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1. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 1

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
Erste Abtheilung. Betrachtungen zur Belebung und Stärkung eines tugendhaften Sinnes und Wandels. Allgemeine Betrachtung der Schöpfung» Ich will die ganze Schöpfung, dieß große, herrliche Welt- ■ gebäude anschauen, und mit meinem Auge rechts und links, in die Tiefen hinab und zu den Höhen hinauf blicken. Um- herreisen will ich mit meinem Blicke auf der weiten Oberfläche der Erde, und auffassen die Millionen Eindrücke, die Flüsse Und Seen, Ebenen und Berge, Aecker und Wiesen, Städte und Dörfer, Gärten und Wälder, Pflanzen und Thiere, Blü- then und Früchte, Großes und Kleines, nahe und ferne, im Schatten und Licht, auf meine Seele machen. Fühlen will ich dann die wohlthätige Luft, die mich umweht, die ich aus- und einathme; aufheben meine Augen zu den Wolken, sie hinwenden zu dem großen flammenden Körper der Sonne, dev dort voll Glanz, Licht und Wärme auf Erde, Menschen und Thiere seine wohlthätigen Einflüsse bei Tag herabsendet und des Nachts, da er wegzieht, mich am ungeheuren blauen Himmelsgewölbe in unermeßlicher Entfernung das sanfte Licht des Mondes, die unzählige Menge und das Funkeln dev Sterne sehen läßt. Ich freue mich, in dem großen Wohn- und Gotteöhause zu leben, alle seine Zierden übersehen, so viel Angenehmes und Nutzbares mitgebrauchen und mitgenie- ßen zu können, und erhebe mein Gemüth von dem Anschauen und der Bewunderung des Gebäudes, zur Kenntniß und Bewunderung des großen mächtigen Baumeisters, meines Gottes, empor. i

2. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 2

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
2 Vom Daseyn Gottes. Aus Allem, was ober uns, was unter uns und was um Uns her ist, lernen wir Gott kennen. Ober uns ist der Himmel; da geht die Sonne auf, und bei Nacht der Mond und unzählige Sterne. Wie schön blau ist der Himmel bei Tag, wenn die Sonne aufgeht! Wie prächtig bei der Nacht, wenn die Sterne funkeln, und der schimmernde Mond unter ihnen. Sonne, Mond und Sterne schweben in freier Luft und bewegen sich in schönster Ordnung. Daraus erfolgt die regelmäßige Abwechslung von Tag und Nacht und den vier Jahreszeiten. Die wohlthätige Sonne erwärmt und erleuchtet mit ihren Strahlen die ganze Erde, sie macht, daß Gras, Pflanzen und Früchte wachsen und zeitig werden, von welchen Menschen und Thiere sich nähren und leben. Das angenehme Mondeslicht ist ohne Warme, damit der nächtliche Thau, der Gras und Pflanzen erquicket, nicht aufgetrocknet werde. Sonne, Mond und Sterne und Alles, was in, an und um die Erde ist, nennen wir die Schöpfung. Und nun, meine Lieben! wenn sich das Kleine nicht selbst hervorbringen kann, fo wird das Große noch viel we- niger im Stands seyn, sich selbst hcrvorzubnngen. Betrachten wir einmal, wie klein eine Strohhütte gegen die ganze Erde ist? — Und doch stellt sich diese nicht selbst an dm Platz. Wenn also schon das kleinste Haus einen Bau- meister "haben muß, so muß die ganze Schöpfung um so eher einen gehabt haben. Und dieser unendlich größere Meister ist — Gott. Be- trachtet öfters die Geschöpfe, die in der Welt sind, betrachtet ihre Mannigfaltigkeit, ihre Größe, ihre künstliche Einrich- tung ! Betrachtet den ordentlichen Lauf der Sonne und deö Mondes; und in einer heitern Nacht sehet an die vielen und großen Sterne am Firmamente! Fraget euch selbst: Wer hat diese Sterne an das Firmament gesetzt ? Wer macht, daß sie frei, ohne Stütze halten? Wer bestehlt der Sonne, daß sie ordentlich auf- und untergehe? Wer läßt Nahrung für

3. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 18

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
18 — (in; christlich freudig bei der heiligen Kommunion; fleißig tn euern Arbeiten; mäßig im Esten und Trinken; treu in euer» Amtsgeschäften und vor Gott und den Menschen untadelhaft. Von der guten Anwendung der Zeit. Die Tage, die Monate, die Jahre fahren dahin, wie sich die Wellen eines Stromes eine die andere fortdrängen. Wir bemerken die Zeit nur aus ihrem Verluste. Die Uhr neben mir schlagt immer. So folgen die Stunden einander und führen an ihrer Hand den Tod her. Wie bald wird der lehte Tag unsers Pilgerslebens eintreten, da wir unsern Kör- per verlassen und in eine bessere Welt übergehen! Um daher für die wahre Wohlfahrt unserer Seele und unsers Leibs zu sorgen, sollen wir alle Stunden unserer Lebenszeit gut anwen- den. Betrachte die Zeit als ein leeres Feld, worauf weder Glück noch Unglück von selbst wachsen. Du mußt es erst mit eigener Hand bestellen und anbauen. Was du in diesem Felde säest, das wirst du dann auch ernten. In diesem Felde bete, in diesem Felde arbeite, und der himmlische Segen wird sich zu deiner Mühe gesellen. Jünglinge und Jungfrauen, die Zeit ist edel; wendet sie stets zum Guten und zu eurer eignen Vervollkommnung an, damit ihr zunehmet, wie an Jahren, so an Tugend! D i c E r h o l u n g s si u n d t tu Die Erholungsstunden, in welchen sieb unser Geist zerr streuen soll, damit er neue Kräfte, neuen Muth sammle, sind demjenigen nicht gleichgültig, welcher mit dem köstlichen Geschenk des Lebens recht wuchern, und keinen Augenblick desselben thöricht verschwenden möchte! Sinne nicht aufdas Vertreiben der Zeit; sie vertreibt dich. Sie vertreibt dich aus deinen Kinderjahren; sie vertreibt dich aus dem Krege deiner Freunde, aus dem Hause deiner Eltern, auö dem Schooße deiner Familie, aus dem Leben selbst hinweg. Allerdings sind für uns Stunden der Ruhe und Ergöh-

4. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 63

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
6z andere; sonst sehest du dich der Gefahr aus, daß man von dir denke, du machest es ihnen eben so, wenn sie fort seyen. Wie man sich am Tische verhalten solle. Wenn zu Tisch gebetet wird, so stehe auf und bete mit aufgehobenen Händen. Erhebe dein Aug und Herz zum Him- mel empor. Ist dasselbe beendigt, so wünsche jedem eine geseg- nete Mahlzeit und laß ältere Personen zuerst sich sehen, ehe du Plah nimmst. Lauf nicht gleich dem ersten Plah zu, dieser gehört den Eltern an. Wirf den Stuhl nicht um, dreh die Schüs- sel nicht, wie du sie etwa gerne hättest, fahre nicht zuerst in die Schüssel; denn dieß alles ist unverschämt. Merke auf die, welche als wohlerzogene Menschen bekannt sind, und lerne von ihnen ein wohlanständiges Betragen. Nimm die Spei- sen nicht zu schnell und hastig. Mache mit Messer, Gabel und Löffel, und mit dem Kauen kein Geräusch. Verschütte nichts aus deinem Löffel und stoße nichts um. Mache kein Ge- töse mit Blasen. Mäßige deine Eßbegierde. Greife keinem bei Tische vor, wenn die Speisen herumgereicht werden. Lasse im- mer andern den Vorzug. Bleib ungezwungen, denn schüchterne Verlegenheit veranlaßt nur desto lächerlichere Fehler. Kommt eine fremde Speise vor, so merke wie andere damit umgehen. Wisch den Mund nicht an das Tischtuch oder an die Kleider. Tadle nicht über eine aufgetragene Speise. Wenn du etwas schon auf deinem Teller haltest, so leg es nicht mehr zurück. Greife nicht- mit den Händen an, bediene dich der Gabel und des Messers. Schieb auf einmal nicht zu viel in den Mund hinein, sonst hält man dich für einen Vielfraß. Iß nie zu viel und zu schnell hinein. Ueberfülle den Magen nicht mit Speise und Trank; zu viel ist ungesund. Nage nicht an den Knochen wie ein Hund. Führe keine cckelhafte, ungezie- mende Reden. Stich nicht mir der Gabel oder mir dem Messer in den Zähnen, brauch ein Holz oder einen Feder- kiel, sie sind besser für Zähne. Stoße dein Glas nicht um, zumal wenn es voll ist. Trinke bescheiden. Leere es nicht auf einmal aus. Kratze bei Tisch nicht im Kopf. Hüte dich vor Schlafen und Gähnen. Beim Gähnen muß man die Hand oder das Nastuch vor den Mund halten, und ebcir

5. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 76

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
76 das Recht, ihr Vieh über das Gut eines Andern zu treiben, oder dasselbe auf eine gewisse Zeit und in einer gewissen An- zahl auf dem Gute, in dem Walde :c. eines Andern fressen zu lassen. Bei den Schafen ist oft das Pförchrecht, daß ein Anderer feine Schafe auf dem Felde des Andern weiden und stehen lassen muß, fo daß es dadurch gedüngt wird. Manche haben das Recht, die Schweine in die Eichenwälder zu trei- den, Torf an gewissen Orten zu stechen, Steine, Töpfer- oder Kieselerde auszugraben u. drgl. Jeder Besitzer eines Guts muß sich daher bei den vorigen Besitzern genau erkundigen, was darauf für Rechte haften, und in zweifelhaten Fallen bei Gerichten, oder wo es auf hergebrachte Gewohnheiten ankömmt, bei alten Bürgern guten Rath darüber holen, und sodann das Erwiesene richtig anfschreiben lassen, damit nicht Streitigkeiten entstehen. Beim Ankauf eines Guts muß man alle Rechte und Pflichten, oder was der Eigen- thumsherr thun oder leiden muß, genau in den Kaufbrief fe- tzen lassen, damit man sich in allen Fallen darauf berufen kann. Rechte in Ansehung der Nachbarshäuser. Mancher darf dem Nachbar verwehren, daß er sein Haus nicht höher baue, oder daß er Fenster auf die Seite mache, wo er feine Wohnung hat. Dagegen hat auch wie- der jeder das Recht, zu verwehren, daß man ihm nicht das Licht oder die Aussicht verbaue, und wenigstens drei Schuhe von feinem Haufe weg bleibe. Mancher hat das Recht, be- sonders in Städten, die Balken feines Hauses auf des an- dern Mauer aufzulegen, oder in des andern Mauer einzu- schieben , oder ein Vordach auf des Nachbars Platz hinaus zu bauen, oder dort eine Holzlege oder Dnngstätte und Wasserableitung zu haben u. drgl. Deßhalb erkundige sich jeder, der Güter kauft, nach allen solchen Rechten und Pflichten, und beobachte sie genau, damit keine Streitigkeiten entstehen. Von den Erbschaften. Wer das Recht hat, Güter und Gerechtigkeiten eines Verstorbenen in Besitz zu nehmen, ist Erbe.

6. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 90

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
so Fünfte Abtheilung. Körperlehre. Von dem Menschen überhaupt. Das Merkwürdigste, was der Mensch unter Gottes Geschöpfen kennt, ist der Mensch. Der Schöpfer beugte den Kopf der Thiere zur Erde; den Menschen bildete er auf- recht, und richtete sein Haupt zum Himmel empor, dem Orte seiner künftigen Wohnung. Durch die aufrechte Stellung übersieht er, wie ein Hausvater, die ganze Natur. Die schöne Gesichtsbildung, die gewölbte gedankenreiche Stirne, die zweckmäßige Stellung der Nase, deren Oeffnungen nicht so, wie bei den Thieren, ins Auge fallen, die Wangen mit ihrer sanften Farbenmischung, der geschlossene Mund, dessen Zahn- reihen schöne Lippen bedecken, und ein sanftes menschlicheres Ansehen geben, als wenn die Zähne drohend und gefräßig hervorblickten, sind Vorzüge der menschlichen Gesichtöbildung vor jeder thierischen. In dem Aeußern des Menschen drücken sich seine Gedanken, Neigungen und Empfindungen aus. Die natürlichen Ausdrücke sind: Handlungen, Geberden, ein lächelndes oder finsteres Gesicht, Thränen, Blicke, Verän- derung der Farbe; und diese zusammen geben dem ganzen Körper eine abwechselnde Gestalt und einen Reiz, der ihn scholl vor allen Thieren auszeichnet. Auch an den Händen hat der Mensch einen großen Vor- zug vor den Thieren. Durch die Hand können wir uns von den Formen der Dinge Begriffe machen. Zwar erkennt auch das Auge Umrisse und Formen, aber eö betrügt sich weit öfter, als die Hand. Sie erseht alle Waffen, die andere Ge- schöpfe besitzen, und verfertigt noch bessere. Der Mensch kann unter allen Himmelsstrichen leben, was bei keinem einzigen Thiere der Fall ist. Er ist daher auch im Stande, den Frost der kalten, und die Hitze der warmen Zone, die reine Luft der Gebirge und die dickere Atmosphäre der Thäler, die Feuchtigkeit der Küsten, wie die Trockenheit wasserarmer Länder, Mangel und Uebersiuß, wie

7. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 79

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
79 wohl, wenn er Zeugen dazu nimmt, und noch besser, wenn er ihn schriftlich verfassen und von beiden Theilen unterschrei- den läßt. Oft muß er sogar von der Obrigkeit bestätigt wer- den. Bei solchen Kontrakten hüte man sich vor Ausstreichen und Auskratzen, weil hiedurch Undeutlichkeit, auch Verdacht der Verfälschung entsteht. Entlehnen und Leihen. Einem andern eine Sache unentgeldlich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Gebrauch überlassen, so daß er sie wieder zurückgeben soll, heißt leihen. Wer auf unbestimmte Zeit etwas wegleiht, kann die Sache jederzeit, wenn es ihm gefallt, wieder zurückfordern; und der andere ist auch ver- bunden, sie zu jeder Zeit unverdorben wieder zurück zu geben. Wird auf bestimmte Zeit geborgt, so muß man stch nach der Zusage richten. Wer entlehnt, darf das Geliehene nur da- zu gebrauchen, wozu man-es leiht und nur so lange, als es ihm zum Gebrauch bewilligt ist. Ec muß die Unkosten, die wegen des Gebrauchs, den er davon macht, nöthig sind, auf sich nehmen, die Sache unverdorben zurückgeben, oder den Schaden, wenn einer verursacht wurde, ersetzen. Geht die Sache, während sie weggeliehen ist, durch einen Unglücksfall zu Grund, welchen der Entlehner nicht vermeiden konnte, so geht dieselbe ihrem Herrn zu Grund. Leidet der Entlehnet durch das Geliehene einen Schaden, an welchem der Leiher Schuld ist, z. B. wenn er vor einem schädlichen Fehler, den das Geliehene an sich hat, nicht warnte, so kann der Entleh- nende Schadenersatz fordern. Anleihen, Borgen und Bezahlen. Wenn einer von jemanden Geld, Wein, Korn u. drgl. entlehnt, ist er verpflichtet, nach Umfluß der festgesetzten Zeit das Entlehnte in der nämlichen Qualität zurück zu geben, ohne einen Betrug zu machen. Wer einem andern Geld leiht, soll eö ihm in guter, gangbarer Münze vorzählen. Zinse können nur verlangt werden, wenn man sie sich versprechen ließ. Wer einem andern Waaren u. dergl. auf Credit gibt: soll deß- wegen dieselben nicht verfälschen, nicht ein geringeres Ge-

8. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 92

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
Mn neue Nahrungsjäfts zuzulassen. Sie selbst sind unenv pfindlich, aber ein Häutchen von der äußersten Empfindlich, keil umgibt sie. Die ineinander gefügten Gelenke sind von festen Bändern umschlungen, so, daß sie nicht leicht auseinander weichen. Die Knochen der Kinder sind noch nicht so fest, als wie bei Erwachsenen; deßwegen muß alles unbesonnene Ziehen an denselben, das Schleudern der Kinder, das Ringen der Star, kern mit den Schwachem rc. vermieden werden, weil man dadurch leicht Trennungen der knorplichen Theile, Lähmun, gen, Verrenkungen der Glieder, Schiefe oder Krümme des Rückens u. drgl. verursachen kann. Durch starke Sprünge kann das Knochenmark so erschüttert werden, daß unheilbare Geschwüre entstehen. Eine oft gering scheinende äußerliche Gewalt kann den Knochen unheilbare Verletzungen zuziehen. Eine mäßige Lebensweise, Enthaltsamkeit von allen Aus, schweifungen, Uebung der Glieder, gerades, freies Stehen imb Sitzen stärkt die Knochen und befördert das gesunde Wachsthum derselben. 2) Das Fleisch. Ueber die Knochen gehr das Fleisch. Dieses besteht aus einzelnen saftigen Bündeln, deren jeder in eine Fetthaut be, sonders eingewickelt ist, so daß sie bei der Bewegung sich nicht reiben und Schmerzen verursachen können. Diese Bündeln heißen Muskeln; die härtern Enden derselben aber, womit sie unter sich und an den Knochen festgemacht find, Sehnen oder Flachsen. In die Muskeln sind unzählige Adern und feine Nervenfädchen gewebt. Sie hängen mit dem Gehirn zusain, men und geben dem Fleisch Empfindung. Die Muskeln be, wegen die Knochen. Je mehr diese geübt werden, desto mehr Starke und Geschicklichkeit erhalten sie zu den künstlichen Bewegungen. Uebermäßige Anstrengung derselben, wenn sie dem Älter und der Leibesbeschaffenheit nicht angemessen ist, macht sie vor der Zeit steif, verursacht Zerreißung der Fläch- sen, auch Krämpfe, oder unwillkürliche schmerzhafte Zusam, menziehungen der Nerven. Man übe frühzeitig atk Gliedes so viel möglich.

9. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 81

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
— Vl — kvntrakrwkbrig gebraucht. Hat der Pächter auf das Gur un- vermuthete Kosten verwenden müssen, damit es nicht Schar den litt, so hat der Verpächter sie ihm zu ersehen. Der Pächr cer ist dagegen verpflichtet, das Gepachtete vor allem Schar den zu verwahren und in gutem Zustand zu erhalten, das Pachtgeld richtig abzutragen, und seine ganze Pachtzeit ausr zuhalten, wenn er nicht rechtmäßige Ursache hat, vor der Zeit den Pacht zu verlassen und endlich die Sache chrlich und redlich wieder sammt Zugehör zu übergeben. Pachter und Verpächter thun daher sehr wohl, wenn sie Alles aufschrei- den lassen, was in Pacht gehört und den Pachtkontrakt schrift- lich machen. Mer ein Haus, Zimmer, Garten u. dgl. veri miethet, muß sorgfältig anzeigen, was und wie viel er da- von dem Miethenden überläßt, es genau so übergeben, wie es verabredet wurde, ihm es so lange lassen- als bestimmt wurde, und wenn er ändern will, zur rechten Zeit aufküu- den. Der gemiethet hat, darf diese Sachen nur dazu ge- brauchen, wozu sie ihm überlassen wurden; diese im gehö- rigen Stande und unverdorben dem Eigenthümer wieder über- geben und den Miethzins zur rechten Zeit abtragen, nicht vor der Zeit ausziehen, ohne das Miethgeld ganz zu bezahlen. Verdirbt er etwas, so hat er den Vermierher schadlos zu hal- ten. Eben fo verhält es sich, wenn man Thiere vermiethet. Wer als Knecht, Magd, Bedienter oder Gesell sich tu Dienst begibt, muß die bestimmte Dienstzeit aushalten und die ver- sprochenen Dienste leisten. Wer vor der Zeit auö dem Dienste tritt, ohne rechtmäßige Ursache, muß seinem Bienstherrn den verursachten Schaden ersehen und kann nach Umständen noch bestraft werden. Dagegen ist derjenige, der andere in Dienst nimmt, eben so streng verbunden, an Lohn, Kost, Kleidung und Geschenke zur rechten Zeit und gerade so, wie es versprochen wurde, zu geben. Dienstboten und Taglöhnee dürfen nicht willkührlich und ohne rechtmäßige Ursache aus dem Dienst gejagt werden, ohne ihnen den ganzen bedungenen Lohn und Schaden-Ersaß zu geben. Ist bei einem Handwer- ker u. dgl. eine Sache bestellt worden, fo ist derselbe verpflich- tet, das Bestellte gerade so zu liefern, wie es verabredet wurde. Was ihm zu einer Sache übergeben wird, muß er 6

10. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 82

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
82 getreu zu dieser verwenden, und das Uebrige gewissenhaft wieder zurück geben. Der, welcher eine Sache bestellt hat, ist verbunden, dieselbe, wenn sie nach seiner Bestellung ge- macht ist, anzunehmen und den verdienten Arbeitslohn dafür zu bezahlen. Ist eine Sache durch Verschulden eines Hand- werkers verdorben worden, so ist er Entschädigung dafür schuldig. Für ein Unglück kann jedoch der Arbeiter nicht stehen. Von Vollmachten und Aufträgen. Wenn man einem andern ein Geschäft überträgt, /0 gibt man ihm hiezu eine mündliche oder schriftliche Vollmacht, dass er an unsrer Statt nach seiner besten Absicht wirke und handle. Wenn man daher einem andern ein Geschäft anvertrauen will oder muss, so wähle man einen Mann, der geschickt, rechtschaffen? Willig und eifrig ist. Auch überlasse man ihm nicht geradehin, wie er es machen will, sondern bestimme, so viel es seyn kann, was er an unserer Stelle thun kann. Wer von einem andern eine Vollmacht empfängt, besorge die ganze Sache mit Fleiss und Treue, wie wenn es seine eigene wäre. Er thue nichts über seine Vollmacht; denn diess wäre ja doch ungültig, wenn es der nicht gut heisst, der das Geschäft übertrug. Ist dasselbe verrichtet, so muss man dem Eigenthümer Be- richt erstatten und Rechnung ablegen. Hat man noth- wendige Kosten oder gar Schaden dabei gehabt, so muss er ersetzt werden. Nur fnuss man keinen überflüssigen Aufwand machen. Von der Bürgschaft. Wenn man verspricht, für einen Schuldner zu be- zahlen , falls er nicht bezahlen kann, so hat man sich für einen andern verbürgt. Wenn der Schuldner nicht bezahlen kann, so nimmt man den Burgen dafür. Ha- den sich mehrere für einen verbürgt, so müssen alle gleiche Theile leiden. Verarmt ein Bürge, so müssen die Uebrigen auch seinen Theil bezahlen, Will man als
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