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1. Das Deutsche Reich - S. 584

1900 - Leipzig : Spamer
584 Drittes Kapitel. Deutschlands (Faber). Aus den bisherigen Angaben läßt sich schließen, daß der aus- wärtige Handel Bayerns sich auf gewisse landwirtschaftliche Gegenstände (Hopfen, Obst, Wein, demnächst auf Vieh, besonders Rinder, und Käse), namentlich aber auf eine Reihe von Jndustrieerzeuguissen (Bier von München ic.; Metallwaren, Bleistifte und Spiegelglas zc. von Nürnberg-Fürth, Baumwollengewebe von Augsburg, und ähn- liche Produkte), die Einfuhr dagegen außer auf Rohprodukte für die Industrie auf Kolonialwaren erstreckt. Als Handelsstädte haben Nürnberg und Augsburg sich seit dem Mittelalter eine hervorragende Bedeutung bewahrt, zu ihnen treten neuerdings besonders München und Würzburg' auch Regensburg und Bamberg verdienen er- wähnt zu werden. — Das Bank- und Kreditwesen ist in Bayern noch nicht in gleichem Maße entwickelt, wie in andern deutschen Staaten, was sich daraus ergibt, daß im März 1887 im ganzen Lande nur 13 Bank- und Kreditinstitute mit einem Gesamt- kapitale von 124 Mill. Mark, dagegen in dem viel kleineren Königreiche Sachsen in der nämlichen Zeit 15 solche Institute mit einem Aktienkapitale von über 156 Mill. Mark vorhanden waren. Unter den erwähnten bayrischen Bankinstituten befanden sich eine Zettel- und zwei Staatsbanken. Das Verkehrswesen befindet sich in nicht gerade ungünstigem Zustande. Abgesehen von den früher erwähnten Wasserstraßen ist einigermaßen für Land- straßen, wenn auch nicht überall in gleichem Maße wie in andern deutschen Staaten, gesorgt; auch ist das Eisenbahnnetz zu großen Verbindnngsstraßen ausgebaut, die namentlich Punkte wie München, Nürnberg, Augsburg, Regens- bürg, Würzburg in deu Weltverkehr zieheu. Posteu und Telegraphen haben in Bayern eine von dem Reiche unabhängige Landesverwaltung. Die Länge der Eisenbahnen betrug 1888/89 5344,B km, wovou etwa nur 1/9 tu Privatverwaltung stand. Hervorragend sind besonders folgende Bahn- linien: Müncheu-Jugolstadt-Bamberg-Hos, Treuchtliugen-Würzbnrg, Pleinfeld-Angs- bnrg-Bnchloe, Bamberg-Würzburg, Schweinsurt-Meiningen, Schweinfnrt-Gemünden, Donauwörth-Jngolstadt-Regensburg, Augsburg - Ingolstadt, München - Regensburg Hos, Weiden-Neueumarkt, Hos-Eger, Krailsheim-Nürnberg-Würzburg, Würzburg- Aschaffenburg, Nürnberg-Eger, Ülm-München-Simbach, München-Bnchloe-Lindan, Ulm-Kempten, München-Rosenheim-Salzburg, Rosenheim-Pilsting, Landshut-Pilsting- Eisenstein, Rosenheim-Kusstein, München-Töltz, München - Peißenberg; — die Lud- wigsbahu (Nürnberg-Fürth) und das System der pfälzischen Eisenbahnen (Neunkirchen- Worms, Germersheim-Saarbrückeu, Neustadt-Weißenburg :c.). _ Alt der Spitze des Staatswesens stehen uuter dem Könige sechs königliche Staatsministerien: 1) königliches Haus und Äußeres, 2) Justiz, 3) Inneres, 4) Kirchen - und Schulaugelegeuheiteu, 5) Finanzen, 6) Krieg; neben den Ministerien besteht noch ein Staatsrat. Im Ministerialdepartement des Äußeren befinden sich: die Geueraldirektion der Königlichen Verkehrsanstalteu (mit Ab- teilungen für Eisenbahnbau, Eisenbahnbetrieb, sowie Post und Telegraphen); im Departement des Inneren: die Abteilung für Landwirtschaft, Gewerbe und Handel, der Verwaltungsgerichtshof, der Obermedizinalausschuß, das Ober- bergamt, die oberste Baubehörde, die Statistische Zentralkommission, die Landes- Gestütsverwaltuug, das Reichsarchiv, die Normaleichungskommission, das Landes- versichernngsamt:c.; im Departement für Kirchen- und Schulaugelegenheiteu: der oberste Schulrat, die katholischen Bistümer und das protestantische Ober- konsistorinm; im Finanzdepartement: der oberste Rechnuugshos, die General- Bergwerks- und Salinenadministration, die Generaldirektion der Zölle und indirekten Stenern, die Staatsschuldentilgnngskommission und die Königliche Bank; im Kriegsdepartement: das Generalauditoriat k. Der Staat bildet eine konstitutionelle Monarchie, daher steht dem Könige ein Landtag mit zwei Kammern zur Seite. Die Erste Kammer („Kammer der

