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Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
Geschlecht (WdK): koedukativ
194 Siebentes Kapitel.
Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier
Jahre in der Reserve — die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr
ersten Aufgebots und fodann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres,
in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Auf-
gebots au. Hierzu tritt der Laudsturm, welcher im Kriegsfalle au der Ver-
teidiguug des Vaterlandes teilzunehmen hat. Derselbe besteht aus allen Wehr-
Pflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, welche
weder dem Heere uoch der Marine angehören, und wird in zwei Aufgebote
eingeteilt. Zum Laudsturm ersten Aufgebots gehören die Landstnrmpflichtigen
bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie ihr 39. Lebens-
jähr vollenden, zum Laudsturm zweiten Aufgebots vou dem bezeichneten Zeit-
punkte bis zum Ablaufe der Landsturmpflicht. (Vgl. das Landwehr- und
Landsturmgesetz vom 11. Februar 1883). Die Friedeuspräseuzstärke betrug
bis zum 31. Dezember 1871 eiu Prozent der Bevölkerung und wird jetzt
im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. Die Kosten des Reichsheeres
werden von den einzelnen Staaten zur Reichskasse gezahlt; die bezügliche
Summe wird durch Etatsgesetz festgestellt. Die gesamte Landmacht bildet ein
einheitliches Heer, welches in Krieg und Friedeu unter dem Befehle des
Kaisers steht; alle Truppeu müssen dem Befehle des Kaisers unbedingte Folge
leisten (entsprechende Fassung des Fahneneides). — Der Kaiser kann, wenn
die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil
desselben in Kriegszustand erklären (Art. 57 — 68).
Die preußische Militärgesetzgebung ist (mit Ausnahme der Militärkirchenord-
nung) allgemein eingeführt. Für die Bekleidung und deren Schnitt dient diejenige
des preußischen Heeres als Norm; daneben kann jeder Kontingentsherr Abzeichen
lkokarden :e.) bestimmen. Behufs Erhaltung der Kriegstüchtigkeit der einzelnen
Kontingente hat der Kaiser das Recht der Inspektion aller Truppenteile. Der Kaiser
bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Einteilung der Kontingente, die
Organisation der Landwehr, die Garnisonen und die kriegsbereite Aufstellung eines
jeden Teiles des Reichsheeres; er ernennt auch die Höchstkommandierenden eines
Kontingents, alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen
und alle Festungskommandanten; die Ernennung von Generalen und Offizieren in
Generalsstellungen innerhalb des Kontingents bedarf seiner Zustimmung. Der Kaiser
hat das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen. Die Bundes-
fürsten sind Chefs aller ihren Gebieten angehörigen Truppenteile und ernennen die
Offiziere derselben, wo nicht besondere Konventionen etwas andres bestimmen. Sie
haben das Recht, zu polizeilichen Zwecken nicht bloß ihre eignen, sondern alle in
ihren Gebieten dislozierten Truppen zu verwenden.
Bayern und Württemberg haben Separatrechte, welche durch die Bündnis-
Verträge vom 23. November 1870 und die Militärkonvention vom 2t.—25. Novem-
der festgesetzt werden und die bezüglichen Vorschriften etwas modifizieren.
Die Einnahmen und Ausgaben des Reichs werden durch den Reichs-
Haushaltsetat geordnet, welcher jährlich festgestellt wird. Zur Bestreitung der
Ausgaben dienen namentlich die Einnahmen der Zölle, der gemeinschaftlichen
Verbrauchssteuern fowie des Post- und Telegraphenwesens; der Rest wird
solange Reichssteueru uicht eingeführt find, durch Beiträge der Bundesstaaten
nach Maßgabe ihrer Bevölkerung gedeckt (Art. 69—73).
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt,
doch kann dies in besonderen Fällen auch für längere Dauer geschehen. Für die
Verwendung aller Einnahmen ist vom Reichskanzler dem Bundesrate und Reichs-
tage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. Bei außerordentlichen Bedürfnissen
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Die staatliche Organisation und das politische Leben Deutschlands. 199
X. Die Reichsbank. Dieselbe dient zur Regelung des Geldumlaufs,
zur Erleichterung von Zahlungen, zur Nutzbarmachung von Kapitalien.
Die Reichsanssicht wird durch ein Kuratorium ausgeübt, dessen Vorsitz der
Reichskanzler führt und das außerdem noch vier Mitglieder hat. Neben der Reichs-
Hauptbank stehen 17 Reichsbankhauptstelleu und 44 Reichsbankstellen, diesen sind
vielfach noch Reichsbanknebenstellen beigegeben.
