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1. Reallexikon des classischen Alterthums für Gymnasien - S. 787

1877 - Leipzig : Teubner
Nomenclator — Nofxog. werden). Zuweilen wurde auch der eigentliche Name aus irgend einem Grunde später mit einem andern vertauscht. So hieß Platon ursprünglich Aristokles, erhielt aber den Namen Platon von seiner breiten Stirn, wie Diogenes Laertios erzählt, Theophrast urspr. Tyrtamos u. s. w. Die Griechen hatten in der Regel nur einen Namen, dem dann der Name des Vaters, um Verwechselung zu vermeiden, beigefügt wurde. Dies Nannte man Tzazqo&Ev Svofjittgsiv, £7tovo[Mxt;£l,V. Im täglichen Leben ertheilte der attische Volkswitz auch Spitznamen, körperlichen oder geistigen Gebrechen, auffallenden Gewohnheiten und Handlungen entlehnt. So entstanden auch Namen, die von Thieren, von der Farbe der Haare oder des Gesichts hergenommen waren, z. B. ’Axantrj^ *.Elacpog, ’Iktivos, Ktxngog, Köque,, Kccqhivog, Ilvqqog, Sav&og, Mslocg u. ct. Die Sklaven wurden gewöhnlich nach ihrem Vaterlande benannt (Svqog, riacpxayäv, @q<x£) , bald ttoch ihrem Aeußern (Ilvqqiug, Suv&iag), oder nach gewissen Eigenschaften (zjq6(jlcdv, Ta%c6v, Ihxqiis-vcov). Auch Thiere erhielten Namen. Die Rosse des Achilleus heißen bei Homer (11. 19, 400.) Eüv&og und Bühog (Fuchs mit) Schecke). Für die Namen der Hunde empfiehlt Xenophon (cyn. 7, 5.) Kürze, damit man sie leicht aussprechen könne, wie Wv%r\, Gvfiog. Ebenso waren wie in unserer Zeit die Schiffe nicht ohne Namen. — Ii. Die Römer führten gewöhnlich 3 Namen, von denen der erste praenomen, z. Ss. Marcus, Gaius, Gnäus, Publius u. a., am 9. Tage nach der Geburt (dies nominalis oder lustricus) den Söhnen beigelegt wurde. Der zweite Name ist der der gens (nomen, nomen gentilicium), wie Junins, dorne-lius, Aelius, Afrauins, Cäcilius, Calpurnius, Gabinius, Licinius, Claudius u. s. tu. Der dritte Name ist das cognomen, zur Unterscheidung der in der gens enthaltenen stirps ober familia, s. Familia. So gehörtet: zur gens Cornelia viele familiae, z. Ss. die plebejischen Dolabellae, Lentuli, Cethegi, Cinnae, und die patricischen Scipiones, Sullae, Maluginenses, Rufini u. s. w. Außer biefen 3 Namen führten viele ttoch einen vierten (agnomen), z. B. die Sci-ptonett den Nomen Asiaticus, Asricauns, Nasica, welcher Name theils zur Bezeichnung der engeren Familie biente, theils die großen Thaten des Trägers verherrlichte. Die Aboptirten erhielten den vollständigen Namen des Adoptivvoters, führten aber ihren Familiennamen mit der Endung -änus fort, z. Ss. P. Cornelius Scipio Africonns Aemilianus, P. Licinius Crosstis Mucionns Dives it. s. w. Oft wurden diese vollen Nomen abgekürzt, und man ließ sowol das nomen gentilicium als das cognomen weg, z. 33. M. Agrippa, C. Morins, C. Mummius u. s. tu. In der Kaiserzeit wurden die Namen sehr vervielfacht und auf einander gehäuft. — Die Töchter führten den Geschlechtsnomen, wie Tnllia, Cornelia, Livio, und unterschieden sich durch Beisetzung von maior und minor oder auch durch die Zahl. — Die Freigelassenen machten ihren bisherigen Sklavennamen zum cognomen und nahmen praenomen und nomen gentilicium ihres Freilagers an, z. B. L. Cornelius Chrysogonns, der bekannte Freigelassene des (Bulla, M. Tullins Tiro u. s. tu. Die Freigelassenen von Städten bildeten sich ein 787 nomen gentilicium von dem Nomen der Stadt, z. 93. P. Pisaurius Achilles (von Pisaurutn in Umbrien ntanumittirt). Die Namen der Sklaven s. Servi. Vgl. Ellenbt, de cognomine et agnomine Romano (1853). — In allgemeinerer Beziehung wurde nomen auch gebraucht als der Schuldposten, der in dem Hauptbuche von einem Schuldner auf den Neimen eines andern, der die Schuld von da an übernahm (nomen "Tacere), eingetragen wurde, transscriptio a persona in personam. Solche Umwandlung der bisher bestanbenen Obligation in eine neue hieß novatio. Bonum nomen bezeichnete einen sicheren Gläubiger (Cic. ad fam. 5, G.), lenta nomina, non mala (Sen. de den. 5, 22,) einen säumigen. In gerichtlicher Beziehung hieß nomen deferre eine Anklage erheben, nachdem der quaesitor die Erlaubniß baztl gegeben (nomen recipere). Cic. Ver r. 2, 28. 38. — Bei den militärischen Aushebungen war nomen dare gleich respondere, nachdem der Name des betreffenden aufgerufen worden (citare). Nomenclator (nomenculator und numuncla-tor) hieß der Sklove von starkem Gedächtniß und großer Personenkenntniß, welcher seinem Herrn sowol bei dem Ausgehen als zu Hause die Nomeu der Bürger angeben mußte. Bei Amtsbewerbungen war diese Dienstleistung sehr wichtig. Den Magistraten stand ein nom. zur Seite, und im kaiserlichen Haushalt fehlten solche Sklaven auch nicht. Nomentänus, L. Eassius, ein berüchtigter Schlemmer in Rom zur Zeit des Horaz (Hör. sät. 1, 8, 11. 2, 3, 226 ff.); von ihm wird erzählt, Sallustius habe ihm seinen Koch um eilte große Geldsumme abgekauft. - Ein anderer N. wird von Horaz in den Satiren (2, 8, 23. 60.) gerühmt und der Weise zubenannt. Nomentum, Näfisvzov, j. La Mentana, eine ursprünglich latinische, dann ober sobinische Stadt, 14 Mill. nordöstlich von Rom, von welcher die frühere Via Ficulensis den Nomen Nomentana erhielt; auch eilt Thor Roms hieß Portanomen-tana. Der Wein der Umgegend war sehr gut. Liv. 1, 38. 4, 22. 32. 8, 14. Verg. A. 6, 773. 7, 712. Strab. 5, 228. 238. Nominis delatio und receptio s. Iudicium publicum unter Process, Ii. No/uo(fv^axsg, Name einer Behörde mit verschiedener Ausgabe in den verschiedenen hellenischen Staaten: 1) tu Sparta und anderen dorischen Staaten, z.b. in Byzanz und Lokroi, Behörden, welche über die Aufrechterhaltung der Gesetze, besonders in den berathenden Versammlungen, wachten und den Einzelnen zur Beobachtung derselben anzuhalten hatten. — 2) in Athen eine Behörde, aus sieben Männern bestehend, zur Zeit des Cphi-altes eingesetzt. Als dieser dem Areopag das Oberaufsichtsrecht über die Staatsverwaltung nahm, wurde den Nomophylakes die Beaufsichtigung und Eontrole des Raths, der Volksversammlung und der Beamten zur Verhütung gesetzwidriger Handlungen übertragen. Später, zür Zeit des Deine-trios Phalerens, sollen die Eilftttättiier vojiocpv-Ictxsg genannt worden sein; oder Demetrios erneuerte jene bald wieder eingegangene Aussichtsbehörde. — 3) In Kerkyra wurde vor ihnen von verwalteten Geldern Rechenschaft abgelegt, wie sonst vor Logisteu und Enthynen. Nö/uos, 1) s. Gesetzgebung. — 2) s. Mu-50*

