262
so betragen die Gerichtskosten 940 Mk. zuzüglich der Auslagen des
Gerichts im Anschlag von 60 Mk. Dazu kämen Gebühren des Ver-
walters und der Eläubigerausschußmitglieder. Prozeßkosten. Ge-
hälter. Mieten usw., mit 9000 Mk. Daher ist anzunehmen, daß bei
günstiger Abwicklung die bevorrechtigten Gläubiger ganz be-
friedigt werden, diejenigen ohne Vorrecht erhalten jedenfalls
nichts.
An der Sache ändert es auch nichts, daß Jakob die Nutz-
nießung hat an den 50 000 Mk. des überlebenden Zwillings. Die
Nutznießung als solche gehört nicht zur Konkursmasse. Der Ertrag
gehört zur Masse, soweit er am 20. September vorhanden war.
Nun wird ein Nachlaßvfleger ernannt, der die Rechte des un-
bekannten Erben des verstorbenen Zwillings wegen der an sich
dem Jakob zufallenden Hälfte wahren soll. Dieser Nachlaßpfleger
meldet ebenfalls die 25 000 Mk. mit Vorrecht an.
Der Verwalter bespricht mit dem Eläubigerausschuß die
Lage: sie kommen zum Ergebnis, daß gegen das Vorrecht des über-
lebenden Zwillings sich nichts einwenden lasse, und auch wegen
der 25 000 Mk., welche der Nachlaßpfleger angemeldet hat, halten
sie ein Bestreiten für wenig erfolgreich.
Dem Anspruch der Frau Jakob gegenüber könnte vielleicht
eine Aufrechnung versucht werden, da dem Ausschuß Gerüchte zu
Ohren kamen, wonach Frau Jakob am 15. September für 16 000
Mark Wertpapiere weggenommen habe, deren Verbleib nicht auf-
geklärt ist. Eine Hierwegen gegen Frau Jakob wegen Verbrechens
gegen K.o. schwebende Untersuchung hat bis jetzt nichts Wesent-
liches ergeben.
Der Verwalter beschließt, bei Frau Jakob und den Pflegern
zur Vermeidung der sehr erheblichen Kosten der Durchführung des
Verfahrens einen Zwangsvergletch anzuregen. Die Forderungen
der Konkursgläubiger einschließlich der Ausfallforderungen der
Pfand- und Hypothekengläubiger werden etwa 60 000 Mk. be-
tragen. Da von verschiedenen Seiten dem Jakob, welcher auch
wegen Verbrechens gegen das Vankdepotgesetz in Untersuchung ist,
ein unredliches Verhalten vorgeworfen wird, so empfiehlt es sich,
diesen Gläubigern 20 % zu bieten, wozu 12 000 Mk. etwa erforder-
lich wären. Frau Jakob erklärt, daß sie außerdem für den Fall der
Annahme des Zwangsvergleichs 3000 Mk. für die Kosten
des Verfahrens zahlen wolle. Die Familie des Jakob hat ein
Interesse am Zwangsvergleich, weil dadurch die Forderungen
gegen Jakob endgültig beseitigt werden, während bei ordnungs-
gemäßer Abwicklung des Verfahrens jederzeit wegen des nicht ge-
tilgten Teils der Forderungen gegen Jakob vorgegangen werden
kann. Der Nachlaßpfleger bedarf zu den diesbezüglichen Schritten
der Genehmigung des N a ch l a ß g e r i ch t s . der Pfleger der
Tochter derjenigen des Vormundschaftsgerichts. Es wird nun
folgender Zwangsvergleichsvorfchlag von den Pflegern und Frau
Jnkob zugleich beim Verwalter und beim Amtsgericht eingereicht:
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T20: [König Sohn Maria Heinrich Tochter Karl Herzog England Haus Gemahlin], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T116: [Vater Kind Mutter Sohn Bruder Herr Mann Auge Frau Hand], T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte]]
Extrahierte Personennamen: Jakob Jakob Jakob Jakob Jakob Jakob Jakob Jakob Jakob Jnkob
264
und der Verwalter beantragt beim Gläubigerausschuß die Ge-
nehmigung zur Vornahme einer Abschlagsverteilung.
