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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Meister Bindewald als Bürger - S. 14

1912 - Dresden : Köhler
14 „Oer so oft angeklagte Reichtum", meinte Vindewald, „tut doch wohl seine Schuldigkeit", als er die großen Summen hörte, die die öffentliche Armenpflege für die laufenden Unterstützungen für die pflege- und Nostkinder, die Waisenkinder, deren sich die Ge- meindewaisenräte und Waisenpflegerinnen im unbesoldeten Ehrenamte annehmen, für die Metzinsunterstützungen, für Uleidung und Hausrat und Feuerung, für Krankenpflege, für Armenbäder, für Blinde, Taube, Lahme, Blöde und Irrsinnige und für Beerdigungen ausgibt. Oer Dbmann erklärte weiter: „Zu der öffentlichen Armen- pflege tritt eine sehr ausgedehnte private Wohltätigkeit. Freiwillig spenden oft reiche Leute große Summen, vor allem sind es wohltätige Vereine, die hier ergänzend eintreten: Frauenvereine, Krankenschwestern, Pfennig-Vereine, Arbeitsnach- weise, Volksküchen, Naturalverpflegungsstationen für hilfsbedürftige Wanderer, Kinderasgle, Herbergen, Asgle für Obdachlose, Ferien- kolonien, Zugendhorts und Jugendheime, Kinderheilstätten-Vereine und andere Wohltätigkeitseinrichtungen." „Oie Not hat gar mancherlei Ursachen: Krankheit, Arbeits- losigkeit, Tod des Vaters oder der Mutter usw.", meinte ein Pfleger. „Ein großer Teil der Not ist aber leider selbst verschuldet", sagte sein Gegenüber. „Wie oft fand ich Trunk-, Genuß-, Putzsucht, Mangel der einfachsten wirtschaftlichen Grundsätze als die Ursachen der Not! Wie oft versuchte ich in freundlicher Belehrung die Leute zu einer vernünftigen und einfachen Lebensweise zu bekehren!" Dieser Mann stammte selbst aus bescheidenen Verhältnissen und wußte deshalb, wie man sich auch mit wenig Geld nahrhafte Speisen beschaffen kann, wenn man auf den teuren, gesundheitsschädlichen und so viel Unheil stiftenden Alkohol tunlichst verzichtet. Seine Belehrungen namentlich auch über die manchmal ganz unnötigen Vereinsbeiträge fanden nicht immer das rechte Verständ- nis. „Tüchtige und erfahrene Frauen sollten uns beistehen", be- tonte Bindewald, der sich als Armenpfleger oft guten Rat von seiner Frau holte. „Zn Zukunft müssen die Geber den Unterstützten persönlich näher treten. Oer Anblick der Not und Krankheit wird reichere Gaben fließen lassen, und der Arme wird durch die dank- bare Gesinnung veredelt. Das fehlt uns."

