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1. Deutsche Geschichte - S. 252

1912 - Halle a.S. : Schroedel
252 2. Heer und Flotte. Kaiser Wilhelm verlie sich indessen nicht blo auf Bndnisse; er wute, da der beste Hort des Friedens eine starke, schlag, fertige Wehrmacht ist. Deshalb vermehrte er das Heer ganz bedeutend. Um selbst zu prfen, ob die Ausbildung der Truppen gut sei, hielt er jedes Jahr in einer Provinz ein groes Kaisermanver ab. Ebenso sorgte er fr die Grndung und den Ausbau einer Flotte. Wilhelmshaven und Kiel entwickelten sich zu gewaltigen Kriegshfen. 3. Einheitliches Recht. Ein groer Mangel im neuen Reiche war die Verschiedenheit des Rechts. Was in einem Lande Recht war, war oft im andern Unrecht. Da erschien 1879 das Strafgesetzbuch fr das ganze Reich. Seitdem werden bertretungen, Vergehen und Verbrechen in ganz Deutschlaub mit bemselben Mae gemessen. Nicht so schnell ging es mit 'beut Brgerlichen Gesetzbuch. Es wrbe zwar schon unter der Regierung Wilhelms I. ausgearbeitet, trat aber erst am 1. Januar 1900 in Kraft Der hchste Gerichtshof ist das Reichsgericht zu Leipzig. Leipzig hat gesprochen, der Streit ist aus." 4. Wirtschaftliche Fortschritte. An die alte Zersplitterung erinnerte auch die bunte Mannigfaltigkeit der Mnzen, Mae und Gewichte in den einzelnen deutschen Lndern. In Preußen rechnete man nach Talern, in den Sdstaaten nach Gulben. Es gab Groschen, Batzen und Kreuzer. Elle, Fu und Zoll hatten die verschiedensten Lngen, und ebenso waren Pfund und Lot, Ma und Schoppen hier grer, dort kleiner. Diesen Mistnden wurde 1875 mit einem Schlag ein Ende gemacht. Von jetzt ab rechnete man berall nach Mark, Meter, Liter, Kilogramm. 5. Post- und Tclegraphenwefen. Das Reich bernahm ferner das Post- und Telegraphenwesen in allen deutschen Lndern mit Aus-nhme von Bayern und Wrttemberg und lie es fortan bnrch das Reichs-Postamt verwalten. An feiner Spitze stanb lange Zeit der Generalpost-meist er Heinrich Stephan. Durch ihn erhielt selbst jedes grere Dorf feine Postanstalt; die kleineren bekamen Postagentnren oder Posthilfsstellen. Telegraph und Telephon verbanden bald die meisten Städte und Drfer. Diesen Mann verehren nicht nur die Deutschen; ganz Europa und viele berseeische Lnder sind ihm groen Dank schuldig. Frher war nmlich das Porto fr Briefe, die ins Ausland gingen, sehr hoch; ein einzelner kostete wohl mehrere Mark. Da rief Stephan 1875 den Weltpostverein ins Leben. Seitdem zahlt man fr einen Brief, der nach einem dec entferntesten Punkte nnsrer Erde geht, nur doppelt so viel als fr den, der nach einem Orte des Inlandes befrdert wird. 6. Eisenbahn- und Kanalbau. Auch das Eisenbahnwesen nahm einen gewaltigen Aufschwung. Bis dahin hatte der Staat den Bau von Eisenbahnen meistens Privatgesellschaften berlassen. Diese bauten natrlich nur solche Strecken, die ihnen Gewinn brachten. Arme Gegenden blieben darum ohne Schienenwege. Jetzt bernahm Preußen die wichtigsten Eisenbahnlinien in seinem Gebiet. Der Staat konnte auch Strecken bauen, die sich nicht lohnten. Da wurde mancher abgelegene Winkel mit der Welt verbunden. Den Leuten war es nun mglich, ihre Erzeugnisse zu besseren

