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Extrahierte Personennamen: Ludwig_Xiv. Ludwig_Xiv. Ludwig_Xv. Ludwig_Xiv Ludwig
2. Ausbruch der Revolution.
11
Nationalversammlung wieder angenommen, so erhielt er Gesetzeskraft auch gegen den Willen des Königs. Die absolute Monarchie war in eine konstitutionelle umgewandelt. Das Land wurde in 83 Departements eingeteilt, die meist nach Gebirgen und Flüssen abgegrenzt und benannt waren. Die Beamten der Gemeindeverwaltung sollten von der Gemeinde gewählt werden; dadurch wurde der Grundsatz der Selbstverwaltung eingeführt. Im Gerichtswesen wurden durchgreifende Veränderungen vorgenommen. Zu den Gerichtsverhandlungen erhielt jedermann Zutritt, die Geschworenen- und die Handelsgerichte wurden eingeführt. Der König fügte sich diesen Beschlüssen.
Auch der Pöbel mischte sich in die Bewegung. Die Hefe des Pariser Volkes, darunter mehrere tausend Weiber, zog von Paris nach Versailles und verlangte, die Königliche Familie solle ihre Hofhaltung nach Paris verlegen. Wieder gab der König nac^
Alle diese Vorgänge hatten aber den leeren Staatsschatz nicht gefüllt. Da erklärte die Nationalversammlung alle Kirchen- und Klostergüter zu Staatseigentum; dafür sollte der Staat die Besoldung der Geistlichen übernehmen. Damit der Staat nicht zu viele Geistliche zu unterhalten hätte, wurden die geistlichen Orden aufgehoben mit Ausnahme derer, die sich mit dem Unterrichte der Jugend und der Krankenpflege befaßten.
Um Zahlungen zu ermöglichen, wurde Papiergelds die sogenannten Assignate, geschaffen, als deren Sicherheit die Kirchen- und Klostergüter galten.
Die Nationalversammlung verkaufte um Spottpreise die Kirchengüter. Necker sagt darüber: „Im Jahre 1789 wäre es leicht gewesen, die Staatsfinanzen in Ordnung zu bringen; aber schon nach Ablauf eines Jahres ist es so weit gekommen, daß der Staat durch maßlose Verschwendung mit Riesenschritten dem Bankrott entgegeneilt."
Die Männer, denen die Leitung des Staates in die Hand gegeben wurde, waren keine Staatsmänner. Der einzige, der imstande gewesen wäre, durch die Überlegenheit seines Geistes und durch seine staatsmännische Begabung die Hochflut der Revolution in geordnete Bahnen zu lenken, das errungene Gute zu bewahren und der Zügellosigkeit Einhalt zu tun, war Graf Mirabeau. Er näherte sich dem Könige und wollte einen starken Verfassungsstaat. Lafayettes Neid hinderte ihn, die leitende Stelle im Ministerrat einzunehmen, und sein rascher Tod nahm dem Könige die letzte und beste Stütze. Die Königliche Familie machte einen Fluchtversuch. Schon der belgischen Grenze nahe, , wurde sie zur Rückkehr nach Paris gezwungen.
Die erste Nationalversammlung löste sich nach zweijähriger Dauer auf. Sie wird die konstituierende genannt, Assemblee nationale Constituante, weil sie dem Staate die Verfassung, la Constitution,
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Extrahierte Personennamen: Graf_Mirabeau
Extrahierte Ortsnamen: Paris Versailles Paris Paris
3. Zustände der Gegenwart in Verwaltung u. Ordnung von Staat u. Gemeinde. 121
Der Umfang der Staatsverwaltung läßt sich erkennen aus der Benennung der neun Ministerien: 1. Ministerium des Innern, 2. Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, 3. Kriegsministerivm, 4. Finanzministerium, 5. Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten,
6. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten,
7. Justizministerium, 8. Ministerium für Handel und Gewerbe, 9. Ministerium der öffentlichen Arbeiten (wie Eisenbahn- und Bauwesen).
Der erste Beamte nach dem Minister ist der Unterstaatssekretär. Die Ministerien zerfallen in mehrere Abteilungen, deren Geschäfte ein Ministerialdirektor leitet. Manchmal bezeichnet schon der Name die Amtszweige, wie Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten. Die Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten zerfällt in drei Unterabteilungen: für Hochschulen, für Höhere Schulen, für Volksschulen.
