Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bd. 1 - S. 78

1913 - Leipzig : Poeschel
78 Die Verfassung -es Reiches usw. Dresden, Chemnitz und andere Orte haben dagegen ein berufs- ständisches Wahlrecht eingeführt; es sind verschiedene Berufs- gruppen gebildet, die eine bestimmte Anzahl von Stadtverordneten ins Stadtparlament entsenden. Wählbar ist nur, wer selbst wählen kann. Frauen sind stets aus- geschlossen, ebenso wer in Konkurs geraten, der bürgerlichen Ehren- rechte für verlustig erklärt oder eines öffentlichen Amtes enthoben ist, ferner alle, die unter Polizeiaufsicht stehen oder mit der Ent- richtung der Steuern bestimmte Zeit im Rückstände geblieben sind usw. Wer aber alle Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt, darf eine auf ihn fallende Wahl nur ablehnen, wenn besondere in den Ge- setzen selbst aufgestellte Gründe in seiner Person vorliegen. Ist das nicht der Fall, kann er zur Annahme durch Verhängung von Geld- strafen angehalten werden. Die Stadtverordneten verwalten ihren Posten unentgeltlich ent- weder 3 Jahre (Sachsen, revidierte Städteordnung), 6 Jahre (Preußen) oder 9 Jahre (Bayern). Alljährlich oder nach 2 bez. 3 Jahren tritt je ein Drittel aus und muß neu gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Stadtverordneten muß mit Wohnhäusern im Gemeindebezirke ansässig sein (Hausbesitzerprivileg). Die Stärke der Versammlung ist in den einzelnen Orten verschieden; sie richtet sich je nach der Bevölkerungszahl. In Preußen sollen mindestens 12, in Sachsen mindestens 9 Stadtverordnete vorhanden sein. Für solche, die außerhalb der üblichen Reihe ausscheiden, können Ersatzmänner gewählt werden. Ein gewichtiges und entscheidendes Wort in allen Gemeinde- angelegenheiten mitzusprechen, hat sich fast jeder Staat vorbehalten. Er übt die „Oberaufsicht" über die Gemeinden aus und hat dabei das Hauptaugenmerk daraufzu richten, daß von der Gemeinde- verwaltung die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten, daß die Be- fugnisse der Gemeinde und ihrer Organe nicht überschritten, das Stammvermögen erhalten und eine ungerechtfertigte Belastung der Gemeinde mit Schulden vermieden werde. Die Aufsichtsbehörde ent- scheidet auf Anrufen Streitigkeiten, die zwischen den Gemeinde- körperschaften ausgebrochen sind. Wenn eine Gemeinde zu leisten

2. Bd. 1 - S. 84

1913 - Leipzig : Poeschel
84 Die Verfassung ües Reiches usw Beamte zur Vornahme von Kassen- und Rechnungsprüfungen an- zustellen usw. Der Gründung derartiger Verbände sind die Re- gierungen sehr gewogen. In Sachsen ist 1910 ein Gesetz zur Rege- lung der Rechtsverhältnisse der Verbände erlassen worden, in Preußen Anfang 1911 zwei. Das eine behandelt die Zweckverbände und deren Aufgaben im allgemeinen; das andere befaßt sich mit den Verhält- nissen von Berlin und den es umgebenden Vororten. Diese werden darnach mit der Hauptstadt für bestimmte Angelegenheiten zu einem Zweckverbande „Großberlin" zusammengeschlossen. Der Verband ist, namentlich für die kleinen und kleinsten Gemeinden, oft das einzige Mittel, die zahlreichen Ansprüche zu erfüllen, die an das moderne Gemeindewesen gestellt werden. Es leuchtet ein, daß die stetige Ausdehnung des gemeindlichen Wirkungskreises ein ständiges Steigen der Ausgaben im Gefolge haben muß. Aufgabe der Gemeindeverwaltung ist es, für die ent- sprechenden Einnahmen zu sorgen. Bei Reich, Staat und Gemeinde richten sich die Ausgaben nicht in erster Linie nach den Einkünften, wie es bei jedem Privatmanne sein sollte, sondern die Einnahmen werden durch die notwendigen Ausgaben bedingt. Wo letztere niedrig sind, brauchen erstere auch nicht hoch zu sein. Die Grundlage für die gesamte Finanzwirtschaft bildet der nach den meisten Gemeindegesetzen jährlich aufzustellende Haushalt- plan (Etat); er ist eine wahrscheinliche Übersicht der zu erwarten- den Einnahmen und Ausgaben, die auf je einer Seite dargestellt werden. Man unterscheidet ordentliche und außerordentliche Einnahmen und Ausgaben. Besonders für die Behandlung der Ausgaben ist diese Auseinanderhaltung wesentlich; als außerordent- liche gelten diejenigen, die nicht oder nur in ausgedehnten Zeit- räumen wiederkehren. Die Höhe des erforderlichen Aufwandes ist dabei nicht maßgebend, doch ist die Größe der Gemeinde vielfach von wesentlichem Einflüsse. Die Kosten für den Bau einer Schule werden in kleinen Gemeinden immer als außerordentliche Ausgabe zu betrachten sein, während sie in den Großstädten, wo fast jedes Jahr ein neues Schulgebäude nötig wird, zu den ordentlichen zu zählen sind.