2. Entdeckungen und geographisch bedeutsame Unternehmungen nach Auffindung der Neuen Welt bis zur Gegenwart - S. 74

1900 - Leipzig : Spamer
74 Die Niederländer in Java und auf den übrigen ostindischen Inseln. kommenden Befugnis, an die Stelle der Regierung zu"treten und einen Staat im Staate zu bilden. Die reich gewordenen Kaufleute, in deren Solde die in Indien kämpfenden Krieger standen, schauten verachtend auf diese herab; daher kam es, daß dem Militär in Ostindien die Seele seines Standes, der Ehrgeiz, fehlte. Nur verkommene Individuen oder wegen schlechten Betragens aus dem Dienst entlassene Beamte und Offiziere meldeten sich für deu ostindischen Dienst, so daß es am Ende niemand zur Ehre gereichte, sich diesem Gesindel des In- und Auslandes anzuschließen. Die für den Dienst des Vaterlandes in Holland durch Aushebung zur Fahne gerufene Jugend konnte nicht wie das geworbene Heer in England auch für den Dienst in den Kolonien verwendet werden, sondern man überließ es der Kompanie, sich Söldnertruppen anzuwerben. Der Militärdienst wurde in Indien mit einer beispiellosen Nach- lässigkeit und Treulosigkeit betrieben. Das Heer bestand nur aus aben- teueruden, aus aller Herren Länder zusammengelaufenen Gesellen, die an und für sich schon nicht an strenge Ordnung und Zucht gewöhnt waren, in den heißen Gegenden Javas aber noch viel mehr erschlafften. Noch bis in die neuere Zeit ist die Heeresverfassung eine der wundesten Stellen in Niederländisch-Jndien gewesen, welcher Umstand durch die Werbungen von Soldaten im Auslande herbeigeführt worden ist, denn kaum der vierte Teil aller Truppen in jenen Gegenden bestand bis vor kurzem aus Nieder- ländern. Diese fanden es stets für angemessener und einträglicher, Fremde, welche für Geld zu habeu waren, zum Dienst zu verwenden, als ihn selbst zu thun. Seit sich im Jahre 1860 aber unter den ausländischen Truppen bedenkliche Meutereien gezeigt haben, sind die Verhältnisse etwas anders geworden. Wie das Militärwesen sich in einem durchaus zerrütteten Zu- stände befand, so war dies auch mit dem Beamtentum der Fall. Die Beamten hatten nur ihre eigne Bereicherung im Auge und erpreßten daher von den Einwohnern allerlei ungerechte und ungesetzliche Abgaben. Trotz- dem hatte die Handelsgesellschaft ihrem ungeheuren Beamtenheere außer- ordentlich hohe Besoldung zu zahlen. Hierzu gesellten sich noch die Jahresgehalte, welche den inländischen pensionierten Fürsten gewährt werden mußten. Auch die Gesandtschaften, die Geschenke an die Nachbar- könige und die immerwährenden kleinen Kriege gegen aufständische Va- sollen und Fürsten verschlangen große Summen, daß selbst der gewinn- reichste Handel dieselben nicht zu decken vermochte. Daher war es als kein besonderer Verlust für die Mitglieder der Handelsgesellschaft anzusehen, daß am 15. März 1795 die Batavische Republik die Holländisch-ostindische Kompanie aufhob und ihre Besitzungen für Staatseigentum erklärte. In den ersten Jahren des Bestandes der Handelsgesellschaft, als es sich noch darum handelte, gegen den Nationalfeind als mächtiges Volk auf- zutreten und festen Fuß in Indien zu fassen, hatte die Sache eine ganz andre Bewandtnis. Damals galt es eine Nationalangelegenheit; der

