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1. Staats- und Bürgerkunde - S. 155

1910 - Wittenberg : Herrosé
155 ist heiße, trockene Luft, während kalte, trockene Luft nicht so un- angenehm wirkt. Ist dagegen die Luft mit zuviel Wasserdampf durchsetzt, so wird die notwendige Wasserabgabe durch Lunge und Haut erschwert. Die Luft wirkt schädigend auf die Gesundheit. Der Körper neigt zu Erkältungen, die die Ursache zu den verschiedensten Erkrankungen werden. Bedeutungsvoll für die Gesundheit ist auch der Kohlensäure- gehalt der Luft. Die Kohlensäure entsteht durch das Ausatmen, ferner durch die künstliche Beleuchtung mit Ausnahme des elek- trischen Lichtes. Also in einem Raume, in dem sehr viele Personen atmen, verschlechtert sich die Luft und mehrt sich der Kohlen- säuregehalt. Daher ist solche Luft ungesund. Die Leute werden von Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Ohnmacht befallen. Außer dieser Luftart ist die Luft des Arbeitsraumes oft mit Giften durchsetzt, seien es giftige Gase, Giftstaub oder giftige Flüssigkeiten. Gifte sind eben Stoffe, die schon in geringen Mengen in den Körper gebracht, den Menschen krankmachen. Das bekannteste Beispiel ist der Alkohol. Die giftigen Gase und Staubarten sind oft die Quelle der Lungenentzündung und der Lungentuberkulose. Es ist furchtbar zu sehen, was für Verwüstungen manche von diesen Gasen usw. im menschlichen Körper anrichten. Der Staub, der beim Hobeln, Sägen, Bohren, Drehen, Schleifen, Glasblasen entsteht, ist scharf und verletzt die Schleim- häute des Halses und der Lunge und werden oft die Ursache eines frühen Siechtums und eines frühen Todes. Das Schlimmste dabei ist die Übertragung der Krankheiten durch die Bakterien oder Spaltpilze. Allem diesem soll entgegengearbeitet werden, dadurch, daß für rechtzeitige und ausreichende Luftreiniquna und Lufterneue- rung gesorgt wird. Das Öffnen von Türen und Fenstern ist oft nicht aus- reichend, daher bringt man künstliche Ab- und Zufuhrkanäle an, die die schlechte Luft mit dem Staube aus dem Arbeitsraume absaugen und frische gesunde Luft zuführen bzw. hineinpressen. Zum Schutze der Sittlichkeit ist ebenfalls Vorsorge getroffen. Wo beide Geschlechter in einem Betriebe arbeiten, ist auf getrennte Ankleide- und Waschräume und Bedürfnisanstalten zu halten. Ferner können die Polizeiverwaltungen anordnen, daß den Arbeitern, die ihre Mahlzeiten auf der Arbeitsstätte verzehren, für diesen Zweck ein besonderer Raum zur Verfügung gestellt wird, der in der kalten Jahreszeit auch geheizt werden muß. Der Bundesrat kann für solche Betriebe, in welchen durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen vorschreiben

