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1. Das Deutsche Reich - S. 194

1900 - Leipzig : Spamer
194 Siebentes Kapitel. Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve — die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und fodann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Auf- gebots au. Hierzu tritt der Laudsturm, welcher im Kriegsfalle au der Ver- teidiguug des Vaterlandes teilzunehmen hat. Derselbe besteht aus allen Wehr- Pflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, welche weder dem Heere uoch der Marine angehören, und wird in zwei Aufgebote eingeteilt. Zum Laudsturm ersten Aufgebots gehören die Landstnrmpflichtigen bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie ihr 39. Lebens- jähr vollenden, zum Laudsturm zweiten Aufgebots vou dem bezeichneten Zeit- punkte bis zum Ablaufe der Landsturmpflicht. (Vgl. das Landwehr- und Landsturmgesetz vom 11. Februar 1883). Die Friedeuspräseuzstärke betrug bis zum 31. Dezember 1871 eiu Prozent der Bevölkerung und wird jetzt im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. Die Kosten des Reichsheeres werden von den einzelnen Staaten zur Reichskasse gezahlt; die bezügliche Summe wird durch Etatsgesetz festgestellt. Die gesamte Landmacht bildet ein einheitliches Heer, welches in Krieg und Friedeu unter dem Befehle des Kaisers steht; alle Truppeu müssen dem Befehle des Kaisers unbedingte Folge leisten (entsprechende Fassung des Fahneneides). — Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären (Art. 57 — 68). Die preußische Militärgesetzgebung ist (mit Ausnahme der Militärkirchenord- nung) allgemein eingeführt. Für die Bekleidung und deren Schnitt dient diejenige des preußischen Heeres als Norm; daneben kann jeder Kontingentsherr Abzeichen lkokarden :e.) bestimmen. Behufs Erhaltung der Kriegstüchtigkeit der einzelnen Kontingente hat der Kaiser das Recht der Inspektion aller Truppenteile. Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Einteilung der Kontingente, die Organisation der Landwehr, die Garnisonen und die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teiles des Reichsheeres; er ernennt auch die Höchstkommandierenden eines Kontingents, alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen und alle Festungskommandanten; die Ernennung von Generalen und Offizieren in Generalsstellungen innerhalb des Kontingents bedarf seiner Zustimmung. Der Kaiser hat das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen. Die Bundes- fürsten sind Chefs aller ihren Gebieten angehörigen Truppenteile und ernennen die Offiziere derselben, wo nicht besondere Konventionen etwas andres bestimmen. Sie haben das Recht, zu polizeilichen Zwecken nicht bloß ihre eignen, sondern alle in ihren Gebieten dislozierten Truppen zu verwenden. Bayern und Württemberg haben Separatrechte, welche durch die Bündnis- Verträge vom 23. November 1870 und die Militärkonvention vom 2t.—25. Novem- der festgesetzt werden und die bezüglichen Vorschriften etwas modifizieren. Die Einnahmen und Ausgaben des Reichs werden durch den Reichs- Haushaltsetat geordnet, welcher jährlich festgestellt wird. Zur Bestreitung der Ausgaben dienen namentlich die Einnahmen der Zölle, der gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern fowie des Post- und Telegraphenwesens; der Rest wird solange Reichssteueru uicht eingeführt find, durch Beiträge der Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung gedeckt (Art. 69—73). Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, doch kann dies in besonderen Fällen auch für längere Dauer geschehen. Für die Verwendung aller Einnahmen ist vom Reichskanzler dem Bundesrate und Reichs- tage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. Bei außerordentlichen Bedürfnissen