2. Reallexikon des classischen Alterthums für Gymnasien - S. 19

1877 - Leipzig : Teubner
Aemilius Probus — Aerzte. '('Tac. ann. 6, 29'), wurde er abermals angeklagt des Ehebruchs und der Zauberei, in der That aber wegen einiger Verse seiner Tragödie Atreus, die Tiber aus sich beziehen konnte. Nach Aufforderung seiner Gattin Sextia gab er sich den Tod; sie starb mit ihm. Tac. ann. 6, 29. Mit ihm hört die familia Scaurorum aus. — Vii. G. Aeini -mi lins Laetus, Praefectus praetorio irrt I. 193 n. C., stiftete eine Verschwörung gegen Commo-dus an, den er umbrachte, veranlaßte die Thronbesteigung des Pertinax und wurde auf Befehl des Didius Julianns hingerichtet. Bio Cass. 72, 19. Herodian. 3, 7. Aemilius Probus s. Nepos. Aenaria, auch Pithecusa genannt, Insel an der eampanischen Küste, vuleanisch und mit warmen Quellen, j. Jschia. Dichter (§. B. Verg. A. 9, 716.) nennen sie auch Jnarime, weil der Sage nach Typhon unter ihr begraben lag, dessen Lagerstätte Ii. 2, 783. mit £lv jqlfj,ols bezeichnet. Aenusj rechter Nebenfluß des Danubius, die Grenze zwischen Vindelicia und Noricum bildend, j. Inn. Tac. hist. 3, 5. Aequi, wahrsch. stammverwandtes Wort mit Opiker, Osker, bei Ov. fast. 3, 93. auch Aequi-euli, eine ackerbautreibende, aber auch kriegliebende Völkerschaft, welche nach Göttling (röm. Staatsv. 20.) als besondere politisch geschiedene Bundesgemeinschaft neben den Latinern, Volskern, Ru-tulern, Hermkeru und Ausoueru zu dem allgemeinen pelasgischen Stamme der Optker oder Osker gehörte, die im Süden und Westen Roms wohnend sich freier und selbständiger behaupteten. Sie wohnten an beiden Seiten des Anw; ihre Hauptstädte waren Alba, Tibnr, Präneste, Carseoli, auch lag der mons Algidns in ihrem ziemlich ausgedehnten Gebiete. Im Bunde mit den Volskern führten sie blutige Kriege gegen Rom, bis sie durch Camillns 389 v. C. gedemüthigt und in den Samniter- kriegen unterworfen wurden. Liv. 1, 2 ff. 9. 3, 25 n. ö. Cic. r. p. 2, 20. Tlin. n. h. 3, 12, 106 ff. Val. Max. 2, 7 u. ö. Aeqintas, röm. Personisication der Billigkeit und Gerechtigkeit, dargestellt als ernste Jnngsran nach dem Ideal der Athene, in der Rechten die Wage, in der Linken das Füllhorn haltend. — Im röm. Recht wird die aequitas, das Billigkeits-gefül)!, zur Mildernng der Härten des strengen Rechts auch gesetzlich geltend gemacht, besonders seit den prätorischen Edicten. S. Cic. de<or. 1, 56. Brut. 38. M. Voigt, die Lehre von ins. nat., aequum et bonum und ins gent. S. 24 — 63. 345—398. 529—541. ^ Aerarii waren nach der Verfassung des Serv. nullius diejenigen Leute, welche nicht nach ihrem Vermögen steuerten, sondern eine nach ihren Verhältnissen bestimmte Abgabe, ein Kopfgeld (tribu-tum in capita) erlegten, dabei aber auch von Stimmrecht und Aemtern ausgeschlossen waren. Auch wurden sie nicht zum Kriegsdienste zugelassen. Leute ans deu besteuerten Classen wurden bisweilen bei Vergehen damit bestraft, daß sie unter die Aerarier versetzt wurden (aerarium facere, tribu movere, in Caeritum tabulas referre, s. Caerites), z. B. Mamercns Aemilius wegen der lex Aemilia. _ Ihr tributuni in caput konnte sich jedoch in diesem Falle je nach ihrem Vermögen sehr hoch belaufen. Bisweilen wurden sie außer- 19 dem noch zu Kriegsdiensten unter beengenden ober schimpflichen Verhältnissen verurtheilt. Liv. 24, 18. Aerarium ist der Staatsschatz, in den die regelmäßigen Abgaben (s. Vectigalia 1 — 4.) flössen, und aus dem die laufenden Staatsansgabeu bestritten wurden. Als die vicesima manumissio-num, d. H. der zwanzigste Theil des Werthes eines freigelassenen Sclaven, 357 v. C., eingeführt wurde (Liv. 7, 16.), entstand eine zweite Abtheilung des Staatsschatzes, aerarium sanctius oder interius genannt und für Nothfälle bestimmt. Beide wurden in einem Hintergebäude des Saturuischen Tempels aufbewahrt und von den Quästoren, Leren Unterbeamte tribuni aerarii hießen, verwaltet. Unter den Kaisern wurde sehr häufig diese Aufsicht auf gewesene Prätoren, dann wieber auf Quästoren, wirkliche Prätoren, auch wohl auf bloße Präfeeten übertragen. Ueberhaupt kam währenb der Kaiserzeit das aerarium in vollständige Abhängigkeit von dem Kaiser, wenngleich der Senat beirt Scheine nach die Verwaltung besselben hatte, nnb verschmolz später immer mehr mit der von Angustus eingerichteten kaiserlichen Privatcasse (fiscus), die von kaiserlichen Präfeeten verwaltet wurde. Auch ein neues aerarium richtete Angustus zur Bestreitung der Kosten für das Heer ein, aerarium militare. In dieses floß die centesima rerum venalium, die von allen Verkaussgegenständen entrichtet werden mußte (Tac. ann. 1 , 78.), von Tiberins um die Hälfte ermäßigt (daß. 2, 42., doch vgl. Dio Cass. 58, 16.), bis Caligula sie für Italien ganz aufhob (Suet. Calig. 16.). Später kam noch dazu die vicesima hereditatum et legatorum nnb die quin-quagesima mancipiorum venditorum. Die Verwalter des aerarium militare Hießen praefecti aerarii Aeröpe s. Agamemnon uitb Ivatreus. Aerügo (von aes), ein harter nnb glänzenber, schön hellgrüner Ueberzng auf den alten Bronzen (•jetzt technisch mit Patina bezeichnet), welcher an Statuen nnb Bilbwerken Hoch geschätzt warb (Tlin. n. h. 37, 10, 55. Tlin. ep. 3, 6. Juv. 13, 148.), besonbers auch am aes Corinthium, Kupseroxyb (s. Aes). Taus. 2, 3, 3. Aerzte, lutqol, medici, waren in Griechenlanb schon zu den ältesten Zeiten besonbers werth, ja heilig gehalten, wie benn die Jatrik nnb Mantik als im genauesten Zusammenhange stehenbbetrachtet wurden; insbesondere freilich die Wundärzte, außer welchen Homer keine Aerzte kennt. Der Götterarzt Paieon ist bei ihm noch von Apollon wesentlich verschieden; außerdem aber tritt in der Menschenwelt vorzugsweise Asklepios (s. d.) hervor, den alle nachfolgenden Aerzte als ihren itqöyovog ansehen (Tlat. symp. p. 686. r. p. 3, 406., daher Asklepiaben, svyovot. ’doyilrjtuov), nebst seinen beim ‘ troischen Kampfe betheiligten Söhnen Pobaleirios nnb Machaon. Bei den Griechen galt daher auch die Arzneikunst als eine des Freien würdige Beschäftigung, während bei den Römern die Hausärzte oft Sclaven waren. Der von Herobot (2, 84. 3, 129.) gerühmte Reichthum Aegyptens an Aerzten bezieht sich offenbar auf die streng biätetifche Vorsicht, die ein Jeber bort üben mußte. In ganz Griechenlanb blieben sie in hohem. Ansehen, wie sie es Bei den Römern nie erreichen konnten. In vielen Staaten waren öffentlich besoldete (di^o-aitvovzsg), doch keineswegs ausschließlich, sondern