2. Deutsche Geschichte - S. 268

1912 - Halle a.S. : Schroedel
268 lichen Unterrichtsanstalten und hat das Berg-, Htten- und Salinenwesen unter sich. Die Minister sind verantwortlich, knnen also, wenn sie sich im Amte gegen die Gesetze vergehen, zur Rechenschaft gezogen werden. Sie werden vom Könige ernannt, der unverantwortlich ist. In der Hand des Knigs laufen die Fden der ganzen Verwaltung zusammen. Er berwacht die Ausfhrung der Gesetze und hat die Verfgung der das Heer; er kann auch gerichtliche Strafen mildern oder ganz erlassen. 2. Die Verfassung. Die Gesetze und der Staatshaushalt fr Preußen kommen durch das Zusammenwirken des Knigs und der beiden Huser des Landtags zustande. Diese beiden Huser sind das Herren-haus und das Abgeordnetenhaus. Das Herrenhaus besteht aus etwa 270 Mitgliedern. Es sind die volljhrigen Prinzen des Kniglichen Hauses, die vormals reichsnnmittel-baren Fürsten und Grafen, deren Recht erblich ist; auerdem Vertreter des hohen Adels, des Grogrundbesitzes, der Groindustrie, der Universitten und der groen Städte, die der König beruft. Das Abgeordnetenhaus zhlt 433 Mitglieder. Sie werden vom Volke auf fnf Jahre gewhlt. Whlen darf jeder Preuße, der das 24. Lebensjahr vollendet hat; er ist Urwhler. Fr die Wahl wird das ganze Land in Wahlbezirke zerlegt, und jeder Wahlbezirk zerfllt wieder in zahlreiche Urwahlbezirke. Die Urwhler jedes Urwahlbezirks werden in eine Liste eingetragen, und zwar folgen sie aufeinander nach der Hhe der Steuern, die sie zahlen. Die ersten der Liste, die zusammen ein Drittel der Steuersumme entrichten, welche der ganze Urwahlbezirk auf-bringt, bilden die erste Klasse; die folgenden, die wiederum ein Drittel zahlen, machen die zweite Klaffe aus; alle brigen gehren zur dritten Klasse. Demnach umfat die erste Klasse weniger Urwhler als die zweite, die zweite weniger als die dritte. Trotzdem whlt jede Klasse zwei Wahl-mntier. Das Wahlrecht ist also ungleich. Die Wahlmnner treten nun zusammen und whlen den Abgeord-neten. Demnach geschieht dessen Wahl indirekt. Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße whlbar, der das dreiigste Lebensjahr vollendet hat und die brgerlichen Ehrenrechte besitzt. Bei der Wahl nennt jeder Urwhler laut den Namen des Wahlmannes, dem er seine Stimme gibt; ebenso nennt jeder Wahlmann den Namen des Abgeordneten, fr den er sich entscheidet. Die Wahl erfolgt also ffentlich. Das Wahlrecht ist demnach ungleich, indirekt, ffentlich. Die beiden Huser des Landtages werden durch den König jhrlich zwischen November und Januar einberufen. Die Erffnung und Schlieung geschieht gleichfalls durch ihn oder den Ministerprsidenten. Die Sitzungen sind ffentlich. Dem Könige und jeder Kammer steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen. Jeder Vorschlag wird im Abgeordneten- und Herrenhans dreimal be-raten. Man spricht deshalb von erster, zweiter und dritter Lesung. Nur wenn der König und beide Kammern ihm zustimmen, kann er Gesetz werden.

3. Deutsche Geschichte - S. 269

1912 - Halle a.S. : Schroedel
269 Ist der Landtag zusammengetreten, so gibt ihm die Regierung den Haushaltungsplan fr das kommende Jahr bekannt. Darin sind alle Einnahmen und Ausgaben des Staates enthalten. Man nennt ihn den Etat oder das Budget. Er wird sorgfltig geprft, und erst wenn beide Kammern ihn genehmigt haben, ist er gltig. Seine Einnahmen zieht der preuische Staat aus seinen Domnen, Bergwerken, Eisenbahnen und andern Betrieben. Weil sie aber nicht ans-reichen, um alle Ausgaben zu decken, werden Steuern erhoben. Die wichtigsten sind die Einkommen- und die Vermgenssteuer. Das Deutsche Reich. Preußen bildet mit noch 25 Bundesstaaten das Deutsche Reich. Auch auf seine Spuren stoen wir in jeder Stadt. Ihm gehren alle Brief-ksten und Postgebude. Die Postbeamten sind Reichsbeamte, die Post ist Reichspost. Nur Bayern und Wrttemberg haben ihre eigne Post-Verwaltung. Auch die Kriegsmarine gehrt dem Reich. 1. Die Verfassung. An seiner Spitze steht der Deutsche Kaiser Es ist der jeweilige König von Preußen. Seine Wrde ist erblich. Er vertritt das Reich dem Ausland gegenber, geht in seinem Namen Vertrge und Bndnisse ein, ernennt die Botschafter, Gesandten und Konsuln, erklrt den Krieg und schliet den Frieden. Im Kriege hat er als oberster Feld-Herr die Verfgung der smtliche Streitkrfte des Reiches zu Lande und zu Wasser. Die eigentliche Reichsregierung bt inbessen der Kaiser nicht aus, ebensowenig alle Fürsten persnlich zusammen; vielmehr ist bies Sache bei Bunbesrats. Er besteht aus Ministern ober andern Vertretern der Emzelstaaten. Seine Beratungen hlt er in Berlin ab. Die Einberufung erfolgt durch den Kaiser. Den Vorsitz fhrt der Reichskanzler. Der-Bundesrat arbeitet die Entwrfe von Reichsgesetzen durch, stellt ihren Wort-laut fest und legt sie dann dem Reichstage vor. Bei seinen Verhanblnnaen t. z7?tc^ a^e Einzelstaaten gleichen Einflu; dieser hngt vielmehr von ihrer Groe und Bedeutung ab. Die kleinsten Staaten haben je eine Stimme, die greren mehrere; Preußen verfgt der 17. Im ganzen zahlt der Bundesrat 61 Stimmen. w .Me Angelegenheiten des Reiches besorgen die Reichsmter, die den Ministerien Preuens entsprechen. Sie stehen unter der Leitung von (Staats-sekretaren. Der oberste Beamte des Reiches ist der Reichskanzler den der Kaiser ernennt. ^ 9 ' Das Volk nimmt an der Gesetzgebung des Reiches durch den Reichstag fclf 'e^ stch aus 397 Abgeordneten zusammen, die alle fnf Jahre Tage statt^er ie findet im ganzen Reiche an demselben Whlen darf jeder Deutsche, der 25 Jahre alt ist. Das Wahlrecht ist also allgemein. Ausgenommen sind allerdings smtliche Militrpersonen ferner ieute, die tn Konkurs geraten finb, auch solche, die unter Vormnnbschast stehen, ffentliche Armenuntersttzung beziehen ober die brgerlichen Ehrenrechte verloren haben. '