Unabhängig von den Verwaltungsbehörden ist das Gerichtswesen. Die Gerichte zerfallen in Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte. In einem Kreise sind ein oder mehrere Amtsgerichte, durchschnittlich kommt auf einen Regierungsbezirk ein Landgericht und auf eine Provinz ein Oberlandesgericht. Die Rheinprovinz hat wegen ihrer großen Einwohnerzahl zwei Oberlandesgerichte, eins in Cöln und eins in Düsseldorf. Höchstes Gericht ist das Reichsgericht in Leipzig.
Die Zugehörigkeit Preußens zu einem großem Staatsganzen, dem Deutschen Reiche, seine Rechte und Pflichten darin, ist in dem Abschnitt über die Reichsverfassung zum Ausdruck gekommen. (S. 98 f.)
Die Kosten der Gemeinde-, Staats- und Reichsverwaltung werden durch Steuern aufgebracht. Den Stadt- und Landgemeinden sind hauptsächlich die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern, dem Staat die direkten Einkommensteuern, dem Reich die indirekten Steuern überwiesen. Manche Gemeinde erzielt Einnahmen ans Gas- oder Elektrizitätswerken, Wasserleitungen, Straßenbahnen; der Staat aus den eignen Bergwerken in Oberschlesien und im Saargebiet, aus Domänen und Forsten, aus dem Eisenbahnbetrieb, das Reich aus der Post- und Telegraphenverwaltung, der Eisenbahnverwaltung in Elsaß-Lothringen. Den Rest decken die Matrikulorbeiträge der Einzelstaaten.
Werden größere Anlagen ausgeführt, die aus den Steuern eines Jahres nicht gedeckt werden können, z. B. Bau eines Krankenhauses, einer Eisenbahn, eines Kanals, so wird eine Anleihe gemacht, die nach Ablauf eines großem Zeitraums durch erhöhte Zinszahlung zurückgezahlt wird. Solche Anleihen werden in der Reget nur gestattet, wenn es sich um Anlagen handelt, die auch der Nachwelt zugute kommen. Gemeinden, Staat und Reich können Anleihen machen; gleichzeitig muß aber festgesetzt werden, auf wieviel Jahre sich die Zurückzahlung erstreckt.
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1. Die Umgestaltung Preußens.
49
eine Vereinbarung über die Abgrenzung der einzelnen Diözesen; denn Napoleon hatte auch die kirchlichen Verhältnisse durcheinander geworfen. So hatte er das Erzbistum Cöln aufgelöst und an dessen Stelle ein Bistum Aachen gesetzt. Der Inhalt der Vereinbarung zwischen Regie- • rung und Papst kommt in der päpstlichen Bulle De salute animarum (1821) zum Ausdruck; diese Bulle wurde in die preußische Gesetzessammlung aufgenommen und erhielt dadurch die Wirkung eines staatlichen Gesetzes. Die Diözesen erhielten im ganzen ihren heutigen Umfang. Die Wahl der Bischöfe wird den Domherren übertragen; diese reichen dem König eine Kandidatenliste ein; der König hat das Recht, Personen, deren Wahl er nicht wünscht, als nicht genehm zu bezeichnen; solche dürfen nicht gewählt werden.
Das Vermögen der Kirchen und aufgehobenen Klöster, soweit es von den Franzosen eingezogen und an den Preußischen Staat übergegangen war, wurde nicht herausgegeben; dafür übernahm der Staat die Besoldung der Bischöfe und Domherren, die Kosten der Diözesanverwaltung, die notwendigen Zuschüsse zu gering besoldeten Pfarrstellen, Beitragspflicht zu notwendigen Kirchenbauten, zur Begründung einer theologischen Fakultät an der Universität Bonn und Besoldung der Professoren dieser Fakultät usw.
Verhandlungen mit der lutherischen und reformierten Geistlichkeit hatten 1817 zur Stiftung einer evangelischen Landeskirche geführt.
