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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt - S. 11

1911 - Magdeburg : Creutz
K. Geschichtliches. 11 Das Eigentum der Stadt bringt Geld ein (Pachte Miete). Außer- dem sind die Einwohner verpflichtet, Steuern zu zahlen. Bon diesen Einnahmen deckt der Magistrat alle Ausgaben der Stadt, z. B. sür Bauten, Straßen und Gehälter. Die Stadtverordneten haben bei vielen Dingen, z. B. überall, wo Geld zu zahlen ist, dem Magistrate ihre Zustimmung zu erteilen. Sie unterbreiten dem Magistrate die Wünsche und Beschwerden der Ein- wohner. Manche Verwaltungsgeschäfte überträgt der Magistrat be- sonderen Beamten. So überwacht die Baupolizei die Erbauung der Häuser, der Brandmeister das Feuerlöschwesen, der Schulvorstand das Schulwesen usw. Für die Sicherheit und Ordnung bei Tag und Nacht sorgt die Polizei. An ihrer Spitze steht in großen Städten der Königliche Polizeipräsident, in kleineren der Bürgermeister als Polizei- Verwalter. Bei gewissen Angelegenheiten, z. B. Brückenbauten und Stadterweiterungen, kann die Stadtbehörde nicht allein handeln, sondern bedarf der Zustimmung und Erlaubnis der höheren Behörde, die König- liche Negieruug genannt wird. An ihrer Spitze steht der Regierungs- Präsident. K. Geschichtliches. Woher hat unser Heimalort seinen Rainen? Was bedeutet dieser? Was ist über die Gründung unseres Wohnortes bekannt? Welche Sagen knüpfen sich daran? Welche Zeugen der Vorzeit sind noch vorhanden? Welchen Zwecken dienten diese? Welche geschichtliche Ereignisse knüpfen sich an unsern Ort? Welche be- rühmten Männer sind hier geboren oder haben hier gewohnt? Wodurch haben sie sich ausgezeichnet? Wie ist hier ihr Andenken geehrt? Iii. Kreis: Wa»drr»»gk» i» die »Wk Umgtliung. a) Kodenformen. Nach welcher Himmelsgegend ist der Boden eben? Welche Höhen lernten wir kennen? Wie liegen sie zum Heimatorte? Nenne einzeln liegende Erhöhungen (Hiigel, Berg)! Wo bilden die Erhöbungen Gruppen? (Hngelreihe.) Name? Hobe in m? Wie ist ihr Boden beschaffen? Wie macht der Mensch diese Höhen nutzbar? Welche Täler sind in der Umgebung? Welche verschiedenen Bodensormen lernten wir also ans unseren Wanderungen kennen? Wie bezeichnet man auf der Karte einen Hügel, einen Berg, einen Höhenzug, einen Abhang usw.? Entwirf eine Karte von der nächsten Umgebung, die die Bodensormen zeigt! (Wand- Lasel, Buch.)