4. Deutsche Geschichte - S. 270

1912 - Halle a.S. : Schroedel
270 Die Whler sind nicht in Klassen eingeteilt, sondern die Stimme des rmsten gilt soviel wie die Stimme des Reichsten, die Stimme des Tage-lhners nicht weniger als die des Ministers. Das Wahlrecht ist also gleich. Die groe Masse der Whler whlt nicht erst Wahlmnner, sondern jeder entscheidet sich sofort fr den Abgeordneten selbst. Das Wahlrecht ist also direkt. Endlich braucht niemand zu erfahren, wem der einzelne seine Stimme gibt. Im Wahlraum tritt der Whler in eine Zelle, legt den Stimmzettel in einen Umschlag und gibt ihn so an der Urne ab. Das Wahlrecht ist demnach geheim. l Kriegsschiff vor 100 Jahren. Also haben wir im Deutschen Reiche ein allgemeines, gleiches, geheimes und direktes Wahlrecht. Als Abgeordneter fr den Reichstag ist jeder Deutsche whlbar, der selbst whlen darf. In dem einzelnen Wahlkreise gilt derjenige Bewerber als gewhlt, auf dessen Namen mehr als die Hlfte aller abgegebenen gltigen Zettel lauten. Hat keiner soviel Stimmen erhalten, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden, auf welche bei der Hauptwahl die meisten Stimmen gefallen sind. Ergibt sich dabei etwa Stimmengleichheit, so ent-scheidet das Los. Der Reichstag wird jhrlich durch den Kaiser einberufen. Seine Be-ratungen sind ffentlich. Die Verhandlungen leitet ein Prsident, dem zwei Vizeprsidenten und ein Schriftfhrer zur Seite stehen.