3. Entdeckungen und geographisch bedeutsame Unternehmungen nach Auffindung der Neuen Welt bis zur Gegenwart - S. 101

1900 - Leipzig : Spamer
Das Handelsmonopol nach Ostindien. 101 Ostindischen Kompanie durch die Krone von neuem bestätigt, unter der Bedingung, den Kapitalstock um 1v2 Million zu vermehren und jährlich sür 100 000 Psd. Sterl. britische Waren auszuführen. Das Haus der Gemeinen stellte die Berechtigung unbehinderter Monopolverleihung durch die Krone in Frage und bestimmte, „daß es das Recht jedes Engländers Aurengzeti, »mgetien von den Würdenträgern seines Hofes. (3m Hinlergmnd der 2p('an des Uj'anenlhrones.) Nach indischen Vorlagen. sei, nach Ostindien oder irgend einem Teile der Welt Handel zu treiben, außer wenn es durch eine Akte des Parlaments verboten worden wäre." In solchem Verhältnis standen Regierung und Volk.^ Fast um dieselbe Zeit, als die erste indische Kompanie im Jahre 1698 jenes Territorium, aus welchem sich gegenwärtig Kalkutta, die Hauptstadt des Jndo-britischen Reiches, ausdehnt, und weiterhin die Stadt Tschatamntti

4. Das Deutsche Reich - S. 193

1900 - Leipzig : Spamer
Die staatliche Organisation und das politische Leben Deutschlands. 193 gesamte Zollwesen, über die Beglaubigung des im Bundesgebiete gewon- neuen Salzes, Tabaks, Branntweins, Bieres, Rübenzuckers und Rübensirups. Die Erträgnisse hiervon fließen nach Abzug der Erhebuugskosteu :e. (teilweise auch mit 15 Proz. der Gesamteinuahme) in die Reichskasse (Art. 33—40). Bayern, Württemberg und Baden haben die Besteuerung von Bier und Brannt- wein ihrer Landesgesetzgebung vorbehalten. Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidiguug Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, können gegen den Widerspruch der Bundesmitglieder, deren Gebiet durchschnitten werden soll, hergestellt werden. Das deutsche Eisenbahnnetz, die Eisenbahnreglements :c. sollen einheitlich gestaltet werden. Das Reich hat die Kontrolle über das Tarif- wesen und sorgt für entsprechende Ermäßigung hinsichtlich gewisser notwendiger Gegenstände (namentlich Lebensmittel, Rohprodukte für die Industrie :c.). Den Anforderungen der Behörden des Reichs in betreff der Benutzung der Eiseubahueu zum Zwecke der Verteidiguug Deutschlands haben sämtliche Eisen- bahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten (Art. 41—47). Hinsichtlich der Gestaltung des Eisenbahnnetzes und der Tarifbestimmungen hat sich Bayern gewisse Separatrechte gesichert. Das Post- und Telegraphenwesen hat eine einheitliche Gestaltung und Verwaltung und dereu Oberleitung kommt dem Kaiser sowie den von ihm ein- gesetzten Behörden zu. Der Kaiser beruft alle Oberbeamten, die Landesregie- ruugeu ernennen die Unter- und eigentlichen Betriebsbeamten (Art. 48—52). Bayern und Württemberg haben Separatrechte, die besonders den inneren Verkehr und den Verkehr mit denjenigen Nachbarstaaten derselben betreffen, die nicht dem Reiche angehören. Die Kriegsmarine ist eine einheitliche; der Kaiser ernennt die Offiziere und Beamten und verpflichtet dieselben nebst den Mannschaften eidlich. Der Kieler und Jadehasen (Wilhelmshaven) sind Reichskriegshäfen. Die Kosten der Kriegsflotte werdeu aus der Reichskasse bestritten. Die ganze seemännische Bevölkerung des Reichs ist zum Dienste in der kaiserlichen Marine verpflichtet. — Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Han- delsmarine. Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß- rot (Art. 53—55). Das Reich bestimmt das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe, regelt die Ausstellung der Meßbriefe sowie der Schiffseertifikate und der Bedingungen für die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffs. In den Seehäfen und auf allen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Schiffe aller Bundesstaaten zugelassen und Abgaben von denselben nur erhoben zur Deckung notwendiger Kosten. Höhere Abgaben für fremde Schiffe und deren Lasten ein- zuführen steht nur dem Reiche zu. Das gesamte Konsulatswesen steht uuter der Aufsicht des Kaisers, der die Konsuln nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für Handel und Verkehr ernennt (Art. 56). Landeskonfulate fallen fort. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegs- wesens sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Das Deutsche Reich. 13

