Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
Geschlecht (WdK): koedukativ
584 Drittes Kapitel.
Deutschlands (Faber). Aus den bisherigen Angaben läßt sich schließen, daß der aus-
wärtige Handel Bayerns sich auf gewisse landwirtschaftliche Gegenstände (Hopfen, Obst,
Wein, demnächst auf Vieh, besonders Rinder, und Käse), namentlich aber auf eine
Reihe von Jndustrieerzeuguissen (Bier von München ic.; Metallwaren, Bleistifte und
Spiegelglas zc. von Nürnberg-Fürth, Baumwollengewebe von Augsburg, und ähn-
liche Produkte), die Einfuhr dagegen außer auf Rohprodukte für die Industrie auf
Kolonialwaren erstreckt. Als Handelsstädte haben Nürnberg und Augsburg sich seit
dem Mittelalter eine hervorragende Bedeutung bewahrt, zu ihnen treten neuerdings
besonders München und Würzburg' auch Regensburg und Bamberg verdienen er-
wähnt zu werden. — Das Bank- und Kreditwesen ist in Bayern noch nicht in gleichem
Maße entwickelt, wie in andern deutschen Staaten, was sich daraus ergibt, daß im
März 1887 im ganzen Lande nur 13 Bank- und Kreditinstitute mit einem Gesamt-
kapitale von 124 Mill. Mark, dagegen in dem viel kleineren Königreiche Sachsen in
der nämlichen Zeit 15 solche Institute mit einem Aktienkapitale von über 156 Mill.
Mark vorhanden waren. Unter den erwähnten bayrischen Bankinstituten befanden
sich eine Zettel- und zwei Staatsbanken.
Das Verkehrswesen befindet sich in nicht gerade ungünstigem Zustande.
Abgesehen von den früher erwähnten Wasserstraßen ist einigermaßen für Land-
straßen, wenn auch nicht überall in gleichem Maße wie in andern deutschen
Staaten, gesorgt; auch ist das Eisenbahnnetz zu großen Verbindnngsstraßen
ausgebaut, die namentlich Punkte wie München, Nürnberg, Augsburg, Regens-
bürg, Würzburg in deu Weltverkehr zieheu.
Posteu und Telegraphen haben in Bayern eine von dem Reiche unabhängige
Landesverwaltung. Die Länge der Eisenbahnen betrug 1888/89 5344,B km, wovou
etwa nur 1/9 tu Privatverwaltung stand. Hervorragend sind besonders folgende Bahn-
linien: Müncheu-Jugolstadt-Bamberg-Hos, Treuchtliugen-Würzbnrg, Pleinfeld-Angs-
bnrg-Bnchloe, Bamberg-Würzburg, Schweinsurt-Meiningen, Schweinfnrt-Gemünden,
Donauwörth-Jngolstadt-Regensburg, Augsburg - Ingolstadt, München - Regensburg
Hos, Weiden-Neueumarkt, Hos-Eger, Krailsheim-Nürnberg-Würzburg, Würzburg-
Aschaffenburg, Nürnberg-Eger, Ülm-München-Simbach, München-Bnchloe-Lindan,
Ulm-Kempten, München-Rosenheim-Salzburg, Rosenheim-Pilsting, Landshut-Pilsting-
Eisenstein, Rosenheim-Kusstein, München-Töltz, München - Peißenberg; — die Lud-
wigsbahu (Nürnberg-Fürth) und das System der pfälzischen Eisenbahnen (Neunkirchen-
Worms, Germersheim-Saarbrückeu, Neustadt-Weißenburg :c.). _
Alt der Spitze des Staatswesens stehen uuter dem Könige sechs königliche
Staatsministerien: 1) königliches Haus und Äußeres, 2) Justiz, 3) Inneres,
4) Kirchen - und Schulaugelegeuheiteu, 5) Finanzen, 6) Krieg; neben den
Ministerien besteht noch ein Staatsrat. Im Ministerialdepartement des Äußeren
befinden sich: die Geueraldirektion der Königlichen Verkehrsanstalteu (mit Ab-
teilungen für Eisenbahnbau, Eisenbahnbetrieb, sowie Post und Telegraphen);
im Departement des Inneren: die Abteilung für Landwirtschaft, Gewerbe und
Handel, der Verwaltungsgerichtshof, der Obermedizinalausschuß, das Ober-
bergamt, die oberste Baubehörde, die Statistische Zentralkommission, die Landes-
Gestütsverwaltuug, das Reichsarchiv, die Normaleichungskommission, das Landes-
versichernngsamt:c.; im Departement für Kirchen- und Schulaugelegenheiteu:
der oberste Schulrat, die katholischen Bistümer und das protestantische Ober-
konsistorinm; im Finanzdepartement: der oberste Rechnuugshos, die General-
Bergwerks- und Salinenadministration, die Generaldirektion der Zölle und
indirekten Stenern, die Staatsschuldentilgnngskommission und die Königliche
Bank; im Kriegsdepartement: das Generalauditoriat k.