5. Deutsche Geschichte - S. 372

1912 - Hannover-List : Carl Meyer (Gustav Prior)
372 105. Das Knigreich Hannover. 18141837. Regierungen der einzelnen Landschaften und ihre besonderen Landtage und Landstnde aufgehoben. Aber die Namen der alten Landschaften haben sich im Volksmunde und gewissen Bezeichnungen und Ein-richtungen erhalten bis heute. 5. Das Staatsgrundgesetz und die Ablsung der Grundlasten. Stde. Die preuischen Bauern waren teils vor, teils nach den Be-freiuugskriegeu freigeworden. In Hannover gab es Wohl in den Nord-seemarschen seit alters einen unabhngigen, freien Bauernstand, auch die Bauern, die von den Domnen abhingen, hatten Herrendienste und Abgaben abgelst; aber die brigen standen noch immer unter dem Druck der Grundherrschaft und lebten in Hrigkeit. Sie verdanken ihre Befreiung dem Osnabrcker Brgermeister Dr. Stve. Er stellte im hannoverschen Landtage einen Antrag auf Befreiung der Bauern, d. h. auf Ablsung der Herrendienste, Zehnten und sonstigen Abgaben. Als die Adeligen seine Forderungen verwarfen, schrieb er ein Buch lieber die Lasten des Grundeigentums in Hannover" und zeigte darin, wie dem hannoverschen Bauernstande geholfen werden mte. Gleichzeitig forderte Stve immer wieder ein Staatsgrundgesetz und eine Aenderuug der bestehenden Verfassung, da nur so eine Ab-lsung der Grundlasten herbeigefhrt werden knne. Da starb im Jahre 1830 König Georg Iv., und in Frankreich brach im Juli desselben Jahres eine Revolution aus (S. 363). Beide Ereignisse wurden fr Hannover von Bedeutung. Unruhen, die infolge der Pariser Ereignisse in verschiedenen Stdten des Landes ausbrachen, zeigten dem neuen Könige Wilhelm Iv. deutlich die Unzufriedenheit des Volkes und veranlaten ihn, auf Stves Antrge einzugehen. Der Landtag wurde um 15 Vertreter des Bauernstandes vermehrt, und der Gttinger Professor Dahlmann erhielt den Auftrag eine Verfassung, das Staatsgrundgesetz, auszuarbeiten. Es wurde dem Landtage vorgelegt und vom Könige im Jahre 1833 genehmigt. Nun war auch der Weg frei fr die Aus-fhrung des Ablsungsgesetzes, das bereits 1831 erschienen war und dem nur die Ablsungsordnung hinzugefgt wurde. Nun konnte jeder die Lasten, die auf feinem Grund und Boden ruhten, ablsen, indem er seinem Grundherrn einmal den 25 fachen Wert der jhrlichen Lasten bezahlte. Zur Erleichterung der Ablsung errichtete der König in Hannover die Landeskreditanstalt, die noch heute besteht. Sie sollte den Grundbesitzern Geld zu migem Zinsfue auf Amortisation oder Abtrag leihen. Davon haben viele hannoversche Bauern Gebrauch gemacht. Da der hannoversche Bauer heute durchweg im Wohlstand als freier Mann auf freier Scholle sitzt, das verdankt er vornehmlich dem zielbewuten Vorgehen Stves. 6. Gemeinheitsteilung und Verkoppelnng. Die Befreiung und Hebung des Bauernstandes im Hannoverschen ist vervollstndigt durch das Gesetz der die Gemeinheitsteilung und Verkoppelung. Heute hat jeder Grundbesitzer seine Grundstcke, Acker- und Wiesenbreiten in der Feldmark mglichst in einem oder in mehreren groen Stcken oder Koppeln" zusammenliegen; ein geordnetes Wegenetz durchzieht die Feldflur, und jeder kann auf ebenem Koppelwege jederzeit ohne Hin-

6. Deutsche Geschichte - S. 426

1912 - Hannover-List : Carl Meyer (Gustav Prior)
426 114. Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reichs. Prsidenten zum Wort melden. Ist alles ordnungsmig durchberaten, so lt der Prsident abstimmen, in der zweiten Lesung der die einzelnen Punkte des Gesetzes, m der dritten der das Gesetz im ganzen. Ist die Mehrzahl dafr, so tst das Gesetz angenommen. Nunmehr geht es zurck an den Bundesrat und von da an den Kaiser, der es unterschreibt, auch vom Reichskanzler unterzeichnen lt und den Behrden den Befehl gibt, das auszufhren, was das Gesetz vorschreibt. 6. Die Reichsverwaltung, a. Der Reichskanzler. Oberster Beamte der Reichsverwaltung und allein verantwortlicher Minister des Reiches ist der Reichskanzler. In seiner Hand laufen alle Fden der Reichsregierung zusammen. Er fhrt den Vorsitz im Bundesrat; er berwacht im Namen des Kaisers die Ausfhrung der Reichsgesetze, die Verwaltung und Ausfhrung der Reichsangelegenheiten. Ihm sind smtliche Reichsbehrden unterstellt. Seinen Verkehr mit den einzelnen Behrden vermittelt die Reichskanzlei. Smtliche Reichsgesetze und kaiserliche Erlasse, soweit diese nicht rein militrisch sind, unterzeichnet neben dem Kaiser auch der Reichskanzler; dieser bernimmt damit die Verantwortung. b. Die Reichsmter. Fr die einzelnen Zweige der Reichs-Verwaltung sind besondere Reichsmter eingerichtet, die von Staats-sekretren geleitet werden. Diese sind dem Reichskanzler unterstellt und nicht, wie die Minister in Preußen, fr ihr Fach allein verant-wortlich. Zu den Reichsmtern gehren das Auswrtige Amt, das Reichsamt des Innern, das Reichsmarineamt. das Reichs-justizamt, das Reichsschatzamt, das Reichspostamt, das Reichs-eisenbahnamt und das Reichskolonialamt. 7. Der Reichshaushalt, a. Der Haushaltsplan. In jedem Jahre mu der Staatssekretr im Reichsschatzamt dem Reichstage den Reichshaushaltsetat vorlegen. Das ist der Plan, aus dem die Einnahmen und Ausgaben des Reiches zu ersehen sind. Der Reichstag hat den Haushaltsplan oder den Etat dnrchznberaten, ihn nach seiner Meinung zu ndern und zu genehmigen, lieber die einzelnen Posten mu der Staatssekretr oder dessen Vertreter dem Reichstage Rede und Antwort stehen. Nach Schlich des Jahres hat die Regierung dem Reichstage die Abrechnung vorzulegen. b. Die Einnahmen. Die Einnahmen des Reiches flieen aus den Zllen, den Steuern, den Post-, Telegraphen- und Reichs-Eisenbahn-betrieben, aus den berschssen der Reichsbank und dem Ertrag der Reichsdruckerei, sowie aus den Beitrgen der Bundesstaaten zu den Kosten der Reichsverwaltung (Matrikularbeitrge). Gewisse Einnahmen kommen auch aus dem Reichsvermgen; es besteht aus den Reichs-Eisenbahnen in Elsa-Lothringen, aus dem Reichskriegsschatz, d. i. einer Summe von 120 Millionen Mark, die in gemnztem Gelde im Juliusturm zu Spandau aufbewahrt wird fr den Fall einer Mobil-machung, aus den Festungen und Verwaltungsgebuden des Reichs. Zlle und Steuern. Aus den Zllen bezieht das Reich seine bedeutendsten Ein-nahmen. Das Reich ist ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet, das von einer gemein-schastlichen Zollgrenze umgeben ist. Die Zlle von den Waren, die in das Reichsgebiet eingefhrt werden, werden an den einzelnen Landesgrenzen von den Landesbehrden erhoben, aber der Reichskasse zugefhrt. Die Hhe der Zlle und die Bedingungen, unter denen die Einfuhr von Waren aus fremden Lndern gestattet wird, setzt das

