Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
Regionen (OPAC): Württemberg
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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glaubigt auswärtige Gesandte, beruft, eröffnet, vertagt und schließt den Bundesrat
und Reichstag und ernennt und entläßt die Reichsbeamten. Zur Kriegserklärung ist
aber die Zustimmung des Bundesrates, zum Abschlüsse von Verträgen, insoweit sie
sich mlf solche Gegenstände beziehen, welche in den Bereich der Reichsgesetzgebung ge-
hören, diejenige des Bundesrates und Reichstages notwendig.
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Bnndesmitglieder. Von den
58 Stimmen, die er zählt, kommen 17 auf Preußen, 6 aus Bayern, je 4 auf
Sachsen und Württemberg, je 3 ans Baden und Hessen, je 2 auf Brannschweig und
Mecklenburg-Schwerin und je 1 aus die übrigen 14 Bundesstaaten und die 3 freien
Städte. Den Vorsitz bei den Verhandlungen führt der Reichskanzler. Der Bundes-
rat beschließt die Vorlagen, welche dem Reichstage zu machen sind und bestätigt oder
verwirft die von letzterem gefaßten Beschlüsse. Abänderungen der Reichsverfassung
können nur durch eine Mehrheit mit von mindestens 45 Stimmen beschlossen werden.
Der Reichstag hat zusammen 397 Abgeordnete. Diese werden durch allgemeine
und unmittelbare Wahlen auf 5 Jahre gewählt. Die Abstimmung ist geheim. Wähle n
darf jeder deutsche Staatsbürger, der über 25 Jahre alt ist, und zwar in dem Orte, in
welchem er seinen Wohnsitz hat. So lange jemand beim Militär ist, kann er nicht wählen.
Vom Wählen ausgeschlossen sind Entmündigte, ferner solche, welche sich zur Zeit der
Wahl in Gant befinden, denen die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen sind und die ans
öffentlichen Armenkassen Unterstützung erhalten oder während des der Wahl vorhergegangenen
Jahres bezogen. Wählbar ist jeder deutsche Staatsbürger, der das 25. Lebensjahr
zurückgelegt hat. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen und mindestens eine Stimme
über die Hälfte aller im Wahlkreise abgegebenen Stimmen bekommt. Erreicht ein Gewählter diese
Stimmenmehrheit nicht, so tritt Stichwahl zwischen ihm und demjenigen Wahlgegner ein,
der außer ihm die meisten Stimmen erhielt. Württemberg wählt 17 Abgeordnete.
Die Verhandlungen des Reichstags sind öffentlich. Bei Abstimmungen
entscheidet Stimmenmehrheit; doch ist der Reichstag nur beschlußfähig, wenn mehr als
die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Der Reichstag kann während der 5 Jahre, für welche er gewählt ist, durch Beschluß
des Bundesrates mit Zustimmung des Kaisers aufgelöst werden. In diesem Falle muß
innerhalb 60 Tagen die Wahl erfolgen und der neue Reichstag binnen 00 Tagen (vom
Tage der Auflösung an) versammelt werden.
Gesetzesvorschläge können vom Bundesrate oder Reichstage eingebracht
werden. Haben beide Teile einem Gesetzesvorschlage zugestimmt, so wird er dadurch
zum Reichs ge setz. Dem Kaiser steht die Ausfertigung, Verkündigung und Über-
wachung der Ausführung der Reichsgesetze zu.
Das Reich giebt Gesetze über das Zoll- und Handelswesen, das Heimats- und
Niederlassungsrecht, das Staatsbürgerrecht, den Gewerbebetrieb, das Versicherungswesen,
die Kranken- Jnvaliditäts- und Altersversicherung, die Kolonisation, die Auswanderung,
das Militär- Post- Eisenbahn- und Bankwesen, die Besteuerung von Salz, Tabak,
Branntwein, Rübenzucker und Bier; über das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das
Gerichtswesen, die Presse, das Vereinswesen, das Münz- Maß- und Gewichtssystem,
den Schutz bei ansteckenden Krankheiten der Menschen und Tiere und die Fremdenpolizei.
Die Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor.
Da bei der Gründung des deutschen Reiches die einzelnen Bundesstaaten sich
zur Bestreitung ihrer eigenen Auslagen die direkten Stenern vorbehalten haben, so
kann das deutsche Reich nur indirekte Steuern erheben. Es bestreitet seine Ausgaben
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
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Jeder Bürger ist verpflichtet, eine auf ihn gefallene Wahl anzunehmen und den Ver-
handlungen des Ausschusses beizuwohnen. Die Mitglieder des Bnrgerausschnsses
wählen auf die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte einen Obmann und einen
Stellvertreter desselben.
Rechte der Gemeindevertretung. Von den mancherlei Rechten der Ge-
meindevertretung sei das Steuerbewilligungsrecht besonders erwähnt.
Der Wohlstand einer Gemeinde hängt wesentlich davon ab, wie ihre Einnahmen und
Ausgaben ins Gleichgewicht gebracht werden. Zu diesem Zweck hat der Ortsvorsteher
alljährlich einen Voranschlag auszuarbeiten. Letzterer ist nichts anderes als ein
Verzeichnis der wahrscheinlichen Ausgaben und Einnahmen für das kommende Rech-
nungsjahr, d. h. vom 1. April bis 31. März. Der Gemeinderat und der Bnrger-
ansschuß haben den Voranschlag zu beraten, zu genehmigen, bezw. abzuändern unter
dem Vorbehalt der endgültigen Genehmigung von seiten des Oberamtes. Alljährlich
werden die Einnahmen und Ausgaben in der Gemeinderechnung zusammengestellt
und vom Oberamt geprüft.
