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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Entdeckungen und geographisch bedeutsame Unternehmungen nach Auffindung der Neuen Welt bis zur Gegenwart - S. 101

1900 - Leipzig : Spamer
Das Handelsmonopol nach Ostindien. 101 Ostindischen Kompanie durch die Krone von neuem bestätigt, unter der Bedingung, den Kapitalstock um 1v2 Million zu vermehren und jährlich sür 100 000 Psd. Sterl. britische Waren auszuführen. Das Haus der Gemeinen stellte die Berechtigung unbehinderter Monopolverleihung durch die Krone in Frage und bestimmte, „daß es das Recht jedes Engländers Aurengzeti, »mgetien von den Würdenträgern seines Hofes. (3m Hinlergmnd der 2p('an des Uj'anenlhrones.) Nach indischen Vorlagen. sei, nach Ostindien oder irgend einem Teile der Welt Handel zu treiben, außer wenn es durch eine Akte des Parlaments verboten worden wäre." In solchem Verhältnis standen Regierung und Volk.^ Fast um dieselbe Zeit, als die erste indische Kompanie im Jahre 1698 jenes Territorium, aus welchem sich gegenwärtig Kalkutta, die Hauptstadt des Jndo-britischen Reiches, ausdehnt, und weiterhin die Stadt Tschatamntti

2. Das Deutsche Reich - S. 194

1900 - Leipzig : Spamer
194 Siebentes Kapitel. Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve — die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und fodann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Auf- gebots au. Hierzu tritt der Laudsturm, welcher im Kriegsfalle au der Ver- teidiguug des Vaterlandes teilzunehmen hat. Derselbe besteht aus allen Wehr- Pflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, welche weder dem Heere uoch der Marine angehören, und wird in zwei Aufgebote eingeteilt. Zum Laudsturm ersten Aufgebots gehören die Landstnrmpflichtigen bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie ihr 39. Lebens- jähr vollenden, zum Laudsturm zweiten Aufgebots vou dem bezeichneten Zeit- punkte bis zum Ablaufe der Landsturmpflicht. (Vgl. das Landwehr- und Landsturmgesetz vom 11. Februar 1883). Die Friedeuspräseuzstärke betrug bis zum 31. Dezember 1871 eiu Prozent der Bevölkerung und wird jetzt im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. Die Kosten des Reichsheeres werden von den einzelnen Staaten zur Reichskasse gezahlt; die bezügliche Summe wird durch Etatsgesetz festgestellt. Die gesamte Landmacht bildet ein einheitliches Heer, welches in Krieg und Friedeu unter dem Befehle des Kaisers steht; alle Truppeu müssen dem Befehle des Kaisers unbedingte Folge leisten (entsprechende Fassung des Fahneneides). — Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären (Art. 57 — 68). Die preußische Militärgesetzgebung ist (mit Ausnahme der Militärkirchenord- nung) allgemein eingeführt. Für die Bekleidung und deren Schnitt dient diejenige des preußischen Heeres als Norm; daneben kann jeder Kontingentsherr Abzeichen lkokarden :e.) bestimmen. Behufs Erhaltung der Kriegstüchtigkeit der einzelnen Kontingente hat der Kaiser das Recht der Inspektion aller Truppenteile. Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Einteilung der Kontingente, die Organisation der Landwehr, die Garnisonen und die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teiles des Reichsheeres; er ernennt auch die Höchstkommandierenden eines Kontingents, alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen und alle Festungskommandanten; die Ernennung von Generalen und Offizieren in Generalsstellungen innerhalb des Kontingents bedarf seiner Zustimmung. Der Kaiser hat das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen. Die Bundes- fürsten sind Chefs aller ihren Gebieten angehörigen Truppenteile und ernennen die Offiziere derselben, wo nicht besondere Konventionen etwas andres bestimmen. Sie haben das Recht, zu polizeilichen Zwecken nicht bloß ihre eignen, sondern alle in ihren Gebieten dislozierten Truppen zu verwenden. Bayern und Württemberg haben Separatrechte, welche durch die Bündnis- Verträge vom 23. November 1870 und die Militärkonvention vom 2t.—25. Novem- der festgesetzt werden und die bezüglichen Vorschriften etwas modifizieren. Die Einnahmen und Ausgaben des Reichs werden durch den Reichs- Haushaltsetat geordnet, welcher jährlich festgestellt wird. Zur Bestreitung der Ausgaben dienen namentlich die Einnahmen der Zölle, der gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern fowie des Post- und Telegraphenwesens; der Rest wird solange Reichssteueru uicht eingeführt find, durch Beiträge der Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung gedeckt (Art. 69—73). Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, doch kann dies in besonderen Fällen auch für längere Dauer geschehen. Für die Verwendung aller Einnahmen ist vom Reichskanzler dem Bundesrate und Reichs- tage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. Bei außerordentlichen Bedürfnissen