3. Bd. 1 - S. 86

1913 - Leipzig : Poeschel
86 Die Verfassung des Reiches usw. Wachssteuergesetz von 1911, nach dem die Gemeinden 40°/0 des Ertrages dieser Steuer erhalten sollen. Eingehende Bestimmungen zur Regelung des Gemeindefinanz- wesens in besonderen Gesetzen haben von den deutschen Staaten nur Preußen in dem mustergiltigen Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 und jüngst Hessen getroffen; Sachsen weist nur einen mißglückten Versuch auf, doch ist bereits ein neuer Entwurf in Arbeit. Vorschriften find vielfach in den Städte- und Gemeinde- ordnungen enthalten oder sonst in den Gesetzen verstreut. Infolge- dessen ist es schwer, einen kurzen klaren Überblick zu geben. Nach dem preußischen Kommunalabgabengesetze dürfen die Ge- meinden Steuern nur erheben, wenn die sonstigen Einnahmen, wie Zinsen aus dem Gemeindevermögen, Gebühren usw. nicht ausreichen. Indirekte Steuern können innerhalb der von den Reichsgesetzen ge- zogenen Grenzen erhoben werden, direkte im allgemeinen nur aus- hilfsweise, falls die indirekten und die übrigen Einnahmen zu- sammen den Gemeindebedarf nicht decken; sie können auf den Grund- besitz, den Gewerbebetrieb und das Einkommen gelegt werden. Bezüglich des letzteren besteht jedoch die Einschränkung, daß die Veranlagung zur Staatseinkommensteuer maßgebend sein muß und daß lediglich gleichmäßige Zuschläge erhoben werden dürfen. Für die Benutzung der von den Gemeinden im öffentlichen In- teresse unterhaltenen Anstalten, wie Krankenhäuser, Schlachthöfe, find sie befugt, Gebühren zu verlangen. Gewerbliche Unternehmungen find grundsätzlich so zu verwalten, daß durch die Einnahmen min- destens alle Ausgaben einschließlich der Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitales aufgebracht werden. Man nennt solche Unter- nehmungen Gleichgewichtsbetriebe und solche, bei denen die Ausgaben höher find als die Einnahmen, Zuschußbetriebe. Diese find nur gestattet, wenn die Unternehmung einem öffentlichen Inter- esse dient, das auf andere Weise nicht befriedigt werden kann. Der Zug der Zeit geht aber dahin, Zuschuß- und Gleichgewichtsbetriebr immer weiter in der Richtung auszubauen, daß sie Überschuß- betriebe werden. Unter dem Drucke der unumgänglichen Aus- gaben find die Gemeinden genötigt, auf die festen Einkünfte aus

