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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bürgerkunde - S. 3

1909 - Karlsruhe : Braun
3 Zu Nr. 325, Zeile 4 v. u. ist statt „Verteidiger" zu lesen „Angeklagte". Zu Nr. 333 sind in: zweiten Absätze die Worte Landesherrn und Monarchen zu ersetzen durch Staatsoberhaupte und Staatsoberhauptes, sowie in der zweitletzten Zeile er durch es. Nr. 420 erhält folgende Zusätze: Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, daß dieser Anspruch auf Bewilligung einer Sicherungshhpothek in vielen Fällen keinen ausreichenden Schutz des Unternehmers bildete; sehr oft war die von dem zu errichtenden Gebäude erwartete Wertsteigerung schon durch Hypotheken ausgenützt, bevor der Unternehmer die ihm gebührende Lei- stung erlangen konnte, und er hatte das Nachsehen, wenn der Eigentümer das durch diese Hypotheken erlangte Geld statt zur Befriedigung des Unternehmers anderweit verwendete. Deshalb bestimmt jetzt ein Reichs- gesetz, daß der Empfänger von sog. Baugeld verpflichtet ist, es zur Befriedigung solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrags be- teiligt sind (B a u g l ä u b i g e r). Als Baugeld bezeichnet das Gesetz Geld- beträge, die zur Bestreitung der Kosten eines Baues u. a. in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstücke dient (Baugeldhypothek). Das Gesetz geht aber noch weiter. In Gemeinden, deren Bestimmung landesherrlicher Verordnung vorbehalten ist, kann im Falle eines Neu- baues auf Ersuchen der Baupolizeibehörde (siehe Nr. 815) im Grundbuch zu Lasten der Baustelle vor Beginn des Baues der B a u v e r m e r k, der Vermerk, daß das Grundstück bebaut werden soll, eingetragen werden. Zufolge dieses Bauvermerks wird nach Beziehbarkeit des Gebäudes auf Grund eines genau vorgeschriebenen Verfahrens auf Ersuchen des B a u - schöffenamtes zugunsten der Baugläubiger eine Bauhypo- thek eingetragen, die Rang vor allen nach Eintragung des Bauvermerks eingetragenen Rechten hat; eine Ausnahme kann nur zugunsten von Baugeldhypotheken eintreten. Damit der Bauvermerk den Baugläubigern auch wirklich Sicherheit bietet, darf die Bauerlaubnis nur erteilt werden, wenn die dem Bau- vermerke vorgehenden oder gleichstehenden Belastungen drei Vierteile des Baustellenwertes nicht übersteigen, oder wenn in Höhe des Überschusses Sicherheit geleistet wird. In Nr. 427 wird folgender zweiter Absatz beigefügt: In ähnlicher Weise ist die Haftpflicht des Halters sowie des Führers eines Kraftfahrzeugs (Automobils, Motorrades u. a. m.) geregelt, wenn bei dem Betriebe des Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Doch ist der Umfang der Haftpflicht bis zu bestimmten Höchstbeträgen 1*

