10
Die Gemeinde.
wohnhaft sind oder darin Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe
treiben. Ausnahmen von der Regel, daß jedes Grundstück irgend
einem Gemeindebezirke angehören muß, bilden die landesherr-
lichen Schlösier und Zubehörungen, sowie oft auch Staats- und
Privatwaldungen, Kammer- und Rittergüter. Die Besitzer
solcher selbständiger Güter sind jedoch für den Gutsbezirk zu
allen Pflichten und Leistungen verbunden, welche für den Ge-
meindebezirk der Gemeinde im öffentlichen Jntereffe obliegen.
3. Gemeindemitgliedfchaft. In Landgemeinden hat jeder,
welcher die Gemeindemitgliedschaft erlangen will, sich beim Ge-
meindevorstand anzumelden und ist von demselben mittelst Hand-
schlags in Pflicht zu nehmen; in den Städten ist der Bürgereid
zu leisten.
Diejenigen Gemeindemitglieder, welche die Staatsangehörig-
keit besitzen, das 25. Lebensjahr erfüllt haben, unbescholten sind,
keine öffentliche Armenunterstützung empfangen, mindestens neun
Mark direkte Steuern zahlen, mit ihren Abgaben auf die letzten
2 Jahre nicht in Rest geblieben sind und seit drei Jahren im
Gemeindebezirke ihren Wohnsitz haben, müssen das Bürger-
recht erwerben. Dasselbe können bei sonst gleichen Voraus-
setzungen alle diejenigen erwerben, welche wenigstens 2 Jahre
im Gemeindebezirke ihren Wohnsitz haben oder in einer anderen
inländischen Stadt bis zur Aufgabe ihres Wohnsitzes schon
Bürger waren und mindestens drei Mark direkte Grund- oder
Einkommensteuer bezahlen.
4. Pflichten der Gemeindemitglieder. Die Verwaltung
der Gemeinde kostet Opfer. Welche Ausgaben hat die Gemeinde?
— Wer hat diese Lasten zu tragen? Jedes Gemeindemitglied
ist verpflichtet, die Lasten der Gemeinde mit zu tragen (Ge-
meinde- oder Kommunalabgaben). Erhoben werden diese Abgaben
nach bestimmten Grundsätzen (Anlagefuß), so z. B. nach der Höhe
der Einkommensteuer, wie es meist der Fall ist, oder nach ver
Wohnung (Mietszins), es liegt dies im eigenen Ermeffen der
Gemeinde, doch es ist immer hierzu die Genehmigung der vorge-
setzten Behörde erforderlich. — Ein wesentliches Recht ist die
Erlangung des U n 1 e r st ü tz u n g s w o h n s i tz e s. (S. Lekt. 9.)
5. Stadtgemeinden. Gewöhnlich unterscheidet man Stadt-
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
Ableistung der Militärpflicht — Persönliche Dienstleistungen. 29
(Eigenturnsübertragung). — Reichs-, Staats- und Gemeinde-
steuern. — Das Reich erhebt nur indirekte Steuern*), die
Einzelstaaten und Kommunen erheben vorzugsweise direkte Steuern
(nur vereinzelt findet man noch Steuern auf eingeführtes Fleisch,
Bier rc.). — Einschätzung, Selbstdeklaration. Die Gemeinde-
steuern richten sich meist nach den Staatssteuern, d. h. nach dem
Einkommen, oder wie z. B. in Berlin nach dem Mietzins rc.
(Letztere Einrichtung hat entschieden manche Schattenseite,
welche? —) (Will man Ausführlicheres geben, so sei auf Lekt. 39
verwiesen.)
Steuern zu bezahlen ist notwendig. Warum? — Auch
Christus bezahlt solche; sagt: „Gebt dem Kaiser, was des Kaisers
ist" — Fabel von Menenius Agrippa.
5. Ableistung der Militärpflicht. Kommen wir aus ein
Viertes. Das Reich will uns schützen, sowohl gegen äußere als
innere Feinde, welche sind dies? — Was ist deshalb nötig?
(Heeresmacht.) Mit der Entrichtung von Abgaben ist hier nicht
ausreichend gedient; es ist notweildig, daß jeder selbst eine
gemiste Zeit lang es mit übernimmt, sein Vaterland zu schützen.
Welches ist also die vierte Pflicht? Jeder Deutsche ist wehr-
pflichtig und kann sich in dieser Ausübung nicht vertreten lasten.