2. Das Deutsche Reich - S. 199

1900 - Leipzig : Spamer
Die staatliche Organisation und das politische Leben Deutschlands. 199 X. Die Reichsbank. Dieselbe dient zur Regelung des Geldumlaufs, zur Erleichterung von Zahlungen, zur Nutzbarmachung von Kapitalien. Die Reichsanssicht wird durch ein Kuratorium ausgeübt, dessen Vorsitz der Reichskanzler führt und das außerdem noch vier Mitglieder hat. Neben der Reichs- Hauptbank stehen 17 Reichsbankhauptstelleu und 44 Reichsbankstellen, diesen sind vielfach noch Reichsbanknebenstellen beigegeben. Xi. Die Reichsschuldenkommission. Dieselbe führt die Aufsicht über die Reichsfchuldeuverwaltuug, über die Verwaltung des Reichskriegsschatzes, des Jnvalidenfonds, des Festungsbaufonds, des Fonds für den Bau des Reichs- tagsgebäudes fowie über die Anfertigung :c. der Banknoten. Die Kommission besteht aus vier Mitgliedern des Bundesrats, drei Mit- gliedern des Reichstags und dem Präsidenten des Rechnungshofs; in gewissen Fällen wird sie verstärkt. Der Reichsinvalidenfonds betrug Ende März 1887: 500851900 Mark; die Reichsschulden Ende März 1888: 851229 700 Mark ein- schließlich des ausgegebenen Reichspapiergeldes: 130211700 Mark. Xii. Das Reichs-Marineamt ist als Reichsbehörde, welche die oberste Verwaltung der kaiserlichen Marine unterliegt, durch kaiserlichen Erlaß vom 30. März 1889 von dem Oberkommando der Marine getrennt worden. Die Geschäfte dieser Behörde werden in mehreren gesonderten Abteilungen bearbeitet, deren eine die militärischen Sachen behandelt, während andre Abteilungen die technischen, ferner die statistischen, weiterhin die hydrographischen beziehentlich kartographischen Arbeiten besorgen. Zum Ressort des Marineamtes gehören uuter andern: vornehmlich die Inspektion des Torpedowesens zu Kiel, die Schiffs- Prüfungskommission ebendaselbst, ferner die beiden Marine-Stationsintendan- tureu zu Kiel und Wilhelmshaven, die drei Werften zu Dauzig, Kiel und Wilhelmshaven, weiterhin vier Artilleriedepots (zu Friedrichsort, Wilhelmshaven. Geestemünde und Kuxhaven), auch mehrere Minendepots u. s. w., endlich die deutsche Seewarte zu Hamburg. In der vorgeführten Reihe von zwölf Reichsbehörden ist ein besonderes Reichskriegsamt nicht mit erwähnt worden. Auch besteht in der That ein solches Reichsamt nicht, vielmehr gilt als oberstes beratendes Zentralorgan für das Reichskriegswesen der in § 2 (Seite 190) bei der Stelle über den Bundesrat genannte „Ausschuß für das Landheer und die Festuugen", welchem der preu- ßifche Kriegsminister als Präses vorsteht. An gegenwärtiger Stelle sei noch der Flagge und dem Wappen des Deutschen Reiches ein Wort vergönnt. Die Farben des Reiches sind schwarz- weiß-rot. Dieser Zusammenstellung liegen zunächst die preußischen Farben Schwarz-Weiß zu Grunde; dieselben wurden (wohl durch die Farben der Hansestädte Weiß-Rot) vervollständigt. Die Farben Schwarz-Rot-Gold, welche nach dem Befreiungskriege von allen national gesinnten Vereinigungen als deutsche Flagge benutzt worden sind, haben damit ihre Bedeutung verloren. Die Flagge der kaiserlichen Marine besteht aus eiuem weißen Felde, welches durch ein schwarzes Kreuz, das in der Mitte den Reichsadler trägt, in vier Felder geschieden ist, von denen das obere am Flaggenstock wagerecht schwarz- weiß-rot geteilt ist und im mittleren weißen Felde das Eiserne Kreuz trägt. Das Wappen wurde durch kaiserlichen Erlaß vom 3. August 1871 fest- gestellt. Dasselbe besteht zunächst aus dem heraldischen schwarzen, einköpfigen.