7. Deutsche Geschichte - S. 427

1912 - Hannover-List : Carl Meyer (Gustav Prior)
114. Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reichs. 427 Reich fest. So entsteht der Zolltarif. Auch die fremden Staaten stellen Zoll-tarife auf. Einigen sich nun zwei Staaten der gewisse Vorteile. Ermigungen und Erleichterungen, die sie einander auf ihren Zolltarif gewhren wollen, so schlieen sie einen Handelsvertrag. Das Deutsche Reich hat z. B. Handels-Vertrge mit Oesterreich-Ungarn, Italien. Rußland. Belgien n. a. Die Steuern des Reiches sind nur indirekte; sie bestehen aus Verbrauchs- und Verkehrs-steuern. Verbrauchssteuern werden von Massenartikeln erhoben, von Salz, Zucker, Tabak. Zigaretten, Branntwein, Bier. Schaumwein, Zndhlzern. Leuchtmitteln. Ver-kehrssteuern sind solche, die einzelne Zweige und Gegenstnde des Verkehrslebens treffen: Spielkarten. Wechsel, Fahrkarten, Aktien, Lotterielose, Frachtbriefe, Auto-mobile u. a. Die Erhebung und Verwaltung der Verbrauchssteuern ist den einzelnen Bundesstaaten berlassen; diese erhalten aber die Kosten aus der Reichs-lasse zurck. In Preußen geschieht das durch die unter dem Finanzminister stehenden Zoll- und Haupt-Zollmter. c. Die Ausgaben. Den groen Einnahmen des Reichs stehen ebenso groe Ausgaben gegenber fr alle die Angelegenheiten, die Sache des Reichs sind, fr die gesamte Reichsverwaltung, fr die Schutzgebiete, fr Heer und Marine, fr die Schutztruppe, fr In-validen; dazu kommen die berweisungen an die Bundesstaaten. Kommt das Reich mit seinen laufenden Einnahmen nicht aus, so mu es Anleihen machen. Die Verzinsung der Reichsschulden bildet auch ein Stck der Ausgaben des Reichs. Die Verwaltung der Reichs-schulden ist der preuischen Hauptverwaltung der Staatsschulden ber-tragen. Die Prfung des Reichshaushaltsplans, der Abrechnung im ganzen und der Rechnungen im einzelnen ist Sache des Rechnungs-Hofes des Deutschen Reiches", der mit der preuischen Oberrechnungs-kammer in Potsdam verbunden ist. 1. Vergleiche die Grenzen des jetzigen Reichsgebietes mit denen des alten Reichs! Welche Unterschiede ergeben sich? 2. Welchen Einflu hat das auf die Zusammensetzung der Bevlkerung nach Nationalitten? Nenne nichtdeutsche Bevlkerungsteile im Deutschen Reich! In welchen Gebieten des Reichs kommen sie besonders vor? 3. Gruppiere die jetzigen deutschen Bundesstaaten nach ihrer Bezeichnung! Stelle daneben eine hnliche Gruppierung der Staaten des Deutscheu Bundes und derjenigen des alten Deutschen Reichs! Stelle Unterschiede in der Zahl und in der Bezeichnung fest und versuche die Grnde und die Vorteile der statt-gehabten Vernderungen anzugeben! 4. Warum ist Elsa-Lothringen kein Bundesstaat ? 6. Vergleiche das Deutsche Reich in seiner Eigenschaft als Bundesstaat mit der nordamerikanischen Union! Mit Frankreich! 6. Wie erhlt sich ein Deutscher im Auslande seine Neichsangehrigkeit? 7. Kaisergeschlechter, Erbfolge, Hauptstadt im alten und im neuen Reich! 8. Warum ist im Deutschen Reiche der Bundesrat eingerichtet worden? Aus welcher Einrichtung des Deutschen Bundes ist er hervor-gegangen? 9. In welchem Verhltnis steht der Kaiser als solcher (nicht als König von Preußen) zum Bundesrat? 10. Vergleiche das Reichswahlrecht mit dem preuischen Wahlrecht! 11. Welchem Reichstagswahlkreise gehrt dein Heimat-ort an? Wer ist dessen Reichstagsabgeordneter? 12. Denke dir, es wre Reichstags-whl, und du wrest Whler. Was httest du zu tun, um dein Wahlrecht aus-zuben? 13. Versuche, durch eine Zeichnung die Anordnung der Pltze der Abgeordneten, des Prsidenten und der Regierungsvertreter im Sitzungssaale des Reichstagsgebudes anzudeuten! Wie erklären sich nun die Ausdrcke die Rechte", die Linke", das Zentrum"? 