4. Bd. 1 - S. 94

1913 - Leipzig : Poeschel
94 Die Verfassung des Reiches usw. einzelnen Staaten und Stämme und in Provinz, Kreis und Gemeinde die Selbstverwaltung erhalten, gegründet nicht auf das allgemeine Wahlrecht, sondern auf die natürlichen Gruppen und organischen Gliederungen des Volkes". In handelspolitischer Beziehung waren dre Konservativen bis Ln die Mitte der siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts, noch 1876, Freihändler gewesen. Als dann im Ge- folge der Industrie- und Handelskrisis von 1873 und ihrer Nach- wehen in Nordamerika mit den Jahren 1876/77 auch eine deutsche Agrarkrisis einsetzte, änderten sie ihre handelspolitische Stellung. Fürst Blsmark brauchte damals im Reichstage eine neue Mehrheit, da ihm die Liberalen, die mit ihm das Reich gegründet hatten, die Mittel für dessen gesicherten Bestand (Reichseisenbahnen, Tabak- monopol) verweigerten. Nun wollte er den Schutzzoll zur finanziellen Basis des Reichs machen. Er fand die Mehrheit bei den bedrängten Industriellen (Zentralverband Deutscher Industrieller 1876), den Agra- riern und dem Zentrum, dem gegenüber er den Kulturkampf auf- gab. Seit dieser Zeit haben die Konservativen ihre handelspolitische Stellung nicht mehr geändert, sich vielmehr in einem Teil sogar zu Hochschutzzöllnern weitergebildet. In der inneren Politik streben sie die Erhaltung eines kräftigen Bauernstandes an (vor allem durch „Überführung der auf dem Grundbesitz lastenden Hypotheken-Ver- schuldung in zu amortisierende Rentenschuld".) Für das Handwerk erscheint ihnen vornehmlich die „Einführung des Befähigungsnachweises, die Stärkung der Innungen und Innungsverbände, die Begründung und Förderung genossenschaftlicher Vereinigungen geboten. Redlicher Handel und Gewerbebetrieb ist zu schützen durch Beschränkung und Be- aufsichtigung des Hausierhandels und der Abzahlungsgeschäfte, sowie durch die Beseitigung der Wanderlager und der Wanderauktionen. Die Börsengeschäfte sind durch eine Börsenordnung wirksamer staat- licher Aufsicht zu unterstellen; insbesondere ist dem Mißbrauch des Zeitgeschäftes als Spielgeschäft, namentlich in den für die Volks- ernährung wichtigen Artikeln, entgegenzutreten". In der Sozialpo- litik arbeiten sie im Sinne praktischen Christentums, auf der sozialen Botschaft des Jahres 1881 fußend: „Wie sie für die Besserung der Lage der Arbeiter, unter erheblicher Belastung der Arbeitgeber, ein-

5. Bd. 1 - S. 148

1913 - Leipzig : Poeschel
148 Kirche und Schule temberg, bessert Gesetz aus dem Jahre 1909 datiert, ist die oberste Leitung einer Oberschulbehörde für das gesamte gewerbliche Fort- bildungsschulwesen anvertraut, die dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens untersteht und die den Titel Gewerbe-Oberschul- rat führt. In den einzelnen Gemeinden besteht ein Ortsschulrat. Ähnlich wie bei den Volksschullasten stnd die Kosten des Fort- bildungsschulwesens im Prinzip von den Gemeinden aufzubringen. Von Erhebung eines Schulgeldes „bei der Fortbildungsschule kann abgesehen werden," sagt das sächsische Gesetz vom 26. April 1873. In vielen Fällen wird kein Schulgeld erhoben. Wegen Leistungsunfähigkeit der Gemeinden sieht sich der Staat in den meisten Fällen gezwungen, Staatszuschüsse zu leisten, wofür in den meisten Staaten bestimmte Grundsätze aufgestellt sind. In Preu- ßen bekommen Gemeinden, die nicht mehr als 100°/0 der staatlichen Einkommensteuer als Kommunalsteuer erheben, keinen Zuschuß, sofern sie nicht mehr als 150°|0 der Realsteuer veranlagen. Bei höheren Lei- stungen stuft sich der Staatszuschuß ab. Kaufmännische Fort- bildungsschulen sollen in der Regel nur 1¡3, höchstens */, der nicht durch Schulgeld und andere Fonds gedeckten Lasten als Staats- zuschuß erhalten. Den prozentual stärksten Staatszuschuß erhalten die ländlichen Fortbildungsschulen, in Preußen beispielsweise rund zwei Drittel des Gesamtaufwandes; im Osten der Monarchie steigt der Anteil bald bis zur vollen Aufbringung der Kosten durch den Staat. Recht geringes Interesse zeigen hier die landwirtschaft- lichen Vereine, die im Jahre 1908 überhaupt nur 2778 Mark auf- brachten, in einzelnen Regierungsbezirken sogar keinen Pfennig. Der Lehrplan der Fortbildungsschulen hängt wesentlich davon ab, ob die Anstalt mehr allgemeinen oder mehr beruflichen Charakter hat, also streng gewerblich, kaufmännisch, hauswirtschaftlich oder ländlich ist. Im ersten Falle wird fast immer Deutsch (Aufsatz) und Rechnen neben Zeichnen für Berufszwecke erteilt. Der Lehrplan ge- werblicher Fortbildungsschulen berücksichtigt, wie in Württem- berg, Bcrufskunde — gewerbliches Rechnen, angewandte Chemie, Materialienkunde, Projektionslehre, Freihandzeichnen, Fachzeichnen, Modellieren — und Geschäftskunde — Geschäftsrechnen, Kosten-