Entziehung der allgemeinen Wehrpflicht wird mit Geldstrafe von
150 bis 3000 Mk. oder mit Gefängnis von einem Monate bis
zu 1 Jahre bestraft (Stgb. §§ 140 bis 142 event, vorlesen).
Die Zeit, während welcher man dem Heere als wirklich
thätiger oder aktiver Soldat angehört, ist auf 2 Jahre festgesetzt.
— Reserve, Landwehr, Landsturm. (Will man hier mehr geben,
so findet man in Lektion 31 Ausführliches.)
„Enkel mögen kraftvoll walten,
Schwererrungenes zu erhalten."
v. Persönliche Dienstleistungen. Doch nicht nur als Soldat
und in Kriegszeiten, sondern auch in seiner staatsbürgerlichen
Stellung und in Friedenszeiten ist es nötig, seinem Vaterlande,
seiner Gemeinde zu dienen. Beispiele: Übernahme von Ehren-
*) Die Matrikularbeiträge treffen die Steuerzahler nicht direkt, sondern
die Kaffe der Einzelstaaten.
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TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T60: [Mann Heer Jahr Offizier Soldat Landwehr Truppe Krieg Armee Regiment], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen]]
Entstehung.
91
Kneipenleben ist ein großer Krebsschaden der Gegenwart. Wohl-
stand, Arbeitslust, Zufriedenheit, häusliches Glück, alles geht
verloren.
Die Karte und die Kanne,
Machen manchen zum armen Manne."
In diesem Jagen nach irdischem Genuß wie nicht minder
im Müßiggänge sind die Wohlhabenden den Ärmeren nur zu
oft Vorbild. Hinsichtlich der Feststellung der Arbeitszeit muß
jeder wünschen, daß der Arbeiter Zeit behalte zu seiner Fort-
bildung, für seine Familie, für seinen Gott; doch eine gleich
lange Arbeitszeit („Normalarbeitstag") für alle Verhältniße fest-
gestellt zu sehen, ist eine unüberlegte Forderung ganz wie die
Forderung für gleichen Lohn ohne Rücksicht auf die Leistung des
Arbeiters. Der Meister arbeitet oftmals auch, wenn er nicht in
der Werkstatt ist; er sucht Kunden auf, bemüht sich um neue
Aufträge, macht in seiner Wohnstube Kostenanschläge u. s. w.
„------Ledig aller Pflicht
Hört der Bursch die Vesper schlagen;
Meister muß sich immer plagen "
Der Meister hat mehr Sorgen als der Geselle oder der
Lehrburfche; wenn die Woche zu Ende ist, fordert der Gehilfe
seinen Lohn, es macht ihm wenig Kummer, ob die Waren ab-
gesetzt und des Meisters Außenstände so wie erwartet war, ein-
gegangen sind.
23. tektion.
Das Kapital.
1. Entstehung. Als wir von der Arbeit sprachen, fanden
wir unter anderen, daß das Menschenleben in Beziehung zur
Arbeit als Einnahme und Ausgabe gesetzt werden kann. Hierbei
ergiebt sich ein kleiner Überschuß. (S. Lekt. 15.) Dieser Über-
schuß in der Rechnung eines Menschenlebens hat zur Folge, daß
er Kapital erzeugt. Mithin ist das jetzt vorhandene Kapital
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T94: [Herr Tag Haus Kind Brot Geld Leute Mensch Hund Mann], T87: [Tag Tisch Haus Frau König Mann Gast Herr Hand Abend], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
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94
Das Kapital.
Zwecke an Andere gegen Entschädigung (Zins) abläßt. Diese
Ablassung heißt auch Darleihung, die Summe selbst Dar-
lehen. Was ist ein Darlehen? — Der Zinsfuß. Wonach
richtet sich die Bestimmung des Zinssatzes beim Darleihen?
(Sicherheit, vergl. 1. und 2. Hypothek.) Was heißt es, ein
Kapital verzinst sich zu 4^ Prozent? — Steigen und Fallen
des Zinsfußes. — Ausführlicheres gehört in die Zinsrechnung.
6. Kapitalzins und Wucher. Welches ist der landes-
übliche Zinsftiß? Steigende Kultur, strenge Rechtspflege und
wachsender Kredit bedingen ein Sinken des Zinsfußes. — Im
geschäftlichen Leben sind etwas höhere Zinsen üblich, warum?