3. Reallexikon des classischen Alterthums für Gymnasien - S. 234

1877 - Leipzig : Teubner
Censorinus adimere) oder in Verringerung der Tribus (tribu movere), d. I). indem Jemand aus einer tribus rustica in eine minder angesehene urbana versetzt ward, oder in Ausstoßung ans den Tribus überhaupt (tribubus Omnibus movere), wodurch der davon Betroffene zum aerarius gemacht wnrde, womit eine höhere Steuerbelastung verbunden werden konnte (z. 93. Aemilins Mamercus, Liv. 4, 24.). Hierher gehört anch die Befngniß der Censoren, Verbote gegen Luxus und dgl., zum Schutze der altröm. Sitte, zu erlassen (edicta eens.). — 3) Finanzielle Thätigkeit der Censoren. Da sie vermöge des Census am bekanntesten waren mit den von den Bürgern zu zahlenden Abgaben (s. Tributum), und da sie überhaupt mit den praktischen Kenntnissen eines Finanzmannes ausgerüstet sein mußten, so erhielten sie noch andere dahin einschlagende wichtige Geschäfte: a) Verpachtung der öffentlichen Grundstücke, Nutzungen und Gefälle, also der Bergwerke, Zölle, des Salzhandels u. s. w. (s. Ve ctigal). b) Aussicht über die Errichtung und Unterhaltung der öffentlichen Gebäude und Anlagen, wie Tempel, Brücken, Cloaken, Wasserleitungen, Mauern, Straßen, Monumente u. a. Die Ausführung dieser opera publica übertrugen die Censoren den Mindestsordernden (s. Locatio, *2.). c) Veraceordirung und Besorgung aller aus dem Schatze zu bezahlenden Dinge und Lieferungen, z. B. Ausrüstung des Heeres, Transport desselben u. w. Alle eensorischen Papiere und Rechnungen hießen tabulae censorum. — In den Colonieen und Municipien hielten besondere Censoren die Schätzung und schickten die Listen nach Rom-, auch in den Provinzen gab es für dieses Geschäft eigene Beamte. — Am Schluß des römischen Census wurde ein großes Lustruin oder eine allgemeine Sühnung des Volkes mit feierlichen Opfern gehalten. Censorinus, 1) ein Grammatiker aus dem dritten Jahrhundert n. C., verfaßte, außer verloren gegangenen grammatischen Schriften (z. B. de accentibus), eine noch vorhandene Schrift de die natali (238), worin er manche zum Theil unbekannte, des. ans Suetous Pratum geschöpfte, historische Notizen gibt und namentlich den Einfluß der Gestirne und Genien ans die Geburt des Menschen behandelt. Es ist eine Festgabe zum Geburstage eines reichen Gönners C. Caerellius und daher die affectirte rhetorische Darstellung zu erklären. Herausg. v. O. Jahn (1845) und Hultsch (1867). — 2) einer der sogenannten 30 Tyrannen zur Zeit des Gallienus, wurde nach kurzer Herrschaft von den Soldaten wegen seiner Strenge umgebracht. Treb. Poll. trig. tyr. 33. Ceiitenins, 1) Gains, erlitt als Proprätor im I. 217 nach der Schlacht am trafimenischen tece mit seiner Reiterei in einem Engpasse eine Niederlage durch Hannibal. Liv. 22, 8. Pol. 3, 87. — 2) Marcus, wurde im I. 212 in Lncanien von Hannibal geschlagen und siel selbst. Liv. 25, 19. Centesima s. Vectigalia, 3. Centesimae s. Usura. Centimäni s. Hekatoncheireu. Centimes sind wollene Matratzen, die im Kriege, namentlich bei Belagerungen, über Holzbauten (Thürme, Schirmdächer) zur Schwächung; — Centuria. der Wurfgeschosse gelegt wurden, und die man auch von der Mauer herab gegen die Wirkung des Widderstoßes anzubringen suchte. Da dieses Wort ursprünglich ein aus Lappen zusammengeflicktes Kleid bezeichnet, so nannte mau so die aus Worten und Versen anderer Dichtungen zusammengeflickten Gedichte. Man hatte Homero-centones bei den Griechen; in Rom wurden besonders die Werke Vergils benutzt, wie von Ansonius in dem cento nuptialis und anderes in der lateinischen Anthologie, von Proba Fal-tonia oder Falconia die biblische Geschichte und von Andern, welche die heidnischen Verse für christliche Stoffe verwendeten. Centrönes, Volk in Gallia Proviucia mit der Hauptstadt Darantasia, j. Centron in Savoyen. Caes. b. g. 1, 10. (wo freilich die Handschriften Ceutrones enthalten). Centumviri, ein vielleicht uraltes, vielleicht aber auch erst später gegründetes Richtercollegium, im Gegensatz zu den für jeden Fall besonders gegebenen Einzelrichtern. Dieses Collegium entschied über Civilsachen das römische Eigenthum betreffend (Cic. de or. 1, 38.), vorzüglich über erbrechtliche Streitigkeiten, stand aber insofern dem Criminalgericht nahe, weil es im Namen des Volkes richtete und aus den Tribus ausgehoben war (105 Richter, je drei aus jeder der 35 Tribus, spater 180, welche in mehrere Senate getheilt waren). Den Vorsitz hatten gewesene Quästoren, seit August die Decemviri, und die Oberaufsicht stand den Prätoren zu. Als Symbol war diesem Gericht die basta eigenthümlich. Die Proceßform der alten legis actio sacramento blieb dem Ceu-tumviralgerichte, auch nachdem die lex Aebutia die legis actiones aufgehoben hatte. Centuria und Classis. Servius Tullius schuf, da er sowohl die ©teuer und den Kriegsdienst, als den Antheil der Einzelnen am Staate (in den Comi-tien) von dem Vermögen der Bürger abhängig machen wollte, nach dem Vorbilde des Solvn 5 28er-mögensclassen mit 170 centuriae peditum, denen 18 cent. equitum vorausgingen und 4 Handwerkercenturien aggregirt waren, im Ganzen also 192 Cent., zu denen später bei den Comitien die ans sämmtlichen capite censi gebildete centuria als die 193ste kam. Nur uneigentlich werden diese capite censi oder proletarii als sechste Classe bezeichnet. Centuria war, wie der Name zeigt, ursprünglich eine Abtheilung von 100 Mann, und zwar vor Serv. Tullius nur von den Rittern gebraucht. Bei diesem Könige aber bezeichnete cent. eine Gesammtheit von unbestimmter Zahl, aus der eine militärische centuria (wirkliche 100 Manu) gebildet werden konnte. So umfaßte die erste Classe, welche nach den 18 cent. equit. folgte, 80 cent. von Bürgern, welche wenigstens 100,000 Asses besitzen mußten. Die 2., 3. und 4. Classe hatte jede 20 cent. mit einer Abstufung von 75,000, 50,000, 25,000 Asses. Die 5. Classe zählte 30 cent., deren Mitglieder mindestens 12,500 Asses (nach anderer Angabe 11,000, wahrscheinlich 10,000) hatten. Zwischen der 1. und 2. Classe haben 2 cent. fabrum ihren Platz (Waffenschmiede, Zimmerleute, Ingenieure), sowie zwischen der 4. und 5. Classe 2 cent. cornicinum und tubicinum, Spielleute, welche sämmtlich bei einem Heere — und als solches muß mau sich das