2. Landeskunde der Provinz Sachsen und des Herzogtums Anhalt - S. 19

1890 - Breslau : Hirt
Die Bevölkerung und ihre Einrichtungen. 19 durch Branntweinbrennerei sind Nordhausen und Quedlinburg berühmt. — Von andern Fabriken nennen wir solche für: Panzerplatten (Buckau), Tuche (Burg und Calbe). Kattun (Eilenburg), Thonwaren und Porzellan (Neuhaldensleben, Ziesar, Buckau, Bitterfeld), Papier (Kröllwitz, Calbe), Leder und Handschuhe (Halberstadt und Neuhaldensleben). Eine so große Ergiebigkeit des Bodens und so reges Großgewerbe muß notwendigerweise einen starken Handelsverkehr zur Folge haben. Die Erzeugnisse gehen meistens aus der Provinz hinaus, wofür andere notwendige Waren eingeführt werden. Hierunter sind zu nennen: Kolonialwaren aller Art, Tuche, Leinwand, Seide, Kohlen aus Böhmen, Salz, Eisenwaren, Steinöl. Die Hauptmärkte sind von alters her Magdeburg, Halle, Erfurt, welche durch ihre Lage zu dieser Bedeu- tung schon in sehr srüher Zeit gelangten. Für Zucker und Zichorien ist Magdeburg der Hauptmarkt in ganz Deutschland. Die natürlichen Verkehrswege bilden von alters her die Elbe und die Saale, dazu tritt das dichte Netz der Landstraßen und Eisenbahnen. Jetzt durchschneiden eine Menge Eisenbahnlinien die Provinz in den verschie- densten Richtungen; ihre Hauptknotenpunkte sind Stendal, Magdeburg, Halle. Die erste Strecke wurde vor 50 Jahren (1839) zwischen Magdeburg und Schönebeck eröffnet. Es giebt jetzt in der Provinz Sachsen 2077,25 km Eisenbahnen, also kommen bei 25249,97 qkm Flächenraum 8,23 km auf 100 qkm Fläche und bei 2473533 Ew. 8,40 km aus 10000 Ew., während im Königreich Preußen, 6,72, im deutschen Reich 7,4 auf 100 qkm Fläche und in elfterem 8,14, in letzterem 8,6 km auf 10000 Ew. fallen. Das Herzogtum Anhalt hat 247,57 km Eisenbahnen, also kommen bei 2347,35 qkm und 253959 Ew. 10,54 auf 100 qkm Fläche und 9,75 auf 10000 Ew. Der Postverkehr wird geleitet von den Oberpostdirektionen zu Magdeburg (zu der auch Anhalt gehört), Halle und Erfurt (die auch einen Teil der thüringischen Staaten umfaßt). In der Direktion Magdeburg kommt eine Postanstalt auf 27,4 qkm und 2444 Ew.; eine Telegraphenanstalt aus 44,9 qkm und 3995 Ew. In der Direktion Halle kommt eine Postanstalt auf 21,9 qkm und 2184 Ew.; eine Telegraphenanstalt auf 46,2 qkm und 4615 Ew. In der Direktion Erfurt kommt eine Postanstalt auf 24,2 qkm und 2441 Ew.; eine Telegraphenanstalt auf 42 qkm und 4269 Ew. 4. Staatliche Einrichtungen. A. Provinz Sachsen. Die staatliche Verwaltung der Provinz wird geleitet vom Oberpräsidenten, unter dem zunächst die Regierungspräsidenten die Leitung der Regierungsbezirke haben; an der Spitze der Kreise stehen Landräte. Daneben Bezirksausschüsse und Kreisausschüsse. Die nicht staatlichen Angelegenheiten (Straßenbau und Wohlthätigkeitsanstalten, Kranken- und Erziehungswesen, wissenschaftliche Unternehmungen n. s. w.) werden vom Provinzial-Landtag besorgt, der aus 116 Mitgliedern besteht. Dieser wählt den Landesdirektor und den Provinzial-Ansschnß (15 Mitglieder). Die Altmark hat noch einen eigenen Kommunal-Landtag zu Stendal. Für die Rechtspflege sorgt das Oberlandesgericht zu Naumburg, Laudgerichte zu 2*