Pflicht der Gemeindevertretung ist es, zum Wohl der Gemeinde die
örtlichen Bedürfnisse sorgfältig zu beobachten und zu befriedigen.
In Landgemeinden z. B. kann durch die Pflege des Obstbaues, der
Viehzucht, d u r ch V e r b e s s e r u n g d e r F e l d w e g e, d e r G r u n d st ü ck e infolge
Bewässerung und Entwässerung, durch Vornahme der Feldbe-
reinigung u. s. w. viel Segen gestiftet werden.
Der Gemcindeschaden. Zur Bestreitung ihrer Ausgaben sind die
Gemeinden z u n ä ch st auf den Ertrag ihres e i g e n en Vermögens an-
gewiesen. Reichen aber die eigenen Einkünfte (Revenüen) nicht aus,
so wird der Rest aus geschlagen oder „umgelegt." Das umzulegende nennt
man Gemeindeschaden (Kommunalstenern). Zu demselben werden herangezogen
in erster Linie die steuerpflichtigen Grundstücke, Gebäude und Gewerbe, Kapital-
Dienst- und Berufseinkommen. In solchen Gemeinden, in welchen die Gemeindeschadens-
nmlage größer ist als der Betrag der von derselben Gemeinde erhobenen Staatssteuer von
Grundeigentum, Gebäuden und Gewerben, dürfen auch örtliche Verbrauchsabgaben
von Bier, Fleisch und Gas erhoben werden. Solche Umlagen bedürfen der Genehmigung
durch das Ministerium und sind im Regierungsblatt bekannt zu geben. Eine althergebrachte
Gemeindesteuer ist die Wohust euer. Sie wird erhoben von allen im Gemeinde-
bezirk wohnenden und selbständig ans eigene Rechnung lebenden Personen und beträgt
in Gemeinden erster Klasse 4 Ji., in Gemeinden zweiter Klasse 3 Ji. und in Ge-
meinden dritter Klasse 2 Ji. Selbständige Frauen zahlen die Hälfte.
Gemeindenutzungen (Holzgaben, Allmandteile u. s. w.) erhalten nur die Bürger,
die das 25. Lebensjahr vollendet haben, im Gemeindebezirk wohnen und selbständig
auf eigene Rechnung leben. Eine Witwe verbleibt im Genuß derjenigen Nutzung, welche
ihr Ehemann anzusprechen hätte, wenn er noch am Leben wäre. Nichtbürger haben
keinen Anteil, sind aber wie die eigentlichen Bürger zur Benützung der öffentlichen
Gemeindeanstalten berechtigt und zur Teilnahme an den Gemeinde lasten ver-
pflichtet. Gemeindedienste können für Gemeindezwecke, insbesondere zur Er-
haltung der öffentlichen Wege, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, angeordnet
werden. Zum Gemeiudedienst sind alle selbständigen steuerpflichtigen Einwohner der Ge-
meinde verpflichtet, zur Leistung von Fuhren aber nur diejenigen, welche Zugtiere
halten. Dasselbe gilt bei Wassers- und „Feuersnot, Unglücksfällen. Befreit sind Personen
über 65 Jahre, Beamte, Geistliche, Lehrer, Ärzte, Militärpersonen.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit]]
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begangen durch vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung von Er-
zeugnissen in sreindem Walde. Beträgt der Schaden mehr als 10 Ol, so gelten die
Strafbestimmungen der gemeinen Sachbeschädigung. Das Sammeln von Beeren,
Pilzen, Kräutern, Holz u. s. w. ohne Erlaubnis ist nicht gestattet. Zum Sammeln
von dürrem Holz werden Leseholzzettel abgegeben. Dieselben dürfen nur von der
Person benützt_ werden, die darauf genannt ist. Der Inhaber hat den Zettel im
Walde stets bei sich zu tragen. Der Gebrauch von Steigeisen, schneidenden Instru-
menten, das Abführen des Holzes aus dem Innern des Waldes, der Verkauf des
gesammelten Holzes, das Abbrechen dürrer Äste und Bodenstämme, die mehr als
6 cm im Durchmesser haben, ist verboten. Das Betreten des Waldes ist nur auf
den gebahnten Wegen gestattet. Streng untersagt ist das Rauchen im Walde oder
das Wegwerfen von brennenden oder klimmenden Gegenständen.
3. ) Jagdpolizei. Jedermann ohne Ausnahme muß bei Ausübung der Jagd
eine vom Oberamt auf die Dauer eines Jahres ansgestellte Jagdkarte bei sich
führen. Das Jagen ist an Feiertagen während des Gottesdienstes, an Sonn- und
Festtagen aber ganz verboten. Unter besonderem Schutz stehen die durch das Ver-
tilgen von Insekten, Mäusen u. s. w. nützlichen Vögel z. B. Ammern, Bachstelzen,
Grasmücken, Rotkehlchen; Eulen mit Ausnahme des Uhu. Keinen Schutz genießen
Tagranbvögel; Uhu; Würger, Kreuzschnäbel, Spatzen, Kernbeißer; Raben, Krähen,
Dohlen, Elster, Hetzer; Wildtauben, Wasserhühner; jagdbare Vögel. Das Fischen und
Krebsen ist nur den Eigentümern, Nutznießern und Pächtern von Fischwassern gestattet.