2. Meister Bindewald als Bürger - S. 19

1912 - Dresden : Köhler
19 will, vielleicht weil der Erblasser zu viel Schulden hinterlassen hat, mutz binnen 6 Wochen dem Nachlatzgerichte eine öffent- lich beglaubigte Erklärung darüber abgeben. Er begibt sich damit aller Erbrechte. Nennt der Erbe die Schulden des Erblassers nicht genau, so beantragt er das Aufgebots verfahren bei dem Nachlatzgerichte. Oem zufolge müssen sich alle N a ch l a tz- gläubiger bis zu einem bestimmten Termine melden. Ist die Vermögenslage des Erblassers noch nicht genau festzustellen oder will der Erbe ganz sicher gehen, so beantragt er die Nachlatz- verwaltung. Vas Nachlatzgericht ernennt einen Nachlatz- Verwalter, der eine Aufstellung (Inventarium) über den Nachlatz errichtet und die Gläubiger befriedigt, soweit der Nach- latz dazu ausreicht. Ist der Nachlatz überschuldet, so beantragen die Erben oder die Gläubiger oder der Nachlatzverwalter den N a ch - latzkonkurs, der bewirkt, datz sich unbefriedigte Gläubiger nicht an den Erben halten können." „wer nun aber seinen Nachlatz anders vererbt wissen will, als es gesetzlich ist?" fragte Bindewald. „Oer mutz ein Testament errichten. Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Oie Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ist dazu nicht erforderlich. Vas öffentliche Testament wird vor dem Amtsrichter oder einem Notar errichtet, indem der T e st a t o r seinen letzten Willen mündlich erklärt oder eine schriftliche Erklärung mit dem Bemerken einreicht, datz sie seinen letzten willen enthalte. Oer Notar hat hierüber ein Protokoll aufzunehmen. Oer Richter mutz einen Gerichtsschreiber oder zwei volljährige Personen, die weder mit ihm noch mit dem Erblasser näher verwandt sind, als Zeugen zuziehen. Oer Notar darf an Stelle der zwei Zeugen einen andern Notar mitwirken lassen. Ein solches Testament ist eine Art des „ordentlichen Testaments". Es wird beim Amts- gerichte versiegelt aufbewahrt, worüber ein hinterlegungsschein ausgehändigt wird." „Nicht wahr, man kann doch selbst sein Testament aus- stellen?" „Za, das private oder eigenhändige Testament, die andere Art des ordentlichen Testaments, wird -eigenhändig niedergeschrieben und mit Grt und Oatum der Errichtung und 2*

3. Meister Bindewald als Bürger - S. 43

1912 - Dresden : Köhler
43 ver Stempelsteuer unterliegen Schuldverschreibungen, Rauf-, Tausch- und Vollmachten, Pässe, patente u. a. m. ver Ztempeltarif ist für die einzelnen Gegenstände nicht durchweg gleich bemessen, sondern verschieden geregelt,- so beträgt beispielsweise für Rauf- und Tauschverträge, wenn sie im Inlande befindliche unbewegliche Zachen betreffen, l %, für Schulden- verschreibungen über Ui. 150.— V8%, bei Reisepässen ist der Steuersatz in der Regel auf Ri. 3,— bemessen,' Pacht- und Rlietsstempel richten sich nach der höhe der jährlichen miete (Gesetz vom 7. Juli 1895). Die Erbschaftssteuer, durch welche Erbschaften mit einer Steuer von 1—8 % vom Nachlasse besteuert werden, beträgt nach den bisherigen preuhischen Gesetzen im Etat für 1911 Ri. 593 000.—. Stempelsteuern auf Spielkarten und lvechsel sind auf das Reich übergegangen,' Riahlsteuer und Schlachtsteuer sind als Staatssteuer abgeschafft worden. Die Behörden, die mit der Verwaltung der direkten Staats- steuern betraut sind, sind die Regierungen,' die Erhebung und Einziehung erfolgt aber überall durch die selbständigen Gutsbezirke und die Gemeinden. Oie indirekten Abgaben und Zolle werden in jeder Provinz von der Provinzial-Steuerdirektion verwaltet. Ihnen sind an den Grenzen und im Innern des Landes Zoll- und Steuer- ämter unterstellt, deren Aufgabe in der Erhebung und Rontrolle der indirekten Steuern besteht. B. Preumche Gemeindestnanzen. Als Stammvermögen bezeichnen die Städte das bei Einführung der Städteordnung vorhanden gewesene vermögen, hierzu kommt das aus Anleihen erworbene vermögen. Ihr gesamtes Vermögen verwalten die Gemeinden selbst, aber unter Aufsicht des Staates. Sie dürfen es nur vermindern, wenn es die Behörde genehmigt. §ür die Gemeindebesteuerung ist das Rommunalabgaben- fteuergesetz vom 14. Iuli 1893, das am 1. April 1895 in Rraft ge- treten ist, giltig. Danach sind die Städte befugt, zur Deckung der notwendigen Ausgaben — analog dem Staate — indirekte und direkte Steuern zu erheben; letztere sollen jedoch erst dann erhoben werden, wenn die zur Erhebung kommenden indirekten Ab- gaben zur Deckung der laufenden Ausgaben nicht ausreichen. Den Aufwand bestreiten die Gemeinden weiter aus den Er- trägnissen ihres beweglichen und unbeweg- lichen Vermögens. Neuerdings verschaffen sie sich immer