Xi. Die Reichsschuldenkommission. Dieselbe führt die Aufsicht über
die Reichsfchuldeuverwaltuug, über die Verwaltung des Reichskriegsschatzes, des
Jnvalidenfonds, des Festungsbaufonds, des Fonds für den Bau des Reichs-
tagsgebäudes fowie über die Anfertigung :c. der Banknoten.
Die Kommission besteht aus vier Mitgliedern des Bundesrats, drei Mit-
gliedern des Reichstags und dem Präsidenten des Rechnungshofs; in gewissen
Fällen wird sie verstärkt. Der Reichsinvalidenfonds betrug Ende März 1887:
500851900 Mark; die Reichsschulden Ende März 1888: 851229 700 Mark ein-
schließlich des ausgegebenen Reichspapiergeldes: 130211700 Mark.
Xii. Das Reichs-Marineamt ist als Reichsbehörde, welche die oberste
Verwaltung der kaiserlichen Marine unterliegt, durch kaiserlichen Erlaß vom
30. März 1889 von dem Oberkommando der Marine getrennt worden. Die
Geschäfte dieser Behörde werden in mehreren gesonderten Abteilungen bearbeitet,
deren eine die militärischen Sachen behandelt, während andre Abteilungen die
technischen, ferner die statistischen, weiterhin die hydrographischen beziehentlich
kartographischen Arbeiten besorgen. Zum Ressort des Marineamtes gehören
uuter andern: vornehmlich die Inspektion des Torpedowesens zu Kiel, die Schiffs-
Prüfungskommission ebendaselbst, ferner die beiden Marine-Stationsintendan-
tureu zu Kiel und Wilhelmshaven, die drei Werften zu Dauzig, Kiel und
Wilhelmshaven, weiterhin vier Artilleriedepots (zu Friedrichsort, Wilhelmshaven.
Geestemünde und Kuxhaven), auch mehrere Minendepots u. s. w., endlich die
deutsche Seewarte zu Hamburg.
In der vorgeführten Reihe von zwölf Reichsbehörden ist ein besonderes
Reichskriegsamt nicht mit erwähnt worden. Auch besteht in der That ein solches
Reichsamt nicht, vielmehr gilt als oberstes beratendes Zentralorgan für das
Reichskriegswesen der in § 2 (Seite 190) bei der Stelle über den Bundesrat
genannte „Ausschuß für das Landheer und die Festuugen", welchem der preu-
ßifche Kriegsminister als Präses vorsteht.
An gegenwärtiger Stelle sei noch der Flagge und dem Wappen des
Deutschen Reiches ein Wort vergönnt. Die Farben des Reiches sind schwarz-
weiß-rot. Dieser Zusammenstellung liegen zunächst die preußischen Farben
Schwarz-Weiß zu Grunde; dieselben wurden (wohl durch die Farben der
Hansestädte Weiß-Rot) vervollständigt. Die Farben Schwarz-Rot-Gold, welche
nach dem Befreiungskriege von allen national gesinnten Vereinigungen als
deutsche Flagge benutzt worden sind, haben damit ihre Bedeutung verloren.
Die Flagge der kaiserlichen Marine besteht aus eiuem weißen Felde, welches
durch ein schwarzes Kreuz, das in der Mitte den Reichsadler trägt, in vier
Felder geschieden ist, von denen das obere am Flaggenstock wagerecht schwarz-
weiß-rot geteilt ist und im mittleren weißen Felde das Eiserne Kreuz trägt.
Das Wappen wurde durch kaiserlichen Erlaß vom 3. August 1871 fest-
gestellt. Dasselbe besteht zunächst aus dem heraldischen schwarzen, einköpfigen.
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Extrahierte Personennamen: August
Extrahierte Ortsnamen: Deutschlands Wilhelmshaven Kiel Wilhelmshaven Wilhelmshaven Hamburg § Schwarz-Rot-Gold
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Die staatliche Organisation und das politische Leben Deutschlands. 193
gesamte Zollwesen, über die Beglaubigung des im Bundesgebiete gewon-
neuen Salzes, Tabaks, Branntweins, Bieres, Rübenzuckers und Rübensirups.
Die Erträgnisse hiervon fließen nach Abzug der Erhebuugskosteu :e. (teilweise
auch mit 15 Proz. der Gesamteinuahme) in die Reichskasse (Art. 33—40).
Bayern, Württemberg und Baden haben die Besteuerung von Bier und Brannt-
wein ihrer Landesgesetzgebung vorbehalten.
Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidiguug Deutschlands oder
im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, können
gegen den Widerspruch der Bundesmitglieder, deren Gebiet durchschnitten werden
soll, hergestellt werden. Das deutsche Eisenbahnnetz, die Eisenbahnreglements :c.
sollen einheitlich gestaltet werden. Das Reich hat die Kontrolle über das Tarif-
wesen und sorgt für entsprechende Ermäßigung hinsichtlich gewisser notwendiger
Gegenstände (namentlich Lebensmittel, Rohprodukte für die Industrie :c.).
Den Anforderungen der Behörden des Reichs in betreff der Benutzung der
Eiseubahueu zum Zwecke der Verteidiguug Deutschlands haben sämtliche Eisen-
bahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten (Art. 41—47).
Hinsichtlich der Gestaltung des Eisenbahnnetzes und der Tarifbestimmungen hat
sich Bayern gewisse Separatrechte gesichert.
Das Post- und Telegraphenwesen hat eine einheitliche Gestaltung und
Verwaltung und dereu Oberleitung kommt dem Kaiser sowie den von ihm ein-
gesetzten Behörden zu. Der Kaiser beruft alle Oberbeamten, die Landesregie-
ruugeu ernennen die Unter- und eigentlichen Betriebsbeamten (Art. 48—52).
Bayern und Württemberg haben Separatrechte, die besonders den inneren
Verkehr und den Verkehr mit denjenigen Nachbarstaaten derselben betreffen, die
nicht dem Reiche angehören.
Die Kriegsmarine ist eine einheitliche; der Kaiser ernennt die Offiziere
und Beamten und verpflichtet dieselben nebst den Mannschaften eidlich. Der
Kieler und Jadehasen (Wilhelmshaven) sind Reichskriegshäfen. Die Kosten
der Kriegsflotte werdeu aus der Reichskasse bestritten. Die ganze seemännische
Bevölkerung des Reichs ist zum Dienste in der kaiserlichen Marine verpflichtet.
— Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Han-
delsmarine. Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-
rot (Art. 53—55).
Das Reich bestimmt das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der
Seeschiffe, regelt die Ausstellung der Meßbriefe sowie der Schiffseertifikate und der
Bedingungen für die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffs. In den Seehäfen
und auf allen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Schiffe aller
Bundesstaaten zugelassen und Abgaben von denselben nur erhoben zur Deckung
notwendiger Kosten. Höhere Abgaben für fremde Schiffe und deren Lasten ein-
zuführen steht nur dem Reiche zu.
Das gesamte Konsulatswesen steht uuter der Aufsicht des Kaisers, der
die Konsuln nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für Handel
und Verkehr ernennt (Art. 56). Landeskonfulate fallen fort.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser
Pflicht nicht vertreten lassen. Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegs-
wesens sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu
tragen. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel
vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden
Das Deutsche Reich. 13
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T24: [Schiff Meer Insel Küste Land Fluß See Wasser Hafen Ufer], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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Autor: Köppen, Fedor von, Lehmann, F. W. Otto, Klöden, Gustav Adolf von
Auflagennummer (WdK): 2
Sammlung: Geographieschulbuecher Kaiserreich
Schultypen (WdK): Alle Lehranstalten
Schultypen Allgemein (WdK): Alle Lehranstalten
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Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
Geschlecht (WdK): koedukativ
Aus den Zeiten der Hansa. 13
unbekümmert blieb. Sie hat es erreicht meist durch die Macht des Geldes bei den
stets geldbedürftigen Fürsten, durch die Klugheit ihrer Unterhandlungen, in
schlimmeren Fällen durch Absperrung und Versagung des Handels gegen aus-
wärtige Mächte, wie durch Verhansnng, d. i. Ausschließung aus dem Bunde
gegen ungehorsame Bundesglieder, auch wo es not that durch das Schwert.
Gertruden- Jakobi- Petrikirche. Nikolaikirche. Ellernlhor- Beerdigungsplatz
kapelle^ kirche. Dom. Katharinenkirche. brücke. (jetzt kl. Michaeliskirche).
Johanniskirche.
Hamburg ums Jahr 1587.
