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Regionen (OPAC): Preußen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Das Staatsrecht des Reichs
22
Koburg-Gotha und Anhalt), 7 Fürstentümern (Schwarzburg-
Rudolstadt, Schwarzburg-Sondersbausen, Waldeck, Reuß ältere Linie,
Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe) und drei freien
Städten (Hamburg, Lübeck und Bremen).
Hierzu kommen noch die im Jahre 1871 zurückgewonnenen
alten Reichslande Elsaß-Lothringen, welche eine Son-
derstellung im Reiche einnehmen.
Die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen übt im Namen des Reichs
der Kaiser ans, der jedoch einen Teil seiner Rechte dem von ihm er-
nannten, in Straßburg residierenden Statthalter übertragen
hat. Diesem untersteht ein von einem Staatssekretär geleitetes
Ministerium; dasselbe zerfällt in vier, von Unterstaatssekretären ge-
leitete Abteilungen.
Für die Staatsverwaltung sind die Reichslande in Bezirke
und diese wiederum in Kreise (den ehemaligen französischen De-
partements und Arrondissements entsprechend) eingeteilt, an deren
Spitze Bezirkspräsidenten und Kreisdirektoren stehen. Die Bezirke
und Kreise sind aber zugleich auch Selbstverwaltungskörper (s.
Nr. 672); ihre Vertretungen, die Bezirkstage und Kreistage, gehen
aus Wahlen der Bezirks- und Kreiseingesessenen hervor.
Die Volksvertretung heißt Landesausschuß; dessen Mit-
glieder werden teils durch die Bezirkstage und die Landkreise, teils
durch die größeren Städte gewählt. Elsaß-lothringische Landesgesetze
bedürfen zu ihrem Zustandekommen neben der Annahme durch den
Landesausschuß der Zustimmung des Bundesrats und der Veröffent-
lichung durch den Kaiser unter Gegenzeichnung des Statthalters; doch
kann bei Erlassung von Landesgesetzen in Ausnahmesällen der Reichs-
tag an die Stelle des Landesausschusses treten.
Die elsaß-lothringischen Eisenbahnen stehen im Eigentum des
Reichs und werden von diesem verwaltet. Siehe Nr. 1101.
f. Der Kaiser.
An der Spitze der verbündeten deutschen Regierungen steht der
König von Preußen, der als solcher den Namen „Deutscher
Kaiser"^ führt. Die Kaiserwürde ist also mit der preußischen 18
18 Der Kaiser führt ein besonderes kaiserliches Wappen und eine besondere
kaiserliche Standarte. Einkünfte (eine sog. Zivilliste oder Dotation) bezieht
er vom Reiche nicht; vielmehr bestreitet er die Kosten der Repräsentation aus der
ihm als preußischem König zustehenden Zivilliste; doch wird ihm vom Reich im
Etatsgesetze alljährlich ein sog. Dispositionsfonds zu staatlichen Zwecken,
besonders zu Gnadenbewilligungen, zur Verfügung gestellt.
Der Thronfolger führt den Titel „Kronprinz des Deutschen Reiches
und von Preußen". Bei der Anrede kommt dem Kaiser die Bezeichnung
„Majestät", dem Kronprinzen die Bezeichnung „Kaiserliche Hoheit" zu.
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TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T174: [Preußen Sachsen Hannover Holstein Provinz Königreich Staat Oldenburg Braunschweig Dänemark], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
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Regionen (OPAC): Preußen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Die preußischen Beamten
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jähriger % seines Diensteinkommens als Pension. Der Anspruch aus
die ihm zustehende Pension ist klagbar. Nimmt ein pensionierter
Beamter später ein Reichs- oder Staatsämt an, das mit der Pension
zusammen mehr einbringt als das frühere Gehalt, so ruht die Pen-
sion insoweit, als das frühere Gehalt überschritten würde.