Auch das Unterrichtswesen wurde neu geregelt. Für die westlichen Provinzen wurde die Universität Bonn 1818 begründet; die Universität Wittenberg wurde nach Halle verlegt. Für die Bedürfnisse der Handelswelt wurden Realschulen eingerichtet, die Gymnasien erfuhren eine zeitgemäße Umgestaltung als Vorbereitungsanstalten für die akademischen Studien. Eine königliche Kabinettsorder des Jahres 1825 regelte die Schulpflicht für die Volksschulen einheitlich für die ganze Monarchie; zur Heranbildung von Lehrern wurden Seminare gegründet.
Die öffentliche Gesundheitspflege, die Überwachung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften, wurde ebenfalls durch königliche Verordnung vom Jahre 1817 eingeführt. Jeder Regierungsbezirk erhielt einen erprobten Arzt als Regierungs- und Medizinalrat, jeder Kreis einen Kreisarzt^/
Für die Oberleitung der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-angekegenheiten des Staates wurde 1817 ein besonderes Ministerium eingerichtet, das kurzweg Kultusministerium genannt wird. Bis dahin unterstanden diese Angelegenheiten dem Minister des Innern.
Die Reformen Steins und Hardenbergs auf dem Gebiete der Landwirtschaft wurden auf die neuen Provinzen ausgedehnt; von großer Bedeutung war eine Verordnung, daß die Allmenden, d. i. die der Gemeinde gehörenden Wiesen und Äcker, verkauft oder unter die Bürger
D ah men, Leitfaden. Iv. Neubtg. 4
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2. Die Zeit.
65
die Fabrikarbeiter nicht gezwungen wären, in den Städten für schweres Geld schlechte Wohnungen zu mieten, sondern auf dem Lande und in den Vorstädten wohnen könnten; weiter eine Kranken- und Jnvaliditätsver-sicherung der Arbeiter, kostenfreie Schiedsgerichte für Bagatellsachen, Armenkolonien auf den vielen öden Flächen zur Beseitigung des Bettler- und Vagabundenwesens.*) Auch auf die Schäden im Volksschulwesen wies der rührige Harkort hin. In einer Denkschrift zeigte er, daß 12000 Lehrer ein Gehalt zwischen 10 und 100 Talern hätten, daneben etwa einige Freitische bei den Bauern und Bürgern, daß ein großer Teil der schulpflichtigen Kinder trotz des Schulzwanges überhaupt keinen Unterricht erhielt. Der Minister Eichhorn brachte diese Klagen nicht vor das Ohr des Königs. Auch von einem Weberaufstand und einer Hungersnot in Schlesien erfuhr der König zu spät. Der Garnkaufmann und der Leinenhändler erwarben fürstliche Vermögen, aber die Weber waren im tiefsten Elend. Der König war erschüttert, als er davon erfuhr; mit allen Mitteln wollte er helfen. Er hatte stets eine offne Hand zum Geben. Die Saumseligkeit seiner Beamten ist schuld an dem Hungertode vieler Hunderte. In einem konstitutionellen Staate hätten die Klagen rechtzeitig das Ohr des Königs erreicht^/
/Jdie größte Unzufriedenheit herrschte auf dem Gebiete der Staatsverwaltung. Das Volk wollte eine Verfassung nach Art der französischen.
Der König arbeitete selbst an einer Verfassung.' Die Französische Revolution hatte mit der Vergangenheit vollständig gebrochen; Friedrich Wilhelm wollte an dem geschichtlichen Werdegang anknüpfen, die bereits bewilligten Volksrechte erweitern, dabei aber auch die Rechte des Königs gewahrt wissen. Seine Stellung betrachtete er als einen Auftrag Gottes, nicht des Volkes, wie Rousseau und seine Anhänger das Königtum auffaßten. Eine aus mehreren Ministern bestehende Kommission erhielt 1845 den Auftrag, eine Verfassung auf Grund der Vorarbeiten des Königs auszuarbeiten. Die Ansichten in der Kommission gingen scharf auseinander. Als der Entwurf fertig war, berief der König 1847 die einzelnen Provinzialstände zu einem Vereinigten Landtage nach Berlin. Dem Vereinigten Landtage waren zugestanden: 1. das Recht, neue Steuern zu bewilligen und vorhandene zu erhöhen, 2. beratende Mitwirkung bei der Gesetzgebung, 3. Mitwirkung bei der Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden, 4. das Petitionsrecht, 5. Bildung von Ausschüssen aus den Mitgliedern, die in regelmäßig wiederkehrenden Fristen einberufen werden und den Landtag vertreten sollten, 6. der Vereinigte Landtag selbst sollte berufen werden, so oft die Bedürfnisse des Staates auf dem Gebiete der Steuergesetzgebung dies erforderlich machen würden.