3. Das Deutsche Reich - S. 199

1900 - Leipzig : Spamer
Die staatliche Organisation und das politische Leben Deutschlands. 199 X. Die Reichsbank. Dieselbe dient zur Regelung des Geldumlaufs, zur Erleichterung von Zahlungen, zur Nutzbarmachung von Kapitalien. Die Reichsanssicht wird durch ein Kuratorium ausgeübt, dessen Vorsitz der Reichskanzler führt und das außerdem noch vier Mitglieder hat. Neben der Reichs- Hauptbank stehen 17 Reichsbankhauptstelleu und 44 Reichsbankstellen, diesen sind vielfach noch Reichsbanknebenstellen beigegeben. Xi. Die Reichsschuldenkommission. Dieselbe führt die Aufsicht über die Reichsfchuldeuverwaltuug, über die Verwaltung des Reichskriegsschatzes, des Jnvalidenfonds, des Festungsbaufonds, des Fonds für den Bau des Reichs- tagsgebäudes fowie über die Anfertigung :c. der Banknoten. Die Kommission besteht aus vier Mitgliedern des Bundesrats, drei Mit- gliedern des Reichstags und dem Präsidenten des Rechnungshofs; in gewissen Fällen wird sie verstärkt. Der Reichsinvalidenfonds betrug Ende März 1887: 500851900 Mark; die Reichsschulden Ende März 1888: 851229 700 Mark ein- schließlich des ausgegebenen Reichspapiergeldes: 130211700 Mark. Xii. Das Reichs-Marineamt ist als Reichsbehörde, welche die oberste Verwaltung der kaiserlichen Marine unterliegt, durch kaiserlichen Erlaß vom 30. März 1889 von dem Oberkommando der Marine getrennt worden. Die Geschäfte dieser Behörde werden in mehreren gesonderten Abteilungen bearbeitet, deren eine die militärischen Sachen behandelt, während andre Abteilungen die technischen, ferner die statistischen, weiterhin die hydrographischen beziehentlich kartographischen Arbeiten besorgen. Zum Ressort des Marineamtes gehören uuter andern: vornehmlich die Inspektion des Torpedowesens zu Kiel, die Schiffs- Prüfungskommission ebendaselbst, ferner die beiden Marine-Stationsintendan- tureu zu Kiel und Wilhelmshaven, die drei Werften zu Dauzig, Kiel und Wilhelmshaven, weiterhin vier Artilleriedepots (zu Friedrichsort, Wilhelmshaven. Geestemünde und Kuxhaven), auch mehrere Minendepots u. s. w., endlich die deutsche Seewarte zu Hamburg. In der vorgeführten Reihe von zwölf Reichsbehörden ist ein besonderes Reichskriegsamt nicht mit erwähnt worden. Auch besteht in der That ein solches Reichsamt nicht, vielmehr gilt als oberstes beratendes Zentralorgan für das Reichskriegswesen der in § 2 (Seite 190) bei der Stelle über den Bundesrat genannte „Ausschuß für das Landheer und die Festuugen", welchem der preu- ßifche Kriegsminister als Präses vorsteht. An gegenwärtiger Stelle sei noch der Flagge und dem Wappen des Deutschen Reiches ein Wort vergönnt. Die Farben des Reiches sind schwarz- weiß-rot. Dieser Zusammenstellung liegen zunächst die preußischen Farben Schwarz-Weiß zu Grunde; dieselben wurden (wohl durch die Farben der Hansestädte Weiß-Rot) vervollständigt. Die Farben Schwarz-Rot-Gold, welche nach dem Befreiungskriege von allen national gesinnten Vereinigungen als deutsche Flagge benutzt worden sind, haben damit ihre Bedeutung verloren. Die Flagge der kaiserlichen Marine besteht aus eiuem weißen Felde, welches durch ein schwarzes Kreuz, das in der Mitte den Reichsadler trägt, in vier Felder geschieden ist, von denen das obere am Flaggenstock wagerecht schwarz- weiß-rot geteilt ist und im mittleren weißen Felde das Eiserne Kreuz trägt. Das Wappen wurde durch kaiserlichen Erlaß vom 3. August 1871 fest- gestellt. Dasselbe besteht zunächst aus dem heraldischen schwarzen, einköpfigen.

