Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bergers Erzählungen aus der Weltgeschichte - S. 170

1900 - Karlsruhe : Lang
— 170 — nicht so lange, daß er sein Vorhaben, die griechische Bildung und Gesittung in den Morgenländern zu begründen und auszubreiten, hätte durchführen können. Schon im Jahre 323 starb er nach kurzer Krankheit. Nach seinem Tode entstand blutiger Streit um die Herrschaft unter seinen Heerführern, die zuletzt das Reich unter sich verteilten. Iii. Von den Römern. 1. Die Stadt Rom. Auf dem linken Ufer des Tiberstromes, etwa 3 Meilen von dessen Mündung entfernt, wurde um das Jahr 750 vor Christi Geburt die Stadt Rom gegründet. Von ihren Gründern Romulus und Remus berichtet die Sage, sie seien Zwillingsbrüder von königlichem Geschlechte gewesen; nach der Gründung der Stadt seien sie in Zwist geraten, und Romulus habe den Remus erschlageu. Auf Romulus, den ersten König der neuen Stadt, folgten noch sechs Könige; der letzte hieß Tarqninins der Stolze. Sein Sohn beleidigte eine Fran aus vornehmem Geschlechte; infolgedessen bewirkten die Adeligen einen Aufstand, der König Tarquinius wurde mit seiner ganzen Familie aus Rom verjagt, das Königtum abgeschafft und die republikanische Staatsform eingeführt. Die oberste Gewalt lag in den Händen von zwei Beamten, die je aus ein Jahr aus den adeligeu Geschlechtern gewählt wurden. Sie wurden Konsuln genannt, und ihre Amtsgewalt erstreckte sich auf die Regierung der Stadt, die Gerichtshaltung und auf die Anführung des Heeres. Ihre Macht war durch den Senat*) und die Volksversammlungen oder Komitien beschränkt. Es gab aber in der römischen Republik zweierlei Volksversammlungen, die Centuriatkomitien und die Tributkomitien**). In beiden stimmten Adelige und Gemeinbürger zusammen ab. In den Centuriatkomitien, denen die Wahl der höheren Beamten znstand, wurde nach Steuerklassen abgestimmt; hier hatten die Reichen und Adeligen die Oberhand. In den Tributkomitien, die das Recht der Gesetzgebung hatten, wurde nach Orts bezirken abgestimmt, und die Gemeinbürger gaben den Ausschlag. Ursprünglich konnten nur die Patricier***) zu Beamten gewählt werden und verfuhren in ihrer Amtsverwaltung mit großer Willkür; darüber empörten sich die Plebejer und drohten auszuwandern und eine neue Stadt zu gründen. Die Patricier gaben darum zu, daß die Plebejer eigene Beamten haben sollten, die Volkstribunen, denen das Recht zustand, durch ihre Einsprache die Beschlüsse des Senates unwirksam zu machen. Diese Befugnis benutzten die *) Senat == Rat der Alten. 300 Mitglieder, später mehr. **) Die Kuriatkomitien, welche in der Republik keine politische Bedeutung mehr hatten, sind absichtlich übergangen. ***) Patricier — Adelige; Plebejer — Gemeinbürger.