*) Georg Kaufmann, Politische Geschichte Deutschlands im 19. Jahrhundert. Berlin. S. 294.
Dah men, Leitfaden. Iv. Neubtg. 5
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Extrahierte Personennamen: Eichhorn Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm Rousseau Georg_Kaufmann
Extrahierte Ortsnamen: Gottes Berlin Deutschlands Berlin
4. Die Grundzüge der preußischen Verfassung.
69
gleichviel Wahlmänner, weil die Steuerbeträge die gleichen sind; die Wahlmänner wählen den Abgeordneten.
Der nach diesem Wahlgesetz gewählte Landtag revidierte im Einverständnis mit der Regierung die Verfassung, die dann am 31. Januar 1850 endgültig festgestellt und vom König beschworen wurde. Im Jahre 1850 ist Preußen dadurch Verfassungsstaat geworden.
4. Die Grundzüge der preußischen Verfassung.")
Allgemeine Bestimmungen. Die preußische Verfassung verbürgt zunächst allen Untertanen die Gleichheit vor dem bürgerlichen Gesetze. Alle öffentlichen Ämter sind jedem zugänglich, der die Befähigung dazu nachgewiesen hat. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses ist gewährleistet. Der Genuß der staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei, ebenso die Presse. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Die bei strasgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen notwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. Alle Bürger sind wehrpflichtig.
Stellung des Königs. Der König ist unverletzlich und unverantwortlich. Die Verantwortlichkeit für alle Regierungshandlungen des Königs tragen die Minister. Daher bedürfen alle Regierungshandlungen des Königs zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
x) Wenn z. B. in einem Wahlbezirk 9000 Ji Steuern bezahlt werden, so bezahlen vielleicht 12 Personen davon zusammen 3000 Ji; die folgenden 3000 Jf> werden zusammen von 50 Personen und die letzten 3000 Ji von 300 Personen bezahlt. Dann besteht die erste Wählerklasse aus 12, die zweite aus 50, die dritte aus 300 Wählern. Halten die 62 Wähler der ersten und zweiten Klasse zusammen und wählen dieselben Wahlmänner, die 300 Personen der dritten Klasse aber andre, so ist die zahlreichste Klasse unterlegen, da die beiden ersten Klassen 4, die dritte Klasse nur 2 Wahlmänner hat. Halten aber die zweite und dritte Klasse zusammen, so ist die erste unterlegen.
Dieses Wahlgesetz hat eine Härte gegen die ärmere Bevölkerung. Um sie einigermaßen auszugleichen, wurde 1893 folgende Abänderung getroffen: Für jede nicht zur Staatseinkommenfteuer veranlagte Person ist ein Betrag von 3 Ji zum Ansatz zu bringen. Sind in dem gedachten Wahlbezirke 200 Personen, die keine direkte Staatssteuer bezahlen, so werden 3 • 200 = 600 Ji zu obigen 3000 gezählt. Dann haben die erste und zweite Klasse je 3200 Ji aufzubringen. Es müssen also Steuerzahler aus der zweiten in die erste und aus der dritten in die zweite aufrücken. Für die dritte Klasse bleibt nur ein Betrag von 2400 Ji zu berechnen. Die dritte Klasse erhält für 2400 Ji dieselben Rechte wie die erste und zweite Klasse für je 3200 Ji. Dann ist nicht zu übersehen, daß auch die Bürger, die keine direkte Steuer zahlen, doch wählen dürfen. Alle Jahreseinkommen bis zu 900 Ji sind frei von Staatssteuern.
2) Die vollständige Verfassungsurkunde mit allen spätern Änderungen, Zusätzen und Wahlordnungen ist in die Reclamsche Bibliothek Nr. 3870 aufgenommen.
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9. Überblick über die wichtigsten Ereignisse in den Hauptstaaten.
77
gewiesen wurde, erklärte er der Türkei den Krieg. England und Frankreich traten auf die Seite der Türken, Österreich und Preußen blieben neutral.