Der Ausschuß versagt diese Genehmigung, wonach der Verwalter,
ohne sich die Umstünde und Kosten einer Verteilung zu machen, die
vorhandenen 20 000 Mk. an die bevorrechtigten Gläubiger aus-
zahlen kann.
Frau Jakob hat inzwischen auf Feststellung ihrer bestrit-
tenen Forderung von 25 000 Mk. geklagt. Für die der Frau Jakob
vorgehenden Forderungen einschließlich öffentlicher Abgaben usw.
sind 5000 Mk. erforderlich. Die bevorrechtigten Gläubiger er-
halten also 15%; der auf Frau Jakob entfallende Anteil wird
nicht ausgeschüttet, sondern zurückbehalten. Die nicht bevorrech-
tigten Konkursgläubiger, deren Forderungen bestritten sind, sehen
vorläufig von der Erhebung von Feststellungsklagen ab. weil sie
annehmen, daß für sie so gut wie nichts übrigbleibt. Der Ver-
walter beschäftigt sich nunmehr mit der Verwertung der Aktiv-
masse. Jakob hat endgültig die Erbschaft ausgeschlagen; der An-
teil fällt daher der minderjährigen Schwester zu. Die Aufgabe
des Nachlaßpflegers ist erledigt. Frau Jakob unterliegt im Pro-
zesse mit 15 000 Mk.. von der bevorrechtigten Forderung werden
ihr nur 10 000 Mk. zugesprochen. Sie erhält also von den früher
für sie zurückbehaltenen 3750 Mk. nur 1500 Mk. Die übrigen
2250 Mk. werden für eine weitere Verteilung frei. Es kommen
hierbei 75 000 Mk. der Tochter und 10 000 Mk. der Frau Jakob in
Betracht, daher erhält die Tochter 1985,47 Mk., Frau Jakob
264,60 Mk. Endlich gelingt es, über den noch ungedeckten Betrag
der bevorrechtigten Forderungen hinaus weitere 20 000 Mk. zu er-
halten. Es bleiben in der Masse außerdem noch eine Reihe augen-
blicklich nicht verwertbarer Forderungen. Verwalter und Eläu-
bigerausschuß beschließen daher, die Masse auszuschütten. Das Ge-
richt genehmigt den Beschluß.
Zunächst müssen die Masseschulden und die Massekosten fest-
gestellt und berichtigt werden. Was Gläubigerausschuß und Ver-
walter aus der Masse für ihre Bemühungen erhalten, bestimmt
das Konkursgericht. Diese Festsetzung muß der endgültigen Auf-
stellung der Schlußrechnung des Verwalters vorausgehen. Zur
Abnahme dieser Rechnung und zur Prüfung des Verzeichnisses der
bei der Schlußverteilung zu berücksichtigenden Gläubiger — Schluß-
verzeichnis — bestimmt das Gericht einen durch Zeitungen be-
kanntzumachenden' Termin. Jeder einzelne Gläubiger ist nun-
mehr veranlaßt, das Verzeichnis daraufhin anzusehen, ob seine
Forderung nach den in der Tabelle anerkannten oder zum Gegen-
stand von Feststellungsklagen gemachten Beträgen richtig eingesetzt
ist. Daraus ergibt sich, daß vor Beendigung der Feststellungs-
prozesse die Schluß Verteilung, welche andererseits die Ver-
wertung der Masse, also die Beendigung der Betreibung aller
Masseansprllche voraussetzt, nicht stattfinden kann; außerdem wür-
den weiter auflaufende Prozeßkosten Masseschukden sein, und die
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T20: [König Sohn Maria Heinrich Tochter Karl Herzog England Haus Gemahlin]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T116: [Vater Kind Mutter Sohn Bruder Herr Mann Auge Frau Hand], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König]]
Extrahierte Personennamen: Jakob Jakob Jakob Jakob Jakob Jakob Jakob
264,60
41
Ii. Per Staat.