2. Bürgerkunde - S. 8

1909 - Karlsruhe : Braun
Berufungsfrist an den Gegner, hat die Wirkung der Berufung. Die Zustellung der Berufungsschrift an den Gegner erfolgt von Amts wegen gleichzeitig mit der von Amts wegen zu bewirkenden Bekanntmachung des Verhandlungstermins. In Nr. 631 lautet der Eingang künftig: Grundsätzlich hiervon verschie- den ist das Rechtsmittel der Revision, die, von wenigen Ausnahmen abgesehen, gegen die von den Oberlandesgerichten in der Berufungsinstanz erlassenen Urteile gleichfalls innerhalb Monatsfrist an das Reichs- gericht eingelegt werden kann, falls es sich für die Partei um einen Wert- betrag von mehr als 4000 M. handelt. Bestimmt bezeichnete Urteile sind auch ohne diese Beschränkung der Revision zugänglich. In Nr. 632.wird der erste Satz ersetzt durch: Die Beschwerde endlich ist ein Rechtsmittel, das gegen eine Reihe von Beschlüssen der Gerichte (z. B. gegen die Versagung des Armenrechts oder Beschlüsse auf Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Gerichtsschreibers) oder Verfügungen des Vorsitzenden gegeben ist; gegen oberlandesgerichtliche Ent- scheidungen ist jedoch eine Beschwerde nicht zulässig. In Nr. 634 erhält der letzte Satz folgenden Zusatz: , wenn er Einwen- dungen gegen den Anspruch habe. 635 Erhebt der Schuldner Widerspruch, so wird der Prozeß im gewöhnlichen Verfahren beim Amtsgericht oder, falls der Anspruch an sich zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört und eine Partei vor der Ver- handlung zur Hauptsache darauf anträgt, nach einem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts vor dem Landgericht durchgeführt. Unterläßt dagegen der Schuldner die Erhebung des Widerspruchs, ohne jedoch zu zahlen, so wird aus Antrag des Gläubigers vom Gerichtsschreiber ein Vollstreckungs- b e s e h l erlassen, d. h. der Zahlungsbefehl wird für vollstreckbar erklärt, und aus Grund dieses Vollstreckungsbefehls kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben. Doch kann der Schuldner auch noch Mgen den Vollstreckungsbefehl binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch einlegen, wie gegen ein Versäumnisurteil (s. Nr. 607 verglichen mit Nr. 613 letzter Absatz). In Nr. 650 sind von dem zweiten Satze die Schlußworte „auch" bis „statt" zu streichen. In Nr. 653 erhält der erste Satz folgende Fassung: Zeigt es sich, daß die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht führt, so kann dieser, wenn er glaubt, der Schuldner besitze noch weitere, ihm nicht bekannte Ver- mögensstücke, bei dem Amtsgericht die Bestimmung eines Termins be- antragen, in dem der Schuldner ein vollständiges Verzeichnis seines Ver- mögens (d. h. aller auch der unpfändbaren Sachen, Forderungen und der Grundstücke) vorzulegen und den Offenbarungseid dahin zu leisten

3. Bürgerkunde - S. 14

1909 - Karlsruhe : Braun
14 12. über d i e Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs. Es bestimmt, welche Handlungen die Kriegführenden gegenüber einer neutralen Macht und umgekehrt nicht vor- nehmen dürfen. 1215 c Diese Abkommen werden durch zwei auf der ersten Friedens- konferenz abgegebene Erklärungen ergänzt, wonach die Verwendung von Geschossen, deren einziger Zweck die Verbreitung erstickender oder giftiger Gase ist, und von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper aus- dehnen oder platt drücken (sog. Dumdumgeschosse), verboten ist. Die bisherige Anmerkung 30 ist zu streichen. Ii. Die Steuern. 1218 Soweit die bisher erwähnten Einnahmequellen nicht ausreichen, erhebt der Staat zur Deckung seiner Ausgaben von den Staatsangehörigen Abgaben, die sog. Steuern. Man unterscheidet direkte und indirekte Steuern. Diese Unter- scheidung wird in verschiedenem Sinne gebraucht. Nach der wörtlichen Be- deutung sind unter direkten Steuern solche zu verstehen, die unmittelbar (direkt) von den Personen erhoben werden, die durch sie endgültig belastet bleiben sollen, wie z. B. die Vermögens- und Einkommensteuer, während die indirekten Steuern von den Personen, von denen sie eingehoben werden, nicht dauernd getragen, sondern aus andere Personen „abgewälzt" werden, indem z. B. die Zölle und Verbrauchssteuern, die auf Nahrungs- und Genuß- mittel, Gebrauchsgegenstände u. dgl. gelegt werden, von dem Entrichter regelmäßig auf den Preis der Ware zu Lasten des Verbrauchers geschlagen werden; der letztere zahlt also die Steuer nicht unmittelbar, sondern mit- telbar (indirekt). 1219 Eine andere, in der Finanzpraxis herrschende Unterschei- dung erblickt in den direkten Steuern solche Steuern, die auf Grund feststehender dauernder Tatsachen nach darüber geführten Listen (Ka t a - st e r n) fortlaufend erhoben werden, während die indirekten Steuern an zu- fällige Ereignisse (Einfuhr, Verbrauch, Vornahme bestimmter Rechtsge- schäfte) nach Tarifen anknüpfen. Auch im Sinne dieser Unterschei- dung sind Einkommen- und Vermögenssteuern direkte Steuern (K a t a st er- st e u e r n), die Einfuhrzölle und die Verbrauchsabgaben indirekte Steuern (T a r i f st e u e r n); 1220 letzteren treten die Verkehrs st euern hinzu; das sind Abgaben, die erhoben werden bei Rechtsgeschäften und bei Übergang von Vermögens- stücken in eine andere Hand. Hierher gehören z. B. die Wechselstempel- steuer, die allgemeine Stempelsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer

4. Bürgerkunde - S. 15

1909 - Karlsruhe : Braun
15 und die als Reichsstempelabgabe (f. Nr. 1257) und in Preußen als Ge- meindesteuer (f. Nr. 697) erscheinende Grundstücksverkehrssteuer (Umsatz- steuer). Der sechste Teil, Abschnitte A und B erhält, zum Teil infolge der Reichsfinanzreform des Jahres 1909 in den beigefetzten Randnummern folgende Neufaffung: 1221 Die Verpflichtung, Steuern zu zahlen, wird von niemand als eine Annehmlichkeit empfunden. Nur wenige halten sich dabei gegenwärtig, wie weit alles das, was man vom Staate empfängt, den Betrag der gezahlten Steuern an Wert überwiegt. Unhaltbar ist sicherlich die oft ausgesprochene Behauptung, das deutsche Volk seufze (hauptsächlich wegen der Kosten des Heeres und der Flotte) ganz besonders schwer unter der Steuerlast. Ge- rade das Gegenteil ist wahr. Wenn man die direkten und indirekten Steuern zusammenrechnet, so stellte sich im Jahre 1906 die Gesamtbelastung auf den Kopf der Bevölkerung in Deutschland auf 35, in O ft e r r e i ch auf 39, in Italien auf 36, in Frankreich auf 63, in England auf 66 M. Nach den durch das Neichsschatzamt zur Vorbereitung der Neichsfinanz- reform angestellten Ermittelungen hat im Jahre 1908 die Gesamtbelastung durch Steuern und Abgaben an das Reich, die Bundesstaaten, die Ge- meinden und Kommunalverbände sowie die kirchlichen Verbände 49 M. auf den Kops der Bevölkerung betragen. Die Prozentualbelastung des Einkommens betrug bei Einkommen von 1000 M. 1 bis 3 v. H., von 3000 M. 3 bis 7 v. H., von 6000 M. 5 bis 9 v. H., von 10 000 M. 6 bis 12 v. H.; Einkommen von 100 000 M. müssen bis zu 20 v. H. abführen. 1222 Wie verhält es sich aber mit der gleichfalls oft gehörten Behaup- tung, daß die Steuern bei uns vorwiegend aus den weniger leistungsfähigen Schultern lägen? Im Jahre 1909 waren von der Gesamtbevölkerung Preußens 51,16 Prozent vollkommen frei von der Einkommensteuer, die Hälfte des ganzen Betrags der Einkommensteuer wurde in Preußen von dem noch nicht ein Prozent der Bevölkerung betragenden Teil aufgebracht, dessen Angehörige ein Jahreseinkommen über 6500 M. hatten. Was die indirekten Steuern anlangt, so werden die unbemittelten Klassen zunächst von den Verkehrssteuern (Sternpelsteuer, Erbschaftssteuer usw.) gleichfalls nur in sehr geringem Umfange betroffen; denn wer nur wenig besitzt, der vererbt nicht viel und schließt auch naturgemäß keine größeren Rechtsge- schäfte ab, die der Besteuerung unterliegen. In Nr. 1235 Anmerkung 1 werden die Zahlen 1908 durch 1910, rund 2752 durch beinahe 2854, rund 78 durch beinahe 108 ersetzt. In Nr. 1237 treten an Stelle des Schlußsatzes folgende Ausführungen: Seit 1. April 1909 ist die Überweisung der Stempelabgaben weggefallen.

