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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 10

1894 - Gotha : Behrend
10 Die Gemeinde. wohnhaft sind oder darin Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe treiben. Ausnahmen von der Regel, daß jedes Grundstück irgend einem Gemeindebezirke angehören muß, bilden die landesherr- lichen Schlösier und Zubehörungen, sowie oft auch Staats- und Privatwaldungen, Kammer- und Rittergüter. Die Besitzer solcher selbständiger Güter sind jedoch für den Gutsbezirk zu allen Pflichten und Leistungen verbunden, welche für den Ge- meindebezirk der Gemeinde im öffentlichen Jntereffe obliegen. 3. Gemeindemitgliedfchaft. In Landgemeinden hat jeder, welcher die Gemeindemitgliedschaft erlangen will, sich beim Ge- meindevorstand anzumelden und ist von demselben mittelst Hand- schlags in Pflicht zu nehmen; in den Städten ist der Bürgereid zu leisten. Diejenigen Gemeindemitglieder, welche die Staatsangehörig- keit besitzen, das 25. Lebensjahr erfüllt haben, unbescholten sind, keine öffentliche Armenunterstützung empfangen, mindestens neun Mark direkte Steuern zahlen, mit ihren Abgaben auf die letzten 2 Jahre nicht in Rest geblieben sind und seit drei Jahren im Gemeindebezirke ihren Wohnsitz haben, müssen das Bürger- recht erwerben. Dasselbe können bei sonst gleichen Voraus- setzungen alle diejenigen erwerben, welche wenigstens 2 Jahre im Gemeindebezirke ihren Wohnsitz haben oder in einer anderen inländischen Stadt bis zur Aufgabe ihres Wohnsitzes schon Bürger waren und mindestens drei Mark direkte Grund- oder Einkommensteuer bezahlen. 4. Pflichten der Gemeindemitglieder. Die Verwaltung der Gemeinde kostet Opfer. Welche Ausgaben hat die Gemeinde? — Wer hat diese Lasten zu tragen? Jedes Gemeindemitglied ist verpflichtet, die Lasten der Gemeinde mit zu tragen (Ge- meinde- oder Kommunalabgaben). Erhoben werden diese Abgaben nach bestimmten Grundsätzen (Anlagefuß), so z. B. nach der Höhe der Einkommensteuer, wie es meist der Fall ist, oder nach ver Wohnung (Mietszins), es liegt dies im eigenen Ermeffen der Gemeinde, doch es ist immer hierzu die Genehmigung der vorge- setzten Behörde erforderlich. — Ein wesentliches Recht ist die Erlangung des U n 1 e r st ü tz u n g s w o h n s i tz e s. (S. Lekt. 9.) 5. Stadtgemeinden. Gewöhnlich unterscheidet man Stadt-

2. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 29

1894 - Gotha : Behrend
Ableistung der Militärpflicht — Persönliche Dienstleistungen. 29 (Eigenturnsübertragung). — Reichs-, Staats- und Gemeinde- steuern. — Das Reich erhebt nur indirekte Steuern*), die Einzelstaaten und Kommunen erheben vorzugsweise direkte Steuern (nur vereinzelt findet man noch Steuern auf eingeführtes Fleisch, Bier rc.). — Einschätzung, Selbstdeklaration. Die Gemeinde- steuern richten sich meist nach den Staatssteuern, d. h. nach dem Einkommen, oder wie z. B. in Berlin nach dem Mietzins rc. (Letztere Einrichtung hat entschieden manche Schattenseite, welche? —) (Will man Ausführlicheres geben, so sei auf Lekt. 39 verwiesen.) Steuern zu bezahlen ist notwendig. Warum? — Auch Christus bezahlt solche; sagt: „Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist" — Fabel von Menenius Agrippa. 5. Ableistung der Militärpflicht. Kommen wir aus ein Viertes. Das Reich will uns schützen, sowohl gegen äußere als innere Feinde, welche sind dies? — Was ist deshalb nötig? (Heeresmacht.) Mit der Entrichtung von Abgaben ist hier nicht ausreichend gedient; es ist notweildig, daß jeder selbst eine gemiste Zeit lang es mit übernimmt, sein Vaterland zu schützen. Welches ist also die vierte Pflicht? Jeder Deutsche ist wehr- pflichtig und kann sich in dieser Ausübung nicht vertreten lasten. Entziehung der allgemeinen Wehrpflicht wird mit Geldstrafe von 150 bis 3000 Mk. oder mit Gefängnis von einem Monate bis zu 1 Jahre bestraft (Stgb. §§ 140 bis 142 event, vorlesen). Die Zeit, während welcher man dem Heere als wirklich thätiger oder aktiver Soldat angehört, ist auf 2 Jahre festgesetzt. — Reserve, Landwehr, Landsturm. (Will man hier mehr geben, so findet man in Lektion 31 Ausführliches.) „Enkel mögen kraftvoll walten, Schwererrungenes zu erhalten." v. Persönliche Dienstleistungen. Doch nicht nur als Soldat und in Kriegszeiten, sondern auch in seiner staatsbürgerlichen Stellung und in Friedenszeiten ist es nötig, seinem Vaterlande, seiner Gemeinde zu dienen. Beispiele: Übernahme von Ehren- *) Die Matrikularbeiträge treffen die Steuerzahler nicht direkt, sondern die Kaffe der Einzelstaaten.

3. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 91

1894 - Gotha : Behrend
Entstehung. 91 Kneipenleben ist ein großer Krebsschaden der Gegenwart. Wohl- stand, Arbeitslust, Zufriedenheit, häusliches Glück, alles geht verloren. Die Karte und die Kanne, Machen manchen zum armen Manne." In diesem Jagen nach irdischem Genuß wie nicht minder im Müßiggänge sind die Wohlhabenden den Ärmeren nur zu oft Vorbild. Hinsichtlich der Feststellung der Arbeitszeit muß jeder wünschen, daß der Arbeiter Zeit behalte zu seiner Fort- bildung, für seine Familie, für seinen Gott; doch eine gleich lange Arbeitszeit („Normalarbeitstag") für alle Verhältniße fest- gestellt zu sehen, ist eine unüberlegte Forderung ganz wie die Forderung für gleichen Lohn ohne Rücksicht auf die Leistung des Arbeiters. Der Meister arbeitet oftmals auch, wenn er nicht in der Werkstatt ist; er sucht Kunden auf, bemüht sich um neue Aufträge, macht in seiner Wohnstube Kostenanschläge u. s. w. „------Ledig aller Pflicht Hört der Bursch die Vesper schlagen; Meister muß sich immer plagen " Der Meister hat mehr Sorgen als der Geselle oder der Lehrburfche; wenn die Woche zu Ende ist, fordert der Gehilfe seinen Lohn, es macht ihm wenig Kummer, ob die Waren ab- gesetzt und des Meisters Außenstände so wie erwartet war, ein- gegangen sind. 23. tektion. Das Kapital. 1. Entstehung. Als wir von der Arbeit sprachen, fanden wir unter anderen, daß das Menschenleben in Beziehung zur Arbeit als Einnahme und Ausgabe gesetzt werden kann. Hierbei ergiebt sich ein kleiner Überschuß. (S. Lekt. 15.) Dieser Über- schuß in der Rechnung eines Menschenlebens hat zur Folge, daß er Kapital erzeugt. Mithin ist das jetzt vorhandene Kapital

4. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 94

1894 - Gotha : Behrend
94 Das Kapital. Zwecke an Andere gegen Entschädigung (Zins) abläßt. Diese Ablassung heißt auch Darleihung, die Summe selbst Dar- lehen. Was ist ein Darlehen? — Der Zinsfuß. Wonach richtet sich die Bestimmung des Zinssatzes beim Darleihen? (Sicherheit, vergl. 1. und 2. Hypothek.) Was heißt es, ein Kapital verzinst sich zu 4^ Prozent? — Steigen und Fallen des Zinsfußes. — Ausführlicheres gehört in die Zinsrechnung. 6. Kapitalzins und Wucher. Welches ist der landes- übliche Zinsftiß? Steigende Kultur, strenge Rechtspflege und wachsender Kredit bedingen ein Sinken des Zinsfußes. — Im geschäftlichen Leben sind etwas höhere Zinsen üblich, warum? Zinsen sind die Entschädigung für die Benutzung geborgter Kapitalien. — Der Wucher. Ungerechte Haushalter. Die Höhe der Zinsen unterliegt also der freien Vereinbarung, doch wer unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit einen anderen für ein Darlehen oder im Falle der Stundung einer Geldforderung sich Vermögensvorteile ver- sprechen oder gewähren läßt, die den üblichen Zinsfuß (bis 6 Prozent) dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnifle zu der Leistung stehen, wird wegen Wuchers mit Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft. „Unrecht Gut gedeihet nicht, es kommt selten auf den dritten Erben." 7. Pflichten gegen das Kapital. Wir haben vorhin gesagt, daß das Kapital mannigfachen Nutzen bietet, deshalb hat der Einzelne wie die Gesamtheit die Pflicht, bei ihren Arbeiten und Unternehmungen darauf Bedacht zu nehmen, das vorhandene Kapital möglichst zu vermehren, weil durch Zerstörung oder Minderung, je nach der Größe desselben, kleineren oder größeren Kreisen von Menschen wirtschaftliche Schwierigkeiten bereitet werden. Sonderbarer Weise giebt es Menschen, welche das Kapital anfeinden, weil es sich feindlich zur Arbeit stelle. (Sozialisten.) Andererseits fordert die Sozialdemokratie: der Arbeiter muß Kapitalist werden; der Arbeiter soll durch Arbeits- einstellungen höhere Löhne erzwingen und Teilhaberrechte am

5. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 99

1894 - Gotha : Behrend
Aktiengesellschaft. 99 Kommanditisten, deren Einzahlungen ganz bestimmte sind und in Form von Aktien bestehen, und die nur mit dem Betrage, den sie auf ihre Aktien eingezahlt haben, haftbar sind. Da es sich bei dieser Art Gesellschaft oft um sehr große Kapitalien handelt, die wenig Leuten vertrauensvoll überlasten werden, so üben die Aktionäre ein Aufsichtsrecht durch den „A uf si ch t s r a t" aus und durch eine alljährlich abzuhaltende Generalversammlung. 5. Aktiengesellschaft. Eine Gesellschaft ist eine Aktien- gesellschaft, wenn sich die sämtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen beteiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Das Gesellschaftskapital wird in Aktien oder auch in Aktienanteile zerlegt; diese können auf Inhaber oder auf Namen lauten. Der niedrigste Betrag einer Aktie muß 1000 Mk. betragen, nur bei Unternehmungen, die gemein- nütziger Art sind, also der Gesamtheit zu gute kommen oder für welche eine öffentliche Gemeinschaft (wie z. B. das Reich, ein Staat, eine Gemeinde) einen bestimmten Ertrag gewährleistet, kann der Bundesrat bis zum Betrag von 200 Mk. herabsetzen. Über die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statut) muß eine gerichtliche Urkunde aufgenommen werden. Der Aktionär ist Mitbesitzer, aber er kann den eingezahlten Be- trag nicht zurückfordern, er hat, so lange die Gesellschaft besteht, nur einen anteiligen Anspruch an den Reingewinnn (Divi- dende). Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nicht bedungen noch ausgezahlt werden, es darf nur der nach der Bilanz sich ergebende Reingewinn zur Verteilung gelangen. Geleitet wird der Verein durch einen Vorstand und einen Aufsichtsrat. Die Rechte der Aktionäre gegen den Vorstand werden in einer Generalversammlung ausgeübt, bei der jede Aktie dem Inhaber eine Stimme gewährt. Die Aktiengesellschaften haben großen Segen gestiftet, wie so? Doch alles hat seine zwei Seiten. Die Aktienunternehmungen werden nur von besoldeten Dienern geleitet, die niemals ein so lebhaftes Jntereste für das Gedeihen des Geschäftes haben, als der einzelne Besitzer, ist er doch mit seinem Geldbeutel bei etwa- igem Verluste nicht beteiligt. Durch Gewährung von Tantieme hat man das Jntereste für das Geschäft zu steigern gesucht. — 7*

6. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 104

1894 - Gotha : Behrend
104 Der Handel. stehendes Geschäft erwirbt, kann dasselbe mit Einwilligung des Borbesitzers unter gleicher Firma fortführen. (Beispiele im Orte). Große Abstufungen im Handelsstande, vom Grossisten bis zum Krämer herab. Kaufmännische Bearnte. Vorbildung des Kauf- manns. — Handelsschulen. — Wer ist ein Kaufmann? — Können auch weibliche Personen die Rechte eines Kaufmanns erwerben? — Sind wohl Höker, Trödler, Hausierer, Brezeljungen und Äpfelfrauen auch Kauf- leute im Sinne des Gesetzes? (Nein.) Was versteht inan unter einem Handelsregister? — Wer führt dasselbe? (Amtsgericht.) Wer wird in dasselbe eingetragen? — Was versteht man unter einer Firma? (Wie heißt die Mehrzahl von Firma?) Welche Bestimmungen bestehen hinsichtlich der Errichtung oder Erwerbung einer Firma? Welche Kenntnisse sind für den Betrieb des Handels nötig? a) Warenkenntnis, b) die Fähigkeit, den Bedarf an Waren für gewiffe Zeiträume für eine bestimmte Volksmenge zu berechnen, o) das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage zu erforschen, à) Kenntnis der Münzen, Maße und Gewichte in den verschiedenen Ländern und gegenseitige Vergleichung, e) Kalkulationsberechnung und Berechnung der Transportkosten der Güter auf entfernte Strecken (s. Buchführung). 4. Handelsgesetze. Hierunter sind diejenigen Gesetze zu verstehen, welche bei gerichtlichen Entscheidungen der Streitigkeiten zwischen Kaufleuten oder Handeltreibenden in Handelssachen zur Anwendung kommen. Maßgebend hierbei ist das „deutsche Handelsgesetzbuchs. Die Streitigkeiten zwischen Kaufleuten in Handelssachen finden ihre Erledigung von den Handels- gerichten. Es sind besonders für diese Zwecke bei den Land- gerichten errichtete Abteilungen (Handelskammern). Vergl. auch Lekt. 35! Was sind Handelsgesetze? — Was sind Handelsgerichte? — Was sind Handelskammern? — Wie sind dieselben zu- sammengesetzt? — 5. Handelsbücher. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind. Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzubewahren und von den

7. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 106

1894 - Gotha : Behrend
106 Der Handel. Inventariums: 9.) mit zweifelhaften, b) mit uneinbringlichen Forderungen? In welchen Fällen kann das Gericht die Vor- legung der Handelsbücher eines Kaufmanns verlangen? Ent- stehen in diesem Falle durch deren Nichtvorlegung Nachteile? — Welche Strafbestimmungen bestehen über nachlässige Führung der Handelsbücher? (S. Stgb, und Konkursordn. § 209). 6. Hilfsarbeiter des Handels. Solche sind a) der Prokurist. Wer von dem Eigentümer eines Geschäfts bevoll- mächtigt ist, in dessen Namen und für dessen Rechnung Ge- schäfte zu betreiben und zwar per procura die Firma zu zeichnen, ist Prokurist. b) Der Handlungsgehilfe. Hierzu gehören alle diejenigen Personen, welche einem Handlungsprinzipale kauf- männische Dienste leisten. c) Der Handels Mäkler (Sensal). Sie sind amtlich vereidete Vermittler für Handelsgeschäfte und vermitteln als solche für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Waren, Schiffe, Wertpapiere rc. <1) Der Kommissionär. Er schließt im eigenen Namen für Rechnung eines Auftraggebers Handelsgeschäfte ab. e) D e r S p e d i t e u r. Er übernimmt im eigenen Namen für fremde Rechnung Güterversendungen durch Frachtführer oder Schiffer. L) Der Frachtführer. Er führt den Transport der Waren aus, sei es zu Wasser oder zu Lande. Der bedeutendste Frachtführer ist die Eisenbahn. (S. Lekt. 26.) Z) Der Wechsler (Bankier). Er übernimmt beim Austausch der Waren die Atlsgleichung (Zahlung) durch Geld oder Geldwertzeichen (Papiergeld, Wechsel, Checks). 7. Matze und Gewichte. Meist schon aus dem Rechen« unterrichte bekannt. — Aichämter. — , Falsche Wage ist dem Herrn ein Greuel." Wer die Augen nicht aufthut, rnuß den Beutel aufthun, denn in Geldsachen hört die Gemütlichkeit auf. —

8. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 45

1894 - Gotha : Behrend
Veierinärwesen — Verkehr mit Gebrauchsgegenständen. 45 auch als reine Staatsanstalten vor. Im Altertum wurden Aus- sätzige und Irre als vom Teufel besessen verstoßen. 4. Veterinärwesen (Tierarzneiwesen). Hierbei handelt es sich wesentlich um die Erhaltung des Nationalkapitals an land- wirtschaftlichen Haustieren, es sind da zu nennen das Gesetz zur Abwehrung und Unterdrückung von übertragbaren Viehseuchen, der Rinderpest rc. Einfuhrverbote, Absperrungen, Desinfizierungen und Tötung der kranken Tiere. Einrichtung von Tierarznei- schulen; Ausbildung von Tierärzten. 5. Jmpfgesetz. Zur Verhütung der Pockenkrankheit haben sich der Impfung mit Schutzpocken zu unterziehen 1. jedes Kind vor Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres sowie jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt innerhalb des Jahres, in welchem er das zwölfte Lebensjahr zurücklegt (Vergi, auch Lekt. 8, Abs. 1.) 6. Beaufsichtigung der Nahrungsmittel. Wer zürn Zweck der Täuschung im Handel und Verkehr Nahrungs- oder Genuß- mittel nachmacht oder verfälscht, ferner wer wissentlich Nahrungs- oder Genußmittel (Unterschied?), welche verdorben oder nachge- macht oder verfälscht sind, unter Verschweigung dieses Uinsiandes verkauft oder einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung feil- hält, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder mit einer dieser Strafen belegt. Ist der Verkauf aus Fahrlässigkeit geschehen, so tritt Geldstrafe bis zu 150 Mk oder Haft ein. Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines Menschen verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu 5 Jahren ein, und war diese Eigenschaft (Zerstörung der Gesundheit) dem Thäter bekannt, so tritt Zuchthausstrafe bis zu to Jahren und bei entstandener Tötung eines Menschen tritt Zuchthausstrafe bis aus Lebenszeit ein. — Pflege deine Gesundheit! Schon Sirach sagt: „Es ist keine Freude zu vergleichen einem gesunden Leibe. —* Der Selbstmord, auch auf feine Weise; es ertrinken alljährlich mehr im Schnapsglase als in den brausenden Fluten. 7. Verkehr mit Gebrauchsgegenständen. Nicht nur hin- sichtlich der Nahrungs- und Genußmittel herrscht diese Aufsicht, sondern auch in Bezug auf Spielwaren, Tapeten, Farben, Koch-

9. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 47

1894 - Gotha : Behrend
Die Versicherungen. 47 geschehener Kündigung abgelöst werden sollen, zu vereinnahmen. Die Landrentenbank hat nämlich seiner Zeit die Forderungsbe- rechtigten mit in rechtlicher Beziehung den Staatspapieren gleich- gestellten Landrentenbriefen ausgezahlt und dafür oas Forderungsrecht an die verpflichteten Grundstücke übernommen. Durch 55 Jahre hindurch fortgesetzte Rentenzahlung wird diese Rente getilgt. b) Landeskulturrenten bank. Selbige vermittelt in ähnlicher Weise die Beschaffung von Anlagekapitalien zu Unter- nehmungen zu Landeskulturzwecken (Ausführung von Ent- und Bewäfferungsanlagen für landwirtschaftliche Grundstücke (Aus- führung von Wasserlaufberichtigungen, Herstellung bauplan- mäßiger Straßen rc.), indem sie gegen eine nach Höhe von 5 Prozent des zu zahlenden Geldbetrages festzustellende, auf die Zeit von 41 Jahren zu gewährende Jahresrente dem betreffenden Grundstücksbesitzer den zwanzigfachen Betrag der Jahresrente in vierprozentigen Schuldscheinen (Landeskulturrentenscheine) gewährt. Alles dies geschieht aus Fürsorge für die Landwirtschaft. Landes- kulturrat. Landwirtschaftliche Schulen und Vereine. Wald-, Jagd-, Feld- und Forstpolizei — Der Bauer sonst und jetzt. — Der Staat sorgt für alle. o) Altersrentenbank. Mittelst Einlagen, welche vom frühesten Lebensalter eines zu Versichernden ab zu beliebiger Zeit und in beliebigen Beträgen in die gedachte Bank eingezahlt werden können, erwirbt sich der Versicherte das Recht, von einem im voraus bestimmten Lebensjahre ab bis zu seinem Ableben eine jährliche Altersrente beziehen zu können. Dieser letztere Punkt führt uns noch auf ein Hauptkapitel der Wohlftandspflege, es sind dies 11. Die Versicherungen. Dieser Gegenstand ist aber so außerordentlich wichtig und wird es immer mehr, so daß wir ihm einen ganz besonderen Abschnitt widmen müssen. (Hier ließe sich nun sofort Lekt. 18 über die Versicherung anreihen. Wenn wir diesen Abschnitt später bringen, so geschah es in Rücksicht darauf, daß die Versicherung mehr und mehr Reichssache wird, Lektion 19 konnte noch nicht folgen und zerreißen wollten wir die Materie nicht.)

10. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 117

1894 - Gotha : Behrend
Der Telegraph. 117 welcher einen Wert von über 18 Mill. Mk. repräsentiert. (Be- sprechung der Einrichtung eines Telegraphs in der Physikstunde bez. kurze Wiederholung dessen, was in der Physik davon be- handelt wurde.) Bedeutung des Telegraphs a) für den Handel, b) für die Staatsverwaltung (Politik), 0) für die Presse, 6) für die Polizei. Die Telegraphenleitungen sind fast sämtlich Staatsan- stalten: nur die unter dem Meere geführten Leitungen (Kabel) sind Privatunternehmungen; in Deutschland (wiederum Bayern und Württemberg ausgenommen) ist die oberste Behörde das Reichspostamt. Die Gebühren für das gewöhnliche Telegramm sind 60 Pf. Mindestbetrag, 6 Pf. für jedes Wort. Ein Wort darf nicht mehr als 15 Schriftzeichen enthalten, sonst wird es für zwei Worte gerechnet. Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehung von Worten ist nicht zulässig. Die durch Bindestrich, bez. Apostroph getrennten Wörter werden für eben- soviele einzelne Wörter gezählt (z. B. üotsl-äu-Norä zählt 3 W., geht's = 2 Sb.). Auch die Vorausbezahlung der Antwort ist zu- lässig; dafür ist dann eine Gebühr für ein Telegramm von 10 Worten zu zahlen. Hat die Antwort mehr Worte als voraus- bezahlt worden sind, dann hat der Aufgeber das Fehlende zu- zuzahlen; enthält dagegen das Telegramm weniger Worte, so tritt eine Vergütung nicht ein. Für richtige Zustellung der Telegramme innerhalb bestimmter Frist leistet die Telegraphen- verwaltung keine Gewähr. — Bestandteile einer Depesche. Vergleich einer solchen mit einem Briefe. Tie gegebenen Beispiele werden um- und ähnliche neugebildet, wobei auf wegzulasiende Wortarten und doppelsinnige Wortbildungen be- sonders geachtet wird. Sprachliche Zusammenziehungen und andere er- laubte Vorteile (sowie die gebräuchlichsten vor die Adresse zu setzenden Ab- kürzungen). Seit welcher Zeit besteht der elektrische Telegraph? — Auf welche Weise hat man früher rasch Nachrichten vermittelt? — Wo finden wir auch heute optische Signale? (— Manche Eisenbahnen — Sturmsignale an den Leuchttürmen rc.) Wer
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