Iv, 1.....Der Stamm der Sueben1) ist bei weitem der grte und
kriegerischste von allen Germanen. Sie haben, wie es heit, hundert Gaue; aus jedem lassen sie alljhrlich tausend Mann Bewaffnete, um Krieg zu führen, aus ihrem Gebiet ausziehen. Die brigen, welche zu Hause geblieben sind, ernhren sich und jene. Diese wiederum stehen zur Abwechslung das Jahr darauf unter den Waffen; jene bleiben zu Hause. So wird weder der Ackerbau, noch Geschick und bung im Kriege je auer acht gelassen. Indessen Privatlndereien und ge-sonderte cker gibt es bei ihnen nicht, und es ist nicht erlaubt, lnger als ein Jahr auf einer und derselben Stelle behufs ihrer Behausung zu bleiben. Auch bildet das Getreide keinen groen Teil ihrer Nahrung; den grten bildet Milch und Fleisch; auch sind sie viel auf der Jagd. Dies nhrt, durch die Art der Speise und die tgliche bung und die Ungebnndenheit des Lebens indem sie, von Kind auf an keine Pflicht und Zucht gewhnt, durchaus gar nichts wider ihren Willen tun die Krfte und macht sie zu Menschen von ungeheurer Krpergre. berdies haben sie sich der Gewohnheit ergeben, in dem kalten Lande gar keine Kleidung zu tragen, auer Fellen, deren Kleinheit einen groen Teil ihres Krpers blo lt, und in den Flssen zu baden.
2. Kaufleuten verstatten sie mehr deshalb den Zugang, um Gelegenheit zu haben, was sie im Kriege erbeuteten, zu verkaufen, als da sie nach der Ein-fuhr von irgend etwas Verlangen trgen. Sogar von Zugvieh, das der Gallier grte Freude ausmacht und um betrchtlichen Preis von ihnen gekauft wird, brauchen die Germanen keine eingefhrten Stcke; sondern, wie sie bei ihnen ge-zogen werden, schlecht gebaut und migestaltet, machen sie sie durch tgliche bung der grten Anstrengungen fhig. In den Reitertreffen springen sie oft von den Pferden herunter und kmpfen zu Fu; sie gewhnen die Pferde, auf demselben Punkt stehen zu bleiben; zu ihnen ziehen sie sich, wenn es rtlich ist, eilends zurck. Nichts gilt nach ihren Sitten fr schimpflicher und mattherziger, als Sttel zu gebrauchen. Daher wagen sie, wenn sie auch nur wenige sind, auf jedwede Anzahl Reiter, die in Stteln sitzen, loszugehen. Wein lassen sie durchaus nicht zu sich einfhren, weil sie meinen, da dadurch die Leute zur Ertragung von Anstrengungen zu weichlich und weibisch gemacht werden.
3. Fr das Gemeinwesen glaubten sie, sei es hchster Ruhm, wenn von ihren Grenzen ab mglichst weit das Ackerland brach liege; dadurch werde angedeutet, da eine groe Anzahl Gemeinden gegen ihre Gewalt nicht standzuhalten ver-mgen. Daher liegen, wie es heit, auf der einen Seite von der Suevengrenze ab ungefhr sechzigtausend Schritt Ackerland brach. Auf der anderen Seite schlieen sich die Ubier an, einst eine nach germanischen Begriffen umfangreiche und blhende Gemeinde und etwas menschlicher, als die brigen desselben Vlker-stammes, deshalb, weil sie an den Rhein stoen und Kaufleute viel bei ihnen aus- und eingehen und sie sich auch selbst wegen der Nachbarschaft an die gallischen Sitten gewhnt haben. Obwohl die Sueven, die sich in vielen Kriegen mit ihnen maen, sie wegen der Gre und Bedeutsamkeit der Gemeinde nicht aus ihrem Gebiet zu verdrngen vermochten, haben sie sie dennoch zinspflichtig gemacht und ihre Stellung und Macht sehr verringert.
1) Was hier von den Sueven gesagt wird, gilt ohne Zweifel auch von den brigen Germanen.
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komme und den Fremden von da vertreibe. Und da er auf das Gesetz nicht hat hren wollen, soll er zurcklassen, was er erarbeitet hat und berdies 1200 Denare, das sind 30 Solidi^), zu bezahlen schuldig sein.
3. So aber jemand eingewandert ist und innerhalb 12 Monate kein Einspruch erfolgt, so mge er ruhig daselbst wohnen bleiben wie die anderen Nachbarn.
Xxi. der die Ttung von Freien. 1. So einer einen freigeborenen Franken oder Barbaren?), der nach dem salischen Gesetze lebt, gettet hat, und er wird dessen berfhrt, so soll er 8000 Denare, das sind 200 Solidi, zu zahlen schuldig fein3).
3. So einer aber einen Mann, der im Knigsdienste ist, oder ein frei-geborenes Weib ttete, soll et 24000 Denare, das sind 600 Solidi, zu zahlen schuldig sein.