4. Handbüchlein der Weltgeschichte für Schulen und Familien - S. 247

1877 - Calw : Verl. der Vereinsbuchh.
Iv. Die Revolutionszeit. 247 Auf Washingtons Betrieb vereinigten sich sodann 1788 die 13 Staaten zu einer Unionsregiernng, die über alle gemeinsamen Angelegenheiten berathen und entscheiden sollte, während jedem Staat seine besondere Regierung blieb. Mit den Kirchen hat der Staat nichts zu schaffen, weder der einzelne noch der Gesamnttstaat. Der Kongreß, an dessen Spitze ein auf vier Jahre gewählter Präsident steht, versammelt sich in der Stadt Washington, die zu Ehren des Feldherru erbaut ward. Der neue Staat gründete sich auf möglichste Theilnahme aller Bürger an seiner Leitung, nur daß die Neger, auch die freien, davon ausgeschlossen blieben. Schnell nahm er auch zu. Sein Gebiet hat sich westlich bis zum stillen Meere und südlich bis zum Meerbusen von Mejiko ausgedehnt, und die Zahl seiner Staaten von 13 auf 39 vermehrt. Seine Bevölkerung hat sich je nach 23 Jabren verdoppelt, und ist von 27, auf 42 Millionen gestiegen. Zunächst hatte sein Freiheitskrieg die Folge, daß man s. 1783 auch iu Europa zu ähnlicher Freiheit sich drängte und republikanische Einrichtungen wünschte. Die gewaltige Revolutionszeit war vorgebahnt; und wo anders konnte sie beginnen als in dem tief gesunkenen Frankreich! Iv Die Revolutionszeit. 1. Die französische Revolution. § 96. In Frankreich war das Verderben so hoch gestiegen, daß es nur eines Fünfleins bedurfte, um alles in Flammen zu setzen. Veranlassung zum Ausbruch gab die enorme Staatsschuld, die mit jedem Jahre verzweif-lnngsvoller anwuchs; itttb doch waren nur die Bürger, d. H. der dritte Staud, steuerpflichtig, währeud die zahl’ losen Adeligen und Geistlichen, die das Meiste des Lau-

5. Zeittafeln der griechischen Geschichte zum Handgebrauch und als Grundlage des Vortrags in höheren Gymnasialklassen mit fortlaufenden Belegen und Auszügen aus den Quellen - S. 32