6. Bd. 1 - S. 178

1913 - Leipzig : Poeschel
178 Vie -rutsche Rechtspflege Als Nebenstrafe an dem Vermögen ist Einziehung (Konfiskation) zu nennen. Es können eingezogen werden so- wohl die Verbrechensinstrumente (das Diebswerkzeug, die Mord- waffe) als auch die Verbrechensprodukte (z. B. die gefälschten Bank- noten). Das Unbrauchbarmachen von Schriften oder Abbildungen ist zulässtg, wenn ihr Inhalt strafbar ist (z. B. eine Druckschrift unsittlichen oder beleidigenden, aufhetzenden Inhaltes). Eine ungemein häufige Strafart ist die Geldstrafe. Sie ist insbesondere in den äußerst zahlreichen strafrechtlichen Nebengesetzen angedroht, namentlich in den Zoll- und Steuergesetzen. Hier besitzt sie auch die Eigentümlichkeit, daß ihre Höhe nach dem Werte be- rechnet wird, auf den sich die strafbare Tat bezieht. So wird sie berechnet z. B. in dem Vereinszollgesetze vom 1. Juli 1869 nach einem Vielfachen der verbotswidrig ein-, aus- oder durchgeführten Waren oder in den Steuergesetzen (Brausteuergesetz, Zuckersteuer- gesetz, Reichsstempelgesetz) nach dem Betrage der vorenthaltenen oder hinterzogenen Steuer oder Abgabe. Die Geldstrafe besitzt weiterhin die Eigentümlichkeit, daß sie für den Fall, daß sie nicht beigetrieben werden kann, in Freiheitsstrafe umzuwandeln ist. Wird nämlich jemand z. B. wegen Beleidigung zu 300 Mark Geldstrafe verurteilt, so hat er im Nichtzahlungsfalle die hierfür ausgesetzte Freiheitsstrafe (1 Monat Gefängnis) zu ver- büßen. Ist die Strafe Vergeltung für verübte Missetat, so setzt sie schuld- haftes Handeln des Täters, mithin Verantwortungsfähig- keit voraus. Ohne Schuld, ohne verantwortliches Tun keine straf- bare Handlung. Aber von Verschuldung kann nur bei Freiheit des Willens gesprochen werden. Dagegen ist keine strafbare Hand- lung vorhanden, wenn der Täter zur Zeit der Begehung der Hand- lung bewußtlos, geistesgestört oder geisteskrank war, oder wenn er durch unwiderstehliche Gewalt oder unabwendbare lebensgefährdende Drohung zu ihr genötigt worden war. Ebensowenig wird Sühne verlangt von einem in Notwehr handelnden Täter. Daher kann ich einen Mordbuben, der mir mit erhobener Waffe entgegentritt, so- fort mit meinem Stocke niederschlagen, ohne mich strafbar zu machen.