5. So aber ein Rmer, ein Tischgenosse des Knigs, gettet worden ist, soll der Mann, der dessen berfhrt ist, 12000 Denare, das sind 300 Solidi, zu zahlen schuldig sein.
6. Wenn es aber kein rmischer Grundbesitzer und Gast des Knigs war, der gettet worden ist, soll der Tter 4000 Denare, das sind 100 Solidi, zu zahlen schuldig sein.
7. So einer aber einen zinspflichtigen Rmer4) ttete, soll er 2500 Denare, das sind 63 Solidi, zu zahlen schuldig sein.
Liv. der Ttung eines Grafen. 1. So einer einen Grasen gettet hat, soll er 24000 Denare, das sind 600 Solidi, zu zahlen schuldig sein5).
Lxii. Wenn der Vater einer Familie gettet ist, so sollen die eine Hlfte des Wergeldes die Sohne erhalten, die andere Hlfte sollen die nchsten Verwandten von Vater- und Mutterseite untereinander teilen. Wenn aber nun von einer Seite, der vterlichen oder mtterlichen, keine Verwandten vorhanden sind, fllt jener Teil dem Fiskus zu.
*) Die Mnzeinheit war der rmische Goldschilling (solidus), der 72. Teil eines rmischen Pfundes Gold. Sein Wert betrug 12,50 Mark nach unserem Gelde. Er hatte 40 frnkische Silberdenare.
*) Unter Barbar ist hier ein Germane zu verstehen, der unter den Franken wohnte.
8) Der Gedanke des Rechts war bei den germanischen Stmmen schon vorhanden. Er kam darin zum Ausdruck, da die im Staat geltende Ordnung bei der Gesamtheit Anerkennung und Schutz fand. Dieser Rechtszustand war der Friede. Grundsatz war nun: Wer den Frieden bricht, setzt sich selbst aus dem Frieden, d. h. auerhalb des Schutzes der Gesamtheit. Die staatliche Ordnung war allerdings noch nicht so weit gediehen, da die Gesamtheit selbst gegen den Friedensbrecher vorging; sie gab ihn (und auch seine Sippe) nur der Sippe des Geschdigten preis. Diese mute sich selbst Genugtuung schaffen: das konnte von Rechts wegen geschehen entweder durch Fehde und Rache (Blutrache) oder durch gtliches bereinkommen, indem ein B- oder Wergeid gefordert und gezahlt wurde. In dem Mae, wie Staatsgewalt und Gesittung allmhlich wuchsen, trat die Blutrache zurck, und es bildeten sich feste, durch die Gewohnheit bestimmte Stze fr das Wergeld heraus. Ganz beseitigt war indessen zu der Zeit, da das salische Gesetz aufgezeichnet war, die Blutrache noch keineswegs.
') Ein zinspflichtiger Rmer ist Rmer ohne Eigentum, der zur Kopfsteuer ver-pflichtet war.
6) Die Hhe des Wergeldes ist der Ausdruck fr die Einschtzung des Wertes des Mannes; der knigliche Beamte oder der Knigsgast hat das dreifache Wergeld des freien Saliers, während das des Unfreien und Rmers erheblich niedriger ist. Fr unsere Kenntnisse der sozialen Verhltnisse sind daher diese Wergeldstze von grtem Werte.
W. u. O. Heinze-Kinghorst, Quellenlesebuch. L* 3
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Es lebte aber zu jener Zeit ein Priester mit Namen Anastasius, ein Mann von freier Geburt; der besa durch Gnadenbriefe der Knigin Chrodichilde ruhmreichen Andenkens ein Grundstck. Diesen nun ging der Bischof fters an und bat ihn demtiglich, er mchte ihm die Gnadenbriefe der genannten Knigin geben und ihm die Besitzung abtreten. Da aber jener den Wunsch seines Bischofs zu er-fmen sich weigerte, da dieser ihn doch bald durch Schmeicheleien zu gewinnen, bald durch Drohungen zu schrecken suchte, lie er ihn zuletzt wider seinen Willen nach der Stadt bringen, dort ruchws festhalten, und befahl, ihm, wenn er die Scheine nicht herausgebe, alle mgliche Unbill anzutun und ihn Hungers sterben zu lassen. Dennoch strubte sich jener mannhaft und lieferte die Urkunden nicht aus; denn es sei ihm besser, sagte er, da er eine Zeitlang Hunger leide, als da er seine Nachkommen fr die Folge im Elend lasse. Darauf wurde er auf Gehei des Bischofs den Schergen bergeben und sollte, wenn er die Gnadenbriefe nicht auslieferte, den Hungertod erleiden. Es war aber bei der Kirche des heiligen Mrtyrers Caffius eine sehr alte und ganz verborgene unterirdische Kapelle, in der war ein groes Grabmal von parischem Marmor, in dem vor langen Zeiten ein Leichnam beigesetzt worden war. In dieses Grabmal nun wurde