4. Meister Bindewald als Bürger - S. 34

1912 - Dresden : Köhler
34 Der Dberpräsident jeder Provinz führt den Vorsitz über das Medizinalkollegium, das eine rein wissenschaftliche und technisch ratgebende Behörde ist, speziell in bezug auf gerichtliche Medizin und hggiene. Zur besonderen Bearbeitung aller medizinal- und sanitätspolizeilichen Geschäfte ist jeder Bezirksregierung ein Regierungs- und ein Medizinalrat überwiesen. Dem Regierungspräsi- denten sind als weitere ausübende Organe die Rreisärzte (auch Rreistier- ärzte) unterstellt, die als technische Beamte von Rreis- und Ortsbehörden Apotheken beaufsichtigen, amtliche Bescheinigungen ausstellen, bei Gerichten als Sachverständige fungieren, die Rurpfuscherei bekämpfen, Hilfspersonen des Heilgewerbes (heildiener und Heilgehilfen) prüfen und überwachen und die direkte Aufsicht über die Hebammen ihres Bezirks führen. Das Ziel ihrer Tätigkeit besteht demnach in der Zörderung der öffentlichen Gesundheits- pflege,- doch fördern sie auch die ärztliche Runst und die wirtschaftlichen Inter- essen der Arzte. Der öffentlichen Gesundheitspflege dienen auch die Ärzte- kammern. Sie bilden in jeder Provinz die ärztliche Standesvertretung und sind am Amtssitze des Oberpräsidenten errichtet. Ihnen steht das Recht zu, im Interesse der öffentlichen Gesundheit Anträge und Vorstel- lungen an die Staatsbehörde zu richten,- über einschlägige Zragen der öffent- lichen Gesundheitspflege sollen sie von der Staatsbehörde gutachtlich gehört werden. Ärztliche Lhrenräte wachen darüber, datz die Ärzte ihren Beruf gewissenhaft ausüben (Standespflichten, Gebührentaxe). Zum Betriebe von Apotheken ist eine besondere Ronzession (staatliche Genehmigung) erforderlich, (privil. Apotheken und Personalkonzession, Arzneitaxe). Die Apotheker müssen ihre Befähigung, wie die Ärzte, durch eine Staatsprüfung nachweisen,- die Anlage neuer Apotheken unterliegt der Genehmigung des Gberpräsidenten. Apotheken und Drogenhandlungen sind der Aufsicht der Rreisärzte und der Apothekerrevisoren unterstellt. Leit 1901 besteht eine Standesvertretung für die Apotheker in den Apotheker- kammern. In allen Provinzen unterhält Preußen Pflegeanstalten für Geistes- kranke und Landesheilanstalten verschiedener Art (Rrankenanstalten, Ent- bindungsanstalten, Irrenanstalten und Idiotenanstalten u. dgl. andere). Aber nicht nur für die Peilung seiner Rranken, sondern auch für die Erhaltung der Gesundheit seines Volkes ist der Staat besorgt (Gesundheits- pflege und Gesundheitspolizei, die Strafen verhängt). So gewährt der Staat Schutz gegen schädliche Nahrungsmittel und Gebrauchsgegenstände u. dgl. (Nahrungsmittelgesetz v. 1879). Die hierzu erforderlichen Untersuchungen werden in der Regel von der Zentralstelle für die öffentliche Gesundheitspflege jeder Provinz, dem hygienischen Institut, ausgeführt. Gegen die der Gesundheit drohenden Gefahren trifft der Staat durch die Gesundheits- (Sanitätspolizei) vorbeugende Maßregeln,- auch er- läßt er Bestimmungen bei eingetretenen ansteckenden Rrankheiten. Der behördlichen Genehmigung unterliegen Zubereitung und verkauf von Giften. Im Interesse der öffentlichen Gesundheit verfügen ortspolizeiliche Vorschriften die Reinhaltung der Straßen und Plätze und die Entfernung übelriechender Stoffe. Über wichtige Nahrungs- und Genußmittel sind noch besondere vor-