1873 - Halle : Buchh. des Waisenhauses
32 Zweite Periode. 1104— 500 v. Chr. Olympiaden- jahr. Jahr i vor Chr. Politische Geschichte. Kunst und Literatur. Dorische Staaten. Athen. Kolonieen Xlvi, 3. 594. j Gesetzgebung des Solon68). im westlichen Meer in Sicilien. sonst. Solon1) (politische Elegie, Spruch- dichtung). 68) Bis auf Solou bestand die Grundlage des Staatsorganismus lediglich in den 4 Stämmen (s. S. 9. Anm. 18), welche in je 3 Phra- trien, diese wieder in je 30 Geschlechter und die Geschlechter in je 30 Häuser (?) getheilt waren, s. Polluc. Viii, 111: dxe fiivxoi xegoaqeg rjocn' at cpvxai, elg xqia piqrj exadxr] dirjqrjxo, xai xo (¿eqog xovxo ixaxeixo xqixxvg xai efrvo; xai (pqazqiw exaozov de efrvovg yivrj xqiäxovta ¿g avdqcöv xogovxwv, a ixaxeixo xqia- xaäeg, xai ol /xezi/ovreg xov yivovg yevvrjxai xai ofioyaxaxxeg, yevei fxev ov nqogrixovxeg, Ix dt xrjg Gvvbdov ovxw nqogayooevo- fievoi. Unter den zu diesen Stämmen Gehörigen waren aber die Eupatriden (s. S. 9 Anm. 20) die einzigen, welche an der Herrschaft Theil nahmen, s. Plut. Thes. 25. Dion. Hai. Ii, 8. Polluc. a.a.o., und ausser jenen gab es jedenfalls noch eine grosse Anzahl solcher, welche ausserhalb der Stämme standen. Aus den Eupatriden wur- den die Archonten gewählt, s. Anm. 45, desgleichen der Areopag, der, schon vor Solon vorhanden (Plut. Sol. 19), den Archonten als berathende Behörde zur Seite stand und zugleich das höchste Gericht bildete, ferner die vavxqaqot, über welche s. Polluc. Viii, 108. Herod. V, 71, und die iqejai, auf welche durch Drakon die Blut- gerichte übertragen wurden, s. Polluc. Viii, 125. Die Verfassung war also durchaus aristokratisch und war in der letzten Zeit beson- ders durch die harte Anwendung der Schuldgesetze von Seiten der Aristokraten immer drückender geworden, so dass viele von den Bürgern ihre Grundstücke verpfändet, andere sich oder ihre Kinder in die Schuldknechtschaft gegeben oder das Land verlassen hatten, Plut. Sol. 13. 15. Die Unzufriedenheit hierüber aber hatte den Anlass gegeben, dass sich die 3 einander feindlich gegenüberstehen- den Parteien der Aiäxqioi (Demokraten), nedcelg oder nediaioi (Oligarchen), 7iäqaxot (welche zwischen jenen beiden in der Mitte standen), Plut. Sol. 13, gebildet hatten. Desshalb ertheilte man, da Drakons Gesetzgebung nicht zum Zweck geführt hatte, dem Solon, dem Sohne des Exekestides, aus dem Geschlechte des Kodros (Diog. Laert. Iii, 1), als Archonten des Jahres 594 den Auftrag, den bestehenden Uebelständen durch neue Gesetze abzuhelfen. Haupt- quelle über ihn Plut. Solon. Sein Verdienst um die Eroberung von Salamis, welches an die Megarer verloren gegangen, s. das. 8 —10, seine Betheiligung am ersten heiligen Kriege, s. daselbst 11. vergl. Anm. 67. Die Vertreibung der Alkmäoniden und die Reinigung der Stadt durch den Kretenser Epimenides als Vorbereitung zu der neuen Gesetzgebung, s. das. 12. vgl. Anm. 64. Hierauf als erster Akt der Gesetzgebung selbst die aetoax&eia, durch welche nach Solons eigner Angabe (in seinen bei Plut. Sol. 15 und Aristid. Ii. p. 536. Dind. erhaltenen Versen: oqovg avelxov noxxa/rj 7ienr]yo- xag — noxxovg (T 'Afxqvug naxqid lg Üeoxxixov avriyayov nqa- txivxag) die Pfandsäulen beseitigt, die Schuldknechtschaften aufge- hoben und die Flüchtigen zurückberufen wurden, und welche für alle diese Fälle, also für die Armen, wie Dionys. Hai. V, 65 aus- drücklich sagt, nothwendig in einer Schuldentilgung bestanden haben muss, während sie in andern Fällen den Schuldnern nur durch eine Herabsetzung des Münzwerthes (im Verhältnis von 100: 73) eine Erleichterung gewährte, s. Plut. Sol. 15. Hierauf theilte er das Volk nach dem Vermögen in 4 