5. Bürgerkunde - S. 19

1909 - Karlsruhe : Braun
19 bei diesen muß der Veranstalter des Wettbetriebs (Buchmacher) jedem Wettenden einen versteuerten Ausweis über seinen Einsatz ausstellen; 1256 e) die Frachturkunden st euer trifft die Versendung von Frachtgütern zu Wasser oder aus der Eisenbahn (bei letzterer nur für Wagenladungen); sie wird entrichtet durch Verwendung gestempelter Vor- drucke von Frachtbriefen, Ladescheinen usw. oder durch Aufkleben von Stempelmarken auf diese Urkunden; l) die Fahrkarten st euer wird von den Eisenbahnverwaltungen, Trambahnen und Dampfschisfahrts- unternehmungen von Fahrkarten I.—Iii. Klasse entrichtet und von ihnen regelmäßig auf den Preis geschlagen; 1257 g) die Steuer auf Kraftfahrzeuge (Automobile und Motorräder) ist nach der Zahl der Pferdekräfte der Maschinen abgestuft. Gegen Zahlung der Steuer wird eine gestempelte Erlaubniskarte aus- gefolgt, vor deren Lösung die Ingebrauchnahme des Fahrzeuges verboten ist, und die der Führer des Fahrzeuges unterwegs stets bei sich haben muß; ü) die Steuer auf die Vergütungen der Aufsichts- räte von Aktiengesellschaften usw. berechnet sich auf 8 Prozent der den Aussichtsräten gewährten Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter u. dgl.; sie ist von den Gesellschaften zu entrichten, aber ihnen von den Mitgliedern des Aufsichtsrates zu erstatten; i) der Scheckstempel trifft mit dem festen Betrage von 10 Pfennig die Schecks (s. Nr. 925) und die diesen gleich- stehenden Bankquittungen; befreit sind die Postschecks; k) der Grund- stücksübertragungsstempel wird beim Eigentumswechsel von Grundstücken einschließlich der Zwangsversteigerungen bis auf Weiteres ^ mit 2/s vom Hundert des Kaufpreises bzw. des Wertes erhoben; vor Ent- richtung der Abgabe soll die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch (s. Nr. 445) unterbleiben. In Nr. 1259 Absatz 3 ist Drittel zu ersetzen durch Viertel. 1259 a 12. D i e Leuchtmittel st euer. Dieser unterfallen elek- trische Glühlampen und Brenner für solche, Glühkörper für Gas-, Spiritus-, Petroleum- und ähnliche Glühlampen, Brennstifte für elektrische Bogen- lampen, Quecksilberdampf- und ähnliche Lampen. 1259 b 13. Die Zündwaren st euer. Zündhölzer, Zündspänchen und Zündstäbchen unterliegen einer Steuer in Höhe von 1 Pf. für jede Schachtel mit einem Inhalt von weniger als 30 Stück, von 1% Pf. für jede Schachtel mit 30—60 Stück und mit 1a Pf. für je 60 Stück bei größeren Behältnissen. Zündkerzchen werden mit 5 Pf. für je 20 Stück besteuert. Bei der Einführung aus dem Auslande ist sie von dem Einbringenden (neben dem Zoll) zu entrichten. 6 Vom 1. April 1912 ab soll der Grundstücksstempel herabgesetzt und dafür eine Reichswertzuwachssteuer eingeführt werden. 2*