Bemerkenswert in diesem Feldzuge ist die von den Franzosen mit großer Tapferkeit ausgeführte Eroberung des Kriegshafens Sewastopol auf der Halbinsel Krim und die Erstürmung des Malakowtnrmes. Die Russen retteten ihre Waffenehre durch die Einnahme der starken armenischen Festung Kars.
Nach dreijährigem Kampfe wurde 1856 zu Paris der Friede geschlossen. Rußland gab Kars zurück, erhielt dafür das verlorene Sewastopol; das Schwarze Meer wurde den Handelsschiffen aller Völker geöffnet; Rußland verpflichtete sich, im Schwarzen Meere nicht mehr Kriegsschiffe zu halten als die Türkei, auch wurde den russischen Kriegsschiffen die Fahrt durch den Bosporus und die Dardanellen untersagt. Die christliche Bevölkerung der Türkei wurde unter den Schutz der Großmächte — nicht Rußlands allein — gestellt; der Sultan sicherte ihnen gleiche bürgerliche Rechte wie den mohammedanischen Untertanen zu.
Frankreichs Kriegsruhm war durch den Krimkrieg bedeutend gestiegen, der russische gesunken. Rußland hatte Hilse von Österreich erwartet als Gegenleistung für die Unterstützung bei der Niederwerfung des ungarischen Aufstandes. Die österreichisch-russische Waffenfreundschaft, die die preußische Regierung stets gehemmt und zu dem Vertrage von Olmütz genötigt hatte, war in die Brüche gegangen.
Englands auswärtige Politik hat große Erfolge zu verzeichnen, die auch den übrigen Mächten teilweise zugute gekommen sind. Ihr ist zu danken, daß China einige Häfen dem europäischen Handelsverkehr öffnete. Die Veranlassung dazu ist nicht rühmlich. Der Vizekönig von Kanton in China hatte ein strenges Verbot gegen den Opiumhandel erlassen. Seitdem wurde Opium durch englische Schiffe eingeschmuggelt. Dies veranlaßte die chinesische Regierung zu einem Edikt, das die Auslieferung aller Opiumkisten anordnete. Englische Kaufleute wurden gezwungen, über 2000 Kisten Opium in den Kantonfluß zu werfen; zugleich wurde aller Handelsverkehr mit England abgebrochen. Daher entstand 1840 der sogenannte Opiumkrieg, in dem die Chinesen schließlich unterlagen. Im Frieden mußte China 1841 Hongkong an England abtreten und fünf Häfen dem englischen Handel öffnen. Chinesische Übergriffe gegen fremde Kaufleute führten 1857 einen neuen Krieg Englands und Frankreichs gegen China herbei. In den Friedensbedingungen wurde beiden Nationen freier Handel zugestanden, die Duldung des Christentums und Zulassung von englischen und französischen Gesandtschaften am Hofe zu Peking ausbedungen. Mit Japan wurde 1860 ein Handelsvertrag geschlossen, der auch dieses Land dem englischen Handel öffnete.
In Indien hatte eine Vereinigung von Kaufleuten, Ostindische Kompanie genannt, den Handel beherrscht und das Land im Einver-
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Friedrich des Großen Regententäligkeit.
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Kolonisten herangezogen und etwa 900 neue Dörfer gegründet hat. Das Land dazu gewann er durch eine großartige, unausgesetzte Tätigkeit zur Urbarmachung des Bodens; besonders denkwürdige Taten waren die Austrocknung und Eindeichung des großen Oderbruchs, des Wartebruchs und des Netzebruchs, deren Ergebnis der Gewinn weiter, fruchtbarer Landstrecken war. Aus Hebung der Acker wirtschaft, der Viehzucht, des Garten- und Obstbaus war er fortwährend bedacht; er legte Wert darauf, daß sich unter den Kolonisten solche befanden, die Kenntnisse und Erfahrung mitbrachten. Unaufhörlich unterstützte dieser sonst so sparsame Herrscher altangesessene wie neuangesiedelte Landwirte durch Geldgeschenke bei der Urbarmachung wüster Landstrichs. Zumal, als der siebenjährige Krieg beendet war, gab er mit vollen Händen Geld aus den königlichen Kassen, um die zerstörten Häuser wieder aufzubauen, Getreide aus den Magazinen, um die Saaten bestellen zu können, Pferde aus den Beständen des Heeres, um den Boden zu beackern; dazu traten gewaltige Schenkungen an die Provinzen, um ihnen die Bezahlung ihrer Kriegsschulden zu ermöglichen, und Steuererlässe für die am schwersten betroffenen Gebiete. Die rechtliche Lage der Bauern hätte der König gern gebessert und wollte in Pommern „absolut und ohne das geringste Raisonnieren alle Leibeigenschaften von Stund an gänzlich abgeschafft wissen", eine Maßregel, die sich freilich für jetzt als unausführbar erwies.