Die Witwen tl n d W a i s e n der penstonsberechtigten Beam-
ten erhalten das gesetzlich normierte Witwen- und Waisengeld, das
nüt der Zahl der Kinder steigt, mindestens 300 M. beträgt und ini
übrigen 40 Prozent der Pension ausmacht. Die Witwen der Staats-
minister dürfen nicht mehr als 5000, die der anderen Beamten nicht
mehr als 3500 M. Witwengeld erhalten. — Der Witwe und den Kin-
dern des Beamten wird von dem Gehalt oder, wenn der Beamte
bereits pensioniert war, von der Pension noch eine Vierteljahrs-
zahlung (das Gnadenquartal), vom Schluß des Sterbemonats
an, gewährt, ebenso die Benutzung der Dienstwohnung während der
Gnadenfrist, um den Uebergang in andere, meist eingeschränktere
Lebensverhältnisse zu erleichtern.
Glock-Korn, Bürgerkunde.
0
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
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Regionen (OPAC): Preußen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Allgemeine Lehren
13.1
kennen, ist gleichfalls nichtig (z. B. das scherzhafte Angebot eines über-
trieben hohen Preises für eine Sache von geringem Wert).
c. Ein geheimer Vorbehalt (sog. Mentalrefervation)
macht eine Willenserklärung selbstverständlich nicht nichtig, da sonst
niemand sich aus die Erklärungen eines anderen verlassen könnte.
Beispielsweise kann jemand, der seinem Schuldner erklärt hat, er er-
lasse ihm die Schuld, nicht behaupten, er habe nicht wirklich verzichten,
sondern nur verhüten wollen, daß der Schuldner seine pfändbaren
Fahrnisse beiseite schasse.
d. Am häufigsten beruht die Nichtübereinstimmung einer Erklä-
rung mit dem Willen auf einem Irrtum. Ein solcher Irrtum
macht das Rechtsgeschäft anfechtbar dann, wenn der Betreffende irr-
tümlich (z. B. infolge eines Sprech- oder Schreibversehens oder eines
Mißverstehens) etwas anderes erklärte, als er wollte," oder wenn
er (z. B. weil er ein Wort in falscher Bedeutung gebrauchte) sich über
den Inhalt seiner Erklärung eine falsche Vorstellung machte," oder-
endlich, wenn er sich im Irrtum befand über erhebliche Eigenschaften
der Person oder der Sache."
In allen diesen Fällen kann aber eine Willenserklärung wegen
Irrtums nur angefochten werden, wenn der Irrtum ein wesentlicher
ist, d. h. wenn anzunehmen ist, daß der Erklärende die Erklärung bei
Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles
nicht abgegeben haben würde."
Die Anfechtung muß dem anderen Teile gegenüber u n v e r-
z ü g l i ch erklärt werden, nachdem der Irrende Kenntnis von seinem
" Ein solcher Irrtum ist z. B. gegeben, wenn jemand infolge eines Schreib-
fehlers Kohlen zum Preise von 0,50 anstatt von 1,50 M. für den Zentner zun:
Kaufe anbietet. Ebenso wird ferner beurteilt der Fall, daß eine Willenserklärung
durch eine mit der ttebermittelung beauftragte Person <z. B. durch einen Boten oder
durch die Telegraphenanstalt) unrichtig übermittelt worden ist; denn das Versehen
pes Uebermittlers wird so betrachtet, als sei es ein Versehen des Auftraggebers selbst.
i:’ In einer falschen Vorstellung über den Inhalt seiner Erklärung befindet
sich z. B. jemand, der eine Sache für 100 Pfund Sterling zu taufen erklärt, in der
Meinung, ein Pfund gelte nichl 20, sondern nur 10 M.
1(i Ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften der Person oder Sache
ist z. B. vorhanden, wenn jemand einen Vertrag nut einem anderen abschließt, den
er irrtümlich für dessen ihm sehr ähnlichen Zwillingsbruder hält, oder wenn er eine
bloße Kopie für ein Originalgemälde eines bekannten Meisters kauft. Im übrigen
begründet sonst ein sog. Irrtum im Beweggrund grundsätzlich keine Anfechtung.
