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1. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 18

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
18 — (in; christlich freudig bei der heiligen Kommunion; fleißig tn euern Arbeiten; mäßig im Esten und Trinken; treu in euer» Amtsgeschäften und vor Gott und den Menschen untadelhaft. Von der guten Anwendung der Zeit. Die Tage, die Monate, die Jahre fahren dahin, wie sich die Wellen eines Stromes eine die andere fortdrängen. Wir bemerken die Zeit nur aus ihrem Verluste. Die Uhr neben mir schlagt immer. So folgen die Stunden einander und führen an ihrer Hand den Tod her. Wie bald wird der lehte Tag unsers Pilgerslebens eintreten, da wir unsern Kör- per verlassen und in eine bessere Welt übergehen! Um daher für die wahre Wohlfahrt unserer Seele und unsers Leibs zu sorgen, sollen wir alle Stunden unserer Lebenszeit gut anwen- den. Betrachte die Zeit als ein leeres Feld, worauf weder Glück noch Unglück von selbst wachsen. Du mußt es erst mit eigener Hand bestellen und anbauen. Was du in diesem Felde säest, das wirst du dann auch ernten. In diesem Felde bete, in diesem Felde arbeite, und der himmlische Segen wird sich zu deiner Mühe gesellen. Jünglinge und Jungfrauen, die Zeit ist edel; wendet sie stets zum Guten und zu eurer eignen Vervollkommnung an, damit ihr zunehmet, wie an Jahren, so an Tugend! D i c E r h o l u n g s si u n d t tu Die Erholungsstunden, in welchen sieb unser Geist zerr streuen soll, damit er neue Kräfte, neuen Muth sammle, sind demjenigen nicht gleichgültig, welcher mit dem köstlichen Geschenk des Lebens recht wuchern, und keinen Augenblick desselben thöricht verschwenden möchte! Sinne nicht aufdas Vertreiben der Zeit; sie vertreibt dich. Sie vertreibt dich aus deinen Kinderjahren; sie vertreibt dich aus dem Krege deiner Freunde, aus dem Hause deiner Eltern, auö dem Schooße deiner Familie, aus dem Leben selbst hinweg. Allerdings sind für uns Stunden der Ruhe und Ergöh-

2. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 63

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
6z andere; sonst sehest du dich der Gefahr aus, daß man von dir denke, du machest es ihnen eben so, wenn sie fort seyen. Wie man sich am Tische verhalten solle. Wenn zu Tisch gebetet wird, so stehe auf und bete mit aufgehobenen Händen. Erhebe dein Aug und Herz zum Him- mel empor. Ist dasselbe beendigt, so wünsche jedem eine geseg- nete Mahlzeit und laß ältere Personen zuerst sich sehen, ehe du Plah nimmst. Lauf nicht gleich dem ersten Plah zu, dieser gehört den Eltern an. Wirf den Stuhl nicht um, dreh die Schüs- sel nicht, wie du sie etwa gerne hättest, fahre nicht zuerst in die Schüssel; denn dieß alles ist unverschämt. Merke auf die, welche als wohlerzogene Menschen bekannt sind, und lerne von ihnen ein wohlanständiges Betragen. Nimm die Spei- sen nicht zu schnell und hastig. Mache mit Messer, Gabel und Löffel, und mit dem Kauen kein Geräusch. Verschütte nichts aus deinem Löffel und stoße nichts um. Mache kein Ge- töse mit Blasen. Mäßige deine Eßbegierde. Greife keinem bei Tische vor, wenn die Speisen herumgereicht werden. Lasse im- mer andern den Vorzug. Bleib ungezwungen, denn schüchterne Verlegenheit veranlaßt nur desto lächerlichere Fehler. Kommt eine fremde Speise vor, so merke wie andere damit umgehen. Wisch den Mund nicht an das Tischtuch oder an die Kleider. Tadle nicht über eine aufgetragene Speise. Wenn du etwas schon auf deinem Teller haltest, so leg es nicht mehr zurück. Greife nicht- mit den Händen an, bediene dich der Gabel und des Messers. Schieb auf einmal nicht zu viel in den Mund hinein, sonst hält man dich für einen Vielfraß. Iß nie zu viel und zu schnell hinein. Ueberfülle den Magen nicht mit Speise und Trank; zu viel ist ungesund. Nage nicht an den Knochen wie ein Hund. Führe keine cckelhafte, ungezie- mende Reden. Stich nicht mir der Gabel oder mir dem Messer in den Zähnen, brauch ein Holz oder einen Feder- kiel, sie sind besser für Zähne. Stoße dein Glas nicht um, zumal wenn es voll ist. Trinke bescheiden. Leere es nicht auf einmal aus. Kratze bei Tisch nicht im Kopf. Hüte dich vor Schlafen und Gähnen. Beim Gähnen muß man die Hand oder das Nastuch vor den Mund halten, und ebcir

3. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 76

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
76 das Recht, ihr Vieh über das Gut eines Andern zu treiben, oder dasselbe auf eine gewisse Zeit und in einer gewissen An- zahl auf dem Gute, in dem Walde :c. eines Andern fressen zu lassen. Bei den Schafen ist oft das Pförchrecht, daß ein Anderer feine Schafe auf dem Felde des Andern weiden und stehen lassen muß, fo daß es dadurch gedüngt wird. Manche haben das Recht, die Schweine in die Eichenwälder zu trei- den, Torf an gewissen Orten zu stechen, Steine, Töpfer- oder Kieselerde auszugraben u. drgl. Jeder Besitzer eines Guts muß sich daher bei den vorigen Besitzern genau erkundigen, was darauf für Rechte haften, und in zweifelhaten Fallen bei Gerichten, oder wo es auf hergebrachte Gewohnheiten ankömmt, bei alten Bürgern guten Rath darüber holen, und sodann das Erwiesene richtig anfschreiben lassen, damit nicht Streitigkeiten entstehen. Beim Ankauf eines Guts muß man alle Rechte und Pflichten, oder was der Eigen- thumsherr thun oder leiden muß, genau in den Kaufbrief fe- tzen lassen, damit man sich in allen Fallen darauf berufen kann. Rechte in Ansehung der Nachbarshäuser. Mancher darf dem Nachbar verwehren, daß er sein Haus nicht höher baue, oder daß er Fenster auf die Seite mache, wo er feine Wohnung hat. Dagegen hat auch wie- der jeder das Recht, zu verwehren, daß man ihm nicht das Licht oder die Aussicht verbaue, und wenigstens drei Schuhe von feinem Haufe weg bleibe. Mancher hat das Recht, be- sonders in Städten, die Balken feines Hauses auf des an- dern Mauer aufzulegen, oder in des andern Mauer einzu- schieben , oder ein Vordach auf des Nachbars Platz hinaus zu bauen, oder dort eine Holzlege oder Dnngstätte und Wasserableitung zu haben u. drgl. Deßhalb erkundige sich jeder, der Güter kauft, nach allen solchen Rechten und Pflichten, und beobachte sie genau, damit keine Streitigkeiten entstehen. Von den Erbschaften. Wer das Recht hat, Güter und Gerechtigkeiten eines Verstorbenen in Besitz zu nehmen, ist Erbe.

4. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 90

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
so Fünfte Abtheilung. Körperlehre. Von dem Menschen überhaupt. Das Merkwürdigste, was der Mensch unter Gottes Geschöpfen kennt, ist der Mensch. Der Schöpfer beugte den Kopf der Thiere zur Erde; den Menschen bildete er auf- recht, und richtete sein Haupt zum Himmel empor, dem Orte seiner künftigen Wohnung. Durch die aufrechte Stellung übersieht er, wie ein Hausvater, die ganze Natur. Die schöne Gesichtsbildung, die gewölbte gedankenreiche Stirne, die zweckmäßige Stellung der Nase, deren Oeffnungen nicht so, wie bei den Thieren, ins Auge fallen, die Wangen mit ihrer sanften Farbenmischung, der geschlossene Mund, dessen Zahn- reihen schöne Lippen bedecken, und ein sanftes menschlicheres Ansehen geben, als wenn die Zähne drohend und gefräßig hervorblickten, sind Vorzüge der menschlichen Gesichtöbildung vor jeder thierischen. In dem Aeußern des Menschen drücken sich seine Gedanken, Neigungen und Empfindungen aus. Die natürlichen Ausdrücke sind: Handlungen, Geberden, ein lächelndes oder finsteres Gesicht, Thränen, Blicke, Verän- derung der Farbe; und diese zusammen geben dem ganzen Körper eine abwechselnde Gestalt und einen Reiz, der ihn scholl vor allen Thieren auszeichnet. Auch an den Händen hat der Mensch einen großen Vor- zug vor den Thieren. Durch die Hand können wir uns von den Formen der Dinge Begriffe machen. Zwar erkennt auch das Auge Umrisse und Formen, aber eö betrügt sich weit öfter, als die Hand. Sie erseht alle Waffen, die andere Ge- schöpfe besitzen, und verfertigt noch bessere. Der Mensch kann unter allen Himmelsstrichen leben, was bei keinem einzigen Thiere der Fall ist. Er ist daher auch im Stande, den Frost der kalten, und die Hitze der warmen Zone, die reine Luft der Gebirge und die dickere Atmosphäre der Thäler, die Feuchtigkeit der Küsten, wie die Trockenheit wasserarmer Länder, Mangel und Uebersiuß, wie

5. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 79

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
79 wohl, wenn er Zeugen dazu nimmt, und noch besser, wenn er ihn schriftlich verfassen und von beiden Theilen unterschrei- den läßt. Oft muß er sogar von der Obrigkeit bestätigt wer- den. Bei solchen Kontrakten hüte man sich vor Ausstreichen und Auskratzen, weil hiedurch Undeutlichkeit, auch Verdacht der Verfälschung entsteht. Entlehnen und Leihen. Einem andern eine Sache unentgeldlich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Gebrauch überlassen, so daß er sie wieder zurückgeben soll, heißt leihen. Wer auf unbestimmte Zeit etwas wegleiht, kann die Sache jederzeit, wenn es ihm gefallt, wieder zurückfordern; und der andere ist auch ver- bunden, sie zu jeder Zeit unverdorben wieder zurück zu geben. Wird auf bestimmte Zeit geborgt, so muß man stch nach der Zusage richten. Wer entlehnt, darf das Geliehene nur da- zu gebrauchen, wozu man-es leiht und nur so lange, als es ihm zum Gebrauch bewilligt ist. Ec muß die Unkosten, die wegen des Gebrauchs, den er davon macht, nöthig sind, auf sich nehmen, die Sache unverdorben zurückgeben, oder den Schaden, wenn einer verursacht wurde, ersetzen. Geht die Sache, während sie weggeliehen ist, durch einen Unglücksfall zu Grund, welchen der Entlehner nicht vermeiden konnte, so geht dieselbe ihrem Herrn zu Grund. Leidet der Entlehnet durch das Geliehene einen Schaden, an welchem der Leiher Schuld ist, z. B. wenn er vor einem schädlichen Fehler, den das Geliehene an sich hat, nicht warnte, so kann der Entleh- nende Schadenersatz fordern. Anleihen, Borgen und Bezahlen. Wenn einer von jemanden Geld, Wein, Korn u. drgl. entlehnt, ist er verpflichtet, nach Umfluß der festgesetzten Zeit das Entlehnte in der nämlichen Qualität zurück zu geben, ohne einen Betrug zu machen. Wer einem andern Geld leiht, soll eö ihm in guter, gangbarer Münze vorzählen. Zinse können nur verlangt werden, wenn man sie sich versprechen ließ. Wer einem andern Waaren u. dergl. auf Credit gibt: soll deß- wegen dieselben nicht verfälschen, nicht ein geringeres Ge-

6. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 92

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
Mn neue Nahrungsjäfts zuzulassen. Sie selbst sind unenv pfindlich, aber ein Häutchen von der äußersten Empfindlich, keil umgibt sie. Die ineinander gefügten Gelenke sind von festen Bändern umschlungen, so, daß sie nicht leicht auseinander weichen. Die Knochen der Kinder sind noch nicht so fest, als wie bei Erwachsenen; deßwegen muß alles unbesonnene Ziehen an denselben, das Schleudern der Kinder, das Ringen der Star, kern mit den Schwachem rc. vermieden werden, weil man dadurch leicht Trennungen der knorplichen Theile, Lähmun, gen, Verrenkungen der Glieder, Schiefe oder Krümme des Rückens u. drgl. verursachen kann. Durch starke Sprünge kann das Knochenmark so erschüttert werden, daß unheilbare Geschwüre entstehen. Eine oft gering scheinende äußerliche Gewalt kann den Knochen unheilbare Verletzungen zuziehen. Eine mäßige Lebensweise, Enthaltsamkeit von allen Aus, schweifungen, Uebung der Glieder, gerades, freies Stehen imb Sitzen stärkt die Knochen und befördert das gesunde Wachsthum derselben. 2) Das Fleisch. Ueber die Knochen gehr das Fleisch. Dieses besteht aus einzelnen saftigen Bündeln, deren jeder in eine Fetthaut be, sonders eingewickelt ist, so daß sie bei der Bewegung sich nicht reiben und Schmerzen verursachen können. Diese Bündeln heißen Muskeln; die härtern Enden derselben aber, womit sie unter sich und an den Knochen festgemacht find, Sehnen oder Flachsen. In die Muskeln sind unzählige Adern und feine Nervenfädchen gewebt. Sie hängen mit dem Gehirn zusain, men und geben dem Fleisch Empfindung. Die Muskeln be, wegen die Knochen. Je mehr diese geübt werden, desto mehr Starke und Geschicklichkeit erhalten sie zu den künstlichen Bewegungen. Uebermäßige Anstrengung derselben, wenn sie dem Älter und der Leibesbeschaffenheit nicht angemessen ist, macht sie vor der Zeit steif, verursacht Zerreißung der Fläch- sen, auch Krämpfe, oder unwillkürliche schmerzhafte Zusam, menziehungen der Nerven. Man übe frühzeitig atk Gliedes so viel möglich.

7. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 81

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
— Vl — kvntrakrwkbrig gebraucht. Hat der Pächter auf das Gur un- vermuthete Kosten verwenden müssen, damit es nicht Schar den litt, so hat der Verpächter sie ihm zu ersehen. Der Pächr cer ist dagegen verpflichtet, das Gepachtete vor allem Schar den zu verwahren und in gutem Zustand zu erhalten, das Pachtgeld richtig abzutragen, und seine ganze Pachtzeit ausr zuhalten, wenn er nicht rechtmäßige Ursache hat, vor der Zeit den Pacht zu verlassen und endlich die Sache chrlich und redlich wieder sammt Zugehör zu übergeben. Pachter und Verpächter thun daher sehr wohl, wenn sie Alles aufschrei- den lassen, was in Pacht gehört und den Pachtkontrakt schrift- lich machen. Mer ein Haus, Zimmer, Garten u. dgl. veri miethet, muß sorgfältig anzeigen, was und wie viel er da- von dem Miethenden überläßt, es genau so übergeben, wie es verabredet wurde, ihm es so lange lassen- als bestimmt wurde, und wenn er ändern will, zur rechten Zeit aufküu- den. Der gemiethet hat, darf diese Sachen nur dazu ge- brauchen, wozu sie ihm überlassen wurden; diese im gehö- rigen Stande und unverdorben dem Eigenthümer wieder über- geben und den Miethzins zur rechten Zeit abtragen, nicht vor der Zeit ausziehen, ohne das Miethgeld ganz zu bezahlen. Verdirbt er etwas, so hat er den Vermierher schadlos zu hal- ten. Eben fo verhält es sich, wenn man Thiere vermiethet. Wer als Knecht, Magd, Bedienter oder Gesell sich tu Dienst begibt, muß die bestimmte Dienstzeit aushalten und die ver- sprochenen Dienste leisten. Wer vor der Zeit auö dem Dienste tritt, ohne rechtmäßige Ursache, muß seinem Bienstherrn den verursachten Schaden ersehen und kann nach Umständen noch bestraft werden. Dagegen ist derjenige, der andere in Dienst nimmt, eben so streng verbunden, an Lohn, Kost, Kleidung und Geschenke zur rechten Zeit und gerade so, wie es versprochen wurde, zu geben. Dienstboten und Taglöhnee dürfen nicht willkührlich und ohne rechtmäßige Ursache aus dem Dienst gejagt werden, ohne ihnen den ganzen bedungenen Lohn und Schaden-Ersaß zu geben. Ist bei einem Handwer- ker u. dgl. eine Sache bestellt worden, fo ist derselbe verpflich- tet, das Bestellte gerade so zu liefern, wie es verabredet wurde. Was ihm zu einer Sache übergeben wird, muß er 6

8. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 82

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
82 getreu zu dieser verwenden, und das Uebrige gewissenhaft wieder zurück geben. Der, welcher eine Sache bestellt hat, ist verbunden, dieselbe, wenn sie nach seiner Bestellung ge- macht ist, anzunehmen und den verdienten Arbeitslohn dafür zu bezahlen. Ist eine Sache durch Verschulden eines Hand- werkers verdorben worden, so ist er Entschädigung dafür schuldig. Für ein Unglück kann jedoch der Arbeiter nicht stehen. Von Vollmachten und Aufträgen. Wenn man einem andern ein Geschäft überträgt, /0 gibt man ihm hiezu eine mündliche oder schriftliche Vollmacht, dass er an unsrer Statt nach seiner besten Absicht wirke und handle. Wenn man daher einem andern ein Geschäft anvertrauen will oder muss, so wähle man einen Mann, der geschickt, rechtschaffen? Willig und eifrig ist. Auch überlasse man ihm nicht geradehin, wie er es machen will, sondern bestimme, so viel es seyn kann, was er an unserer Stelle thun kann. Wer von einem andern eine Vollmacht empfängt, besorge die ganze Sache mit Fleiss und Treue, wie wenn es seine eigene wäre. Er thue nichts über seine Vollmacht; denn diess wäre ja doch ungültig, wenn es der nicht gut heisst, der das Geschäft übertrug. Ist dasselbe verrichtet, so muss man dem Eigenthümer Be- richt erstatten und Rechnung ablegen. Hat man noth- wendige Kosten oder gar Schaden dabei gehabt, so muss er ersetzt werden. Nur fnuss man keinen überflüssigen Aufwand machen. Von der Bürgschaft. Wenn man verspricht, für einen Schuldner zu be- zahlen , falls er nicht bezahlen kann, so hat man sich für einen andern verbürgt. Wenn der Schuldner nicht bezahlen kann, so nimmt man den Burgen dafür. Ha- den sich mehrere für einen verbürgt, so müssen alle gleiche Theile leiden. Verarmt ein Bürge, so müssen die Uebrigen auch seinen Theil bezahlen, Will man als

9. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 83

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
83 Anleiher der Beschwerlichkeit enthoben seyn, jeden Bur- gen einzeln zu seinem Antheil zu belangen, so lasse man ihn schon bei der Verschreibung des Rechts entsagen, nicht mehr als seinen Antheil zu zahlen, dann kann man jeden allein auf die ganze Summe belangen. Damit man sich nicht lange mit einem unzähligen Schuldner herum- treiben muss, lasst man zur weitern Sicherheit auch den Bürgen als Schuldner und Selbstzähler unterschreiben. Hat ein Bürge die ganze Summe bezahlen müssen, so überlasst man demselben das Recht, gegen die andern Mitbürgen zu klagen, dass sie ihren Theil der Schuld vergüten müssen. Bei einem Bürgen sehe man nicht nur auf Wohlhabenheit, sondern ob er auch unter einer Obrigkeit stehe, bei der man ihn leicht zur Zahlung an- halten lassen kann. Nimmt man Weibspersonen zu Bur- gen , so muss es unter Zuziehung eines Beistandes ge- schehen, und jene müssen den weiblichen Rechten, nach reiflicher Belehrung, worin diese bestehen, entsagen. Das Beste ist, diese Entsagung gerichtlich thun zu lassen, was ohnehin geschehen muss, wenn sich das Iveib für ihren Mann verbürgen will. Von Verpfändung. Gewöhnlich wird einem Gläubiger, zur Sicherheit sei- ner Forderung, ein Recht an das Vermögen des Schuldners zugestanden, das er auch gegen einen dritten Besitzer geltend machen kann. Gewöhnlich verpfändet man Haus, Gärten, Aecker, Wiesen oder Silber- und Goldgeschirr. Werden Schuld und Zinse nicht zur rechten Zeit abge- tragen , so kann der Gläubiger, der eine Pfandverschreibung besitzt, auf Verkaufung des Pfandes antragen, es muß aber durch die Obrigkeit geschehen. Liegende Güter werden gewöhnlich jetzt gerichtlich als Pfand verschrieben. Die mit Unterpfand gesicherten Anleihen haben ein Vorzugsrecht vor denen, die mit einem bloßen Schuldschein belegt sind. Der Gläubiger soll Billigkeit gegen den Schuldner haben, aber ihn doch nicht durch allzugroße Nachsicht leichtsinnig machen. Man nehme nicht mehr Zinse> 6*

10. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 95

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
Os im Menschen nie stille, so lange er lebt. Es geht iinmer Schlag auf Schlag, der dem ganzen Körper Blut und Nahrung und dem Blute Wärme ertheilt. Ein gemäßigter, ungestörter Um- lauf des Bluts ist die Quelle unserer Gesundheit und eines langen Lebens. Ruhe des Gemüths und die den Kräften eines Jeden angemessene Thätigkeit erhält diesen Umlauf. Ausschweifungen und heftige Leidenschaften aber stören ihn und verkürzen das Leben. 10) Die Lunge. Aus dem Herzen kommt der Milchsaft, vermischt mit dem Blute, in die Lunge und ergießt sich da in tausend kleine Ströme. Die Lunge breitet sich um daö Herz aus. Ihr zum menschlichen Leben unentbehrliches Geschäft ist das Athem- holen. Auf die Gesundheit der Lunge kommt vieles an. Man muß, um sie zu erhalten, reine Luft einathmen. Man soll die Brust nicht im Sitzen, oder durch enges Zusammenschnü- ren drücken, und besonders das Blut nicht durch allzuheft tige Bewegung oder starke Getränke erhitzen, sonst entste- hen in derselben Geschwüre. Lungen- und Schwindsucht können sich junge Leute zuziehen, wenn sie sich durch Ren- nen, Tanzen und Schreien rc. erhitzt haben und dann schnell durch Trinken oder Entblößung abkühlen. Verdorbene Dünste aus Kellern voll gährenden Mostes und der Schwefeldampf sind für die Lunge ebenfalls sehr schädlich. Freie Luft, Uebung im deutlich lauten Sprechen, mäßige Bewegung und reines Wasser erhalten sie gesund. 11) Die Pulsadern. Der gut zubereitete Milchsaft und das Geblüt steigt ins Herz zurück, woraus es dann durch eine große Ader in raufend größere und kleinere, oft kaum sichtbare Kanäle, und mittelst dieser auf- und abwärts in alle Glieder, in alle Fin- gerspitzen und Häutchen getrieben wird. Die Kanäle, worin eö aus dem Herzen schießt, heißen Pulsadern. 12) Die Blutadern. Derjenige, der den Strom des Blutes in so viele tau- send Kanäle vertheilt, wenn es aus dem Herzen fließt, sam- rnelt ihn auch aus allen tausend wieder, um ihn abermals
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