3. Das Deutsche Reich - S. 193

1900 - Leipzig : Spamer
Die staatliche Organisation und das politische Leben Deutschlands. 193 gesamte Zollwesen, über die Beglaubigung des im Bundesgebiete gewon- neuen Salzes, Tabaks, Branntweins, Bieres, Rübenzuckers und Rübensirups. Die Erträgnisse hiervon fließen nach Abzug der Erhebuugskosteu :e. (teilweise auch mit 15 Proz. der Gesamteinuahme) in die Reichskasse (Art. 33—40). Bayern, Württemberg und Baden haben die Besteuerung von Bier und Brannt- wein ihrer Landesgesetzgebung vorbehalten. Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidiguug Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, können gegen den Widerspruch der Bundesmitglieder, deren Gebiet durchschnitten werden soll, hergestellt werden. Das deutsche Eisenbahnnetz, die Eisenbahnreglements :c. sollen einheitlich gestaltet werden. Das Reich hat die Kontrolle über das Tarif- wesen und sorgt für entsprechende Ermäßigung hinsichtlich gewisser notwendiger Gegenstände (namentlich Lebensmittel, Rohprodukte für die Industrie :c.). Den Anforderungen der Behörden des Reichs in betreff der Benutzung der Eiseubahueu zum Zwecke der Verteidiguug Deutschlands haben sämtliche Eisen- bahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten (Art. 41—47). Hinsichtlich der Gestaltung des Eisenbahnnetzes und der Tarifbestimmungen hat sich Bayern gewisse Separatrechte gesichert. Das Post- und Telegraphenwesen hat eine einheitliche Gestaltung und Verwaltung und dereu Oberleitung kommt dem Kaiser sowie den von ihm ein- gesetzten Behörden zu. Der Kaiser beruft alle Oberbeamten, die Landesregie- ruugeu ernennen die Unter- und eigentlichen Betriebsbeamten (Art. 48—52). Bayern und Württemberg haben Separatrechte, die besonders den inneren Verkehr und den Verkehr mit denjenigen Nachbarstaaten derselben betreffen, die nicht dem Reiche angehören. Die Kriegsmarine ist eine einheitliche; der Kaiser ernennt die Offiziere und Beamten und verpflichtet dieselben nebst den Mannschaften eidlich. Der Kieler und Jadehasen (Wilhelmshaven) sind Reichskriegshäfen. Die Kosten der Kriegsflotte werdeu aus der Reichskasse bestritten. Die ganze seemännische Bevölkerung des Reichs ist zum Dienste in der kaiserlichen Marine verpflichtet. — Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Han- delsmarine. Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß- rot (Art. 53—55). Das Reich bestimmt das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe, regelt die Ausstellung der Meßbriefe sowie der Schiffseertifikate und der Bedingungen für die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffs. In den Seehäfen und auf allen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Schiffe aller Bundesstaaten zugelassen und Abgaben von denselben nur erhoben zur Deckung notwendiger Kosten. Höhere Abgaben für fremde Schiffe und deren Lasten ein- zuführen steht nur dem Reiche zu. Das gesamte Konsulatswesen steht uuter der Aufsicht des Kaisers, der die Konsuln nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für Handel und Verkehr ernennt (Art. 56). Landeskonfulate fallen fort. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegs- wesens sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Das Deutsche Reich. 13