5. Bilder aus dem Gebirge und Berglande von Schlesien und den Ebenen in Posen von der Oder bis zur Weichsel - S. 27

1884 - Leipzig : Spamer
Altschlesische Münzen. 27 Nachstellungen des deutschen Königs nicht möglich sei, den Peterspfennig zu zahlen (promissum principi apostoloram Petro persolvere censuni). Ob Boleslaw später Wort gehalten hat oder nicht: jedenfalls steht fest, daß die Polen schon ums Jahr 10(30 die edlen Metalle als Geld kannten. Wenn daher noch gegen Ende des 12. Jahrhunderts in Krakau auch Marderschnauzen und Eichhornköpfe die Stelle des Geldes vertraten, so waren das nur noch Überreste aus früherer Zeit. In Schlesien wurden zwar noch im Anfange des 13. Jahr- Hunderts Felle von Mardern und Eichhörnchen statt des Zehnten gegeben; aber sie hatten damals nicht mehr die Bedeutung des Geldes, sondern galten als Naturalzehnt, wie Getreide, Honig u. dergl. Wurden edle und unedle Metalle irgendwo gefunden, so war der Besitzer des Grundes und Bodens zwar Eigentümer; der Fürst aber galt da, wo er nicht selbst Grundbesitzer war, als Obereigentümer, der dem Besitzer erst das Recht des Bergbaues verlieh, oder, wenn dieser nicht bauen wollte, es jedem andern verleihen konnte; in beiden Fällen aber hatte er von jedem, der Metall gewann, den Zehnten oder das Urbar, d. h. den zwölften Teil des ganzen Ge- Winnes, zu beanspruchen. Das Recht zu münzen besaßen die Herzöge ausschließlich, wie sich aus mehreren Urkunden nachweisen läßt. Als z. B. im Jahre 1222 der Herzog Kasimir von Oppeln dem Bischof Laurentius die Gründung von Ujest nach deutschem Rechte gestattete, behielt er ausdrücklich das Recht der Münze für sich. Der Herzog Heinrich I. erteilte im Jahre 1204 dem Kloster zu „Unserer lieben Frauen" aus dem Sande zu Breslau eine Anweisung auf 10 Mark Silbers jährlich aus der dortigen Münze, die ihm also gehörte. Nur der- jenige durfte münzen, dem der Herzog das Recht dazu verliehen hatte. In der frühesten Zeit übten die Herzöge selbst das Münzrecht durch ihre Münzen aus. Später aber verkauften sie das Recht jährlich an die Münzer; die Pächter der Münzen waren oft jüdische Kaufleute, die zum Schneiden der Münzstempel sich nicht selten Leute ihrer Nation annahmen, die keine andre als die hebräische Schrift kannten. Daher finden wir auf polnischen und schlesischen Münzen jener Zeit zuweilen hebräische Buchstaben. Von den aus dem Bergbau und der Münze fließenden herzoglichen Ein- künften nahm die Kirche schon sehr früh den zehnten Teil in Anspruch, und die Herzöge sicherten ihr in der That denselben zu. So wurde dem Bischof Laurentius im Jahre 1227 von Heinrich I. der Zehnte von dem Anteile des Herzogs an dem Goldgewinne, also der Zehnte des Zwölften (des Urbar), be- willigt. Boleslaw Ii. von Liegnitz versprach im Jahre 1265 dem Bistum den Zehnten seines Anteils an der Gewinnung aller Metalle, nämlich des Goldes. Silbers, Kupsers, Bleis und was sonst in seinem Lande gesunden wurde. Daß der Münzzehnt in seinem ganzen Lande dem Bischof von Breslau gehöre, bekennt Heinrich Iii. urkundlich im Jahre 1264. Das Münzrecht selbst er- langte der Bischof von Breslau erst im Jahre 1290, als Herzog Heinrich Iv. an seinem Todestage zur Genngthuung für die vielen Bedrückungen, die er der Kirche und den ihr unterworfenen Gütern und Personen bei Lebzeiten zugefügt hatte, dem Bistum das große Privilegium erteilte. Seit dieser Zeit kann es erst bischöfliche Münzen geben. Im Laufe des 14. Jahrhunderts verkauften oder überließen die Herzöge das Münzrecht zum Teil den Städten.