Der Staat bildet eine konstitutionelle Monarchie, daher steht dem Könige
ein Landtag mit zwei Kammern zur Seite. Die Erste Kammer („Kammer der
TM Hauptwörter (50): [T29: [Handel Industrie Land Ackerbau Fabrik Stadt Deutschland Mill Viehzucht Gewerbe], T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T73: [Stadt Schloß Augsburg Grafe Nürnberg Reichsstadt Bischof Sitz Regensburg Fürst], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner], T18: [Donau Stadt Ungarn Böhmen Wien Hauptstadt Land Einw. Königreich Mulde]]
TM Hauptwörter (200): [T70: [Stadt Donau München Stuttgart Neckar Nürnberg Ulm Schloß Augsburg Regensburg], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T11: [Kanal Rhein Verkehr Eisenbahn Fluß Land Meer Handel Stadt Deutschland], T188: [Handel Industrie Ackerbau Land Viehzucht Bewohner Gewerbe Bevölkerung Stadt Bergbau]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Geographie, Völkerkunde
Inhalt: Zeit: Geographie
Geschlecht (WdK): koedukativ
74 Die Niederländer in Java und auf den übrigen ostindischen Inseln.
kommenden Befugnis, an die Stelle der Regierung zu"treten und einen
Staat im Staate zu bilden. Die reich gewordenen Kaufleute, in deren
Solde die in Indien kämpfenden Krieger standen, schauten verachtend auf
diese herab; daher kam es, daß dem Militär in Ostindien die Seele seines
Standes, der Ehrgeiz, fehlte. Nur verkommene Individuen oder wegen
schlechten Betragens aus dem Dienst entlassene Beamte und Offiziere
meldeten sich für deu ostindischen Dienst, so daß es am Ende niemand zur
Ehre gereichte, sich diesem Gesindel des In- und Auslandes anzuschließen.
Die für den Dienst des Vaterlandes in Holland durch Aushebung zur
Fahne gerufene Jugend konnte nicht wie das geworbene Heer in England
auch für den Dienst in den Kolonien verwendet werden, sondern man
überließ es der Kompanie, sich Söldnertruppen anzuwerben.
Der Militärdienst wurde in Indien mit einer beispiellosen Nach-
lässigkeit und Treulosigkeit betrieben. Das Heer bestand nur aus aben-
teueruden, aus aller Herren Länder zusammengelaufenen Gesellen, die an
und für sich schon nicht an strenge Ordnung und Zucht gewöhnt waren, in
den heißen Gegenden Javas aber noch viel mehr erschlafften. Noch bis
in die neuere Zeit ist die Heeresverfassung eine der wundesten Stellen in
Niederländisch-Jndien gewesen, welcher Umstand durch die Werbungen von
Soldaten im Auslande herbeigeführt worden ist, denn kaum der vierte
Teil aller Truppen in jenen Gegenden bestand bis vor kurzem aus Nieder-
ländern. Diese fanden es stets für angemessener und einträglicher, Fremde,
welche für Geld zu habeu waren, zum Dienst zu verwenden, als ihn selbst
zu thun. Seit sich im Jahre 1860 aber unter den ausländischen Truppen
bedenkliche Meutereien gezeigt haben, sind die Verhältnisse etwas anders
geworden. Wie das Militärwesen sich in einem durchaus zerrütteten Zu-
stände befand, so war dies auch mit dem Beamtentum der Fall. Die
Beamten hatten nur ihre eigne Bereicherung im Auge und erpreßten daher
von den Einwohnern allerlei ungerechte und ungesetzliche Abgaben. Trotz-
dem hatte die Handelsgesellschaft ihrem ungeheuren Beamtenheere außer-
ordentlich hohe Besoldung zu zahlen. Hierzu gesellten sich noch die
Jahresgehalte, welche den inländischen pensionierten Fürsten gewährt
werden mußten. Auch die Gesandtschaften, die Geschenke an die Nachbar-
könige und die immerwährenden kleinen Kriege gegen aufständische Va-
sollen und Fürsten verschlangen große Summen, daß selbst der gewinn-
reichste Handel dieselben nicht zu decken vermochte. Daher war es als
kein besonderer Verlust für die Mitglieder der Handelsgesellschaft anzusehen,
daß am 15. März 1795 die Batavische Republik die Holländisch-ostindische
Kompanie aufhob und ihre Besitzungen für Staatseigentum erklärte.