7. Bd. 1 - S. 180

1913 - Leipzig : Poeschel
180 Die öeutsche Rechtspflege hafte Gedanken sind straffrei. Damit soll nicht gesagt sein, daß das Strafrecht stets eine vollendete Tat voraussetzt. Auch die Willensäußerung, das Beginnen mit der Verwirklichung des bösen Willens wird für strafbar erachtet, sobald sich diese Willenskund- gebung in bestimmter Richtung verwirklicht oder schon verkörpert hat. In diesen Fällen spricht man vom Versuche. Am klarsten ist der Begriff des Versuchs zu fassen bei dem sog. fehlgeschlagenen Delikte. Z. B. der abgefeuerte Schuß geht fehl, weil der An- gegriffene zur Seite springt. Das versuchte Verbrechen wird milder als das vollendete be- straft; in einigen Fällen der sogen, tätigen Reue tritt über- haupt Straflosigkeit ein, so z. B. wenn der Brandstifter den ent- fachten Brand löscht, bevor er um sich gegriffen hat, oder die Duellanten den geplanten Zweikampf vor dessen Beginn freiwillig aufgeben. Der Plan zum verbrecherischen Tun kann allein im Herzen des Täters reifen, er kann aber auch gepflanzt sein durch einen an- deren. A bestimmt z. B. den X durch Versprechungen zur Tötung des B, sog. Anstiftung. Führt der Angestiftete die Tat aus, so ist er zwar der alleinige (physische) Täter; der beeinflußende A macht sich aber strafbar als mittelbarer Täter „als Anstifter". Die Strafe des Anstifters richtet sich nach dem Gesetze oer Haupt- tat. Daher wird der Anstifter zum Morde ebenso wie der Mörder selbst mit dem Tode bestraft. Wenn mehrere eine strafbare Handlung verüben, so spricht man von Mittäterschaft. A und B steigen gemeinschaftlich in das Wohngebäude des 6 ein, jener nimmt eine Uhr, dieser eine Schmuck- sache weg. In diesem Falle wird jeder als Täter bestraft. Von Beihilfe spricht man dann, wenn der eine (Gehilfe) das Vergehen nur unterstützen, nicht aber als eigenes will, so z. B. wenn A dem B Einbruchswerkzcuge leiht oder dem C Gift zur Tötung des Y verschafft. In diesem Falle ist A Gehilfe des B und C beim Einbruchsdiebstahl bezw. Giftmord, möge er auch bei der Ausführung der Tat ganz passiv geblieben sein. Die Beihilfe wird milder als die Haupltat bestraft.

8. Bd. 1 - S. 186

1913 - Leipzig : Poeschel
186 Die deutsche Rechtspflege zu 80 Mark, Ziel 3 Monate, von denen er eine Probe aus seinen Bestanden beifügt, abzunehmen (Angebot ^ Offerte). Nimmt B an (Annahme des Vertragsantrages), so ist der Vertrag geschlossen. A ist nunmehr verpflichtet, dem B die 1000 Stück Havanna-Zigarren, der Probe entsprechend, zu liefern, B dem A innerhalb der Zahlungs- frist 80 Mark zu zahlen. Zahlt B nicht zur rechten Zeit, so muß A mahnen, um den B in Verzug zu setzen. Das geschieht noch nicht durch die Übersendung einer Rechnung (Faktura), wohl aber durch jede Willenserklärung, die zum Ausdrucke bringt, daß A sein Geld haben will. Der Verzug hat wichtige Folgen. Er begründet die Zinspflicht des säumigen Schuldners, auch ohne daß Zinsen ausbedungen stnd. Die Höhe der Zinsen beträgt im gewöhnlichen bürgerlichen Verkehre vier vom Hundert, im Handelsverträge da- gegen, d. h. wenn Waren zur Weiterveräußerung angeschafft stnd, fünf vom Hundert. Eine sechsprozentige (gesetzliche Verzinsung) kennt das Wechselrecht. Der Wechselschuldner (Aussteller, Akzeptant, Indossant) ist nämlich verpflichtet, dem Wechselgläubiger die Wechsel- summe vom Verfalltage des Wechsels ab mit sechs vom Hundert zu verzinsen. Der Vertrag kann einseitig oder zweiseitig (gegenseitig) sein. Ein einseitiger Vertrag ist z. B. die Schenkung oder das unverzinsliche Darlehen. Die Mehrzahl der Verträge des täglichen Lebens sind zweiseitige (gegenseitige) Verträge (Kauf, Miete, Werkvertrag, Dienstvertrag). Bei den gegenseitigen Verträgen steht der Leistung eine Gegenleistung dergestalt gegenüber, daß die eine von der anderen abhängt. So steht beim Dienstvertrage der Verpflichtung des Dienenden, die Dienstleistungen zu erbringen, die Verpflichtung des Dienstherrn gegenüber, die vereinbarte oder übliche Entlohnung vorzunehmen. Bei den gegenseitigen Verträgen findet also überall ein Austausch der Leistungen statt, wo jeder gibt und empfängt. Anders bei den einseitigen Verträgen, z.b. der Schenkung. Hier besteht nur eine einseitige Bereicherung des Beschenkten, ohne eine abhängige Gegenleistung zu begründen. Für die Form der Verträge und der Rechtsgeschäfte überhaupt gilt der Grundsatz der Form frei heit. Nur ausnahmsweise

