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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bd. 1 - S. 240

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 240 — Ich glewbe aber das Gott nichtt wil mit yhnen zuthun haben, denn weyl er auff erden was, gieng er nicht vil zu den schrifftgelerten, er forcht sich vor yhnen, er wust wol das sie yhm all seyn gerechtigkeyt und warheyt zu vngerechtigkeyt vnnd vnwarheyt wurden machen. Darumb nam er eytel eynfeltig arme sischer und zölner auff, die sich nicht klug dauchten, wenn Gott ist nur alleyn klug, und darff nur der alleyn sich rhumen, ich bin durch Gott den Heyligen geyst weyse und klug, das rhumen sich die schrifftgelerten nicht, sie rhumen sich der bucher vnn der geschrifft die mach sie weyse und kunstreych, wol kluger denn sie Gott mach, . . . Aber es gehet yetzund daher das er anders lernen wirdt und anders lernt, denn es den schrifftgelerten gefelt und zeygt an alle warheyt, das können die schrifftgelerten nicht leyden. Darumb schreyen sie zu Fürsten vnnd Königen man sol die druckerey (von) dannen thun, vnnd nicht leyden das man die leutt schmehe, und alle bosheyt an tag brenge, denn der Tenffel sagt yhn, wie man yhre schand werd offenbaren, . . . Aber es mus alle verkundung Gottes offenbar werden aller Welt, nicht eynmal, offt offt, wie denn 9zoe10) yuu hundert yaren offt verkundt hat der Welt, wie sie Gott austilgen wolle, . . . Aller adel hat gesehen mit sampt allen Fürsten, Gottes gewalt vnnd macht, das seyn haws, schlos odder stadt, darauff zu verlassen ist, wenn Gottes zorn kumpt gilt es alles nichts, wenn sie verlassen haws vnn schlos und fliehen dämm, wenn Gottes forcht Yacht yederman, wie man denn gesehen hat, wer wolt sprechen wenn der Keiser were kommen mit allen Fürsten, hett er den adel nicht so forcht-sam gemacht yn eynem yar, als yhn Gott macht ynn zehen Wochen, Aber es gilt nichts, man sprichtt die bawrn Habens thnn), so sag ich neyn zu, bawrn mit flegeln, zuschlahen lang keyne mawr, es ist nichts denn das man Gott die ehre nimpt, vnnd sprichtt die Bawrn Habens than, vnnd richt den adel dahin, Schlag die Bawrn zu tode, sie seyn rasend brechen euch die Schlösser, ist der schrifftgelerten weysheyt. Also lernet eyn blinder den andern, und fallen alle beyde ynn die gruben, wie Gott selber sagt, Lernten sie aber recht nach dem Euangelio, so were es nicht so grosse vneinigkeyt und zwitracht auff erden, wie denn yetzund sind. . . . Aber die Bawrn haben das leder gefressen, sie muffen die kue betzalen, und Habens duppel betzalt, vnnd (die Kuh) steht mitten auff dem marckt das yederman datzn kommen kan, sangt flnx, yhr schrifftgelerten, vnnd lernt den adel das er der kue nichts ynn dem ewtter las, und die milch gar aus sauge, auff das die iungen nichts finden, Es ist zwar fast auff der ban"), das sie es ausgesogen haben, es ist weder milch dach 13) blut da, es sterben schier weyb vnnd kind Hungers, es ist ye diesem geschrey eyn genügen geschehen, Schlag tob, und würge tod wer Hertb hab, ist es recht Got wirb es wol finden . . . Darumb darff niemandts gedencken, daß von buchern oder von schreyben auffrur kommen, es kumpt alles aus Gottes macht, Aber die schrifftgelerten glewbens nicht, darumb gylt yhr weysheytt mehr denn Gottes macht ynn yhrent furnemen, das glewbt yhn die toll Welt ... Das buchleyn hab ich nicht gemacht das ich zürne, odder yemands zürnen soll, odder eyrterley die Welt zu zorn bewegen sonder zu guttem fried und zu gutter eynigkeyt . . . Meynt yhr nicht das viel schrifftgelerten und andere völcker der 10) Noah. n) getan. 12) ganz bekannt. 13) noch.