2. Staats- und Bürgerkunde - S. 239

1910 - Wittenberg : Herrosé
239 einkaufen, und im Wagen hinter dem Mittelsitze klapperte denn auch eine stattliche Summe harten Geldes in einem leinenen Beutel. Der Weg ging durch einsame Wälder und über endlose Sandhalden, die der Seewind von der gewaltigen Düne in das Haff hinabwirft. „Es ist nicht recht geheuer," sagte ich, „daß Sie mit dem großen Geldbeutel so offen in dieser verlassenen Gegend umherfahren." „Ich kann es nicht anders machen," erwiderte er, „Papiergeld wäre mir auch lieber, aber die Bauern mögen das nicht." „Nun," antwortete ich, „unser Staat ist uns doch für fein Papiergeld sicher; die Reichsbnnknoten sind alle gedeckt durch gleich viel bares Geld, das in den Kellern der Reichsbank verwahrt wer- den muß." „Das mag schon sein," erwiderte er, „aber sie kennen das hier nicht so." Er hatte auch ganz recht: ich legte mehrere Male zur Probe einige Fünfmarkscheine, die ich bei mir hatte, unter das aufgezählte Geld, aber niemand wollte sie nehmen, sie zogen das harte Geld voi. Mahraun: Volksroirtsch. Lesebuch. 94. Die Banken. Diejenigen kaufmännischen Geschäfte, welche in der Haupt- sache den Geld- und Kreditverkehr regeln, sind die Banken. Der Raine „Bank" wird zwar auch noch von anderen Anstalten ge- braucht, wie Lebensversicherungs-, Hagel-, Biehverficherungs- bank usw., aber eigentlich gehört er nicht hierher. Er rührt von den Tischen her. aus denen in früherer Zeit die Geldwechsler auf dem Markt oder an öffentlichen Plätzen ihre Münzschalen stehen hatten. Solche Tische nannte man Banken, ähnlich wie man noch von Fleischbanken usw. spricht. Dieser Sprachgebrauch war von den Italienern übernommen, bei denen Tisch „banco“ heißt. Wenn die Wechsler das Vertrauen mißbrauchten, oder zahlungs- unfähig waren, wurde ihnen der Tisch zerbrochen (banco rottn), daher der Ausdruck Bankrott. Je nach der Person des Inhabers haben wir öffentliche und Privatbanken. Öffentliche Banken sind die Preußische Seehand- lung in Berlin und die Königliche Bank in Nürnberg, ferner die vielen staatlichen und provinzialen Bodenkreditanstalten, die so- genannten Landschaften und vielen Sparkassen. Inhaber ist der Staat oder ein staatlicher Verband. Zwischen öffentlichen und Privatbanken stehen die Reichsbank und die Zentralgenossenschaftskasse.. Teilhaber sind Staat und Privatpublikum. Der Staat gibt einen Teil des Grundkapitals und beeinflußt die Leitung. Das Publikum wirkt durch feine Ein- lagen mit. Als Unternehmung wird die Bank von einem einzelnen

3. Staats- und Bürgerkunde - S. 341

1910 - Wittenberg : Herrosé
341 Besondere Aufmerksamkeit zollt sie der ausdrücklich für Säug- linge bestimmten Milch. Wie die Milch, so wird auch das Fleisch von der Polizei kon- trolliert. Es muß einer amtlichen „Fleischschau" unterworfen werden, um die Übertragung von Giftstoffen, von Trichinen. Tuberkulose, von Finnen usw. zu verhüten. Darum unterstehen auch die Schlachthäuser einer gewissen polizeilichen Aufsicht. Im Handel wird strenge Kontrolle geübt. Fleisch und Fleischwaren dürfen nicht in Zeitungspapier gewickelt werden, sondern dazu muß unbedrucktes Papier, am besten Pergamentpapier, genommen werden. So unterliegen alle Nahrungs- und Genußmittel der polizeilichen Aufsicht. Wir erkennen, daß die Gesundheits- polizei ein sehr reiches Feld der Tätigkeit hat. Bedenken wir nur die Reinlichkeit auf Straßen und Höfen, die Entfernung von Auswurfstoffen usw. Der Gesundheitspolizei unterstehen auch die Krankenhäuser, Heil- und Pflegestätten, die Irrenanstalten, die Apotheken und Drogerien. Gifte, Arzneien und Heilmittel dürfen nur in staat- lich konzessionierten Apotheken verabfolgt werden. Die Apotheken dürfen nur mit Genehmigung des Staates errichtet werden. Die Ärzte und Apotheker müssen für ihren Beruf besonders vorgebildet und geprüft sein. Sie müssen auf der Universität studiert haben und staatlich geprüft sein. Das beaufsichtigende Polizeiorgan ist der Kreisarzt. Leichen dürfen erst dann beerdigt werden, wenn von dem Arzte ein Totenschein ausgestellt ist. Personen, die nicht eines natürlichen Todes gestorben sind, Verunglückte oder Selbstmörder, dürfen erst begraben werden, wenn die Polizei ihre Genehmigung dazu erteilt. Die Gesundheitspolizei muß auch bei der Bekämpfung an- steckender Krankheiten mitwirken. Im vorigen Herbste wurde unsere Schule auf polizeiliche Anordnung geschlossen, weil eine starke Diphtheritisepidemie ausgebrochen war. Also die Polizei kümmert sich auch um die Verhütung ansteckender Krankheiten: wie Masern, Scharlach, Blattern, Diphtherie, Typhus, Cholera, Pest. Die Häuser oder Gehöfte, in denen z. V. Typhus herrscht, werden bezeichnet, um zu verhüten, daß Menschen dorthin gehen, den Krankheitsstoff aufnehmen und weitertragen. Schulen. Anstalten werden geschlossen, wenn Fälle von Erkrankungen öfter vorkom- men, damit sich in den Schulen kein Krankheitsherd bildet. Kinder, die daran erkranken, müssen 4—6 Wochen dem Unterrichte fern- bleiben. Ebenso streng ist die Kontrolle zur Verhütung der Ein- schleppung von Seuchen durch Schiffe. Sind auf einem Schiffe verdächtige Erkrankungen vorgekommen, sei es an Cholera, Pest usw., so wird das Schiff in „Quarantäne" gestellt, d. h. Hafen- sperre: die Schiffsleute dürfen erst nach einiger Zeit an Land gehen.