6. Bürgerkunde - S. 9

1909 - Karlsruhe : Braun
9 hat, daß er sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu im- stande sei. 654 Ein Schuldner, der den Osfenbarungseid geleistet hat, ist inner- halb der nächsten fünf Jahre zur nochmaligen Leistung des Eides auch einem anderen Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß er inzwischen weiteres Vermögen erworben habe. Des- halb wird auf dem Amtsgerichte ein jedermann zugängliches Verzeichnis geführt, in dem die Personen, die während der letzten fünf Jahre den Offenbarungseid geleistet haben, namhaft gemacht sind. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Schluß des Jahres, in dem die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bewirkt ist, wird sie durch Ilnkenntlichmachung des Namens oder Vernichtung des Verzeichnisses gelöscht. Zu Nr. 675 Zeile 5: sind Klagen gegen den Staat auf Schadens- ersatz usw. Zu Nr. 687, Zeile 7: statt Einkommen von mehr als 600 M. lies: von mehr als 6 6 0 M. Zu Nr. 695, Zeile 8: statt 40 000 M. Umsatz lies: 4 0 0 0 0 0 M. Umsatz. Zu Nr. 726, Zeile 13 bis 16: Die zehnklassigen höheren Mädchenschulen sind den Provinzialschulkollegien unterstellt. Sie gehören zu den höheren Schulen im Sinne der preußischen Gesetze. Zu Nr. 767, Zeile 11: und nur durch Urteil des Bezirksausschusses auf Klage der Polizeibehörde im Verwaltungsstreitverfahren möglich. Die Nr. 768 erhält folgende Neufassung: Sie müssen nach Absolvierung eines deutschen Gymnasiums, eines deutschen Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule und nach einem zahnärztlichen Studium von wenigstens drei Semestern an einer deutschen Universität sich einer Vor- prüfung unterziehen; Abiturienten von Oberrealschulen müssen latei- nische Sprachkenntnisse in bestimmtem Umfange nachweisen. Voraus- setzung für die Zulassung zur H a u p t p r ü s u n g ist ein weiteres Studium an einer deutschen Universität, das mit dem vorangegangenen Studium mindestens sieben Semester, darunter wenigstens drei nach bestandener Vorprüfung umfassen muß. Ein einfacherer Studiengang besteht für Personen, die die ärztliche Prüfung im Deutschen Reiche vollständig be- standen oder die Approbation als Arzt erlangt haben. Die Approbation wird nach bestandener Hauptprüfung von den Zentralbehörden, das sind die zuständigen Ministerien derjenigen Bundes- staaten, die eine oder mehrere Landesuniversitäten haben, sowie dem Mini- sterium für Elsaß-Lothringen erteilt; sie ist für das ganze Reich gültig. In Nr. 795 ist zu den dort genannten Krankheiten nunmehr auch noch der Milzbrand gekommen.