Wer sischt oder krebst, hat eine Fischkarte bei sich zu führen.
4. ) Straßcnpolizei. Das übermäßig schnelle Fahren oder Reiten auf öfffent-
lichen Straßen oder Plätzen wird mit Haft oder Geldstrafe geahndet. Aufge-
stellte Verbotstafeln au gesperrten Gräben, Straßen oder Wegen sind zu beachten.
Ueber einen Straßengraben darf man weder fahren noch pflügen. Einem begeg-
nenden oder vorfahrenden Fuhrwerke, ebenso den Radfahrern muß jeder Wagenführer
rechtzeitig und genügend zur rechten Seite ausweichen. Ein Wagenführer darf
ein bespanntes Fuhrwerk nicht ohne Aufsicht lassen; auch ist es nicht gestattet, ein
oder mehrere Pferde hinten am Wagen ohne Aufsicht mit sich zu führen. Jedes
auf öffentlicher Straße sich befindende Fuhrwerk, ausschließlich der mit Geläute fah-
renden Schlitten muß zur Nachtzeit, wenn die Nacht nicht vollständig mondhell ist,
bei Vermeidung von Strafe vorschriftsmäßig beleuchtet sein. Auch ist ein Täfelein
mit dem Namen des Besitzers au dem Fuhrwerk anzubringen. 5 * *
5. ) Eisenbahnpolizei. Das Eisenbahngeleise darf nur an den zu Übergängen
bestimmten Stellen überschritten werden und zwar solange die Schranken nicht ge-
schlossen sind. Das Öffnen der Schranken ist nur dem Bahnwärter erlaubt. Zum
Betreten der Bahnanlagen ist eine Erlaubniskarte erforderlich. Solange die Über-
gänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von Viehherden bei den
aufgestellten Warnungstafeln halten. Das Einsteigen in einen bereits in Gang
gesetzten Zug, der Versuch, sowie die Hilfeleistung dazu, das Anssteigen, solange
der Zug noch in Bewegung sich befindet, ist streng verboten. Feuergefährliche Ge-
genstände, geladene Gewehre, Schießpulver, Flüssigkeiten, die auf irgend eine Weise
durch Zerbrechen der Gefässe Schaden verursachen können, dürfen in den Personen-
wagen nicht mitgenommen werden.
TM Hauptwörter (50): [T5: [Haus Tag Kind Hand Herr Tisch Mann Fenster Wagen Pferd], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T30: [Tier Vogel Mensch Pferd Hund Fisch Thiere Nahrung Eier Wasser]]
TM Hauptwörter (100): [T54: [Haus Feld Bauer Dorf Pferd Stadt Vieh Land Wald Mensch], T84: [Vogel Tier Eier Fisch Mensch Hund Nahrung Thiere Insekt Art], T16: [Ende Körper Strom Bild Hebel Hand Auge Wasser Gegenstand Seite], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T12: [Wagen Wasser Stein Rad Fuß Maschine Pferd Bewegung Hand Schiff], T42: [Vogel Nest Junge Eier Schnabel Storch Taube Flügel Fuchs Frosch], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T50: [Haus Pferd Bauer Herr Wagen Mann Tag Kind Weg Leute], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König]]
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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6. ) Baupolizei. Zur Ableitung des Wassers von Dächern kann das^ An-
bringen von Rinnen und Ablaufröhren angeordnet werden. Das vom Dach abfließende
Regenwasser darf nicht auf den Grund und Boden des Nachbars abfließen, man
muß es vielmehr in die Rinne der Straße auf eigenem Besitz ableiten. Aus-
güsse aus Küchen dürfen nicht an der gegen Straßen und öffentliche Plätze gerich-
teten Seite der Gebäude sich befinden. Aborte müssen so angebracht werden, daß sie
von Straßen oder öffentlichen Plätzen aus nicht bemerkbar sind. Güllengruben sind
derart zu verwahren, daß die Jauche weder auf die Straße abfließen
noch Brunnen verunreinigen kann. Scheidemanern zwischen Gebäuden,
Höfen, Gärten und Äckern, ebenso Gräben zwischen zwei Grundstücken sind gemein-
schaftlich, solange nicht das Gegenteil festgestellt ist. Auf gemeinschaftliche Mauern
kann jeder Miteigentümer Balken auflegen und an die Mauer anbauen, wenn der
Nachbar in seinen Rechten nicht verletzt wird. Werden zwei Gebäude unmittelbar an
einander gebaut, so genügt für beide Gebäude eine Sicherheitsmauer. Treppen,
Schachtöffnnngen in den Hausgängsn müssen mit den nötigen Sicherheitsvorrichtnngen
versehen sein. Gruben und Brunnen sind sorgfältig zu verdecken. Steht die Um-
fassungswand eines Gebäudes nicht mindestens 60 cm von der Grenze zurück, so
sind die in der Wand angebrachten Lichtöffnnngen mit fest eingelassenen eisernen
Gitterstäben oder mit starkem, unbewegbar angebrachtem Metallgeflecht zu verwahren.
Die vorschriftsmäßige Ausführung der Bauten unterliegt der Beaufsich-
tigung des Oberamts (Oberamtsbaumeisters).