2. Bd. 1 - S. 154

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 154 — Unseren tmbertenigen binft zcuuor. Hochgebornn furstynn etc. Wir bitte utoer gnabe wyssen, das vns die ketczer vorretheren) zcugeschigket hatten, vnbe nach haben, bez wir von den gotis gnaben inne würden synt vnbe eynen begriffen habin das sy sulben die stab an vier enben an geleget haben uff befett nesten mantag in der vastnacht ), barvff sy sich alle bereyt vnb gericht habin mit bnchßen vnb spise vnb mit anberem gecznge, ab baz suer vff gehin würde, das sye benn vonstaben mit storme zcu der stab czyhen welben, wenn baz suer vff ginge; baz der vorrether bekant hat, den wir nach in gesengfeniffe habin. Vnb die Tabern 13) sich alle her ato6 gekart14) haben vnb nicht verre15) von Brux legen. Ab yn das alles seiet, so meynen sie yo zcu vns zcustormen brye tag vnb brie nacht, bar vmbe das sie meynen, das vns in der cziet nicht rettunge kommen mochte. Hir vmbe bitten wir uch etc. Hans von Sparremberg vnb Hans Korcz, amptlnte zcu Brux." ___________________________________________________________________ (Cod. dipl. Sax. reg. Ii, Viii. Nr. 142.) ... , ”) D^rater. 12) 11. Februar. 1s) Taboriten, nach Ziskas Tode die radikale Partei. 14) herausgekehrt (= gewendet). ls) weit. e) Die Kursurstin fordert 2 Speisewagen. 1426. „Catherina herczogynne zcu Sachsen vnb marcgraffynne zcu Miessen. Lieben getruwen. Als wir uch vorgeschoben haben, vns mit macht vff die ketczer zcu folgen, nochbeme also benn vnsir briff vßwiset, nn besorgen wir vnb haben das onch mit den vnsern geachtet, das wir so vil folkes gensiiten des walbes x) nicht können genug spiese2) vzerichten. Dauon begern wir von uch ernstlichen, das ir vns czwene rebeliche spiesewayne mit voller labunge vor die vnsern awßrichtet vnb die uff den binstag nach Bonisacii mit euwer macht, alse wir uch vor ge- schreben haben, in eyn borff gnant die grosse Bobriczsch eyne mile Weges gensiiten Friberg senbet vnb die vnuorruckt vnsern gewalbigen antwertet4), vnb das ye nicht lasset. Ouch begern wir, welcherleie stete durch euwer stab czihen werben, das ir an den torn bestellet, vnb yn sagen lasset, baz die vff den selben tag zcue grossen Bobriczsch sien. Ouch begern wir, das ir kleyne steynbuchsen mit uch nemet so meist ir möget; bar an tut tr vns wol zcu bangke. Gegeben zcu Missen am mantage nach corporis Christi Anno etc. Xxvito. Dem rate zcu Lipczk vnsern liben getruwen." (Cod. dipl. Sax. reg. Ii, Viii. Nr. 154.) r) jenseit (des Erzgebirges). *) Speise. -) Speisewagen. <) sofort unsern Heerführern übergebet. 5) 3. Jnm. v i v f) Die Kurfürstin entbietet Streitkräfte nach Freiberg. 1426. „Catherina herczogynne zcu Sachsen vnb marcgraffynne zcu Missen etc. Liben getruwen. Wenne *) die vnsern letber vor Awßk eyne Verlust genomen habin, bauon begern wir ernstlichin, was ir noch roerhafftiger lute baheyme habt, das ir die vonstunb ane sumeniß gerytten, vs roaynen vnb zcu fuffe her gein Friberg senbet, also baz wir die stete Friberg, Pirne vnb Dresben bemannen vnb behalben mögen; bciran tut ir vns zcubancke. Gegeben zcu Friberg am mantage nach Viti2). Dem rate zcu Lipczk vnsern lieben getruwen." (Cod. dipl. Sax. reg. Ii, Viii. Nr. 156.) ') da. *) 17. Juni.