4. Bilder von den deutschen Nordseeküsten und aus dem westlichen Tiefland - S. 13

1885 - Leipzig : Spamer
Aus den Zeiten der Hansa. 13 unbekümmert blieb. Sie hat es erreicht meist durch die Macht des Geldes bei den stets geldbedürftigen Fürsten, durch die Klugheit ihrer Unterhandlungen, in schlimmeren Fällen durch Absperrung und Versagung des Handels gegen aus- wärtige Mächte, wie durch Verhansnng, d. i. Ausschließung aus dem Bunde gegen ungehorsame Bundesglieder, auch wo es not that durch das Schwert. Gertruden- Jakobi- Petrikirche. Nikolaikirche. Ellernlhor- Beerdigungsplatz kapelle^ kirche. Dom. Katharinenkirche. brücke. (jetzt kl. Michaeliskirche). Johanniskirche. Hamburg ums Jahr 1587. Die Not und Verwirrung der Zeit erheischte solche Hilfe, die, weil sie von Fürsten nicht erlangt werden konnte, der Mut der Städtebewohner sich selbst verschaffte und dadurch den Grund legte zu jener Selbständigkeit und freien Würde, mit welcher von jetzt an besonders die Küstenstädte Niederdeutschlands, unter ihnen Hamburg, sich erhoben. Namentlich war es der Norden Deutsch- lands, welcher sich zu der Zeit, wo Kaiser und Reich im Westen und Süden und durch unaufhörliche Fehden im Innern beschäftigt waren, so sehr seinem Schicksale überlassen fand, daß ohne die kräftigen Bollwerke, welche diese in Wohlstand blühenden Städte bildeten, die Grenzen gegen die Nachbarstaaten nicht hätten geschützt werden können. Die Bewohner der Städte fühlten diese Wichtigkeit ihrer Verhältnisse und brachten sie späterhin gern zur Sprache, um so mehr, da sie nicht ohne Kraftanstrengung und ohne Klugheit alle anmaßenden Zumutungen hätten zurückweisen können. Für die Ostseestädte und für Ham- bürg war die dänische Macht die gefährlichste, und die Ansprüche, welche der

5. Bilder von den deutschen Nordseeküsten und aus dem westlichen Tiefland - S. 238

1885 - Leipzig : Spamer
238 Die Eidermündung und der Kieler Kanal. Willkür. Die Glieder des Augustenburgischen Hauses wurden verbannt, der Herzog mußte seine reichen Besitzungen weit uuter dem Wert an Dänemark abtreten. In einem großen Teile des mittleren Schleswig, wo die Kirchen- und Schulsprache bisher deutsch gewesen war, wurde gewaltsam die dänische Sprache eingeführt. Eine große Anzahl von Beamten, Predigern und Lehrern wurde ihrer Gesinnung wegen abgesetzt. Die erledigten Stellen erhielten Dänen, zum Teil ganz unwürdige und unfähige Männer. An die Stelle des bisherigen Geldes führte man die dänische Reichsmünze ein und unterdrückte mit leiden- schaftlichem Eifer alles, was an das alte Recht erinnerte. Alles Bitten und Flehen war umsonst; Äußerungen der Unzufriedenheit wurden mit Geld- oder Gefängnisstrafen beantwortet. Die Schleswig-Holsteiner leisteten mit männlicher Beharrlichkeit Wider- stand, soweit es irgend in ihren Kräften lag, und in einem großen Teil des Volkes erlosch niemals ganz die Hoffnung auf Wiederkehr einer besseren Zeit. — Und sie kam, die bessere Zeit. Deutschland erhob sich aus seiner Erschlaffung; lauter und immer lauter ertönten die Stimmen für den „verlassenen Bruder- stamm". Im Jahre 1860 schon forderte das preußische Abgeordnetenhaus die Staatsregierung auf, Schleswig-Holstein zu seinem Rechte zu verhelfen. Die Dänen arbeiteten unterdes rastlos darauf hin, das Herzogtum Schleswig dem dänischen Reiche einzuverleiben, ein Gesetz, durch welches die Inkorporation aus- gesprochen werden sollte, war schon fertig — da starb Friedrich Vii. am 15. November 1363 auf seinem Schlosse Glücksburg. Nach den Bestimmungen des Londoner Protokolls bestieg jetzt Prinz Christian von Glücksburg als Christian Ix. den dänischen Thron. Anfangs weigerte sich derselbe, die Einverleibung Schleswigs zu vollziehen, weil er ein Einschreiten der deutschen Großmächte fürchtete; doch die Partei der Eiderdänen hetzte den Pöbel gegen ihn auf und zwang ihn, das bereits fertige Gesetz zu unterschreiben. Der alten Erbfolge gemäß hatte der Herzog von Augustenburg den nächsten An- spruch auf die Regierung in den Herzogtümern; er verzichtete aber zu gunsten seines Sohnes, des Erbprinzen Friedrich, und dieser erließ als Herzog Friedrich Viii. von seinem Schlosse Dölzig in Schlesien aus eine Proklamation an die Schleswig- Holsteiner, in welcher er sie aufforderte, ihn als ihren rechtmäßigen Landesherrn anzuerkennen. Er fand bei der Mehrzahl der Bewohner freudige Anerkennung; aber noch hatten die Dänen tatsächlich die Herrschaft. Als aber der Deutsche Bund zur Regelung der Erbfolge die Exekution für Holstein beschloß und die Dänen sich vor den um Weihnacht einrückenden Sachsen und Hannoveranern ohne Widerstand zurückzogen, wurde Friedrich Viii., welcher mit den Bundes- truppen nach Holstein gekommen war und seinen Wohnsitz in Kiel genommen hatte, in ganz Holstein als Landesherr ausgerufen. — Jetzt erklärten Preußen und Österreich, daß die Bedingungen, unter denen sie im Londoner Protokoll den Prinzen Christian als Thronfolger anerkannt hätten, nicht erfüllt wären, und stellten bei dem Deutschen Bunde den Antrag, das Herzogtum Schleswig in Pfand zu nehmen, bis die dänische Regierung ihren Verpflichtungen nachkäme. Weil der Deutsche Bund Christian Ix. aber überhaupt nicht anerkennen wollte, wurde dieser Antrag abgelehnt, und Preußen und Osterreich erklärten jetzt, auf eigne Hand gegen Dänemark einschreiten zu wollen, und so zogen am I.februar 1364 die österreichisch-preußischen Truppen an die Eider.