7. ) Feuerpolizei. Scheunen, Ställe, Böden oder andere zur Aufbewahrung
von leicht entzündlichen Gegenständen dienende Räume dürfen niit unverwahrtem
Licht, brennender Zigarre oder Pfeife nicht betreten werden. Ebenso ist das An-
zünden eines Streichholzes in solchen Gelassen verboten. Ist Licht unbedingt nötig,
so benütze man zur Verwahrung eine gute Laterne. Lokomobilen müssen mit einem
Funkensänger versehen sein; auch ist ausreichend Wasser in Bereitschaft zu halten,
um einen entstehenden Brand sofort löschen zu können. Asche jeder Art darf nur in
feuerfesten Gesäßen oder an feuersicheren Orten aufgehoben werden. Aus Fenstern,
Thüren, Zuglöchern dürfen keine leicht Feuer fangende Stoffe (Heu, Stroh) hervor-
ragen; auch ist zur Verwahrung dieser Öffnungen gegen außen, namentlich wegen
Kälte, kein Stroh oder Hen zu benützen. Kelleröffnungen bedeckt man am zweck-
mäßigsten mit unverrottetem Strohdünger. Zündhölzer sind in feuerfesten
Gefässen (Blechkapseln) und au einem solchen Orte aufzubewahren,
der für Kinder nicht zugänglich ist. Das Wegwerfen brennender, sowie
das Verschleudern guter, noch unbenützter Zündhölzer ist strafbar. Hausbesitzer oder
Mieter sind verpflichtet, alle Feuer st ätteu, Rauchabzugsröhren und K a m i n e
so oft reinigen zu lassen, als zur Verhütung von Feuersgefahr nötig ist. 8
8. ) Gesundheitspolizei. Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche
dem Standesbeamten der Gemeinde anzumelden, jeder Sterbfall dem Leichenschauer
alsbald, dem Standesbeamten spätestens am nächstfolgenden Tage. Vor Ankunft des
Leichenbeschauers darf keinerlei Veränderung an der Leiche vorgenommen, vor Ablauf voir
sechs Stunden dieselbe nicht vom Lager entfernt werden. Beim Ausbruch von anstecken-
den Krankheiten (Menschenpocken, asiatischer Cholera, Wutkrankheit) ist sofort der
Ortspolizei Anzeige zu erstatten. Der Impfung mit Schutzpocken dürfen die Eltern
ihre Kinder nicht entziehen (Geldstrafe bis zu 50 jt). Alles Fleisch, welches in einer
Gemeinde ausgehauen oder von auswärts eingeführt wird zum Verkauf oder zur
Verwendung in Wirtschaften, muß durch die „Fleischschau" geprüft werden. Das
TM Hauptwörter (50): [T5: [Haus Tag Kind Hand Herr Tisch Mann Fenster Wagen Pferd], T19: [Wasser Luft Eisen Körper Silber Gold Kupfer Metall Stein Erde], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T91: [Haus Fenster Wand Stein Dach Zimmer Holz Feuer Raum Decke], T42: [Körper Wasser Luft Blut Mensch Pflanze Haut Tier Speise Stoff], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T16: [Ende Körper Strom Bild Hebel Hand Auge Wasser Gegenstand Seite]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T124: [Wasser Luft Sauerstoff Körper Stoff Kohlensäure Teil Feuer Pflanze Kalk], T125: [Haus Stein Fenster Dach Holz Stroh Winter Erde Wand Wohnung], T43: [Haus Frau Kind Mann Arbeit Wohnung Familie Zeit Zimmer Kleidung], T152: [Auge Haar Gesicht Nase Krankheit Körper Mensch Mund Ohr Kopf]]
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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enthaltung des Lohnes oder einer ausreichenden Kost, infolge schwerer Krankheit 2c.
Dienstboten, die ohne rechtmäßige Ursache den Dienst nicht antreten oder vor Ablauf
ihrer Dienstzeit verlassen, werden auf Antrag ihrer Dienstherrschaft mit Geldstrafen
bis zu 150 Ji. oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft. Zugleich können sie durch
Zwangsmittel zur Fortsetzung bezw. zum Antreten des Dienstes veranlaßt werden.
d. Ein Darlehen entsteht durch die Übergabe einer Summe Geldes (oder einer
Sache) unter der Voraussetzung, daß ebensoviel wieder zurückerstattet werde. Der
Geber ist der Darlehensgläubiger, der Empfänger der Darlehensschuldner. Für ein
Gelddarlehen ohne Pfandsicherheit wird gewöhnlich ein Schuldschein ausgestellt. Vom
Schuldner unterschrieben, dient er dem Gläubiger als Beweis dafür, daß der Schuldner
das Geld empfangen hat.
Der Schuldschein muß enthalten:
1. ) den Namen des Gläubigers und des Schuldners;
2. ) die Summe der Schuld in Zahlen und in Buchstaben;
3. ) den Zinsfuß;
4. ) die Zeitbestimmung des Geldeinpfangs;
5h den Termin der Rückzahlung;
6.) die Kündigungsfrist.