In den ersten Jahren des Bestandes der Handelsgesellschaft, als es
sich noch darum handelte, gegen den Nationalfeind als mächtiges Volk auf-
zutreten und festen Fuß in Indien zu fassen, hatte die Sache eine ganz
andre Bewandtnis. Damals galt es eine Nationalangelegenheit; der
TM Hauptwörter (50): [T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T59: [Heer Mann Soldat Krieg Jahr Offizier Land König Truppe Waffe], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T64: [Insel Amerika Land Spanier Australien Kolonie Hauptstadt Küste Entdeckung San], T98: [Volk Land König Krieg Zeit Feind Mann Macht Freiheit Kaiser], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T155: [Soldat Krieg Heer Land Mann Truppe König Waffe Geld Feind], T182: [Krieg Jahr Zeit Land Deutschland Regierung Frankreich Volk Folge Revolution], T184: [Insel Amerika Portugiese Afrika Spanier Kolumbus Küste Entdeckung Jahr Indien], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König]]
Extrahierte Ortsnamen: Indien Ostindien Holland England Indien Javas Niederländisch-Jndien Nieder- Batavische_Republik Indien
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Geographie, Völkerkunde
Inhalt: Zeit: Geographie
Geschlecht (WdK): koedukativ
Das Handelsmonopol nach Ostindien. 101
Ostindischen Kompanie durch die Krone von neuem bestätigt, unter der
Bedingung, den Kapitalstock um 1v2 Million zu vermehren und jährlich
sür 100 000 Psd. Sterl. britische Waren auszuführen. Das Haus der
Gemeinen stellte die Berechtigung unbehinderter Monopolverleihung durch
die Krone in Frage und bestimmte, „daß es das Recht jedes Engländers
Aurengzeti, »mgetien von den Würdenträgern seines Hofes. (3m Hinlergmnd der 2p('an des
Uj'anenlhrones.) Nach indischen Vorlagen.
sei, nach Ostindien oder irgend einem Teile der Welt Handel zu treiben,
außer wenn es durch eine Akte des Parlaments verboten worden wäre."
In solchem Verhältnis standen Regierung und Volk.^
Fast um dieselbe Zeit, als die erste indische Kompanie im Jahre 1698
jenes Territorium, aus welchem sich gegenwärtig Kalkutta, die Hauptstadt
des Jndo-britischen Reiches, ausdehnt, und weiterhin die Stadt Tschatamntti
TM Hauptwörter (50): [T6: [Insel Stadt Meer Hafen Handel Hauptstadt Land Küste Einw. Halbinsel], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T64: [Insel Amerika Land Spanier Australien Kolonie Hauptstadt Küste Entdeckung San], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T97: [Stadt Hauptstadt China Reich Land Handel Meer Einw. Türkei Sultan], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung]]
TM Hauptwörter (200): [T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T20: [Indus Stadt Ganges Gang Hauptstadt Land Siam Indien Fluß Strom], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T103: [England Krieg Frankreich Spanien Franzose Engländer Flotte Jahr Holland Frieden]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
Geschlecht (WdK): koedukativ
Die staatliche Organisation und das politische Leben Deutschlands. 193
gesamte Zollwesen, über die Beglaubigung des im Bundesgebiete gewon-
neuen Salzes, Tabaks, Branntweins, Bieres, Rübenzuckers und Rübensirups.
Die Erträgnisse hiervon fließen nach Abzug der Erhebuugskosteu :e. (teilweise
auch mit 15 Proz. der Gesamteinuahme) in die Reichskasse (Art. 33—40).
Bayern, Württemberg und Baden haben die Besteuerung von Bier und Brannt-
wein ihrer Landesgesetzgebung vorbehalten.
Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidiguug Deutschlands oder
im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, können
gegen den Widerspruch der Bundesmitglieder, deren Gebiet durchschnitten werden
soll, hergestellt werden. Das deutsche Eisenbahnnetz, die Eisenbahnreglements :c.
sollen einheitlich gestaltet werden. Das Reich hat die Kontrolle über das Tarif-
wesen und sorgt für entsprechende Ermäßigung hinsichtlich gewisser notwendiger
Gegenstände (namentlich Lebensmittel, Rohprodukte für die Industrie :c.).
Den Anforderungen der Behörden des Reichs in betreff der Benutzung der
Eiseubahueu zum Zwecke der Verteidiguug Deutschlands haben sämtliche Eisen-
bahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten (Art. 41—47).
Hinsichtlich der Gestaltung des Eisenbahnnetzes und der Tarifbestimmungen hat
sich Bayern gewisse Separatrechte gesichert.
Das Post- und Telegraphenwesen hat eine einheitliche Gestaltung und
Verwaltung und dereu Oberleitung kommt dem Kaiser sowie den von ihm ein-
gesetzten Behörden zu. Der Kaiser beruft alle Oberbeamten, die Landesregie-
ruugeu ernennen die Unter- und eigentlichen Betriebsbeamten (Art. 48—52).
Bayern und Württemberg haben Separatrechte, die besonders den inneren
Verkehr und den Verkehr mit denjenigen Nachbarstaaten derselben betreffen, die
nicht dem Reiche angehören.
Die Kriegsmarine ist eine einheitliche; der Kaiser ernennt die Offiziere
und Beamten und verpflichtet dieselben nebst den Mannschaften eidlich. Der
Kieler und Jadehasen (Wilhelmshaven) sind Reichskriegshäfen. Die Kosten
der Kriegsflotte werdeu aus der Reichskasse bestritten. Die ganze seemännische
Bevölkerung des Reichs ist zum Dienste in der kaiserlichen Marine verpflichtet.
— Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Han-
delsmarine. Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-
rot (Art. 53—55).
Das Reich bestimmt das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der
Seeschiffe, regelt die Ausstellung der Meßbriefe sowie der Schiffseertifikate und der
Bedingungen für die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffs. In den Seehäfen
und auf allen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Schiffe aller
Bundesstaaten zugelassen und Abgaben von denselben nur erhoben zur Deckung
notwendiger Kosten. Höhere Abgaben für fremde Schiffe und deren Lasten ein-
zuführen steht nur dem Reiche zu.