4. Staats- und Bürgerkunde - S. 346

1910 - Wittenberg : Herrosé
846 Gesundheit. Bekanntmachung. Nach dem preußischen Gesetze, betreffend die Bekämpfung übertrag- barer Krankheiten, vom 28 August 1905 und den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze vom 15. September 1906 ist jede Erkrankung und jeder Todesfall an Diphtherie (Rachenbräune), Genickstarre, übertragbarer, Kindbettfieber (Wochenbett, Puerperalfieber), Körnerkrankheit (Granulöse, Trachom), Rückfallfieber (bedrm reeurrench, Ruhr, übertragbarer, (Dysenterie), Scharlach (Scharlachfieber), Typhus (Unterleibstyphus), Milzbrand, Rotz, Tollwut (Lyssa), sowie Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige Tiere, Fleisch=, Fisch- und Wurstvergiftung, Trichinose der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde innerhalb 24 Stunden nach erlangter Kenntnis bei Ver- meidung der gesetzlichen Strafe anzuzeigen. Wechselt der Erkrankte die Wohnung oder den Aufenthaltsort, so ist dies innerhalb 24 Stunden nach erlangter Kenntnis bei der Polizeibehörde, bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes auch bei berjenigeu des neuen Aufenthaltsortes zur Anzeige zu bringen. Zur Anzeige sind verpflichtet: 1. der zugezogene Arzt, 2. der Äaushaltungsvorstand, 3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person, 4. derjenige, in depen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- oder Todesfall sich ereignet hat, 5. der Leichenschauer. Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. Wittenberg, den 14. Januar 1910. Der Königliche Landrat. Fleischschan. Die Beschauzeit zur Ausübung der Schlachtvieh- und Fleischbeschau einschließlich der Trichinenschau wird in Abänderung der Bekanntmachung vom 19. März er. für die Wintermonate, das heißt für die Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 31. März 1909, hiermit wochentäglich auf die Stunden von 8 bis 11 Uhr vormittags und 2 bis 5 Uhr nachmittags bis auf weiteres festgesetzt. Wittenberg, den 16. September 1908. Die Polizei-Verwaltung. Sicherheit. Bekanntmachung. Zu Ausgrabungen auf Straßen, Wegen oder Plätzen ist mindestens 36 Stunden zuvor schriftlich auf vorgeschriebenem Formular eine Aus- grabeerlaubnis bei uns nachzusuchen. f'lber die Aufgrabeerlaubnis wird dem Antragsteller ein Schein aus- gestellt werden. Ausgrabungen ohne Erlaubnisschein werden gegebenenfalls durch Polizeistrafen geahndet werden, außerdem wird der Zuwiderhandelnde