Die Beweiskraft eines Schuldscheins über ein Darlehen ist an den Ablauf
einer gewissen Zeit nicht gebunden. Der landesübliche Zinsfuß ist beim gewöhnlichen
Darlehen 5%, bei Handelsgeschäften 6°/0. Den Vertragschließenden steht es jedoch
frei, den Zinsfuß auch höher oder niedriger zu bemessen. Wenn in einen Schuld-
schein die Bedingung nicht aufgenommen ist, daß eine Kündigung innerhalb einer be-
stimmten Zeit stattfinden soll, so gilt die landesübliche Kündigungsfrist von
3 Monaten. Die Kündigungszeit kann vertragsmäßig ganz beliebig festgesetzt
werden. Es ist zu empfehlen, daß sich der Gläubiger vom Schuldner eine Bescheinigung
für die geschehene Kündigung ausstellen lasse. Für die znrückbezahlte Schuld nebst
Zinsen hat der Gläubiger dem Schuldner die Schnldurknnde auszuhändigen. Wenn
für das Darlehen keine Urkunde ansgestellt worden ist, so fordert trotzdem die Vor-
sicht, sich die Bezahlung bescheinigen zu lassen, wie überhaupt besser beachtet werden
sollte der Satz: „Keine Zahlung ohne eine Quittung." Wer unter Ausbeutung
der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines andern für ein Darlehei:
sich Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die den üblichen Zinsfuß der-
gestalt überschreiten, daß nach den Umstünden des Falls die Vermögensvorteile in
auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen, wird wegen Wuchers mit Gefäng-
nis bis zu 6 Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu 3000 Ji. bestraft. Auch
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Die in vielen Städten
und Dörfern gegründeten Vorschuß- oder Kreditkassen wollen dem Wucher vor-
beugen. Sie gewähren jeden: zahlungsfähigen Mitgliede gegen mäßigen Zinsfuß
Darlehen, die in Teilzahlungen wieder zurückerstattet werden können. 6
6. Die Bürgschaft verpflichtet, für die von einem andern eingegangene Verbind-
lichkeit mit und neben dem Schuldner zu haften. Sie kann durch eine bloß münd-
liche Erklärung geleistet werden. Des Beweises wegen ist es aber immerhin für den
Gläubiger ratsam, daß sie in schriftlicher Form abgefaßt werde. Man unterscheidet:
1.) die einfache Bürgschaft. Sie ist vorhanden, wenn der Bürge erklärt, er sei Bürge
für die Forderung oder stehe für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ein. Bei solchen
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
43 —
Eintrag fehlt, hat der Käufer kein volles Eigentumsrecht. Der Verkäufer hat kraft
des Gesetzes bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises das Vorzugsrecht (Pfandrecht).
Finden sich an dem gekauften Gegenstand geheime Mängel, welche feine Brauchbarkeit
vermindern oder völlig aufheben, so kann der Käufer innerhalb der gesetzlichen Frist
die Zurücknahme des Kaufgegenstandes oder Nachlaß am Preise fordern. Übrigens
ist eine Übereinkunft, wonach der Verkäufer unter Zustimmung des Käufers die Bürg-
schaft für geheime Mängel ablehnt, durchaus gültig, vorausgesetzt, daß jener in gutem
Glauben gehandelt hat. Bei solchen Kaufgeschäften, die unter das Handelsgesetzbuch
fallen, hat der Käufer die ihm von einem andern Orte übersandte Ware beim Em-
pfang sogleich zu untersuchen. Wenn dieselbe nicht dem Vertrag oder dem Gesetz ent-
spricht, so ist dem Verkäufer sofort Anzeige zu machen und ihm die Ware zur Ver-
fügung zu stellen. Im andern Falle gilt die Ware als genehmigt. Wenn es sich
aber um Mängel handelt, die bei der sofortigen Untersuchung nach dem ordnungs-
mäßigen Geschäftswege nicht erkennbar sind, so dauert die Einsprachefrist in der Regel
6 Monate. Beim Viehkauf muß der Verkäufer oder Vertauscher, wem: schriftlich
nicht vereinbart ist, Gewährschaft leisten. Diese beträgt:
1. bei Pferden:
für schwarzen Star \ 8 Tage,
„ Koppen ohne Abnutzung der Zähne für Rotz l I 8
„ Hautwnrm J „ Dämpfigkeit ) 14 "
„ Koller 21 „
„ fallende Sucht 28 „
„ Mondblindheit 40
2. beim Rindvieh:
für Tragsack- und Scheidevorfall 8 Tage,
„ Lungensucht 14 „
„ fallende Sucht t „ Perlsucht j 28 "
3. bei Schafen:
für Milbenraude I i ~
„ Säule } 14
4. bei Schweinen:
für Finnen 28 Tage.
Das bedeutet: wenn diese Tiere einen der hier genannten Hanptmängel zeigen inner-
halb der gesetzten Frist, vom „Tage nach der Übergabe an gerechnet, so wird angenommen,
daß das Tier schon bei der Übergabe mit dem Fehler behaftet gewesen sei. Der Käufer
oder Eintauscher kann von dem anderen die Rückgabe des Kaufpreises, sowie Ersatz von
Kosten und Schäden verlangen gegen Rückgabe des fehlerhaften Tieres. Dies alles aber
nur, wenn der Berechtigte innerhalb der obengenannten Fristen förmliche Klage beim Amts-
gericht erhoben oder in dringenden Fällen wenigstens beim Amtsgericht den Mangel ange-
zeigt hat. Alan versäume daher im Vertrauen ans unbestimmte Zusagen nicht diese Frist
und damit jeden Anspruch. — Diese Vorschriften gelten nicht bei anderen Tieren, bei anderen
Mängeln und im Falle eines Betruges. Die Gewährleistung fällt weg bei öffentlichen, obrig-
keitlich angeordneten Verkäufen, wenn der Verkäufer sich Gewährfreiheit schriftlich ansbednngen
hat, oder wenn dieser beweist, daß dem Käufer der Mangel des Tieres bekannt gewesen ist.
