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1. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 184

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- .184 =-C. Das Kapital. 1. Quelle: Bilanz der Fuggerschen Handlung im Jahre 1527. Fundort: Ehrenberg, Das Zeitalter der Fugger. Jena 1896. S. 122184. Die Aktiva betrugen rund 3 Millionen Gulden. Davon entfielen auf: Bergwerke und Bergwerksanteile (in Tirol und Ungarn)................... Sonstige Immobilien (Grundstcke in Augsburg, das Haus in Antwerpen, Haus in Rom) Waren (Kupferlager in Antwerpen, Silber, etwas Messing, ganz wenig Tuch) Bargeld.................... Ausstnde (In erster Linie das Hofbuch", in dem nur die Forderungen an König Ferdinand und dessen Lnder enthalten waren. Von den Ant-werpener Schuldnern ist bemerkenswert der König von Portugal) 1650 000 Privatkonti der Gesellschafter. . ...................' 430000 Verschiedene schwebende Geschfte................n 70 000 fl. 3 000000 Die Passiva betrugen im ganzen nur etwa............n 870000 2. Quelle: Brief Jakob Fuggers an den Kaiser aus dem Jahre 1523. Fundort: Jansen, Jakob Fugger der Reiche. Leipzig 1910. S. 219. Allerdurchlauchtigster, gromchtigster rmischer Kaiser, allergndigster Herr!^) Eure Kaiserliche Majestt wissen ohne Zweifel, wie ich und meine Vettern bisher dem Hause Osterreich zu desselben Wohlfahrt und Aufnehmen in aller Untertnigkeit zu dienen geneigt gewesen sind, dadurch wir uns auch mit weiland Kaiser Maximilian----eingelassen und Seiner Majestt zu untertnigem Gefallen, um fr Eure Kaiserliche Majestt die rmische Krone zu erlangen, uns etlichen Fürsten gegenber, die ihr Trauen und Glauben auf mich.... setzen wollten, verschrieben, auch nachmals Eurer Majestt verordneten Kommissaren aus demselben Anla.....eine treffliche Summe Geldes dargestreckt haben, die ich nicht allein bei mir und meinen Vettern, sondern auch bei anderen Herren und Freunden mit groem Schaden aufgebracht habe, damit solch lbliches Frnehmen Eurer Kaiserlichen Majestt zu hohen Ehren und Wohlfahrt Frgang gewinne. Es ist auch wissentlich und liegt am Tag, da Eure Kaiserliche- Majestt die rmische Krone ohne mich nicht htte erlangen knnen, wie ich denn solches mit den Handschriften aller Kommissare Eurer Kaiserlichen Majestt beweisen kann. So habe ich auch hierin meinen eigenen Nutzen nicht angesehen; denn wenn ich von dem Hause sterreich htte abstehen und Frankreich frdern wollen, wrde ich .V 3" der Form wohl hflich, aber doch stolz und entschieden erinnert er den Kaiser an ferne Verpflichtungen. 270 000 150 000 380 000 50 000

2. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 201

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 201 -122. Die deutschen Fürsten gegen Wallenstein. 1630. Quelle: Klagen der Fürsten der Wallenstein auf dem Kurfrstentag zu Regensburg 1630. Fundort: Theatrum Europaeum a, a. O. Bd. 2. S. 182183. Die Kurfrsten gaben genugsam zu verstehen, da an den trbseligen Zeiten, an Schanden und Lastern, greulichen und unerhrten Kriegsdrangsalen, so tglich vorkmen, der neue Herzog aus Mecklenburg als General der die kaiserliche Armee einzig und allein die Ursache wre, indem man demselben ohne der Stnde Be-willigung eine solche Gewalt aufgetragen, die noch kein einziger vor ihm gehabt htte. So wre auch das unsgliche geworbene Kriegsvolk zu nichts dienlich, als das allgemeine Vaterland zu verwsten. berdies htte man die mit Kriegsmacht berzogen, wider die solches niemals beschlossen worden. Die Kontributionen wren nach des Herzogs eigenem Wohlgefallen angesetzt und mehr als barbarischer-weise den Leuten abgezwungen worden. Weiter ward besttigt, da Kurbranden--brg allein diese wenigen Jahre her nur an Kontribution auf die 20 Millionen Gulden hergeschossen htte. Nicht weniger hat man sich zum hchsten beschwert wegen der groen Pracht, so der Herzog samt seinen Obersten und Befehlshabern sowohl an Kleidung, goldenem und silbernem Geschirr als auch an schnen und kstlichen Pferden verbt und getrieben. Sonst kamen auch von anderen Fürsten und Stnden des Reichs, so teils persnlich erschienen, teils ihre Abgesandten dahin schickten, unterschiedliche Klagen der die Kriegsdrangsale und die Grausamkeiten der Soldaten ein. Sonderlich haben die pommerschen Abgesandten nachfolgendes im Namen ihrer Fürsten der kaiserlichen Majestt bergeben: Es zweifle der Herzog in Pommern nicht, Ihre kaiserliche Majestt wrde noch im Gedchtnis haben, wie er zu unterschiedlichen Malen sich hflichst beklagt der die unerhrten Drangsale und unaussprechlichen Grausamkeiten, die wider ihn und seine Untertanen nunmehr fast drei Jahre durch die einquartierten Soldaten verbt wrden. Welche Last nunmehr so gar schwer geworden, da er sie lnger zu tragen nicht vermchte. Denn obwohl er vermge der Reichsverfassungen in keinewege verbunden wre, ein Heer allein zu unterhalten, Htte et dennoch in seinem Herzogtume von I. kais. Maj. Armee nunmehr fast drei Jahre der ein-hundert und mehr Kompanien allein unterhalten, auch wohl daneben zuzeiten an fremde Orter Proviant liefern und allerhand beschwerliche Mrsche tglich der seine Lande gehen lassen mssen. Daher denn die darauf gewandte Summe sich nunmehr und zwar allein in der frstl. Stettinischen Regierung wohl auf 10 Millionen Gulden erstrecke, wie zu jeder Zeit knne bewiesen werden. Durch wie beschwerliche Gewaltmittel aber die monatlich angeordneten Kontributionen von seinen Landsassen und Untertanen erpret worden, und was fr Drangsale dabei verbet, und da ein Teil der Offiziere die Eintreibung so scharf anzurichten befohlen, wenn auch die Einwohner kein Hemd auf dem Leibe behalten sollten. Jngleichen, was fr rgernis vorgegangen mit Verhinderung des Gottesdienstes, Beraubung der Kirchen, ffnung der Grber, allerhand Eingriffen in seine Hoheit, Entwaffnung der Untertanen, Schmlerung der frstlichen Einknfte, die nunmehr also abgenommen, da er seinem frstlichen Stande gem aus dem ganzen

3. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 120

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 120 - fr Rechnung des Reiches angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausfhrung konzessioniert und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden..... Art. 42. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen an-legen und ausrsten zu lassen. Art. 47. Den Anforderungen der Behrden des Reiches in betreff der Be-nutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Verteidigung Deutschlands haben samt-liehe Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militr und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermigten Stzen zu befrdern. Viii. Post- und Telegraphenwesen. Art. 48. Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden fr das gesamte Gebiet, des Deutschen Reiches als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet..... Art. 49. Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwefens find fr das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Uberschsse flieen in die Reichskasse. Art. 52. Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 4&50 finden auf Bayern und Wrttemberg keine Anwendung. An den zur Reichskasfe flieenden Einnahmen des Post- und Telegraphen-wefens haben Bayern und Wrttemberg keinen Teil. Ix. Marine und Schiffahrt. Art. 53. Die Kriegsmarine des Reiches ist eine einheitliche unter dem Ober-befehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und fr welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshfen. Der zur Grndung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammen-hngenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasfe bestritten..... Art. 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine..... Art. 55. Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-wei-rot. Xi. Reichskriegswesen. Art. 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausbung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des Reiches sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehrigen gleichmig zu tragen..... Art. 59. Jeder wehrfhige Deutsche gehrt sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fnf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. Mrz desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an. Whrend der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heer sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feld-

4. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 107

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 107 - Milliarde der Kontribution erfolgen, die im Artikel 2 stipuliert ist. Die Rumung wird beginnen bei den Paris am nchsten gelegenen Departements und wird, je nachdem die Zahlungen der Kontribution bewirkt sein werden, fortgesetzt. Nach der ersten Zahlung einer halben Milliarde wird die Rumung folgender Departements stattfinden: Somme, Oife und der Teile der Departements Seine inferieure, Seine et Oise, Seine et Marne, die auf dem rechten Seineufer gelegen sind, sowie des Teiles Departements Seine und der Forts auf dem rechten Seineufer. Nach der Zahlung von zwei Milliarden wird die deutsche Okkupation nur noch die Departements Marne, Ardennes, Haute Marne, Meuse, Vosges, Meurthe, sowie die Festung Belfort mit ihrem Gebiete umfassen, die als Pfand fr die rck- stndigen drei Milliarden dienen sollen..... Art. 4. Die deutschen Truppen werden sich in den besetzten Departements der Requisitionen, sei es in Geld, sei es in Naturalien enthalten. Dagegen wird der Unterhalt der deutschen Truppen, welche in Frankreich zurckbleiben, auf Kosten der franzsischen Regierung erfolgen und zwar nach Magabe, wie sie durch ein Einvernehmen mit der deutschen Militr-Intendantur vereinbart ist. Art. 6. Die Kriegsgefangenen, welche nicht bereits auf dem Wege der Aus-wechslung in Freiheit, gesetzt worden sind, werden unverzglich nach der Ratifikation der vorliegenden Prliminarien zurckgegeben werden..... Art. 7. Die Erffnung der Verhandlungen, betreffend den definitiven Frieden, welcher auf Grundlage der gegenwrtigen Prliminarien abzuschlieen ist, wird in Brssel unverzglich nach Ratifikation der letzteren durch die National-Versammlung und Seine Majestt den deutschen Kaiser stattfinden. von Bismarck. A. Thiers. Jules Favre. 63. Bayern tritt dem neuen Deutschen Bunde (Reiche) bei. 23. November 1870. 1. Februar 18711). Quelle: Bericht des bayerischen Bevollmchtigten, des Grafen Bray, an den König Ludwig Ii. von Bayern vom 22. November 1870. Fundort: O. v. Bray-Steinburg, Denkwrdigkeiten aus seinem Leben. Leipzig 1901. S. 195 und 196. ... Erst jetzt, nachdem vorbehaltlich allerhchster Genehmigung der die Haupt-punkte eine Einigung erfolgte, ist das Material sr eine Berichterstattung gegeben. Dasselbe wird sich aber bersichtlicher aus dem Gesamtentwurfe, welchen wir vor Ende dieser Woche selbst nach Bayern zu berbringen hoffen, entnehmen lassen. Bezglich der ueren Verhltnisse, welche, wie Eurer Majestt bekannt ist, gleich anfangs als zu den schwierigsten Punkten unserer Verhandlungen gehrig erkannt wurden, ist die unbedingte Erhaltung des bayerischen Gesandtschaftsrechts, insofern nur bayerische Interessen in Betracht kommen, angestrebt und erreicht worden. Damit allein wre aber wenig gewonnen, da es in der Natur eines Bundes liegt, da viele wichtige Staatszwecke auf die Gemeinschaft bergehen. Diese fr uns allein zu vertreten, lie sich nicht beanspruchen; es blieb somit nichts brig, als sr Bayern Einflu auf die Bundespolitik zu vindizieren und diesen Einflu durch eine feste, vertragsmig zu konzedierende Stellung zu garantieren. Bayern unterzeichnete den Vertrag am 23. November; der Beitritt erfolgte am 1.; Februar 1871.

5. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 36

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 36 - Art. 80. ... Jede Kammer fat ihre Beschlsse nach absoluter Stimmen-Mehrheit. Art. 83. Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien berzeugung und sind an Auftrge und In-struktionen nicht gebunden. Art. 84. Sie knnen fr ihre Abstimmungen in der Kammer niemals, fr ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur innerhalb der Kammer auf Grund der Geschftsordnung zur Rechenschaft gezogen werden. Art. 85. Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der Staatskasse Reisekosten und Diten nach Magabe des Gesetzes. Ein Verzicht hierauf ist unstatthaft. Titel Viii. Von den Finanzen. Art. 99. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates mssen fr jedes Jahr im voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird jhrlich durch ein Gesetz festgestellt. Art. 100. Steuern und Abgaben fr die Staatskasse drfen nur, soweit sie in den Staatshaushalts-Etat aufgenommen oder durch besondere Gesetze an-geordnet sind, erhoben werden. Art. 101. In betreff der Steuern knnen Bevorzugungen nicht eingefhrt werden. Die Rechnungen der den Staatshaushalts-Etat werden von der Ober-Rechnungskammer geprft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung der den Staatshaushalt jedes Jahres, einschlielich einer bersicht der Staatsschulden, wird mit den Bemerkungen der Ober-Rechnungskammer zur Entlastung der Staats-regierung den Kammern vorgelegt. Titel X. Allgemeine Bestimmungen. Art. 106. Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind. Art. 107. Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der Gesetz-gebung abgendert werden, wobei in jeder Kammer die gewhnliche absolute Stimmenmehrheit bei zwei Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens 21 Tagen liegen mu, gengt. Art. 108. Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten leisten dem Könige den Eid der Treue und des Gehorsams und beschwren die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung. Art. 109. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbcher, einzelnen Gesetze und Verord-nungen, welche der gegenwrtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgendert werden. Urkundlich unter unserer hchsteigenhndigen Unterschrift und beigedrucktem kniglichen Jnftegel1). Gegeben Charlottenburg den 31. Januar 1850. ^ . v ., m, , Friedrich Wilhelm. *) Die Verfassung hat im ganzen 119 Artikel.

6. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 121

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 121 Artillerie die ersten drei, alle brigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet.....x) Art. 63. Die gesamte Landmacht des Reiches wird ein einheitliches Heer bilden, welches im Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht..... Art. 64. Alle deutschen Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingt Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen. Der Hchstkommandierende eines Kontingents sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser ernannt. Die von demselben ernannten Offiziere leisten ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Osfi-zieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zu-stimmung des Kaisers abhngig zu machen. Art. 66. Wo nicht besondere Konventionen ein anderes bestimmen, ernennen die Bundesfrsten, beziehentlich die Senate, die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschrnkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten an-gehrenden Truppenteile und genieen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizierung zu jeder Zeit und erhalten auer den regel-migen Rapporten und Meldungen der vorkommende Vernderungen behufs der ntigen landesherrlichen Publikation rechtzeitig Mitteilung von den die betreffenden Truppenteile berhrenden Avancements und Ernennungen. Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blo ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppenteile des Reichsheeres, welche in ihren Lndergebieten disloziert sind, zu requirieren2). Xii. Reichsfinanzen. Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reiches mssen fr jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundstzen durch ein Gesetz festgestellt. Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunchst die etwaigen berschsse der Vorjahre, sowie die aus den Zllen, den gemeinschaft-lichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen flieenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, solange Reichssteuern nicht eingefhrt sind, durch Bei-trge der einzelnen Bundesstaaten nach Magabe ihrer Bevlkerung aufzubringen, welche in Hhe des budgetgemen Betrages durch den Reichskanzler aus-geschrieben werden..... Art. 72. der die Verwendung aller Einnahmen des Reiches ist durch den Reichskanzler dem Bundesrate und dem Reichstage zur Entlastung jhrlich Rech-nung zu legen. Art. 73. In Fllen eines auerordentlichen Bedrfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die bernahme einer Garantie zu Lasten des Reiches erfolgen. !) Diese Fassung hat Artikel 59 durch Reichsgesetz betr. nderung der Wehrpflicht vom 15. April 1905 erhalten. 2) Die in Abschnitt 11 enthaltenen Vorschriften haben fr Bayern und Wrttemberg keine Geltung; die militrischen Beziehungen beider Lnder zum Reiche sind in Vertrgen vom 25. November 1870 geregelt; beide Staaten haben auch nach dieser Seite hin sich mancherlei Rechte vorbehalten.

7. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 76

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 76 - Verbindung mit dem Norddeutschen Bunde der nheren Verstndigung zwischen beiden vorbehalten bleibt, und der eine internationale, unabhngige Existenz haben wird. Art. 5. Seine Majestt der Kaiser von sterreich bertrgt auf Se. Majestt den König von Preußen alle seine im Wiener Frieden vom 30. Oktober 1864 erworbenen Rechte auf die Herzogtmer Holstein und Schleswig mit der Ma-gbe, da die Bevlkerungen der nrdlichen Distrikte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dnemark vereinigt zu werden, an Dnemark abgetreten werden sollen1). Art. 6. Auf den Wunsch Sr. Majestt des Kaisers von sterreich erklrt Se. Majestt der König von Preußen sich bereit, bei den bevorstehenden Ver-nderungen in Deutschland den gegenwrtigen Territorialbestand des Knigreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfange bestehen zu lassen, indem er sich dagegen vorbehlt, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die gnstige Stellung des Knigreichs Sachsen innerhalb des Norddeutschen Bundes durch einen mit Sr. Majestt dem Könige von Sachsen abzuschlieenden besonderen Friedens-vertrag nher zu regeln. Dagegen verspricht Se. Majestt der Kaiser von sterreich, trie von Sr. Majestt dem Könige von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen, einschlielich der Territorialvernderungen, anzuerkennen. Art. 11. Se. Majestt der Kaiser von sterreich verpflichtet sich, behufs Deckung eines Teiles der fr Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten an Se. Majestt den König von Preußen die Summe von 40 Millionen preuischer Taler zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, die Se. Majestt der Kaiser von sterreich laut Art. 12 des gedachten Wiener Friedens vom 30. Oktober 1864 noch an die Herzogtmer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit 15 Millionen preuischer Taler und als quivalent der freien Verpflegung, die die preuische Armee bis zum Friedensschlsse in den von ihr okkupierten fter-reichischen Landesteilen haben wird, mit fnf Millionen preuischer Taler in Abzug gebracht werden, so da nur 20 Millionen preuischer Taler bar zu zahlen bleiben. Die Hlfte dieser Summe wird gleichzeitig mit dem Austausche der Rati-fikationen des gegenwrtigen Vertrages, die zweite Hlfte drei Wochen spter zu Oppeln bar berichtigt werden2). 43. Die Vereinigung der neuerworbenen Lnder mit der preuischen Monarchie. 1866. 1. Quelle: Knigliche Botschaft vom 16. August 1866, betreffend die Vereinigung des Knigreichs Hannover, des Kurfrstentums Hessen, des Herzogtums Nassau und der freien Stadt Frankfurt mit der preu- ifchen Monarchie. ^unbort: Aegidi und Klauhold a. a. O. Ssb. 11. Nr. 2387. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., tun kund und fgen hiermit zu wissen: Die Regierungen des Knigreichs Hannover, des Kur- *) Diese Abmachung ist in Rcksicht auf die Wnsche Napoleons getroffen. Der Artikel wurde im Jahre 1878 auf Grund einer mit Osterreich getroffenen Vereinbarung aus-gehoben. *) Der Vertrag hat 14 Artikel.