3. Bd. 1 - S. 307

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 307 — Des funnftenn Januarii hat man die Dorffere Euderitzsch und Kohlgartenn, item die Mühlen vorm Rannischen Thore, auch S. Johans Hospital abgebrant"]3). „Den 5. Januar . . . zog Hertzog Moritz / nachdem Er alle Dinge fleissig angeordnet / und den Obersten / und andern Befehlshabern die Stadt mit Ernst befohlen / mit allen Reutern auß der Stadt: Vnd ließ darinnen nicht mehr als 60. Nahm auch mit sich in die 60. geladene Wagen mit allerley Gerethe. Eben diesen Tag hat sich der Churfürst zu Sachsen vorm Höllischen Thor in einer Schlachtordnung sehen lassen. Vnd sind die armen Leute auß dem Hospital zu S. Johannis ins Bernhardiner Collegium gethan / den andern verbranten Vorstädten aber die andern Collegia eingereumet worden. Auch hat man die Thomaser Vorstadt zusampt der Mühlen und Badstuben abgeschafft / und verbrant . . . Den 6. Januar, haben alle Seiger in der Stadt zuschlagen auffgehöret / desgleichen ist alles Glockengeleit eingestellet / und solches öffentlich verkündiget worden. Es ließ auch der Oberste alle Schlüssel zum Thoren vom Bürgermeister Ludwig Fachsen abfordern / und nahm sie zu sich. Diese Tage ist ein Chursürstl. Trommeter / und neben jhm einer mit einem weissen Stäblein / daran einen Briefs führend gen Leipzig kommen / so / wie man sagt / der Absags Briefs gewesen seyn sol. Er ward aber mit schlechter Antwort wieder abgefertiget / und mit 10. Pferden biß an den Gottesacker hinauß begleitet. Darauff wurden alle Bürger aufgemahnet. Und muste ein jeder in seinem Virtel im Harnisch / und in seiner Rüstung neben den Soldaten im Zwinger des Feindes warten. Es seynd auch etliche auß der Stadt zum Höllischen Thore hinauß gefallen / die haben von des Feindes Volck bey 50. gefangen / und vber 100. Schaffe / auch etzliche Wagen mit Korn hereinbracht. Es wurden auch diesen Tag aller abgebrannten Namen aufgezeichnet / und nach jhrer Anzahl ihnen Korn außgetheilet vom Schloß / damit Sie sich mitler Zeit zu behelffen hetten. Die Gefangenen aber wurden fast alle wieder loß gegeben / nach geleisteten Eide / daß Sie innerhalb vier Monaten keinen Herrn dienen wollen / und des Nachts mit weissen Stäben auß der Stadt gelassen. Den 10. Januar, spürte man niemand vom Feinde im Felde. Derentwegen wurden etliche auß der Stadt geschicket den Gottesacker vollend einzubrechen / und die Wände / so vmbher stunden / einzuschlagen. Aber zu Mittage vmb 12. Vhr / kamen etliche des Feindes Reuter mit Hackenschützen / und vnterstuuden sich die auß der Stadt abzutreiben. Ward also ein Scharmützel bey den Gottes Acker gehalten / daß die auß der Stadt weichen musten. Jedoch brachten Sie mit sich 15. Gefangene in die Stadt. Den 11. Januar vmb 11 Vhr ließ sich der Feind gewaltig sehen mit 800. Pferden vmb Vbelessen biß an die Lehmgruben. Etliche beranten die Stadt biß an die Vorstädte. Da fielen auß der Stadt 400. Hackenschützen / und schoß man gewaltig hinauß vnter die Feinde / und wurden derselben etliche erschossen . . . Den 12. Januar. . . . auff den abend aber vmb 7. Vhr hörte man überall vor der Stadt die Trummel schlagen. Hernach in derselben Nacht hat der Churfürst vor das Peters / und Grimmische Thor / Tag und Nacht geschantzet und 9. Schantzen vmb die Stadt gebracht . . . Es sind auch von solchen neun Schantzen alle vier Thor hefftig beschossen . . . worden. 3) Vgl. G. Voigt, 11. Band d. Archivs f. Sachs. Gesch., S. 307 ff. *) Thonberg. 20*