Wie die Landwirtschaft, so suchte er das Gewerbe nach Kräften zu Gewerbe fördern. Wie sein Vater, wünschte er möglichst zu verhindern, daß seine Untertanen im Auslande kauften; das Geld sollte im Lande bleiben. Daher unterstützte er die Anlage von Fabriken, unter denen die königliche Porzcllanfabrik, eine Tabakfabrik, eine Sammetfabrik hervorragten; er verbot die Einfuhr solcher gewerblichen Erzeugnisse, die auch im Lande hergestellt werden konnten, oder erschwerte sie durch hohe Schutzzölle; er bemühte sich, wie tüchtige Landwirte, so auch geschickte Handwerker und Fabrikleiter ins Land zu ziehen. Besonderer Fürsorge erfreute sich unter ihm das Berg- und Hüttenwesen, das rasch ausblühte; ebenso eifrig nahm er sich der Seidenfabrikation an, zu deren Gunsten er den Anbau von Maulbeerbäumen und die Pflege des Seidenwurms an vielen Orten anordnete.
Zur Belebung des Geldverkehrs schuf er die preußische Bank, deren Handel. Zweck war, Zahlungen zu vermitteln, Geld in Verwahrung zu nehmen, Darlehen gegen Zinsen zu gewähren und auf andere Weise dem Kredit zu dienen.
Von der Bedeutung des H a n d e l s war er tief durchdrungen. Den Binnenverkehr förderte er durch den Bau dreier Kanäle, des Plauefchen zwischen
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• /yy-F
Friedrichs des Großen Regenienlätlgkeit. 177
zu steigern, berief er einige Jahre nach dem Hubertusburger Frieden französische Steuerbeamte und richtete mit ihrer Hilfe die „Regie" ein, d. h. eine Neuordnung der Zölle und Verbrauchs st euer n.1) Die Erhöhung der Abgaben, die Verwendung französischer Beamten erregte viel Mißfallen und Unmut; zugleich wuchs der Schmuggel, der in den Zeiten der Ein- und Ausfuhrverbote überhaupt sehr im Schwünge war.
Große Verdienste hat Friedrich auch um die Ausbildung des Rechts- Rechtsweg, wesens. Eine seiner ersten Taten nach seiner Thronbesteigung war die Abschaffung der Folter. Nachher war er stetig darauf bedacht, die Rechtspflege zu bessern; er darf als der Schöpfer des preußischen Richterstandes bezeichnet werden. „Vor der.justiz sind alle Leute gleich", sagte er; „ein Justizkollegium, das Ungerechtigkeit ausübt, ist gefährlicher und schlimme. als eine Diebesbande." Die Abfassung des „allgemeinen Land-rechts" hat er von seinen ersten Regierungsjahren an betrieben; es wurde noch unter dem großen König vollendet, trat unter seinem Nachfolger in Wirksamkeit und ist erst 1900 durch das neue, allgemeindeutsche „bürgerliche Gesetzbuch" abgelöst worden.
In religiöser Beziehung verttat er den Grundsatz der Duldung.