Das gesamte Konsulatswesen steht uuter der Aufsicht des Kaisers, der
die Konsuln nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für Handel
und Verkehr ernennt (Art. 56). Landeskonfulate fallen fort.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser
Pflicht nicht vertreten lassen. Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegs-
wesens sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu
tragen. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel
vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden
Das Deutsche Reich. 13
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T24: [Schiff Meer Insel Küste Land Fluß See Wasser Hafen Ufer], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T129: [Schiff Hafen Flotte Meer Küste Fahrzeug See Kriegsschiff Land Dampfer], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
Autor: Burmann, Karl, Klöden, Gustav Adolf von, Köppen, Fedor von
Auflagennummer (WdK): 2
Sammlung: Geographieschulbuecher Kaiserreich
Schultypen (WdK): Alle Lehranstalten
Schultypen Allgemein (WdK): Alle Lehranstalten
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
Geschlecht (WdK): koedukativ
Altschlesische Münzen. 27
Nachstellungen des deutschen Königs nicht möglich sei, den Peterspfennig zu
zahlen (promissum principi apostoloram Petro persolvere censuni). Ob
Boleslaw später Wort gehalten hat oder nicht: jedenfalls steht fest, daß die
Polen schon ums Jahr 10(30 die edlen Metalle als Geld kannten. Wenn daher
noch gegen Ende des 12. Jahrhunderts in Krakau auch Marderschnauzen und
Eichhornköpfe die Stelle des Geldes vertraten, so waren das nur noch Überreste
aus früherer Zeit. In Schlesien wurden zwar noch im Anfange des 13. Jahr-
Hunderts Felle von Mardern und Eichhörnchen statt des Zehnten gegeben; aber
sie hatten damals nicht mehr die Bedeutung des Geldes, sondern galten als
Naturalzehnt, wie Getreide, Honig u. dergl.
Wurden edle und unedle Metalle irgendwo gefunden, so war der Besitzer
des Grundes und Bodens zwar Eigentümer; der Fürst aber galt da, wo er
nicht selbst Grundbesitzer war, als Obereigentümer, der dem Besitzer erst das
Recht des Bergbaues verlieh, oder, wenn dieser nicht bauen wollte, es jedem
andern verleihen konnte; in beiden Fällen aber hatte er von jedem, der Metall
gewann, den Zehnten oder das Urbar, d. h. den zwölften Teil des ganzen Ge-
Winnes, zu beanspruchen.
Das Recht zu münzen besaßen die Herzöge ausschließlich, wie sich aus
mehreren Urkunden nachweisen läßt. Als z. B. im Jahre 1222 der Herzog
Kasimir von Oppeln dem Bischof Laurentius die Gründung von Ujest nach
deutschem Rechte gestattete, behielt er ausdrücklich das Recht der Münze für
sich. Der Herzog Heinrich I. erteilte im Jahre 1204 dem Kloster zu „Unserer
lieben Frauen" aus dem Sande zu Breslau eine Anweisung auf 10 Mark
Silbers jährlich aus der dortigen Münze, die ihm also gehörte. Nur der-
jenige durfte münzen, dem der Herzog das Recht dazu verliehen hatte. In der
frühesten Zeit übten die Herzöge selbst das Münzrecht durch ihre Münzen aus.
Später aber verkauften sie das Recht jährlich an die Münzer; die Pächter der
Münzen waren oft jüdische Kaufleute, die zum Schneiden der Münzstempel sich
nicht selten Leute ihrer Nation annahmen, die keine andre als die hebräische
Schrift kannten. Daher finden wir auf polnischen und schlesischen Münzen jener
Zeit zuweilen hebräische Buchstaben.
Von den aus dem Bergbau und der Münze fließenden herzoglichen Ein-
künften nahm die Kirche schon sehr früh den zehnten Teil in Anspruch, und
die Herzöge sicherten ihr in der That denselben zu. So wurde dem Bischof
Laurentius im Jahre 1227 von Heinrich I. der Zehnte von dem Anteile des
Herzogs an dem Goldgewinne, also der Zehnte des Zwölften (des Urbar), be-
willigt. Boleslaw Ii. von Liegnitz versprach im Jahre 1265 dem Bistum
den Zehnten seines Anteils an der Gewinnung aller Metalle, nämlich des
Goldes. Silbers, Kupsers, Bleis und was sonst in seinem Lande gesunden wurde.