auf den Leichnam lebendig der Priester gelegt und mit dem Stein verdeckt, mit dem vorher der Sarkophag geschlossen war, während Wachen vor die Tre gestellt wurden. Die Schergen aber verlieen sich darauf, da der Stein auf ihm lag, machten sich, da es Winter war, ein Feuer an, bereiteten sich Glhwein und schliefen endlich be-rauscht ein. Der Priester jedoch rief wie ein anderer Jonas... den Herrn um Barmherzigkeit an. Und da der Sarkophag gerumig war, wie wir gesagt haben, so streckte er, obgleich er sich nicht ganz umwenden konnte, doch seine Hnde ungehindert aus, wohin er wollte. Es ging aber von den Gebeinen des Toten, wie er selbst zu erzählen pflegte, ein Leichendunst aus, so frchterlich, da es ihm nicht nur die ueren Sinneswerkzeuge, sondern auch die innersten Eingeweide zusammenzog. Und wenn er sich mit dem Mantel die Nasenlcher zustopfte, so empfand er, solange er den Atem anhalten konnte, nicht den blen Geruch, wenn er aber zu ersticken frchtete und den Mantel nur ein wenig vom Gesichte nahm, so atmete er den schauerlichen Geruch nicht nur durch Mund und Nase, sondern auch sozusagen durch die Ohren ein. Endlich, um kurz zu sein, erbarmte sich die Gottheit selbst, wie ich glaube, seiner Not, er streckte die Hand nach der einen Seite des Sarkophags aus und ergriff einen Hebebaum, der, da der Deckel Raum lie, zwischen diesem und dem Rande des Sarkophags liegen geblieben war. Als er diesen allgemach bewegte, merkte er, da unter Gottes Beistand der Stein sich fortfchob. Und als der Priester ihn schon so weit zurckgebracht hatte, da er den Kopf herausstecken konnte, machte er sich dann mit grerer Leichtigkeit eine ffnung so weit, da er ganz herauszusteigen vermochte. Inzwischen hatte das Dunkel der Nacht zwar schon das helle Tageslicht verscheucht, sich aber doch noch nicht vllig ausgebreitet, und der Priester suchte eine Hintertre in der Gruft; die war mit sehr starken Riegeln und festen Ngeln versperrt, aber sie war nicht so fest zusammengefgt, da man zwischen den Brettern nicht htte die Gestalt eines Menschen erblicken knnen. An diese Tre legte der Priester den Kops und sah einen Mann, der des Weges vorberging. Da rief er ihn an, doch mit leiser Stimme. Jener hrte es und hieb flugs mit der Axt, die er in der Hand hatte, die hlzernen Bretter durch, von welchen die Riegel gehalten wurden und ffnete so dem Priester den Ausgang. Dieser machte sich sofort bei Nacht auf und eilte
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und in die Gnabe der Gemeinschaft und den Scho der heiligen Mutter Kirche Wieb er aufgenommen, nachb em wir von ihm Verpflichtungen empfangen hatten, die unten mitgeteilt finb1). Fr biefe haben wir auch Brgschaften von der Hcmb des Abtes von Cluny, unserer Tchter Mathilbe und der Grfin Stbelheib2) und anberer Fürsten, Bischfe und Laien, die wir dazu fr geeignet hielten, empfangen.
Da bies nun alles so vollenbet ist, ba wir zum Frieden der Kirche und zur Eintracht des Reiches, wie wir es schon lange wnschen, alles mit Gottes Hilfe vollkommener ausfhren knnen, wnschen wir bei erster Gelegenheit in Euer Gebiet zu kommen. Dies nmlich wollen wir Euch Lieben unzweifelhaft wissen lassen, ba auch unsere Ankunft und die Einmtigkeit Eurer Plne beraus ntzlich fein kann, ba ja, wie Ihr aus den unten mitgeteilten Zusicherungen ersehen knnt, bisher die Erledigung der ganzen Angelegenheit aufgeschoben ist. Deswegen bemht Euch alle, in der Treue, wie Ihr angefangen habt, und der Liebe zur Gerechtigkeit zu bleiben, wohl wissenb, ba wir dem König nicht anders verpflichtet sinb, als wir ihm in ungeschminktem Gesprch wie es unsere Sitte ist gesagt haben, was er von uns hoffen kann, worin wir ihn zu feinem Heil und seiner Ehre, ober mit Gerechtigkeit und Mitleib, ohne Gefahr unserer ober seiner Seele helfen knnen.
48.
Heinrichs Iv. Gelbnis zu Kanossa.
28. Januar 1077.
Quelle: Der Eib Heinrichs (Promissa Canusiana).
Ubersetzung aus dem Abdruck des lateinischen Textes bei Lehmann, Quellen zur deutschen Reichs-und Rechts-
geschichte. Berlin 1891. S. 82.