5. Meister Bindewald als Bürger - S. 37

1912 - Dresden : Köhler
37 Der Versorgung der städtischen Bevölkerung mit Lebensmitteln dienen große Markthallen. Wasserversorgung, Badeanstalten, Entwässerungsanlagen (Schwemmkanalisation und Rieselfelder), Straßenreinigung (Schnee- beseitigung), Müllabfuhr, Promenaden, Parks u. a. m. stellen der städtischen Verwaltung (den Tiefbauämtern und der Gartendirektion) schwierige Aufgaben und erfordern große Rosten für die öffentliche Gesundheitspflege. 5. Der Lteuerzettel kommt. „Gebet dem Kaiser, was des Kaisers tfl!* Alljährlich, entweder Ende Dezember oder Anfang Januar, ergeht an jeden Steuerzahler, der bisher schon mit M. 3000.— und mehr Einkommen veranlagt war, die Verpflichtung, für das neue Steuerjahr, umfassend den Zeitraum vom 1. 4. 19— bis 31. 3. 19—, sich selbst einzuschätzen, d. h. sein steuerpflichtiges Einkommen selbst anzugeben. Der Betreffende erhält diese Auf- forderung unter Zusendung eines Formulars: „Steuererklärung". Die Selbsteinschätzung (Steuerdeklaration) ist binnen einer bestimmten Frist, in Breslau bis zum 20. Januar 19— an den Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungskommission — für den Landkreis der Landrat — einzureichen, verpflichtet zur Selbsteinschätzung ist jeder Staatsbürger, der ein Einkommen von M. 3000.— besitzt,- Steuerzahler, deren Einkommen geringer ist, können jedoch ebenfalls zur Selbsteinschätzung aufgefordert werden. In der Regel wird die Steuererklärung schriftlich abge- geben ; doch steht es jedem auch frei, dieselbe mündlich am zuständigen Grte zu Protokoll zu geben, wer der Selbsteinschätzung unterliegt, aber eine Aufforderung hierzu jedoch nicht erhalten hat, ist trotzdem zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Steuerpflichtig überhaupt sind nach dem Einkommensteuergesetz von 1906 alle Preußen, die Angehörigen anderer Bundesstaaten, die in Preußen ihren Wohnsitz haben, und Ausländer, die sich länger als ein Jahr ihres Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten. Ebenso unterliegen Aktiengesellschaften und Ronsumvereine der Steuerpflicht. Als eines Tages die Steuerzettel verteilt wurden, kam der Nachbar Spiegelberg herüber. Er war ein junger Anfänger im Schlossergewerbe. Schon öfters hatte er den älteren und er-