6. Bilder aus den neuen Reichslanden und aus dem südwestlichen Deutschland - S. 329

1880 - Leipzig : Spamer
Karl Mathy. 329 Fickler, Brentano diesen Antrag als eine Schädigung der kleinen Prodn- zenten und Arbeiter bekämpften. Ein Hauptaugenmerk Mathy's war darauf gerichtet, eiu Zusammen- wirken des Liberalismus in Nord und Süd zu Stande zu bringen. Es war wesentlich sein Verdienst, als Juli 1847 die „Deutsche Zeituug" ge- gründet wurde, au der die bewährtesten politischen wie staatswissenschaft- lichen Kräfte sich betheiligten. Die Wogen der politischen Bewegung gingen immer höher; die Februarrevolution, die Louis Philipp's Regiment stürzte, brach herein, ihre Wirkungen pflanzten sich nach Deutschland fort. Schon Herbst 1847 war ein Kreis liberaler Männer in Heppenheim zusammen- getreten, um die deutsche Einheit anzubahnen. Karl Mathy. Mathy wies darauf hin, daß die Grundlage dazu im Zollverein schon vorhanden sei, und daß sie nur durch dessen Erweiterung kommen könne. Aber mit Eintritt der Februarrevolution und der Erklärung Frankreichs zur Republik drangen die radikalen Elemente in den Vordergrund; man träumte, man schwärmte für eine deutsche Republik. Badeu ging voran. Gerade iu Mathy's Wahlbezirk, im Seekreise, war durch Fickler schon am 13. März die Republik erklärt worden. Mathy reiste unverzüglich hin; in stürmischen Volksversammlungen trat er gegen diese Idee auf: die ge- schliche Ordnung müsse aufrecht erhalten werden, und er ließ Fickler ver- haften. Nie hat ihm seine Partei diese That vergeben, ihre Presse strömte von Schmähungen über. Er vertheidigte mnthig das Einschreiten der
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