14. Frage nach, wen die Abgeordneten zum Prsidenten des Reichstags gewhlt haben! 15. Vergleiche die Stellung des Staatssekretrs in einem Reichsamt mit derjenigen eines Ministers! Unterschied! 16. Ueberlege und stelle fest, welche Gebude, Anstalten, Einrichtungen, Behrden usw. in deinem Heimatort oder in dessen Nhe dem Reiche gehren oder unterstehen! 17. In deiner Vaterstadt ist ein Zollamt. Was haben die Zollbeamten daselbst zu tun? 18. Es ist auffllig, da diese Aemter sich als kniglich preuische und nicht als kaiserlich deutsche bezeichnen-, sie erheben doch Einnahmen fr's Reich?

8. Deutsche Geschichte - S. 429

1912 - Hannover-List : Carl Meyer (Gustav Prior)
115. Die preuische Staatsverfassung. 429 3. Der König. An der Spitze des preuischen Staats steht der König. Die Knigswrde ist erblich im Mannesstamme der Hohenzollern und geht stets auf den ltesten Sohn des Knigs der; ist ein solcher nicht im, so erbt der nchst berechtigte mnnliche Anverwandte die Krone. Der König regiert das Land, d. h. er leitet die Verwaltung mit Hlfe seiner Minister und der brigen Beamten nach der Ver-fassung und den brigen Gesetzen. Das Recht und die Macht, Gesetze zu geben (die gesetzgebende Gewalt), teilt er mit den Vertretern des Volkes, mit dem Landtage. Der Monarch ist also in seiner gesetzt gebenden Gewalt beschrnkt, und wir bezeichnen Preußen deshalb als umschrnkte oder verfassungsmige (konstitutionelle) Monarchie. Der König leistet bei seiner Thronbesteigung den Eid auf die Ver-fassung. Nach den Bestimmungen derselben ist die Person des Knigs unverletzlich. Alle Regierungsakte des Knigs bedrfen zu ihrer Gltig-feit der Gegenzeichnung eines Ministers, der dadurch die Verantwortlich-feit bernimmt. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu; er ernennt und entlt die Minister; er befiehlt die Verkndigung der Gesetze; er fhrt den Oberbefehl der das Heer; er ernennt die Offiziere, sowie die Beamten, besetzt alle Stellen im Heere, sowie in den brigen Zweigen des Staatsdienstes, sofern nicht das Gesetz ein anderes befiehlt. Der König hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung. Er verleiht Titel und Orden. Er beruft den Landtag und erffnet, vertagt und schliet die Sitzungen. Die Einnahmen des Knigs beruhen zunchst auf seinem Privateigentum; das find unveruerliche Besitzungen und Einknfte der kniglichen Familie, die dem jeweiligen Inhaber der Krone zustehen. Dazu kommt ein Teil aus den jhrlichen Ertrgen der Staatsdomnen und eine Beisteuer (die Zivilliste) aus den brigen Einnahmen des Staats, die von der Volks-Vertretung bewilligt werden mu. Als Deutscher Kaiser hat der König von Preußen kein Einkommen. 4. Der Landtag, a. Die beiden Huser des Landtags. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgebt, das Herrenhaus und das Ab-geordnetenhaus. Beide Kammern zusammen bilden den preuischen Landtag. Zu jedem Gesetz ist die bereinstimmung des Knigs und beider Huser des Landtags erforderlich. Beide Huser mssen all-jhrlich mindestens einmal, und zwar in der Zeit von Anfang November bis Mitte Januar, einberufen werden; sie werden gleichzeitig berufen, erffnet, vertagt und geschlossen. Ihre Sitzungen sind ffent-lich. Alle Gesetze des preuischen Staats unterliegen ihrer Zustim-mnng; sie nehmen teil an der Aufstellung des Staatshaushalts, an der Ueberwachung der Finanzverwaltung, wirken mit bei der Aufnahme von Staatsanleihen, beaufsichtigen das Staatsschuldenwesen und be-willigen die Steuern. Beide Huser haben auerdem das Recht, Bittgesuche (Petitionen) entgegenzunehmen, Anfragen (Interpellationen) an die Regierung und Zuschriften (Adressen) an den König zu richten, b. Das Herrenhaus. Das Herrenhaus ist durch eine knigliche Verordnung vom 7. November 1853 entstanden. Seine Mit-