2. Geschichtsbilder zum Gebrauche der Volksschule - S. 19

1892 - Stuttgart : Metzler
- 19 — I. I. 753 v. Chr. 19. Romulus. Um d. I. 800 v. Chr. lebte der Sage zufolge in der italienischen Landschaft Latium [lazium] ein König, Namens Procas. Dieser hinterließ die Regierung seinen beiden Söhnen Numitor und Amulius gemeinschaftlich. Allein der stolze Amulius verdrängte seinen Bruder und ließ sogar dessen Söhne töten. Da geschah es, daß die Tochter Numitors Zwillingsbrüder gebar. Sie hießen Romulus und Remns. Amulius war hierüber so erzürnt, daß er dieselben im Tiberflusse aussetzen ließ. Aber ein Hirte fand die Knäblein wohlerhalten und nahm sie mitleidsvoll in seine Hütte auf. Hier wuchsen sie zu kräftigen Jünglingen heran. Durch einen Zufall entdeckten die Findlinge das Geheimnis ihrer Abkunft und setzten den Numitor wieder auf den Thron. Dieser schenkte ihnen aus Erkenntlichkeit ein Stück Landes zur Erbauung einer Stadt. Rasch erhob sich dieselbe am Tiberflusse. Doch gerieten die Brüder jetzt in Streit über deren Namen. Remus wurde erschlagen, und die Stadt erhielt von Romulus den Namen Rom. Derselbe war nun alleiniger König und begann sofort, seinen kleinen Staat zu ordnen. Aus den angesehensten Bürgern bildete er einen Rat (Senat), der mit ihm über das allgemeine Wohl wachen sollte. Um die Zahl der Einwohner zu vermehren, eröffnete Romulus eine Freistätte, wo alle Fremden Aufnahme fanden. Allein es fehlte ihnen an Frauen. Da lud er die benachbarten Völker zu einem Feste ein und ließ ihnen während desselben ihre Töchter rauben. Wohl entstand hierüber ein Krieg; aber die Frauen vermittelten diesen selbst. Die Stadt wuchs von nun an rasch an Ausdehnung und Macht. Nachdem Romulus viele Jahre ruhmvoll regiert hatte, verschwand er einst plötzlich während eines Gewitters. Das Volk glaubte, er sei zum Himmel aufgefahren, und verehrte ihn fortan als einen Gott. 1.1.510 v. Chr. 20. Tarquinius Superbus. Nach dem Tode des Romulus regierten in Rom noch sechs Könige. Sie widmeten ihre Sorgfalt teils der Vergrößerung der Stadt, teils der Vervollkommnung der staatlichen Einrich-

3. Belehrendes Lese- und Unterrichtsbuch für badische Volksschulen - S. 187

1849 - Karlsruhe : Groos
Geschichte der alten europäischen Völker. 181 diese Stadt am Ufer der Tiber an der Stelle gebaut, wo sie ald Säuglinge in einer Badewanne ausgesetzt worden sein sollen. Um viele Bewohner anzuziehen erklärte Nomulus, der bei der Gründung der Stadt seinen Bruder Nemus erschlagen hatte, dieselbe für eine Freistätte für alle, welche in derselben Zuflucht suchten. Er gab dem Gemeinwesen eine solche Verfassung, daß er einen Aeltestenrath (Senat), dessen Mitglieder den edelu Ge- schlechtern (Patriciern) angehörten, an die Spitze desselben stellte, die übrigen Bewohner (Plebejer) zu einer Volksgemeindc ver- einigte. Der fromme König N u m a P o m piliuö gab der jungen Stadtgemeinde religiöse Einrichtungen. Die Religion dieser Römer war der der Griechen ähnlich und bestand in Naturdienst und Menschcnvcrgötterung. Das Gemeinwesen wurde durch die Priesterschaft, welche den Willen der Götter aus Vogelgeschrei, Vogclflug, aus dem Fressen und Nichtfressen heiliger Hühner, aus den Eingeweiden der Opferihiere, aus Himmeloerscheinungen, zu erforschen suchte, geleitet. — Als der König Tarquinius Su- perbus seine Herrschaft miobrauchte und als sein Sohn sich eine Schandthat erlaubte, vertrieben ihn die Römer und schafften 510 v. Chr. das Königthum ab. 3. Zwei Bürgermeister (Eousuln), die anfänglich aus den edeln Geschlechtern gewählt wurden, standen dem freien Gemein- wesen vor. In schwierige» Zeiten legten sie die Gesammtmacht öfters in die Hände eines einzigen Gewalthabers (Dictators). In zweihundcrtjährigem Kampfe unterwarfen sich die Römer die übrigen Völkerschaften der Halbinsel. In Beweisung von Muth, Tapfer- keit und hoher Selbstverleugnung überbot ein Eonsul den andern, Siegerkronen, die von den Geringsten erworben werden konnten, Abhalten von feierlichen Siegseinzügen in die Stadt (Triumphe), erhielten den Wetteifer. 404 v. Ehr. erzwangen durch einen Auszug die Plebejer von den Patriciern, daß zwischen ihnen und den Patriciern eine Mittelmacht gebildet wurde. Eine Anzahl von unverletzlichen Volksvertretern (Tribunen) konnten gegen jeden Vorschlag des Senats Einsprache thun. Indern die Patricier weise nachgaben, wurden 350 Jahre lang Ausbrüche deftiger Volkswut verhütet. Dis zum Jahr 451 handhabten Patricier das Richteramt nach

4. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 8

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
Die schatzunge des margraffen von Baden: Item zum ersten sol er uff geben die grassschafft von Spanheym, memlich Crützenach mit siner gehorde; vor fünffzig tnsend gülden ist es wieder zu soffen. Item Beffyken vor 30 tufent gülden. Item Beynem vor 10 tufent) gülden. Item Pfortzen von mym Herren dem pfaltzgraffen zu lehen empfahen und nit off zu sagen, er oder sin erben gebeut dan 40 tufent gülden. Item er fol des babstes und des keifers vornemen abtragen oder dar vor geben in eins jars frist 30 tufent. Item er sott geben 20 tufent gülden an barrem gelt, zu zw ein ziln zu bezaln. Item er fol off die forde-rungen verzihen zwüfchen Germerfchen und Selß, und off Eppin-gen und Heydolfffen. Item er und sin gefellfchaft, nemlich rit-ter und knechte, die gefangen fint worden, wider die Pfaltz nymer me zu dun und yglicher ein mit im zu man zu machen, der alz gut ist als er, in einem jar daz zu dun. Summa hundert tufent und 75 tufent gülden. 10. Erbverbrüderungsvertrag zwischen den Markgrafen Christoph von Baden und Philipp von Hochberg. 1490. (Schöpslin: a a. O. Bd. Vi, 440 ff.) Wir Christoph von Gottes Gnaden Marggraf zu Baden . . . und Wir Philipp Marggraf von Hochberg . . . gevettern, . . . haben beyd für Uns felbs, Unfern Erben, Unfern Landen und Lüten . . . Uns mit den nochgefchriben Unfern Landen, Lüten und gütern vereint und einander zu rechten Erben . . . gemacht: [®e§ Markgrafen Christoph Markgraffchaft und Herrschaft Hochberg samt den Schlössern Hochberg und Höhingen und Sulzberg; des Markgrafen Philipp Herrschaften Rotteln, Saufenberg, Badenweiler und Schopfheim.] Begebe sich aber immer, daß von beyden Linien Baden und Hochberg kein Sün, und zu Einem oder beyden Theilen Töchter weren, so sollen jede obgemelten Marggravschassten und Herrschaften bliben und fallen, an und by denselben Töchtern und deren nechsten Erben ohn jemands oder maniglichs Jnreden .... Uff Dunnerstag nach St. Bartholomäustag 1490. (Die Herrschaft Hochberg fiel nach dem Tode Philipps v. Hochberg in; Jahre 1503 an Baden.)

5. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 37

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 37 — am Heyligen Reich, Römischen Kaysern, Königen und Unserm löblichen Ertzhauß Österreich, wie auch Uns Ihrer Liebden Vorfahren, dero gantzes Hauß und Sie selbsten, in unterschiedliche Wege, sonderlich aber bey denen vorgeweßten Kriegen, mit Aussetzung deren Person und Mitlen, beraits rühmblich geleistet und noch serners zu leisten entschlossen und erbietig seindt. Hierumben so haben wir . . . gedachter Wilhelmen und Fridrichen, Marggrafen zu Baden Liebden und allen deren ehelichen künftig regirenden Successoren und Primogenitis beeder absteigender Linien diese besondere Kayserl. Gnad gethan und Freyheit gegeben, daß wir vorgedachten Herren Liebden Liebden . . . den Titel, Praedicat und Ehrenwort „Durchleuchtig" geben, schreiben und folgen lassen sollen und wollen. . . . Gegeben in Unserer und des heiligen Reichs Stadt Regenspurg den 11 Aprilis nach Christi Unsers lieben Herrn und Seligmachers Gnadenreicher Geburt im Sechzehnhundert vier und sechzigsten, Unserer Reiche des Römischen im 6. deß Hungarischen im 9. und des Bohaimischen im 8. Jahren. 36. Aus dem Testament des Erbprinzen Ferdinand Maximilian von Baden-Baden an seinen Sohn Ludwig Wilhelm. 1669. (Sachs: Badischer Geschichtskalender, Karlsruhe 1873. S. 17.) „Der König von Frankreich ist nach dem deutschen Kaiser der mächtigste und weylen er leyder unser Nachbar — der gefährlichste. wilt du etwaß erwerben, so gehe alß zuruckh von ihm, undt suche diesseith des Rheins deine Landten zu erweithern, offendiere ihn nicht, sondern gibt es in seinem Königreich Etwaß, so nimm seine Parthey an. Du kannst auch Etwaß in seinen Landten erben, so doch sehr mißlich, baue in deinem Landt keine Vöstung, (deren du doch haben mußt), die ihm den Paß verlegen; bitte Gott, daß er aus Breisach und Philippsburg komme, dann ich förcht, wir kriegen noch wegen insolenz der Minister Händel mit Ihnen, suche aber nicht Ihnen solches öffentlich nehmen zu helffen, es müsse dann das ganpe Römische Reich zusammen halten, so wir schwerlich erleben werdten. mach den Prinzen, Ministere und Cavaliere darin zu deinen Freund-ten, thue ihnen Ehre an, doch behalt und observiere deinen

6. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 21

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 21 — Land und Leuth zu defendiren, einzulassen, und selbige zu vermehren hochtringende Bewegnussen, sonderlichen aber auch unser Gewissen und Staadt, und noch ferner dieses verursachet, das erwehnter Armeen theyls sich unsern Gräntzen also genähert, das uns aus unserm Residentzschloß, in deren Quatier zu sehen unschwehr gewesen, zu deme von dannen uns allerhand nachdenkliche Bedrohungen einkhommen. Wen wir dan solchem innerhalb unserer Landen zu steüwern und zu wehren nach aller verständiger Kriegserfahrener Wissen, nicht rathsam finden können und uns also in einen öffentlichen Veldtzug zu begeben resolvirt, als haben wir für ein Nothdurfft ermessen, vorderst berührte unsere Fürstenthumb, Graff-Herrsch afften, Land und Leuth in getreüwe vätterliche Obacht zu nemmen, und nunmehro dasjenige, so bey uns lengst beschlossen gewesen, ins Werck zu richten, nemblich uns erstgedachter unser Fürstenthumb sambt deren bis dato, durch Gottes Segen geführten Regierung allerdings umb so viel besser dem Kriegswesen abzuwarten, zu begebeu, cediren und übergeben solchemnach dieselbe dem Hoch-gebornen Fürsten unfern freündtlichen lieben eltsten Sohn Friederichen, Marggrafen zu Baden und Hochberg . . . und seinen männlichen ehelichen Leibs-Erben, mit wohlbedachtem Mueth, freyes und eignen Willens, in bester Form und Maß solches immer von Rechts und Gewohnheits wegen geschehen kan oder mag............ Geben zu Carlspurg den zwölssten Tag Monats Aprilis im Jahr Christi Tausent Sechshundert, zwey und zwantzig. Georg Frid. M. z. Baden. 22. Die Schlacht bei Wimpfen. 1622 (26. April/6. Mai). (Theatrum Europeum, I, 626 ff.) Als er (der Markgraf Georg Friedrich von Baden) den von Manßfeld im Mingelsheimer Treffen secundirt gehabt, nachmals von ihm geschieden mit feiner Armee, (die er dem Pfaltzgrafen zu gut verfamlet, in der Meynung, den Kayferifchen und Bayerischen weitern Abbruch zu thun, solche aus dem Land helffen zu treiben, und Pfaltzgraf Friedrichen zu seinem vorigen Dignitäten, Land und Leuten wieder zu bringen) absonderlich

7. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 49

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 49 — Baden Siebten zu vernehmen gegeben, wie daß Sie von einigen Unseren Alliirten animirt worden, sich um die Cron Pohlen in Praetension zu stellen, wozu ein ziemlicher Theil von selbiger Nation gute Jnclination bezeuget, und durch selbst gegebenen Anlaß Se. Liebden fast obligirt, darum anzusuchen: Nun hätten wir wünschen mögen, ehender von dieser des Marggrassen Intention informiert gewesen zu seyn, indem wir ohnwissend dessen Uns allbereits vor ondere impegniert, Euer Andacht auch darauf hin gnädigst instruiert haben, nichts desto wenig er aber um Sr. Liebden Unsere vor Deroselben Persohn besonders zu tragende Estime, und vor seine Meriten machende (Sonstberation in Effect zu zeigen, daß Wir ihm solche Dignität auf alle Weise gerne gönnen, mit weniger solche Angelegenheit, soviel Unsern vorigen Resolutionis unpräjudecirlich, mit Nachdruck befördern, und secundiren helffen wollen, gestalten fein des Marggrassen Uns, Unserm Hanß und gefambter Christenheit erhaltene siegreiche Victorien, mithin sehr ersprießlich geleistete Dienste uns gar nit entfallen, und wir sonsten so viel Proben haben, daß keineswegs zu z weiss len, wenn Se. Liebden zu der Pohlnischen Cron gelangen sollten, daß nebst einer beständigen guten Verständnuß mit Uns, Ihrer beywohnenden hohen 23er-nunfft und Kriegs-Experientz nach, nicht noch viele profitable Progressen erfolgen würden; als gestnnen Wir an Euer Andacht hierdurch gnädigst, im Fall tue von Uns vorgeschlagene Subjecta keine Hoffnung haben, und hiegegen größere Appa-rence vor den Marggrassen seyn sollte; all dasjenige, so Wir Euer Andacht vor jene zu negotiiren gnädigst aufgetragen, auf selbe Art und Weise in Favvr mehrgedachten Marggrassen Ludwig Wilhelms zu Baden Liebden von Unfert wegen zu emploi-ren, und möglichsten Fleisses darin zu reüffiren suchen, zumahlen Uns und dem gantzen Publico gar zu viel daran gelegen, wenn die andere, so wir portiren, nicht fpontieren sollten, dieser Marg-graff, und kein anderer zur Cron Pohlen gelangen möge. Verbleiben Euer Andacht mit Kayferl. Gnaden und allem guten wohl beygethan. Geben in unserem Schloß Laxemburg den 27. May 1697. (In gleicher ser trätuch der^Dänenkönig für den Markgrafen als Bewerber für die polnische Königskrone ein.) 4

8. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 96

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 96 — l’Electeur s’etait deja attendu. L’Electeur et toute sa fa-mille aurait certainement une Obligation indicible ä Votre Exc., s’il Lui etait possible de faire redresser cette disposi-tion par quelque article additionnel. f) Depesche Edelsheims an Reitzenstein, Karlsruhe, 17. Aug. 1806. „Der Großherzog empfinde es peinlich: d’avoir ete frustre d’une dignite que l’Empereur et Roi ayait daigne lui faire entrevoir de ja lors son passage par ici.“ g) Antwortschreiben Reitzensteins, Paris, 24. August 1806. . . . Un royaume avec deux ailes, assez etendues, mais dont le corps de logis n’a que 4 ä 5 lieues de largeur, la Capitale d’un royaume dont la seule grande rue se compose pour la plus grande partie de huttes, la necessite d’avoir du demander en meine temps la reduction du contingent de 8 ä 6000 hommes, un etat des finances qui fait dresser les cheveux et qui presente l’avenir tres prochain d’une dissolu-tion totale de toute la machine, et avec tout cela la triste ambition d’un titre qui nous exposera ä la risee de toute l’Europe: quelle pitie! Le nom seul Roi de Bade serait trouve par trop singulier, Ajoutons a cela le Roi de Darmstadt, le Roi de Berg — car c’etait le Prince Murat qui avait fait naitre cette idee — et maintenant le Roi de Wurzbourg et Von croira etre ä la foire.“ .... „On ne peut pas se faire d’idee ä quel point je suis in-differant sur la maniere dont la cour jugera ma conduite; d’autres circonstances me determinent meme sans cela de demander l'agrement de S. A. R. de manger ma pension hors du pays. J’aurai alors du moins l’avantage de n’etre pas temoin oculaire de sa chute qui me parait immanquable et qui me presente la perspective guere plus riante que dans deux ans d’ici on ne sera pas meme en etat de me continuer cette pension.“ (Nachdem Reitzenstein bei seiner Rückkehr von Paris nochmals mündlich seine Ansicht über die Erwerbung der Königswürde vorgebracht hatte, entschloß man sich in Karlsruhe Mitte September 1806, die Sache vorläufig auf sich beruhen zu lassen.)

9. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 2

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 2 — unser lieber Oheim und Fürst mit sinen Slossen Landen und gebieten dem Brisgow also gesessen ist, das er das wol gehannt-haben und beschirmen mag, und haben dorumb mit wolbedachtem mute, gutem Rate und Rechter wissen denselben Bernharten unsern und des Richs Landvogt zu Brisgow gemachet und ge-setzet, machen und setzen von Römischer kunglicher macht in er äst diß briess bis uff unser oder unserer nachkommen an dem Riche widerruffen.......... Geben zu Costentz nach Crists gebürt oiertzenhen hundert Jare, und darnach in dem sibentzehenden jar des nechsten Donerstags nach sant Urbans tag. (Mai 1417.) (Herzog Leopold von Österreich hatte bereits im Jahre 1370 zu Basel dem Markgrafen Rudolf von Baden „die Land-Vogteh im Brißgow empfohlen". — Schöpslin V, 502.) 3. König Sigismund erlaubt dem Markgrafen Bernhard von Baden die Burg Zähringen wieder einzulösen. (Schöpflin: a. a. O. Bd. Vi, 112.) Wir Sigmund von Gottes Gnaden . . . tun kunt mit diesem Brief, Das Wir dem Hochgebornen Bernharten Marg-graven zu Baden, onferm lieben Oheimen und Fürsten, unser volle und gantze Macht gegeben haben, und geben in Craft dis Briefs, die Vesten Czeringen mit allen und iglichen iren Zu-gehorungen von unsern und des Richs wegen lösen und zu unsern und des Richs Handen zu nemen................... Geben zu Breßlaw nach Christus Geburt 1400 jare und darnach in dem zweyntzigsten jar des nächsten Montags nach dem Sonntag als man in der heiligen Kirchen singet Setare. (März 1420.) 4. Erwerbung der Grafschaft Sponheim. (Schöpflin: a. a. O. Bd. Vi, 144.) Wir Johann, Graf zu Spanheim . . . bekennen . . ., daß wir Zweiung, Unwillen und Unfriden zufürkommen, Fri-den und Einigkeit zu machen, .... unseren Land und Luten und allen die, die zu unsern Graffschafften und Landen ge-

10. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 11

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
—. 11 — Und daruf durch die ambllüt die gefangen an recht gestellt zu Bruchsal, Udenheim, Grunbach und zu Mingoltzheim, der etlich mit recht enthaubt und gevierteilt, an die straßen nfge-henckt, etlich der finger entsetzt, des lands verwisen, etlich aus gnaden umb ire jugent und torheit willen an lib und gelidern geschonet, doch am gut gestrafft; also daß zehen mit dem Tod gestrafft, dri des lands verwisen und vil selbs hinweg gelausten, vil am gut gebüßt. Summa der am Buntschuch schuldig erfunden seind, ist ob hundert geweßt. 13. Der Bundschuh zu Lehen. 1513. (Von Pamphilus Gengenbach; aus Schilling: Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit.) Da man zalt nach der gebürt unsers Hern Jesu Christi 1513 jar, hat sich begeben, das in aim Dorff, genant Leen, in dem Pryeßgau gelegen, Ist gewesen ayn brotbeckknecht mit nam Hieronimus, bürtig auß der Etsch, und ein ander mit nanten Jost frhtz, der Hauptfächer und anfenger des Handels. Dye zween seind osft und dick zusamengangen mit etlichen Personen nteer, geredt von dem Bundschu, wie den sye zu wegen brechten und in auff das aller glimpffigist für legten, damit er ein fürgang het. Und ist das ir fürgeben gewesen: wan sie zu eym feint surrten, so ferr und er atm häling halten wolt und in behilflich wolt seyn, wollen sie irrt ayn ding sagen, das da gütlich, erlich, im und den fhnen und dem gantzen land nützlich wer. Darzu etlicher gesprochen, so das gütlich und erlich wer, wolt er in darzu behilflich seyn. also haben sie inen den Handel entblößt. Und ist diß ir Mahnung gewesen, das sie sürterhin faynen Herrn wollen nter haben und gehorsam seyn, dann allain dem faiser und dem babst. Zu dem andern, das holtz und Wasser, auch als gewild soll frey seyn. Zu dem dritten, das sie alle zynß und gült, so ir hauptgut haben eingenommen, abthun und sürterhin nit ntere zinsen. Zu dem fierden wellen sie machen, das atu yeder Priester nur ain psründ sol haben. Zu dem fünfften wellen sie zinß und gült der klöster, so sie zu Überfluß haben, zu yren Handen nemen, damit sie und ire kind destere daß außkummen mögen. Zn dem sechßten wellen sye, das nyemand den andern söll recht
   bis 10 von 204 weiter»  »»
204 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 204 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 13
1 0
2 1
3 4
4 5
5 19
6 0
7 16
8 6
9 2
10 13
11 1
12 4
13 0
14 0
15 2
16 9
17 0
18 0
19 24
20 3
21 0
22 0
23 3
24 0
25 5
26 14
27 2
28 4
29 14
30 2
31 2
32 180
33 2
34 23
35 1
36 18
37 47
38 0
39 13
40 0
41 2
42 2
43 5
44 0
45 15
46 8
47 9
48 6
49 1