3. Bilder aus Frankens Vergangenheit - S. 60

1914 - München : Oldenbourg
— 60 — wurde die Stadt Würzburg durch einen Ladebrief, der auf dem Pfarraltare im Dome gefunden worden mar, vor den Freistuhl zu Neustadt gerufen. Stadt und Fürstbischof gingen allmählich schärfer gegen die Eingriffe der Feme vor. Der Stadtrat „steckte \<{<o2 einen Bürger ins Loch", da er mit dem westfälischen Gericht gedroht hatte. Bischof Johann Iii. von Grumbach sprach ^6- durch eine Verordnung die Wahrung feiner Gerichtsbarkeit ganz entschieden aus und verbat sich jede fernere Ladung seiner Untertanen an auswärtige Gerichtsstätten. Für Freigrafen und Schöffen erwirkte er den päpstlichen Bannfluch. Rudolf von Scherenberg fand wie in vielen Dingen auch gegen die Femgerichte tatkräftige Maßnahmen (^67). wer in Zukunft unrechtmäßige Vorladungen überbrachte, sollte an Leib und Gut gestraft werden, wer Briefe auf Altären, Zäunen oder sonstwo fand, hatte bei strenger strafe dem Bürgermeister Meldung zu machen. Der Spruch des Femgerichtes durfte nicht vollstreckt werden. Diese Bestimmungen wurden von allen Kanzeln verlesen und ^89 nochmals erneuert. Damit nahmen die „unbilligen Händel" mit den westfälischen Gerichten ein rasches (Ende. „Beugung des Rechtes" infolge Habsucht und Bestechlichkeit der Richter führte allmählich zur Ausartung und zum Untergang der Hi. Feme. 13, Der Markgrafenkrieg und die Grumbachischen Händel. Markgraf 2ilbrecht 2iicibiades von Brandenburg-Kulmbach, ein kriegslustiger Söldnerführer, zog ^552 brandschatzend und verwüstend durch Deutschland. Die Reichsstadt Nürnberg und die Bistümer Bamberg und Würzburg sollten ungeheure Summen entrichten, um von den wilden Scharen des Markgrafen verschont zu bleiben. Wilhelm von Grumbach, ein ehemaliger Würzburger £?ofmarfchali und dann Rat Albrechts, brachte einen Vertrag zustande, demzufolge der Bischof von Würzburg 220 000 fl. zahlen, 320 000 fl. von den Schulden des Markgrafen übernehmen und das Amt Mainberg an Grumbach als Entschädigung für Geldforderungen abgeben sollte. Der Kaiser erklärte aber die erpreßte Übereinkunft für null und nichtig. Daraufhin fiel Albrecht in das Bistum Würzburg ein, plünderte i^aßfurt und Theres und ging nach Schweinfurt, das ihm freiwillig die Tore öffnete. Don hier aus überfiel er alle benachbarten Städte und Dörfer und ließ feine Söldner rauben und brennen nach Herzenslust. 3m )uni \553 sammelten sich Truppen verschiedener Reichsstände in Franken. Albrecht entwich mit jsoo Reitern nach Sachsen, wurde aber von dem nachsetzenden Beere bei Sievershausen geschlagen. (Ende des Jahres gelang es ihm, sich wieder nach Schweinfurt zu werfen, worauf die Stadt von den Verbündeten belagert wurde. Als

4. Bilder aus Frankens Vergangenheit - S. 63

1914 - München : Oldenbourg
— 63 — fünfter Abschnitt. Die Sauern. 1. Der Bauer als Grundhold. Mit der fränkischen Besiedlung begann für die Bauernschaft unserer Gegend die Zeit der Hörigkeit. Da damals der gesamte Grund und Boden als Kronland oder Königsland erklärt wurde, so war damit das Eigentumsrecht der Siedler auf ihre Buben aufgehoben. Sie wurden gezwungen, den König als (Dbereigentümer anzuerkennen durch Dienstleistungen und Entrichtung gewisser Abgaben. Durch die Verteilung der Ländereien an Edelinge und Klöster wurden auch die Abgaben der den Boden nutzenden Grundholden den neuen Eigentümern zugewiesen. Dafür hatten aber diese wieder durch die Zahlung von Reis- oder Königsgeld sowie durch Heerfolge dem König dienstbar zu fein. In der ältesten Zeit finden wir das Z^örigkeitsderhältnis in verschiedene Grade abgestuft. So werden zur Karolingerzeit genannt Lidi, Mancipia, Coloni, Tributarii und Servitores triduani. Die eingewanderten Franken wurden eben milder behandelt als die unterworfenen Ureinwohner und die zwangsweise angesiedelten Kriegsgefangenen. Ein Besitzrecht auf den Boden hatte aber weder der eine noch der andere. Der Grundherr konnte jederzeit dem Grundholden die Z)ube wieder abnehmen. Erst im \5. Jahrhundert verlor sich die strenge Form der Leibeigenschaft. Aber die Bauern erhielten die Güter noch nicht erblich, sondern nur laßweise, auf Leibgeding. Das entsprach einem Pachtverhältnis auf Lebenszeit. Der Besitzer mußte seinen jährlichen Laßzins oder die Bestandgabe teils in Geld teils in Naturalien entrichten. Er konnte sein Gut weder verändern noch verkaufen. Die Kinder hatten kein erbliches Anrecht auf das Gut. Ein zur Gutsübernahme befähigter Erbe wurde bei der erneuten Vergebung nur dann bevorzugt, wenn er versprach, dieselbe Gebühr wie der Verstorbene zu entrichten. Dazu mußte er eine bestimmte Summe als Liebnüß oder Beschankungshe^d erlegen. Der Gutsherr konnte nun das Laßgeding nur bei verweigerter Zinszahlung aussagen. Und wieder einige Zeit später standen die Grundherren den Grundholden auch das Recht zu, das Laßgut zu vererben und zu veräußern. Doch als neue Belastung kamen dafür ^andlohrt, Fallgeld und Besthaupt auf. Handlohn war eine Abgabe bei Güterkäufen, im J8. Jahrhundert 6°/0 des wertes, die der Käufer dem Grundherrn bezahlen mußte. Fall-geld nannte man eine Summe, die sowohl beim Tode des Zinsherrn