Daß der Münzzehnt in seinem ganzen Lande dem Bischof von Breslau gehöre,
bekennt Heinrich Iii. urkundlich im Jahre 1264. Das Münzrecht selbst er-
langte der Bischof von Breslau erst im Jahre 1290, als Herzog Heinrich Iv.
an seinem Todestage zur Genngthuung für die vielen Bedrückungen, die er der
Kirche und den ihr unterworfenen Gütern und Personen bei Lebzeiten zugefügt
hatte, dem Bistum das große Privilegium erteilte. Seit dieser Zeit kann es
erst bischöfliche Münzen geben. Im Laufe des 14. Jahrhunderts verkauften
oder überließen die Herzöge das Münzrecht zum Teil den Städten.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T46: [Heinrich König Otto Kaiser Sohn Herzog Karl Ludwig Sachsen Jahr]]
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TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T57: [Orden Polen Preußen Land Hochmeister Ritter Marienburg Stadt deutsch Jahr], T107: [Eisen Gold Silber Kupfer Blei Metall Salz Zinn Stein Mineral], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten]]
Extrahierte Personennamen: Altschlesische Boleslaw Kasimir_von_Oppeln_dem_Bischof_Laurentius Heinrich_I. Heinrich_I. Boleslaw_Ii Boleslaw Heinrich_Iii Heinrich Heinrich_Iv Heinrich
Extrahierte Ortsnamen: Krakau Breslau Bischof
Laurentius Goldgewinne Liegnitz Breslau Breslau
Autor: Burmann, Karl, Klöden, Gustav Adolf von, Köppen, Fedor von
Auflagennummer (WdK): 2
Sammlung: Geographieschulbuecher Kaiserreich
Schultypen (WdK): Alle Lehranstalten
Schultypen Allgemein (WdK): Alle Lehranstalten
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
Geschlecht (WdK): koedukativ
246 Die schleichen Gebirgspässe und ihre Riegel.
Brennend und mordend kamen die Hussiten im Jahre 1423 auch in die Gegend
von Schweidnitz, verwüsteten die Vorstädte, konnten aber die Stadt selbst nicht
erobern. Wie so manche Bürger schlesischer Städte, hatten auch die Schweid-
nitzer damals ihre ganze Kraft aufgeboten, die Feinde der Ruhe und Ordnung,
die Verwüster des Vaterlandes in ihre Schranken zu verweisen. Sigismund
bedachte daher mit dankbarem Sinne reichlich mit Freiheiten die Bürger, welche
ihm den Thron hatten zurückkämpfeu helfen, und begünstigte vor vielen Bürgern
die Schweidnitzer. So gereichte es der Stadt zum Vorteil, daß sie treu zum
Fürsten in unruhigen Zeiten gehalten hatte. Handel und Gewerbe blühten bald
wieder. Den größten Nutzen brachte im 15. Jahrhundert den Schweidnitzern
ihr Bier, das sich weit und breit des besten Rufes erfreute. Die Keller, in
denen das Schweidnitzer Bier ausgeschenkt wurde, in denen die angesehenen
Bürger ihre Erholungsstunden beim Glase verlebten, mehrten sich in den Städten
Deutschlands. Weil von Jahr zu-Jahr mehr Bier in Schweidnitz gebraut
wurde, hob sich auch die Böttcherzunft, die sich mit der Verfertigung der
Braubütten und Bierfässer beschäftigte, zu ungeahnter Wohlhabenheit.
Belagerung infolge eines Münzstreites (1522). Ein interessantes
Stück mittelalterlichen Städtelebens spielt sich im Jahre 1522 in Schweidnitz ab.
Im 15. und 16. Jahrhundert brachte das Münzwesen in Schlesien viel Wirren
hervor, weil mit dem Münzen des Geldes manche Schwierigkeit verbunden
war (S. 28). Jährlich wurden dreimal neue Münzen geprägt, die alten ab-
geschafft, und die neuen hatten oft andern Wert als die früheren. Der König
Ludwig suchte durch königliche Befehle und Beschlüsse der Fürstentage den
schlechteren Münzen (zwölf neue Münzen im Wert von acht alten) Geltung und
Verbreitung zu verschaffen. Mit dieser Verordnung waren mehrere Städte'
unzufrieden, und diese machten Gebrauch von ihrem alten Rechte, selbst prägen
zu dürfen. Da diese Münzen aber vom Hose nicht anerkannt wurden, so
entstanden ernste Unruhen. Am weitesten gingen die Schweidnitzer in ihrer
Unzufriedenheit. Der König richtete in Schweidnitz eine eigne Münzoffizin
ein und empfahl den Ratleuten und Ältesten der Stadt, dieselbe zu fördern.
Zum Münzmeister bestellte er Paul Monan, einen Schweidnitzer Patrizier,
und gab ihm das Privileg, halbe Weißgroschen (S. 30) nach dem von ihm für
die neue Münze angegebenen Werte zu schlagen.