A. Die Verfassung.
11. Das Königreich Sachsen, seiner Bevölkerungszahl nach Das König-
der dritte unter den deutschen Bundesstaaten (1905 mit 4^ Mil- tum
lionen Einwohnern auf 272 Quadratmeileu — 15 000 Quadrat-
kilometer), ist seit der Verfassung vom 4. September 1851 eine ein-
heitliche, unteilbare konstitutionelle Monarchie. Die Krone ist
erblich im Mannesstamme des regierenden Albertinischen Hauses und
geht vom jeweiligen König auf seinen ältesten Sohn, wenn ein solcher
nicht vorhanden, auf seinen ältesten Bruder über. Ist der König beim
Tode seines Vorgängers noch nicht mündig, hat er also das 18. Lebens-
jahr noch nicht vollendet, so übernimmt der älteste zur Thronfolge
berechtigte Agnat die Regentschaft. Der regierende König ist das
souveräne, unverantwortliche und unverletzliche Oberhaupt des Staats,
der oberste Chef der Verwaltung und der Rechtspflege, in dessen
Namen alle Urteile verkündet werden und der das Begnadigungsrecht
ausübt, der Kriegsherr des sächsischen Kontingents zum deutschen Reichs-
heere und der einer der beiden Faktoren der Gesetzgebung, zu der er
mit dem Landtage derart zusammenwirkt, daß ein gültiges Gesetz nur
durch die Übereinstimmung beider Teile zustande kommt. Bei seinem
Regierungsantritt sichert er die Beobachtung der Verfassung bei seinem
fürstlichen Worte zu und nimmt den Treueid entgegen. Er ist Be-
sitzer des vom Lande unzertrennlichen Hansfideikommisses (Schlösser,
Sammlungen) und bezieht (nicht als Gehalt, sondern) als Ersatz für
die mit der Verfassung in den Besitz des Staats übergegangenen
Domänen (damals mit einem Reinerträge von etwa 2 Millionen Mark)
eine mit dem Landtage für die Dauer seiner Regierung vereinbarte
Zivilliste (1834 1541ooo Mark, jetzt — feit 1908/09 — jährlich
3 704 000 Mark bei einem Reinerträge des Domänenguts von 10 Mil-
lionen Mark), von der der Unterhalt des Hofes, der Schlösser, des
Hoftheaters und des Hofgottesdienstes zu bestreiten ist. Besondere
Bestimmungen der Verfassung gelten für die Apanagen der Königin,
der Prinzen und Prinzessinnen sowie für den Unterhalt der Königin-
Witwe und die Aussteuer der Prinzessinnen. Daneben besteht noch
die ans die Staatskasse übernommene sogenannte Sekunda geni tur
(eine Jahresrente von 262083 Mark), die aus der Entschädigung für
den Verzicht (1779) des Kurfürsten Friedrich August Iii. auf die
Ansprüche seiner Mutter Maria Antonia von Bayern an die Wittels-
bachschen Allodien (6 Millionen Gulden Kapital) entstanden ist. Ihr
Inhaber, ein jüngerer Prinz, hat daraus sein Haus und die Deszen-
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T31: [König Ludwig Karl Sohn Maria Frankreich Kaiser Tod England Philipp]]
TM Hauptwörter (100): [T20: [König Sohn Maria Heinrich Tochter Karl Herzog England Haus Gemahlin], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T76: [Stadt Straße Haus Schloß Kirche Gebäude Mauer Platz Garten Dorf]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T191: [Karl Sohn König Tochter Haus Kaiser Ludwig Herzog Tod Johann], T61: [Wilhelm Friedrich Prinz König Luise Jahr Königin Gemahlin Prinzessin Kaiser], T78: [Mill Staat Million Deutschland Reich Europa Einwohner Land Jahr deutsch]]
Extrahierte Personennamen: Friedrich Friedrich August Maria_Antonia_von_Bayern Maria
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen, ISCED 5 – Tertiärbereich
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: 1914-1918
158 X. Muster für häufig vorkommende Rechtsgeschäfte.
für seine entstehenden Forderungen bewillige ich ihm eine Sicherungs-
Hypothek auf mein Grundstück Dorfstraße Nr. 17 hierfelbst in
Höhe von 5000 M und beantrage diese Eintragung.
15. Übertragung der Hypothek.
Meine auf dem Grundstücke des Herrn Gottfried Klemke im
Grundbuch Band 2 Blatt 14 eingetragene Hypothek von 5000 M,
zu 4| Prozent verzinslich, trete ich nebst den Zinsen seit dem
1. Oktober 1914 hiermit an Herrn Karl Hampel ab und bean-
trage die Eintragung der Abtretung im Grundbuch. Ich über-
reiche meinen Hypothekenbrief und ersuche um dessen demnächstige
Aushändigung an Herrn Karl Hampel.