6. Meister Bindewald als Bürger - S. 75

1912 - Dresden : Köhler
75 Seinen allgemeinen Gerichtsstand hat jeder- mann bei den Gerichten, in deren Bezirk er wohnt oder beim Mangel eines festen Wohnsitzes sich aufhält. Es kann aber auch ein anderer Gerichtsstand durch Vereinbarung, z. L. in Preis- verzeichnissen, noch besser auf den Auftragskopien, vorgeschrieben werden (Erfüllungsort). Ruf Rechnungen ist der einseitige vermerk über den Erfüllungsort unwirksam, weil er erst nach Abschluß des Geschäfts dem andern Teil be- kannt wurde. 2. Der Zivilproxetz. Zu den abgekürzten Verfahren gehört das Sühne- und Mahnverfahren. §ür beide ist das Amtsgericht zuständig, gleichviel, wie hoch der Streitgegenstand ist. Zn der Sühne- verhandlung soll eine Einigung versucht werden, damit nicht erst geklagt zu werden braucht. Im Mahnverfahren soll ohne vorherige Zeststellung des Sachverhalts durch einen Zah- lungsbefehl erreicht werden, daß der Schuldner inner- halb einer Woche Schuld nebst kosten bezahlt. Erhebt er innerhalb dieser Zrist keinen Widerspruch, ohne Zahlung zu l e i st e n , so wird das Gericht mündlich oder schriftlich er- sucht, den Zahlungsbefehl für vollstreckbar zu erklären. Gegen diesen voll st reckungsbefehl kann der Beklagte aber eine Woche nach Zustellung Einspruch erheben wie beim versäumnisurteil. Tut er das, so muß die Sache vor dem Richter mündlich verhandelt werden. An ordentlichen Gerichtstagen, das sind vom Amts- gericht dauernd bestimmte Wochentage, können die Parteien (ohne Ladung und Terminbestimmung) vor dem Gericht ihre Rlage dem Richter mündlich vortragen. Sie wird alsbald verhandelt. Rommt der Gegner aber nicht, so muß eine schriftliche Rlage eingereicht werden. Sie kann auch dem Gerichtsschreiber zu Protokoll gegeben werden. Innerhalb 24 Stunden bestimmt das Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung. Dem Beklagten wird die Rlage durch das Gericht zugestellt, die Beweisaufnahmen werden durch den er- kennenden Richter vorgenommen (Zeugen, Sachverständige). Oie unter- liegende Partei hat die Rosten des Rechtsstreites sowie die Entschädigung des Gegners für notwendige Reisen, für Zeitversäumnis und die Gebühren und Auslagen des anderen Rechtsanwalts zu zahlen (Gerichtskostengesetz, Gebührenordnung für Rechtsanwälte). wenn aber der unterlegene Gegner nicht zahlen kann, so muß die ob-

7. Meister Bindewald als Bürger - S. 76

1912 - Dresden : Köhler
76 siegende Partei ihren Anwalt und manchmal auch einen Teil der Gerichts- kosten selbst zahlen (Vorsicht!). Gegen Endurteile des Amtsgerichts kann Berufung beim Landgerichte eingelegt werden, vie Klageschrift mutz durch einen beim Landgerichte zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden. 3. Die Zwangsvollstreckung. Vie Zwangsvollstreckung findet u. a. statt: 1. aus vergleichen, die in einem Prozeß oder im Sühneverfahren vor dem Richter abgeschlossen worden sind,- 2. aus Rostenfestsetzungsbeschlüssen,- 3. aus vollstreckungsbefehlen,- 4. aus rechtskräftigen, d. h. unanfechtbaren, und solchen noch anfechtbaren, also noch nicht rechtskräftigen Urteilen, die für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. vorläufig vollstreckbare Urteile kommen vor bei Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter, Reisenden und Wirt, Wechsel- prozessen u. a. Streitigkeiten, die auf schnelle Erledigung drängen. Alle Urteile über vermögensrechtliche Ansprüche, deren wert Itc. 300.— nicht übersteigt, sind auf Antrag einer Partei für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Oie Zwangsvollstreckung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher im Aufträge der Partei. Vieser Gerichtsbeamte darf die Wohnung und Behältnisse des Schuldners durchsuchen, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen und bei widerstand polizeiliche Hilfe be- anspruchen. Oie Pfändung geschieht in der weise, datz der Ge- richtsvollzieher an die beweglichen Sachen Siegel legt. Gegen- stände, die der Schuldner zu seinem oder seiner Zamilie Unter- halt oder für seinen Beruf unbedingt braucht, müssen pfandfrei bleiben, sog. Rompetenzstücke. Oie gepfändeten Sachen werden öffentlich versteigert. Geldforderungen, die dem Schuldner zukommen, können ebenfalls durch das Amtsgericht gepfändet werden. Gehalt, Lohn, Pension und andere Bezüge unterliegen in der Regel nur dann der Pfändung, wenn sie Itc. 1500.— jährlich übersteigen. Ts ist aber z. L. von den Pensionen der Witwen und Waisen, dem Viensteinkommen der Offiziere, Beamten, Geistlichen, der Lehrer an öffentlichen Anstalten sowie von der Pension dieser Personen in der Regel auch der den Betrag von Itc. 1500.— jährlich übersteigende Teil nur zu einem Drittel pfändbar. Doch sind auch diese Bezüge ohne Rücksicht auf den Betrag pfändbar, wenn die Pfändung wegen geschuldeter Unterhaltsbeiträge erfolgt, z. B. ein wann nicht für feine Zamilie sorgt.