„Die Religionen müssen alle Meilers werden", lerntet einer seiner Rand-bescheide aus seinem ersten Regierungsjahre; „hier muß ein jeder nach seiner Fatzon selig werden." Für die Pflege des geistigen Lebens blieben dem König, der den größeren Teil der Staatseinnahmen für die Landesverteidigung aufwenden mußte, nur geringe Mittel übrig. Doch hat er die Zahl der Volksschulen vermehrt und auch dem höheren Schulwesen seine Sorge zugewandt. Unter seinen Bauten ist außer dem Berliner Opernhause und Sanssouci vornehmlich das großartige Neue Palais bei Potsdam zu nennert, das er in den Jahren nach dem siebenjährigen Kriege aufführen lich. J
Über die neueren Erzeugnisse der deutschen Literatur urteilte er bis zu seinem Ende Hort und absprechend. Und doch erblühte damals die dentsche Dichtkunst nach Jahrhunderte dauerndem Verfall zu neuem, herrlichem Leben. Zuerst war Klopstock aufgetreten, der Odendichter und Schöpfer des religiösen Epos „der Messias"; dann Lessing, der erste der großen deutschen Dramatiker und der erste große deutsche Prosaschriftsteller. Ihnen
1) Zölle und Verbrauchssteuern sind indirekte Steuern, Einkommensund Vermögenssteuern direkte Steuern. Bei direkten Steuern ist der Steuerzahler auch der Steuerträger. Bei indirekten Steuern ist der Steuerzahler nicht der Steuerträger, sondern er wälzt den Betrag der Steuern auf andere ab; so wälzt z. B. der Kaffeehändler den Betrag des Kaffeezolles, der Spiritus-fabrikant den Betrag der Spiritussteuer auf die Käufer ab.
Neubauer, Geschichil. Lehrbuch ffir Mädchensch. Ii. 5. Aufl. 12
W H.
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Extrahierte Personennamen: Friedrichs Friedrich Friedrich Neubauer
Die Vernichtung des absoluten Staats In Frankreich.
183
und des sogenannten dritten Standes, die seit dem Anfang des siebzehnten Jahrhunderts nicht mehr zusammengetreten war. Im Mai 1789 wurden sie zu Versailles eröffnet. Infolge der Schwäche und Ratlosigkeit der Regierung gewannen bald die leidenschaftlich erregten, von dem Grafen M i r a b e a u und anderen Männern ableiteten Vertreter des dritten Die Nauo-
, nalversamm-
Standes die Führung. Sie erklärten sich als N a t i o n a l v e r s a m m - luns-
l u n g, erhoben also den Anspruch, eine Vertretung des ganzen Volkes zu sein, und beschlossen nicht eher auseinander zu gehen, bis sie Frankreich eine Verfassung gegeben hätten.
Indessen stieg in P ari S die Aufregung der Massen von Tag zu Tage und führte schließlich zum offenen Aufruhr. Die Wut der Menge wandte ® sich gegen die B a st i l l e, eine Feste, die sich in Paris erhob und in der 1789'
öfter willkürlich Verhaftete eingekerkert worden waren. Die kleine Besatzung konnte sich nicht verteidigen und ergab sich, wurde aber niedergemacht; die Bastille wurde zerstört. Der Tag des Bastillesturmes aber wird heute in Frankreich als nationaler Festtag gefeiert.
Die Folge dieses Ereignisses war zunächst, daß viele Mitglieder des hohen Adels, dabei mehrere königliche Prinzen, Frankreich verließen und sich ins Ausland, besonders an die Höfe der deutschen Bischöfe am Rhein begaben. So begann die Emigration. Zugleich aber erhoben sich jetzt in vielen Provinzen die Bauern, erstürmten die Schlösser des Adels und brannten sie nieder. Frondienste wurden nicht mehr geleistet, Abgaben und Zehnten nicht mehr gezahlt. Bald darauf hob die Nationalversammlung oomc6te auch gesetzlich alle gutsherrlichen Rechte, Zehnten, Steuerbefreiungen und Standesvorrechte auf.
Indessen dauerten die Aufregung und die Straßentumulte in Paris fort. Am 5. Oktober endlich strömten wilde Banden, von Weibern oder als Weiber verkleideten Männern geführt, nach Versailles und forderten, daß der König und die Königin nach Paris Übersiedelten. Das königliche Paar wagte nicht sich zu widersetzen. Nachdem in der folgenden Nacht die ü&erftebeiung
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Königin nur mit Mühe einem Mordversuch entgangen war, begab es sich «ach Pari«, am nächsten Tage nach Paris.
§ 192. Die konstituierende (verfassunggebende) Versammlung. Durch die neue Verfassung, welche die Nationalversammlung schuf, wurde die königliche Gewalt stark eingeschränkt. In der Bekämpfung der Standesvorrechte ferner ging man so weit, daß man den Adel überhaupt abschaffte und Titel und Wappen verbot. Um der steigenden Finanznol Einziehun, zu steuern, erklärte die Versammlung die reichen Kirchengüter für»trcheniuts.
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