Der Münzmeister gehörte zu den Patriziern, die sich durch ihre Anmaßungen
in der Handhabung des Stadtregiments die Liebe und das Vertrauen der von
ihnen geleiteten Bürgerschaft längst verscherzt hatten. Deshalb regte sich in
den Handwerkern der Stadt großer Unwille gegen ihn, der immer heftiger
wurde, während die Patrizier es mit Paul Monau hielten, der fogar das Amt
eines Bürgermeisters oder Consul dirigens erhielt. Die Bürger beklagten sich
beim Polenkönig, der durch Monau meinte in seinen Rechten verletzt zu sein,
und dieser Fürst forderte die Verhaftung des Münzmeisters. Der Rat hatte
Not, die Innungen (Zechen) in ihre Schranken zurückzuweisen; die Schusterzeche
stürmte besonders gegen Monau an, so daß die Rädelsführer derselben gefangen
genommen und erst für eine Bürgschaft von 200 Gulden aus der Haft eut-
lassen wurden. Die Spannung zwischen beiden Parteien wurde noch größer,
als der Rat von Schweidnitz sich an Friedrich H. von Liegnitz um Unterstützung
gegen die Zechen wandte, und dieselbe erhielt. Der Herzog von Liegnitz hemmte
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T2: [Schweden Friedrich Heer Schlacht Sachsen König Gustav Kaiser Krieg Schlesien]]
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Extrahierte Personennamen: Sigismund Ludwig Ludwig Paul_Monan Paul_Monau Friedrich_H._von_Liegnitz Friedrich
Autor: Keussen, Hermann, Kaiser, W., Keller, J., Heinzerling, Jakob, Preiser, F., Köppen, Fedor von, Nover, Jakob, Klöden, Gustav Adolf von
Auflagennummer (WdK): 2
Sammlung: Geographieschulbuecher Kaiserreich
Schultypen (WdK): Alle Lehranstalten
Schultypen Allgemein (WdK): Alle Lehranstalten
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
Geschlecht (WdK): koedukativ
Das Femgericht. 365
Kaiser Friedrichs Hi. Später jedoch erwirkten sich sowol Fürsten wie Städte
Befreiung von der Verantwortlichkeit den Femgerichten gegenüber.
Anfangs besaßen die Freigerichte keine geschriebenen Gesetze. Um diesem
Mißstand abzuhelfen, traten im 15. und 16. Jahrhundert sogenannte General-
kapitel zusammen und erließen Vorschriften (Reformationen). Trotzdem kamen
noch Mißbräuche genug vor, meistens aus Habsucht der Richter und Schöffen,
da Strafsummen und Sporteln sehr hoch angesetzt waren. Durch den all-
gemeinen Landfrieden 1493 und die verbesserte Justizpflege ward die Gerichts-
barkeit der Freigerichte auf ein Minimum beschränkt.
Die Femlinde bei Dortmund.
Dennoch behaupteten sie sich bis in unser Jahrhundert (bis 1811). Noch in
den dreißiger Jahreu existirte wenigstens dem Namen nach ein Freigraf in Werl.
Trotz der späteren Ausschreitungen und Mißbräuche ist nicht zu leugnen, daß die
Femgerichte in ihrem Anfang und in der Blütezeit ein segensreiches Institut ge-
wesen sind, ein Institut unparteiischer Gerechtigkeit ohne Ansehen der Person, ein
strenger Wächter der alten guten Sitten, ein unerbittlicher Richter über alle Ver-
brechen. Die Ehre war der Grundpfeiler, Gott, König und Recht der Wahlspruch.
Wie im Alterthum die unentrinnbaren Rachegeister, die Erinnyen, so ereilte die
heilige Feme den geheimen Verbrecher. Wie ein Blitzstrahl traf ihn der Fluch,
der Arm des Rächers. Zittern und Angst befiel ihn, erblickte er als Zeichen
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T37: [Gott Mensch Herr Herz Leben Wort Welt Himmel Tag Hand], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T43: [Zeit Volk Jahrhundert Geschichte Reich Staat Leben Kultur Deutschland Mittelalter], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat], T54: [Staat Zeit Volk Deutschland Leben Reich Jahrhundert Macht Entwicklung Gebiet], T152: [Auge Haar Gesicht Nase Krankheit Körper Mensch Mund Ohr Kopf], T179: [Gott Mensch Wort Welt Erde Glaube Herr Sünde Himmel Satz]]
Autor: Köppen, Fedor von, Lehmann, F. W. Otto, Klöden, Gustav Adolf von
Auflagennummer (WdK): 2
Sammlung: Geographieschulbuecher Kaiserreich
Schultypen (WdK): Alle Lehranstalten
Schultypen Allgemein (WdK): Alle Lehranstalten
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Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
Geschlecht (WdK): koedukativ
Hennig Brabant und der Kampf der Zünfte. 327
beharrlich fortgelegten Feindseligkeiten die Reichsacht zu (12. Mai 1606), deren
Exekution Kaiser Rudolf Il dem Herzoge Heinrich Julius übertrug. Der Rat
wußte jedoch die Vollziehung der Acht geschickt hinzuhalten; und selbst als deren
Erneuerung ans dem niedersächsischen Kreistage zu Halberstadt (im Juli 1611)
ausgerufen wurde, kümmerte sich die Stadt wenig um dieselbe, da auch die
verbündeten Hansastädte ungeachtet der an sie ergangenen kaiserlichen Mandate
den Verkehr mit der geächteten Bürgerschaft aufrecht erhielten.
Braunschweig demütigt sich vor der Hansa.
