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das Recht, ihr Vieh über das Gut eines Andern zu treiben,
oder dasselbe auf eine gewisse Zeit und in einer gewissen An-
zahl auf dem Gute, in dem Walde :c. eines Andern fressen
zu lassen. Bei den Schafen ist oft das Pförchrecht, daß ein
Anderer feine Schafe auf dem Felde des Andern weiden und
stehen lassen muß, fo daß es dadurch gedüngt wird. Manche
haben das Recht, die Schweine in die Eichenwälder zu trei-
den, Torf an gewissen Orten zu stechen, Steine, Töpfer- oder
Kieselerde auszugraben u. drgl. Jeder Besitzer eines Guts
muß sich daher bei den vorigen Besitzern genau erkundigen,
was darauf für Rechte haften, und in zweifelhaten Fallen
bei Gerichten, oder wo es auf hergebrachte Gewohnheiten
ankömmt, bei alten Bürgern guten Rath darüber holen,
und sodann das Erwiesene richtig anfschreiben lassen, damit
nicht Streitigkeiten entstehen. Beim Ankauf eines Guts
muß man alle Rechte und Pflichten, oder was der Eigen-
thumsherr thun oder leiden muß, genau in den Kaufbrief fe-
tzen lassen, damit man sich in allen Fallen darauf berufen
kann.
Rechte in Ansehung der Nachbarshäuser.
Mancher darf dem Nachbar verwehren, daß er sein
Haus nicht höher baue, oder daß er Fenster auf die Seite
mache, wo er feine Wohnung hat. Dagegen hat auch wie-
der jeder das Recht, zu verwehren, daß man ihm nicht das
Licht oder die Aussicht verbaue, und wenigstens drei Schuhe
von feinem Haufe weg bleibe. Mancher hat das Recht, be-
sonders in Städten, die Balken feines Hauses auf des an-
dern Mauer aufzulegen, oder in des andern Mauer einzu-
schieben , oder ein Vordach auf des Nachbars Platz hinaus
zu bauen, oder dort eine Holzlege oder Dnngstätte und
Wasserableitung zu haben u. drgl. Deßhalb erkundige sich
jeder, der Güter kauft, nach allen solchen Rechten und
Pflichten, und beobachte sie genau, damit keine Streitigkeiten
entstehen.
Von den Erbschaften.
Wer das Recht hat, Güter und Gerechtigkeiten eines
Verstorbenen in Besitz zu nehmen, ist Erbe.
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man das wirklich nicht gethan, was man dmch einen Erb
läugneu will? c) ob man in Wahrheit gesonnen sey, das
zu halten, was mau eidlich versprechen soll?
Vomappelliren, oder: wie man seinrecht
zu erhalten suche, wenn man des Richters
Urtheil für unrichtig hält,
k Wenn der Richter, welcher eine Sache zu entscheiden
hat, sein Urtheil gefällt hat, und man ist durch gute Gründe
überzeugt, daß das Urtheil unrichtig sey, und uns dadurch
Unrecht geschehe, so darf man dennoch kein unhöfliches, bös-
artiges Betragen gegen den Richter annehmen; vielmehr hat
man binnen einer gewissen Frist die Beschwerde bet diesem
Richter vorzutragen, und sich an ein höheres Gericht zu
wenden. Dieß heißt appelliren, oder ein höheres Urtheil an,
rufen. Aber nicht in allen Fällen kann man appelliren. Die
Sache muß eine gewisse Summe betragen. In Polizeisachen,
die keinen Verzug leiden, kann man tu der Regel nicht ap,
pelliren. In solchen Fällen muß man einen Rechtsbeistand
suchen, der das Weitere besorgt. Wer in einer wichtigen
Sache mit dem Urtheil eines Obergerichts nicht zufrieden
seyn sollte, der kann sich an ein noch höheres im Lande, und
nach Beschaffenheit der Umstände, an das höchste wenden.
Vom Conkurs.
Sobald ein Mann nicht mehr bezahlen kann nttd mir
Schulden überhäuft ist, so werden die Gläubiger zusammen ’
gerufen > alles, was er hak, wird verkauft und unter die
Gläubiger vertheilt. Die Vertheilung geschieht klassenweift.
Reicht das vorhandene Vermögen des Schuldners nicht zu,
so müssen alle etwas einbüßen, und die in der letzten Klasse
bekommen oft gar nichts mehr. In der ersten Klasse stehen
gewöhnlich die gerichtlichen Verhandlungs-, Leichen,, Arzt-
und Apothekerkosten; letzte Krankheitspflege; Liedlöhne; an
dm Verkäufer, welcher sich in der verkauften Sache ein Un,
terpfand bestellt, oder gar das Eigenthum vorbehalten hat;
Steuer» rmd andere Abgaben; Zinsgelder und Zehnten der
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— 8s —
Kauft ausgemacht ist. Oftmal haftet auch auf einer Sache
das Einstands.- oder Zugrecht. Dieß haben in gewissen Fäl,
len Blutsverwandte, Nachbarn oder vormalige Besitzer einer
Sache. In solchen Fällen muß dem Käufer sein Geld sammt
Unkosten zurück erstattet werden. Wenn unbekannte oder
verdächtige Personen eine Sache allzu wohlfeil verkaufen, so
ist zu vermuthen, daß es gestohlene oder fremde Waaren
seyen, die sie zu verkaufen kem Recht haben. Man hüte sich
vor dem Schaden, das fremde Gut dem Eigenthümer wieder
unentgeldlich aushändigen zu müssen.
