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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 3

1895 - Stuttgart : Lung
3 glaubigt auswärtige Gesandte, beruft, eröffnet, vertagt und schließt den Bundesrat und Reichstag und ernennt und entläßt die Reichsbeamten. Zur Kriegserklärung ist aber die Zustimmung des Bundesrates, zum Abschlüsse von Verträgen, insoweit sie sich mlf solche Gegenstände beziehen, welche in den Bereich der Reichsgesetzgebung ge- hören, diejenige des Bundesrates und Reichstages notwendig. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Bnndesmitglieder. Von den 58 Stimmen, die er zählt, kommen 17 auf Preußen, 6 aus Bayern, je 4 auf Sachsen und Württemberg, je 3 ans Baden und Hessen, je 2 auf Brannschweig und Mecklenburg-Schwerin und je 1 aus die übrigen 14 Bundesstaaten und die 3 freien Städte. Den Vorsitz bei den Verhandlungen führt der Reichskanzler. Der Bundes- rat beschließt die Vorlagen, welche dem Reichstage zu machen sind und bestätigt oder verwirft die von letzterem gefaßten Beschlüsse. Abänderungen der Reichsverfassung können nur durch eine Mehrheit mit von mindestens 45 Stimmen beschlossen werden. Der Reichstag hat zusammen 397 Abgeordnete. Diese werden durch allgemeine und unmittelbare Wahlen auf 5 Jahre gewählt. Die Abstimmung ist geheim. Wähle n darf jeder deutsche Staatsbürger, der über 25 Jahre alt ist, und zwar in dem Orte, in welchem er seinen Wohnsitz hat. So lange jemand beim Militär ist, kann er nicht wählen. Vom Wählen ausgeschlossen sind Entmündigte, ferner solche, welche sich zur Zeit der Wahl in Gant befinden, denen die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen sind und die ans öffentlichen Armenkassen Unterstützung erhalten oder während des der Wahl vorhergegangenen Jahres bezogen. Wählbar ist jeder deutsche Staatsbürger, der das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen und mindestens eine Stimme über die Hälfte aller im Wahlkreise abgegebenen Stimmen bekommt. Erreicht ein Gewählter diese Stimmenmehrheit nicht, so tritt Stichwahl zwischen ihm und demjenigen Wahlgegner ein, der außer ihm die meisten Stimmen erhielt. Württemberg wählt 17 Abgeordnete. Die Verhandlungen des Reichstags sind öffentlich. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; doch ist der Reichstag nur beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Reichstag kann während der 5 Jahre, für welche er gewählt ist, durch Beschluß des Bundesrates mit Zustimmung des Kaisers aufgelöst werden. In diesem Falle muß innerhalb 60 Tagen die Wahl erfolgen und der neue Reichstag binnen 00 Tagen (vom Tage der Auflösung an) versammelt werden. Gesetzesvorschläge können vom Bundesrate oder Reichstage eingebracht werden. Haben beide Teile einem Gesetzesvorschlage zugestimmt, so wird er dadurch zum Reichs ge setz. Dem Kaiser steht die Ausfertigung, Verkündigung und Über- wachung der Ausführung der Reichsgesetze zu. Das Reich giebt Gesetze über das Zoll- und Handelswesen, das Heimats- und Niederlassungsrecht, das Staatsbürgerrecht, den Gewerbebetrieb, das Versicherungswesen, die Kranken- Jnvaliditäts- und Altersversicherung, die Kolonisation, die Auswanderung, das Militär- Post- Eisenbahn- und Bankwesen, die Besteuerung von Salz, Tabak, Branntwein, Rübenzucker und Bier; über das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das Gerichtswesen, die Presse, das Vereinswesen, das Münz- Maß- und Gewichtssystem, den Schutz bei ansteckenden Krankheiten der Menschen und Tiere und die Fremdenpolizei. Die Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor. Da bei der Gründung des deutschen Reiches die einzelnen Bundesstaaten sich zur Bestreitung ihrer eigenen Auslagen die direkten Stenern vorbehalten haben, so kann das deutsche Reich nur indirekte Steuern erheben. Es bestreitet seine Ausgaben

2. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 32

1895 - Stuttgart : Lung
82 Jeder Bürger ist verpflichtet, eine auf ihn gefallene Wahl anzunehmen und den Ver- handlungen des Ausschusses beizuwohnen. Die Mitglieder des Bnrgerausschnsses wählen auf die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter desselben. Rechte der Gemeindevertretung. Von den mancherlei Rechten der Ge- meindevertretung sei das Steuerbewilligungsrecht besonders erwähnt. Der Wohlstand einer Gemeinde hängt wesentlich davon ab, wie ihre Einnahmen und Ausgaben ins Gleichgewicht gebracht werden. Zu diesem Zweck hat der Ortsvorsteher alljährlich einen Voranschlag auszuarbeiten. Letzterer ist nichts anderes als ein Verzeichnis der wahrscheinlichen Ausgaben und Einnahmen für das kommende Rech- nungsjahr, d. h. vom 1. April bis 31. März. Der Gemeinderat und der Bnrger- ansschuß haben den Voranschlag zu beraten, zu genehmigen, bezw. abzuändern unter dem Vorbehalt der endgültigen Genehmigung von seiten des Oberamtes. Alljährlich werden die Einnahmen und Ausgaben in der Gemeinderechnung zusammengestellt und vom Oberamt geprüft. Pflicht der Gemeindevertretung ist es, zum Wohl der Gemeinde die örtlichen Bedürfnisse sorgfältig zu beobachten und zu befriedigen. In Landgemeinden z. B. kann durch die Pflege des Obstbaues, der Viehzucht, d u r ch V e r b e s s e r u n g d e r F e l d w e g e, d e r G r u n d st ü ck e infolge Bewässerung und Entwässerung, durch Vornahme der Feldbe- reinigung u. s. w. viel Segen gestiftet werden. Der Gemcindeschaden. Zur Bestreitung ihrer Ausgaben sind die Gemeinden z u n ä ch st auf den Ertrag ihres e i g e n en Vermögens an- gewiesen. Reichen aber die eigenen Einkünfte (Revenüen) nicht aus, so wird der Rest aus geschlagen oder „umgelegt." Das umzulegende nennt man Gemeindeschaden (Kommunalstenern). Zu demselben werden herangezogen in erster Linie die steuerpflichtigen Grundstücke, Gebäude und Gewerbe, Kapital- Dienst- und Berufseinkommen. In solchen Gemeinden, in welchen die Gemeindeschadens- nmlage größer ist als der Betrag der von derselben Gemeinde erhobenen Staatssteuer von Grundeigentum, Gebäuden und Gewerben, dürfen auch örtliche Verbrauchsabgaben von Bier, Fleisch und Gas erhoben werden. Solche Umlagen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium und sind im Regierungsblatt bekannt zu geben. Eine althergebrachte Gemeindesteuer ist die Wohust euer. Sie wird erhoben von allen im Gemeinde- bezirk wohnenden und selbständig ans eigene Rechnung lebenden Personen und beträgt in Gemeinden erster Klasse 4 Ji., in Gemeinden zweiter Klasse 3 Ji. und in Ge- meinden dritter Klasse 2 Ji. Selbständige Frauen zahlen die Hälfte. Gemeindenutzungen (Holzgaben, Allmandteile u. s. w.) erhalten nur die Bürger, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, im Gemeindebezirk wohnen und selbständig auf eigene Rechnung leben. Eine Witwe verbleibt im Genuß derjenigen Nutzung, welche ihr Ehemann anzusprechen hätte, wenn er noch am Leben wäre. Nichtbürger haben keinen Anteil, sind aber wie die eigentlichen Bürger zur Benützung der öffentlichen Gemeindeanstalten berechtigt und zur Teilnahme an den Gemeinde lasten ver- pflichtet. Gemeindedienste können für Gemeindezwecke, insbesondere zur Er- haltung der öffentlichen Wege, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, angeordnet werden. Zum Gemeiudedienst sind alle selbständigen steuerpflichtigen Einwohner der Ge- meinde verpflichtet, zur Leistung von Fuhren aber nur diejenigen, welche Zugtiere halten. Dasselbe gilt bei Wassers- und „Feuersnot, Unglücksfällen. Befreit sind Personen über 65 Jahre, Beamte, Geistliche, Lehrer, Ärzte, Militärpersonen.

3. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 36

1895 - Stuttgart : Lung
begangen durch vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung von Er- zeugnissen in sreindem Walde. Beträgt der Schaden mehr als 10 Ol, so gelten die Strafbestimmungen der gemeinen Sachbeschädigung. Das Sammeln von Beeren, Pilzen, Kräutern, Holz u. s. w. ohne Erlaubnis ist nicht gestattet. Zum Sammeln von dürrem Holz werden Leseholzzettel abgegeben. Dieselben dürfen nur von der Person benützt_ werden, die darauf genannt ist. Der Inhaber hat den Zettel im Walde stets bei sich zu tragen. Der Gebrauch von Steigeisen, schneidenden Instru- menten, das Abführen des Holzes aus dem Innern des Waldes, der Verkauf des gesammelten Holzes, das Abbrechen dürrer Äste und Bodenstämme, die mehr als 6 cm im Durchmesser haben, ist verboten. Das Betreten des Waldes ist nur auf den gebahnten Wegen gestattet. Streng untersagt ist das Rauchen im Walde oder das Wegwerfen von brennenden oder klimmenden Gegenständen. 3. ) Jagdpolizei. Jedermann ohne Ausnahme muß bei Ausübung der Jagd eine vom Oberamt auf die Dauer eines Jahres ansgestellte Jagdkarte bei sich führen. Das Jagen ist an Feiertagen während des Gottesdienstes, an Sonn- und Festtagen aber ganz verboten. Unter besonderem Schutz stehen die durch das Ver- tilgen von Insekten, Mäusen u. s. w. nützlichen Vögel z. B. Ammern, Bachstelzen, Grasmücken, Rotkehlchen; Eulen mit Ausnahme des Uhu. Keinen Schutz genießen Tagranbvögel; Uhu; Würger, Kreuzschnäbel, Spatzen, Kernbeißer; Raben, Krähen, Dohlen, Elster, Hetzer; Wildtauben, Wasserhühner; jagdbare Vögel. Das Fischen und Krebsen ist nur den Eigentümern, Nutznießern und Pächtern von Fischwassern gestattet. Wer sischt oder krebst, hat eine Fischkarte bei sich zu führen. 4. ) Straßcnpolizei. Das übermäßig schnelle Fahren oder Reiten auf öfffent- lichen Straßen oder Plätzen wird mit Haft oder Geldstrafe geahndet. Aufge- stellte Verbotstafeln au gesperrten Gräben, Straßen oder Wegen sind zu beachten. Ueber einen Straßengraben darf man weder fahren noch pflügen. Einem begeg- nenden oder vorfahrenden Fuhrwerke, ebenso den Radfahrern muß jeder Wagenführer rechtzeitig und genügend zur rechten Seite ausweichen. Ein Wagenführer darf ein bespanntes Fuhrwerk nicht ohne Aufsicht lassen; auch ist es nicht gestattet, ein oder mehrere Pferde hinten am Wagen ohne Aufsicht mit sich zu führen. Jedes auf öffentlicher Straße sich befindende Fuhrwerk, ausschließlich der mit Geläute fah- renden Schlitten muß zur Nachtzeit, wenn die Nacht nicht vollständig mondhell ist, bei Vermeidung von Strafe vorschriftsmäßig beleuchtet sein. Auch ist ein Täfelein mit dem Namen des Besitzers au dem Fuhrwerk anzubringen. 5 * * 5. ) Eisenbahnpolizei. Das Eisenbahngeleise darf nur an den zu Übergängen bestimmten Stellen überschritten werden und zwar solange die Schranken nicht ge- schlossen sind. Das Öffnen der Schranken ist nur dem Bahnwärter erlaubt. Zum Betreten der Bahnanlagen ist eine Erlaubniskarte erforderlich. Solange die Über- gänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von Viehherden bei den aufgestellten Warnungstafeln halten. Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie die Hilfeleistung dazu, das Anssteigen, solange der Zug noch in Bewegung sich befindet, ist streng verboten. Feuergefährliche Ge- genstände, geladene Gewehre, Schießpulver, Flüssigkeiten, die auf irgend eine Weise durch Zerbrechen der Gefässe Schaden verursachen können, dürfen in den Personen- wagen nicht mitgenommen werden.

4. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 37

1895 - Stuttgart : Lung
37 6. ) Baupolizei. Zur Ableitung des Wassers von Dächern kann das^ An- bringen von Rinnen und Ablaufröhren angeordnet werden. Das vom Dach abfließende Regenwasser darf nicht auf den Grund und Boden des Nachbars abfließen, man muß es vielmehr in die Rinne der Straße auf eigenem Besitz ableiten. Aus- güsse aus Küchen dürfen nicht an der gegen Straßen und öffentliche Plätze gerich- teten Seite der Gebäude sich befinden. Aborte müssen so angebracht werden, daß sie von Straßen oder öffentlichen Plätzen aus nicht bemerkbar sind. Güllengruben sind derart zu verwahren, daß die Jauche weder auf die Straße abfließen noch Brunnen verunreinigen kann. Scheidemanern zwischen Gebäuden, Höfen, Gärten und Äckern, ebenso Gräben zwischen zwei Grundstücken sind gemein- schaftlich, solange nicht das Gegenteil festgestellt ist. Auf gemeinschaftliche Mauern kann jeder Miteigentümer Balken auflegen und an die Mauer anbauen, wenn der Nachbar in seinen Rechten nicht verletzt wird. Werden zwei Gebäude unmittelbar an einander gebaut, so genügt für beide Gebäude eine Sicherheitsmauer. Treppen, Schachtöffnnngen in den Hausgängsn müssen mit den nötigen Sicherheitsvorrichtnngen versehen sein. Gruben und Brunnen sind sorgfältig zu verdecken. Steht die Um- fassungswand eines Gebäudes nicht mindestens 60 cm von der Grenze zurück, so sind die in der Wand angebrachten Lichtöffnnngen mit fest eingelassenen eisernen Gitterstäben oder mit starkem, unbewegbar angebrachtem Metallgeflecht zu verwahren. Die vorschriftsmäßige Ausführung der Bauten unterliegt der Beaufsich- tigung des Oberamts (Oberamtsbaumeisters). 7. ) Feuerpolizei. Scheunen, Ställe, Böden oder andere zur Aufbewahrung von leicht entzündlichen Gegenständen dienende Räume dürfen niit unverwahrtem Licht, brennender Zigarre oder Pfeife nicht betreten werden. Ebenso ist das An- zünden eines Streichholzes in solchen Gelassen verboten. Ist Licht unbedingt nötig, so benütze man zur Verwahrung eine gute Laterne. Lokomobilen müssen mit einem Funkensänger versehen sein; auch ist ausreichend Wasser in Bereitschaft zu halten, um einen entstehenden Brand sofort löschen zu können. Asche jeder Art darf nur in feuerfesten Gesäßen oder an feuersicheren Orten aufgehoben werden. Aus Fenstern, Thüren, Zuglöchern dürfen keine leicht Feuer fangende Stoffe (Heu, Stroh) hervor- ragen; auch ist zur Verwahrung dieser Öffnungen gegen außen, namentlich wegen Kälte, kein Stroh oder Hen zu benützen. Kelleröffnungen bedeckt man am zweck- mäßigsten mit unverrottetem Strohdünger. Zündhölzer sind in feuerfesten Gefässen (Blechkapseln) und au einem solchen Orte aufzubewahren, der für Kinder nicht zugänglich ist. Das Wegwerfen brennender, sowie das Verschleudern guter, noch unbenützter Zündhölzer ist strafbar. Hausbesitzer oder Mieter sind verpflichtet, alle Feuer st ätteu, Rauchabzugsröhren und K a m i n e so oft reinigen zu lassen, als zur Verhütung von Feuersgefahr nötig ist. 8 8. ) Gesundheitspolizei. Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten der Gemeinde anzumelden, jeder Sterbfall dem Leichenschauer alsbald, dem Standesbeamten spätestens am nächstfolgenden Tage. Vor Ankunft des Leichenbeschauers darf keinerlei Veränderung an der Leiche vorgenommen, vor Ablauf voir sechs Stunden dieselbe nicht vom Lager entfernt werden. Beim Ausbruch von anstecken- den Krankheiten (Menschenpocken, asiatischer Cholera, Wutkrankheit) ist sofort der Ortspolizei Anzeige zu erstatten. Der Impfung mit Schutzpocken dürfen die Eltern ihre Kinder nicht entziehen (Geldstrafe bis zu 50 jt). Alles Fleisch, welches in einer Gemeinde ausgehauen oder von auswärts eingeführt wird zum Verkauf oder zur Verwendung in Wirtschaften, muß durch die „Fleischschau" geprüft werden. Das

5. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 14

1895 - Stuttgart : Lung
14 Die Katholische Kirche. Der Bischof. Die Leitung der inneren Angelegenheiten der Katholischen Kirche steht innerhalb des Württembergischen Staates dem Bischof zu. Dieser übt alle diejenigen Rechte aus, welche nach den Grundsätzen des katholischen Kirchenrechts mit jener Würde verbunden sind. Als geistlicher Beirat steht ihm das Dom- kapitel zur Seite, welches den Bischof aus der Zahl der katholischen Geistlichkeit des Landes wählt, vorbehältlich der Bestätigung durch das Oberhaupt der katholischen Kirche, den Papst in Nom. Die Staatsregierung wirkt bei einer Besetzung des bischöflichen Stuhles mit. Es muß ihr nämlich vor der Wahl ein Verzeichnis der zum Bischof geeigneten Persönlichkeiten vorgelegt werden. Nur solche Geistliche sind wählbar, gegen welche die Staatsregierung nichts einzuwenden hat. Der bischöfliche Verwaltungsbezirk ist die Diözese Rottenburg. Der Bischof hat die Oberaufsicht über die katholischen Schulen im Verein mit den: Kirchenrat. Das Domkapitel besteht ans einem Dekan und 6 Kapitularen. Unter dem Bischof stehend, bildet es mit letzterem die oberste Verwaltungsbehörde für die ka- tholischen Kirchengemeinden des Landes. Kirchenrat, Dekane, Kirchenstistnngsrat. Die in der Staatsgewalt begriffenen Rechte über die katholische Kirche werden von dem Könige durch eine aus katholischen Mitgliedern bestehende Behörde, den Kirchenrat, ausgeübt, welche auch bei Besetzung geistlicher Ämter, die von dem Landesoberhaupt zu vergeben sind, jedesmal um ihre Vor- schläge vernommen wird. Der katholische Kirchenrat ist zugleich die Oberschulbehörde für sämt- liche katholische Volksschulen des Landes. Dekane besorgen die Verwaltung katholischer Kirchenangelegenheiten innerhalb eines Bezirks. Die Wahl der Dekane erfolgt durch die Kapitulare (ständige Geistliche) des betreffenden Bezirks und wird im Einvernehmen mit der Regierung bestätigt durch den Bischof. Die örtliche Verwaltung steht unter dem Ortsgeistlichen, dem der Kirchenstiftungsrat zur Seite steht. Ix. Jie Rechte des Staatsbürgers. 1. ) Die Staatsangehörigkeit besteht in der persönlichen Zugehörigkeit zum Staate Württemberg. Durch sie wird das Recht zur Teilnahme an der Reichs- und Landesverfassung gewährleistet. Erworben wird die württembergische Staats- angehörigkeit durch Abstammung, wenn der Vater ehelicher oder die Mutter unehelicher Kinder das Staatsbürgerrecht besitzt. Ferner durch Verheiratung insofern, als jede einem andern Bundesstaate oder dem Auslande angehörende Frauensperson durch rechtsgiltige Eheschließung mit einem Württemberger das Staatsbürgerrecht erwirbt; auch durch Anstellung im Reichs- Staats- Kirchen- Schul- oder Gemeindedienst, wenn der Angestellte seinen dienstlichen Aufenthalt in Württemberg hat. Verloren geht die Staatsangehörigkeit u. a. durch Antrag aus Entlassung, durch ununter- brochenen zehnjährigen Aufenthalt im Auslande; bei einer Deutschen durch Verheiratung mit dem Angehörigen eines andern Bundesstaates oder mit einem Ausländer. 2. ) Jeder Württemberger wird als Deutscher und somit in jedem Bundes- staate als Inländer betrachtet. Dementsprechend hat er in jedem Bundesgebiet das Recht zur festen Ansiedelung, zum Gewerbebetrieb, zur Übernahme öffentlicher Ämter, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts, zum Ge-

6. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 41

1895 - Stuttgart : Lung
41 enthaltung des Lohnes oder einer ausreichenden Kost, infolge schwerer Krankheit 2c. Dienstboten, die ohne rechtmäßige Ursache den Dienst nicht antreten oder vor Ablauf ihrer Dienstzeit verlassen, werden auf Antrag ihrer Dienstherrschaft mit Geldstrafen bis zu 150 Ji. oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft. Zugleich können sie durch Zwangsmittel zur Fortsetzung bezw. zum Antreten des Dienstes veranlaßt werden. d. Ein Darlehen entsteht durch die Übergabe einer Summe Geldes (oder einer Sache) unter der Voraussetzung, daß ebensoviel wieder zurückerstattet werde. Der Geber ist der Darlehensgläubiger, der Empfänger der Darlehensschuldner. Für ein Gelddarlehen ohne Pfandsicherheit wird gewöhnlich ein Schuldschein ausgestellt. Vom Schuldner unterschrieben, dient er dem Gläubiger als Beweis dafür, daß der Schuldner das Geld empfangen hat. Der Schuldschein muß enthalten: 1. ) den Namen des Gläubigers und des Schuldners; 2. ) die Summe der Schuld in Zahlen und in Buchstaben; 3. ) den Zinsfuß; 4. ) die Zeitbestimmung des Geldeinpfangs; 5h den Termin der Rückzahlung; 6.) die Kündigungsfrist. Die Beweiskraft eines Schuldscheins über ein Darlehen ist an den Ablauf einer gewissen Zeit nicht gebunden. Der landesübliche Zinsfuß ist beim gewöhnlichen Darlehen 5%, bei Handelsgeschäften 6°/0. Den Vertragschließenden steht es jedoch frei, den Zinsfuß auch höher oder niedriger zu bemessen. Wenn in einen Schuld- schein die Bedingung nicht aufgenommen ist, daß eine Kündigung innerhalb einer be- stimmten Zeit stattfinden soll, so gilt die landesübliche Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Kündigungszeit kann vertragsmäßig ganz beliebig festgesetzt werden. Es ist zu empfehlen, daß sich der Gläubiger vom Schuldner eine Bescheinigung für die geschehene Kündigung ausstellen lasse. Für die znrückbezahlte Schuld nebst Zinsen hat der Gläubiger dem Schuldner die Schnldurknnde auszuhändigen. Wenn für das Darlehen keine Urkunde ansgestellt worden ist, so fordert trotzdem die Vor- sicht, sich die Bezahlung bescheinigen zu lassen, wie überhaupt besser beachtet werden sollte der Satz: „Keine Zahlung ohne eine Quittung." Wer unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines andern für ein Darlehei: sich Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die den üblichen Zinsfuß der- gestalt überschreiten, daß nach den Umstünden des Falls die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen, wird wegen Wuchers mit Gefäng- nis bis zu 6 Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu 3000 Ji. bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Die in vielen Städten und Dörfern gegründeten Vorschuß- oder Kreditkassen wollen dem Wucher vor- beugen. Sie gewähren jeden: zahlungsfähigen Mitgliede gegen mäßigen Zinsfuß Darlehen, die in Teilzahlungen wieder zurückerstattet werden können. 6 6. Die Bürgschaft verpflichtet, für die von einem andern eingegangene Verbind- lichkeit mit und neben dem Schuldner zu haften. Sie kann durch eine bloß münd- liche Erklärung geleistet werden. Des Beweises wegen ist es aber immerhin für den Gläubiger ratsam, daß sie in schriftlicher Form abgefaßt werde. Man unterscheidet: 1.) die einfache Bürgschaft. Sie ist vorhanden, wenn der Bürge erklärt, er sei Bürge für die Forderung oder stehe für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ein. Bei solchen

7. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 43

1895 - Stuttgart : Lung
43 — Eintrag fehlt, hat der Käufer kein volles Eigentumsrecht. Der Verkäufer hat kraft des Gesetzes bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises das Vorzugsrecht (Pfandrecht). Finden sich an dem gekauften Gegenstand geheime Mängel, welche feine Brauchbarkeit vermindern oder völlig aufheben, so kann der Käufer innerhalb der gesetzlichen Frist die Zurücknahme des Kaufgegenstandes oder Nachlaß am Preise fordern. Übrigens ist eine Übereinkunft, wonach der Verkäufer unter Zustimmung des Käufers die Bürg- schaft für geheime Mängel ablehnt, durchaus gültig, vorausgesetzt, daß jener in gutem Glauben gehandelt hat. Bei solchen Kaufgeschäften, die unter das Handelsgesetzbuch fallen, hat der Käufer die ihm von einem andern Orte übersandte Ware beim Em- pfang sogleich zu untersuchen. Wenn dieselbe nicht dem Vertrag oder dem Gesetz ent- spricht, so ist dem Verkäufer sofort Anzeige zu machen und ihm die Ware zur Ver- fügung zu stellen. Im andern Falle gilt die Ware als genehmigt. Wenn es sich aber um Mängel handelt, die bei der sofortigen Untersuchung nach dem ordnungs- mäßigen Geschäftswege nicht erkennbar sind, so dauert die Einsprachefrist in der Regel 6 Monate. Beim Viehkauf muß der Verkäufer oder Vertauscher, wem: schriftlich nicht vereinbart ist, Gewährschaft leisten. Diese beträgt: 1. bei Pferden: für schwarzen Star \ 8 Tage, „ Koppen ohne Abnutzung der Zähne für Rotz l I 8 „ Hautwnrm J „ Dämpfigkeit ) 14 " „ Koller 21 „ „ fallende Sucht 28 „ „ Mondblindheit 40 2. beim Rindvieh: für Tragsack- und Scheidevorfall 8 Tage, „ Lungensucht 14 „ „ fallende Sucht t „ Perlsucht j 28 " 3. bei Schafen: für Milbenraude I i ~ „ Säule } 14 4. bei Schweinen: für Finnen 28 Tage. Das bedeutet: wenn diese Tiere einen der hier genannten Hanptmängel zeigen inner- halb der gesetzten Frist, vom „Tage nach der Übergabe an gerechnet, so wird angenommen, daß das Tier schon bei der Übergabe mit dem Fehler behaftet gewesen sei. Der Käufer oder Eintauscher kann von dem anderen die Rückgabe des Kaufpreises, sowie Ersatz von Kosten und Schäden verlangen gegen Rückgabe des fehlerhaften Tieres. Dies alles aber nur, wenn der Berechtigte innerhalb der obengenannten Fristen förmliche Klage beim Amts- gericht erhoben oder in dringenden Fällen wenigstens beim Amtsgericht den Mangel ange- zeigt hat. Alan versäume daher im Vertrauen ans unbestimmte Zusagen nicht diese Frist und damit jeden Anspruch. — Diese Vorschriften gelten nicht bei anderen Tieren, bei anderen Mängeln und im Falle eines Betruges. Die Gewährleistung fällt weg bei öffentlichen, obrig- keitlich angeordneten Verkäufen, wenn der Verkäufer sich Gewährfreiheit schriftlich ansbednngen hat, oder wenn dieser beweist, daß dem Käufer der Mangel des Tieres bekannt gewesen ist. Schuster, Bürgerkunde, \

8. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 21

1895 - Stuttgart : Lung
21 teile erleiden würde oder als Handwerksbursche zum Zweck seiner weiteren Ausbildung auf die Wanderschaft gehen wolle. Junge, völlig unbescholtene Leute, die ein gewisses Maß von Kenntnissen sich erworben haben, werden schon nach Ablauf eines Jahres zur Reserve beurlaubt, der sie sechs Jahre lang angehören. Es sind dies die Ein- jahrig-Freiwilligen. Sie müssen sich ans eigene Kosten bekleiden, ausrüsten und verpflegen. Die Verletzung der Wehrpflicht. Sehr streng bestraft wird die Verletzung der Wehrpflicht: Ein Wehrpflichtiger, welcher in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres (oder der Flotte) zu entziehen, ohne Erlaubnis Deutschland verläßt oder sich nach erreichtem militärpflichtigen Alter im Ausland aufhält, wird mit einer Geldstrafe von 150 bis 8000 Jl. bezw. Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Desgleichen bis zu zwei Jahren Gefängnis und außerdem bis zu 3000 Jl Geldbuße, wer zur Zeit einer Kriegsgefahr oder eines Krieges auswandert. Bei Selbstverstümmelung kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Die deutsche Kriegsmarine verfügt über eine stattliche Zahl von stolzen Kriegs- schiffen, bewaffnet mit gewaltigen Fenerschlünden. Ein ansehnliches Geschwader von Torpedobooten ist bestimmt, durch mit Sprengstoffei: angefüllte Hohlgeschosse im Seekrieg die feindlichen Kriegsschiffe zu vernichten. Kiel an der Ostsee und W i l h el m s h a v e n an der Nordsee sind wohlbefestigte R e i ch s k r i e g s h ä f e n. Zur leichteren Vereinigung der Flottenabteilnngen dieser Meere, sowie zur Erleichterung des Seehandels wurde der Nordostseekanal zwischen Kiel und der Elbemündung ans Mitteln des Reiches erbaut. Zur Anfertigung und Ausbesserung von Kriegs- schiffen dienen die Kaiserlichen Werften. Oberbefehl über das Heer. Nach der Reichs-Verfassung bildet die gesamte Landmachtdes Reiches ein möglichst einheitlich eingerichtetes, ausgerüstetes und bewaffnetes Ganzes. Den Oberbefehl im Krieg und im Frieden hat der Kaiser. Alle deutschen Truppen sind darum verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid auf- genommen. 6. Die Steuerpflicht. Wie eine Familie zu ihrem Bestehen, so braucht der Staat, der einer großen Familie gleicht, zur Bestreitung seiner vielen Ausgaben die hiezu nötigen Mittel. Diese werden, soweit sie sich nicht ans Staatseigentum (Kammergnt), Staatswaldnngen, Staatsgüter (Domänen), staatlichen Salz- und Hüttenwerken, Staatseisenbahnen, Posten und Telegraphen ergeben, von den Unterthanen erhoben in der Form von Steuern und Abgaben. Es giebt zweierlei Arten von Steuern: 1.) mittelbare (indirekte) oder Verbrauchssteuern. Sie werden in der Regel von den Verkäufern erhoben, indem diese die Steuern vorschußweise an den Staat entrichten und sich durch einen Preisanfschlag beim Verkauf schadlos halten. Die indirekten Stenern (Tabak- Zucker- Branntwein- Bier- Weinsteuer, Ein- Durch- und Ausfuhrzölle) werden, insofern nicht mit Bayern, Württemberg und Baden besondere Vereinbarungen getroffen worden sind, vom Reich eingezogen. Der auf Württemberg kommende Teil wird der württembergischen Staatskasse zugewiesen;

9. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 22

1895 - Stuttgart : Lung
22 2.) unmittelbare (direkte) Steuern, die der Württembergische Staat von seinen Angehörigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in barem Gelde einzieht. Die wichtigsten Steuern sind: a) Die Kapital- b) die Berufs- und Dienst- e) die Grund - und Gebäude- 6) die Gewerbesteuer. Direkte Abgaben hat nach der Reichsgesetzgebnng ein Deutscher nur in dem Bundesstaate zu entrichten, in dem er seinen Wohnsitz hat. Ist ein Deutscher in gar keinem Bundesstaate ansäßig, so kann er nur an seinem jeweiligen Aufenthalts- orte zur Stenerentrichtung angehalten werden. Grund und Gewerbe unterliegen nur in dem Staate der direkten Besteuerung, in dem der Grund liegt und das Gewerbe betrieben wird. a) Der Kapital- und Reiitensteuer sind unterworfen: das Einkommen (Zinsen) aus Kapitalien und zwar der Ertrag aus verzinslichen, im In- und Ausland ange- legten Kapitalien (verzinsliche Darlehen, Schuldbriefe, Obligationen), sowie Renten und ähnliche Bezüge, ebenso die Gewinne von Aktienunternehmungen. Der gesamte Iah res ertrag ohne Abzug der Schulden wird nach dem Stande vom 1. April eines jeden Jahres als steuerbares Kapital angesehen. Steuerfrei sind die Zinsen der unter öffentlicher Verwaltung stehenden Witwen- und Waisenkassen, der Sparkassen, ferner die einen Jahresertrag von 350 Ji. nicht übersteigenden Ein- kommen der Witwen, minderjährigen Waisen und arbeitsunfähigen Personen. Wenn die Einkünfte ganz oder teilweise verschwiegen werden, so ist wegen Steuergesährdung als Strafe der zehnfache Betrag der verkürzten Steuer verwirkt und letztere nachzuzahlen. b) Das Dienst- und Bernfseinkommen der Staats- Hof- Kirchen- Schul- Gemeindebeamten und -Angestellten, der Ärzte, Rechtsanwälte u. s. w. überhaupt jegliches Einkommen ans Dienst und Beruf. Steuerfrei bleiben die Löhnungen der Soldaten und Unteroffiziere, die Einkommen der Forst- Zollgrenz- und Steuerwächter, der Landjäger, sowie sämtliche Einkommen unter 350 Ji., Steuergesährdung wird bestraft wie unter a an- gegeben. Das feste Einkommen ist anzugeben (zu satteren) nach dem Stande vom 1. April, das veränderliche nach dem Ergebnis des unmittelbar vorange- gangenen Jahres. c) Der Grund- und Gebäudesteuer unterliegen alle innerhalb der Landes- grenze gelegenen ertragsfähigen Grundstücke, alle Gebäude einschließlich ihrer Grund- flächen, sowie die nicht unter einem Gebäude sich befindenden, sondern für sich be- stehenden Keller. Steuerfrei bleiben die zum Krongut gehörigen Grundstücke und Gebäude, samt Zugehör, das Eigentum des Staates und die auf Staatskosten zu unter- haltenden Anstalten, zum öffentlichen Gebrauch dienenden Grundflächen (Wege, Straßen, Marktplätze u. s. w.), öffentlichen oder wohlthätigen Zwecken dienende _ Gebäude (Kirchen, Lehranstalten, Armenhäuser). Steuerpflichtig ist der Eigentümer. Zur Ermittelung der Steuer aus Grund und Boden besteht eine Schätz- ungskommission, die den jährlich zu versteuernden Reinertrag eines Grundstücks festsetzt. Dieser wird gefunden, wenn man den in den Jahren gewöhnlicher Frucht- barkeit sich ergebenden Rohertrag schätzungsweise ermittelt und davon den Aufwand, die Kulturkosten, abzieht. Den Maßstab für die Besteuerung der Ge-

10. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 23

1895 - Stuttgart : Lung
23 bände bildet der durch die Schätzung zu ermittelnde Kapitalwert d. h. derjenige Wert, um welchen ein Gebäude samt Grundfläche nach seiner Lage und Nutzbarkeit, seinem Umfang und Bauzustande von dem Besitzer abgegeben und einen Käufer finden würde. d) Die Besteuerung des Gewerbes umfaßt zweierlei: 1. ) den durch eine Kommission zu schätzenden vollen Ertrag ans dem in dem Gewerbe verwendeten Betriebskapital. Dieses umfaßt sämtliches zum Betrieb Notwendige: die Wasserkräfte, die für ein Gewerbe be- nützt werden; die zum Betrieb erforderlichen Einrichtungen, Gegenstände und Gerätschaften; Maschinen, Werkzeuge, die vorhandenen Tiere und Futtervorräte für dieselben; Rohstoffe aller Art; die zum Verkauf be- stimmten Warenvorräte; der zum Geschäftsbetrieb vorhandene Bargeld- vorrat. Häuser und Grundstücke bleiben jedoch außer Berechnung. Schulden dürfen vom Betriebskapital nicht abgezogen werden; 2. ) den persönlichen Arbeitsverdienst, der als Berufsein- kommen angesehen wird und als solcher zur Versteuerung kommt. Der Gewerbesteuer sind auch unterworfen die Hausierer sowie reisende nichtwürttembergische Kaufleute, die keine Waren, sondern nur Muster bei sich führen. Die Jahresabgabe der letzteren beträgt 30 Ji.. Die Ge- fährdung der Gewerbesteuer wird mit der Strafe des vierfachen Betrags'der gefährdeten Abgabe gerügt, wobei die zurückgebliebene Abgabe nachzuzahleil ist. Die Liegenschaftsstener. Beim Kauf von Grundstücken wird die Liegenschafts- stener, 12 °/0 des Kaufpreises, erhoben. Die Gemeinden haben das Recht, einen Zuschlag zur Liegenschaftsstener nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Gemeinde- kasse zu erheben. Die Weinsteuer zahlt der Wirt, die Malz- oder Bierstener der Bierbrauer. Von der Erbschaftssteuer sind Kinder und Enkel befreit. Die übrigen Erben entrichten eine solche nach dem Grade der Verwandtschaft. Von der Hundesteuer, 8 Jl das Tier, bekommt die eine Hälfte der Staat, die andere Hälfte die Ortsarmenkasse der betr. Gemeinde. Durch Beschluß des Gemeinderats kann die Steuer auf 20 jl er- höht werden. Der Überschuß fließt in die Gemeindekasse. Der Brandschaden. Zur Versicherung der Gebäude gegen Zerstörung durch Feuer und Blitzstrahl, auch wenn dieser nicht zündet, wird vom Besitzer entrichtet der Brandschaden, der an die allgemeine Brandversicherungsanstalt entrichtet werden muß. Die Teilnahme ist nicht der Willkür überlassen, vielmehr im ganzen Umfang des Königreichs geboten. ^ Ausgeschlossen sind Gebäude unter 60 Ji., Pulvermühlen und -Magazine, Festungsgebäude, Gartenhäuser, Gebäude, die Eigentum des Königs sind. Einzelne Teile eines Gebäudes, die vom Feuer nicht beschädigt zu werden ver- mögen, können von der Versicherung ausgenommen werden. Eingebäude darf nicht höher als zu dem von einer Kommission eingeschätzten Wert versichert werden. Wer sein eigenes Gebände an- zündet, sei es durch Vorsatz oder durch Nachlässigkeit, erhält keine Entschädigung.
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