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1. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. IV

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
% Vi selbe dieß Bedürfniß einiger Maßen gehoben seyn könnte. Er beabsichtigt damit vorzüglich, Würtem- bergs Landschullehrern (seinen Amtsgenossen) ein Mittel in die Hände zu liefern, mittelst welchem Unterricht über gemeinnützige Gegenstände einfach und doch im Zusammenhange ertheilt, und zugleich als Lesebuch benutzt werden kann. Sein Plan gieng Anfangs bloß dahin, sich dieses Entwurfs als blo- ßer Leitfaden bei Ertheilung des Unterrichtes über gemeinnützige Gegenstände zu bedienen, allein hiezu aufgemuntert, arbeitete er denselben zugleich als Lesebuch für die obern Klassen der Elementar- und Sonntagsschulen fürs Land anspruchslos zum Druck aus. Als Beweis des reichhaltigen und gemein- nützigen Inhalts mag die schnelle Abnahme dienen, welcher sich die erste Auflage zu erfreuen hatte, und deßhalb eine zweite bedeutende Auflage veranstaltet werden mußte. Möge die gute Absicht nicht verkannt werden, dasselbe beider zweiten Auflage eben so vielen bei- fälligen Eingang finden und der erwähnte Zweck erreicht werden. Der Verfasser F. I B u s ch o r, Schullehrer.

2. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 40

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
40 dem der Gesellschaft entscheiden und die Verbrechen Ut . strafen. Es ist nothwendig, daß c) eine vollziehende Macht da sey, damit die Aussprüche der Richter in Erfüllung kommen; sonst würden sie ohne Wirkung bleiben; 6) eine Kriegsmacht zur Vertheidigung des Landes, zur Erhaltung der äußern Sicherheit; e) ein Lehrstand, der Andere in nützlichen Dingen un- terrichtet; f) untergeordnete Obrigkeiten, niedere und höhere, damit eine die Fehler der andern verbessere. 2) Unterthanen sind verpflichtet, ihren Obrigkeiten Zu gehorsamen und sie zu ehren. Sie sind verpflichtet: a) den Gesetzen zu folgen, und wenn ihnen die Befolgung der Gesetze auch schwer scheint; denn dieß fordert das allgemeine Wohl der Menschen. Sie sind verpflichtet b) ihre Streitigkeit der richterlichen Gewalt zu überlassen, ihre Entscheidungen abzuwarten und sich mit dem End," urtheile derselben zu befriedigen. Sie sind verpflichtet c) den Aussprüchen der Obrigkeit nachzukommen, zur Vollziehung derselben mitzuwirken; sie dürfen die Be- strafung der Uebelthater nicht hindern, keinem Verbre- cher Unterschleif geben, und sollen vor Gericht wahr" Haftes Zeugniß ablegen. Sie sind verpflichtet 6) zur Bestreitung der nöthigen Staatsabgaben beizu- tragen. Sie sind verpflichtet e) den zur Vertheidigung des Vaterlands nothwendigen Kriegsdienst entweder persönlich zu versehen, oder die Unkosten davon zu bestreiten. Sie sind endlich verpflichtet f) in allen Stücken zum allgemeinen Wohl mitzuwirken, und das gemeinschaftliche Beste durch treue Erfüllung ihrer Standespflichten zu befördern. Alles dieses ist nothwendig, um die allgemeine Glück- seligkeit mir günstigem Erfolge zu befördern. Es ist also Pflicht, sich dem obrigkeitlichen Ansehen zu unterwerfen, und auch die Abgaben gerne zu entrichten, denn der obrigkeitliche Stand ist eine göttliche Anstalt. Sie ist Gottes Dienerin. Wer sich dagegen auflehnt, empört sich gegen Gottes Am

3. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 43

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
43 Einst stehen wir alle vor Gott. Wir alle sind feine Kin- der, ohne Unterschied des Standes, der Sprache und des Glaubens. Wir alle sind unschuldig daran, in dieser oder jener Religion geboren zu seyn; aber alle sind schuldig, den Willen Gottes zu thun, der in allen Religionen geoffenbaret ist. Pflichten der Jünglinge. 1) Ein rechtschaffener Jüngling sieht seine Jünglings- jahre für den Frühling an. Er befleißt sich in der Jugend schon jeder Tugend und führt einen solchen Wandel, daß er erwarten und hoffen darf, es werde ihm im Alter gut gehen. Er folget gern den Ermahnungen seiner Eltern, Lehrer und Vorgesetzten. Er hat stets Gott vor Augen. 2) Er bittet täglich Gott, daß er ihn vor dem Müßig- gänge, vor der Spiel- und Trinklust bewahren möchte, weil diese Laster den Menschen in Armuth stürzen, ihn um Ehre, Ansehen, Gesundheit und Leben bringen. 3) An Sonn- und Feiertagen nimmt er sich vorzüglich in Acht. Er widmet diese Tage besonders der Anbetung Gottes. Sucht sich in der Tugend durch Unterricht und Gebet zu stärken. Er stellt sich jeden Morgen an Sonn- und Feiertagen die Gefahren vor, in die er gerathen könnte und macht sich auf die Vermeidung derselben gefaßt. Er flieht die ausgelassenen, dem Spielen, Saufen und Herumschwärmen bei nächtlicher Zeit ergebenen Jünglinge. 4) Er widmet diese arbeitslosen Tage vorzüglich dem vor- und nachmittägigen Gottesdienste. Die übrige Zeit bringt er mit Lesen, Schreiben und Rechnen, und zur Erholung noch mit einem oder mehreren ordentlichen Jünglingen zu. 5) Im Sommer ist er um 10 Uhr und im Winter um 9 Uhr richtig zu Hause. Das Gassenschwärmen zu der Zeit, wo man schlafen und seinen Leib zu kommender Arbeit durch die Ruhe stärken sollte, hasset er. 6) Er bestrebt sich, seinen Eltern, Lehrern und Vorge- seßten durch eine gute Aufführung Freude zu machen. Er unterstützt die Eltern im Alter. 7) Mit seinen Geschwistern lebt er im Frieden. Was er

4. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 18

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
18 — (in; christlich freudig bei der heiligen Kommunion; fleißig tn euern Arbeiten; mäßig im Esten und Trinken; treu in euer» Amtsgeschäften und vor Gott und den Menschen untadelhaft. Von der guten Anwendung der Zeit. Die Tage, die Monate, die Jahre fahren dahin, wie sich die Wellen eines Stromes eine die andere fortdrängen. Wir bemerken die Zeit nur aus ihrem Verluste. Die Uhr neben mir schlagt immer. So folgen die Stunden einander und führen an ihrer Hand den Tod her. Wie bald wird der lehte Tag unsers Pilgerslebens eintreten, da wir unsern Kör- per verlassen und in eine bessere Welt übergehen! Um daher für die wahre Wohlfahrt unserer Seele und unsers Leibs zu sorgen, sollen wir alle Stunden unserer Lebenszeit gut anwen- den. Betrachte die Zeit als ein leeres Feld, worauf weder Glück noch Unglück von selbst wachsen. Du mußt es erst mit eigener Hand bestellen und anbauen. Was du in diesem Felde säest, das wirst du dann auch ernten. In diesem Felde bete, in diesem Felde arbeite, und der himmlische Segen wird sich zu deiner Mühe gesellen. Jünglinge und Jungfrauen, die Zeit ist edel; wendet sie stets zum Guten und zu eurer eignen Vervollkommnung an, damit ihr zunehmet, wie an Jahren, so an Tugend! D i c E r h o l u n g s si u n d t tu Die Erholungsstunden, in welchen sieb unser Geist zerr streuen soll, damit er neue Kräfte, neuen Muth sammle, sind demjenigen nicht gleichgültig, welcher mit dem köstlichen Geschenk des Lebens recht wuchern, und keinen Augenblick desselben thöricht verschwenden möchte! Sinne nicht aufdas Vertreiben der Zeit; sie vertreibt dich. Sie vertreibt dich aus deinen Kinderjahren; sie vertreibt dich aus dem Krege deiner Freunde, aus dem Hause deiner Eltern, auö dem Schooße deiner Familie, aus dem Leben selbst hinweg. Allerdings sind für uns Stunden der Ruhe und Ergöh-

5. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 62

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
62 Beziehung der Wohlanständrgkeit und Höflichkeit gegen an- dere anempfohlen wurde, wenn du in die Schule gehst. Denke noch an das Erlernte und gehe sittsam und still zu den Dei- nigen. Freue dich, daß du wieder etwas gelernt hast, um ein guter, frommer Christ und ein nützlicher und rechtschaf- fener Bürger der Gemeinde und des Vaterlandes zu werden. Wie man sich zu Hause des Tages hin- durch verhalten solle. Bist du zu Hause bei deinen Eltern, so denke stets an die Pflichten gegen sie. Grüße sie freundlich. Untersagen sie dir etwas, so folge, ohne vorerst um die Ursache zu fragen. Sie wissen wohl, warum sie es verbieten, und sie meinen es gut mit dir. Auch ist gehorsam seyn, deine erste Pflicht. Nimm der Eltern Lehre gerne zu Herzen und befolge sie. Entferne dich nicht aus dem Hause deiner Eltern, ohne vor- her ihre Einwilligung erhalten zu ^rben. Hast du Geschwi- ster, so betrage dich auch gegen diese höflich, freundlich, dienstfertig und vertraglich. Verklage sie nicht jeden klemm Fehlers wegen. Gegen die Dienstboten deiner Eltern sey stets freundlich und höflich. Spotte ihrer nicht. Erlaube dir keine Grobheiten und Neckereien gegen sie. Werfe ihnen die Kost oder den Lohn nicht vor, den sie so hart verdienen müssen. Necke und störe sie nie bei ihrer Arbeit. Liebe sie wie deine Geschwister. Wenn dir deine Eltern Arbeit auferlegen, so verrichte dieselben ohne Murren, ohne Widerwillen. Unter- stütze sie bei ihrer Arbeit. Suche ihnen durch deinen Fleiß nach deinen Kräften ihre Lasten und Arbeiten zu erleichtern. Sind in deiner Eltern Haus Großeltern oder sonst alte prest- hafte Leute, so ehre und liebe sie. Erlaube dir nichts unan- ständiges , nichts Grobes oder Spöttisches. Benütze die Zeit nach der Schule eben so gut, wie die Schulzeit selbst. Fliehe den Müßiggang. Lies, schreibe, spinn, nähe, drisch. Ver- richte solche Geschäfte, die für dich nützlich sind. Wer Ar- beit will, findet immer eine. Laufe nicht gleich der Gasse und den Spielen zu. Wenn du von deinen Freunden besucht wirst, so unterhalte sie mit Höflichkeit. Rede nicht zum Nachtheile anderer. Schimpfe und lästere vor ihnen nie über

6. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 63

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
6z andere; sonst sehest du dich der Gefahr aus, daß man von dir denke, du machest es ihnen eben so, wenn sie fort seyen. Wie man sich am Tische verhalten solle. Wenn zu Tisch gebetet wird, so stehe auf und bete mit aufgehobenen Händen. Erhebe dein Aug und Herz zum Him- mel empor. Ist dasselbe beendigt, so wünsche jedem eine geseg- nete Mahlzeit und laß ältere Personen zuerst sich sehen, ehe du Plah nimmst. Lauf nicht gleich dem ersten Plah zu, dieser gehört den Eltern an. Wirf den Stuhl nicht um, dreh die Schüs- sel nicht, wie du sie etwa gerne hättest, fahre nicht zuerst in die Schüssel; denn dieß alles ist unverschämt. Merke auf die, welche als wohlerzogene Menschen bekannt sind, und lerne von ihnen ein wohlanständiges Betragen. Nimm die Spei- sen nicht zu schnell und hastig. Mache mit Messer, Gabel und Löffel, und mit dem Kauen kein Geräusch. Verschütte nichts aus deinem Löffel und stoße nichts um. Mache kein Ge- töse mit Blasen. Mäßige deine Eßbegierde. Greife keinem bei Tische vor, wenn die Speisen herumgereicht werden. Lasse im- mer andern den Vorzug. Bleib ungezwungen, denn schüchterne Verlegenheit veranlaßt nur desto lächerlichere Fehler. Kommt eine fremde Speise vor, so merke wie andere damit umgehen. Wisch den Mund nicht an das Tischtuch oder an die Kleider. Tadle nicht über eine aufgetragene Speise. Wenn du etwas schon auf deinem Teller haltest, so leg es nicht mehr zurück. Greife nicht- mit den Händen an, bediene dich der Gabel und des Messers. Schieb auf einmal nicht zu viel in den Mund hinein, sonst hält man dich für einen Vielfraß. Iß nie zu viel und zu schnell hinein. Ueberfülle den Magen nicht mit Speise und Trank; zu viel ist ungesund. Nage nicht an den Knochen wie ein Hund. Führe keine cckelhafte, ungezie- mende Reden. Stich nicht mir der Gabel oder mir dem Messer in den Zähnen, brauch ein Holz oder einen Feder- kiel, sie sind besser für Zähne. Stoße dein Glas nicht um, zumal wenn es voll ist. Trinke bescheiden. Leere es nicht auf einmal aus. Kratze bei Tisch nicht im Kopf. Hüte dich vor Schlafen und Gähnen. Beim Gähnen muß man die Hand oder das Nastuch vor den Mund halten, und ebcir

7. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 66

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
00 mit zerrauften Haaren, schmutzigen oder zerrissenen Kleidern zu andern. Putze vor dem Hause deine Schuhe, wenn sie kothig sind. Kommst du zu deines gleichen, so grüße sie freundlich. Kommst du zu Personen, die höhern Standes sind, so klopfe höflich an, nimm deinen Hut ab, mache eine anständige Verbeugung (Kompliment). Richte bescheiden die dir etwa von deinen Eltern oder Andern mitgegebene Empfehlung aus. Trage deine Angelegenheit kurz und an- ständig vor. Laufe im Zimmer nicht auf und ab. Setze dich nicht eher, als bis man dich heißt. Stehe frei hin. Lehne nirgends an. Blicke dem, der mit dir spricht, frei ins Ge- sicht. Sey nicht allzuschüchtern, denn man hält eine allzu- große Schüchternheit für Dummheit. Rede bescheiden, wenn du um etwas gefragt wirst. Gieb jederzeit die gehörige Aus- kunft, wenn du sie ohne Nachtheil eines andern geben kannst. Lache nicht zuviel, sonst machst du dich verächtlich. Ein klu- ger lächelt, wo ein Dummer lacht. Sey munter, aufge- räumt; nur hüte dich vor Lügen. Reden andere geheim, so schickt eö sich nicht, daß du horchst oder gar darnach fragst. Plaudere andern nicht in ihr Gespräch; warte mit Reden, bis sie fertig sind. Ueberlege wohl, ehe du sprichst, und schweige bescheiden stille, so bald ein Achterer reden will; lerne aus ihren Gesprächen. Rede nie von Sachen, die du nicht verstehst. Wenn du um etwas fragst, so frage bescheiden. Widersprich andern nicht ohne Grund. Hüte dich, andern zu schmeicheln, sonst bist du verachtet. Schweige, wenn man unnütze Reden führt. Wenn man lasiert, so verthei- dige die Unschuld. Rede nichts in Gesellschaften, was Ver- druß verursachen könnte. Was du gehört hast, plaudere nicht wieder aus. Gaffe nie in ein Buch oder Schriften hinein, denn dieß ist nasenweiß und unartig. Sey auch reinlich in andern Zimmern. Speie nicht in'ö Zimmer ans. Schnäuze nicht in die Hände oder in dein Kleid, bediene dich eines Nastuchs. Mußt du gähnen, so halte das Sacktuch vor den Mund; eben so wenn du nießcst. Nießt ein anderer, so wünsch ihm mit einem anständigen Kompliment sein Wohl- seyn. Will man neben dir lesen oder schreiben, so schaue nicht hinein, denn dieß wäre vorwitzig. Halte dich nicht zu lange auf, damit du nicht etwa lästig wirst. Empfehle dich mit

8. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 69

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
— 69 Personen richtet man den Brief in Quarto ein. Nachdem es Amt und Stand erfordern, schreibt man den Titel oben an, und den Anfang des Briefes herunter. Dein Brief muß zierlich, reinlich, orthographisch geschrieben seyn und die Zeilen müssen aufeinander passen. Mache nicht viele Worte. Weitläufig- feiten sind nicht mehr Mode und nach dem jetzigen Styl. Klug ist eö, wenn man den Brief zuerst aufsetzt und schön abschreibt, um im Nothfall zu wissen, was man geschrieben hat. Brauche in deinem Briefe keine groben Redensarten. Schreibe nicht in der Hitze an den, der dich beleidigt hat, es kommt nichts Gutes heraus Höhere Personen verschone mit Grüßen, sonst bekäme es das Ansehen, als wenn sie deine Diener wären. Bleibt dir die Antwort zu lange aus, fa mahne nicht mit Ungestüm. Lese deine Briefe nochmal durch, damit du Fehler verbessern kannst. Vergiß nicht, den Monatstag und das Jahr zu bemerken. Rechts unten kommt dein Name; Ort und Datum fetzt man an höhere Personen links unten; an deines gleichen darf es auch rechts oben stehen. An Freunde petschirt man mit Oblaten, an Höhere muß eö aber mit Siegellack geschehen. In der Aufschrift muß sowohl der Name als auch der Charakter und Aufent- haltsort desjenigen, an den man schreibt, deutlich bestimmt seyn. Bei größern Städten setze man die Gasse und die Nummer des Hauses bei. Bei Dörfern aber die nächste Stadr. Vierte Abtheilung. G e m e i n n ü tz i g e R e ch t s l e h r e. Begriff der Rechrslehre. Die Kenntniß der Rechtslehre betrifft äußere Handlun- gen, bei denen der Mensch, welcher sie thun od.er unterlassen soll, selbst einsehen kann, daß er dem.zwangörecht nicht wi- derstehen solle, andere Menschen aber gewiß wissen können, daß man ihn dazu zwingen dürfe. Alle diese Handlungen be- treffen das Eigenthum. Aber die Meisten würde»! sich ohne Widerstand nichö

9. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 87

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
87 wurde. Wer vor Gericht etwas behauptet, muß selbst dar- über Beweis führen, er darf ihn nicht auf andere schieben. Ist der Beweis des Gegners richtig, und man kann ihn nicht mit tüchtigen Gegenbeweisen widerlegen, so muß man ihn gelten lassen und den Streit beendigen. Man kann sich auch irren. Ist der Beweis jedoch nicht richtig, so darf man auch auf dem Recht beharren. c) Wie man vor Gericht Beweis führen müsse. Vor Gericht können Beweise geführt werden, mittelst Schuldbriefen, Kaufbriefen oder andern Urkunden. Ist der Beweis in Urkunden und Schriften des Gegners, so kann man den Richter bitten, daß er ihn dazu anhalte, die Ur- kunden zur Einsicht vorzulegen. Behauptet Jemand, daß man ihm etwas schuldig sey, so muß er es beweisen, oder man überweist ihn mittelst Quittung, daß er schon bezahlt sey. Ist nichts Schriftliches vorhanden, womit man Beweis führen kann, so muß man tüchtige Zeugen haben. Unmün- dige, Blinde, Taube, auch alte vergeßliche Leute, kurz alle, die des rechten Gebrauchs ihres Verstandes oder ihrer Sinne nicht immer mächtig sind; ferner die, welche einen Vortheil dabei haben; auch solche, welche ein großes Verbrechen be- gangen haben, und in manchen Fällen sogar auch nahe Ver- wandle, dürfen niemals als Zeugen genommen werden. Wenn weder schriftlich, noch durch Zeugen Beweis geführt werden kann, so bleibt nichts, als der Eid übrig. Ein rechtschaffe- ner Mann bietet sich aber nicht so leichtsinnig zu einem Eide an. Er legt ihn nur auf Aufforderung des Gerichts, oder wenn es durchaus nothwendig ist, ab. Einen Eid zu schwö- ren, ist eine wichtige Sache, und sollte so lange vermieden werden, als man nur kann. Kann man keinen andern Be- weis führen, als fein Gewissen, so darf man über eine wich« tige Sache den zuerkannten Eid schwören, und Gott als Zeugen einer guten Sache auffordern. Es gibt mehrerlei Eide: Neinigungsei.de, Ecfülungsride, Würdigungserds, Zeugeneide und Eids für Gefährde. So oft man einen Eid schwören soll, bedenke man folgende Stücke wohl: s) ob man auch gewiß wisse, was man beschwören will? d) yh

10. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 76

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
76 das Recht, ihr Vieh über das Gut eines Andern zu treiben, oder dasselbe auf eine gewisse Zeit und in einer gewissen An- zahl auf dem Gute, in dem Walde :c. eines Andern fressen zu lassen. Bei den Schafen ist oft das Pförchrecht, daß ein Anderer feine Schafe auf dem Felde des Andern weiden und stehen lassen muß, fo daß es dadurch gedüngt wird. Manche haben das Recht, die Schweine in die Eichenwälder zu trei- den, Torf an gewissen Orten zu stechen, Steine, Töpfer- oder Kieselerde auszugraben u. drgl. Jeder Besitzer eines Guts muß sich daher bei den vorigen Besitzern genau erkundigen, was darauf für Rechte haften, und in zweifelhaten Fallen bei Gerichten, oder wo es auf hergebrachte Gewohnheiten ankömmt, bei alten Bürgern guten Rath darüber holen, und sodann das Erwiesene richtig anfschreiben lassen, damit nicht Streitigkeiten entstehen. Beim Ankauf eines Guts muß man alle Rechte und Pflichten, oder was der Eigen- thumsherr thun oder leiden muß, genau in den Kaufbrief fe- tzen lassen, damit man sich in allen Fallen darauf berufen kann. Rechte in Ansehung der Nachbarshäuser. Mancher darf dem Nachbar verwehren, daß er sein Haus nicht höher baue, oder daß er Fenster auf die Seite mache, wo er feine Wohnung hat. Dagegen hat auch wie- der jeder das Recht, zu verwehren, daß man ihm nicht das Licht oder die Aussicht verbaue, und wenigstens drei Schuhe von feinem Haufe weg bleibe. Mancher hat das Recht, be- sonders in Städten, die Balken feines Hauses auf des an- dern Mauer aufzulegen, oder in des andern Mauer einzu- schieben , oder ein Vordach auf des Nachbars Platz hinaus zu bauen, oder dort eine Holzlege oder Dnngstätte und Wasserableitung zu haben u. drgl. Deßhalb erkundige sich jeder, der Güter kauft, nach allen solchen Rechten und Pflichten, und beobachte sie genau, damit keine Streitigkeiten entstehen. Von den Erbschaften. Wer das Recht hat, Güter und Gerechtigkeiten eines Verstorbenen in Besitz zu nehmen, ist Erbe.
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