9. Bd. 1 - S. 188

1913 - Leipzig : Poeschel
188 Die üeutsche Nechtspftege beitreibt, dem kann wegen seiner Säumigkeit in der Geltendmachung seines Anspruches durch die Einrede des Schuldners die Befriedi- gung seines Anspruches versagt werden. (Einrede der Verjährung.) Soviel über den Inhalt des ersten Buches des Bürgerlichen Ge- setzbuches mit der Überschrift „Allgemeiner Teil". Ihm schließt sich an das Recht der Schuldverhältnisse (2. Buch). Es befaßt sich mit dem Inhalte des Forderungsrechtes des Gläubigers und dem der Verpflichtung des Schuldners. Es stellt im ein- zelnen fest, wie, was, wann und wo der Schuldner zu leisten bezw. zu erfüllen hat. Es räumt dem Schuldner das Recht ein, unter ge- wissen Voraussetzungen anstatt durch Zahlung durch Aufrechnung oder Hinterlegung bei Gerichtsstelle sich von seiner Verpflich- tung zu befreien. Es bestimmt, daß eine Forderung auf einen Dritten durch Abtretung (Zession), eine Schuld durch Schuldüber- nahme übergehen kann. Auf der Gläubiger- wie auf der Schuldner- seite können sich mehrere als berechtigt oder verpflichtet gegenüber- stehen (Gesamtgläubiger, Gesamtschuldner). Wenn mehrere Personen z. B. Eheleute einen Mietvertrag abschließen und von ihrem Gläubiger, dem Hauswirt, auf Mietzinszahlung in Anspruch genommen werden, so besteht ein Gesamtschuldverhältnis mit der Eigentümlichkeit, daß der Gläubiger bis zu seiner völligen Be- friedigung jeden der Vertragschließenden für die ganze Summe in Anspruch nehmen kann. Die einzelnen Schuldverhältnisse (Kauf, Miete, Darlehen, Werk- vertrag, Dienstvertrag, Auftrag, Bürgschaft usw.) sind eingehend im Gesetzbuche geordnet. Vom Kaufe ist zu erwähnen, daß der Käufer bei Lieferung einer mangelhaften Sache wandeln (den Kauf rückgängig machen) oder mindern (Herabsetzung des Kauf- preises verlangen) kann. Für den Viehhandel gelten besondere Vorschriften. Bei der Miete gilt der Grundsatz, daß Kauf nicht Miete bricht, daß der Vermieter ein gesetzliches Pfandrecht zur Sicherung seiner Mietzinsforderung an den eingebrachten Sachen seines Mieters hat, daß Untermiete ohne Erlaubnis des Vermieters nicht gestattet ist. Schuldrecht entsteht nicht nur durch Verträge. Es kann auch auf

10. Bd. 1 - S. 194

1913 - Leipzig : Poeschel
194 Die deutsche Rechtspflege wandte (Eltern, Abkömmlinge, Ehegatten) ein Pflichtteilsrecht, das nur bei groben Vergehen gegen den Erblasser entziehbar ist. Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben ohne weiteres über, mit der Maßgabe freilich, daß er sie aussch lagen kann. Schlägt er sie innerhalb sechs Wochen nach dem Tode des Erblassers nicht aus oder nimmt er sie an, so haftet er auch für die gesamten Nachlaßverbindlichkeiten, unter Umständen unbeschränkt, d. h. außer mit dem ererbten auch mit seinem eigenen Vermögen. Will er die Haftung auf die Nachlaßmasse beschränken, so muß er die Nach- laßverwaltung oder den Nachlaßkonkurs beantragen. Das Testament wird entweder vor dem Richter oder einem Notar mündlich oder durch Übergabe einer Schrift errichtet (öffentliches Testament), oder es besteht in einer von dem Erblasser unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschrie- benen und unterschriebenen Erklärung (Privattestament). Für außerordentliche Fälle (Epidemien, Seereisen, Krieg) läßt das Gesetz auch erleichterte Formen zu. In einer letztwilligen Verfügung können einer (Al lein erbe) oder mehrere (Miterben) zu Erben eingesetzt, es kann jemandem eine besondere Zuwendung gemacht sein (Vermächtnis) oder ein Bedachter (Erbe, Vermächtnisnehmer) mit der Erfüllung einer Verpflichtung (Auflage) beschwert sein. Zur Verwaltung und Verteilung des Nachlasses kann auch ein Testamentsvollstrecker bestimmt sein. Dem Bürgerlichen Gesetzbuche ist, wie fast allen größeren Reichs- gesetzen, ein Einführungsgesetz vorangeschickt. Es befaßt sich mit dem sog. internationalen Privatrecht, d. h. mit den Grundsätzen, nach denen die Rechtsverhältnisse der Deutschen im Auslande und der Ausländer in Deutschland von den Gerichten beurteilt werden sollen. Sodann enthält es die Vorschriften über das Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuches zu anderen Reichs- gesetzen und den Landesgesetzen. Dem Handelsverkehr dient das Handelsgesetzbuch. Das Handelsrecht war schon früher einheitlich geregelt durch das alte Handelsgesetzbuch vom Jahre 1861. Jetzt gilt das Handelsgesetz-
   bis 10 von 51 weiter»  »»
51 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 51 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 0
1 1
2 0
3 0
4 6
5 0
6 0
7 1
8 0
9 0
10 2
11 0
12 0
13 0
14 0
15 0
16 0
17 0
18 0
19 0
20 0
21 0
22 0
23 0
24 0
25 7
26 15
27 0
28 0
29 4
30 0
31 0
32 0
33 1
34 0
35 0
36 0
37 0
38 0
39 47
40 0
41 0
42 0
43 0
44 0
45 7
46 0
47 0
48 0
49 0