6. Bilder aus dem Gebirge und Berglande von Schlesien und den Ebenen in Posen von der Oder bis zur Weichsel - S. 246

1884 - Leipzig : Spamer
246 Die schleichen Gebirgspässe und ihre Riegel. Brennend und mordend kamen die Hussiten im Jahre 1423 auch in die Gegend von Schweidnitz, verwüsteten die Vorstädte, konnten aber die Stadt selbst nicht erobern. Wie so manche Bürger schlesischer Städte, hatten auch die Schweid- nitzer damals ihre ganze Kraft aufgeboten, die Feinde der Ruhe und Ordnung, die Verwüster des Vaterlandes in ihre Schranken zu verweisen. Sigismund bedachte daher mit dankbarem Sinne reichlich mit Freiheiten die Bürger, welche ihm den Thron hatten zurückkämpfeu helfen, und begünstigte vor vielen Bürgern die Schweidnitzer. So gereichte es der Stadt zum Vorteil, daß sie treu zum Fürsten in unruhigen Zeiten gehalten hatte. Handel und Gewerbe blühten bald wieder. Den größten Nutzen brachte im 15. Jahrhundert den Schweidnitzern ihr Bier, das sich weit und breit des besten Rufes erfreute. Die Keller, in denen das Schweidnitzer Bier ausgeschenkt wurde, in denen die angesehenen Bürger ihre Erholungsstunden beim Glase verlebten, mehrten sich in den Städten Deutschlands. Weil von Jahr zu-Jahr mehr Bier in Schweidnitz gebraut wurde, hob sich auch die Böttcherzunft, die sich mit der Verfertigung der Braubütten und Bierfässer beschäftigte, zu ungeahnter Wohlhabenheit. Belagerung infolge eines Münzstreites (1522). Ein interessantes Stück mittelalterlichen Städtelebens spielt sich im Jahre 1522 in Schweidnitz ab. Im 15. und 16. Jahrhundert brachte das Münzwesen in Schlesien viel Wirren hervor, weil mit dem Münzen des Geldes manche Schwierigkeit verbunden war (S. 28). Jährlich wurden dreimal neue Münzen geprägt, die alten ab- geschafft, und die neuen hatten oft andern Wert als die früheren. Der König Ludwig suchte durch königliche Befehle und Beschlüsse der Fürstentage den schlechteren Münzen (zwölf neue Münzen im Wert von acht alten) Geltung und Verbreitung zu verschaffen. Mit dieser Verordnung waren mehrere Städte' unzufrieden, und diese machten Gebrauch von ihrem alten Rechte, selbst prägen zu dürfen. Da diese Münzen aber vom Hose nicht anerkannt wurden, so entstanden ernste Unruhen. Am weitesten gingen die Schweidnitzer in ihrer Unzufriedenheit. Der König richtete in Schweidnitz eine eigne Münzoffizin ein und empfahl den Ratleuten und Ältesten der Stadt, dieselbe zu fördern. Zum Münzmeister bestellte er Paul Monan, einen Schweidnitzer Patrizier, und gab ihm das Privileg, halbe Weißgroschen (S. 30) nach dem von ihm für die neue Münze angegebenen Werte zu schlagen. Der Münzmeister gehörte zu den Patriziern, die sich durch ihre Anmaßungen in der Handhabung des Stadtregiments die Liebe und das Vertrauen der von ihnen geleiteten Bürgerschaft längst verscherzt hatten. Deshalb regte sich in den Handwerkern der Stadt großer Unwille gegen ihn, der immer heftiger wurde, während die Patrizier es mit Paul Monau hielten, der fogar das Amt eines Bürgermeisters oder Consul dirigens erhielt. Die Bürger beklagten sich beim Polenkönig, der durch Monau meinte in seinen Rechten verletzt zu sein, und dieser Fürst forderte die Verhaftung des Münzmeisters. Der Rat hatte Not, die Innungen (Zechen) in ihre Schranken zurückzuweisen; die Schusterzeche stürmte besonders gegen Monau an, so daß die Rädelsführer derselben gefangen genommen und erst für eine Bürgschaft von 200 Gulden aus der Haft eut- lassen wurden. Die Spannung zwischen beiden Parteien wurde noch größer, als der Rat von Schweidnitz sich an Friedrich H. von Liegnitz um Unterstützung gegen die Zechen wandte, und dieselbe erhielt. Der Herzog von Liegnitz hemmte