Z. B. kann ein Bauunternehmer, der l 00 000 Stück Backsteine bestellte, weil ei-
irrtümlich seinen Bedarf für einen Neubau so hoch berechnete, diese Bestellung nicht
wegen Irrtums anfechten.
57 Wenn z. B. jemand bei Bestellung seines Winterbedarfs an Kohlen ver-
sehentlich 55 Ztr. anstatt 50 Ztr. schrieb, so kann er wegen eines solchen unwesent-
lichen Irrtums die Bestellung nicht anfechten.
9*
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T179: [Gott Mensch Wort Welt Erde Glaube Herr Sünde Himmel Satz], T173: [Sprache Wort Name Schrift Zeit Buch Form Kunst Art Werk], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
98
Das Strafrecht
oder endlich, wenn er als Zeuge, Sachverständiger, Geschworener oder
Schöffe berufen ist, eine unwahre Entschuldigung für fein Nicht-
erscheinen vorfchützt. Auf die meisten dieser, nicht selten in Unkenntnis
ihrer Schwere begangenen strafbaren Handlungen droht das Gesetz
Gefängnisstrafe an.
Wer von einem geplanten Verbrechen glaubhaft Kenntnis erhält,
wird, um die Tat zu verhindern, hiervon der Behörde rechtzeitig Mit-
teilung machen. Gerichtlich strafbar ist die Unterlassung einer solchen
Anzeige (falls die Tat nachher wirklich verübt oder versucht wurde)
dann, wenn es sich um Hoch- oder Landesverrat, Münzverbrechen,
Mord, Raub oder Menschenraub oder um ein gemeingefährliches Ver-
brechen handelt.
4. Münzverbrechen.
3 Des Verbrechens der Münzfälschung macht sich
schuldig, wer Metall- oder Papiergeld, Banknoten, Aktien, Zinskou-
pons u. dgl. fälschlich anfertigt oder verfälscht, um sie als echte in
Verkehr zu bringen, oder wer solches falsches Geld ?c. sich verschafft
und es als echt in Verkehr bringt oder zum Zweck der Verbreitung
aus dem Auslande einführt.^
Strafbar sind beim Münzverbrechen auch schon die bloßen Vor-
bereitungs Handlungen (f. Nr. 256), z. B. das Anfertigen
der für die Herstellung nötigen Stempel, Platten und Formen; straf-
bar ist ferner selbstverständlich auch das Beschneiden, Absei-
len usw. echter Münzen, um sie nachher wieder als vollwertig in
Verkehr zu bringen; strafbar ist endlich auch die nicht selten vorkom-
mende Weitergabe von falschem Geld, das man als echt
angenommen, aber darnach als falsch erkannt hat.
5. Meineid.
4 In Zivilprozessen wird nicht selten eine Partei zum Schwur über
einzelne Behauptungen zugelassen; noch weit häufiger ist bekanntlich
in Zivil- und Strafprozessen die gerichtliche Beeidigung von Zeugen
und Sachverständigen. Eine so beeidete Aussage muß unter allen
Umständen vollständig und richtig sein, d. h. nichts, was zur Sache ge-
hört, darf verschwiegen, nichts (und zwar auch nichts Nebensächliches)
darf wahrheitswidrig angegeben werden. Wer wissentlich
diese Eidespslicht verletzt und damit Gott selbst zum Zeugen seiner
Unwahrheit anruft, begeht nicht nur eine schwere Sünde, sondern auch
ein Verbrechen, das als Meineid mit Zuchthaus und Verlust der
-s Auch die Anfertigung vollwertiger Münzen, zu der insbesondere der
heutige niedere Preis des Silbers nicht selten verleitet, ist Münzfälschung.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Allgemeine Lehren
138
verstößt, ist nichtig; so z. B. ein Vertrag, durch welchen der eine Teil
von dem anderen wucherisch ausgebeutet wird. Nichtig sind auch
Rechtsgeschäste, welche gegen ein gesetzliches Verbot
(z. B. gegen das Verbot des Nehmens von Zinseszinsen) verstoßen.