Von Schenkungen.
Ein Geschenk ist eine freiwillige Gabe, die ein anderer
unentgeldlich empfängt, und nun als sein Eigenthum betrach-
ten und behandeln darf. Eine Sache kann aber nur dann
verschenkt werden, wenn niemand dadurch Schaden leider.
Wem etwas auf den Todesfall geschenkt wird, hat erst nach
dem erfolgten Tod ein unwiderrufliches Recht darauf. Zur
Bestimmung einer solchen Schenkung muß man fünf Zeugen
nehmen. Der Schenker kann sie, so lange er lebt, ändern
oder widerrufen, wenn Eltern oder Kindern dadurch der
Pflichttheil entzogen würde, oder Beschenkte sich gegen den
Schenkenden sehr undankbar bewiesen, wenn der, der etwas
geschenkt hat, selbst Noth leiden müßte, oder wenn der
Schenker noch Kinder bekömmt. Uebersteigt eine Schenkung
die gewöhnliche, in den Landesrechten dafür bestimmte Summe,
so muß sie gerichtlich bestätigt werden, sonst gilt sie nicht
weiter, als bis zur gesetzmäßigen Summe.
Von einer Streitsache vor Gericht.
2) Regeln für den Kläger.
So gerecht die Prozeßsache ist, so hat man doch Zeit-
verlust, Unkosten, Verdruß und manchen andern Schaden.
Ein magerer Vergleich ist besser, als ein fetter Prozeß. Wer
einen solchen anfangen will, muß von der Gerechtigkeit sei-
ner Sache die vollständigsten Beweise haben. Glaubst du,
daß dir jemand Unrecht thue, oder du etwas zu zahlen nicht
schuldig ftyest, ft ftche den, mit dem du den Streit habm
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504 —
— vier und zwanzig Oberförstereien; 4) Finanz- oder Reut-
beamtungen — neun und siebenzig Kameralverwaltungen.
Die Rechtspflege wird in dreifacher Jnstanzordnung ver-
waltet, so daß die Oberamtsgerichte den ersten, die Kreis-
gerichtshöfe den zweiten und das Obertribunal den dritten
Gerichtsstand bilden. Es kann von einer Instanz zur an-
dern appellirt werden, die Streitsache muß aber einen gewissen
Werth erreichen. Der Oheramtörichter hat ein Strafbefug-
niß von zehn Reichöthaler oder acht Tag Gefängniß. Jeder
Gemeinde steht ein Gemeinderath vor, an deren Spitze der
erste Ortsvorsteher als Vorstand ist. Letzterer hat eine Straft
befugniß von ein bis vier Reichöthaler und zwölf bis acht
und vierzig Stunden Gefängnißstrafe, und in Verbindung
mit den Gemeinderäthen das Doppelte. Der Gemeindepfleger
besorgt die Ein- und Ausgaben der Gemeinden. Auch die
Stiftungsverwaktungen sind den Gemeinden überlassen; zu
dem Ende besteht ein Stiftungsrath mit den Ortsgeistlichen
an der Spitze. Zur Erhaltung der Schul-,Kirchen- und
Sittenzucht besteht der Kirchenconvent. Die Oberamtsver-
waltung hat den Oberamtmanu an der Spitze, der im Namen
der Regierung die Verwaltung der Gemeinden führt, und
die höhere Polizei handhabt. Seine Strafgewalt geht bis
auf zehn Reichöthaler und acht Tage Gefängnißstrafe. Der
Rechner der ganzen Amtökörperfchaft ist der Amtspfleger.
Die den Oberämtern vorgesetzten Stellen sind theils die Kreis-
regierungen, theils die oben genannten Centralstellen. Zum
Kriegsdienst ist jeder Staatsbürger verpflichtet. Seine
Dienstzeit dauert sechs Jahre. Die kirchliche Verwaltung
steht zunächst dem Landeöbischof und seinem Domkapitel zu.
Neben diesem besteht noch der Katholische Geistliche Rath.
Die besondere Aufsicht ist unter acht und zwanzig Dekanate
oder Landkapitel vertheilt. Die Zahl sämmtlicher katholi-
schen Pfarreien ist 629 nebst 185 Kaplaneien. Katholische
Volksschulen befinden sich 787 im Lande. Jedes Kind muß
von sechs bis vierzehn Jahr die Werktagsschule, und von
da bis ein und zwanzig Jahr die Sonntagsschule besuchen.
Neben den gewöhnlichen Schulen bestehen noch in mehreren
Orten Industrie-, Real- und Kunstschulen, Die Aufsicht
der Schulen ist den Ortögeistlichen und Schulinspektoren
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TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T32: [Tag Jahr Monat Mai Juli März Juni April Ende Oktober]]
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