5. Staats- und Bürgerkunde - S. 420

1910 - Wittenberg : Herrosé
420 Heere zu schlagen und zu vernichten. Das wäre richtig, wenn das Meer für uns lediglich eine Grenze bildete, die uns von anderen Staaten abschließt. Es ist aber nicht nur das. sondern vielmehr eine Verbindung, und das Verbindungsmittel bildet die deutsche Schiffahrt. Schon vor vielen hundert Jahren wurden einzelne Städte, die an der Küste oder an Flußmündungen lagen, wie hauptsäch- lich Hamburg. Bremen und Lübeck, durch die Schiffahrt und den durch sie vermittelten Handel nach allen Ländern der Erde reich und blühend. Sie gingen unter, ihr Handel und ihre Blüte nahmen ab, und ihre Macht verschwand, nachdem andere Staaten, wie England und Holland, durch ihre Kriegsflotten das Meer be- herrschten und zugunsten ihres eigenen Handels den unseren unter- drückten. Damals hatte man keine Seefestungen, keine Minen und Torpedos, aber auch sie würden unsere Schiffahrt nicht haben schützen können, weil das freie Meer ihr genommen war. Sehen wir weiter, wie in dem Kriege, den im Jahre 1864 Preußen gegen Dänemark siegreich führte, so treffen wir auf die überraschende Er- scheinung. daß das kleine und schwache Dänemark mit seiner Flotte alle preußischen Häfen von hoher See aus einfach sperrte. Es konnten weder aus der Elbe. noch aus der Weser Handelsschiffe auslaufen, weil dänische Kriegsschiffe davor lagen und sie gefangen genommen oder vernichtet hätten. Die preußische Flotte war damals so schwach, daß sie nicht daran denken konnte, den Kampf aufzunehmen. Immerhin konnte der Krieg siegreich zu Ende ge- führt werden, weil die preußischen Armeen imstande waren, die dänische Macht zu Lande zu brechen. Es kam das Jahr 1870, und die französischen Flotten lagen vor unseren Häfen, ohne daß unsere schwachen Geschwader ihnen wirksam hätten entgegentreten können. Auch hier war es die Armee, welche die Macht Frankreichs so schnell zertrümmerte, daß die französische Flotte nicht wagte, unseren Küstenstädten Schaden zuzufügen. Der Seehandel Deutsch- lands war damals noch gering, und das Land konnte sich aus sich selbst ernähren, es hatte nicht nötig, daß zur Ernährung der Be- völkerung Güter über See in die deutschen Häfen eingeführt wur- den. Nach 1870 und der Gründung des geeinten Reiches nahm nun nicht nur Handel und Schiffahrt einen ganz gewaltigen Auf- schwung, sondern auch die Industrie, und die Bevölkerung wuchs von Jahr zu Jahr sehr stark an. Das kam nicht nur davon, daß Tausende, welche früher jährlich wegen der schlechten Verhältnisse im Lande ausgewandert waren, jetzt zu Hause blieben, sondern daß man überhaupt wohlhabender wurde und infolgedessen Ehe- schließungen und Kinderreichtum sich vermehrten. Jetzt wächst die Bevölkerungszahl in Deutschland jährlich um 800 000 Köpfe. Man bedenke, was das besagen will. Der Aufschwung der Industrie auf allen Gebieten hatte aber nicht nur die gute Folge, daß viele Leute Arbeit fanden und finden, die es früher nicht konnten, son- dern daß auch Deutschland nicht mehr ein beinahe reiner Acker- bauftaat blieb wie früher, sondern ein Ackerbau- und Industrie-