Aus dem Versprechen eines Lohnes sür Ehevermittelung, einem
Spiel oder aus einer Wette entstehen ferner keine klagbaren
Verbindlichkeiten.
Nicht selten kommt endlich der Fall vor, daß ein von seinen Gläu- z8z
bigern bedrängter Schuldner diesen den Zugriss aus sein Vermögen
unmöglich zu machen sucht, indem er durch Verträge mit Personen, die
seine Absicht kennen, sich seiner zugreisbaren Vermögensstiicke ent-
äußert. Solche Verträge können unter den in einem besonderen
Reichsgesetze genau bestimmten Voraussetzungen von jedem Gläu-
biger, dessen Forderung vollstreckbar ist, durch eine gegen den Dritten
zu erhebende Klage angefochten werden. Die Anfechtung hat die
Wirkung, daß die infolge der angefochtenen Rechtshandlung weg-
gegebenen Vermögensstücke in das Vermögen des Schuldners zum
Zweck der Befriedigung des anfechtenden Gläubigers zurückgewährt
werden müssen.
in. Die Ausübung und Verjährung der Rechte.
1. Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur 384
zur Schikane geschieht, d. h. nur den Zweck haben kann, einem
anderen Schaden zuzufügen. So darf z. B. niemand aus der Grenze
seines Grundstücks eine hohe Mauer nur zu dem Zweck errichten, dem
verhaßten Nachbarn Lust und Licht abzuschneiden.
2. Sofern unsere Rechte oder Ansprüche von anderen nicht beachtet 385
oder verletzt werden, müssen wir im allgemeinen die Hilfe des Ge-
richts anrufen (s. Nr. 580); doch ist die S e l b st h i l s e in gewissem
Umfange dann erlaubt, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu
erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß
die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert
werde. Als eine solche erlaubte Selbsthilfe ist es z. B. unter Um-
ständen zu betrachten, wenn ein Jagdberechtigter einen auf seinem
Gebiet öfter jagenden, ihm unbekannten Hund erschießt.
3. Wird ein Anspruch, der jemanden gegen einen anderen zusteht, 386
nicht geltend gemacht, so tritt nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes
die Verjährung des Anspruchs ein. Die gerichtliche Geltend-
machung des Anspruchs ist alsdann ausgeschlossen, jedoch nur, wenn
der Gegner sich auf die Verjährung beruft, von Amts wegen darf alfo
das Gericht die Verjährung nicht berücksichtigen.
auch z. B- unter der auflösenden Bedingung schließen, daß der Verkauf nach-
träglich wieder aufgehoben werden solle, falls sich zeige, daß der geplante neue Bahn-
hof nicht in unmittelbarer Nahe errichtet werde.
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
136
Das bürgerliche Recht
Falle ist jeder der mehreren Schuldner verpflichtet, das Ganze zu
leisten; ist aber die Leistung einmal bewirkt, so ist selbstverständlich
damit auch die Verpflichtung der übrigen Gesamtschuldner erloschen,
396 da die Leistung nur einmal gefordert werden darf. Wie mehrere
Schuldner als Gesanltschuldner haften können, so ist zuweilen auch
jeder von mehreren Gläubigern berechtigt, als G e f a m t g l ä u b i -
g e r das Ganze vom Schuldner zu fordern. Während aber die Ge-
samtglüubigerschaft seltener vorkommt, ist die Gefamtschuldnerfchaft
sehr häufig. Insbesondere hasten alle Personen, die in einem Ver-
trag gemeinsam eine Verpflichtung übernehmen, als Gesamtschuld-
ner, sofern sie nicht das Gegenteil ausdrücklich vereinbaren. Kausen
z. B. mehrere zusammen ein Grundstück oder nehmen mehrere zusam-
men ein Darlehen aus, so hastet jeder als Gesamtschuldner für den
ganzen Kaufpreis bzw. für das ganze Darlehen, falls nicht im Ver-
trag eine nur anteilsweise Haftung bedungen wurde. Ebenso hasten
mehrere Bürgen, ferner mehrere Mittäter an einer unerlaubten
Handlung, sowie mehrere Erben eines Schuldners als Gesamtschuld-
ner jeder für das Ganze.
