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1. Staats- und Bürgerkunde - S. 262

1910 - Wittenberg : Herrosé
262 so betragen die Gerichtskosten 940 Mk. zuzüglich der Auslagen des Gerichts im Anschlag von 60 Mk. Dazu kämen Gebühren des Ver- walters und der Eläubigerausschußmitglieder. Prozeßkosten. Ge- hälter. Mieten usw., mit 9000 Mk. Daher ist anzunehmen, daß bei günstiger Abwicklung die bevorrechtigten Gläubiger ganz be- friedigt werden, diejenigen ohne Vorrecht erhalten jedenfalls nichts. An der Sache ändert es auch nichts, daß Jakob die Nutz- nießung hat an den 50 000 Mk. des überlebenden Zwillings. Die Nutznießung als solche gehört nicht zur Konkursmasse. Der Ertrag gehört zur Masse, soweit er am 20. September vorhanden war. Nun wird ein Nachlaßvfleger ernannt, der die Rechte des un- bekannten Erben des verstorbenen Zwillings wegen der an sich dem Jakob zufallenden Hälfte wahren soll. Dieser Nachlaßpfleger meldet ebenfalls die 25 000 Mk. mit Vorrecht an. Der Verwalter bespricht mit dem Eläubigerausschuß die Lage: sie kommen zum Ergebnis, daß gegen das Vorrecht des über- lebenden Zwillings sich nichts einwenden lasse, und auch wegen der 25 000 Mk., welche der Nachlaßpfleger angemeldet hat, halten sie ein Bestreiten für wenig erfolgreich. Dem Anspruch der Frau Jakob gegenüber könnte vielleicht eine Aufrechnung versucht werden, da dem Ausschuß Gerüchte zu Ohren kamen, wonach Frau Jakob am 15. September für 16 000 Mark Wertpapiere weggenommen habe, deren Verbleib nicht auf- geklärt ist. Eine Hierwegen gegen Frau Jakob wegen Verbrechens gegen K.o. schwebende Untersuchung hat bis jetzt nichts Wesent- liches ergeben. Der Verwalter beschließt, bei Frau Jakob und den Pflegern zur Vermeidung der sehr erheblichen Kosten der Durchführung des Verfahrens einen Zwangsvergletch anzuregen. Die Forderungen der Konkursgläubiger einschließlich der Ausfallforderungen der Pfand- und Hypothekengläubiger werden etwa 60 000 Mk. be- tragen. Da von verschiedenen Seiten dem Jakob, welcher auch wegen Verbrechens gegen das Vankdepotgesetz in Untersuchung ist, ein unredliches Verhalten vorgeworfen wird, so empfiehlt es sich, diesen Gläubigern 20 % zu bieten, wozu 12 000 Mk. etwa erforder- lich wären. Frau Jakob erklärt, daß sie außerdem für den Fall der Annahme des Zwangsvergleichs 3000 Mk. für die Kosten des Verfahrens zahlen wolle. Die Familie des Jakob hat ein Interesse am Zwangsvergleich, weil dadurch die Forderungen gegen Jakob endgültig beseitigt werden, während bei ordnungs- gemäßer Abwicklung des Verfahrens jederzeit wegen des nicht ge- tilgten Teils der Forderungen gegen Jakob vorgegangen werden kann. Der Nachlaßpfleger bedarf zu den diesbezüglichen Schritten der Genehmigung des N a ch l a ß g e r i ch t s . der Pfleger der Tochter derjenigen des Vormundschaftsgerichts. Es wird nun folgender Zwangsvergleichsvorfchlag von den Pflegern und Frau Jnkob zugleich beim Verwalter und beim Amtsgericht eingereicht:

2. Staats- und Bürgerkunde - S. 264

1910 - Wittenberg : Herrosé
264 und der Verwalter beantragt beim Gläubigerausschuß die Ge- nehmigung zur Vornahme einer Abschlagsverteilung. Der Ausschuß versagt diese Genehmigung, wonach der Verwalter, ohne sich die Umstünde und Kosten einer Verteilung zu machen, die vorhandenen 20 000 Mk. an die bevorrechtigten Gläubiger aus- zahlen kann. Frau Jakob hat inzwischen auf Feststellung ihrer bestrit- tenen Forderung von 25 000 Mk. geklagt. Für die der Frau Jakob vorgehenden Forderungen einschließlich öffentlicher Abgaben usw. sind 5000 Mk. erforderlich. Die bevorrechtigten Gläubiger er- halten also 15%; der auf Frau Jakob entfallende Anteil wird nicht ausgeschüttet, sondern zurückbehalten. Die nicht bevorrech- tigten Konkursgläubiger, deren Forderungen bestritten sind, sehen vorläufig von der Erhebung von Feststellungsklagen ab. weil sie annehmen, daß für sie so gut wie nichts übrigbleibt. Der Ver- walter beschäftigt sich nunmehr mit der Verwertung der Aktiv- masse. Jakob hat endgültig die Erbschaft ausgeschlagen; der An- teil fällt daher der minderjährigen Schwester zu. Die Aufgabe des Nachlaßpflegers ist erledigt. Frau Jakob unterliegt im Pro- zesse mit 15 000 Mk.. von der bevorrechtigten Forderung werden ihr nur 10 000 Mk. zugesprochen. Sie erhält also von den früher für sie zurückbehaltenen 3750 Mk. nur 1500 Mk. Die übrigen 2250 Mk. werden für eine weitere Verteilung frei. Es kommen hierbei 75 000 Mk. der Tochter und 10 000 Mk. der Frau Jakob in Betracht, daher erhält die Tochter 1985,47 Mk., Frau Jakob 264,60 Mk. Endlich gelingt es, über den noch ungedeckten Betrag der bevorrechtigten Forderungen hinaus weitere 20 000 Mk. zu er- halten. Es bleiben in der Masse außerdem noch eine Reihe augen- blicklich nicht verwertbarer Forderungen. Verwalter und Eläu- bigerausschuß beschließen daher, die Masse auszuschütten. Das Ge- richt genehmigt den Beschluß. Zunächst müssen die Masseschulden und die Massekosten fest- gestellt und berichtigt werden. Was Gläubigerausschuß und Ver- walter aus der Masse für ihre Bemühungen erhalten, bestimmt das Konkursgericht. Diese Festsetzung muß der endgültigen Auf- stellung der Schlußrechnung des Verwalters vorausgehen. Zur Abnahme dieser Rechnung und zur Prüfung des Verzeichnisses der bei der Schlußverteilung zu berücksichtigenden Gläubiger — Schluß- verzeichnis — bestimmt das Gericht einen durch Zeitungen be- kanntzumachenden' Termin. Jeder einzelne Gläubiger ist nun- mehr veranlaßt, das Verzeichnis daraufhin anzusehen, ob seine Forderung nach den in der Tabelle anerkannten oder zum Gegen- stand von Feststellungsklagen gemachten Beträgen richtig eingesetzt ist. Daraus ergibt sich, daß vor Beendigung der Feststellungs- prozesse die Schluß Verteilung, welche andererseits die Ver- wertung der Masse, also die Beendigung der Betreibung aller Masseansprllche voraussetzt, nicht stattfinden kann; außerdem wür- den weiter auflaufende Prozeßkosten Masseschukden sein, und die

3. Bürgerkunde für höhere Schulen des Königreichs Sachsen - S. 41

1910 - Leipzig : Dürr
41 Ii. Per Staat. A. Die Verfassung. 11. Das Königreich Sachsen, seiner Bevölkerungszahl nach Das König- der dritte unter den deutschen Bundesstaaten (1905 mit 4^ Mil- tum lionen Einwohnern auf 272 Quadratmeileu — 15 000 Quadrat- kilometer), ist seit der Verfassung vom 4. September 1851 eine ein- heitliche, unteilbare konstitutionelle Monarchie. Die Krone ist erblich im Mannesstamme des regierenden Albertinischen Hauses und geht vom jeweiligen König auf seinen ältesten Sohn, wenn ein solcher nicht vorhanden, auf seinen ältesten Bruder über. Ist der König beim Tode seines Vorgängers noch nicht mündig, hat er also das 18. Lebens- jahr noch nicht vollendet, so übernimmt der älteste zur Thronfolge berechtigte Agnat die Regentschaft. Der regierende König ist das souveräne, unverantwortliche und unverletzliche Oberhaupt des Staats, der oberste Chef der Verwaltung und der Rechtspflege, in dessen Namen alle Urteile verkündet werden und der das Begnadigungsrecht ausübt, der Kriegsherr des sächsischen Kontingents zum deutschen Reichs- heere und der einer der beiden Faktoren der Gesetzgebung, zu der er mit dem Landtage derart zusammenwirkt, daß ein gültiges Gesetz nur durch die Übereinstimmung beider Teile zustande kommt. Bei seinem Regierungsantritt sichert er die Beobachtung der Verfassung bei seinem fürstlichen Worte zu und nimmt den Treueid entgegen. Er ist Be- sitzer des vom Lande unzertrennlichen Hansfideikommisses (Schlösser, Sammlungen) und bezieht (nicht als Gehalt, sondern) als Ersatz für die mit der Verfassung in den Besitz des Staats übergegangenen Domänen (damals mit einem Reinerträge von etwa 2 Millionen Mark) eine mit dem Landtage für die Dauer seiner Regierung vereinbarte Zivilliste (1834 1541ooo Mark, jetzt — feit 1908/09 — jährlich 3 704 000 Mark bei einem Reinerträge des Domänenguts von 10 Mil- lionen Mark), von der der Unterhalt des Hofes, der Schlösser, des Hoftheaters und des Hofgottesdienstes zu bestreiten ist. Besondere Bestimmungen der Verfassung gelten für die Apanagen der Königin, der Prinzen und Prinzessinnen sowie für den Unterhalt der Königin- Witwe und die Aussteuer der Prinzessinnen. Daneben besteht noch die ans die Staatskasse übernommene sogenannte Sekunda geni tur (eine Jahresrente von 262083 Mark), die aus der Entschädigung für den Verzicht (1779) des Kurfürsten Friedrich August Iii. auf die Ansprüche seiner Mutter Maria Antonia von Bayern an die Wittels- bachschen Allodien (6 Millionen Gulden Kapital) entstanden ist. Ihr Inhaber, ein jüngerer Prinz, hat daraus sein Haus und die Deszen-