Nach dem Tode des Herzogs Heinrich Julius (13. Juli 1613) vermehrte
sich die äußere Bedrängnis durch innere Unruhen, infolge deren im Jahre 1614
der gesamte Magistrat seine Entlassung nehmen mußte. Die Stadt erbot sich
nun, dem neuen Herzoge Friedrich Ulrich eine Summe von 100 000 Gulden
gegen Einstellung der Feindseligkeiten zu erlegen. Dieses Anerbieten lehnte der
Herzog jedoch ab und rückte am 21. Juli 1615 an der Spitze eines großen
Heeres (13 000 Mann mit 46 Geschützen) vor die Stadt. Erst als unter dem
Grafen Solms ein Ersatzheer sich den Eingang in die Stadt erzwang, konnte
der Herzog zur Aufhebung der Belagerung bewogen werden (am 2. November).
In dem zu Stuterburg abgeschlossenen Friedensvertrage vom 21. Dezember 1615
mußte sich der Herzog nunmehr zur Zahlung einer Summe von 100000 Gulden
an die Stadt für die Nutzungen ihrer eingezogen gewesenen Güter verstehen und
sich verpflichten, die Aufhebung der Reichsacht zu erwirken, wogegen der Rat
am 5. Februar 1616 die Huldigung leistete.
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Extrahierte Personennamen: Hennig Rudolf_Il Rudolf Heinrich_Julius Heinrich Heinrich_Julius_( Heinrich Friedrich_Ulrich Friedrich
Autor: Lincke, G. A., Ohlert, Bernhard, Klöden, Gustav Adolph von, Ernst, L., Biernatzki, Johannes, Köppen, Fedor von, Blasendorff, Carl
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Sammlung: Geographieschulbuecher Kaiserreich
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184 Die Muldc und ihre Ränder.
die sich um ihn zu Tode härmte, wurde hier neben ihm beigesetzt. 1815. Seit
Pfingsten 1831 ruht dort auch sein Vater; seit 1832 die Schwester seiner
Mutter, Dorothea Stock, und zuletzt hat auch die hochbetagte Mutter selbst dort
ihre ewige Ruhestätte erhalten. Bis zum Jahre 1834 wurde am Todestage
Körners am Grabe eine Totenfeier gehalten, und noch heute ist dies Grab ein
Heiligtum in den Augen der patriotischen Jugend und wird von den dahin
wallfahrenden Turnern aller benachbarten Orte am 26. August regelmäßig mit
frischen Kränzen geschmückt.
Das Fürstentum Ratzeburg, das westliche, 366 qkm große Dritteil
dieses Gebietes, besteht mit Ausnahme der Stadt Schönberg und eines Ritter-
gutes aus lauter landesherrlichen Domänen. Nirgends in Mecklenburg hat sich
ein so freier und wohlhabender Bauernstand in solcher Anzahl erhalten, wie
hier — ein Beweis für die Wahrheit des alten Sprichworts: „Unter dem
Krummstab ist gut wohnen". Wenngleich zu Hofdiensten verpflichtet, standen
die Bauern des Bistums doch nie in einer Art Hörigkeit oder Leibeigenschaft,
und sie haben noch die Sitte beibehalten, als Zeichen ihrer persönlichen Frei-
heit vor dem Traualtar einen Degen zu tragen. Von alter Zeit her unter-
scheiden sich die Einwohner in die Braunen und die Bunten, indem die letzteren,
im allgemeinen spätere Einwanderer, Tagelöhner, Handwerker u. dergl., sich
wie die benachbarten Städter kleiden; doch thun dies auch einzelne Dörfer, wie
Ziten, Mechow und Lankow. Die Braunen, die Eingebornen, ein kräftiger,
wohlgebauter Menschenschlag von mittlerer Größe, hielten an ihrer alten Volks-
tracht fest, die freilich in neuerer Zeit von den Männern immer mehr auf-
gegeben wird, während die Frauen fester dabei bleiben. Die frühere Einteilung
des Landes in fünf Vogteien hatte ehedem gleichfalls eine scharfe Trennung
unter den Bewohnern zur Folge. Nur in feiner Vogtei fühlte sich der Ratze-
burger heimisch, und wenn gar die Vogtei- oder Kirchspielsgrenzen zusammen-
fielen, so war diese gegenseitige Absonderung so groß, daß eine Heirat zwischen
den so getrennten Leuten zu den größten Seltenheiten gehörte, ein Verhältnis,
wie wir es schon beim Fischland kennen gelernt haben und wie es ähnlich auch
im sogenannten Hägerort bei den sogenannten schwarzen Bauern sich findet.
Ja, in dem Dorfe Bartenshagen bei Doberan heiraten, wie von glaubwürdiger
Seite versichert wird, die Bauern nur aus dem Dorfe, und die Folge davon ist,
daß sie alle mehr oder weniger miteinander verwandt und durch die un-
unterbrochene Inzucht eine etwas heruntergekommene Rasse sind. — Gegen
Ende des 18. Jahrhunderts wurde durch eingeführte Verkoppelungen die Kom-
munionwirtschaft der Bauern aufgehoben. Daraus ging die sogenannte Regu-
lierung hervor, wobei die Hofdienste gänzlich aufgehoben, die Besitzungen
separiert und die Pacht nach um Martini in Lübeck geltenden Roggenpreisen
bestimmt wurde. Die Bauern waren anfänglich gegen diese Regulierung miß-
trauisch, mit welcher jedoch bald eine Vererbpachtung verbunden wurde. Da sie
aber kein Erbstands- oder Kaufgeld für ihre Ländereien und Gebäude zu zahlen
hatten, ging die Regulierung und Vererbpachtung später leicht vor sich, und
jetzt sind wohl alle Dörfer reguliert. In den regulierten Dörfern sind die
Bauern Erbpächter und können ihre Bauernstellen verkaufen und mit Hypotheken-
schulden belasten. Die Stellen sind unteilbar und können daher nur an eine
Person vererbt werden, die, falls uicht zwischen den Kindern das Recht der
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Extrahierte Personennamen: Dorothea_Stock Körners August Martini
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Aufhebung der Leibeigenschaft. 197
und durch den Erbvergleich einige Beschränkungen des Bauernlegens einführte.