Zinsen sind die Entschädigung für die Benutzung geborgter
Kapitalien. — Der Wucher. Ungerechte Haushalter. Die
Höhe der Zinsen unterliegt also der freien Vereinbarung, doch
wer unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der
Unerfahrenheit einen anderen für ein Darlehen oder im Falle
der Stundung einer Geldforderung sich Vermögensvorteile ver-
sprechen oder gewähren läßt, die den üblichen Zinsfuß (bis 6
Prozent) dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des
Falles die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnifle zu
der Leistung stehen, wird wegen Wuchers mit Gefängnisstrafe bis
zu 6 Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark
bestraft.
„Unrecht Gut gedeihet nicht, es kommt selten auf den dritten
Erben."
7. Pflichten gegen das Kapital. Wir haben vorhin gesagt,
daß das Kapital mannigfachen Nutzen bietet, deshalb hat der
Einzelne wie die Gesamtheit die Pflicht, bei ihren Arbeiten und
Unternehmungen darauf Bedacht zu nehmen, das vorhandene
Kapital möglichst zu vermehren, weil durch Zerstörung oder
Minderung, je nach der Größe desselben, kleineren oder größeren
Kreisen von Menschen wirtschaftliche Schwierigkeiten bereitet
werden. Sonderbarer Weise giebt es Menschen, welche das
Kapital anfeinden, weil es sich feindlich zur Arbeit stelle.
(Sozialisten.) Andererseits fordert die Sozialdemokratie: der
Arbeiter muß Kapitalist werden; der Arbeiter soll durch Arbeits-
einstellungen höhere Löhne erzwingen und Teilhaberrechte am
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Aktiengesellschaft.
99
Kommanditisten, deren Einzahlungen ganz bestimmte sind und in
Form von Aktien bestehen, und die nur mit dem Betrage, den sie
auf ihre Aktien eingezahlt haben, haftbar sind. Da es sich bei
dieser Art Gesellschaft oft um sehr große Kapitalien handelt,
die wenig Leuten vertrauensvoll überlasten werden, so üben die
Aktionäre ein Aufsichtsrecht durch den „A uf si ch t s r a t"
aus und durch eine alljährlich abzuhaltende Generalversammlung.
5. Aktiengesellschaft. Eine Gesellschaft ist eine Aktien-
gesellschaft, wenn sich die sämtlichen Gesellschafter nur mit
Einlagen beteiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zu haften. Das Gesellschaftskapital wird in Aktien
oder auch in Aktienanteile zerlegt; diese können auf Inhaber
oder auf Namen lauten. Der niedrigste Betrag einer Aktie
muß 1000 Mk. betragen, nur bei Unternehmungen, die gemein-
nütziger Art sind, also der Gesamtheit zu gute kommen oder für
welche eine öffentliche Gemeinschaft (wie z. B. das Reich, ein
Staat, eine Gemeinde) einen bestimmten Ertrag gewährleistet,
kann der Bundesrat bis zum Betrag von 200 Mk. herabsetzen.
Über die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages
(Statut) muß eine gerichtliche Urkunde aufgenommen werden.
Der Aktionär ist Mitbesitzer, aber er kann den eingezahlten Be-
trag nicht zurückfordern, er hat, so lange die Gesellschaft besteht,
nur einen anteiligen Anspruch an den Reingewinnn (Divi-
dende). Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre
nicht bedungen noch ausgezahlt werden, es darf nur der nach
der Bilanz sich ergebende Reingewinn zur Verteilung gelangen.
Geleitet wird der Verein durch einen Vorstand und einen
Aufsichtsrat. Die Rechte der Aktionäre gegen den Vorstand
werden in einer Generalversammlung ausgeübt, bei der
jede Aktie dem Inhaber eine Stimme gewährt.
Die Aktiengesellschaften haben großen Segen gestiftet, wie
so? Doch alles hat seine zwei Seiten. Die Aktienunternehmungen
werden nur von besoldeten Dienern geleitet, die niemals ein so
lebhaftes Jntereste für das Gedeihen des Geschäftes haben, als
der einzelne Besitzer, ist er doch mit seinem Geldbeutel bei etwa-
igem Verluste nicht beteiligt. Durch Gewährung von Tantieme
hat man das Jntereste für das Geschäft zu steigern gesucht. —
7*
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104
Der Handel.
stehendes Geschäft erwirbt, kann dasselbe mit Einwilligung des
Borbesitzers unter gleicher Firma fortführen. (Beispiele im Orte).