4. Bürgerkunde - S. 158

1915 - Berlin : Parey
158 X. Muster für häufig vorkommende Rechtsgeschäfte. für seine entstehenden Forderungen bewillige ich ihm eine Sicherungs- Hypothek auf mein Grundstück Dorfstraße Nr. 17 hierfelbst in Höhe von 5000 M und beantrage diese Eintragung. 15. Übertragung der Hypothek. Meine auf dem Grundstücke des Herrn Gottfried Klemke im Grundbuch Band 2 Blatt 14 eingetragene Hypothek von 5000 M, zu 4| Prozent verzinslich, trete ich nebst den Zinsen seit dem 1. Oktober 1914 hiermit an Herrn Karl Hampel ab und bean- trage die Eintragung der Abtretung im Grundbuch. Ich über- reiche meinen Hypothekenbrief und ersuche um dessen demnächstige Aushändigung an Herrn Karl Hampel. 16. Quittung und Löschung. Auf dem im Grundbuche eingetragenen Wohnhaufe sind für mich 10 000 M als Hypothek eingetragen. Dieselben sind mir nebst Zinsen zurückgezahlt. Ich bewillige Löschung der Hypothek und gebe den Hypothekenbrief zurück. Ich, der Eigentümer, beantrage, obige Hypothek auf meinen Namen umzuschreiben. 17. Einwilligung zur Heirat einer Minder- jährigen. Ich erteile meine Einwilligung zur Heirat meiner Tochter Elise mit dem Amtsrichter Karl Schulz hierfelbst. 18. Gesuch um Ersetzung der Einwilligung des Vormundes. Mein Vormund, Herr Ernst Weiß, verweigert die Zustimmung zu der von mir beabsichtigten Heirat mit dem Maler Max Giering, weil dieser eine Frau nicht ernähren könne. Mein genannter Bräutigam wohnt hierfelbst in der Seestraße Nr. 14 im Hause Herrn Wilhelm Dahle und hat die Miete für

5. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 18

1894 - Gotha : Behrend
18 Der Staat und seine Verfassung (Fortsetzung). ist erblich nach dem Rechte der Erstgeburt; doch sind nur Männer erbberechtigt. Nur im Falle des Aussterbens des Mannes- stammes geht in einzelnen Ländern die Krone auf die dem zu- letzt regierenden Fürsten am nächsten verwandte weibliche Linie über. Der Thronfolger hat bei seinem Regierungsantritt in Gegenwart der Stände die Beobachtung, Aufrechterhaltung und Beschützung der Verfassung eidlich zuzusichern. Der Monarch ist unverantwortlich und feine Person unverletzlich. Beleidigungen oder gar Thätlichkeiten werden sehr streng bestraft (bis lebens- länglich Zuchthaus). Der Landesfürst bezieht als Ersatz (nicht als Gehalt) für den von der Krone in den Besitz des Staates übergegangenen Grundbesitz, Domänen, Forsten u. s. w. eine mit den Ständen für die Dauer seiner Regierung vereinbarte Civilliste; hiervon hat er jedoch die Ausgaben für die Hofhaltung, die Unterhaltung von Schlössern, Hofgottesdienst, für Kala- mitosen, Theater, Hofkapelle re. zu bestreiten. Wenn der Thron- folger die Regierung nicht übernehmen (Minderjährigkeit) oder sie nicht weiterführen kann (körperliche und geistige Gebrechen), so tritt eine Regentschaft ein. Wer gilt als Träger der gesamten Staatsgewalt? — Wie heißen die Söhne und Töchter fürstlicher Personen? — Wie wird die landesherrliche Gewalt erworben? — Was geschieht, wenn der Mannesstamm ausstirbt? — In welchen Fällen tritt eine Regentschaft ein? — Was heißt es, der Landesfürst ist un- verantwortlich? — Wie werden Beleidigungen und Angriffe auf den Landesfürst und dessen Familie bestraft? — Was bezieht der Landesherr .als Ersatz für die an den Fiskus übergegangenen Rechte? — Wie hoch beläuft sich die Civilliste? — Verwendet diese der Fürst für sich allein und seine Familie? — Was hat er beispielsweise alles davon zu bestreiten? 7. Die Staatsbeamten. In einem einigermaßen größeren und ausgebildeteren Staate sind die Thätigkeiten der Staats- gewalt so manigfaltige und ausgedehnte, daß die eigentlichen Träger der Staatsgewalt einen Teil derselben auf anoere Personen (Beamte) übertragen müssen. Unter den Staatsbeamten (Staatsdienern) sind diejenigen Personen zu verstehen, denen durch Anstellung die Pflicht übertragen ist, für den Staatszweck