8. Meister Bindewald als Bürger - S. 77

1912 - Dresden : Köhler
77 Auch Grund st ücke (unbewegliche Zachen) können der Pfändung dienen. Entweder wird für die Forderung eine Sicherung?- oder Zwangs- hgpothek eingetragen (das kann aber nur geschehen, wenn die Forderung des Gläubigers Itc. 300.— übersteigt) oder Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstückes beantragt. Kamt der Gläubiger durch die Zwangsvollstreckung in das bewegliche vermögen des Schuldners nicht befriedigt werden, so muß der Schuldner auf Antrag ein vollständiges Verzeich- nis seiner Vermögensstücke einschließlich der unpfändbaren Sachen vorlegen. Durch den Gffenbarungseid bezeugt er alsdann, daß er sein vermögen nach bestem Gewissen so vollständig aufgestellt hat, als er hierzu imstande war. verweigert er diesen Eid grund- los, so erläßt das Gericht einen Haftbefehl gegen ihn. Die haft dauert solange, bis er den Eid leistet, längstens aber 6 Monate. Ist ein Schuldner verdächtig, daß er pfändbare Gegenstände verheim- lichen oder verstecken will, so kann über die vermögensteile der d i n g l i ch e Arrest (vorläufige Beschlagnahme), wenn notwendig, sogar der persönliche Arrest (Verhaftung des Schuldners) verfügt werden. Oer Arrest dient also zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche vermögen wegen einer Geldforderung. Zur Sicherung der Verwirklichung anderer Ansprüche, insbesondere zur Regelung eines einstweiligen Zustands, dient, wenn ein sofortiges Einschreiten nötig erscheint, die einstweilige Verfügung, solange ein Urteil noch nicht gefällt ist. So ermöglicht uns das Gesetz, jeden beweisfähigen Rechts- anspruch gerichtlich durchzusetzen, wenn der Schuldner zahlungs- fähig ist. Unbemittelten wird das Armenrecht bewilligt, damit sie, natürlich nicht mutwillige und aussichtslose, Prozesse führen können. Auch werden sie einem Rechtsanwälte zugewiesen, wenn es nötig sein sollte. Beschäftigung der ordentlichen Gerichte mit bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erster Instanz, die anhängig wurden in den Jahren (alles in Tausenden): ll ordentliche Prozesse Wechsel- prozesse andere Urkunden- prozesse ordent- wechsel- u. andere Urreste und einstweilige Verfügung. Prozesse und «Lnt- mündi- bei den c.-Ger. o 0' "<g Ur- kunden- prozesse. Lumme "<S £ L "g sachen bei den £. - Ger. 1905 J- 1883 1883 236 233 73 3 3 2430 51 24 20 1909 § "S 2137 2302 302 293 85 3 3 2988 66 33 25 O