5. Bilder aus Frankens Vergangenheit - S. 65

1914 - München : Oldenbourg
— 65 — Bernhard Jordan, kurmainzischer Amtskeller zu Steinheim, beschreibt 1592 den Zehnt wie folgt: „Erstlich hat mein gnädigster Herr der Kurfürst in Hörstein den großen Zehnt an wein und Frücht, desgleichen den kleinen .Zehnt zu 2/3z das andere Drittel haben die Stiftsherrn von Aschaffenburg. Unter dem kleinen Zehnt wird verstanden Heu- und Gbst-zehnt. Der Zehnt von geringen Lämmern wird in Kellerei Steinheim gehoben." Den Blutzehnt erhielt zu 1/3 die Pfarrei, 2/3 wurden dem Zehntinspektor ohne Anschlag überlassen. Über die Art der Zehnterhebung bestimmt eine Verordnung des Kurfürsten von *578. Diese verbietet das Binden und Heimfahren von Frucht vor Sonnenaufgang und nach Sonnenniedergang, das (Einfahren ohne wissen des Zehntbeständers überhaupt, solange nicht gezehntet tdurde, bei Strafe von 20 fl. Das gezehntete Getreide mußte in die Zehntscheuer eingefahren und dort ausgedroschen werden, damit die einzelnen Beständer durch die verschiedenartige Frucht nicht benachteiligt wurden. Zehntscheuer und Fruchtspeicher war das jetzt zu den Wirtschaftsgebäuden des pfarrhofes gehörige „Steinerne Haus", erbaut 1518. Hier wurden auch die Zehntgefälle aus den Nachbarortschaften aufgespeichert. Klare Übersichten über die Zehnterträgnisse liegen aus dem Ende des *8. und Anfang des *9. Jahrhunderts vor. Nach diesen umfaßte der große Zehnt die Abgaben vom Winter- und Sommergetreide. Der Ertrag wurde durch den Zehntinspektor und den Landschöffen geschätzt und dann meist an Gemeindebewohner verpachtet. Die Verpachtung geschah in der weise, daß die Liebhaber den erhofften Zehntertrag im gegenseitigen Überbieten erhöhten. Der Pächter mußte dann für die von ihm genannte Zhaltersumme die schon vorher im Protokolle festgesetzte Taxe entrichten. Nicht selten kam es vor, daß in der Hitze der Konkurrenz blind darauf losgeboten wurde. Verlust und Bitten um Nachlaß waren die Folgen. So war *807 der auf 80—90 Zitalter geschätzte Zehnt für das Winterkorn auf *20 Malter gesteigert worden. Die Taxe betrug für * Malter Korn 5 Gulden, so daß der Pächter fast 200 fl. mehr zu zahlen hatte, als die Herrschaft sich erhoffte. Natürlich blieb der Ertrag weit hinter dem Steigerungsergebnis zurück. Der kleine Zehnt bestand aus den Abgaben vom Kartoffel-, Kraut-, Dickwurzel-, welschkorn-, Flachs-, Hanf-, Sprung-, Bohnen- und Hirsebau. Die mainzischen Zehntrechte gingen *802 an Hessen-Darm stadt, *8*6 an Bayern über. Das Stift Aschaffenburg blieb im Bezüge seiner Gefälle. Eichelsbacher, Bilder aus Frankens Vergangenheit.