6. Bürgerkunde - S. 39

1908 - Leipzig [u.a.] : Teubner
1. Abschnitt. Das Familienleben. 8. Kapitel. 39 das Nachlaßgericht durch das Aufgebotsverfahren die berechtigten Erben zur An- meldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Bis dahin hat das Gericht für den Bestand der Erbschaft zu sorgen. Es kann einen Nachlaßpfleger ernennen, der in einem Nachlaß- verzeichnis den Bestand festzustellen und Geld, Wertpapiere und anderes zu hinter- legen hat. Ein jeder Erbe kann vom Gerichte ein Zeugnis über sein Erbrecht und die Größe des Erbteils (Erbschei n) verlangen. Haftpflicht der Erben. Wie schon oben erwähnt, haften die Erben nach An- nahme der Erbschaft für sämtliche Nachlaßschulden sogar über die Erbschaft hinaus mit ihreni eigenen Vermögen. Um sich vor Verlusten zu schützen, wird es die erste Sorge der Erben sein, sich über die Höhe des Nachlasses, die Schulden und die Nachlaß- verbindlichkeiten Kenntnis zu verschaffen, da ja der Fall eintreten könnte, daß die Erbschaft nicht ausreicht, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Er wird zunächst den Bestand der Erbschaft durch Errichtung des Nachlaßinventars feststellen. Es kann aber auch jeder Nachlaßgläubiger einen darauf bezüglichen Antrag beim Nachlaß- gerichte stellen. Die Aufstellung dieses Inventars ist unter Zuziehung eines Notars oder zuständigen Beamten zu bewirken, und zwar ist eine Frist von vier Wochen gesetzt, die höchstens auf drei Monate verlängert werden kann. Das Inventar muß alle Gegenstände unter Angabe ihres Wertes und einer kurzen Beschreibung ent- halten. Solange das Inventarverzeichnis nicht beim Gerichte eingereicht worden ist, können die Nachlaßgläubiger keinen Anspruch am Nachlasse erheben. Sollte einer derselben ein Urteil zur Zahlung erwirkt, eine Pfändung aus denr Nachlasse oder dem Vermögen des Erben stattgefunden haben, so dürfen die gepfändeten Gegenstände nicht versteigert und Gelder nicht ausgezahlt werden. Wenn ein Nachlaßgläubiger die Vollständigkeit oder Richtigkeit des Inventarverzeichnisses anzweifelt, so kann er von den Erben die Leistung des Ofsenbarungseides verlangen. Antrag eines Gläubigers auf Einreichung eines Inventarverzeichnisses: Berlin, den 4. März 1901. Der am 15. Februar zu Neu-Ruppin verstorbene Bäckermeister Anton Richard schuldet mir laut beiliegenden Kontoauszuges aus meinen Geschäftsbüchern die Summe von „500 Mark" in Buchstaben: „Fünfhundert Mark". Sein Sohn, Fritz Richard, hat als alleiniger Erbe die Erbschaft angetreten. Ich beantrage daher, dem Fritz Richard die Einreichung eines Inventarverzeichnisses aufzugeben. An Karl Neumann, Mehlhändler, das Königliche Amtsgericht Berlin N., Liuienstr. 8. in Neu-Ruppin. Das Aufgebotsverfahren. Ein zweites Mittel, die Haftpflicht des Erben gegen- über den Nachlaßgläubigern zu beschränken, bietet das Aufgebotsverfahren, das beim Nachlaßgerichte zu beantragen ist. Dadurch werden alle Nachlaßglüubiger aufgefordert, ihre Forderungen am Nachlasse in der ihnen gestellten Frist anzumelden.
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