7. Bürgerkunde - S. 10

1909 - Karlsruhe : Braun
10 Bei Nr. 897 ist in Anmerkung 2 hinter E Dresden einzuschalten: bezw. Muldenhütten bei Freiberg. Der Nr. 905 wird als zweiter Absatz hinzugefügt: Dagegen sind vom 1. Januar 1910 ab die Noten der Neichsbank dem Papiergeld gleichgestellt; sie sind gesetzliches Zahlungsmittel, also mit Zwangskurs. Diese gesetzliche Regelung entsprach den tatsächlichen Verhältnissen und rechtfertigte sich durch die unbedingte Sicherheit, die die Reichsbank für die Einlösung ihrer Noten bietet. Der Nr. 907 wird als letzter Satz hinzugefügt: Wegen der Noten der Neichsbank vergleiche aber Nr. 905, zweiter Absatz. In Nr. 909, Zeile 2 von unten ist zwischen „Wechseln" und „als" einzu- schalten „oder Schecks". Bei Nr. 910 ist in Anmerkung 11 als zweiter Satz einzuschalten: Vom 1. Januar 1911 ab erhöht sich das steuerfreie ungedeckte Kontingent der Reichsbank auf 550 Millionen Mark. Der Nr. 925 ist in Absatz 3 Satz 2 bei dem Worte Schecks folgende Anmerkung 24g beizufügen: Der Höchstbetrag eines Postschecks ist aus 10 000 M. festgesetzt. In Nr. 932 lautet der Schluß des Satzes: „Auch an dem Gewinn der Reichsbank nimmt das Reich teil": sodann fließt ein gewisser Betrag dem Reservefonds zu (vom 1. Januar 1911 ab 10 Proz. des nach Abzug der Dividende verbleibenden Betrags) und der Rest wird zu drei Vierteln dem Reiche, zu einem Viertel den Anteilseignern überwiesen. In Nr. 970 sind die Worte „Jnvalidcnversichcrungsgesetz vom Jahre 1889" zu ersetzen durch „Jnvalidenversicherungsgesetz vom Jahre 1899 (das ursprüngliche Gesetz war im Jahre 1889 erlassen)." Der Schluß desselben (zweiten) Satzes muß lauten: außerstande sind, wenigstens ein Drittel desjenigen zu verdienen, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. In Nr. 971 Satz 2 sind die Worte „kraft Gesetzes" zu streichen, statt „versichert" ist zu lesen „versicherungspflichtig". In Nr. 975 Satz 2 ist zwischen „zählt" und „zu" einzuschalten „bei der Pflichtversicherung". In Satz 3 ist das Wort „wirklich" zu ersetzen durch „auf Grund der Versicherungspflicht". Zu Nr. 1039, Zeile 4: Der Fischereiberechtigte selbst muß eine (kosten- freie) Bescheinigung der Anzeige seiner Berechtigung von der Aufsichts- behörde erhalten und bei sich führen.

8. Bürgerkunde - S. 16

1909 - Karlsruhe : Braun
16 Überweisungssteuer ist daher nur noch die seit 1. Oktober 1909 gegen früher sehr erhöhte Branntweinverbrauchsabgabe (Nr. 1247). Die Über- weisungen, die die Einzelstaaten erhalten, und die Matrikularbeiträge. die sie nach dem Etat schulden, werden gegeneinander ausgerechnet; sofern die Matrikularbeiträge, wie dies seit einer Reihe von Jahren regelmäßig der Fall gewesen ist und womit leider auch in Zukunft zu rechnen ist, die Überweisungen übersteigen, muß die Differenz von den Bundesstaaten zur Reichskasse abgeliefert werden. Der Schlußsatz der Anmerkung 2 hat jetzt zu lauten: Die weiteren Bestrebungen, die Überweisungen aus einen bestimmten Betrag zu fixieren und die Höhe der Matrikularbeiträge möglichst auf eine Reihe von Jahren festzulegen, sind bisher am Widerstände des Reichstags gescheitert. 1239 Die Tilgung der Reichsschuld, die im Oktober 1908 über 4 Milliarden Mark betrug, ist um so mehr geboten, als diese Schuld zum weitaus größten Teile eine reine Finanzschuld (s. Nr. 1226) ist. Es ist daher neuerdings reichsgesetzlich bestimmt worden, daß vom 1. April 1911 ab die bis 30. September 1910 begebenen Reichsanleihen jährlich mit min- destens 1 Prozent, die später begebenen Anleihen, soweit sie für werbende Zwecke bewilligt sind, mit mindestens 1,9 Prozent, im übrigen mit min- destens 3 Prozent, allenthalben unter Hinzurechnung der durch die fort- schreitende Tilgung ersparten Zinsen, zu tilgen sind. Bei Nr. 1241 erhält Anmerkung 3 folgende Fassung: Der Ertrag der Reichssteuern wurde für das Rechnungsjahr 1910 zusammen auf rund 808 Millionen Mark veranschlagt, darunter die Salzsteuer mit 58 Millionen, die Tabaksteuer mit 14,4 Millionen, die Zigarettensteuer mit 23,7 Millionen, die Zuckersteuer mit 147,2 Millionen, die Branntweinsteuer und Essig- säureverbrauchsabgabe mit 180,5 Millionen, die Brausteuer und die Über- gangsabgabe von Bier mit 111,5 Millionen, die Schaumweinsteuer mit 10,2 Millionen, der Spielkartenstempel mit 1,8 Millionen, die Wechselstempel- steuer mit 20 Millionen, die Reichsstempelabgaben mit zusammen 176,7 Millionen, die Erbschaftssteuer mit 34 Millionen, die Leuchtmittelsteuer und die Zündwarensteuer mit je 15 Millionen. 1243 2. Die T a b a k st e u e r. Diese Steuer wird von dem innerhalb des Zollgebietes erzeugten Tabak in gegorenem oder getrocknetem Zustande als G e w i ch t s st e u e r (57 M. für 100 Kilogramm — 45 M. von Ziga- rettentabak) erhoben; nur bei kleinen Anbauflächen von weniger als 4 Ar findet statt dessen die Erhebung einer Flächen st euer (5,7 Pf. auf einen Ouadratmeter) statt. Bei der Ausfuhr von Rohtabak oder Tabakerzeug- nissen wird eine Abgabenvergütung gewährt. 1244 3. Die Zigaretten st euer. Neben der Tabaksteuer wird vom Zigarettentabak sowie von fertigen Zigaretten und von Zigaretten-