6. Staats- und Bürgerkunde - S. 466

1910 - Wittenberg : Herrosé
466 sache aus, daß man ohne Schaden auf diesen Genuß verzichten und sich so der Steuer entziehen kann. Der ausländische Tabak und ausländische Tabakfabrikate werden nach der Gewichtsmenge besteuert. Der Doppelzentner ausländischer Zigarren kostet 270 Mk., Zigaretten 1000 Mk. Ein- gangssteuer, für Blätter und Zigarren kommt außerdem noch ein Zuschlag von 40 % hinzu. Der inländische Tabak unterliegt strenger staatlicher Kon- trolle. Das mit Tabak bepflanzte Feld muß der Steuerbehörde genau nach Größe und Lage angegeben werden. Die Behörde hat das Recht, vor der Ernte den Vorrat zu überschlagen. Der Tabak- bauer muß nun bei der Ernte den Vorrat verwiegen lassen, ebenso nachdem die Blätter getrocknet sind. Daraus wird die Steuer be- rechnet, und zwar kostet ein Doppelzentner durchschnittlich 57 Mk. Außer dem zur Verarbeitung zubereiteten Tabak muß der zum Füllen der Zigaretten geschnittene Tabak besonders versteuert werden, ebenso auch die fertigen Zigaretten und die Hüllen (Hülsen und zugeschnittene Blättchen). Für 1000 Stück Zigaretten ä iy2 Pf. kostet die Steuer 2 Mk., bei einem Preise von 1% bis 2y2 Pf. beträgt sie 3 Mk. 4. Die S ch a u m w e i n st e u e r. Gegenstand der Besteue- rung ist fertiger Schaumwein, soweit er zum Verbrauche im Jnlande bestimmt ist. Als Schaumwein gelten alle Weine, Fruchtweine, weinhaltige und fruchtweinhaltige Getränke mit mehr als 1 o/0 Alkohol, deren Kohlensäure beim Öffnen der Um- schließungen unter Aufbrausen entweicht. Die Steuer beträgt: a) für Schaumwein, der aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein gewonnen ist. 10 Pf. pro Flasche: b) Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke von 4 Mk. die Flasche 1 Mk.; e) mehr als 4—5 Mk. die Flasche 2 Mk.; ck) über 5 Mk. die Flasche 3 Mk. Verantwortlich für die Versteuerung ist der Hersteller, er hat an jeder Flasche, die aus dem Geschäft geht, die von ihm gekaufte Steuermarke anzubringen. 5. Die Zündwaren st euer. Jede Schachtel mit Zünd- hölzern kostet iy2 Pf. Steuer, so daß für jedes Paket, welches 10 Schachteln enthält, 15 Pf. Steuer entrichtet werden muß. Zündkerzen aus Stearin, Wachs und ähnlichen Stoffen in Schachteln bis 20 Stück 5 Pf., in größeren Schachteln 10 Pf. und mehr, die angefangenen 20 gelten für voll. Auf den Schachteln oder den Umhüllungen muß der Hersteller angegeben sein. 6. Die Beleuchtungssteuer wird für Beleuchtungs- körper zu Gas-, Spiritus-, Petroleum- und anderen Glühlampen erhoben. Ferner für Kohlenstifte für elektrische Bogenlampen. — Für elektrische Glühlampen wird die Steuer nach dem Verbrauch an Kraft berechnet, für Gasglühlicht usw. kostet jeder Beleuch-