Schuster, Bürgerkunde, \
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T42: [Körper Wasser Luft Blut Mensch Pflanze Haut Tier Speise Stoff], T94: [Herr Tag Haus Kind Brot Geld Leute Mensch Hund Mann], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T152: [Auge Haar Gesicht Nase Krankheit Körper Mensch Mund Ohr Kopf], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung]]
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21
teile erleiden würde oder als Handwerksbursche zum Zweck seiner weiteren Ausbildung
auf die Wanderschaft gehen wolle. Junge, völlig unbescholtene Leute, die ein gewisses
Maß von Kenntnissen sich erworben haben, werden schon nach Ablauf eines Jahres
zur Reserve beurlaubt, der sie sechs Jahre lang angehören. Es sind dies die Ein-
jahrig-Freiwilligen. Sie müssen sich ans eigene Kosten bekleiden, ausrüsten
und verpflegen.
Die Verletzung der Wehrpflicht. Sehr streng bestraft wird die Verletzung
der Wehrpflicht: Ein Wehrpflichtiger, welcher in der Absicht, sich dem Eintritt in
den Dienst des stehenden Heeres (oder der Flotte) zu entziehen, ohne Erlaubnis Deutschland
verläßt oder sich nach erreichtem militärpflichtigen Alter im Ausland aufhält, wird mit einer
Geldstrafe von 150 bis 8000 Jl. bezw. Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Desgleichen
bis zu zwei Jahren Gefängnis und außerdem bis zu 3000 Jl Geldbuße, wer zur Zeit einer
Kriegsgefahr oder eines Krieges auswandert. Bei Selbstverstümmelung kann auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Die deutsche Kriegsmarine verfügt über eine stattliche Zahl von stolzen Kriegs-
schiffen, bewaffnet mit gewaltigen Fenerschlünden. Ein ansehnliches Geschwader
von Torpedobooten ist bestimmt, durch mit Sprengstoffei: angefüllte Hohlgeschosse
im Seekrieg die feindlichen Kriegsschiffe zu vernichten. Kiel an der Ostsee und
W i l h el m s h a v e n an der Nordsee sind wohlbefestigte R e i ch s k r i e g s h ä f e n. Zur
leichteren Vereinigung der Flottenabteilnngen dieser Meere, sowie zur Erleichterung
des Seehandels wurde der Nordostseekanal zwischen Kiel und der Elbemündung
ans Mitteln des Reiches erbaut. Zur Anfertigung und Ausbesserung von Kriegs-
schiffen dienen die Kaiserlichen Werften.
Oberbefehl über das Heer. Nach der Reichs-Verfassung bildet die gesamte
Landmachtdes Reiches ein möglichst einheitlich eingerichtetes, ausgerüstetes
und bewaffnetes Ganzes. Den Oberbefehl im Krieg und im Frieden
hat der Kaiser. Alle deutschen Truppen sind darum verpflichtet, den Befehlen des
Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid auf-
genommen.
6. Die Steuerpflicht.
Wie eine Familie zu ihrem Bestehen, so braucht der Staat, der einer großen
Familie gleicht, zur Bestreitung seiner vielen Ausgaben die hiezu nötigen Mittel.
Diese werden, soweit sie sich nicht ans Staatseigentum (Kammergnt), Staatswaldnngen,
Staatsgüter (Domänen), staatlichen Salz- und Hüttenwerken, Staatseisenbahnen,
Posten und Telegraphen ergeben, von den Unterthanen erhoben in der Form von
Steuern und Abgaben. Es giebt zweierlei Arten von Steuern:
1.) mittelbare (indirekte) oder Verbrauchssteuern. Sie werden in der Regel
von den Verkäufern erhoben, indem diese die Steuern vorschußweise an den Staat
entrichten und sich durch einen Preisanfschlag beim Verkauf schadlos halten. Die
indirekten Stenern (Tabak- Zucker- Branntwein- Bier- Weinsteuer, Ein- Durch- und
Ausfuhrzölle) werden, insofern nicht mit Bayern, Württemberg und Baden besondere
Vereinbarungen getroffen worden sind, vom Reich eingezogen. Der auf Württemberg
kommende Teil wird der württembergischen Staatskasse zugewiesen;
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T24: [Schiff Meer Insel Küste Land Fluß See Wasser Hafen Ufer]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T15: [Schiff Flotte Hafen England Jahr Insel Engländer Meer Küste Kriegsschiff], T59: [Heer Mann Soldat Krieg Jahr Offizier Land König Truppe Waffe], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T129: [Schiff Hafen Flotte Meer Küste Fahrzeug See Kriegsschiff Land Dampfer], T60: [Mann Heer Jahr Offizier Soldat Landwehr Truppe Krieg Armee Regiment], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung]]
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Ostsee Nordsee Kiel Württemberg
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2.) unmittelbare (direkte) Steuern, die der Württembergische Staat von seinen
Angehörigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in barem Gelde einzieht.
Die wichtigsten Steuern sind:
a) Die Kapital- b) die Berufs- und Dienst- e) die Grund - und
Gebäude- 6) die Gewerbesteuer.