4. Geschichte der neueren Zeit - S. 9

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Ringen zwischen d. Parlamentarismus it. d. absoluten Knigtum in England. 9 zu retten und ihm die erste Stellung unter beu protestantischen Mchten zu verschaffen; den inneren Frieden gab er ihm nicht, weil er die Gegen-stze nicht zu vershnen vermochte. Im Bewutsein, ein Werkzeug" Gottes gewesen zu sein, verschied er am Jahrestag seines Sieges bei Worcester (3. Sept. 1658). Sein Sohn Richard konnte der Anarchie nicht Herr werden und Rckkehr dankte ab. Als General Monk, der insgeheim schon mit Karl Ii. in ai66o.il Verhandlungen getreten war. mit seinen Truppen von Schottland nach London kam, wurde er vom Volke, das den Hader zwischen Heer und Par-lament grndlich satt hatte, als Retter aufgenommen. Das lange" Par-lament lste er endgltig auf und erreichte von einem neuen freigewhlten Parlamente mhelos die Zurckberufung Karls Ii., der schon am 29. Mai 1660 unter dem Jubel des Volkes seinen Einzug in die Hauptstadt hielt. Karl Ii. (16601685) und 3akob Ii. (16851688). Sturz des Baufes Stuart durch die glorreiche Revolution". 7. Karl Ii. Die Hoffnungen, mit denen die verschiedenen Parteien fiavl Il auer den Republikanern die Wiederherstellung des Knigtums begrt Hatten, schlugen rasch in bittere Enttuschung um. Karl Ii. verscherzte sich Ullltug"e durch seine Verschwendung, seinen lockeren Lebenswandel, noch mehr durch Politik, seine verkehrte Politik und seine Wortbrchigkeit das Vertrauen des Volkes. Straflosigkeit hatte er fr die Revolutionre verheien und nahm Rache selbst an toten Knigsmrdern; Toleranz hatte er zugesagt, trotzdem ent-hob er viele presbyterianische Prediger ihres Amtes; sichtlich zum Katho-lizismus neigend, zu dem spter sein Vrnder Jakob, Herzog von Jork, und er selbst aus dem Todesbette bertrat, besa er nicht den sittlichen Mut, gegen einen gewissenlosen Verleumder Unschuldiger, den falschen Anklger Titus Oates (1678), einzuschreiten und die von Lord Ashley, dem Grafen Shaftesbury, geleitete schmachvolle Katholikenversolgnng zu verhindern. Aus ugst um seine Krone bewies er sich schwach und lie sich vou Fanatikern und Rnkeschmieden beraten. Er besa weder Takt noch knigliche Gesinnung. Mit Dnkirchen verkaufte er die nationale Ehre an Frankreich. Mit Holland lie er sich erst in einen unntigen, erfolglosen Krieg eilt (16641667), dann in einen Bnnd, dem auch Schweden beitrat (Tripelallianz 1668), daraus wieder in einen erniedrigenden Geheimvertrag mit Frankreich, dem er gegen einen Jahrgehalt Vasallendienste wider Holland leistete (1672 1674). Diese Liebedienerei gegen Frankreich bestrkte den Verdacht, da er eine Verfassungsnderung und die Vernichtung des Protestantismus in England beabsichtige. Als er trotz des tiefgehenden Hasses gegen alles Katholische, der von Bos-haften unter dem Volke verbreitet war, durch die Jndnlgenzerklrung den Nicht-Auglikaueru wenigstens Befreiuug vou den gesetzlichen Strafen gewhren wollte, fetzte das Parlament die unduldsamen Testakte durch Testakte i6?3