Ich, König Heinrich, werbe innerhalb der Frist, die der Herr Papst Gregor festsetzt, nach feinem Urteil entweber zu Gericht sitzen der den Ha und den Groll, den jetzt Erzbischse und Bischfe, Herzge und Grafen und anbete Groen des Deutschen Reiches und sonstige Fürsten, die ihnen in der Feinbfeligkeit gefolgt sinb, gegen mich empfinben, ober ich werbe nach feinem Rate mit ihnen Frieden schlieen, falls nicht irgenb ein erhebliches Hinbernis sich mir ober ihm entgegenstellt; fotiatb aber biefes beseitigt ist, werbe ich bereit sein, das alles auszufhren.
Weiter gelobe ich: Wenn berfelbe Herr Papst Gregor der die Alpen ober in anbere Teile des Weltkreifes reifen will, fo foll sowohl er selbst, als auch alle, die in feinem Gefolge ober feiner Begleitung finb ober von ihm geschickt werben ober zu ihm aus irgenb welchen Teilen der Erbe kommen, auf der Reife, am Aufenthaltsort und auf der Rckreife von meiner Seite und von feiten berer, die sich in meinem Machtbereich besiuben, sicher sein vor jeher Verletzung an Leib und Leben und vor der Gefangennahme. Und es soll ihm aus meiner Einwilligung auch nicht irgenb ein anberes Hemmnis erwachsen, das gegen seine Ehre ist. Und
x) Siehe folgendes Quellenstck.
2) Der Abt Hugo von Cluny und die Grfinnen Mathilde von Toskana und Adelheid von Turin waren Fhrer der cluniacensischen Partei.
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Extrahierte Personennamen: Cluny Heinrichs Heinrichs Heinrichs Lehmann Heinrich Heinrich Gregor Gregor Gregor Gregor Hugo_von_Cluny Mathilde_von_Toskana Adelheid_von_Turin
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18. An Sonntagen sollen keine Versammlungen und Landsgemeinden ge-halten werden, auer im Falle dringender Not oder in Kriegszeit, sondern alle sollen zu der Kirche sich begeben, um das Wort Gottes zu hren, und sollen beten und gute Werke tun. Ebenso sollen sie an den hohen Festen Gott und der Kirchengemeinde dienen und weltliche Versammlungen lassen.
19. Ferner beschlo man auch die Satzung aufzunehmen, da alle Kinder innerhalb eines Jahres getauft werden sollen. Und wir bestimmen, da wenn es jemand unterlt, sein Kind im ersten Jahr zur Taufe darzubringen ohne Wissen oder Erlaubnis des Priesters, der Adlige 120, der Freigeborene 60, der Lite 30 Schillinge an den Schatz entrichten soll.....
21. Wer an Quellen oder Bumen oder in Hainen ein Gelbde tut oder etwas nach heidnischem Brauch darbringt und zu Ehren der bsen Geister speist, hat, ist er ein Adliger, 60, ist er ein Freigeborener, 30, ist er ein Lite, 15 Schillinge zu entrichten. Vermgen sie aber die Zahlung nicht gleich zu leisten, so sollen sie in den Dienst der Kirche gegeben werden, bis die Schillinge gezahlt sind.
22. Wir befehlen, da die Leiber der christlichen Sachsen auf die Friedhfe der Kirchen und nicht nach den Grabhgeln der Heiden gebracht werden.
23. Die (heidnischen) Priester und Wahrsager befehlen wir den Kirchen und Geistlichen auszuliefern . . .
34. Wir verbieten allen Sachsen, auf allgemeinen Volksversammlungen zu tagen, wenn sie nicht unser Sendbote aus unseren Befehl zusammengerufen hat. Sondern jeder Graf soll in seinem Kreise Versammlungen halten und Recht sprechen. Und von den Priestern soll darauf gesehen werden, da er nicht anders handle.
24.
Das schsische Taufgelbnis/)
(Mschsisch.)
Altschstscher Text: Braune, Althochdeutsches Lesebuch. Halle 1897. 6. 160.
Forsachist diobolae? ec forsacho diabolae.
Entsagst du dem Teufel? ich entsage dem Teufel.
end allum diobolgelde? end ec forsacho allum diobolgeldae und allem Teufelsopfer? und ich entsage allem Teuselsopser. end allum dioboles uuercum? end ec forsacho allum und allen Teufelswerken? und ich entsage allen dioboles uuercum and uuordum, Thunaer ende Teufelswerken und Worten Donar und Uuden ende Saxnte ende allum them unholdum Wodan und Saxnot und allen den Unholden,
the hira genotas sint.
die ihre Genossen sind.
Gelbist in got alamehtigan fadaer?
Glaubst du an Gott, (den) allmchtigen Vater?
i) Die Formel ist aus dem Lateinischen ins Altschsische bertragen. Nur die Namen der schsischen Götter Zhuner (Donar), Wodan und Saxnot das ist der hochdeutsche Ziu sind eingefgt. Sie, die er mit seinen Vtern als die hchsten Wesen verehrt hatte, mu der Tufling ausdrcklich als Unholde schmhen.