9. Deutsche Geschichte - S. 431

1912 - Hannover-List : Carl Meyer (Gustav Prior)
116. Die Staats- und Landesverwaltung in Preußen. 481 des Staats; der König vertritt die landesherrliche Gewalt, der Landtag das Volk. Der König hat nach der Verfassung das Recht, fr die oberste Leitung der Staatsgeschfte Minister zu berufen; diese sind die verantwortlichen Ratgeber des Knigs; sie bilden mit dem Monarchen zusammen die knigliche Staatsregierung. Soll ein Gesetz zustande kommen, so bereitet die Staatsregierung es vor, entwirft die einzelnen Bestimmungen, begrndet sie und legt den Entwurf dem Abgeordneten-Hause vor. Die Abgeordneten prfen das Gesetz, beraten es in ihren Sitzungen dreimal (dreimalige Lesung), ndern und bessern es nach ihrer Meinung und stimmen schlielich darber ab. Ist die Mehrzahl dafr, so ist das Gesetz angenommen, und es wird nun in dieser Gestalt dem Herrenhause vorgelegt. Stimmt auch das Herrenhaus der Gesetzes-vorlge zu, so wird sie ohne weiteres der Regierung eingereicht; nimmt das Herrenhaus jedoch Aenderungen vor, so geht die Vorlage an das Abgeordnetenhaus zurck, und dieses mu noch einmal beraten; erst wenn der Landtag unter sich vllig einig ist, kann die Vorlage der Regierung zurckgegeben werden. Stimmt auch der König der Vorlage zu, so unterschreibt er sie samt seinen Ministern. Dadurch wird die Vorlage erst wirklich zum Gesetz und wird nun im preuischen Staats-an zeig er und in den Zeitungen verffentlicht. Der König befiehlt, wann das Gesetz zur Einfhrung gelangen soll, gibt die Bestimmungen zur Ausfhrung und beauftragt die Staatsbeamten, das Gesetz durch-zufhren. 6. Die richterliche Gewalt. Rechtspflege und Verwaltung sind jetzt streng geschieden. Die richterliche Gewalt wird ausgebt im Namen des Knigs. Aber der Richter bt sein Amt vllig unabhngig von jeder persnlichen Gewalt; er ist nur dem Gesetz unterworfen, auf Lebenszeit ernannt und kann nicht, wie jeder andere Beamte, im In-terefse des Dienstes versetzt werden. 1. Stelle die preuischen Provinzen in der Reihenfolge zusammen, in der sie nacheinander an Preußen gekommen sind! 2. Stelle einen Vergleich an zwischen den verfassungsmig verbrgten Rechten des preuischen Staatsbrgers, den Grundrechten des deutschen Volkes von 1848 und den allgemeinen Menschenrechten der franzsischen Verfassung von 1792! Was ergibt sich daraus? 3. Was heit: Preußen ist eine konstitutionelle Monarchie" ? 4. Vergl. das Landtagswahlrecht mit dem Reichstagswahlrecht und stelle die Unterschiede nebeneinander! 5. Vergl. die preuische Verfassung mit der Verfassung Frankreichs und Englands. Unter-schiede! 6. Wie entstehen die Gesetze des preuischen Staats? 116. Die Staats- und Landesverwaltung in Preußen. 1. Die oberste Staatsverwaltung, a. Das Staatsministerium. Die oberste Behrde des preuischen Staates ist das Staatsmini-sterium. An dessen Spitze steht der Ministerprsident, der fr gewhnlich zugleich deutscher Reichskanzler ist. Es gibt 9 Ministerien, je eins fr auswrtige Angelegenheiten, Krieg, Justiz, innere Angelegenheiten, Finanzen, Kultus und Unterricht, Land-Wirtschaft, ffentliche Arbeiten, Handel und Gewerbe. An der Spitze jedes Ministeriums steht ein Minister, der vom Könige