5. Geschichte der neueren Zeit - S. 201

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Zeit von der Begrndung des neuen Deutschen Reiches bis zur Gegenwart. 201 lt. dgl., Zoll und Handel, Ma-, Mnz-, Gewichtssystem (Dezimalsystem), Bankwesen, Erfindungspatente. Post- und Telegraphenwesen, Brgerliches Recht, Strasrecht, Presse und Vereinswesen, Heer und Marine. Die Neichsgesetzgebnng den ans der Bundesrat und der Reichstag. Die ber-einstimmuug der Mehrheitsbeschlsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. Ein Reichsgesetz hat folgende Einleitungsform: Wir Wilhelm, vou Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, wie folgt" (vgl. S. 162). Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkndigung der Reichsgesetze und die berwachung ihrer Ausfhrung zu, nicht jedoch ihre Be-sttiguug. Die Gesetzesvorlagen werden nach Magabe derbeschlsse des Bundesrates in seinem Namen an den Reichstag gebracht. Der Bundesrat brigens keineswegs mit einem Oberhaus zu vergleichen! kann zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag berufen werden, dieser dagegen nicht ohne den Bundesrat. In einem Bundesratsausschu (16 Bevollmchtigte) fr die auswrtigen Angelegenheiten fhrt Bayern den Vorsitz. Der Bundesrat beschliet auch der die vom Reichstage ge-faten Beschlsse, der die zur Ausfhrung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen und der die etwa hierbei hervortretenden Mngel. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs mssen sr jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden, der durch ein jedesmaliges Gefetz festgestellt wird. Bundesrat und Reichstag mssen sich also darber immer einigen. Zur Bestreitung der Ausgaben des Reiches dienen die Einnahmen aus den Zllen, den Verbrauchssteuern, der Erbschaftssteuer, der Wechselstempel-steuer, der Reichsstempelabgabe (Brsensteuer), ferner aus den sog. Ma-trikularbeitrgen der Einzelstaaten. Staatsmonopole gibt es nicht. Den Vorsitz im Bundesrat fhrt der vom Kaiser ernannte, verant- Reichs-wortliche Reichskanzler, der an der Spitze der ganzen Reichsverwaltung steht, der einzige Reichsminister, unter dem alle Reichsbehrden stehen; die einzelnen Reichsmter werden durch Staatssekretre versehen. Ge-wohnlich ist der Reichskanzler zugleich preuischer Ministerprsident. Land- und Seemacht des Reiches bilden eine Einheit unter dem Heer und Oberbefehle des Kaisers im Kriege; doch steht im Frieden die bayrische stdttu Armee unter dem Oberbefehl des Knigs von Bayern; jederzeit kann der Kaiser sich durch Inspektionen der den Zustand der einzelnen Kontingente unterrichten. Die Friedensprsenzstrke des Heeres wird im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. Der Kaiser bestimmt den Prsenzstand, die Gliederung und Einteilung der Kontingente. Durchgefhrt ist die allgemeine Wehrpflicht, welche 19 (bis 1888 12) Jahre dauert, vom 20. bis 39. Lebensjahre. Jeder Wehrpflichtige dient 7 Jahre im stehenden Heere (3 bei der Linie, 4 bei der Reserve, die Infanterie und