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Land war noch unbewohnt. Oldenburg aber und Ltjenburg und die anderen Kstengegenden gab er den Slawen zu beziehen, und diese wurden zinspflichtig.
Danach kam Graf Adolf an einen Ort namens Buku und fand daselbst den Wall einer verlassenen Burg, die einst Cruto erbaut hatte1), der Feind Gottes, und eine sehr groe Insel, von zwei Flssen umgeben. Denn an der einen Seite fliet die Trade, an der anderen die Wackenitz vorbei, die beide ein sumpfiges und unwegsames Ufer haben. An der Seite aber, wo das Land anschliet, liegt ein ziemlich schmaler Hgel, der dem Burgwalle vorgelagert ist. Da nun der um-sichtige Mann sah, wie passend die Lage und wie trefflich der Hafen war, so be-gann er dort eine Stadt zu erbauen, die er Lbeck nannte, weil sie von dem alten Hafen und der alten Stadt, die einst Fürst Heinrich angelegt hatte, nicht weit entfernt war2). Danach sandte er Boten an Niclot, den Fürsten der Obotriten, um mit ihm Freundschaft zu schlieen, und gewann alle Angesehenen des Landes durch Geschenke in dem Grade, da sie darin wetteiferten, ihm gefllig zu sein und sein Land mit zur Ruhe zu bringen. So begannen die Einden des Wagrier-landes bewohnt zu werden, und die Zahl der Bewohner desselben mehrte sich. Auch der Priester Vicelin^) empfing, aufgefordert und untersttzt vom Grafen Adolf, die Besitzungen wieder, die ihm schon vormals Kaiser Lothar zur Er-bauung eines Klosters und zur Unterhaltung von Dienern Gottes bei der Burg Segeberg verliehen hatte.
53.
Herzog Heinrich der Lwe im Lande der Obotriten.
Um 1160.
Quelle: Helmold et. a. O. I, 88.
bersetzung: B, Schmeidler a. a. O. <5. 206 und 207.
88. ... Der Herzog Heinrich verheerte das ganze Land und begann dann Schwerin*) wieder aufzubauen und die Burg zu befestigen. In dieselbe setzte er zum Befehlshaber einen Mann von edler Geburt, den streitbaren Guncelin, mit einer Besatzung ein. Danach kamen die Shne Niclots^) bei dem Herzog wieder in Gunst, und er verlieh ihnen Werle und das ganze dazu gehrige Land. Das
Land der Obotriten aber verteilte er als Besitztum unter seine Ritter..... Zum
Bischof im Lande der Obotriten bestellte der Herzog Herrn Berno, der die Kirche zu Mecklenburg zu leiten bekam. Er bestimmte zur Ausstattung der Kirche 300 Hufe, wie er es vorher mit den Kirchen von Ratzeburg und Oldenburg gemacht hatte). Auf sein Gesuch erhielt er vom Kaiser Vollmacht, im ganzen Lande der
x) Cruto, ein dem Christentum feindlicher Fürst der Obotriten, lebte in der zweiten Hlfte des 11. Jahrhunderts.
2) Das alte Lbeck, das unter dem Obotritenfrsten Heinrich (t 1127), dem Nach-folger jenes Cruto, aufgeblht war, wurde 1138 zerstrt.
s) Der treue Priester Vicelin aus Hameln wurde der Apostel der Wagrier. Auf seine Veranlassung ist Segeberg gegrndet.
4) Der hauptschlich gegen die Obotriten gefhrte Feldzug fllt in das Jahr 1160 und suhlte zur Unterwerfung. Schwerin war von den Obotriten selbst vernichtet, um dem Feinde keine Sttzpunkte zu berlassen.
_ . 6) Niclot war der Fürst der Obotriten, der im Kampfe fiel. Aus der Verleihung Heinrichs hat sich das heutige Mecklenburg gebildet; von Niclot stammen die heutigen Groherzge von Mecklenburg ab. Werle lag nrdlich von Ltzow.
6) Der Sitz des Bischofs ward Schwerin.
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Extrahierte Personennamen: Graf_Adolf Adolf Heinrich Heinrich Adolf Lothar Heinrich Heinrich Heinrich Heinrich Herrn_Berno Heinrich_( Heinrich Apostel Heinrichs Heinrichs Ltzow
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Kaiser bei seiner kaiserlichen Wrde, da er jenen nie in seinen frheren Rang wieder einsetzen werde, wofern nicht alle damit zufrieden sein wrden. So viel jedoch ward zugunsten des Herzogs bewilligt, da er seine Erblande *), wo dieselben auch lgen, ohne allen Einspruch vllig frei besitzen sollte. Der Herzog nun der-bannte sich auf drei Jahre aus seinem Lande, indem er eidlich gelobte, innerhalb dieser Zeit dasselbe nicht betreten zu wollen, auer wenn der Kaiser ihn zurck-riefe. Er reiste zu seinem Schwiegervater, dem König von England, begleitet von seiner Gemahlin und seinen Kindern, und hielt sich bei demselben während jenes ganzen Zeitraumes auf. Der König von England nahm ihn hchst ehrenvoll auf und setzte ihn wie zum Fürsten der das ganze Land, bereicherte auch alle seine Mitverbannten durch viele Geschenke.