6. Bilder aus Frankens Vergangenheit - S. 38

1914 - München : Oldenbourg
— 38 — sammelten sich die älteren Ritter, die nicht mehr an den Spielen teilnahmen, die edlen Frauen, die hohen Herren des fürstlichen Hofes und der Stadt. Die Zulassung zum Stechen war nach einer Turnierordnung geregelt, die von der fränkischen Rittergesellschaft der Fürspanger entworfen worden war. Aus derselben seien einige Bestimmungen auszugsweise wiedergegeben. V Don der Kleidung. (£5 sollen Ritter und Knechte keine güldene Decke und der Gemeine vom Adel keine Decke und keinen wappenrock von Samt, Damast oder Atlas führen. Eine jegliche Frau oder Jungfrau habe nicht über vier Röcke, mit denen sie sich schmücken will, von diesen seien nicht mehr als zwei von Samt. wer diese Vorschrift nicht einhält, soll des Dankes und der Dortänze beraubt sein. 2. Von der Rüstung. Das Schwert soll drei bis vier Finger breit und vornen an der Spitze in derselben Breite stumpf abgeschliffen sein, daß es weder steche noch schneide. Dieses Schwert soll jeder mit seinem Kleinod zur Prüfung tragen lassen. Die Klinge sei drei Spannen lang. An Zaum, Zügel, Sattel oder Steigleder darf kein (Eisen angebracht sein, das im Turnier gefährlich werden könnte, wenn man zum Turnierbeginn bläst, mag jeder sein Schwert ziehen und gegen das Kleinod seines Turniergenossen hauen, sonst soll er es aber nicht gebrauchen. Andere Waffen habe keiner dabei. Der Kolben sei an der Spitze daumendick, hänge an einer Kette und dürfe keinen Nagel haben. Niemand darf im Sattel befestigt sein. Schild und Krone muß jeder unverdeckt führen. Ein Fürst soll vier, ein Graf oder Herr drei, ein Ritter zwei Knechte haben, ein (Edelmann einen Knecht. 3. wer nicht ins Turnier gehöret. Nicht zum Turnier darf zugelassen werden, wer einen falschen Eid geschworen hat, wer im Feldgefängnis meineidig worden war, wer sein Handgelübde auf Brief und Siegel nicht hielt, wer vom Heerhaufen des Herrn oder Freundes flüchtete, wer Frauenehre nicht achtete, wer als Wucherer bekannt war, wer Straßenraub, Mord oder i)errat verübte, wer Kirchen zerstörte, wer Ketzerei trieb, wer des Ehebruchs überführt war,