9. Bürgerkunde - S. 17

1909 - Karlsruhe : Braun
17 Papier beim Fabrikanten eine besondere Steuer erhoben, die je nach dem Kleinverkaufspreis sich auf 2—15 M. für 1000 Zigaretten oder auf 0,80—7 Mark für das Kilogramm Zigarettentabak und auf 1 M. für 1000 Ziga- rettenhüllen bemißt. Bei Nr. 1245 erhält Anmerkung 4 folgende Fassung: Für den 1. April 1914 ist eine Herabsetzung auf 10 M. vorgesehen. In Nr. 1246 ist der Schlußsatz zu streichen. 1247 Zunächst wird von dem fertigen Branntwein eine Ver- brauchsabgabe erhoben, und zwar bis zu einer gewissen Menge, die für jede Brennerei entsprechend ihrem Anteil an dem im Inlands ver- brauchten Branntwein alle zehn Jahre neu festgesetzt wird, 1 M. 5 Pf. vom Liter, für die über dieses sog. Kontingent hinaus von der Brennerei er- zeugte Menge aber 1 M. 25 Pf. vom Liter. Diese außerordentliche Belastung soll jedoch nur den im Inlands ver- brauchten Trinkbranntwein treffen. Der Verbrauch von Branntwein zu gewerblichen Zwecken, zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken bleibt davon frei und soll überdies möglichst gefördert werden. 1248 Dem wird durch eine neben der Verbrauchsabgabe zu erhebende Betriebsauflage Rechnung getragen, aus deren Erträgnissen für die Herstellung vergällten (ungenießbar gemachten, denaturierten) Branntweins und für die Ausfuhr Vergütungen gewährt werden, deren Höhe der Bundesrat jährlich festsetzt. Die Betriebsauflage ist nach der Menge des in einer Brennerei hergestellten Branntweins gestaffelt. Sie beträgt bei landwirtschaftlichen Brennereien 4—14 M. für das Hektoliter; sie wird nach erhöhten Sätzen erhoben bei gewerblichen und bei Melasse- brennereien, bei allen Brennereien während der Monate, in denen Hefe erzeugt wird, endlich bei landwirtschaftlichen Brennereien, die Kartoffeln und Mais verarbeiten, für den in der Zeit vom 16. Juni bis 15. September eines Jahres erzeugten Branntwein. Um der Überproduktion vorzubeugen, wird für jede Brennerei, die vor dem 1. Oktober 1907 betriebsfähig hergerichtet worden ist, die ihrem Be- triebsumfange entsprechende Jahresmenge als Durchschnittsbrand festgesetzt; auch für gewisse Brennereien anderer Art ist die Festsetzung eines Durchschnittsbrandes zulässig. Für den außerhalb des Durchschnitts- brandes hergestellten Branntwein (Überbrand) tritt eine Erhöhung der Betriebsauflage ein; bei Brennereien, für die ein Durchschnittsbrand nicht festgesetzt ist, gilt als Überbrand aller außerhalb des Kontingents her- gestellter Branntwein. Kleinbrennereien, das sind Brennereien, die in einem Be- triebsjahre nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol herstellen, können, sofern sie vor dem 1. Oktober 1909 betriebssr^khimjtmkfk^i^d, statt der Ver- kürint*rnauünale Schulbuoi.k/) ücnung Br. .¡/.scnwetg Schuitiucacwbhothek