397 Verträge können nicht nur zwischen den Vertragschließenden
Rechtswirkuugen hervorbringen, sondern sie können auch mit der Wir-
kung abgeschlossen werden, daß einem Dritten daraus ein Anspruch
gegen den einen Vertragsteil erwächst. Solche Verträge z u -
g u n st e n Dritter sind besonders die zugunsten der künftigen
Hinterbliebenen abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge.
398 Häufig wird die Erfüllung von Verträgen sichergestellt dadurch,
daß für den Fall der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung
die Zahlung einer Vertrags st rase bedungen wird. Ist diese
unverhältnismäßig hoch, so kann sie aus Antrag des Schuldners im
Prozeßwege vom Gericht ermäßigt werden.
399 Um den Abschluß eines mündlichen Vertrags äußerlich zum Aus-
druck zu bringen, wird zuweilen (z. B. beim Dingen von Dienstboten)
eine sog. Draufgabe (auch H a s t g e I d oder Handgeld genannt)
gegeben; sie gilt im Zweifel nicht als Reugeld, d. h. kein Teil ist be-
rechtigt, gegen Preisgabe des gezahlten Draufgeldes vom Vertrag
zurückzutreten.
2. Verzug des Schuldners oder des Gläubigers.
400 Kommt der Schuldner, obwohl die Schuld fällig ist, trotz
schriftlicher oder mündlicher Mahnung 2 des Gläubigers seiner Lei-
2 Der Mahnung steht die Klagerhebung sowie die Zustellung eines Zahlungs-
befehls gleich. Ohne Mahnung kommt der 'Schuldner dann in Verzug, wenn für
die Leistung eine Zeit nach dein Kalender bestimmt ist, z. B. „am 15. Oktober" oder
„4 Wochen nach Kündigung".
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TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Von den Schuldverhältnissen
137
stungspflicht nicht nach, so befindet er sich i m L e i st n n g s v e r z u g,
was zur Folge hat, daß er deni Gläubiger allen aus der Verzögerung
entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Handelt es sich um eine Geld-
sorderung, so hat in diesem Fall der Schuldner vom Tage des Ver-
zugs ab dem Glälibiger, ohne daß dieser einen Schaden zu beweisen
braucht, 4 Proz. Verzugszinsen (in Handelssachen 5 Proz.) zu be-
zahlen. Ist jedoch die Hauptsorderullg selbst eine Zinsensorderung
.(handelt es sich z. B. um fällige Jahreszinsen aus einer Darlehens-
sordernng), so sind hieraus keine Verzugszillsen zu zahlen; denn von
Zinsen dürfen iiberhaupt nicht Zinsen gefordert werden, auch auf
Grund einer Vereinbarung dann nicht, wenn die Zahlung solcher
Zinseszinsen im voraus vereinbart worden ist.
Befilldet sich bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit 401
der ihm obliegendeli Leistung im Verzllge (liefert z. B. ein Matchinen-
sabrikant eine bestellte Maschine nicht zu dem festgesetzten Termine),
so kann der andere Teil zur Bewirkung der Leistung eine angemessene
Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung
nach dein Ablause der Frist ablehne. Nach fruchtlosem Ablaufe der
Frist ist er berechtigt, entweder vom Vertrage zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Eine solche
Fristsetzung und Androhung des Rücktritts ist nur dann nicht nötig,
wenn infolge des Verzugs des eineil Teils die Erfüllung des Ver-
trags für den anderen Teil kein Interesse mehr hat (z. B. wenn Spei-
sen ilnd Getränke für ein größeres Fest bestellt wurden, die Lieferung
aber nicht zum Fest erfolgt ist).