Große Abstufungen im Handelsstande, vom Grossisten bis zum
Krämer herab. Kaufmännische Bearnte. Vorbildung des Kauf-
manns. — Handelsschulen. —
Wer ist ein Kaufmann? — Können auch weibliche Personen
die Rechte eines Kaufmanns erwerben? — Sind wohl Höker,
Trödler, Hausierer, Brezeljungen und Äpfelfrauen auch Kauf-
leute im Sinne des Gesetzes? (Nein.) Was versteht inan unter
einem Handelsregister? — Wer führt dasselbe? (Amtsgericht.)
Wer wird in dasselbe eingetragen? — Was versteht man unter
einer Firma? (Wie heißt die Mehrzahl von Firma?) Welche
Bestimmungen bestehen hinsichtlich der Errichtung oder Erwerbung
einer Firma? Welche Kenntnisse sind für den Betrieb des
Handels nötig? a) Warenkenntnis, b) die Fähigkeit, den Bedarf
an Waren für gewiffe Zeiträume für eine bestimmte Volksmenge
zu berechnen, o) das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage
zu erforschen, à) Kenntnis der Münzen, Maße und Gewichte
in den verschiedenen Ländern und gegenseitige Vergleichung,
e) Kalkulationsberechnung und Berechnung der Transportkosten
der Güter auf entfernte Strecken (s. Buchführung).
4. Handelsgesetze. Hierunter sind diejenigen Gesetze zu
verstehen, welche bei gerichtlichen Entscheidungen der Streitigkeiten
zwischen Kaufleuten oder Handeltreibenden in Handelssachen zur
Anwendung kommen. Maßgebend hierbei ist das „deutsche
Handelsgesetzbuchs. Die Streitigkeiten zwischen Kaufleuten
in Handelssachen finden ihre Erledigung von den Handels-
gerichten. Es sind besonders für diese Zwecke bei den Land-
gerichten errichtete Abteilungen (Handelskammern). Vergl.
auch Lekt. 35!
Was sind Handelsgesetze? — Was sind Handelsgerichte?
— Was sind Handelskammern? — Wie sind dieselben zu-
sammengesetzt? —
5. Handelsbücher. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher
zu führen, aus welchen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines
Vermögens vollständig zu ersehen sind. Er ist verpflichtet, die
empfangenen Handelsbriefe aufzubewahren und von den
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit]]
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106
Der Handel.
Inventariums: 9.) mit zweifelhaften, b) mit uneinbringlichen
Forderungen? In welchen Fällen kann das Gericht die Vor-
legung der Handelsbücher eines Kaufmanns verlangen? Ent-
stehen in diesem Falle durch deren Nichtvorlegung Nachteile? —
Welche Strafbestimmungen bestehen über nachlässige Führung
der Handelsbücher? (S. Stgb, und Konkursordn. § 209).
6. Hilfsarbeiter des Handels. Solche sind a) der
Prokurist. Wer von dem Eigentümer eines Geschäfts bevoll-
mächtigt ist, in dessen Namen und für dessen Rechnung Ge-
schäfte zu betreiben und zwar per procura die Firma zu zeichnen,
ist Prokurist.
b) Der Handlungsgehilfe. Hierzu gehören alle
diejenigen Personen, welche einem Handlungsprinzipale kauf-
männische Dienste leisten.
c) Der Handels Mäkler (Sensal). Sie sind
amtlich vereidete Vermittler für Handelsgeschäfte und vermitteln
als solche für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Waren,
Schiffe, Wertpapiere rc.
<1) Der Kommissionär. Er schließt im eigenen
Namen für Rechnung eines Auftraggebers Handelsgeschäfte ab.
e) D e r S p e d i t e u r. Er übernimmt im eigenen Namen
für fremde Rechnung Güterversendungen durch Frachtführer oder
Schiffer.
L) Der Frachtführer. Er führt den Transport der
Waren aus, sei es zu Wasser oder zu Lande. Der bedeutendste
Frachtführer ist die Eisenbahn. (S. Lekt. 26.)
Z) Der Wechsler (Bankier). Er übernimmt beim
Austausch der Waren die Atlsgleichung (Zahlung) durch Geld
oder Geldwertzeichen (Papiergeld, Wechsel, Checks).
7. Matze und Gewichte. Meist schon aus dem Rechen«
unterrichte bekannt. — Aichämter. —
, Falsche Wage ist dem Herrn ein Greuel."