16. Quittung und Löschung.
Auf dem im Grundbuche eingetragenen Wohnhaufe sind für
mich 10 000 M als Hypothek eingetragen. Dieselben sind mir
nebst Zinsen zurückgezahlt. Ich bewillige Löschung der Hypothek
und gebe den Hypothekenbrief zurück.
Ich, der Eigentümer, beantrage, obige Hypothek auf meinen
Namen umzuschreiben.
17. Einwilligung zur Heirat einer Minder-
jährigen.
Ich erteile meine Einwilligung zur Heirat meiner Tochter
Elise mit dem Amtsrichter Karl Schulz hierfelbst.
18. Gesuch um Ersetzung der Einwilligung
des Vormundes.
Mein Vormund, Herr Ernst Weiß, verweigert die Zustimmung
zu der von mir beabsichtigten Heirat mit dem Maler Max Giering,
weil dieser eine Frau nicht ernähren könne.
Mein genannter Bräutigam wohnt hierfelbst in der Seestraße
Nr. 14 im Hause Herrn Wilhelm Dahle und hat die Miete für
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T20: [König Sohn Maria Heinrich Tochter Karl Herzog England Haus Gemahlin]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T191: [Karl Sohn König Tochter Haus Kaiser Ludwig Herzog Tod Johann], T196: [Tisch Tag König Hand Wein Herr Haus Gast Abend Frau]]
Extrahierte Personennamen: Gottfried_Klemke Karl_Hampel Karl Karl_Hampel Karl Elise Karl_Schulz Karl Ernst_Weiß Ernst Max_Giering Max Wilhelm
18
Der Staat und seine Verfassung (Fortsetzung).
ist erblich nach dem Rechte der Erstgeburt; doch sind nur
Männer erbberechtigt. Nur im Falle des Aussterbens des Mannes-
stammes geht in einzelnen Ländern die Krone auf die dem zu-
letzt regierenden Fürsten am nächsten verwandte weibliche Linie
über. Der Thronfolger hat bei seinem Regierungsantritt in
Gegenwart der Stände die Beobachtung, Aufrechterhaltung und
Beschützung der Verfassung eidlich zuzusichern. Der Monarch
ist unverantwortlich und feine Person unverletzlich. Beleidigungen
oder gar Thätlichkeiten werden sehr streng bestraft (bis lebens-
länglich Zuchthaus). Der Landesfürst bezieht als Ersatz (nicht
als Gehalt) für den von der Krone in den Besitz des Staates
übergegangenen Grundbesitz, Domänen, Forsten u. s. w. eine
mit den Ständen für die Dauer seiner Regierung vereinbarte
Civilliste; hiervon hat er jedoch die Ausgaben für die Hofhaltung,
die Unterhaltung von Schlössern, Hofgottesdienst, für Kala-
mitosen, Theater, Hofkapelle re. zu bestreiten. Wenn der Thron-
folger die Regierung nicht übernehmen (Minderjährigkeit) oder
sie nicht weiterführen kann (körperliche und geistige Gebrechen),
so tritt eine Regentschaft ein.
Wer gilt als Träger der gesamten Staatsgewalt? — Wie
heißen die Söhne und Töchter fürstlicher Personen? — Wie
wird die landesherrliche Gewalt erworben? — Was geschieht,
wenn der Mannesstamm ausstirbt? — In welchen Fällen tritt
eine Regentschaft ein? — Was heißt es, der Landesfürst ist un-
verantwortlich? — Wie werden Beleidigungen und Angriffe auf
den Landesfürst und dessen Familie bestraft? — Was bezieht
der Landesherr .als Ersatz für die an den Fiskus übergegangenen
Rechte? — Wie hoch beläuft sich die Civilliste? — Verwendet
diese der Fürst für sich allein und seine Familie? — Was hat
er beispielsweise alles davon zu bestreiten?