Nimmt der Gläubiger die ihm vom Schuldner angebotene 402
Leistung nicht an, so kommt er in A n n a h m e v e r z u g. Die haupt-
sächlichste Folge hiervon ist, daß der Schuldner bei fernerer Verwah-
rung der geschuldeten Sache nur noch für grobe Fahrlässigkeit auszu-
kommen hat; ein zufälliger Verlust der Sache trifft also von nun ab
stets den Gläubiger. Ferner ist der Schuldner im Falle des Gläu-
bigerverzugs berechtigt, geschuldetes Geld u. dgl. bei der öffentlichen
Hinterlegungsstelle 3 zu hinterlegen, andere geschuldete Sachen aber
nach vorheriger Androhung öffentlich versteigern zu lassen und unter
Verzicht aus die Riicknahme deil Erlös zu hinterlegen, wodurch er von
seiner Verbindlichkeit befreit wird.
3. Veränderung mtb Erlöschen der Schuldverhältnisse.
Eine Forderung kann von dem ursprünglichen Gläubiger, ohne 40z
in ihrem Inhalt eine Aenderung zu erleiden, in der Regel auf eine
andere Person übertragen werden durch formlosen Vertrag (A b -
:i In Preußen die Regiernngshauptkassen, in Berlin die Konsistorial-, Militär-
und Baukasse.
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Die einzelnen strafbaren Handlungen
105
absichtlich zum Nachteil desjenigen handelt, dessen Geschäfte er be-
sorgen soll, macht sich des Vergehens der Untreue schuldig.
Die fälschliche Anfertigung oder Verfälschung einer rechtserheb- 296
lichen Urkunde34 und das Gebrauchmachen von ihr bildet das
Vergehen der Urkundenfälschung; diese wird zum Ver-
brechen, wenn sie in gewinnsüchtiger Absicht oder in der Absicht zu
schaden verübt wird und ist besonders schwer, wenn sie sich nicht aus
eine private, sondern auf eine öffentliche Urkunde (s. Nr. 622) bezieht.
Die vorfätzliche und rechtswidrige Beschädigung einer fremden 297
Sache (Sachbeschädigung) endlich wird nur auf Antrag ver-
folgt, mit Ausnahme der schweren Sachbeschädigung, verübt an Ge-
genständen religiöser Pietät oder an solchen Sachen, die int allge-
meinen Interesse der Oeffentlichkeit übergeben sind, wie z. B. an
Denkmälern, öffentlichen Anlagen u. dgl.
12. Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse.
Unter dieser Ueberschrift behandelt das Strafgesetzbuch eiue An- 298
zahl verschiedenartiger Straftaten; so das gewerbsmäßige
Glücksspiel, die unbefugte Veranstaltung öffentlicher
Lotterien oder Ausspielungen, die Beiseitefchaffung von
Vermögensstücken zum Zweck der Vereitelung der Zwangs-
v 0 l I st r e ck u n g 35, die unbefugte Ausübung der Jagd
oder Fischerei, die Verletzung des Briefgeheimnisses
durch unbefugte Eröffnung eines Briefs oder dergleichen, sowie die
unbefugte Offenbarung von im Berufe anvertrauten P r i -
vatgeheimniffen durch Rechtsanwälte, Notare, Aerzte u. dgl.