4. Bd. 1 - S. 308

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 308 — Vnd ist solch schiessen den 13. Januarii angangen den gantzen Tag / . . . so das auch viel Knechte dadurch beschädiget worden. Vnd wil man glaubwürdig sagen / das in einer Stunden 150. Schösse aus allen Schantzen in die Stadt gethan worden. Es haben auch die Belagerten nicht geseyret / sondern getrost wieder hinaus vnter die Feinde geschossen. ... Es wurden auch . . . viele Soldaten vom schiessen / theils auch von Steinen / die von den Mauren / Thürmen / und Kirchengiebeln geschossen worden / getroffen / und sehr beschädiget / daß ihrer in die 30. darüber des Todes seyn müssen. Auch wurden sehr viel Häuser zerschossen / und vbel zugericht. Den 15. Januar, richtete der Feind das Geschütz meistenteils auffs Schloß / und schoß daselbsten die Kirchen / und das Zeughauß ein . . . Vnd was er des Tages vber im Schloß / und Grimmischen Thor zerschossen hatte / das verbawet man des Nachts mit Miste / und Erden fester / als es zuvor gewesen war. Den 16. Januar. . . . ließ der Feind des Nachts einen blinden Lermen machen / und etliche Knechte nah an die Stadt lausfen / und Lermen / Lermen schreyen. Das brachten die / so aufs der Wache waren / in die Stadt. Da ward in allen Gassen vmbgeschlagen / und mit lauter Stirn gerussen Lermen / Lernten vom Feinde. Darausf erhub sich vnter den Weibsvolck / und Kindern ein solch heulen / und schreyen / daß es nicht genungsam zu erzehlen. Es musten aber alsbald alle Soldaten / und Bürger in jhre Rüstung / auch alle Frawen / und Jungfrawen sampt jhren Mägden mit Liechtern / Leuchten / und Fackeln zu allen Häusern / und zum Fenster heraus leuchten / und sich mit Pechkräntzen gefast machen / daß man dem Feinde kunte Widerstand thun. Da wartet alles in der gantzen Stadt auff / und war ein solch schrecken im Volck / als wenn sie alle sterben müsten. Auch ein schrecklich schiessen von den Mauern / und Pasteyen. Als man aber hernach sahe / daß es dem Feinde kein Ernst / wurde es wiederumb stille / und die Frawen und Jungfrawen widerumb erfrewet. Jedoch warff der Feind in derselben Nacht 6. grosse Fewerkugeln ins Pau-liner Collegium, und auff den Newmarckt. Die eine fiel in Zwinger / und do sie gedämpffet / brachte man sie dem Hauptmann Hochbereitern. War gemacht / wie ein grosser Maulkorb von Stricken . . . Den 17. Jan. hat der Feind ... mit schantzen zugebracht / . . . daß er an drey Orten biß an die eusserste Mauer kommen / also / daß die Soldaten auff die Knechte in der Stadt mit Steinen haben werffen können / und sie wider hinaus auff die Feinde / welches sehr gefährlich . . . Den 19. Januarii am Mitwoch hat der Feind . . . auff den Wall vor den Höllischen Thor viel grosse Geschütz gebracht / schoß damit gewaltig in Prühl / und in die Catherstrassen / und thet den Häusern grossen Schaden . . . ■^en 21. Januar ... hat der Churfürst vffn Gottesacker seine Trommeter Wacker anffblafen lassen / auch einen Trommelschläger in die Stadt geschickt / und Sie auszugeben begehrt / sonst wolt er Sie gar zerschießen. Es hat aber der Oberste jhm zur Antwort geben / Er hette es nicht macht die Stadt auszugeben / sondern Sie were Jhm / den Soldaten / und Bürgern auffs treulichste5) befohlen. Den 21. Januarii ist wiederumb hefftig auß allen Schantzen geschossen / und davon nach Mittage ohngefehr vmb 2. Vhr ein Stück Mawer gefallet / aber die Nacht vber alles wieder erbawet worden. 6) treulichste.