Wer die Augen nicht aufthut, rnuß den Beutel aufthun,
denn in Geldsachen hört die Gemütlichkeit auf. —
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
Veierinärwesen — Verkehr mit Gebrauchsgegenständen. 45
auch als reine Staatsanstalten vor. Im Altertum wurden Aus-
sätzige und Irre als vom Teufel besessen verstoßen.
4. Veterinärwesen (Tierarzneiwesen). Hierbei handelt es
sich wesentlich um die Erhaltung des Nationalkapitals an land-
wirtschaftlichen Haustieren, es sind da zu nennen das Gesetz zur
Abwehrung und Unterdrückung von übertragbaren Viehseuchen,
der Rinderpest rc. Einfuhrverbote, Absperrungen, Desinfizierungen
und Tötung der kranken Tiere. Einrichtung von Tierarznei-
schulen; Ausbildung von Tierärzten.
5. Jmpfgesetz. Zur Verhütung der Pockenkrankheit haben
sich der Impfung mit Schutzpocken zu unterziehen 1. jedes Kind
vor Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres
sowie jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt innerhalb des
Jahres, in welchem er das zwölfte Lebensjahr zurücklegt (Vergi,
auch Lekt. 8, Abs. 1.)
6. Beaufsichtigung der Nahrungsmittel. Wer zürn Zweck
der Täuschung im Handel und Verkehr Nahrungs- oder Genuß-
mittel nachmacht oder verfälscht, ferner wer wissentlich Nahrungs-
oder Genußmittel (Unterschied?), welche verdorben oder nachge-
macht oder verfälscht sind, unter Verschweigung dieses Uinsiandes
verkauft oder einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung feil-
hält, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe
bis zu 1500 Mk. oder mit einer dieser Strafen belegt. Ist der
Verkauf aus Fahrlässigkeit geschehen, so tritt Geldstrafe bis zu
150 Mk oder Haft ein. Ist durch die Handlung eine schwere
Körperverletzung oder der Tod eines Menschen verursacht worden,
so tritt Zuchthausstrafe bis zu 5 Jahren ein, und war diese
Eigenschaft (Zerstörung der Gesundheit) dem Thäter bekannt, so
tritt Zuchthausstrafe bis zu to Jahren und bei entstandener
Tötung eines Menschen tritt Zuchthausstrafe bis aus Lebenszeit
ein. — Pflege deine Gesundheit! Schon Sirach sagt: „Es ist
keine Freude zu vergleichen einem gesunden Leibe. —* Der
Selbstmord, auch auf feine Weise; es ertrinken alljährlich mehr
im Schnapsglase als in den brausenden Fluten.
7. Verkehr mit Gebrauchsgegenständen. Nicht nur hin-
sichtlich der Nahrungs- und Genußmittel herrscht diese Aufsicht,
sondern auch in Bezug auf Spielwaren, Tapeten, Farben, Koch-
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T42: [Körper Wasser Luft Blut Mensch Pflanze Haut Tier Speise Stoff], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T175: [Mensch Leben Natur Körper Seele Tier Thiere Arbeit Erde Pflanze], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
Die Versicherungen.
47
geschehener Kündigung abgelöst werden sollen, zu vereinnahmen.
Die Landrentenbank hat nämlich seiner Zeit die Forderungsbe-
rechtigten mit in rechtlicher Beziehung den Staatspapieren gleich-
gestellten Landrentenbriefen ausgezahlt und dafür oas
Forderungsrecht an die verpflichteten Grundstücke übernommen.
Durch 55 Jahre hindurch fortgesetzte Rentenzahlung wird diese
Rente getilgt.
b) Landeskulturrenten bank. Selbige vermittelt in
ähnlicher Weise die Beschaffung von Anlagekapitalien zu Unter-
nehmungen zu Landeskulturzwecken (Ausführung von Ent- und
Bewäfferungsanlagen für landwirtschaftliche Grundstücke (Aus-
führung von Wasserlaufberichtigungen, Herstellung bauplan-
mäßiger Straßen rc.), indem sie gegen eine nach Höhe von
5 Prozent des zu zahlenden Geldbetrages festzustellende, auf die
Zeit von 41 Jahren zu gewährende Jahresrente dem betreffenden
Grundstücksbesitzer den zwanzigfachen Betrag der Jahresrente in
vierprozentigen Schuldscheinen (Landeskulturrentenscheine) gewährt.