7. Bilder vom Niederrhein - S. 365

1882 - Leipzig : Spamer
Das Femgericht. 365 Kaiser Friedrichs Hi. Später jedoch erwirkten sich sowol Fürsten wie Städte Befreiung von der Verantwortlichkeit den Femgerichten gegenüber. Anfangs besaßen die Freigerichte keine geschriebenen Gesetze. Um diesem Mißstand abzuhelfen, traten im 15. und 16. Jahrhundert sogenannte General- kapitel zusammen und erließen Vorschriften (Reformationen). Trotzdem kamen noch Mißbräuche genug vor, meistens aus Habsucht der Richter und Schöffen, da Strafsummen und Sporteln sehr hoch angesetzt waren. Durch den all- gemeinen Landfrieden 1493 und die verbesserte Justizpflege ward die Gerichts- barkeit der Freigerichte auf ein Minimum beschränkt. Die Femlinde bei Dortmund. Dennoch behaupteten sie sich bis in unser Jahrhundert (bis 1811). Noch in den dreißiger Jahreu existirte wenigstens dem Namen nach ein Freigraf in Werl. Trotz der späteren Ausschreitungen und Mißbräuche ist nicht zu leugnen, daß die Femgerichte in ihrem Anfang und in der Blütezeit ein segensreiches Institut ge- wesen sind, ein Institut unparteiischer Gerechtigkeit ohne Ansehen der Person, ein strenger Wächter der alten guten Sitten, ein unerbittlicher Richter über alle Ver- brechen. Die Ehre war der Grundpfeiler, Gott, König und Recht der Wahlspruch. Wie im Alterthum die unentrinnbaren Rachegeister, die Erinnyen, so ereilte die heilige Feme den geheimen Verbrecher. Wie ein Blitzstrahl traf ihn der Fluch, der Arm des Rächers. Zittern und Angst befiel ihn, erblickte er als Zeichen

8. Bilder von den deutschen Nordseeküsten und aus dem westlichen Tiefland - S. 327

1885 - Leipzig : Spamer
Hennig Brabant und der Kampf der Zünfte. 327 beharrlich fortgelegten Feindseligkeiten die Reichsacht zu (12. Mai 1606), deren Exekution Kaiser Rudolf Il dem Herzoge Heinrich Julius übertrug. Der Rat wußte jedoch die Vollziehung der Acht geschickt hinzuhalten; und selbst als deren Erneuerung ans dem niedersächsischen Kreistage zu Halberstadt (im Juli 1611) ausgerufen wurde, kümmerte sich die Stadt wenig um dieselbe, da auch die verbündeten Hansastädte ungeachtet der an sie ergangenen kaiserlichen Mandate den Verkehr mit der geächteten Bürgerschaft aufrecht erhielten. Braunschweig demütigt sich vor der Hansa. Nach dem Tode des Herzogs Heinrich Julius (13. Juli 1613) vermehrte sich die äußere Bedrängnis durch innere Unruhen, infolge deren im Jahre 1614 der gesamte Magistrat seine Entlassung nehmen mußte. Die Stadt erbot sich nun, dem neuen Herzoge Friedrich Ulrich eine Summe von 100 000 Gulden gegen Einstellung der Feindseligkeiten zu erlegen. Dieses Anerbieten lehnte der Herzog jedoch ab und rückte am 21. Juli 1615 an der Spitze eines großen Heeres (13 000 Mann mit 46 Geschützen) vor die Stadt. Erst als unter dem Grafen Solms ein Ersatzheer sich den Eingang in die Stadt erzwang, konnte der Herzog zur Aufhebung der Belagerung bewogen werden (am 2. November). In dem zu Stuterburg abgeschlossenen Friedensvertrage vom 21. Dezember 1615 mußte sich der Herzog nunmehr zur Zahlung einer Summe von 100000 Gulden an die Stadt für die Nutzungen ihrer eingezogen gewesenen Güter verstehen und sich verpflichten, die Aufhebung der Reichsacht zu erwirken, wogegen der Rat am 5. Februar 1616 die Huldigung leistete.