7. Die Staatsbeamten. In einem einigermaßen größeren
und ausgebildeteren Staate sind die Thätigkeiten der Staats-
gewalt so manigfaltige und ausgedehnte, daß die eigentlichen
Träger der Staatsgewalt einen Teil derselben auf anoere
Personen (Beamte) übertragen müssen. Unter den Staatsbeamten
(Staatsdienern) sind diejenigen Personen zu verstehen, denen
durch Anstellung die Pflicht übertragen ist, für den Staatszweck
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T20: [König Sohn Maria Heinrich Tochter Karl Herzog England Haus Gemahlin], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T191: [Karl Sohn König Tochter Haus Kaiser Ludwig Herzog Tod Johann], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit]]
1. Abschnitt. Das Familienleben. 8. Kapitel.
39
das Nachlaßgericht durch das Aufgebotsverfahren die berechtigten Erben zur An-
meldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Bis dahin hat das Gericht für den Bestand
der Erbschaft zu sorgen. Es kann einen Nachlaßpfleger ernennen, der in einem Nachlaß-
verzeichnis den Bestand festzustellen und Geld, Wertpapiere und anderes zu hinter-
legen hat. Ein jeder Erbe kann vom Gerichte ein Zeugnis über sein Erbrecht und die
Größe des Erbteils (Erbschei n) verlangen.
Haftpflicht der Erben. Wie schon oben erwähnt, haften die Erben nach An-
nahme der Erbschaft für sämtliche Nachlaßschulden sogar über die Erbschaft hinaus
mit ihreni eigenen Vermögen. Um sich vor Verlusten zu schützen, wird es die erste
Sorge der Erben sein, sich über die Höhe des Nachlasses, die Schulden und die Nachlaß-
verbindlichkeiten Kenntnis zu verschaffen, da ja der Fall eintreten könnte, daß die
Erbschaft nicht ausreicht, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Er wird zunächst
den Bestand der Erbschaft durch Errichtung des Nachlaßinventars feststellen. Es kann
aber auch jeder Nachlaßgläubiger einen darauf bezüglichen Antrag beim Nachlaß-
gerichte stellen. Die Aufstellung dieses Inventars ist unter Zuziehung eines Notars
oder zuständigen Beamten zu bewirken, und zwar ist eine Frist von vier Wochen
gesetzt, die höchstens auf drei Monate verlängert werden kann. Das Inventar muß
alle Gegenstände unter Angabe ihres Wertes und einer kurzen Beschreibung ent-
halten. Solange das Inventarverzeichnis nicht beim Gerichte eingereicht worden
ist, können die Nachlaßgläubiger keinen Anspruch am Nachlasse erheben. Sollte einer
derselben ein Urteil zur Zahlung erwirkt, eine Pfändung aus denr Nachlasse oder dem
Vermögen des Erben stattgefunden haben, so dürfen die gepfändeten Gegenstände
nicht versteigert und Gelder nicht ausgezahlt werden. Wenn ein Nachlaßgläubiger
die Vollständigkeit oder Richtigkeit des Inventarverzeichnisses anzweifelt, so kann er
von den Erben die Leistung des Ofsenbarungseides verlangen.
Antrag eines Gläubigers auf Einreichung eines
Inventarverzeichnisses:
Berlin, den 4. März 1901.
Der am 15. Februar zu Neu-Ruppin verstorbene Bäckermeister
Anton Richard schuldet mir laut beiliegenden Kontoauszuges aus
meinen Geschäftsbüchern die Summe von
„500 Mark"
in Buchstaben: „Fünfhundert Mark". Sein Sohn, Fritz Richard, hat
als alleiniger Erbe die Erbschaft angetreten.
Ich beantrage daher, dem Fritz Richard die Einreichung eines
Inventarverzeichnisses aufzugeben.
An Karl Neumann, Mehlhändler,
das Königliche Amtsgericht Berlin N., Liuienstr. 8.
in Neu-Ruppin.
Das Aufgebotsverfahren. Ein zweites Mittel, die Haftpflicht des Erben gegen-
über den Nachlaßgläubigern zu beschränken, bietet das Aufgebotsverfahren, das
beim Nachlaßgerichte zu beantragen ist. Dadurch werden alle Nachlaßglüubiger
aufgefordert, ihre Forderungen am Nachlasse in der ihnen gestellten Frist anzumelden.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T20: [König Sohn Maria Heinrich Tochter Karl Herzog England Haus Gemahlin]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
Extrahierte Personennamen: Anton_Richard Fritz_Richard Fritz_Richard Karl_Neumann Karl