6. Geschichte der neueren Zeit - S. 202

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
202 Die Zeit des Ringens um Verfassungen ic. die fahrende Artillerie 2 Jahre bei der Fahne, 5 bei der Reserve), die # brigen Jahre bei der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots. Alle Wehrpflichtigen vom 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, die nicht dem Heere oder der Marine angehren, bilden im Kriegsfalle den Land-strm. Die Deutsche Flotte entwickelte sich aus der Norddeutschen Flotte, wie diese aus der Preuischen beruhte. Ihren Ausbau verdankt Deutschland der Tatkraft des Kaisers Wilhelm Ii. und der Opferwillig-feit des deutschen Volkes fr die Wahrimg der eignen Interessen im Ausland. Die mchtige Entwicklung des deutschen Handels zum Welt-Handel ntigte zu ihrer planmigen Verstrkung, welche durch mehrere Flottengesetze (1898, 1900, 1906, 1908) geregelt wurde (bis 1917). Reichskriegshfen wurden Wilhelmshaven und Kiel. Wirtschaft- Abgesehen von kleinen zu Freigebieten fr den Durchgangsverkehr Einheit, nach anderen Lndern bestimmten Teilen der Hfen von Hamburg, Bremen, Kuxhaven und Geestemnde bildet Deutschland im ganzen ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet. Die wirtschaftliche Einheit des Reiches zeigt sich sowohl in dem gemeinsamen Post- und Telegraphenwesen als in dem einheitlichen Mnz-, Ma- und Gewichtssystem (seit 1873). Im Reichsgebiet herrscht die Goldwhrung. Aus einem Pfund fein Gold werden 139y2 Goldstcke zu 10 Mark geprgt; Mnzeinheit ist die Mark i zu 100 Pfennigen. Wer noch die Mannigfaltigkeit des ehemaligen Mnz-wefens erlebte, bei welchem in dem einen deutschen Staat Taler. Silber-groschen und Pfennige, in dem andern Gulden, Groschen. Kreuzer, Heller galten, der eigentlich wei nur die Segnung dieser Einheitlichkeit recht zu schtzen. Die Gegenwart geniet dergleichen Wohltaten des Reichs ge-j danken- und danklos. weil sie die Zustnde der Vergangenheit zum grten Teil nicht aus eigner Anschauung kennen gelernt hat. Rechts- Ebenso groe Bedeutung hatte die Schpfung der Rechtseinheit. Emf)eit' die gewaltiger Vorarbeiten bedurfte und daher erst allmhlich zum Ab-schlu kam. Das Strafgesetzbuch bernahm das Reich vom Norddeutschen Bund. Am 1. Oktober 1879 traten die das Gerichtsverfahren (Zivil-und Strafprozeordnung und Konkursordnung) und die Gerichtsverfassung regelnden sog. Reichsjustizgesetze vou 1876/77 in Kraft. Auf Grund der sog. lex Lasker. Gesetz vom 20. Dezember 1873, wurde die Zustndig-feit des Reichs aus das gesamte brgerliche Recht erklrt, welches in dem Brgerlichen Gesetzbuch Kodifikation, d. h. gesetzliche Fassung, erhielt und vom 1. Januar 1900 an zur Anwendung kam, zugleich mit dem Handelsgesetzbuch und den revidierten Reichsjustizgesetzen. Man unter-scheidet Amtsgerichte. Landgerichte und Oberlandesgerichte. Oberste Instanz ist das Reichsgericht in Leipzig; fr Bayern, abgesehen von bestimmten Fllen, das Oberste Landesgericht in Mnchen. Das Oberlandesgericht in Berlin heit Kammergericht. Beim Amtsgericht entscheidet der Einzel-richter der kleinere brgerliche Rechtsstreitigkeiten, z. B. bei Objekten bis