9. Bilder aus den deutschen Küstenländern der Ostsee - S. 184

1886 - Leipzig : Spamer
184 Die Muldc und ihre Ränder. die sich um ihn zu Tode härmte, wurde hier neben ihm beigesetzt. 1815. Seit Pfingsten 1831 ruht dort auch sein Vater; seit 1832 die Schwester seiner Mutter, Dorothea Stock, und zuletzt hat auch die hochbetagte Mutter selbst dort ihre ewige Ruhestätte erhalten. Bis zum Jahre 1834 wurde am Todestage Körners am Grabe eine Totenfeier gehalten, und noch heute ist dies Grab ein Heiligtum in den Augen der patriotischen Jugend und wird von den dahin wallfahrenden Turnern aller benachbarten Orte am 26. August regelmäßig mit frischen Kränzen geschmückt. Das Fürstentum Ratzeburg, das westliche, 366 qkm große Dritteil dieses Gebietes, besteht mit Ausnahme der Stadt Schönberg und eines Ritter- gutes aus lauter landesherrlichen Domänen. Nirgends in Mecklenburg hat sich ein so freier und wohlhabender Bauernstand in solcher Anzahl erhalten, wie hier — ein Beweis für die Wahrheit des alten Sprichworts: „Unter dem Krummstab ist gut wohnen". Wenngleich zu Hofdiensten verpflichtet, standen die Bauern des Bistums doch nie in einer Art Hörigkeit oder Leibeigenschaft, und sie haben noch die Sitte beibehalten, als Zeichen ihrer persönlichen Frei- heit vor dem Traualtar einen Degen zu tragen. Von alter Zeit her unter- scheiden sich die Einwohner in die Braunen und die Bunten, indem die letzteren, im allgemeinen spätere Einwanderer, Tagelöhner, Handwerker u. dergl., sich wie die benachbarten Städter kleiden; doch thun dies auch einzelne Dörfer, wie Ziten, Mechow und Lankow. Die Braunen, die Eingebornen, ein kräftiger, wohlgebauter Menschenschlag von mittlerer Größe, hielten an ihrer alten Volks- tracht fest, die freilich in neuerer Zeit von den Männern immer mehr auf- gegeben wird, während die Frauen fester dabei bleiben. Die frühere Einteilung des Landes in fünf Vogteien hatte ehedem gleichfalls eine scharfe Trennung unter den Bewohnern zur Folge. Nur in feiner Vogtei fühlte sich der Ratze- burger heimisch, und wenn gar die Vogtei- oder Kirchspielsgrenzen zusammen- fielen, so war diese gegenseitige Absonderung so groß, daß eine Heirat zwischen den so getrennten Leuten zu den größten Seltenheiten gehörte, ein Verhältnis, wie wir es schon beim Fischland kennen gelernt haben und wie es ähnlich auch im sogenannten Hägerort bei den sogenannten schwarzen Bauern sich findet. Ja, in dem Dorfe Bartenshagen bei Doberan heiraten, wie von glaubwürdiger Seite versichert wird, die Bauern nur aus dem Dorfe, und die Folge davon ist, daß sie alle mehr oder weniger miteinander verwandt und durch die un- unterbrochene Inzucht eine etwas heruntergekommene Rasse sind. — Gegen Ende des 18. Jahrhunderts wurde durch eingeführte Verkoppelungen die Kom- munionwirtschaft der Bauern aufgehoben. Daraus ging die sogenannte Regu- lierung hervor, wobei die Hofdienste gänzlich aufgehoben, die Besitzungen separiert und die Pacht nach um Martini in Lübeck geltenden Roggenpreisen bestimmt wurde. Die Bauern waren anfänglich gegen diese Regulierung miß- trauisch, mit welcher jedoch bald eine Vererbpachtung verbunden wurde. Da sie aber kein Erbstands- oder Kaufgeld für ihre Ländereien und Gebäude zu zahlen hatten, ging die Regulierung und Vererbpachtung später leicht vor sich, und jetzt sind wohl alle Dörfer reguliert. In den regulierten Dörfern sind die Bauern Erbpächter und können ihre Bauernstellen verkaufen und mit Hypotheken- schulden belasten. Die Stellen sind unteilbar und können daher nur an eine Person vererbt werden, die, falls uicht zwischen den Kindern das Recht der