10. Bürgerkunde - S. 18

1909 - Karlsruhe : Braun
18 brauchsabgabe eine Abfindung zahlen. Auch sind sie unter gewissen Vor- aussetzungen von der Betriebsauslage befreit. Anmerkung 5 zu Nr. 1248 fällt weg. 1249 6. Die Brau- oder Vier st euer. Die Brausteuer wird nach dem Gewichte des zur Bierbereitung verwendeten Malzes und Zuckers bemessen; die Steuer steigt von 14 bis 20 M. für 100 Kilogramm, je nach der Menge des in einem Jahre verwendeten steuerpflichtigen Braustoffes. Nach dem 1. August 1909 in Betrieb genommene Brauereien, mit deren Bau nicht schon vor dem 1. Januar 1909 begonnen worden ist, zahlen in den ersten zehn Jahren eine erhöhte Steuer. Die Steuer ist als V e r - mahlungssteuer geordnet. Die Brauereien müssen sog. Malzsteuer- mühlen mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung, die unter steueramt- lichem Verschluß steht, halten und ausschließlich benützen. Die Menge des auf die Mühle gebrachten Malzes wird versteuert. Kleinere Brauereien zahlen eine Abfindung. In Nr. 1251 ist 50 Pf. durch 1 bis 3 M. zu ersetzen; die Anmerkung 6 ist zu streichen. 1253 9. Die Wechselstempelsteuer muß entrichtet werden, bevor der Wechsel in den inländischen Verkehr gebracht wird, durch Ver- wendung von gestempelten Wechselformularen oder durch Aufkleben von Wechselstempelmarken, die bei den Postämtern käuflich sind. Für Wechsel, die länger als drei Monate lausen, wird eine weitere Abgabe für die nächsten neun Monate und weiterhin für je fernere sechs Monate erhoben. 1255 Zu den Stempelabgaben zählen a) die sog. Emissions- st e u e r, die bei der Ausgabe von Aktien, Anteilscheinen der deutschen Kolonialgesellschaften, Bergwerkskuxen (s. Nr. 1045), Renten- und Schuld- verschreibungen (s. Nr. 1228), aber nicht von Staatspapieren des Reichs und der Bundesstaaten zu entrichten ist; b) die Talonsteuer, die bei der regelmäßig wiederkehrenden Ausgabe der Gewinnanteilscheine (bei Aktien) und der Zinsbogen (bei Renten- und Schuldverschreibungen, aus- genommen die des Reichs und der Bundesstaaten) abzuführen ist; c) die sog. Börsen st euer, die beim Ankauf oder bei sonstiger Anschaffung von Wertpapieren oder ausländischem Geld oder bei börsenmäßigen Handels- geschäften über Waren durch Auskleben von Stempelmarken aus die über diese Geschäfte auszustellenden Schlußscheine (s. Nr. 940) bezahlt wird; ck) die L o t t e r i e st e u e r wird bei Veranstaltung von öffentlichen Lot- terien oder Ausspielungen in Höhe von 20—25 Prozent des Preises sämt- licher Lose beim Veranstalter im voraus erhoben. Unter diese Steuer fallen auch die Wetteinsätze bei öffentlichen Rennen u. dgl. (Totalisator)^; 5 Die Hälfte des Steuerertrags wird den Bundesstaaten zur Förderung der Pferdezucht überlassen.
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