7. Bürgerkunde - S. 12

1907 - München : Gerber
12 P. K. Rosegger*) erzählt: „Der Bauernhandwerker, als der Schuster, der^Schneider, der Weber, der Böttcher, anderwärts auch der Sattler,^der Schreiner sind in manchen Alpengegenden eine Art Nomaden- bolk. Sie Haben wohl irgend eine bestimmte Wohnung, entweder im eigenen Häuschen oder in der gemieteten Stube eines Bauernhofes, wo ihre Familie lebt, wo sie ihre Habseligkeiten bergen und wo sie ihre Sonn- und Feiertage zubringen; am Montagmorgen aber nehmen sie ihr Werk- zeug ans den Rücken oder in die Seitentasche und gehen ans die Stör, d. i). sie gehen ans Arbeit aus und heimsen sich im Bauerhause, wohin sie bestellt sind, so lange ein, bis sie die bestimmte Arbeit, den Hans bedarf, verfertigt haben. Dann wenden sie sich zu einem andern Hof." ^Arbella^ Durch das Wandern ging oft viel Zeit verloren. Ferner Hauptberuf, traf es oft zu, daß der Störer bald viel bald gar keine Arbeit hatte. Um seine Familie ernähren zu können, war er daher ge- zwungen, neben seiner eigentlichen Arbeit auch Landwirtschaft zu treiben. Oer L'ronhof als Wirtschaftsgemeinde. Neben den freien Bauern bestand der freie Adel?) Der ger- manische Adel setzte sich ans jenen angesehenen Familien zusammen, aus welchen die Herzöge gewählt wurden. Jede Adelsfamilie hatte ein Gut, das sich von dem Vater auf den Sohn, von diesem auf den Enkel ic. vererbte. Der Adel ging also von einem Ge- schlechte auf das folgende über; darum wird dieser Adel als Geschlechts- oder Geburtsadel bezeichnet. Der erwählte Herzogs war im Kriege der Führer der ade- ligen und nichtadeligen Grundbesitzer. Er erlangte immer mehr Macht. Aus den: Herzogtum entstand nach und nach das Königtum. Der König bedurfte verschiedener Diener, der Beamten. Diese königlichen Beamten bildeten im fränkischen Reiche den Dienstadel. Mit der Zeit verschmolzen Geschlechts- und Dienstadel zu einem Stande, dem freien Adels- oder Ritterstande. Die germanischen Könige eroberten von den besiegten Römern große Ländereien. Sie konnten daher die Dienste ergebener Adeliger dadurch belohnen, daß sie diesen große, bisher unbebaute Grundstücke schenkten. So wurden die Adeligen Großgrundbesitzer, die „weltlichen Grundherren". Auch die Geistlichen wurden mehrmals von den Königen mit Ländereien beschenkt. Auf diese Weise wurden manche Klöster zu „g erstlich en Grundherrschaften". — Die Grundherren suchten ihren Besitz zu vergrößern, ihre Macht zu vermehren. *) „Aus meinem Handwerkerleben". 2) Adel — Geschlecht auf dein Erbgut. 'h Herzog -- - Heerführer, der das Heer (nach sich, zieht, d. h. führt.