7. Geschichte der neueren Zeit - S. 93

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die franzsische Revolution. 93 ffentlichkeit, Mndlichkeit und Unentgeltlichkeit der Prozesse, Einfhrung der Geschworenengerichte, Aufhebung der Folter kaum Ersatz. Unter dem Drucke der republikanischen Tyrannen verzichtete der ruhige Teil der Be-vlkeruug bald auf jede Beteiligung am ffentlichen Leben, namentlich seitdem die Nationalversammlung selbst der Schauplatz wster Zerstrungs-sucht alles Hergebrachten und der Tanzboden des politischen Fanatismus und der rohesteu Ausschreitungen ward. Ein Gleichheitstaumel schien die Gesetzgeber" zu beherrschen. Nicht zusrieden mit der Beseitigung der Standesvorrechte schafften sie den Adel, die Wappen, die Titel ab, fhrten Vereins- und Prefreiheit ein und ver-liehen damit der Zgellofigkeit und Whlarbeit gesetzliche Berechtigung. Um den Staat aus der finanziellen Not zu befreien, erklrte die Nationalversammlung auf den Antrag des pflichtvergessenen Bischofs Tal-leyrand alles Kirchengut fr Staatseigentum, wogegen der Staat die^"Kirs Kirchen und die Geistlichen unterhalten sollte. Spter zog man auch die gutes. Gter der Emigranten ein. Bei dem allgemeinen Geldmangel und den Gewissensbedenken vieler Kauffhigen lie sich der Raub nicht verwerten. Daher gab die Nationalversammlung Hypothekenschnldscheine, die Assig-Hafen aus, deren Nennwert aus dem Verkauf der eingezogenen Gter gedeckt werden sollte. Die ganze Gewaltmaregel erwies sich als vllig verfehlte Spekulation, weil die Gter zu Spottpreisen verschleudert wurden, ihr Ankauf die pfiffigen Kufer bereicherte, dem Staat fast nichts ein-brachte und nur zu einer solchen Massenausgabe des Papiergeldes Ver-anlassung gab, da dieses allen Wert verlor. Eine Menge Besitzender wurde wirtschaftlich ruiniert, da sie ihre Waren, ihr gutes Geld unter den schwersten Strafen gegen die wertlosen Fetzen hergeben muten. Vom Desizit, von der Staatsschuld ward kein Sou gedeckt. Es vollzog sich einfach ein ungeheurer Wechsel des Grundbesitzes. Mit den Assignaten konnten schon 1796 die ehemals vermgenden Leute ihre Zimmer tape-zieren. Das Versahren gegen den sog. Besitz der toten Hand" entsprach ganz dem kirchenseindlichen Geiste, der sich fchon unter Ludwig Xv. durch Machaults Beschrnkung geistlicher Stiftungen (1749) und andre Maregeln bettigt hatte. Erregte diese Vergewaltigung der Kirche schon den Unmut aller noch kirchlich Gesinnten, so lie die eigenmchtige Einfhrung der brgerlichen Verfassung der Geistlichkeit (Constitution civile du clerge) keinen Zweifel mehr darber, da die Kirche vom Oberhaupte Klerus, losgeriffeu, zur Polizeianstalt fr den allmchtigen Staat d. h. die De-magogie erniedrigt und so in ihrem Leben vernichtet werden sollte. Weder das glubige Volk und es gab noch genug brave Christen noch der Papst noch die Mehrzahl der Priester konnte diese Einverleibung der Kirche in die Staatsverwaltung anerkennen. Nur dem Zwange sich fgend, gab Ludwig Xvi. wider besseres Empfinden, zum Unheil fr Knigtum und Volk seine Zustimmung zur Zivilverfassung des Klerus, dessen eid-