7. Staats- und Bürgerkunde - S. 37

1910 - Wittenberg : Herrosé
37 Sammelplätzen des Schmutzes werden. Bäche, die durch die Stadt flössen, wurden weder eingewölbt noch auch nur mit Steinen ein- gedämmt. Daß unter solchen Umstünden recht oft verheerende Epidemien ausbrachen und reihend schnelle Verbreitung fanden, ist wohl erklärlich; besonders traten sie seit dem 14. Jahrhundert außerordentlich häufig auf und dezimierten die städtische Bevölke- rung in der grausamsten Weise. Außer der Pest oder Pestilenz werden uns als epidemische Krankheiten speziell genannt: Fluß und Husten. Krankheit der Drüsen und böse Hitze. Schnupfen. Stickfluß, Blattern und Keuchhusten. Ihren Namen erhielten die Straßen zum guten Teil von den Handwerkern, die vorzugsweise darin wohnten oder ihre Ver- kaufsbuden darin stehen hatten — daher z. B. Weber-, Schuster-, Hüfner-, Metzgergasse usw. —, vielfach auch von bemerkenswerten Gebäuden, die darin lagen — z. B. Kirch-, Kapellen-, Burg-, Schloßgasse usw. —, von den benachbarten Städten, zu denen sie führten, von fremden Nationen, deren Angehörige zeitweilig oder dauernd in ihnen ansässig waren — Engländergasse in Lübeck, Friesengasse in Worms und Braunschweig. Lampert- d. h. Lom- bardengasse, Wallonengasse u. dgl., auch die Judengassen gehören hierher — oder von besonderen Ständen — Rittergasse usw. Die einzelnen Häuser waren nirgends wie bei uns numeriert, sondern wurden nach den Besitzern bezeichnet oder durch Angabe der Nach- barn näher bestimmt, auch wohl mit Scherznamen belegt, wie „zum Schlaraffen", „zur Heuschrecke", „zur kalten Witwe" u. a. m. Die Straßen zu beleuchten war im allgemeinen nicht üblich: mancherorts hingen in der Nähe der Brücken Laternen, die ihr Dasein frommen Stiftungen verdankten; sonst pflegte der Rat von den Bürgern gewöhnlich nur zu verlangen, daß im Falle einer Feuersbrunst und bei Störung der öffentlichen Sicherheit jeder ein Licht an seinem Hause aushängen solle. Das gleiche geschah, wenn hoher fürstlicher Besuch in der Stadt weilte, und entsprach dann etwa der bei uns in solchen Fällen üblichen Illumination. Für gewöhnlich aber war es. abgesehen von der Zeit des Voll- mondes, des Nachts auf den Straßen dunkel. Daher konnte denn leicht Unfug getrieben werden, und um dem zu steuern, sperrte man in manchen Städten schon bei Einbruch der Dunkelheit die Hauptstraßen durch Ketten ab, ließ bereits um 9 Uhr in den öffent- lichen Wirtshäusern die Polizeistunde beginnen, steckte jeden, der sich später ohne Laterne außer dem Hause betreffen ließ. in den Turm und schritt gegen alle Ruhestörer mit strengen, ja oft grau- samen Strafen ein. Aus Heil: Die deutschen Städte im Mittelalter. B.: Unsere Beleuchtung einst und jetzt. Wie man in Augsburg zu pflastern anfing. 17. Eine Feuersbrunst im Mittelalter. Der Bierbrauer Deichsler hatte abends noch nachgesehen, ob alle Türen verschlossen und alle Lichter ausgelöscht seien, und sich