Unter die aus strafbarem Eigennutz begangenen Handlungen fällt 299
auch der Wucher. Man versteht darunter vornehmlich die gewinn-
süchtige Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Uner-
fahrenheit anderer; und zwar ist diese Ausbeutung nicht nur strafbar,
wenn bei Gewährung von Darlehen übermäßige Zinsen ausbedungen
werden, sondern auch, wenn sie in der Form des sog. Sachwuchers
bei Gelegenheit anderer Rechtsgeschäfte verübt wird, z. B. beim Ver-
kauf von Waren oder Vieh unter Stundung des übermäßig hohen
Kaufpreises. Unter das Wuchergesetz fällt auch, wer in gewinnsüch-
tiger Absicht leichtsinnige oder unerfahrene Minderjährige zur Aus-
34 Als Urkunde gilt nicht etwa nur ein Schriftstück, sondern auch eine Fahr-
karte, eine Kontrollmarke u. dgl.
Wegen der strafbaren Herbeiführung einer falschen Beurkundung in öffentlichen
Büchern s. Nr. 357.
Damit verwandt ist die gleichfalls strafbare heimliche Entfernung des in
eine Mietwohnung eingebrachten, dem gesetzlichen Pfandrecht des Vermieters unter-
liegenden Hausrats vor Zahlung des Mietzinses.
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TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
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Von den Schuldverhältnissen
189
ii. Die wichtigsten einzelnen Schnldverhältniste.
1. Kauf und Tausch.
Im wirtschaftlichen Verkehr bildet der Kauf das bei weitem 40s
häufigste und wichtigste Rechtsgeschäft. Auf den Umsatz von Gütern
gegen Geld gerichtet, verpflichtet der Kaufvertrag den Verkäufer zur
Uebereignung des Kaufgegenstandes, den Käufer dagegen zur Zah-
lung des Preises. Der Kaufvertrag selbst verschafft also dem Käufer
noch nicht das Eigentum an der Sache, sondern gibt ihm nur das
Recht, die U e b e r t r a g u n g des Eigentums zu verlangen.
Diese Eigentumsübertragung bildet demnach die von dem K a ll f a b -
schluß verschiedene Erfüllung^ des Vertrags: sie wird, wie
wir noch bei Behandlung des Sachenrechts sehen werden, bei beweg-
lichen Sachen in der Regel durch die Uebergabe, bei Grundstücken
dadurch bewirkt, daß das Eigentum durch einen förmlichen Vertrag
(die sog. Auflassung) auf den Käufer übertragen und der Eigen-
tumswechsel in das Grundbuch eingetragen wird.
Während der Kauf von beweglichen Sachen bekanntlich formlos 409
abgeschlossen werden kann, sind G r u ll d st ü ck s v e r k ä u f e nur
bindend, wenn sie durch das Gericht oder einen Notar beur-
kundet sind.
Hat der Verkäufer beim Verkauf versichert, daß die Sache be- 410
stimmte Eigenschaften besitze (z. B. daß ein Gemälde keine
Kopie, sondern Original sei), so haftet er selbstverständlich dem Käu-
fer, wenn jene Eigenschaften fehlen. Aber auch ohne besondere Zu-
sage muß der Verkäufer für alle erheblichen Mängel der
Sache, welche der Käufer weder kannte, noch bei einfachster Auf-
merksamkeit bemerken nutzte, haften, d. h. der Käufer kann wegen des
Mangels binnen längstens 6 Monaten (bei Grundstücken und Gebäu-
den binnen eines Jahres5) seit der Uebergabe entweder Rückgängig-
machung des Kaufs (genannt „Wandelung") oder eine entsprechende
Minderung des Kaufpreises verlangen. Im Handelsverkehr muß
der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen *
* Abschluß und Erfüllung des Kaufvertrages fällt bei den Käufen
des täglichen Lebens häufig derart zusammen, daß wir uns kaum bewußt werden,
daß sie eigentlich getrennte Rechtsgeschäfte bilden. Ich trete z. B. an den Stand
eines Obsthändlers, der mir aus Befragen l0 Pfg. als Preis seiner Orangen angibt,
worauf ich ohne weiteres eine zu nur nehme und ihm den Kaufpreis aushändige.