Klassen: nevxaxooio'- [xiöi/xvoi, welche jährlich mindestens 500 Medimnen (ungefähr = 15/i6 Berliner Scheffel) Getreide oder 500 Metreten (ungefähr = 33 Berliner Quart) Oel ernteten, innetg mit 300, Cevyizai mit 200 (oder 150, Demosth. adv. Macart. p. 1067) Medimnen oder Metreten, Qrjzeg, mit einem unter dieses letztere Maass herabgehenden Ein- kommen, Plut. Sol. 18. Ar ist. Pol. H, 9, 4. Polluc. Viii, 130. Diese Klassen bildeten den Maassstab, wonach die Abgaben (das Verhält- nis der 4 Klassen war in dieser Hinsicht : 1 Talent, 1/2 Talent, 10 Minen, nichts, Polluc. a. a. O.) und sonstigen Leistungen, eben so aber auch der Antheil an der Ausübung der bürgerlichen Rechte bemessen wurde; daher die Verfassung eine „Timokratie“ oder wie sie Aristoteles auch nannte eine oxeyaq/ia noxixixi] d. h. ein Mit- telding zwischen Oligarchie und Demokratie, s. Arist. Pol. Iv, 5, 1 ff. 11, 6. Vi, 4, 1 u. ö. Das Hauptsächlichste in Betreff dieser Verfassung [die vielleicht nicht in dem einen Jahre 594, sondern in einer Reihe von Jahren nach und nach zu Stande kam] ist fol- gendes: Archonten und Areopag behielt er bei, beide zum Zweck der Verwaltung der Gerichte; letzterer aber zugleich mit der Ober- aufsicht über die gesammte Staatsverwaltung betraut, s. Isocr. Areop. p. 147. Philochor. fr. 17 und 141. b. bei Müller, vgl. Aeschyl. Eumenid. v. 660 ff., beide nur für Bürger der 1. Klasse zugänglich, Plut. Arist. 1. Sol. 19; für die Verwaltung der öffentlichen Ange- legenheiten setzte er die ßovxi] ein, aus 400 Mitgliedern bestehend, je 100 aus jeder Phyle, welche theils selbstständig Beschlüsse fas- sen, theils durch einen Vorbeschluss (nqoßovxevfxa) einen Beschluss der Volksversammlung (ixxxrjaia) vorbereitete. Zur ßovxrj hatten nur die Bürger der 3 ersten Klassen den Zutritt, zur ixxxr]ola dagegen alle Bürger; endlich wurde noch ein Volksgericht aus 6000 (so wenigstens später) Bürgern bestehend, die r\Xia(a} eingesetzt. S. Plut. Sol. 18 —19. Aristot. Pol. H, 9. Zur Beurtheilung s. Arist. a. a. O. §.4: Zoxwr ye eoixe xi)V dvayxaeoxäxrjv anodidovai xtg drjfao) dvvauiv, x6 zag aq/ag aiqeio&ai xai evfrvveiv,' und die Euseb. arm. ol. 35, 2. 58, 2 p. 88. 96. Herod. I, 170. Diog. L. I, 22 f. Suid. s. v., der auch zu den sieben Weisen gezählt wird. Als Staatsmann ertheilt er den ionischen Städten Rath, Diog. L. I, 95. Herod. I, 170, und leitet die Abdämmung des Halys, Herod. I, 75. Als Naturforscher, Mathematiker und Astronom, Diog. L. I, 22. 23. 24, sagt er eine Sonnenfinsterniss vorher, Herod. I, 74, als Philo- soph sah er das Wasser als den Ursprung aller Dinge an, Arist. Metaph. I, 3. Cic. de nat. d. I, 10. Schriften hat er nach der Meinung der meisten Alten nicht hinterlassen, Diog. L. I, 23. Themist. or. Xxvi, p. 317. t) Von Gedichten des Solon werden erwähnt die Elegie Salamis in 100 Versen, durch welche er seine Mitbürger zur Wiedererobe- rung von Salamis anfeuerte, Bergk. fr. 1. 2. 3, ferner Elegieen über den athenischen Staat, fr. 4. Ueber seine Verfassung fr. 5, s. Anm. 68. Ueber die Gewaltherrschaft des Peisistratos, fr. 10, 3. Ferner dichtete er im elegischen Maass 'Yttod-rjxai eig iavzo'v, fr. 13, Tiqbg <Pix6xv7xqov, fr. 19. Tiqog Mcfiveqfaov, fr. 20. rtqbg Kqixiav, fr. 22, und andere, fr. 23 — 27, trochäische Tetrameter Txgbg <#»¿5xov, fr. 32 — 35, jambische Trimeter, fr. 36 u. a. Seine Dichtung lobt Plato Tim. p. 21. c. Auch die Staatsmänner, die man unter den Weisen versteht, wirkten als Dichter ähnlich, wie Solon; so Periandros, Diog. L. I, 97. Suid. v. Ileqiaväqos, Cheilon, Diog. L. I, 68, Bias, das. I, 85, Pittakos, das. 78. 79, Kleobulos, das. I, 91, vgl. Plat. Protag. p. 343. a. Diog. L. 41. 42.

