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Das Herzogtum Oldenburg.
begegnet mehr an der Küste, besonders in den dem Meere abgewonnenen
Groden. Auch in den anderen Marschen finden trnr da große Weideflächen,
wo zäher Boden sich nur schwer bearbeiten läßt. Auf \ bis f ha der Fett-
Weiden wird ein Stück Vieh von bewunderungswürdiger Stärke ernährt
und gemästet.
Für die innere Kolonisation kommt die Marsch mit ihrem fast
durchweg graswüchsigen Boden und ihrer blühenden Viehzucht nicht in
Frage. Aber auf der Geest sind noch weite Ödlandsgebiete, die in den
letzten Jahrzehnten vom Staat und noch mehr von den Landwirten be-
deutend in Angriff genommen wurden, seit die starke Abwanderung der
Bevölkerung mehr und mehr aufgehört hat und die Methode der Kultivierung
besser entwickelt ist. Private pflegen im Oldenburgischen auf ihrem Grund
und Boden keine neuen Kolonisten anzusetzen; denn der mittlere Bauern-
stand hat hier die Herrschaft, große Güter gibt es nur wenige. Desto eifriger
sind sie aber bemüht, mit Hilfe des Kunstdüngers zu ihrem eigenen Wirt-
schaftsbetriebe neues Land hinzuzufügen. Der Staat besitzt Einkünfte aus
Gemeinheitsanteilen im Norden der Geest, Markenanteile, ein Drittel
oder ein Zehntel des geteilten Markengrundes für markenrichterliche Gebühr-
nisse, im Süden, besonders in den Amtern Vechta, Cloppenburg und Fries-
oythe, und Staatsmoore. Diese Gründe werden entweder aufgeforstet
oder mit Kolonisten besetzt. Die Leitung der inneren Kolonisation auf
staatlichem Besitz liegt ausschließlich in der Hand der Behörde des Landes-
kulturfonds, der seit Jahrzehnten außerordentlich segensreich gewirkt
hat. Leichtere Sandböden der staatlichen Heideflächen, die für Acker- und
Grünlandkultur nicht zu gebrauchen waren, wurden der Forstverwaltung
zur Aufforstung überwiesen,- die anderen staatlichen Gründe, besonders
in der Garreler Mark, in den Gemeinden Lastrup, Huntlosen, Löningen,
wurden neuen Ansiedlern übertragen.
Um sie in ihrem Bestreben, sich eine eigene Scholle zu erwerben, zu
unterstützen, erhalten die Kolonisten ihre Stelle als Eigentum. So
werden kleinbäuerliche Betriebe in rentengutähnlicher Form geschaffen.
Der Kolonist zahlt eine feste jährliche Grundrente von 15 bis 16 Mark für
das Hektar. Erfüllt er die Einweisuugsbedingungen, und kultiviert er sein
Kolonat möglichst rasch, ohne die Torfgewinnung übermäßig zu betreiben,
so genießt er in den ersten zehn Jahren Freiheit von Rente und Grund-
und Gebäudesteuer. Innerhalb dreier Jahre hat er ein Wohn- und
Wirtschaftshaus zu errichten, und dazu erhält er von der Staatlichen
Kreditanstalt gegen Bürgschaft des Landeskulturfonds Darlehen bis
zur vollen Höhe des Feuerversicherungswertes für 3 % Zinsen und eine
jährliche Amortisationsquote von \ %. Die Verwaltung sucht ihn in
seiner Bewegungsfreiheit und wirtschaftlichen Selbständigkeit möglichst
wenig zu behindern, der Kolonist kann sich sein Haus bauen, wie er will,
ob niedersächsisch auf Hochmoor und Geest oder ostfriesisch auf Untermoor.
Aber innerhalb der ersten dreißig Jahre nach erfolgter Einweisung gelten
die Kolonate als Grunderben- oder Anerbenstellen. Um die Kolonisten
anzuspornen, werden Kultivierungsprämien bis zu 100 Mark für das Hektar
und Jahr für fertiges Kulturland auf Moorboden und bis zu 60 Mark auf
Geestboden verliehen. Selten hat ein Kolonat in den neuen Kolonien
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