Alles dies geschieht aus Fürsorge für die Landwirtschaft. Landes-
kulturrat. Landwirtschaftliche Schulen und Vereine. Wald-,
Jagd-, Feld- und Forstpolizei — Der Bauer sonst und jetzt. —
Der Staat sorgt für alle.
o) Altersrentenbank. Mittelst Einlagen, welche vom
frühesten Lebensalter eines zu Versichernden ab zu beliebiger
Zeit und in beliebigen Beträgen in die gedachte Bank eingezahlt
werden können, erwirbt sich der Versicherte das Recht, von einem
im voraus bestimmten Lebensjahre ab bis zu seinem Ableben
eine jährliche Altersrente beziehen zu können.
Dieser letztere Punkt führt uns noch auf ein Hauptkapitel
der Wohlftandspflege, es sind dies
11. Die Versicherungen. Dieser Gegenstand ist aber so
außerordentlich wichtig und wird es immer mehr, so daß wir
ihm einen ganz besonderen Abschnitt widmen müssen.
(Hier ließe sich nun sofort Lekt. 18 über die Versicherung anreihen.
Wenn wir diesen Abschnitt später bringen, so geschah es in Rücksicht
darauf, daß die Versicherung mehr und mehr Reichssache wird, Lektion 19
konnte noch nicht folgen und zerreißen wollten wir die Materie nicht.)
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TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T131: [Licht Erde Sonne Körper Auge Himmel Bild Gegenstand Luft Wolke]]
Der Telegraph.
117
welcher einen Wert von über 18 Mill. Mk. repräsentiert. (Be-
sprechung der Einrichtung eines Telegraphs in der Physikstunde
bez. kurze Wiederholung dessen, was in der Physik davon be-
handelt wurde.)
Bedeutung des Telegraphs a) für den Handel,
b) für die Staatsverwaltung (Politik), 0) für die Presse, 6) für
die Polizei.
Die Telegraphenleitungen sind fast sämtlich Staatsan-
stalten: nur die unter dem Meere geführten Leitungen (Kabel)
sind Privatunternehmungen; in Deutschland (wiederum Bayern
und Württemberg ausgenommen) ist die oberste Behörde das
Reichspostamt.
Die Gebühren für das gewöhnliche Telegramm sind
60 Pf. Mindestbetrag, 6 Pf. für jedes Wort. Ein Wort darf
nicht mehr als 15 Schriftzeichen enthalten, sonst wird es für
zwei Worte gerechnet. Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende
Zusammenziehung von Worten ist nicht zulässig. Die durch
Bindestrich, bez. Apostroph getrennten Wörter werden für eben-
soviele einzelne Wörter gezählt (z. B. üotsl-äu-Norä zählt
3 W., geht's = 2 Sb.).
Auch die Vorausbezahlung der Antwort ist zu-
lässig; dafür ist dann eine Gebühr für ein Telegramm von
10 Worten zu zahlen. Hat die Antwort mehr Worte als voraus-
bezahlt worden sind, dann hat der Aufgeber das Fehlende zu-
zuzahlen; enthält dagegen das Telegramm weniger Worte, so
tritt eine Vergütung nicht ein. Für richtige Zustellung der
Telegramme innerhalb bestimmter Frist leistet die Telegraphen-
verwaltung keine Gewähr.
— Bestandteile einer Depesche. Vergleich einer solchen mit einem
Briefe. Tie gegebenen Beispiele werden um- und ähnliche neugebildet,
wobei auf wegzulasiende Wortarten und doppelsinnige Wortbildungen be-
sonders geachtet wird. Sprachliche Zusammenziehungen und andere er-
laubte Vorteile (sowie die gebräuchlichsten vor die Adresse zu setzenden Ab-
kürzungen).
Seit welcher Zeit besteht der elektrische Telegraph? —
Auf welche Weise hat man früher rasch Nachrichten vermittelt?
— Wo finden wir auch heute optische Signale? (— Manche
Eisenbahnen — Sturmsignale an den Leuchttürmen rc.) Wer
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
TM Hauptwörter (100): [T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
TM Hauptwörter (200): [T3: [Hebel Last Brief Ende Gewicht Rolle Gleichgewicht Punkt Seite Fig], T173: [Sprache Wort Name Schrift Zeit Buch Form Kunst Art Werk], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte]]
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Württemberg Leuchttürmen