10. Deutsche Geschichte - S. 402

1912 - Hannover-List : Carl Meyer (Gustav Prior)
402 Hl. Der Krieg von 1866 und die Neugestaltung Deutschlands. an, schied fr immer aus Deutschland aus und willigte in die Grndung eines Norddeutschen Bundes" unter Preuens Fhrung; seine Rechte an Schleswig-Holstein bertrug es auf Preußen und gab auch seine Zu-stimmung dazu, da Hannover, Kurhessen, Nassau und Frank-surt a. M., sowie Schleswig-Holstein dem preuischen Staate einverleibt wurden; nur Sachsen sollte unangetastet bleiben. Von Venetien abgesehen, das an Italien fiel, wurde Oesterreich keine Landabtretung zugemutet, und an Kriegskosten hatte es nur 60 Milli-onen Mark zu bezahlen; denn Bismarck wollte Oesterreich nicht zu einem unvershnlichen Gegner machen. Auch den sddeutschen Staaten wurden sehr mige Friedensbedingungen auferlegt: alle vier behielten ihren Lnderbestand und zahlten ebenfalls eine geringe Kriegsent-schdignng; nur Bayern und das Groherzogtum Hessen traten auch einige kleine Gebietsteile an Preußen ab; auch mute Hessen-Darmstadt mit seiner nrdlich vom Main gelegenen Provinz Oberhessen in den Norddeutschen Bund eintreten. Endlich schlssen die smtlichen sd-deutschen Staaten mit Preußen ein geheimes Schutz- und Trutzbndnis ab, wodurch sie sich verpflichteten, im Falle eines Krieges ihre Truppen unter den Oberbefehl des Knigs von Preußen zu stellen. Zu diesem Entschlsse hatte vor allem Bismarcks Enthllung der Napoleons Gelste nach dem linksrheinischen Gebiete beigetragen. Die Versuche Frankreichs, deutsches Gebiet zu gewinnen, muten also dem groen Staatsmanne dazu dienen, Zorn und Mitrauen, die Sddeutschland von Preußen trennten, vergessen zu machen. So war Deutschland gegen Frankreich geeinigt, geeinigt durch Frankreich selbst. 8. Ergebnisse des Krieges, a. Das Ende des Konflikts in Preußen. Freudig jubelte man in Preußen dem im Siegerkranze heimkehrenden Könige zu. Die soviel angefochtene Heeresreform König Wilhelms hatte sich auf das glnzendste bewhrt. Die Folge davon war ein Umschwung in der Stimmung des preuischen Volkes. Man erkannte jetzt an, wie sehr der König und Bismarck recht gehabt, auf einer Verstrkung der Heeresmacht zu bestehen, und da der Wider-stand der Volksvertretung dagegen nur auf einer Unkenntnis der groen Plne beider beruht hatte. Deshalb wurde jetzt der langjhrige Streit zwischen der Regierung und dem Landtage beendigt. Der König und sein Minister ersuchten mit dem Hinweis auf die glnzenden Leistungen des neuen Heeres die preuische Volksvertretung um Indemnitt", d. h. um nachtrgliche Genehmigung der bisher verweigerten Heeresausgaben. Der Landtag verstand das Entgegenkommen: mit 230 gegen 75 Stimmen wurde die Indemnitt vom Hause der Abgeordneten be-willigt. Der König hatte wieder Frieden mit feinem Volk. b. Die Erweiterung Preuens. An demselben Tage, an dem das siegreiche Heer seinen feierlichen Einzug in Berlin hielt, wurde durch ein Gefetz die Einverleibung der eroberten Gebiete (Hannover, Kurhessen, Nassau, Frankfurt a. M. und Schleswig - Holstein) in den preuischen Staat vollzogen. Dieser wuchs um ein Viertel seines bisherigen Bestandes (auf 350000 qkm und 24 Millionen Einwohner). Drei neue Provinzen, Hannover, Hessen-Nassau und Schles-
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