8. Staats- und Bürgerkunde - S. 154

1910 - Wittenberg : Herrosé
154 Ii. Für Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung (Leben und Gesundheit). 64. Arbeiterschuh. Durch den Maschinenbetrieb erwachsen für den Arbeiter so manche Gefahren, die ihn an seiner Gesundheit verletzen können, 'ja ihm das Leben nehmen. Die Riesengewalt unserer Maschinen zermalmt mit Leichtigkeit die Glieder oder den ganzen Körper des Arbeiters, sobald er durch Unvorsichtigkeit oder Fahrlässigkeit in ihren Arbeitsbereich kommt. Daher sorgt die Gesetzgebung dafür, daß der Arbeiter geschützt wird. Sie zählt die Anforderungen auf, die in den Betriebsstätten für diesen Zweck erfüllt sein müssen. Der Unter- nehmer hat dafür zu sorgen, datz die Arbeitsräume, Betriebs- vorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so eingerichtet sind, und der Betrieb sich so vollzieht, daß die Arbeiter gegen Ge- fahren für Leben und Gesundheit geschützt werden. Im all- gemeinen ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung des Staubes, der Dünste und Gase und Abfälle zu sorgen, speziell für die nötigen Schutzvorrichtungen an den Maschinen. Endlich sind Vorschriften über die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes erforderlich sind. In diesen Bestimmungen sind die wichtigsten Quellen, aus denen die Gesundheitsstörungen durch gewerbliche Arbeit ent- springen, aufgeführt. Die Beleuchtung der Arbeitsräume, ob sie nun durch Tages- licht erfolgt oder eine künstliche ist, kann durch Mangel- oder Fehlerhaftigkeit manchen gesundheitlichen Nachteil für die Arbeiter haben. Ist die Lichtmenge zu gering, so wird das Auge zu sehr an- gestrengt, und die Folge ist Kurz- oder Schwachsichtigkeit, die bei höheren Graden Arbeitsunfähigkeit bedingt. Ist die Lichtmenge zu reichlich, so wirkt das Licht zu grell, und das Auge wird geblendet und gereizt und leidet Schaden. Ebenso wichtig ist die Beschaffenheit der Luft. Gesunde, reine Luft ist eine Grundbedingung für das Wohlbefinden des Menschen. In den Fabrikbetrieben finden sich zahlreiche und verschiedenartige Möglichkeiten, die Luft zu verunreinigen, so daß sie der Gesundheit des Arbeiters schadet. Ist die Luft zu trocken, so mutz der Körper zuviel Wasser abgeben, die Schleimhäute der Atmungsorgane trocknen zu sehr aus, es entsteht Durst, Trockenheit, Brennen im Halse; Lippen, Gaumen, Schlund werden spröde und rissig, Heiserkeit tritt ein. Das kann zu bedenklichen Erkrankungen führen. Am schlimmsten

9. Staats- und Bürgerkunde - S. 350

1910 - Wittenberg : Herrosé
C. Bürgerpflichten. I. Gehorsam gegen die Gesetze. (Das Gerichtswesen.) 129. Das Gesetz. Jeder Deutsche sagt mit stolzem Selbstgefühl: ich bin frei ge- boren, ich bin frei. Und er hat ein Recht zu solchem Worte. Denn er darf tun und lassen was er will. Er darf fleitzig fein und an seinem Fortkommen tüchtig arbeiten. Er mag aber auch faul bleiben und seine Angelegenheiten vernachlässigen, — ganz wie er will. Und doch nicht ganz wie er will. In unserem Reiche wohnen viele, viele Menschen. Alle wollen leben. Sie haben auch das Recht dazu. Darum macht jeder von seinem Rechte Gebrauch. Auf dem Felde dort wachsen reichlich Kartoffeln. Ich gehe hin, mir eine Portion zu holen, weil ich nüt ihnen meinen Hunger- stillen will. Als ich aber an das Feld kam. waren schon viele andere Leute da, die von demselben Gedanken geleitet waren, und Hunderte kamen noch, um sich auch Kartoffeln zu holen. Für so viele reichte der Vorrat nicht. Jeder aber sagte: Ich habe ein Recht zu leben und will darum Kartoffeln haben. Ich mutz so viel bekommen, als ich gebrauche. Jeder bestand auf seinem Rechte. Keiner wich. sondern alle gruben nach den ersehnten Früchten. Diejenigen, welche -keinen Platz mehr fanden, ver- drängten andere, welche glücklicher gewesen waren. Diese lietzen sich solche Gewalttat nicht gefallen. Es kam zu ernster Prügelei, die schwere Verwundungen, vielleicht sogar den Tod einzelner zur Folge hatte. Ich habe mir ein Haus gebaut und wohne mit den Meinigen still und zufrieden in demselben. Da kommt ein anderer herbei- gezogen. Derselbe hat natürlich noch kein Haus. Er sagt aber: Ich habe ein Recht zu wohnen, für mich und meine Familie: dies Haus gefällt mir. Ich will in demselben wohnen. Er war stärker als ich, und da ich das Haus nicht freiwillig verlietz, hat er mich mit Gewalt aus demselben vertrieben. In meiner Fabrik sammeln sich viele Wässer an. die mir