5. Bd. 1 - S. 394

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 394 — schädigen / oder sich zu rächen / geschehen / und darausf Verwundung oder Beschädigung / so nicht tödtlich / erfolgen / dem räuberischen Fürnehmen nicht zu vergleichen / und doch au sich selbst Straffwürdig / . . . So ordnen und setzen wir I daß solche Vorwarter / do die Verwundung oder Beschädigung geringe / mit Gesängnüß / oder mit zeitlicher Verweisung gestrafft / wann aber die Verwundung und der Schade groß / mit Abhauung der Hand / oder Staupenschlägen / des Landes ewig verwiesen werden sollen." (Ben. Carpzovii Jurisprud. Forens. Romano-Saxonica, Part. Iv, Constit. Xiii. — Leipzig 1684.) b) „Hat H. ä B. zu R. am 4. Maji dieses 95. Jahres / als jhr von H. gereiset / auff freyer Landstrassen ohne Gewehr mit zehen Personen zu Rosse auff euch gehalten / euch vnversehens überfallen / an ewern Ehren angegriffen / und geschiehet / auch zwingen wollen / daß jhr die Faust von euch geben sottet / mit Röhren geschlagen / etliche Schösse vff euch gethan / und endlich mit dem einen durch den rechten Arm oben bey der Achsel dergestalt beschädiget / daß jhr für todt vff dem Platze liegen blieben / inmaffen den solches die eydlich abgehörte Zeugen mehrertheil außgesaget etc. So hat obbemelter H. ä B. seine Diener und Helffere / wegen solcher gewaltsamen Landbrüchigen That / Leib und Leben verwircket / deswegen werden sie / wann sie zu hassten bracht / mit dem Schwerd vom Leben zum Tode billig gestrafft V. R. W. Mens. Aug. Anno 1595." (Carpzov, Practica Nova I, pag. 274, 26.) c) „Hat ewer Bürger N. N. ewre verordnete Stadtwächter mit einer Parten *) vnversehens dinges ohne alle vrsach vorsetzlich und arglistig darnieder geschlagen / und wund gehawen: So möget jhr jhme die Hand abschlagen lassen / wollet jhr aber jhme gnade erzeigen / so möget jhr jhn verkauffen hetffen und ewrer Stad vorweifen V- R. W. Mens. Jan. Anno 1561." (Carpzov, Pract. Nova I, pag. 321, 14.) l) Hellebarte. 16. „Von dem Dieb st al und desselbigen Straffe." a) . Wann einer über füuff der besten Vngarischen Gülden werth stielt / derselbige wird. . . nach Ordnung der Rechte / und gehaltenem Gebrauch mit dem Strange gestrafft / . . . Ferner / da der . . . Diebstal unter fünft guter Vugarifcher Gülden / und doch über den halben Theil derfelbigen würdig / so sol und mag der Dieb mit Staupenschlägen verwiesen werden. Ist aber der . . . Diebstal geringschätzig / und unter dritthalben Vngarischen Gülden / so mag und sol derselbe mit Gesängnüß oder zeitlicher Verweisung . . . gestrafft werden." usw. (Ben. Carpzovii Jurisprud. Forens. Romano-Saxonica, Part. Iv, Constit. Xxxii. — Leipzig 1684.) b) „Straffe deß / so den Pflug bestielt oder beraubet. . . . demnach so setzen und wollen wir / da iemands einen Pflug / der im Felde ist heimlicher Weise bestielt / oder aber denselben aus Fürsatz wegführet / daß derselbige willkührlich / als am Gelde / oder mit Gesängnüß / oder aber. . . mit zeitlicher Verweisung gestrafft werden sol.