Direkte Abgaben hat nach der Reichsgesetzgebnng ein Deutscher nur in dem
Bundesstaate zu entrichten, in dem er seinen Wohnsitz hat. Ist ein Deutscher in
gar keinem Bundesstaate ansäßig, so kann er nur an seinem jeweiligen Aufenthalts-
orte zur Stenerentrichtung angehalten werden. Grund und Gewerbe unterliegen nur
in dem Staate der direkten Besteuerung, in dem der Grund liegt und das Gewerbe
betrieben wird.
a) Der Kapital- und Reiitensteuer sind unterworfen: das Einkommen (Zinsen)
aus Kapitalien und zwar der Ertrag aus verzinslichen, im In- und Ausland ange-
legten Kapitalien (verzinsliche Darlehen, Schuldbriefe, Obligationen), sowie Renten
und ähnliche Bezüge, ebenso die Gewinne von Aktienunternehmungen. Der gesamte
Iah res ertrag ohne Abzug der Schulden wird nach dem Stande vom 1. April
eines jeden Jahres als steuerbares Kapital angesehen. Steuerfrei sind
die Zinsen der unter öffentlicher Verwaltung stehenden Witwen- und Waisenkassen,
der Sparkassen, ferner die einen Jahresertrag von 350 Ji. nicht übersteigenden Ein-
kommen der Witwen, minderjährigen Waisen und arbeitsunfähigen Personen. Wenn
die Einkünfte ganz oder teilweise verschwiegen werden, so ist wegen
Steuergesährdung als Strafe der zehnfache Betrag der verkürzten
Steuer verwirkt und letztere nachzuzahlen.
b) Das Dienst- und Bernfseinkommen der Staats- Hof- Kirchen- Schul-
Gemeindebeamten und -Angestellten, der Ärzte, Rechtsanwälte u. s. w. überhaupt
jegliches Einkommen ans Dienst und Beruf.
Steuerfrei bleiben die Löhnungen der Soldaten und Unteroffiziere, die
Einkommen der Forst- Zollgrenz- und Steuerwächter, der Landjäger, sowie sämtliche
Einkommen unter 350 Ji., Steuergesährdung wird bestraft wie unter a an-
gegeben. Das feste Einkommen ist anzugeben (zu satteren) nach dem Stande
vom 1. April, das veränderliche nach dem Ergebnis des unmittelbar vorange-
gangenen Jahres.
c) Der Grund- und Gebäudesteuer unterliegen alle innerhalb der Landes-
grenze gelegenen ertragsfähigen Grundstücke, alle Gebäude einschließlich ihrer Grund-
flächen, sowie die nicht unter einem Gebäude sich befindenden, sondern für sich be-
stehenden Keller. Steuerfrei bleiben die zum Krongut gehörigen Grundstücke und
Gebäude, samt Zugehör, das Eigentum des Staates und die auf Staatskosten zu unter-
haltenden Anstalten, zum öffentlichen Gebrauch dienenden Grundflächen (Wege, Straßen,
Marktplätze u. s. w.), öffentlichen oder wohlthätigen Zwecken dienende _ Gebäude
(Kirchen, Lehranstalten, Armenhäuser). Steuerpflichtig ist der Eigentümer.
Zur Ermittelung der Steuer aus Grund und Boden besteht eine Schätz-
ungskommission, die den jährlich zu versteuernden Reinertrag eines Grundstücks
festsetzt. Dieser wird gefunden, wenn man den in den Jahren gewöhnlicher Frucht-
barkeit sich ergebenden Rohertrag schätzungsweise ermittelt und davon den Aufwand,
die Kulturkosten, abzieht. Den Maßstab für die Besteuerung der Ge-
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
Regionen (OPAC): Württemberg
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
23
bände bildet der durch die Schätzung zu ermittelnde Kapitalwert d. h. derjenige
Wert, um welchen ein Gebäude samt Grundfläche nach seiner Lage und Nutzbarkeit,
seinem Umfang und Bauzustande von dem Besitzer abgegeben und einen Käufer finden
würde.
d) Die Besteuerung des Gewerbes umfaßt zweierlei:
1. ) den durch eine Kommission zu schätzenden vollen Ertrag ans dem in
dem Gewerbe verwendeten Betriebskapital. Dieses umfaßt sämtliches
zum Betrieb Notwendige: die Wasserkräfte, die für ein Gewerbe be-
nützt werden; die zum Betrieb erforderlichen Einrichtungen, Gegenstände
und Gerätschaften; Maschinen, Werkzeuge, die vorhandenen Tiere und
Futtervorräte für dieselben; Rohstoffe aller Art; die zum Verkauf be-
stimmten Warenvorräte; der zum Geschäftsbetrieb vorhandene Bargeld-
vorrat. Häuser und Grundstücke bleiben jedoch außer Berechnung.
Schulden dürfen vom Betriebskapital nicht abgezogen
werden;
2. ) den persönlichen Arbeitsverdienst, der als Berufsein-
kommen angesehen wird und als solcher zur Versteuerung kommt.
Der Gewerbesteuer sind auch unterworfen die Hausierer sowie reisende
nichtwürttembergische Kaufleute, die keine Waren, sondern nur Muster
bei sich führen. Die Jahresabgabe der letzteren beträgt 30 Ji.. Die Ge-
fährdung der Gewerbesteuer wird mit der Strafe des vierfachen
Betrags'der gefährdeten Abgabe gerügt, wobei die zurückgebliebene Abgabe
nachzuzahleil ist.
Die Liegenschaftsstener. Beim Kauf von Grundstücken wird die Liegenschafts-
stener, 12 °/0 des Kaufpreises, erhoben. Die Gemeinden haben das Recht, einen Zuschlag
zur Liegenschaftsstener nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Gemeinde-
kasse zu erheben.
Die Weinsteuer zahlt der Wirt, die Malz- oder Bierstener der Bierbrauer.
