Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Franken
Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
Geschlecht (WdK): koedukativ
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sammelten sich die älteren Ritter, die nicht mehr an den Spielen teilnahmen, die edlen Frauen, die hohen Herren des fürstlichen Hofes und der Stadt.
Die Zulassung zum Stechen war nach einer Turnierordnung geregelt, die von der fränkischen Rittergesellschaft der Fürspanger entworfen worden war. Aus derselben seien einige Bestimmungen auszugsweise wiedergegeben.
V Don der Kleidung.
(£5 sollen Ritter und Knechte keine güldene Decke und der Gemeine vom Adel keine Decke und keinen wappenrock von Samt, Damast oder Atlas führen. Eine jegliche Frau oder Jungfrau habe nicht über vier Röcke, mit denen sie sich schmücken will, von diesen seien nicht mehr als zwei von Samt. wer diese Vorschrift nicht einhält, soll des Dankes und der Dortänze beraubt sein.
2. Von der Rüstung.
Das Schwert soll drei bis vier Finger breit und vornen an der Spitze in derselben Breite stumpf abgeschliffen sein, daß es weder steche noch schneide. Dieses Schwert soll jeder mit seinem Kleinod zur Prüfung tragen lassen. Die Klinge sei drei Spannen lang.
An Zaum, Zügel, Sattel oder Steigleder darf kein (Eisen angebracht sein, das im Turnier gefährlich werden könnte, wenn man zum Turnierbeginn bläst, mag jeder sein Schwert ziehen und gegen das Kleinod seines Turniergenossen hauen, sonst soll er es aber nicht gebrauchen. Andere Waffen habe keiner dabei.
Der Kolben sei an der Spitze daumendick, hänge an einer Kette und dürfe keinen Nagel haben. Niemand darf im Sattel befestigt sein. Schild und Krone muß jeder unverdeckt führen.
Ein Fürst soll vier, ein Graf oder Herr drei, ein Ritter zwei Knechte haben, ein (Edelmann einen Knecht.
3. wer nicht ins Turnier gehöret.
Nicht zum Turnier darf zugelassen werden, wer einen falschen Eid geschworen hat, wer im Feldgefängnis meineidig worden war, wer sein Handgelübde auf Brief und Siegel nicht hielt,
wer vom Heerhaufen des Herrn oder Freundes flüchtete,
wer Frauenehre nicht achtete, wer als Wucherer bekannt war, wer Straßenraub, Mord oder i)errat verübte, wer Kirchen zerstörte, wer Ketzerei trieb, wer des Ehebruchs überführt war,
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handelten dieselben als ihr Eigentum, denn die Shne teilten sie nicht selten unter sich. Diese Fürsten sowie -die Bischfe und manche bte hatten allmhlich in ihren Landschaften Hoheitsrechte bekommen und waren so selbstndige Surften geworden. Sie bildeten die R e i ch s st n d e und nahmen an den Reichstagen teil. Zu den Reichsstnden gehrten spter auch die Freien Reichsstdte.
Aber wie die Fürsten sich vom Kaiser unabhngig gemacht hatten, so geschah es ihnen selbst von ihren eigenen Lehnsmannen, den Grafen und den Rittern. Auch die kleinen Lehen waren lngst erblich, und ihre Inhaber verweigerten den Fürsten oft den Gehorsam. Schlielich bildeten sich aus ihnen und den Landstdten die Land stnde, welche auf den Landtagen an der Regierung Anteil nahmen.
2. Gerichtswesen. Die selbstndigen Fürsten, Herren und Städte brachten auch bald das Gerichtswesen in ihren Bezirken an sich und richteten der ihre Untergebenen ganz beliebig nach verschiedenem Recht. Das von der Mitte des 12. Jahrhunderts ab in Halle und Stendal ausgebildete Recht wurde eine Quelle des deutschen Brgerrechts. Das Hallische und Stendaler (magdeburgische) Brger-recht verbreitete sich nach Osten der die Marken, Schlesien, Polen und Preußen. Harzische Städte, wie Halber st adt und Wernigerode, entlehnten ihr Recht der benachbarten Reichsstadt Goslar.
Die erste und wichtigste Quelle deutscher Rechtsgeschichte ist der Sachsenspiegel, eine zu Anfang des 13. Jahrhunderts in schner deutscher Sprache abgefate Zusammenstellung des Land-, Stadt- und Lehusrechts. Das christlich-sreie Rechtsgefhl hat sich vom ppstlichen und rmischen Rechte losgemacht. Dies Rechtsbuch von unschtzbarem Werte ist aus der Gegend zwischen Harz, unterer Saale und mittlerer Elbe hervorgegangen.
a) Folter. Grausam und barbarisch waren im Mittelalter die Strafen fr Vergehen. Leugnete der Angeklagte seine Schuld, so kam die Folter zur Anwendung. Man legte dem Unglcklichen Daumen- und Beinschrauben an, die ihm die Glieder derartig zusammen-preten, da das Blut hoch herausspritzte und die Knochen gequetscht wurden. Man hngte ihn mit den Hnden an der Decke auf und be-fchwerte die herabhngenden Fe mit schweren Gewichten, so da sich der Krper des Gemarterten unter grlichen Schmerzen ausrenkte. Wie mancher Unschuldige hat in dieser Not Verbrechen gestanden, an die sein Herz nie gedacht hatte, nur um durch Hinrichtung aus dieser entsetzlichen Qual befreit zu werden. Die Hinrichtung fand statt durch Aufhngen am Galgen (Galgenberg) oder auch mit Schwert und Beil. Vielfach wurde vorher zur Strafverstrkung der Krper verstmmelt, indem die Augen geblendet, Hnde oder Fe abgehauen, Nase und Ohren abgeschnitten wurden. Mancher Bsewicht mute auf dem Markte der Stadt an einem Schandpfahl, dem Pranger, stehen und sich von den Vorbergehenden verspotten lassen.
b) Hexen. Die Folter wurde besonders gegen die Hexe n" gebraucht. Allgemein glaubte man, da es Frauen gbe, welche mit dem Teufel im Bunde stnden. Dieser verleihe ihnen die Kraft, Menschen und Haustieren Schaden zu-
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