6. Vorderasien und Griechenland - S. 129

1874 - Leipzig : Teubner
- 129 — Zunächst suchte Solou die Wunden zu heilen, welche die alte Mißregierung dem Volke geschlagen. Durch das harte Schuldgesetz waren viele in große Schulden verfallen, nicht wenige waren sogar in die ©datieret ihrer Gläubiger gekommen oder als Sclaven ins Ausland verkauft worden. Solon verordnete, daß alle Schuldselaven freigegeben werden müßten, und daß diejenigen, welche ins Ausland verkauft worden waren, soviel wie möglich, vom Staate zurückgekauft würden; hinfort aber durfte Niemand mehr auf feinen Leib borgen. Für die Abtragung der andern Schulden fand Solon so milde Mittel, daß der arme Mann sich seiner Schulden entledigen konnte, ohne daß der reiche Gläubiger einen beträchtlichen Schaden erlitt. Hieraus unternahm Solon die Umformung der Verfassung, und dabei ging er von dem Grundsätze aus, daß nicht blos der Adel, sondern sämmtliche Klassen der Bevölkerung zur Theilnahme an der Verwaltung des Staates berechtigt sein sollten, und zwar je nach dem größeren oder geringeren Vermögen. Er theilte zu diesem Zwecke die ganze Bevölkerung nach ihrem Vermögen, d. h. nach ihrem Grundbesitz, in vier Klassen. Die erste Klasse waren die Reichsten, die s. g. Fünshnndertscheffler, sie hatten von ihren Gütern wenigstens 500 Scheffel Getreide oder ein entsprechendes Maß von Del und Wein als reines Einkommen. Die zweite Klasse waren die Ritter, die dritte die Zengiten oder Jochbesitzer, diejenigen Grundbesitzer, welche zur Bebauung ihres Ackers eines Joches Maulthiere bedurften. Die vierte Klasse machten die Aermsten aus, die Theten oder Tagelöhner. Nach diesen Klassen wurden den Bürgern ihre Pflichten gegen den Staat bemessen, Kriegsdienst und Stenern. Die erste Klasse hatte für die kostspielige Kriegsflotte zu sorgen, die zweite diente als Reiterei, die dritte und zahlreichste als schwerbewaffnetes Fußvolk, die vierte war frei von Kriegsdienst und wurde nur in außerordentlichen Fällen zur Vertheidigung des Vaterlandes als Leichtbewaffnete ausgeboten, im Seekrieg dienten sie als Matrosen. Auch von der Steuerzahlung war die vierte Klasse frei. — Der Vertheiluug der St oll, Erzählungen. I. 2. Aufl. 9

7. Vorderasien und Griechenland - S. 180

1874 - Leipzig : Teubner
- 180 — waren seit einiger Zeit schon mehr in das Verhältniß von Unterthanen herabgekommen und lieferten mit geringenaus-nahmen nur noch Geld und leere Schiffe, während die Athener über die Verwendung der Gelder verfügten und fast allein über die Kriegsführung und alle wichtigen Angelegenheiten des Bundes entschieden. Sie allein trugen die Mühen und Gefahren des Kriegs und schützten die Bundesgenossen, die ruhig ihren friedlichen Beschäftigungen nachgehen konnten; darum glaubten die Athener auch die Gelder des Bundes, nach ihrem Gutdünken verwenden, sie wie ihr Eigenthum betrachten zu dürfen. Sie brachten den Schatz, 1800 Talente, auf ihre Burg, in die Mauern der Hauptstadt des Bundes, und die Bundesgenossen mußten jährlich 600 Talente dazusteuern. Diese Verlegung der Bundeskasse war nicht blos für die Befestigung und Vergrößerung der äußeren Macht von großer Wichtigkeit, sondern verschaffte auch die Mittel, im Innern das demokratische Leben zu heben und zu fördern. Die Geldvertheilungen an das ärmere Volk erhielten eine immer größere Ausdehnung; man zahlte den Richtern, deren jährlich 6000 gewählt wurden, für ihre Sitzungen einen Sold, ebenso wurde der Kriegsdienst jetzt bezahlt, sowie die Sitzungen des Rathes und der Besuch der Volksversammlung. Bei diesen Einrichtungen konnte die gestimmte Bürgerschaft ohne Unterschied sich an den öffentlichen Angelegenheiten betheiligen, ohne daß der Arme dabei darben mußte, und jeder hatte Gelegenheit, sich Kenntniß,Erfahrung und Bildung zu verschaffen. Nachdem Kimon, das Haupt der Aristokratie, im Jahre 449 gestorben war, versuchte ein vornehmer Mann, Namens Thnkydides,des Melesias Sohn, nicht zu verwechseln mit dem großen Geschichtschreiber Thukydides,des Oloros Sohn, noch einmal, die aristokratische Partei zu sammeln und dem Wirken des gewaltigen Perikles entgegenzutreten, damit der maßlosen Entwickelung der Demokratie gesteuert werde. Nach längerem Ringen erlag Thukydides völlig; er wurde durch das Scherbengericht verbannt (444). Von da an stand Perikles noch 15 Jahre, bis an seinen Tod, an der Spitze der