59.
Kreuzzug und Tod Barbarossas
1190.
Quelle: Brief der den Tod des Kaisers Friedrich (Lateinisch)2).
bersetzung: Erler a. a. O. Bd. 2. S. 611616.
Im Glauben, da Eure Heiligkeit danach begierig sei, Kunde von den Taten des Kaisers zu empfangen, haben wir uns bemht, das, was wir mit eigenen Augen gesehen haben, und wobei unser eigener Arm ttig gewesen ist, ohne die Beimischung entstellender Flschung in kurzer Zusammenstellung Euch zu berichten.
Vernehme daher Eurer Weisheit Heiligkeit, da wir, von dem allerchristlichsten Könige Ungarns, Bela, ehrenvoll aufgenommen und gtig behandelt, sogleich, als wir das griechische Reich betraten, in die Hnde von Dieben und Rubern ge-fallen find, weil bei den Griechen Treue und Glauben nicht gefunden werden. Denn wider das allen Vlkern gemeinsame Recht von der Unverletzlichkeit der Gesandten hatten sie den Bischof von Mnster und den Grafen Robert von Nassau gefangen genommen. So zogen wir denn nur unter groer Mhe durch Bulgarien und konnten erst nach langer Verzgerung unseres Marsches am Oster-feste 11903) wohlbehalten an Leib und Habe der den Meeresarm des heiligen Georgs) gehen....
Darauf zogen wir durch die Gegend von Philadelphia weiter und gelangten mit bewaffneter Hand nach Laodicea, indem Tag fr Tag die Ritterschaft vom Heere Christi unter den Waffen stand. Von da brachen wir auf am Freitage vor dem Tage der Rogationen und kamen, nachdem wir wegen Mangels an Wasser
x) Das Erbgut umfate die supplinburgischett, northeimschen und brunonischen, sowie die Hlfte der billungschen Gter; aus diesen Allodien sind die Lande Braun-schweig und Lneburg und letzten Endes die Provinz Hannover und das Herzogtum Braunschweig hervorgegangen.
2) Der Brief, der als Anhang der von dem Abt Otto von St. Blasien besorgten Fortsetzung der Chronik des Bischofs Otto von Freising angefgt ist, wurde von einem dem Kaiser nahestehenden Kreuzfahrer an einen unbekannten Kirchenfrsten gerichtet.
3) Ostern 1190 fiel auf den 25. Mrz; alle brigen Daten sind danach leicht zu errechnen, z. B.: Sonntag Rogate: 29. April, Himmelfahrt: 3. Mai, 1. Pfingsttag: 13. Mai.
4) Das Kreuzheer berschritt die Strae der Dardanellen.
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Extrahierte Personennamen: Barbarossas Barbarossas Friedrich_( Friedrich Erler Robert_von_Nassau Otto_von_St Otto Otto
Extrahierte Ortsnamen: England England Ungarns Bulgarien Georgs Philadelphia Laodicea Christi Lneburg Freising
- 119 -
Stck Hausrat an sich nehmen. Kein Beamter unterstehe sich, sogenannten Bann-mein1) zu verkaufen oder das Schiff eines Brgers mit Gewalt in den Dienst seines Herrn zu stellen. Wir wollen auch, da nichts von denen gefordert werde, die eigene Waren auf eigenen oder gemieteten Schiffen verfrachten. Keine Be-Hrde darf auch aus irgend einem Grunde das Geld leichter oder schlechter machen, es sei denn, da dies auf gemeinsamen Beschlu der Brger geschieht. Von ihnen soll auch kein Zoll im ganzen Bistum oder in den fiskalischen Orten, das sind solche, die nur dem Kaiser zu Nutzen gereichen, erzwungen werden. Wenn jemand einen Hof oder ein Haus ohne Widerspruch Jahr und Tag2) besessen hat, so ist er von jetzt ab niemandem, der hiervon Kenntnis hat, Rechenschaft schuldig. Der Bischof oder eine andere Behrde kann nicht erzwingen, da eine Gerichtssache, die in der _ Stadt bereits begonnen ist, auerhalb der Stadt entschieden werde.
70.
Die Grndung einer Stadt im ostdeutschen Kolonisationsgebiet.
1257.
Quelle: Urkunde der die Grndung der Stadt Landsberg an der Warthe
(Lateinisch).
bersetzung: Hans Babr. Quellen zur brand?nburgisch-prcuischen Geschichte.
Leipzig o. I. Bd. 1. S. 4749.
Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit! Wir Johann, von Gottes Gnaden Markgraf von Brandenburg, tun allen fr ewige Zeiten zu wissen: Die menschlichen Handlungen entschwinden sehr leicht dem Gedchtnis, wenn sie nicht durch das Zeugnis der Schrift bekrftigt werden; denn diese gewhrt ein treues Zeugnis. Sie lt das, was ihr die Menschen anvertraut haben, nicht untergehen, wenn diese selbst auch dahingegangen sind. Daher tun wir hiermit allen jetzigen und zuknftigen Getreuen Christi kund, da wir unserem treuen Albert, genannt von Luge, die Vollmacht erteilt haben, unsere Stadt Neu-Landisberch in folgender Weise als eine freie Stadt einzurichten, nmlich, da der dritte Teil des ganzen Zinses sowohl von den Haussttten, als auch den Hufen ihm selbst gehre, sowie auch der dritte Pfennig von dem, was in der Stadt durch das Gericht einkommt.
Dieser unserer Stadt bewilligen wir denn auch 104 Hufen zum Ackerbau und 50 Hufen zur Weide, und zwar unter der Magabe, da uns von einer jeden Hufe y2 Vierding 2) Brandenburger Mnze als jhrlicher Hufenzins gegeben werde. Wir wollen, da die Abgabenfreiheit der Stadt vom knftigen Martinusfeste ab zehn Jahre lang dauern soll. Nach Ablauf der genannten zehn Jahre sollen die Einwohner der genannten Stadt das Recht von Brandenburg haben und mit der Steuererhebung, wie sie bei den Brgern zu Brandenburg geschieht, zufrieden sein, nachbent sie auch während ihrer Freizeit keinerlei Zoll gegeben haben.
Die Fischerei in der Netze4) soll aufwrts eine halbe Meile und abwrts eine ganze Meile allen Brgern der Stadt nach Belieben freistehen. Dann soll alles,
x) Der Bannwein" geno das Vorrecht des Alleinverkaufes.
2) Jahr und Tag" war die bliche Rechtsfrist von 1 Jahr, 6 Wochen und 3 Tagen.
3) Vierding ist eine Viertelmark Silber.
4) Gemeint ist wohl die^Warthe.
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Extrahierte Personennamen: Hans_Babr Johann Johann Gottes_Gnaden_Markgraf_von_Brandenburg Albert
Extrahierte Ortsnamen: Leipzig Christi Brandenburg Brandenburg
- 124 -
V.
Aus den Jahrhunderten des ausgehenden Mittelalters.
73.
Ottokar von Bhmen unterwirft sich Rudolf von Habsburg.
1276.
Quelle: Chronik von Kolmar (Lateinisch)^).
bersetzung: Erler a. a. O. Bd. 3. S. 241 und 242.
Sobald nun der König von Bhmen sah, da er dem rmischen Könige keinen Widerstand leisten knne, demtigte er sich und bergab sich seiner Gnade. Die kniglichen Herrscher kamen unter folgenden Bedingungen berein: Es sollte der Bhmenknig seine Tochter dem Sohne König Rudolfs zur Ehe geben, die Regalien, wie es sich ziemte, von ihm empfangen und dreihundert Ritter mit gewaffneten Rossen zum Heere des Knigs führen, wann dieser wolle.
Der König von Bhmen machte sich sogleich mit vielen Rittern und Rossen, in golddurchwirkten Gewndern und geschmckt mit Edelsteinen, bereit, die Regalien von dem Könige der Rmer in Empfang zu nehmen. Ms dies die Fürsten König Rudolfs hrten, berbrachten sie voll Freude ihrem Herrn die Kunde und sagten: Herr, legt kostbare Gewnder zum Empfange an, wie es dem Könige geziemt." Da gab ihnen der König zur Antwort: Der Bhmenknig hat mein graues Wams oft verlacht; nun aber wird mein graues Wams der ihn lachen." Darauf sagte er zu seinem Notar: Gib mir deinen Mantel, auf da der König meine Armut verlache!" Da nun der Bhmenknig sich nahte, sprach der König zu seinen Rittern: Legt eure Waffen an, wappnet eure Streitrosse und rstet euch, so gut als ihr vermgt, zur Schlacht, stellt euch zu beiden Seiten des Weges, den der König kommen wird, in Reih und Glied auf und zeigt die ruhmwrdigen deutschen Waffen den barbarischen Vlkern." Als nun alles in solcher Weise nach des Knigs Willen angeordnet war, nahte sich der Bhmenknig in goldstrahlendem Gewnde und mit kniglicher Pracht, fiel dem rmischen König zu Fen und bat ihn demtig um die Regalien. berdies verzichtete er auf hunderttausend Mark Einknfte und vierzigtausend Mark, welche der Herzog von Osterreich gehabt und der Bhmenknig von der Knigin Margaretas her besessen hatte. Hierauf der-
Die bis zum Jahre 1304 reichende Kolmarer Chronik erzhlt in erster Linie die Taten der beiden ersten Habsburgischen Könige, besonders die Rudolfs. Der unbekannte Verfasser will den Habsburgischen Standpunkt gegenber den brigen Thronbewerbern Ottokar von Bhmen und Adolf von Nassau verteidigen; er bemht sich dabei, auch diesen Gegnern volle Gerechtigkeit widerfahren zu lassen.