Von der Erbschaftssteuer sind Kinder und Enkel befreit. Die übrigen Erben
entrichten eine solche nach dem Grade der Verwandtschaft. Von der Hundesteuer, 8 Jl
das Tier, bekommt die eine Hälfte der Staat, die andere Hälfte die Ortsarmenkasse
der betr. Gemeinde. Durch Beschluß des Gemeinderats kann die Steuer auf 20 jl er-
höht werden. Der Überschuß fließt in die Gemeindekasse.
Der Brandschaden. Zur Versicherung der Gebäude gegen Zerstörung durch
Feuer und Blitzstrahl, auch wenn dieser nicht zündet, wird vom Besitzer entrichtet der
Brandschaden, der an die allgemeine Brandversicherungsanstalt entrichtet werden
muß. Die Teilnahme ist nicht der Willkür überlassen, vielmehr im ganzen Umfang
des Königreichs geboten.
^ Ausgeschlossen sind Gebäude unter 60 Ji., Pulvermühlen und -Magazine,
Festungsgebäude, Gartenhäuser, Gebäude, die Eigentum des Königs sind.
Einzelne Teile eines Gebäudes, die vom Feuer nicht beschädigt zu werden ver-
mögen, können von der Versicherung ausgenommen werden.
Eingebäude darf nicht höher als zu dem von einer Kommission
eingeschätzten Wert versichert werden. Wer sein eigenes Gebände an-
zündet, sei es durch Vorsatz oder durch Nachlässigkeit, erhält keine Entschädigung.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
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Die Entschädigungsgelder werden nur dann ausbezahlt, wenn sie zur vollständigen
Wiederherstellung des Gebäudes verwendet werden.
Die Größe der Umlage richtet sich nach dem Bedarf der Brandversicherungskasse,
wird alljährlich von der Negierung bestimmt und ans alle versicherten Gebäude umgelegt.
An Gebühren werden z. B. erhoben: für Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb
einer Gastwirtschaft 50—500, Ji. einer Schankwirtschaft für Wein 30—150 Ji.
einer Bier wir tschaf 15 150^.; die Genehmigung gewerblicher Anlagen 5—150 Ji!
eines Bauwesens 1—25 Jl\ für die Ausstellung einer-Jagdkarte 20 Ji.\ für die Be-
glaubigung von Urkunden 50 bis 2 Ji.; für die Ausstellung einer Ausweis-
(Legi timations-) Karte der Handlnngsreisenden 5 Ji., eines Passes 1—3 für die
Erteilung von Tanzerlaubnis 2—30 Ji. (bei Hochzeiten ist der erste Tag frei); die
Erlaubnis zum Tragen fremder Orden 60—120 Ji.
Sämtliche Staatseinkünfte, also auch die Stenern, werden verwendet zu
Nutz und Frommen des Vaterlandes, zur Erhaltung und Förderung des Volks-
wohls.
Wer Steuern hinterschlägt, betrügt den Staat und bestiehlt seine Mitbürger.
C. Die Pflicht, sich der Staatsverbrechen und Staatsvergehen
zu enthalten.
Durch die Reichsverfassnng ist der Bestand und die Einrichtung des deutschen
Reiches gewährleistet. Darum werden verbrecherische Unternehmungen und Angriffe
gegen das Leben und die Freiheit des Kaisers und des Landesherrn als Hochverrat
mit der Strafe des Zuchthauses oder des Todes bedroht. Die gleiche Strafe ist für
das Verbrechen des Landesverrats, bestehend in verbrecherischen Unternehmungen gegen
das deutsche Reich im Fall eines Krieges, angesetzt. An dem Kaiser oder dem Landes-
herrn verübte Thätlichkeiten oder Beleidigungen werden mit schwerer Strafe geahndet.
Gegen den verfassungsmäßigen Gehorsam gegenüber der Obrigkeit verfehlt sich,
wer Widerstand leistet gegen die Staatsgewalt durch öffentliche Aufforderung zum
Ungehorsam gegen Gesetze oder obrigkeitliche Anordnungen, durch gewaltsame Ver-
hinderung eines Beamten in der regelmäßigen Ausübung seines Amtes, durch Aufruhr,
Auflauf und Gefangenenbefreiung. Alle diese häufig vorkommenden Vergehen werden
mit Gefängnis bestraft.
Zu den weiteren verbotenen Handlungen gehören hieher die Verbrechen bezw. Ver-
gehen gegen die öffentliche Ordnung durch Hans- und Landessriedensbrnch, durch die
wissentliche Verbreitung von erdichteten oder entstellten Thatsachen zum Zweck, die Obrigkeit
verächtlich zu machen, ferner durch die absichtliche Vernichtung, Beseitigung oder Beschädigung
von Hoheitszeichen, Entfernung von Ortstafeln, Grenzzeichen, Meilensteine», Vermessnngs-
signalen u. s. w.
Des Münzverbrechens macht sich schuldig, wer in- oder ausländisches Metall-
oder Papiergeld nachmacht, um es als echtes in den Verkehr zu bringen. Des Münz-
vergchcns wegen wird zur Bestrafung herangezogen jeder, der nachgemachtes oder-
verfälschtes Geld als echtes empfängt und nach erkannter Unechtheit als echtes ver-
lvertet oder verwerte!: will, ebenso, wer znin Umlauf bestimmte Münzen beschnitten,
Stempel, Siegel, Stiche und Platten zum Zweck des Münzverbrechens angeschafft oder ange-
fertigt hat.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]