10. Bilder aus den deutschen Küstenländern der Ostsee - S. 197

1886 - Leipzig : Spamer
Aufhebung der Leibeigenschaft. 197 und durch den Erbvergleich einige Beschränkungen des Bauernlegens einführte. Auch die Herzöge Friedrich und Friedrich Franz I. gewährten den Bauern im Domanium einige Erleichterungen, indem sie, statt die persönlichen Dienste in Anspruch zu nehmen, sich eine Pacht von ihnen zahlen ließen. Im Ritter- schaftlichen aber blieb mit verschwindenden Ausnahmen bis in den Anfang des 19. Jahrhunderts ihre Lage wahrhaft trostlos. Nachdem sich jedoch seit den von dem Freiherrn von Stein im benachbarten Preußen eingeführten Reformen der Agrarverhältnisse mehr und mehr Stimmen zu guusteu der Aufhebung der Leibeigenschaft in Mecklenburg vernehmen ließen und der Erblandmarschall Ferdinand von Maltzan zu Penzlin 1816 in seinen Dominien mit der Auf- Hebung derselben vorangegangen war, wurde dieselbe auf dem Landtage von 1818 zum allgemeinen Beschluß erhoben, und das betreffende am 18. Januar 1820 promulgierte Gesetz trat mit Ostern 1821 in Kraft. Mit dem Geschenk der persönlichen Freiheit wußten nun aber viele der also Beschenkten nichts anzufangen, da ihnen nicht auch zugleich frei stand, sich nach Belieben irgendwo häuslich niederzulassen, und so entstand ein großes Übel, das noch bis auf die neueste Zeit empfunden ward. Nach der meckien- burgischen Heimatsgesetzgebung gehörte jeder Mecklenburger in heimatlicher Beziehung nicht dem ganzen Lande an, sondern nur seinem Geburtsorte oder dem Orte, wo ihm später das Niederlassungsrecht gewährt war, das auf dem Lande von der Willkür der Gutsherrschaft, refp. der Beamten des Domaniums abhing. Das in einem Orte verliehene Niederlassungsrecht hebt aber das mit der Geburt erlangte Heimatsrecht auf. Durch diese Bestimmungen war allen Mecklenburgern die Niederlassung und die davon abhängige Erlaubnis zum Heiraten sehr erschwert. Die üble Folge dieser Einrichtungen war nicht bloß die Übervölkerung des 1817 gestifteten Landarbeitshauses mit heimatlosen Leuten, sondern die massenhafte Auswanderung solcher, die noch die Mittel dazu und zur Ausässigmachung in Amerika besaßen, nach diesem Lande, während zugleich Tausende sich in den benachbarten Ländern, besonders in Preußen niederließen. Dieser starke Abfluß der mecklenburgischen ländlichen Bevölkerung erklärt es, daß Mecklenburg nicht nur das verhältnismäßig am schwächsten be- völkerte aller deutschen Länder ist, sondern daß es selbst Rückschritte in seiner Einwohnerzahl erlebt hat. Eine notwendige Maßregel zur Verbesserung der Lage des Bauernstandes infolge seiner persönlichen Freilassung war die Separation der Bauernhufen, die jetzt überall durchgeführt ist und durch welche den einzelnen eine zweck- mäßigere und einträglichere Bewirtschaftung des Ackers möglich geworden ist. Außer im ratzeburgischen hat sie sich am günstigsten im schwerinschen Doma- nium erwiesen, wo eine große Anzahl der Bauern in Erbpachtbanern um- gewandelt wurde, denen Hufe, Gehöft und Hofwehr als Eigentum gehören, wofür sie jährlich eine gewisse Geldsumme, Kanon genannt, bezahlen müssen. Die übrigen Domanialbaueru oder sogenannten Hauswirte blieben vorerst noch Zeitpachtbauern, die je nach der Größe ihres Ackerwesens in Vollhüsner, Halb- hüfner, Drittelhüfner u. s. w. zerfielen; und um auch den weniger bemittelten Leuten die Niederlassung zu erleichtern, wurden im Domanium zahlreiche Büd- nerstellen mit kleinem Ackerwerk und Häuslerstellen ohne Acker errichtet. Ähnlich war das Verfahren in Mecklenburg-Strelitz, obwohl es in dieser Hinsicht hinter
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