9. Meister Bindewald als Bürger - S. 79

1912 - Dresden : Köhler
79 (Auslassung). Oer Notar setzte den Naufvertrag auf, den die beiden Parteien (Verkäufer und Näufer) eigenhändig unterschrieben. Nach der Auflassung konnte der grundbuchmätzige Eintrag vom Grundbuchamt vollzogen werden. 0. Uber Gewerbegerichke. §ür die Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten zwischen Arbeitern einerseits und ihren Arbeitgebern andrerseits, sowie zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers können Gewerbegerichte errichtet werden. §ür Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern müssen solche errichtet werden. Sie sind staatliche Gerichte. Ihre Entscheidungen haben den Lharakter gerichtlicher Entschei- dungen. Oie Gewerbegerichte setzen sich zusammen aus einem Vorsitzen- den und aus mindestens 4 Beisitzern, die je zur Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeitern des Bezirks zu wählen sind. Oer Vorsitzende ist meist Beamter und wird von der Behörde oder Gemeindeverwaltung ernannt. Oie Beisitzer müssen über 30 Jahre alt sein und in dem Bezirk des Gewerbegerichts seit mindestens 2 Jahren Wohnung oder Beschäftigung haben, wahlberechtigt ist nur, wer die deutsche Neichsangehörigkeit besitzt, mindestens 25 Jahre alt ist und im Bezirke des Gewerbegerichts Wohnung und Beschäftigung hat. Oie näheren Bestimmungen über die Wahl und ihr Ver- fahren werden durch eine Satzung getroffen. Eine Regelung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ist zulässig (nicht obligatorisch wie bei den Naufmannsgerichten). Oas Ver- hältniswahlsystem besteht darin, datz die Summe der Beisitzer unter die Parteien nach dem Verhältnisse der für sie im ganzen abgegebenen Stimmen verteilt wird. Es wird dadurch auch den Nkinderheitsparteien ein entsprechender Anteil an der Vertretung gesichert. Beispiel. Oie Mahl zum Gewerbegericht ist ausgeschrieben worden mit Angabe der Frist, bis zu der abgeschlossene Listen einzureichen sind. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben je 40 Beisitzer zu wählen, von den Arbeitnehmern sind 3 Kandidatenlisten mit je 40 Namen eingereicht worden. Bei der Wahl fallen auf Liste l 1000. ll 600, Hl 400 Stimmen. Vas Stimmverhältnis ist also wie 5 : 3 : 2. Ls gelten von der Liste I 20, von Ii 12, von Iii 8 als Gewählte. Auf die Liste der Arbeitgeber entfallen die andern 40 Beisitzer.

10. Meister Bindewald als Bürger - S. 91

1912 - Dresden : Köhler
91 Art. 56. wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat, welcher der Krone am nächsten steht, die Regentschaft. Die Regierungsrechte des Königs sind folgende: 1. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt und entläßt die Minister/ 2. er befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt die zu deren Ausführung nötigen Verordnungen/ 3. er führt den Oberbefehl über das Heer und besetzt alle Stellen im Heere, sowie in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes/ 4. er hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, auch Verträge mit fremden Regierungen zu errichten/ 5. er beruft die Kammern und schließt deren Sitzungen/ 6. er allein verleiht den Adel, die Titel, Drden und Ehrenzeichen/ 7. er übt das Recht der Begnadigung und der Strafmilderung. Art. 59. Dem Konfideikommißfonds verbleibt die durch das Gesetz vom 17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domänen und Forsten ange- wiesene Rente. (Zu den Kosten des Haushalts und Hofstaates des Königs wird aus Staatsmitteln an den Konfideikommiß alljährlich eine Rente jkron- dotationj zugesteuert.) Die Krondotation oder Zivilliste beträgt rund 15 will. Iv. Vvn den Ministern. Art. 60. Die Minister, sowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staatsbeamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr verlangen gehört werden. Die Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen. Art. 61. Durch Beschluß einer Kammer können die Minister wegen Verbrechens der Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Verrates angeklagt werden. Über solche Anklagen entscheidet der oberste Gerichts- hof der Monarchie. V. Von den Kammern. Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. Art. 64- Dem Könige, sowie jeder Kammer steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen. Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den König verworfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorgebracht werden. Art. 65—68. Die erste Kammer wird durch Königliche Anordnung getroffen. Sie setzt sich zusammen: 3.) aus den großjährigen Königlichen Prinzen/ t>) aus den Häuptern der ehemals unmittelbaren reichsständischen Häuser in Preußen/
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