Auch die Herzöge Friedrich und Friedrich Franz I. gewährten den Bauern im
Domanium einige Erleichterungen, indem sie, statt die persönlichen Dienste in
Anspruch zu nehmen, sich eine Pacht von ihnen zahlen ließen. Im Ritter-
schaftlichen aber blieb mit verschwindenden Ausnahmen bis in den Anfang des
19. Jahrhunderts ihre Lage wahrhaft trostlos. Nachdem sich jedoch seit den
von dem Freiherrn von Stein im benachbarten Preußen eingeführten Reformen
der Agrarverhältnisse mehr und mehr Stimmen zu guusteu der Aufhebung
der Leibeigenschaft in Mecklenburg vernehmen ließen und der Erblandmarschall
Ferdinand von Maltzan zu Penzlin 1816 in seinen Dominien mit der Auf-
Hebung derselben vorangegangen war, wurde dieselbe auf dem Landtage von
1818 zum allgemeinen Beschluß erhoben, und das betreffende am 18. Januar
1820 promulgierte Gesetz trat mit Ostern 1821 in Kraft.
Mit dem Geschenk der persönlichen Freiheit wußten nun aber viele der
also Beschenkten nichts anzufangen, da ihnen nicht auch zugleich frei stand, sich
nach Belieben irgendwo häuslich niederzulassen, und so entstand ein großes
Übel, das noch bis auf die neueste Zeit empfunden ward. Nach der meckien-
burgischen Heimatsgesetzgebung gehörte jeder Mecklenburger in heimatlicher
Beziehung nicht dem ganzen Lande an, sondern nur seinem Geburtsorte oder
dem Orte, wo ihm später das Niederlassungsrecht gewährt war, das auf dem
Lande von der Willkür der Gutsherrschaft, refp. der Beamten des Domaniums
abhing. Das in einem Orte verliehene Niederlassungsrecht hebt aber das mit
der Geburt erlangte Heimatsrecht auf. Durch diese Bestimmungen war allen
Mecklenburgern die Niederlassung und die davon abhängige Erlaubnis zum
Heiraten sehr erschwert. Die üble Folge dieser Einrichtungen war nicht bloß
die Übervölkerung des 1817 gestifteten Landarbeitshauses mit heimatlosen
Leuten, sondern die massenhafte Auswanderung solcher, die noch die Mittel
dazu und zur Ausässigmachung in Amerika besaßen, nach diesem Lande, während
zugleich Tausende sich in den benachbarten Ländern, besonders in Preußen
niederließen. Dieser starke Abfluß der mecklenburgischen ländlichen Bevölkerung
erklärt es, daß Mecklenburg nicht nur das verhältnismäßig am schwächsten be-
völkerte aller deutschen Länder ist, sondern daß es selbst Rückschritte in seiner
Einwohnerzahl erlebt hat.
Eine notwendige Maßregel zur Verbesserung der Lage des Bauernstandes
infolge seiner persönlichen Freilassung war die Separation der Bauernhufen,
die jetzt überall durchgeführt ist und durch welche den einzelnen eine zweck-
mäßigere und einträglichere Bewirtschaftung des Ackers möglich geworden ist.
Außer im ratzeburgischen hat sie sich am günstigsten im schwerinschen Doma-
nium erwiesen, wo eine große Anzahl der Bauern in Erbpachtbanern um-
gewandelt wurde, denen Hufe, Gehöft und Hofwehr als Eigentum gehören,
wofür sie jährlich eine gewisse Geldsumme, Kanon genannt, bezahlen müssen.
Die übrigen Domanialbaueru oder sogenannten Hauswirte blieben vorerst noch
Zeitpachtbauern, die je nach der Größe ihres Ackerwesens in Vollhüsner, Halb-
hüfner, Drittelhüfner u. s. w. zerfielen; und um auch den weniger bemittelten
Leuten die Niederlassung zu erleichtern, wurden im Domanium zahlreiche Büd-
nerstellen mit kleinem Ackerwerk und Häuslerstellen ohne Acker errichtet. Ähnlich
war das Verfahren in Mecklenburg-Strelitz, obwohl es in dieser Hinsicht hinter
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Extrahierte Personennamen: Friedrich Friedrich Friedrich Franz_I. Ferdinand_von_Maltzan Ferdinand
Extrahierte Ortsnamen: Penzlin Amerika Doma- Mecklenburg-Strelitz