landmacht des Reiches wird ein einheitliches Heer bilden, welches in
Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.
Die Regimenter u. s. w. führen fortlaufende Nummern durch das ganze deutsche
Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen
Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren
Abzeichen (Kokarden u. s. w.) zu bestimmen.
f) Seit dein Jahre 1874 wird sie jeweils auf eine Reihe von Jahren (jetzt von 5 Jahren
— Quinquennat —) im voraus festgesetzt. Gegenwärtig beträgt sie über eine halbe Million
Mkann. Einjährig-Freiwillige, Unteroffiziere, Offiziere, Ärzte und Militärbeamte nicht gerechnet.
Bauerschmidt» Lesebuch.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T28: [Schlacht Heer Feind Mann Armee Napoleon Franzose General Truppe Preußen]]
TM Hauptwörter (100): [T59: [Heer Mann Soldat Krieg Jahr Offizier Land König Truppe Waffe], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
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Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
147
Schlußbestimmung zum Xi. Abschnitt.
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer
Bestimmung des Bündnisvertrages vom 23. November 1870, in Württemberg nach näherer
Bestimmung der Militär-Konvention vom 25. November 1870 zur Anwendung J).
Xii. Reichsfinanzen.
Artikel 69.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reiches müssen für jedes Jahr veranschlagt
und auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etats-
jahrs nach folgenden^Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt:
Artikel 70.
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den
Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post-und Telegraphen-
wesen sowie aus den übrigen Verwaltun.gszweigen fließenden gemeinschaftlichen
Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind
sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung auszu-
bringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrags durch den Reichskanzler ausgeschrieben
werden. Insoweit diese Beiträge in den Überweisungen keine Deckung finden,
sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als
die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reiches dessen Bedarf übersteigen.
Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das
Gesetz über den Reichshaushaltsetat nicht ein anderes bestimmt wird, zur
Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben.
Artikel 72.
Über die Verwendung aller Einnahmen des Reiches ist durch den Reichskanzler dem
Bundesrat und dem Reichstag zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
Artikel 73.
In Fällen eines außerordentlichen Bediirfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung
die Aufnahme einer Anleihe sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reiches
erfolgen.
Xiii. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
Artikel 74.
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Ver-
fassung des Deutschen Reiches, endlich die Beleidigung des Bundesrats, des Reichstags,
eines Mitglieds des Bundesrats oder des Reichstags, einer Behörde oder eines öffentlichen
Beamten des Reiches, während dieselben in der Ausübung ihres Berufs begriffen sind,
oder in Beziehung auf ihren Berus, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder
fl Das bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandteil des deutschen Bundes-
heeres mit selbständiger Verwaltung unter Militärhoheit des Königs von Bayern, im Kriege (mit
Beginn der Mobilisierung) unter dem Befehl des Bundesfeldherrn. Im Frieden kommt dem
Kaiser auch das Recht der Inspektion nach vorgängigem Einvernehmen mit dem König von Bayern
äst' Bayern, Württemberg und Sachsen haben eigene Verwaltung ihrer Kontingente (daher
eigene Kriegsministerien in diesen Staaten) und haben auch das Recht der Ofsiziersernennung.
Hierbei ist für Württemberg und Sachsen dem Kaiser eine gewisse Mitbestimmung vorbehalten be-
züglich der Ernennung der Offiziere in Generalstellungen.
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