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1. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 76

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
76 das Recht, ihr Vieh über das Gut eines Andern zu treiben, oder dasselbe auf eine gewisse Zeit und in einer gewissen An- zahl auf dem Gute, in dem Walde :c. eines Andern fressen zu lassen. Bei den Schafen ist oft das Pförchrecht, daß ein Anderer feine Schafe auf dem Felde des Andern weiden und stehen lassen muß, fo daß es dadurch gedüngt wird. Manche haben das Recht, die Schweine in die Eichenwälder zu trei- den, Torf an gewissen Orten zu stechen, Steine, Töpfer- oder Kieselerde auszugraben u. drgl. Jeder Besitzer eines Guts muß sich daher bei den vorigen Besitzern genau erkundigen, was darauf für Rechte haften, und in zweifelhaten Fallen bei Gerichten, oder wo es auf hergebrachte Gewohnheiten ankömmt, bei alten Bürgern guten Rath darüber holen, und sodann das Erwiesene richtig anfschreiben lassen, damit nicht Streitigkeiten entstehen. Beim Ankauf eines Guts muß man alle Rechte und Pflichten, oder was der Eigen- thumsherr thun oder leiden muß, genau in den Kaufbrief fe- tzen lassen, damit man sich in allen Fallen darauf berufen kann. Rechte in Ansehung der Nachbarshäuser. Mancher darf dem Nachbar verwehren, daß er sein Haus nicht höher baue, oder daß er Fenster auf die Seite mache, wo er feine Wohnung hat. Dagegen hat auch wie- der jeder das Recht, zu verwehren, daß man ihm nicht das Licht oder die Aussicht verbaue, und wenigstens drei Schuhe von feinem Haufe weg bleibe. Mancher hat das Recht, be- sonders in Städten, die Balken feines Hauses auf des an- dern Mauer aufzulegen, oder in des andern Mauer einzu- schieben , oder ein Vordach auf des Nachbars Platz hinaus zu bauen, oder dort eine Holzlege oder Dnngstätte und Wasserableitung zu haben u. drgl. Deßhalb erkundige sich jeder, der Güter kauft, nach allen solchen Rechten und Pflichten, und beobachte sie genau, damit keine Streitigkeiten entstehen. Von den Erbschaften. Wer das Recht hat, Güter und Gerechtigkeiten eines Verstorbenen in Besitz zu nehmen, ist Erbe.

2. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 88

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
88 man das wirklich nicht gethan, was man dmch einen Erb läugneu will? c) ob man in Wahrheit gesonnen sey, das zu halten, was mau eidlich versprechen soll? Vomappelliren, oder: wie man seinrecht zu erhalten suche, wenn man des Richters Urtheil für unrichtig hält, k Wenn der Richter, welcher eine Sache zu entscheiden hat, sein Urtheil gefällt hat, und man ist durch gute Gründe überzeugt, daß das Urtheil unrichtig sey, und uns dadurch Unrecht geschehe, so darf man dennoch kein unhöfliches, bös- artiges Betragen gegen den Richter annehmen; vielmehr hat man binnen einer gewissen Frist die Beschwerde bet diesem Richter vorzutragen, und sich an ein höheres Gericht zu wenden. Dieß heißt appelliren, oder ein höheres Urtheil an, rufen. Aber nicht in allen Fällen kann man appelliren. Die Sache muß eine gewisse Summe betragen. In Polizeisachen, die keinen Verzug leiden, kann man tu der Regel nicht ap, pelliren. In solchen Fällen muß man einen Rechtsbeistand suchen, der das Weitere besorgt. Wer in einer wichtigen Sache mit dem Urtheil eines Obergerichts nicht zufrieden seyn sollte, der kann sich an ein noch höheres im Lande, und nach Beschaffenheit der Umstände, an das höchste wenden. Vom Conkurs. Sobald ein Mann nicht mehr bezahlen kann nttd mir Schulden überhäuft ist, so werden die Gläubiger zusammen ’ gerufen > alles, was er hak, wird verkauft und unter die Gläubiger vertheilt. Die Vertheilung geschieht klassenweift. Reicht das vorhandene Vermögen des Schuldners nicht zu, so müssen alle etwas einbüßen, und die in der letzten Klasse bekommen oft gar nichts mehr. In der ersten Klasse stehen gewöhnlich die gerichtlichen Verhandlungs-, Leichen,, Arzt- und Apothekerkosten; letzte Krankheitspflege; Liedlöhne; an dm Verkäufer, welcher sich in der verkauften Sache ein Un, terpfand bestellt, oder gar das Eigenthum vorbehalten hat; Steuer» rmd andere Abgaben; Zinsgelder und Zehnten der

3. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 85

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
— 8s — Kauft ausgemacht ist. Oftmal haftet auch auf einer Sache das Einstands.- oder Zugrecht. Dieß haben in gewissen Fäl, len Blutsverwandte, Nachbarn oder vormalige Besitzer einer Sache. In solchen Fällen muß dem Käufer sein Geld sammt Unkosten zurück erstattet werden. Wenn unbekannte oder verdächtige Personen eine Sache allzu wohlfeil verkaufen, so ist zu vermuthen, daß es gestohlene oder fremde Waaren seyen, die sie zu verkaufen kem Recht haben. Man hüte sich vor dem Schaden, das fremde Gut dem Eigenthümer wieder unentgeldlich aushändigen zu müssen. Von Schenkungen. Ein Geschenk ist eine freiwillige Gabe, die ein anderer unentgeldlich empfängt, und nun als sein Eigenthum betrach- ten und behandeln darf. Eine Sache kann aber nur dann verschenkt werden, wenn niemand dadurch Schaden leider. Wem etwas auf den Todesfall geschenkt wird, hat erst nach dem erfolgten Tod ein unwiderrufliches Recht darauf. Zur Bestimmung einer solchen Schenkung muß man fünf Zeugen nehmen. Der Schenker kann sie, so lange er lebt, ändern oder widerrufen, wenn Eltern oder Kindern dadurch der Pflichttheil entzogen würde, oder Beschenkte sich gegen den Schenkenden sehr undankbar bewiesen, wenn der, der etwas geschenkt hat, selbst Noth leiden müßte, oder wenn der Schenker noch Kinder bekömmt. Uebersteigt eine Schenkung die gewöhnliche, in den Landesrechten dafür bestimmte Summe, so muß sie gerichtlich bestätigt werden, sonst gilt sie nicht weiter, als bis zur gesetzmäßigen Summe. Von einer Streitsache vor Gericht. 2) Regeln für den Kläger. So gerecht die Prozeßsache ist, so hat man doch Zeit- verlust, Unkosten, Verdruß und manchen andern Schaden. Ein magerer Vergleich ist besser, als ein fetter Prozeß. Wer einen solchen anfangen will, muß von der Gerechtigkeit sei- ner Sache die vollständigsten Beweise haben. Glaubst du, daß dir jemand Unrecht thue, oder du etwas zu zahlen nicht schuldig ftyest, ft ftche den, mit dem du den Streit habm

4. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 204

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
504 — — vier und zwanzig Oberförstereien; 4) Finanz- oder Reut- beamtungen — neun und siebenzig Kameralverwaltungen. Die Rechtspflege wird in dreifacher Jnstanzordnung ver- waltet, so daß die Oberamtsgerichte den ersten, die Kreis- gerichtshöfe den zweiten und das Obertribunal den dritten Gerichtsstand bilden. Es kann von einer Instanz zur an- dern appellirt werden, die Streitsache muß aber einen gewissen Werth erreichen. Der Oheramtörichter hat ein Strafbefug- niß von zehn Reichöthaler oder acht Tag Gefängniß. Jeder Gemeinde steht ein Gemeinderath vor, an deren Spitze der erste Ortsvorsteher als Vorstand ist. Letzterer hat eine Straft befugniß von ein bis vier Reichöthaler und zwölf bis acht und vierzig Stunden Gefängnißstrafe, und in Verbindung mit den Gemeinderäthen das Doppelte. Der Gemeindepfleger besorgt die Ein- und Ausgaben der Gemeinden. Auch die Stiftungsverwaktungen sind den Gemeinden überlassen; zu dem Ende besteht ein Stiftungsrath mit den Ortsgeistlichen an der Spitze. Zur Erhaltung der Schul-,Kirchen- und Sittenzucht besteht der Kirchenconvent. Die Oberamtsver- waltung hat den Oberamtmanu an der Spitze, der im Namen der Regierung die Verwaltung der Gemeinden führt, und die höhere Polizei handhabt. Seine Strafgewalt geht bis auf zehn Reichöthaler und acht Tage Gefängnißstrafe. Der Rechner der ganzen Amtökörperfchaft ist der Amtspfleger. Die den Oberämtern vorgesetzten Stellen sind theils die Kreis- regierungen, theils die oben genannten Centralstellen. Zum Kriegsdienst ist jeder Staatsbürger verpflichtet. Seine Dienstzeit dauert sechs Jahre. Die kirchliche Verwaltung steht zunächst dem Landeöbischof und seinem Domkapitel zu. Neben diesem besteht noch der Katholische Geistliche Rath. Die besondere Aufsicht ist unter acht und zwanzig Dekanate oder Landkapitel vertheilt. Die Zahl sämmtlicher katholi- schen Pfarreien ist 629 nebst 185 Kaplaneien. Katholische Volksschulen befinden sich 787 im Lande. Jedes Kind muß von sechs bis vierzehn Jahr die Werktagsschule, und von da bis ein und zwanzig Jahr die Sonntagsschule besuchen. Neben den gewöhnlichen Schulen bestehen noch in mehreren Orten Industrie-, Real- und Kunstschulen, Die Aufsicht der Schulen ist den Ortögeistlichen und Schulinspektoren
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