8. Abt. 2 - S. 842

1830 - Hannover : Hahn
842 Nordamerika. werden als die Gründer der neuen Freiheit gepriesen. Die Niederlas- sungen dehnten sich nun immer weiter nach W. aus (durch einen Ver- trag mit Spanien schon 1795 bis zum Mississippi); die Zahl der Pro- vinzen mehrte sich; im Jahre 1803 wurde ganz Louisiana ange- kauft, Florida 1820 von Spanien abgetreten und schon 1805 die Granze bis zum Stillen Meere ausgedehnt. Jetzt besteht das Ganze aus 24 Staaten und verschiedenen Gebieten, welche letztere erst, wenn sie 60,000 E. haben, als Staaten in den Verein treten. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika bilden einen Staatenbund, der sich 1789, 3. März seine jetzige Verfassung gab. Jeder Staat für sich ist völlig unabhängig, hat eine demokratische Verfas- sung, die in allen sich ziemlich gleich ist, ein Ober- und Unter- haus, aber ohne allen Adel, und an der Spitze einen Gouverneur, der jedoch nur auf bestimmte Zeit gewählt wird. Alle Staaten aber sind durch den General Congreß vereinigt, der die Gesammtheit aller repräsentirt. Er besteht ebenfalls aus zwei Häusern, dem Se- nate, zum welchen: jeder Staat 2 Abgeordnete sendet, und dem Hause der Repräsentanten, zu denen von 50,000 E. ein Mitglied ge- wählt wird. An der Spitze steht ein vom Senate auf 4 Jahre ge- wählter Präsident mit 25,000 Dollars Gehalt. Die Beschlüsse detz Congresses, welcher Auflagen und Anleihen macht, Verträge mit frem- den Staaten schließt, Krieg erklärt, Münzen prägt, das Heer anwirbt, die Seemacht ordnet, allgemeine Gesetze giebt und den noch unbebaue- ten Boden der westlichen Gebiete verkauft, die Gouverneurs der Gebiete ernennt und letztere zu Staaten erhebt, bedürfen der Bestätigung des Präsidenten, jedoch sind sie, wenn diese verweigert wird und bei einer zweiten Abstimmung zwei Drittheile der Mitglieder jedes Hauses sie billigen, auch ohne diese Staatsgesetz. Der Präsident besitzt die voll- ziehende Gewalt, versammelt den Congreß, ist Oberfeldherr, er- nennt die Gesandten, Staatsbeamten rc. Unter ihn: stehen 4 Staats - secretairs (Minister) und ein Vicepräsident. Der jetzige Prä- sident (4.März 1829 bis 1833) ist Andreas I a ck so n (dschecksen); sein Vorgänger (1825bis 1829) war John Adams. Es giebt einen obersten Gerichtshof; unter demselben stehen 7 Kreis- und 24 Distriktsgerichte, die zu bestimmten Zeiten in den Hauptörtern ihrer Sprengel Sitzungen halten. Die Staatseinnahme betrug 1829 — 40 Will. Rthlr., die Ausgabe nur 35mill., daher mindert sich die 1817 bis auf l54mill. Rthlr. gestiegene Staatsschuld sehr schnell und betrug 1. Januar 1830 — 64^ Mill. Rthlr. Das stehende Heer zählt nur 5500 Mann, aber jeder Bürger ist vom 16 bis 45 Jahre zu den Waffenübungen verpflichtet und so hatte schon 1824 der Staat eine Miliz von 1,053,000 Mann. Die Seemacht wächst mit jedem Jahre und bestand 1827 aus 29 Linienschiffen und Fregatten. Außer den 24 Staaten, welche in Grafschaften und Gemeinden zer- fallen, und den Staatsgebieten (Territory) giebt es noch einen besonderen Distrikt, Colllmbia genannt, welcher seit 1791 unter unmittelbarer Verwaltung des Congresses steht und die Hauptstadt des ganzen Staatenbundes enthält.

9. Abth. 1 - S. 39

1830 - Hannover : Hahn
Einleitung. 39 auflösete. Baiern, Würtemberg, Baden, Hessen Darmstadt und noch 12 kleinere Fürsten schlossen (12. Jul. 1806) den Rheinbund, zu dessen Protector sich Napoleon, der Stifter desselben, erklärte, und sag- ten sich (1. Äug.) förmlich vom Deutschen Reiche los. Äuch der Kai- ser Franz H. legte (6. Äug.) die Deutsche Krone nieder. Bis zum Jahre 1808 traten 35 Staaten, die fast alle durch Mediatisirung klei- nerer Fürsten ihr Gebiet vergrößerten, dem Bunde bei, zu dem auch das 1807 gestiftete Königreich Westfalen (das Kurfürstenthum Hessen, Braunschweig Wolfenbüttel, ehemals Preußische und Hännöversche Ge- biete) gehörte; aber Österreich und Preußen traten so wenig, als die Könige von England, Schweden und Dännemark, die zugleich Deutsche Reichsstände waren, dem Bunde bei, der 1808 ein Gebiet von 5140 Q. M. mit 14 Mill. E. hatte. Ostfriesland wurde 1808 mit Holland, das noch übrige Hännöversche Gebiet mit dem Königreiche Westfalen (Jan. 1810), S. Tyrol mit Italien (Mai 1810), und der Rest des Kurfürstenth. Hannover, Ostfriesland, das Herzogth. Olden- burg, Ärenberg, ein Theil von dem 1806 für einen Französ. Marschall gestifteten Großherzogth. Berg, die Städte Lübeck, Hamburg und Bre- men mit dem Französ. Kaiserreiche (Decemb. 1810) verei- nigt. Der Freiheitskrieg 1813 befreiete endlich das so zerrissene Deutschland wieder und der Wiener Congreß schuf durch die Äkte vom 8. Jun. 1815 den unauflöslichen Deutschen Bund von 34 unab- hängigen Staaten, zu denen 1817 noch einer (Hessen Homburg) kam, und 4 Städten; jedoch wurde 1825 durch das Äussterben des Herzog!. Hauses Gotha die ursprüngliche Zahl wieder hergestellt. Mehr als 80 Herzog!., fürstl., grast, und freiherrl. Häuser blieben, oder wurden mediatisirt; das Königr. Westfalen, die Großherzogthümer Würz- burg , Berg und Frankfurt verschwanden wieder. Der Zweck des Deutschen Bundes ist äußere und innere Sicherheit Deutsch- lands, so wie Erhaltung der Unabhängigkeit und Un- verletzbarkeit jedes einzelnen Staates, und Siche- rung eines Rechtszustandes für die Unterthanen aller Deutschen Länder. Älle Bundesmitglieder haben nach der Bun- desakte gleiche Rechte. Der Bereinigungspunkt dieses Staatenbundes ist der Bundestag in Frankfurt a. M., eröffnet 5. Nov. 1816, der von den Gesandten jener Staaten gebildet wird, die in der engeren Versammlung 17, in voller Versammlung, wenn es auf Äbfassung und Abänderung von Grundgesetzen des Bundes, auf Beschlüsse, welche die Bundesakte selbst betreffen, auf organische Bundeseinrichtungen und auf gemeinnützige Änordnungen sonstiger Art ankommt, 70 Stim- men haben. Jeder Krieg mit fremden Staaten ist gemeinschaftlich, und es wird daher ein Bundesheer von 301,600 Mann, t-*ö der Be- völkerung, stets schlagfertig gehalten. Die alte Deutsche Reichsarmee war nach der 1521 festgesetzten Matrikel 24,000 Mann stark, ward aber 1681 auf 40,000, 1702 auf 120,000 und im Revolutions Kriege auf 200,000 Mann erhöhet. Die Rheinbundfürsten stellten nur im Kriege ytö der Bevölkerung. Zur Bundeßkanzleikasse zahlt jede der 17 Stimmen im engeren Rathe, so oft es nöthig ist, 2000 Gulden im 24 Guldenfuße, und zur Matrikularkasse 333^ Rthlr. Zum Schutze

10. Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit - S. 199

1896 - Hannover : Manz & Lange
und grnden den Bund der Vereinigten Staaten von Amerika. 199 dazu zu verleiten, da sie thatschlich den Grundsatz des Steuer-bewilliguugsrechtes verleugneten und durch Ankauf besteuerter Waren sich dem Willen Englands fgten, boten englische Kaufleute den Thee zu auerordentlich billigem Preis an. Solche Hinterlist rief groe Erbitterung unter den Amerikanern hervor und ri sie zu den ersten Gewaltthtigkeiten hin. Eine Anzahl Brger von Boston, der Hauptstadt der Kolonie Massachusetts, erkletterten als Indianer verkleidet einige Theeschisfe, die in ihrem Hafen vor Anker lagen, und warfen ihre Ladung ins Meer (1773). 2) Der Befreiungskrieg 1775 bis 1783. Darauf verfgte das englische Parlament durch ein eigenes Gesetz die Schlieung des Hafens von Boston, wodurch der Handel von Massachusetts gewaltigen Schaden erlitt. Die Ameri-ferner lieen sich jedoch hierdurch nicht einschchtern, sondern machten mit den widerspenstigen Bostonern gemeinsame Sache. Abgeordnete aus allen Kolonien kamen im Jahr 1774 zu einem Kongre in Philadelphia zusammen. Sie verlangten, da England bei ihnen den Zustand, der vor den neuen Steuergesetzen bestanden habe, wiederherstelle, und beschlossen, bis zur Gewhrung ihrer Forderung jeden Handelsverkehr mit dem Mutterlande ab-zubrechen. Da das englische Parlament nicht nachgab, kam es im Jahr 1775 zum Krieg zwischen den Kolonisten und der eng-tischen Regierung. Die ersteren rsteten ein Volksheer aus, an dessen Spitze der edle und uneigenntzige Virginier Georg Washington berufen ward. England fhrte den Krieg meist mit deutschen Truppen, die es von ihren Landesfrsten kaufte. Als das Zerwrfnis zwischen Mutterland und Kolonien un-heilbar geworden war, thaten diese im Jahr 1776 den entscheidenden Schritt. Auf einem Kongre zu Philadelphia beschlossen ihre Vertreter die Lossagung vom Mutterlande und die Bildung eines selbstndigen neuen Staatenbundes.
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