Die Not und Verwirrung der Zeit erheischte solche Hilfe, die, weil sie von
Fürsten nicht erlangt werden konnte, der Mut der Städtebewohner sich selbst
verschaffte und dadurch den Grund legte zu jener Selbständigkeit und freien
Würde, mit welcher von jetzt an besonders die Küstenstädte Niederdeutschlands,
unter ihnen Hamburg, sich erhoben. Namentlich war es der Norden Deutsch-
lands, welcher sich zu der Zeit, wo Kaiser und Reich im Westen und Süden
und durch unaufhörliche Fehden im Innern beschäftigt waren, so sehr seinem
Schicksale überlassen fand, daß ohne die kräftigen Bollwerke, welche diese in
Wohlstand blühenden Städte bildeten, die Grenzen gegen die Nachbarstaaten
nicht hätten geschützt werden können. Die Bewohner der Städte fühlten diese
Wichtigkeit ihrer Verhältnisse und brachten sie späterhin gern zur Sprache, um
so mehr, da sie nicht ohne Kraftanstrengung und ohne Klugheit alle anmaßenden
Zumutungen hätten zurückweisen können. Für die Ostseestädte und für Ham-
bürg war die dänische Macht die gefährlichste, und die Ansprüche, welche der
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Autor: Köppen, Fedor von, Lehmann, F. W. Otto, Klöden, Gustav Adolf von
Auflagennummer (WdK): 2
Sammlung: Geographieschulbuecher Kaiserreich
Schultypen (WdK): Alle Lehranstalten
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Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
Geschlecht (WdK): koedukativ
238 Die Eidermündung und der Kieler Kanal.
Willkür. Die Glieder des Augustenburgischen Hauses wurden verbannt, der
Herzog mußte seine reichen Besitzungen weit uuter dem Wert an Dänemark
abtreten. In einem großen Teile des mittleren Schleswig, wo die Kirchen- und
Schulsprache bisher deutsch gewesen war, wurde gewaltsam die dänische Sprache
eingeführt. Eine große Anzahl von Beamten, Predigern und Lehrern wurde
ihrer Gesinnung wegen abgesetzt. Die erledigten Stellen erhielten Dänen, zum
Teil ganz unwürdige und unfähige Männer. An die Stelle des bisherigen
Geldes führte man die dänische Reichsmünze ein und unterdrückte mit leiden-
schaftlichem Eifer alles, was an das alte Recht erinnerte. Alles Bitten und
Flehen war umsonst; Äußerungen der Unzufriedenheit wurden mit Geld- oder
Gefängnisstrafen beantwortet.
Die Schleswig-Holsteiner leisteten mit männlicher Beharrlichkeit Wider-
stand, soweit es irgend in ihren Kräften lag, und in einem großen Teil des
Volkes erlosch niemals ganz die Hoffnung auf Wiederkehr einer besseren Zeit. —
Und sie kam, die bessere Zeit. Deutschland erhob sich aus seiner Erschlaffung;
lauter und immer lauter ertönten die Stimmen für den „verlassenen Bruder-
stamm". Im Jahre 1860 schon forderte das preußische Abgeordnetenhaus die
Staatsregierung auf, Schleswig-Holstein zu seinem Rechte zu verhelfen. Die
Dänen arbeiteten unterdes rastlos darauf hin, das Herzogtum Schleswig dem
dänischen Reiche einzuverleiben, ein Gesetz, durch welches die Inkorporation aus-
gesprochen werden sollte, war schon fertig — da starb Friedrich Vii. am
15. November 1363 auf seinem Schlosse Glücksburg.
Nach den Bestimmungen des Londoner Protokolls bestieg jetzt Prinz Christian
von Glücksburg als Christian Ix. den dänischen Thron. Anfangs weigerte sich
derselbe, die Einverleibung Schleswigs zu vollziehen, weil er ein Einschreiten
der deutschen Großmächte fürchtete; doch die Partei der Eiderdänen hetzte den
Pöbel gegen ihn auf und zwang ihn, das bereits fertige Gesetz zu unterschreiben.
Der alten Erbfolge gemäß hatte der Herzog von Augustenburg den nächsten An-
spruch auf die Regierung in den Herzogtümern; er verzichtete aber zu gunsten seines
Sohnes, des Erbprinzen Friedrich, und dieser erließ als Herzog Friedrich Viii.
von seinem Schlosse Dölzig in Schlesien aus eine Proklamation an die Schleswig-
Holsteiner, in welcher er sie aufforderte, ihn als ihren rechtmäßigen Landesherrn
anzuerkennen. Er fand bei der Mehrzahl der Bewohner freudige Anerkennung;
aber noch hatten die Dänen tatsächlich die Herrschaft. Als aber der Deutsche
Bund zur Regelung der Erbfolge die Exekution für Holstein beschloß und die
Dänen sich vor den um Weihnacht einrückenden Sachsen und Hannoveranern
ohne Widerstand zurückzogen, wurde Friedrich Viii., welcher mit den Bundes-
truppen nach Holstein gekommen war und seinen Wohnsitz in Kiel genommen
hatte, in ganz Holstein als Landesherr ausgerufen. — Jetzt erklärten Preußen
und Österreich, daß die Bedingungen, unter denen sie im Londoner Protokoll
den Prinzen Christian als Thronfolger anerkannt hätten, nicht erfüllt wären,
und stellten bei dem Deutschen Bunde den Antrag, das Herzogtum Schleswig
in Pfand zu nehmen, bis die dänische Regierung ihren Verpflichtungen nachkäme.