8. Bürgerkunde - S. 128

1907 - München : Gerber
128 geweckt war, beantworten: wem die Eisenbahn gehöre, wem der Starnberger See, wem der Planegger Wald re. Nachdem der Zug sich München näherte und vom Wagen ans der Turm der schönen Paulskirche sichtbar geworden fragte der Knabe plötzlich: „Wieviel Geld braucht die Gemeinde München im Jahre um die Ausgaben bestreiten zu können?" Der Vater antwortete: „Das geht in die Millionen." Er schnitt indes das Gespräch kurz ab mit den Worten: „Ich werde dir über die Gemeinde München an einem der kommenden Tage Näheres sagen." — Noch wenige Minuten und beide waren am Bahnhof der Stadtgemeinde, der Großstadt München. Am folgenden Tag wiederholte Ludwig unaufgefordert die Frage: „Wieviel Millionen braucht die Gemeinde München im Jahre?" Der Vater war erfreut, daß sein Sohn einem Gegenstände, an dem die Jugend gewöhnlich teilnahmslos vorübergeht, so viel Aufmerksamkeit zuwandte. Er war daher gerne bereit die in Tutzing begonnene Unterhaltung fortzusetzen. . . . V.: Die Ausgaben der Gemeinde München betrugen nach dem Vor- anschlags für das Jahr 1904 nicht weniger als 47 Millionen Ji. S.: 47 Millionen! So viel Geld! Eine Riesensumme! V.: Mein lieber Ludwig! Geld allein tut's nicht, man muß es auch haben. S.: Man wird es schon haben; sonst könnte man es nicht ausgeben. V.: Es ist nicht leicht, so viel Geld zu beschasfeu. Weil alle Be- wohner Münchens, welche eine direkte Steuer entrichten, zu den Gemeinde- umlagen herangezogen werden, so haben zunächst alle das Interesse, daß möglichst wenig Ausgaben gemacht werden. Sie wünschen aber auch, daß München eine gesunde, schöne, reinliche Dtadt mit günstigen Verkehrs- mitteln, mit mannigfacher Gelegenheit zur Ausbildung der Jugend rc. sei und bleibe; dies erfordert bedeutende Geldmittel.^ Es macht darum den „Stadtvätern" manche Sorge, das Leben in der Stadt nach Kräften angenehm zu gestalten ohne den Bewohnern zu tief in die Tasche zu greifen. S.: Wer sind die „Stadtväter"? V.: Die Gemeindebevollmächtigten und die Magistratsräte. S.: Wird München nicht auch durch den Gemeindeausschuß ver- waltet wie Tutzing? V.: Nein, München hat eben die städtische Verfassung. S.: Also zweierlei Gemeindeämter! — Bitte, erzähle mir darüber! V.: Damit alle Gemeindebürger in München an der Verwaltung der Gemeinde teilnehmen können, wählen sie nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. April 1869, der Gemeindeordnung, 60 Männer, zu welchen sie das Vertrauen haben, daß diese die Aufgaben als Gemeindevertreter richtig erfüllen werden. Sie geben diesen 60 Vertretern der Gemeinde- bürger die Vollmacht ihre Interessen wahrzunehmen. Die gewählten Vertreter heißen daher Bevollmächtigte der Gemeindebürger . . . S.: Ich merke, das sind die G e me i n d e b e v o l lm ä ch ti g te n. V.: Ja. Diese wählen wieder 20 Gemeindebürger als Magistrats- rätch). Die Magistratsräte können aber ihre Zeit nicht ganz den Ge- meindeanfgaben widmen; sie müssen auch ihre Berufspflichten erfüllen. Es sind daher außer den bürgerlichen Magistratsräten auch noch Magistrats- räte aufgestellt, welche die geltenden Gesetze studiert haben, also rechts- kundig sind, und welche sich ganz in den Dienst der Gemeinde stellen. S.: Diese rechtskundigen Magistratsräte sind in den 20 nicht mit- gezählt. 0 Magister — Meister; Magistrat — die Meister, die Ersten der Stadt. Der erste Meister der Stadt (früher Burg) ist der Burg- oder Bürgermeister.

9. Bürgerkunde - S. 112

1907 - München : Gerber
112 in zwei Gruppen oder Aufgebote eingeteilt, in jene des 1. und jene des 2. Aufgebotes. Die Landwehrpflicht 1. Aufgebotes dauert nach der Reservezeit 5 Jahre, diejenige 2. Aufgebotes bis zum 31. März desjenigen Jahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. Die Mannschaften der Landwehr 1. Aufgebotes werden von Zeit zu Zeit zu militärischen Übungen eingerufen, außerdem haben sie jährlich zweimal, im Frühjahre und im Herbste, zur „Kontroll- versammlung" zu erscheinen. Mit dem Austritte aus der Landwehr 2. Aufgebotes wird der „gediente Soldat" militärfrei. — Die bayerische Armee ist in drei Armeekorps eingeteilt und umfaßt 24 Infanterie-, 11 Kavallerie-, 12 Feldartillerie- und 2 Fußartillerie-Regimenter, außerdem noch mehrere Bataillone Jäger, Pioniere, Trains u. s. w. Im Frieden ist der König von Bayern der oberste Kriegs- herr der bayerischen Truppen. Im Kriege stehen diese unter dem Oberbefehle des deutschen Kaisers. 3. Der Landtag. In der Ausübung der Staatsgewalt steht dem Könige eine Ver- sammlung von Vertretern des bayerischen Volkes, der Landtag, zur Seite. Der Landtag besteht aus zwei Abteilungen oder Kammern: der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten. Die Kammer der Reichsräte setzt sich zusammen a) aus den volljährigen Königlichen Prinzen, d) aus den Kronbeamten, c) aus den Häuptern der standesherrlichen Familien, d) aus denjenigen Personen, welchen der König die persönliche oder erbliche Reichsratswürde verliehen hat, e) aus den beiden Erzbischöfen, einem Bischöfe und dem Präsi- denten des protestantischen Oberkonsistoriums. Die Mitglieder der Kammer der Abgeordneten werden vom Volke gewählt. Wahlen können in verschiedener Weise vorgenommen werden: 1. Jede Person kann wählen — allgemeine Wahl, oder nur der- jenige kanil wählen, der eine bestimmte Steuer entrichtet — be- dingte Wahl; 2. die Stimmen aller Wähler gelten gleich viel — gleiche Wahl, oder die Wähler sind in Klassen geteilt und jede Klasse wählt für sich —Klassen Wahl; 3. die Wähler nennen sogleich den Abgeordneten — direkte W a h l, oder die Wähler nennen nur diejenigen Personen, welche erst die Abgeordneten bestimmen — indirekte Wahl; 4. die Wahl geschieht durch zusammengelegte, äußerlich nicht kennbare Zettel — geheime Wahl, oder die zu Wühlenden werden münd- lich genannt — öffentliche Wahl.