8. Geschichte der neueren Zeit - S. 210

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
210 Die Zeit des Ringens um Verfassungen zc. einheimischen Landarbeiter. Unter diesem Mangel leidet die Landwirtschaft schwer. Die unvermeidliche Verwendung auslndischer Arbeiter aber bringt groe Nachteile mit sich. 134. Reformen in der Wirtrchaftspolitik. Auf die Beilegung des Kulturkampfes" wirkte auer der politischen Einsicht, da er bent Staate nicht weniger als der Kirche schabe, auch der Wanbel der Wirt-schaftspolitik des Reiches bebeutenb ein, bei welcher die Zentrumspartei mit der konservativen Partei den Ausschlag gab. whrenb die seither ber-wiegenbe nationalliberale Partei in den Hintergrnnb trat. Freihandel. Dem auf den Deutsch-sranzsischen Krieg solgenben mchtigen Auf-schwung der deutschen Gewerbettigkeit, die durch den Fusmilliardeu-Segen begnstigt wurde, entsprach nicht der Absatz der Waren ins Ausland, weil mehrere Staaten z. B. Rußland und sterreich eine starke Schutzwehr in ihren Zllen besaen und anbre Staaten, namentlich Grobritannien, der bentschen Fabrikation, besonbers der Eiseninbustrie, bebeutenbe Konkurrenz sogar in Deutschlaub selbst machten. Unter dem Herrschenben Freihanbel litt die deutsche Industrie gleichermaen wie die deutsche Landwirtschaft. Auf die auergewhnliche Steigerung der Arbeit und der Lhne, der Pro-Grndungs- duktion und der Grndung" von Industrie- und Handelsunternehmungen, unvach" folgte ein Stillstand und jher Rckschlag mit dem groen Krach" von 1873. Banken (1873), der viele allzu vertrauende und spekulationslsterne Leute um ihr sauer erworbenes Vermgen brachte. Starker Schwindel war be-sonders auch bei Anlage von Privat-Eisenbahnen zum Vorschein gekommen. Verstaat- Verstaatlichung des ganzen Eisenbahnwesens im Reiche vermochte Fürst "^Ei?en-^" Bismarck bei dem Widerstreben der Einzelstaaten nicht zu erreichen; doch bahnen, gingen in diesen allmhlich die Privatbahnen in deren Besitz der (von 1876 an). Die Umwandlung der Eisenbahnen in Reichseisenbahnen htte nicht blo im Interesse eines einheitlichen Verkehrs" gelegen, sondern auch vielleicht gleich dem Reichspostwesen dem Reiche eine sichere Ein-nhme gewhrt. Dank dem Wirken des Generalpostmeisters v. Stephan wurde 1874 der Weltpostverein begrndet. Um der Finanznot des Reiches zu steuern und den deutschen Gewerbeslei wie die deutsche Laub-Wirtschaft gegen den Wettbewerb des Auslands zu sichern, mute an die Schutzzoll- Stelle des seitherigen Freihandelshstems das Schutzzollsystem treten. *1879" Die Einnahmen aus erhhten Eingangszllen stellten den Einzelstaaten eine burchaus erwnschte Erleichterung hinsichtlich der Matrikularbeitrge in Aussicht. Bismarck hoffte, ba das Reich biirch die Zollreform aus einem lstigen Kostgnger und mahnenden Glubiger" fr seine Bundes-Mitglieder zu einem freigebigen Versorger" werde und fand fr die In-dustrie- und Kornzlle, wie sie der Zolltarif von 1879 vorschlug, die erforderliche Mehrheit im Reichstag durch die Volkswirtschaftliche Ver-einigung", die sich hauptschlich aus dem Zentrum und den beiden konser-vativen Fraktionen, den Deutsch-Konservativen und den Freikonservativen,

9. Geschichte der neueren Zeit - S. 211

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Zeit von der Begrndung des neuen Deutschen Reiches bis zur Gegenwart. 211 zusammensetzte. Dieser Bund brachte den Zolltarif durch mit der sog. Franckensteinschen Klausel (genannt nach dem Zentrumsabgeordneten, Vizeprsidenten des Reichstags v. Franckenstein), nach der den Einzelstaaten der berschu aus den Zollertrgen und der Tabakssteuer der 130 Millionen Mark zufiel. Die Haltung der liberalen Parteien in der wirt-schastlichen Politik veranlate den Reichskanzler zu einer Annherung an das Zentrum, die fr den inneren Frieden von Segen war. In der Frage der den Anschlu von Hamburg und Bremen an den Zoll-verein nahm anfangs die nationalliberale Partei noch eine oppositionelle von Stellung ein, stimmte dann aber doch grtenteils zu. nachdem beiden H^emen. Hansastdten Freihafengebiete gesichert worden waren (1881). Mit dem 15. Oktober 1888 erfolgte der Anschlu beider Hansestdte an den Zoll-verein, der auch Luxemburg umfat. Unter den Welthandelsmchten nimmt Deutschland den zweiten Rang ein. Aus finanziellen' Grnden muten noch in den letzten Jahren die Zlle auf einzelne Auslandswaren z. B. Tabak. Tee, Kaffee erhht werden. Aber auch die Verbrauchssteuern erfuhren Steigerung. Ganz neu ist die $ im Jahre 1909 eingefhrte Besteuerung der Beleuchtungsmittel, auch der steuern. Zndhlzer, die in anderen Staaten lngst besteuert waren. In Preußen hob sich der Ertrag der direkten Steuern betrchtlich Ankommen-durch die vom Finanzminister Miquel im Jahre 1891 durchgesetzte Re- in Pinken form der Einkommensteuer. Dieser ist das Jahreseinkommen von 189l 900 Mk. an unterworfen. Sie steigert sich mit 2/s Prozent beginnend bis zu 4 Prozent bei einem Einkommen von 100000 Mark und darber. Jeder ist zur Selbsteinschtzung verpflichtet. Neben der auf dem Erwerb durch Arbeit ruhenden Einkommensteuer wird noch eine Ergnzungssteuer aus dem Kapital- und Grundvermgen erhoben und zwar y2 pro Mille, ferner fr einige Jahre eine Zuschlagssteuer. Die Steuern aus dem Grundbesitz, den Gebuden, den Gewerben, sog. Ertragssteuern, sind den Gemeinden berlassen. Der preuische Staatshaushaltsetat belief sich 1909 auf 3827 Millionen Mark. Die Haupteinnahmen bringen dem Preu. Staat Preußen die Eisenbahnen, im Jahre 1909 war der Ertrag auf jjt"etat.8" 1958 Millionen Mark angesetzt. Der Wert der Eisenbahnen beckt schon die preuische Staatsschulb. Die Kronrente, welche im Jahre 1820 auf 7 719296 Mark angesetzt war, erfuhr mehrmals Erhhung. (1910) auf 19219296 Mark. Daraus mu der Unterhalt der Familien des Knigs-Haufes, der Hofstaaten und Hofinstitute (z. B. der Hoftheater und der Schlffer) bestritten werden. Deutrehe Kolonien. So viele Tausende von Deutschen der Wander-trieb der die Meere in fremde Erdteile gefhrt Hatte, bei der Schwche des Mutterlandes war es zur Grndung und zum Erwerb berseeischer . Kolonien seit den Versuchen des 16. und 17. Jahrhunderts nicht mehr gekommen. Der Aufschwung des deutschen Handels nach dem Deutsch- 14*