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 97
1 236
2 20
3 232
4 248
5 556
6 208
7 103
8 103
9 356
10 31
11 209
12 186
13 82
14 43
15 106
16 476
17 816
18 51
19 137
20 92
21 345
22 28
23 280
24 282
25 50
26 82
27 98
28 189
29 86
30 36
31 35
32 71
33 33
34 61
35 27
36 250
37 147
38 239
39 196
40 258
41 227
42 385
43 80
44 104
45 392
46 114
47 52
48 172
49 150
50 101
51 85
52 40
53 204
54 200
55 58
56 75
57 16
58 100
59 169
60 186
61 122
62 47
63 33
64 87
65 132
66 87
67 69
68 378
69 112
70 278
71 282
72 471
73 439
74 64
75 113
76 383
77 468
78 36
79 169
80 189
81 101
82 171
83 174
84 303
85 102
86 118
87 131
88 19
89 42
90 55
91 185
92 516
93 104
94 299
95 97
96 104
97 55
98 155
99 24

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 4
1 85
2 5
3 12
4 3
5 10
6 0
7 5
8 2
9 4
10 6
11 1
12 5
13 1
14 0
15 0
16 2
17 2
18 3
19 2
20 2
21 3
22 0
23 0
24 0
25 1
26 6
27 1
28 2
29 0
30 0
31 2
32 0
33 17
34 3
35 3
36 2
37 0
38 0
39 4
40 2
41 2
42 1
43 6
44 2
45 1
46 10
47 3
48 0
49 1
50 17
51 8
52 6
53 1
54 2
55 3
56 2
57 2
58 0
59 19
60 2
61 3
62 6
63 2
64 2
65 8
66 0
67 0
68 2
69 4
70 2
71 2
72 6
73 3
74 0
75 5
76 2
77 3
78 0
79 2
80 0
81 20
82 0
83 0
84 2
85 1
86 0
87 0
88 0
89 0
90 0
91 9
92 189
93 3
94 0
95 0
96 7
97 4
98 6
99 2
100 13
101 0
102 7
103 5
104 0
105 0
106 2
107 1
108 0
109 0
110 0
111 4
112 1
113 5
114 4
115 2
116 0
117 3
118 0
119 0
120 1
121 1
122 0
123 1
124 1
125 4
126 0
127 2
128 0
129 0
130 0
131 13
132 6
133 2
134 0
135 0
136 0
137 4
138 0
139 0
140 0
141 3
142 3
143 1
144 2
145 3
146 2
147 2
148 1
149 27
150 0
151 8
152 4
153 0
154 2
155 6
156 5
157 4
158 1
159 0
160 0
161 4
162 2
163 0
164 0
165 0
166 7
167 2
168 2
169 0
170 1
171 3
172 0
173 14
174 0
175 2
176 0
177 3
178 0
179 3
180 0
181 8
182 1
183 108
184 0
185 12
186 0
187 1
188 0
189 1
190 3
191 3
192 4
193 0
194 1
195 0
196 2
197 2
198 0
199 0