Hier nahm ich, indem ich eine Orange auswählte, stillschweigend das Kaufangebot
des Händlers an. Damit war der Kauf geschlossen. Er wurde aber auch sofort
beiderseits erfüllt und zwar meinerseits durch Zahlung des Preises, seitens des
Händlers dadurch, daß er mir das Eigentum an der Frucht übertrug, indem er die
Wegnahme bulbete.
" Diese Fristen gelten aber dann nicht, wenn der Verkäufer den betreffenden
Mangel arglistig verschwiegen hat.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Preußen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Von den Schuldverhältnissen
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auf eine gewisse Zeit zu überlassen. Die Miete von landwirtschaft-
lich benutzten Grundstücken wird Pacht genannt.
Dem Mieter oder Pächter steht kein dingliches Recht (s. Nr. 362)
an den Mietgegenständen zu, sondern nur der persönliche Anspruch
gegen den Vermieter oder Verpächter, daß dieser ihm den ungestörten
Gebrauch der Mietsache gewähre.
Zur Sicherung seiner Anspriiche gegen den Mieter (insbesondere 41
des Anspruchs aus Zahlung des Mietzinses) steht dem Vermieter
an den eingebrachten Sachen des Mieters ein gesetzliches
Pfandrecht zu, jedoch nicht an den dem Schuldner nicht entbehr-
lichen und daher nach dem Gesetze (s. Nr. 648) der Pfändung nicht
unterworfenen Sachen. Aus Grund dieses Pfandrechts kann
er die Wegschasfung der Sachen verhindern und die Zurückbringung
der ohne sein Wissell oder gegen seinen Willen bereits fortgebrachten
Sachen binnen eines Monats verlangen. Werden von anderen Gläu-
bigern die eingebrachten Sachen des Mieters im Zwangswege
gepfändet und versteigert, so kann der Vermieter für seine Forderung
vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse verlangen.
Mietverträge über Grundstücke und Wohnungen müssen 41
schriftlich abgeschlossen werden, wenn sie länger als ein Jahr un-
kündbar fein sollen.
Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag kann je-
cheils unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist
gekündigt werden, und zwar kann die Kündigung der Grundstücks-
und Wohnungsmiete stattfinden spätestens am dritten Werktag eines
Kalendervierteljahres auf das Ende dieses Vierteljahres 7 8 (also z. B.
spätestens am 4. Januar auf 1. April, wenn aber auf den 2. bis
4. Januar ein Sontag fällt, spätestens am 6. Januar). Unter Einhal-
tung dieser Frist kann auch eine auf eine längere Zeit unkündbar ab-
geschlossene Miete gekündigt werden, wenn der Mieter gestorben oder
in Konkurs geraten ist? Ist ein Mieter mit zwei aufeinanderfolgen-
den Mietzinsterminen ganz oder teilweise im Verzug, so kann der
Vermieter die sofortige Räumung der Wohnung ohne vorherige Kün-
digung verlangen.
Die Untermiete, d. h. die weitere Vermietung durch den 41
Mieter, ist nur mit Genehmigung des Vermieters gestattet. Der
7 Ist jedoch der Mietzins nach Monaten bemessen, so kann die Kündigung
jeweils spätestens am 15. aus Schluß des Kalendermonats erfolgen. Ist der Miet-
zins nach Wochen bemessen, so muß die Kündigung jeweils spätestens anr ersten
Werktag der Woche auf Schluß der Kalenderwoche geschehen.
8 Mit der gleichen gesetzlichen Frist können ferner Militärpersonen, Beamte,
Geistliche und Lehrer an öffentlichen Anstalten im Falle ihrer Versetzung ihre
Wohnungen kündigen, selbst wenn sie im Mietvertrag eine längere Mietdauer oder
eine längere Kündigungsfrist vereinbart haben.
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