8. Leitfaden für den Geschichts-Unterricht in Mittelschulen und den unteren Klassen höherer Lehranstalten - S. 29

1879 - Bielefeld [u.a.] : Velhagen & Klasing
2. Athen. Solon. 29 kund und drohte in offenen Aufruhr überzugehen. Da wurde Solon der Retter seines Volkes. 594 Solon stammte aus königlichem Geschlechte. Eine unermüdliche Lerubegierde erfüllte ihn von früher Jugend an, und diese veranlaßte ihn auch, aufreiseu zu geheu, um die Welt zu erkunden und seine Kenntnisse zu bereichern. Aber mitten in der Unruhe des Wanderlebens blieb er mit seinem ganzen Sinnen und Trachten der Heimath zugewandt, und bei allem, was er beobachtete, überlegte er, wie er es für seine Vaterstadt verwerthen könne. Bald stieg denn auch fein Ruhm und sein Ansehen so hoch, daß er an die Spitze der Regierung berufen wurde, mit dem Aufträge die verwirrten Verhältnisse durch eine neue Staatseinrichtung zu ordnen. Zunächst war es Solon darum zu thun, die Lasten des Volkes zu erleichtern. Er verordnete, daß alle wegen Schulden in Knechtschaft gehaltenen attischen Bürger in Freiheit gesetzt würden, und daß sich auch, fernerhin der Gläubiger nicht mehr an der Person des Schuldners vergreifen dürfe. Um die Rückzahlung eines Kapitals zu erleichtern, ließ er leichteres Geld prägen und bestimmte, daß alle nach altem Gelde gemachten Schulden in der neuen Münze bezahlt würden. Und damit auch in Zukunft der Bauer gegen die Habsucht der reichen Grundbesitzer gesichert sei, wurde der Zinsfuß herabgesetzt und die Bestimmung getroffen, daß Niemand mehr als ein gewisses Maß von Grund und Boden besitzen dürfe. Um Rechten und Pflichten in ein gleiches Verhältniß zu setzen, theilte Solon die Bürger nach ihrem Einkommen in vier Klaffen. Nur die Glieder der drei ersten Klassen hatten Zutritt zu den Staatsämtern, während die der vierten einzig an der Volksversammlung Theil nahmen. Dafür dienten die Ersteren als Schwerbewaffnete (Hopliten) im Landheer und auf der Flotte, die Letzteren als Leichtbewaffnete oder Matrosen. Rüstung und Waffen hatte sich Jeder selbst zu beschaffen, besondere Stenern wurden nur in Kriegszeiten erhoben. An der Spitze der Staatsverwaltung standen neun Archonten. Sie wurden ans der höchsten Vermögensklasse gewählt, mußten 30 Jahr alt sein und bekamen keine Besoldung. Die entscheidende Stimme in allen öffentlichen Angelegenheiten hatte die Volksversammlung, an welcher alle Athener, die das 20. Jahr überschritten und im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte waren, Theil nehmen durften. Sie trat wenigstens viermal im Jahre auf offenem Markte zusammen, um die Wahl der Beamten vorzunehmen oder über Krieg, und Frieden, über Waffenstillstand und Bündnisse, über Erlassung neuer oder Abschaffung alter Gesetze zu berathen. Mitten inne zwischen den Archonten und der Volksversammlung stand der Rath der Vierhundert, dessen Mitglieder ans den drei oberen Klassen durchs Loos erwählt wurden und ebenfalls keinen Gehalt bezogen. Er hatte alle Anträge, welche das öffentliche Wohl be-

9. Ueber Vaterlandsliebe im Kulturleben der Völker - S. 1

1877 - Leipzig : Siegismund u. Volkening
Ueber Vaterlandsliebe trn Kulturleben der "Völker Rede zur Feier des achtzigsten Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers Wilhelm von Deutschland gehalten in -er Gewerbeschule ;n Mülhansen im Elsaß. Von Dr. Kuöert /Wingerath Gewerbeschin^berlebrer. Gewerbeschrn^berlehrer. Preis 50 Pfennig. Der Rein - Ertrag ist zum Besten der Ueberschwemmten in der Nogat-Niederung bestimmt. Leipzig, 1877. Verlag von Siegismund & Volkening. Buchhandlung für pädagogische Literatur.

10. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 51

1877 - Berlin : Herbig
Zweite Periode, Solonische Gesetzgebung’, 51 der Flotte zu stellen. 2) Bitter (Innetg), die mit eigenen Pferden den Kriegsdienst leisten (Ertrag der Güter 300 — 500 Medimnen). 3) Zeuglten (^evylrca)x d. h. die mit einem Maulthiergespann wirth- schaften; Ertrag dos Gutes mindestens 150 Medimnen. Sie dienen als Hopilten (¿nllrra), d. h. sohwerbewaffnete Fufssoldaten. 4) Theten (xtrjtei), alle, welche einen Acker von geringerem Ertrage als 150 M. oder gar keinen Grundbesitz haben (also auf dem Lande Tage- löhner, in der Stadt Handwerker, Matrosen, Kaufleute). Sie dienen als Leichtbewaffnete oder auf der Flotte. Die Besteuerung bestand in dieser nach den Klassen geregelten Leistung von Schiffen, Bossen und Waffen für den Kriegsdienst. Eine andere regelmäfsige Besteuerung der Bürger gab es nicht; die Acmter wurden umsonst verwaltet, andere Staatsausgaben durch den Ertrag der Bergwerke, die Strafgelder, das Kopfgeld der Metökon und den Hafenzoll bestritten. Für aufserordentliche Steuern sollte von jetzt ab das Klassensystem die Grundlage bilden. Die neun Archonten werden fortan aus der ersten Vermögens- klasse, aber von allen Bürgern gewählt. Der Rath (ßovmj, 400), früher nur aus den Eupatriden besetzt, wird allen 30 Jahre alten Bürgern der drei ersten Klassen zugänglich. Die Volksversammlung (¿xxa/jala) besteht aus allen über 20 Jahr alten Bürgern. Der Areopag (von Ageiog nd.yog,1 Areshügel), welcher die Ge- richtsbarkeit über Mord und Brandstiftung und zugleich die Ober- aufsicht über die gesammte Staatsverwaltung erhält, wird fortan aus den gewesenen Archonten gebildet. Die Rechtshändel werden ge- schlichtet durch die Heliasten (rfkuxetut, so genannt von der Sitzungs- halle, ffkiatcc, wenigstens 30 Jahr alte Männer, von den Thesmotheten aus einer durch’« Loos bestimmten Listo von 0000 Bürgern aus- gewählt). Diese timokratische Verfassung des Solon bahnt den Uebcrgang von der Herrschaft des Geburtsadels zu der der Demokratie an. Doch ist sie wesentlich conservativ, da sich der gröfsere Grundbesitz ziemlich fanz in den Händen des Adels befand. Aufserdem Gesetzgebung olons für das ganze bürgerliche Leben, erst später vollendet. 1 Doch heifst bei den Alton so nur der Hügel, der Gerichtshof wird genannt »J tv 'jqßko nuyp povfoj. 4*
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