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 0
1 0
2 0
3 4
4 13
5 0
6 0
7 0
8 0
9 1
10 0
11 0
12 2
13 0
14 0
15 0
16 4
17 1
18 0
19 0
20 0
21 0
22 0
23 0
24 0
25 0
26 0
27 0
28 0
29 0
30 0
31 0
32 0
33 0
34 0
35 0
36 30
37 0
38 1
39 2
40 1
41 13
42 1
43 3
44 0
45 12
46 1
47 0
48 0
49 0
50 0
51 0
52 0
53 0
54 0
55 0
56 0
57 0
58 0
59 0
60 6
61 2
62 0
63 0
64 0
65 0
66 1
67 0
68 19
69 0
70 0
71 0
72 37
73 0
74 0
75 0
76 0
77 0
78 0
79 2
80 0
81 0
82 0
83 0
84 0
85 0
86 0
87 0
88 0
89 0
90 0
91 0
92 17
93 0
94 2
95 0
96 0
97 0
98 0
99 0

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 1
1 2
2 0
3 13
4 1
5 60
6 0
7 120
8 2
9 0
10 0
11 1
12 1
13 0
14 0
15 0
16 0
17 0
18 0
19 15
20 0
21 0
22 0
23 0
24 1
25 0
26 0
27 0
28 0
29 8
30 0
31 1
32 0
33 5
34 0
35 8
36 0
37 0
38 0
39 48
40 8
41 0
42 0
43 2
44 4
45 0
46 1
47 4
48 0
49 0
50 3
51 0
52 72
53 0
54 46
55 0
56 0
57 0
58 4
59 2
60 1
61 0
62 63
63 0
64 4
65 2
66 0
67 37
68 0
69 0
70 1
71 6
72 0
73 1
74 0
75 0
76 0
77 3
78 16
79 0
80 6
81 10
82 1
83 1
84 0
85 0
86 0
87 0
88 0
89 0
90 0
91 5
92 0
93 3
94 0
95 0
96 0
97 1
98 9
99 34
100 1
101 1
102 0
103 0
104 0
105 1
106 0
107 0
108 0
109 0
110 3
111 2
112 0
113 0
114 2
115 0
116 0
117 0
118 0
119 0
120 0
121 0
122 5
123 0
124 0
125 0
126 1
127 1
128 0
129 0
130 1
131 4
132 0
133 0
134 0
135 1
136 26
137 0
138 0
139 2
140 0
141 0
142 1
143 0
144 1
145 3
146 0
147 2
148 9
149 0
150 0
151 5
152 1
153 0
154 1
155 2
156 0
157 2
158 0
159 0
160 0
161 0
162 0
163 0
164 0
165 8
166 1
167 0
168 0
169 0
170 0
171 0
172 0
173 3
174 13
175 8
176 2
177 10
178 0
179 3
180 0
181 0
182 13
183 90
184 0
185 0
186 0
187 1
188 7
189 0
190 0
191 2
192 0
193 0
194 17
195 0
196 1
197 0
198 0
199 12