10. Geschichte der neueren Zeit - S. 38

1892 - : Aschendorff
38 5) Siege der preußischen Mamarmee (unter Falkenstein) bei Dermbach und Kissingen über die Bayern, bei Aschaf-fenburg über die Österreicher, Kurhessen und Darmstädter. — Falkensteins Einzug in Frankfurt; Beschießung Würzbur g s (Manteuffel); Einnahme Nürnbergs (Großherzog von Mecklenburg). 6) Waffenstillstand ?n Mkolstmrg und Friede tu Prag (zwischen Preußen und Österreich): 1. Auslösung des deutschen Bundes; Errichtung des norddeutschen Bundes. 2. Abtretung Schleswig-Holsteins an Preußen; 3. Zahlung mäßiger Kriegskosten. Friedensschlüsse Preußens mit den anderen Staaten in Kerlin: Zahlung mäßiger Kriegskosten; Abtretung kleiner Gebietsteile von Bayern und Hessen-Darmstadt an Preußen. Friede ?u Wien (zwischen Österreich und Italien): Österreich tritt Venetien an Italien ab. Folgen des Krieges: 1) Einverleibung von Schleswig-Holstein, Hannover, Kurhessen, Nassau und Frank-surt a. M. in Preußen. 1867 2) Errichtung des norddeutschen Sundes. 22 Staaten. — Bundespräsidium (Preußen), Buudesrat, Reichstag. — Gemeinsame Vertretung nach außen; gemeinsame Land-und Seemacht. 3) Zoll- und Handelsverein (und geheimes Schutz- und Trntzbünduis) mit den süddeutschen Staaten. (Deutsches Zollparlament). 1867 4) Ausgleich Mischen Österreich und Ungarn. Ungarn (mit Kroatien und Siebenbürgen) erhält einen besonderen Reichstag und ein eigenes Ministerium. — Feierliche Krönung des Kaisers Franz Joseph als König von Ungarn in Pest. — Delegationen der beiden Reichshälften 1870-1871 3. Der französische Krieg. Ursache: Die Eisersncht Frankreichs auf die immer mehr wachsende Macht Preußens. Veranlassung: Die Wahl des Erbprinzen Leopold von Hohenzollei n-Sigmaringen zum Könige von Spanien. .Ausstellung der Heere: Die 1. Armee unter Steinmetz bei Koblenz, die 2. Armee unter dem Prinzen Friedrich Karl bei Mainz, die 3. Armee unter dem Kronprinzen bei Mannheim. — Der 1. und> 2. Armee gegenüber Napoleon und Bazaine (bei Metz), der 3. gegenüber Mac - Mahon (bei Straßburg).
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