Weil der Deutsche Bund Christian Ix. aber überhaupt nicht anerkennen wollte,
wurde dieser Antrag abgelehnt, und Preußen und Osterreich erklärten jetzt, auf
eigne Hand gegen Dänemark einschreiten zu wollen, und so zogen am I.februar
1364 die österreichisch-preußischen Truppen an die Eider.
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Extrahierte Personennamen: Friedrich_Vii Friedrich Christian
von_Glücksburg Christian_Ix Schleswigs Augustenburg Friedrich Friedrich Friedrich_Viii Friedrich Friedrich_Viii Friedrich Christian
Extrahierte Ortsnamen: Dänemark Schleswig Deutschland Schleswig-Holstein Glücksburg Schleswig- Holstein Sachsen Holstein Holstein Osterreich
Autor: Hocker, Nikolaus, Köppen, Fedor von, Finger, Friedrich August, Albrecht, Längin, J., Buttgers, J., Mehlis, Christian, Klöden, Gustav Adolf von
Auflagennummer (WdK): 2
Sammlung: Geographieschulbuecher Kaiserreich
Schultypen (WdK): Alle Lehranstalten
Schultypen Allgemein (WdK): Alle Lehranstalten
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Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
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Karl Mathy. 329
Fickler, Brentano diesen Antrag als eine Schädigung der kleinen Prodn-
zenten und Arbeiter bekämpften.
Ein Hauptaugenmerk Mathy's war darauf gerichtet, eiu Zusammen-
wirken des Liberalismus in Nord und Süd zu Stande zu bringen. Es
war wesentlich sein Verdienst, als Juli 1847 die „Deutsche Zeituug" ge-
gründet wurde, au der die bewährtesten politischen wie staatswissenschaft-
lichen Kräfte sich betheiligten. Die Wogen der politischen Bewegung gingen
immer höher; die Februarrevolution, die Louis Philipp's Regiment stürzte,
brach herein, ihre Wirkungen pflanzten sich nach Deutschland fort. Schon
Herbst 1847 war ein Kreis liberaler Männer in Heppenheim zusammen-
getreten, um die deutsche Einheit anzubahnen.
Karl Mathy.
Mathy wies darauf hin, daß die Grundlage dazu im Zollverein schon
vorhanden sei, und daß sie nur durch dessen Erweiterung kommen könne.
Aber mit Eintritt der Februarrevolution und der Erklärung Frankreichs
zur Republik drangen die radikalen Elemente in den Vordergrund; man
träumte, man schwärmte für eine deutsche Republik. Badeu ging voran.
Gerade iu Mathy's Wahlbezirk, im Seekreise, war durch Fickler schon am
13. März die Republik erklärt worden. Mathy reiste unverzüglich hin;
in stürmischen Volksversammlungen trat er gegen diese Idee auf: die ge-
schliche Ordnung müsse aufrecht erhalten werden, und er ließ Fickler ver-
haften. Nie hat ihm seine Partei diese That vergeben, ihre Presse strömte
von Schmähungen über. Er vertheidigte mnthig das Einschreiten der
TM Hauptwörter (50): [T12: [König Paris Jahr Napoleon General Frankreich Mann Tag Kaiser Minister], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T7: [Erde Luft Sonne Wasser Himmel Berg Tag Licht Wolke Nacht]]
TM Hauptwörter (100): [T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T9: [Krieg Deutschland Reich Frankreich Preußen Macht Zeit Kaiser Jahr Frieden], T77: [Baum Nacht Himmel Wald Tag Gott Kind Vogel Sonne Blume]]
TM Hauptwörter (200): [T73: [König Paris Parlament Partei Frankreich Volk Regierung Nationalversammlung Republik Robespierre], T54: [Staat Zeit Volk Deutschland Leben Reich Jahrhundert Macht Entwicklung Gebiet], T81: [Herz Himmel Gott Welt Lied Leben Auge Erde Land Nacht], T152: [Auge Haar Gesicht Nase Krankheit Körper Mensch Mund Ohr Kopf], T140: [Stadt Franzose Feind Festung Truppe Tag Mann Paris Belagerung Angriff]]
Extrahierte Personennamen: Karl_Mathy Karl Brentano Louis_Philipp's Karl_Mathy Karl Mathy Mathy
Extrahierte Ortsnamen: Nord Deutschland Heppenheim Frankreichs