10. Bürgerkunde - S. 124

1907 - München : Gerber
rrr 124 verantwortlich, daß er auf das betreffende Schriftstück unter den Namen des Königs seinen Namen schreibt. Unter jedem Ministerium stehen verschiedene Behörden, unter den: Ministerium des Innern z. B. die Kgl. Kreisregierungen, die Kgl. Bezirksämter u. v. a. Das Königreich Bayern besteht aus größeren und kleineren gemeinden. Gemeinden. Diese sind die Kreis-, Distrikts- und Ortsgemeinden. Oberbayern ist eine Kreisgemeinde, das Gebiet um Dachau eine Distriktsgemeinde, das Dorf Haimhausen bei Dachau eine Orts- gemeinde. Auch in der Kreis- und Distriktsgemeinde ist eine Art Volksvertretung aufgestellt. Die Volksvertretung für die Kreis- gemeinde heißt Landrat, jene für die Distriktsgemeinde D i st r i k t s r a t. Aus Anordnung des Königs versammeln sich jedes Jahr im November die Mitglieder des Landrates der einzelnen Kreis- gemeinden in ihrer Kreishauptstadt, um mit den Beamten der Kreisregierung die Ausgaben der Kreisgemeinde für das kommende Jahr, z. B. für Erbauung und Unterhaltung einer Kreisirren- anstalt rc., zu beraten und zu beschließen. Die Ausgaben müssen durch Einnahmen gedeckt werden. Da letztere regelmäßig niedriger sind als erstere, muß auch die .Kreisgemeinde von ihren Bewohnern eine Art Steuer erheben; diese heißt Umlage. Um eine gerechte Verteilung der Umlagen zu erzielen, hat man die Staatssteuer als Maß angenommen und beispielsweise im November 1906 im oberbayerischen Landrate gesagt: Die Ausgaben der Kreisgemeinde Oberbayern betragen im Jahre 1907 7 015 218 Jl\ den Ausgaben stehen im genannten Jahre 1 354 318 Ji Einnahmen gegenüber. Zur Deckung des Fehl- betrages von 5 660 900 Ji muß die Kreisgemeinde im Jahre 1907 40% der Staatssteuer als Kreisumlage erheben. Wer also im Jahre 1907 100 Ji Staatssteuer zu zahlen hat, muß ferner 40 Ji Kreisumlage entrichten. Damit die Beschlüsse des Landrates Gültigkeit erlangen, ist die Genehmigung des Königs erforderlich. Ähnlich wie die Kreisgemeinden erheben die Distriktsgemeinden für ihre besonderen Ausgaben, z. B. für den Bau eines Distriktskranken- hauses, für Verbesserung einer Distriktsstraße rc., Distriktsumlagen. Nach dern Gesetze, das König Ludwig Ii. am 29. April 1869 für die Ortsgemeinden erlassen hat, verwalten sich die Orts- gemeinden selbst, natürlich unter Aussicht des Bezirksamts x), der Kreisregierung und des Staatsministeriums?) 0 Das Bezirksamt ist Distriktsverwaltungs- und Distriktspalizei- behörde. ^ _ 2) Bei unmittelbaren Städten unter Aufsicht der Kreis- und Staats- regierung.
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