') Ottokar vermhlte sich 1252 mit der fast doppelt so alten Knigin Margareta. Diese Frau war die Witwe König Heinrichs, jenes ungeratenen Sohnes Kaiser Fried-richs Ii., und die Tochter des letzten sterreichischen Herzogs aus dem Hause Babenberg (t 1246). Ottokar hoffte, durch diese Heirat die reichen babenbergischen Allodien zu ge-Winnen und die bereits 1251 erschlichene Herrschaft in den alten babenbergischen Lndern Steiermark und Osterreich sicherzustellen.
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- 109 -
14. Das Geleites der Fürsten durch ihr Land, welches sie von uns zum Lehen tragen, wollen wir selbst nicht durch uns oder die Unserigen hindern, noch auch wollen wir dulden, da es gebrochen werde.
16. In unseren Stdten soll kein dem Lande schdlicher, vom Richter ver--urteiltet oder gebannter Mann wissentlich Aufnahme finden. Wer aufgenommen und berfhrt worden ist, soll ausgetrieben werden.
17. Keine neue Mnze werden wir in eines anderen Fürsten Land schlagen lassen, durch welche die Mnze desselben Fürsten im Werte verlieren knnte.
18. Unsere Städte sollen ihre Gerichtsbarkeit nicht der den Umfang der Stadt hinaus ausdehnen, auer wenn ihnen eine besondere Gerichtsbarkeit zusteht.
19. In unseren Stdten soll der Klger dem Gerichtssitze des Beklagten folgen2).....
20. Niemand soll Gter, mit denen einer belehnt ist, ohne Einwilligung und ohne aus der Hand des Oberherrn zum Pfnde nehmen3).
21. Zu den Arbeiten der Stadt soll niemand gezwungen werden, auer wenn er von Rechts wegen dazu verpflichtet ist.
22. Vogtleute, welche in unseren Stdten wohnen, sollen die gewohnten und schuldigen Abgaben von Gtern auerhalb der Stadt ihren Herren und Vgten leisten und nicht beschwert werden mit ungebhrlichen Lasten.
23. Eigenleute, Vogtleute, Lehensleute, welche zu ihren Herren gehen wollen, sollen durch unsere Beamten nicht zum Bleiben gentigt werden.
Zum Gedchtnis und zur Befestigung dieser unserer Gewhrung und Besttigung haben wir gegenwrtige Urkunde mit der goldenen Bulle, in welcher unserer Majestt Siegel eingedrckt ist, verwahren lassen.
63.
Das Landsriedensgebot Kaiser Friedrichs 11.
1235.
Quelle: Das Mainzct Reichsgesetz vom 15. August 12354). 2.
bertragung aus dem Abdruck einer sptmhd. Fassung bei Lehmann a, a. O. S 103.
2. Wir setzen fest und gebieten, da niemand, in welcher Sache ihm auch Schaden zugefgt sei, sich deswegen anders rche, als dadurch, da er bei seinem Richter Klage fhre und den Rechtsweg bis zum Endurteil verfolge; es sei denn, da er sich aus Not seines Lebens und seines Gutes wehren mu. Wer sich selbst Recht verschafft, ohne zu klagen, der soll seinem Widersacher den Schaden, den er
*) In jenen unruhigen Zeiten konnte der Reisende des bewaffneten Geleites nicht entbehren. Dieses Schutzgeleit natrlich gegen Bezahlung zu stellen, war altes Knigsrecht. Friedrich berlie jetzt dies Regal fr ihr Gebiet an die Landesherren.
2) Der auerhalb der Stadt wohnende Angeklagte brauchte sich also nicht mehr dem Stadtgericht zu stellen, sondern konnte nur an seinem Gerichtsstand (d. i. dem landesherrlichen) belangt werden.
8) Hierdurch sollte verhindert werden, da Gter verarmter Adeliger oder Dienst-mannen in die Hnde reich gewordener Brger gelangten.
4) Nach der Niederwerfung seines Sohnes Heinrich hielt Friedrich Ii. in Mainz einen glnzenden Reichstag ab, wo am 15. August 1235 das berhmte Reichsgesetz erlassen wurde. In deutscher Sprache beraten und verkndigt, ist es das lteste Reichsgesetz in unserer Sprache. Leider ging die amtliche deutsche Fassung verloren; doch drfte die hier zugrunde gelegte dem ursprnglichen Wortlaut sehr nahe kommen. Es enthlt u. a. Bestimmungen der Pfahlbrger, Zoll- und Mnzwesen, Geleite und Straen; wichtig ist es aber vor allem als das bedeutendste und berhmteste Landfriedensgesetz.
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Extrahierte Personennamen: Friedrichs August Lehmann Friedrich Friedrich Heinrich Heinrich Friedrich_Ii Friedrich August