10. Staats- und Bürgerkunde - S. 441

1910 - Wittenberg : Herrosé
441 Auslande wird den Schiffsjungen Gelegenheit gegeben, die Eigen- tümlichkeiten der Länder und ihrer Bevölkerung kennen zu lernen. Nach Rückkehr von der Auslandsreise werden sie bis zu einem Monat in die Heimat beurlaubt. Nach Ablauf von zwei Jahren (y2 Jahr auf dem Schiffs- jungenschiff. ein Jahr auf dem Schulschiff. y2 Jahr auf dem Schiffsjungenschiff) werden die Schiffsjungen, sofern sie die ge- nügende Ausbildung und das gesetzmäßige Alter von 17 Jahren erlangt haben, zu Matrosen ernannt, vereidigt und in die Ma- trosen- oder Torpedodivisionen und die Minenabteilung einge- stellt. Sie werden Personen des Soldatenstandes erst mit der Ernennung zu Matrosen oder Torpedo- bzw. Minenmatrosen. Die Ernennung zum Obermatrosen, sowie die weitere Beförde- rung zum Unteroffizier oder Deckoffizier ist von der Führung und Befähigung jedes einzelnen, sowie von der Erfüllung der vor- geschriebenen Bedingungen abhängig. Bei der Ernennung zum Matrosen sollen die Jungen, soweit sie sich gut geführt und Gutes geleistet haben, vor den übrigen ihres neuen Jahrganges rangieren. Schiffsjungen, die sich be- sonders geeignet gezeigt haben, können nach l^jühriger Dienst- zeit zu Schiffsjungenunteroffizieren ernannt werden. Diese er- halten die Löhnung eines Matrosen und als Abzeichen einen fünfzackigen gelben bzw. blauen Stern auf dein linken Ärmel. Die Schiffsjungenunteroffiziere stehen zu den übrigen Schiffs- jungen im Respektsverhältnis. Bei schlechter Führung kann ihnen der verliehene Rang wieder aberkannt werden. Ehemalige Schiffsjungen dienen für die genossene Ausbil- dung, einschließlich der Ausbildungszeit und der gesetzlichen drei- jährigen Dienstpflicht, im ganzen neun Jahre. Diese Dienstzeit setzt sich folgendermaßen zusammen: o) Für Leute, die zwei Jahre als Schiffsjunge ausgebildet find: zwei Jahre als Schiffsjunge, drei Jahre gesetzlicher Dienstpflicht, vier Jahre für genossene Ausbildung; b) Schiffsjungen, die ein zweites Jahr auf dem Schulschiffe eingeschifft waren, sowie solche, die am Schlüsse der Ausbildungszeit noch ein weiteres halbes Jahr der Schiffsjungendivision angehört haben, dienen um diese ihnen als besondere Vergünstigung gewährte Ausbildungszeit über neun Jahre hinaus (mithin 10 Jahre oder 9y2 Jahre). Der einzustellende Junge soll 15y2 Jahre alt sein. darf je- doch weder jünger als 14y2 noch älter als 18 Jahre sein. Die Einstellung unter 15 Jahren setzt besonders kräftige Körper- entwicklung voraus. Der Junge muß vollkommen gesund, im Verhältnis zu seinem Alter kräftig gebaut, von starkem Knochenbau und kräftiger Muskulatur, frei von körperlichen Gebrechen und Anlagen zu chronischen Krankheiten sein und eine gute Sehleistung (volle Seh- leistung wenigstens auf einem Auge), normales Farbenunter- scheidungsvermögen, gutes Gehör auf beiden Ohren und eine
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