6. Bd. 1 - S. 396

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 396 - c) „Habt jhr G. R. vff vnser voriges ertheiltes Vrthel / darinnen jhme die zeitliche Landes Vorweisung znerkant / des Landes vff drey Jahr lang nach geleistetem Vhrfrieden vorweisen lassen / und er hat zu wider seinem geleisteten Eyde sich in diesen Landen kurtz vorruckter zeit wieder betreten lassen / etc. So wird er mit abhawung der sörder Glieder / der beyden Fingern damit er ge- schworen / anderweit des Landes vff drey Jahr lang billig vorwiesen, mit dieser ausdrücklichen Vorwarnung / do er inmittels sich ferner dieser Landen nicht enthalten / sondern darinnen wieder angetroffen wird / daß er also dann mit einer härtern Straffe sol beleget werden V. R. W. Ad requisitionem Wolffgangi Georgii ä Zscheplitz. Mens. Sept. Anno 1609." (Carpzov, Pract. Nova. I, pag. 400, 20.) 19. Strafe für Brandstifter. 1666. 1712. a) Auf einem größeren Rasenplatze in Eutritzsch, der noch vor der Völkerschlacht von keinem Pfluge berührt worden war, erhob sich einst die „Brandsäule". Krebs teilt aus dem Erbregister von 1718 folgendes über die (wahrscheinlich) letzte Hinrichtung auf diesem Platze mit: „Anno 1666, den 6. April, ward Katharina Juughansin, ein Bauernmädchen von 17 Jahren, welche den 13. Januar 1666 zu Eutritzsch, in einem Ratsdorfe, Feuer in eine Scheune gelegt und zwei Bauernhöfe mutwilliger Weise angezündet, vor besagtem Dorfe mit dem Schwert gerichtet und hernach auf dem Scheiterhaufen verbrannt." (K. Krebs, Aus der Vergangenheit von Eutritzsch, S. 13 f.) b) Am 10. April 1712 steckte ein Bauer zu Sestewitz (südlich von Leipzig) ein herrschaftliches Gebäude in Brand. Nachdem in zahlreichen Verhören des Verhafteten Schuld festgestellt worden war, erbat der Gerichtsherr von Crostewitz von den „Churfürstlich Sächßischen Schöppen zu Leipzig" den Urteilsspruch. Dieser lautet: „Unser freundlich Dienst zuvorn, Ehrendester, Wohlgelahrter, günstiger, guter Freund, Als Jhr Uns verfaßte Inqvisitional-Articul, Martin und Georgens derer Schindlers barauff gethane antwortt, auch gehaltene summarische Verhör, unterschiedener sowohl summarisch als vermittelst Eybes abgehörter Zeugen außagen, des Medici Bericht, samt benen biesfalß ergangenen Inqvisition-Acten und einer Frage zugeschicket uitb auch des Rechten barüber znbelernen gebethen habt, Demnach sprechen wir Churfürstliche Sächsische Schöppen zu Leipzig barauff vor recht, Hat ieztgebachter Martin Schinbler, als er sowohl summarisch, als auch articulsweife vernommen worben, in Güte gestanben und bekanb, daß er am 10. April einem Sonntag Abenbs bieses Jahres den Hoff zu Sestewitz vorsäzlicher weise mit Feuer angestecket, inbem er eine Tabackpseiffe brennenb auff ein Strohbach bafelbft am Korbenbe geworffen, und es ist das Gebäube würcklich abgebranb. Ob er nun wohl vorgiebet, der böße Feind, der stets vor und hinter ihm gewesen, hätt ihm zugesetzt und keinen Frieden gelaßen, er folte es thun, daß er nur von der Welt käme, er hätte es bey feiner Hochzeit in Truncke bekommen 1), es wäre nicht anders, er wäre bey feiner Hochzeit ganz traurig gewesen, uitb hätte seither dem keine ruhige Stnnbe gehabt, ein Wochen ober brey vor dem Bränbe wär er immer des Nachts im Bette in die Höhe gesprungen, so hätte es ihn geqvählet und keinen Friebe gelaßen, daß ihn auch feine Frau gefragt, was *) Jemand sollte ihm etwas ins Bier getan haben, wodurch er diese Teufelsanfälle bekommen habe.

7. Bd. 1 - S. 362

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 362 — stehen kunten / und nicht allein 2. Pferde / sondern auch ein grosses schwartzes Tuch / und ein Leinwandt-Leichen-Tnch ersäufst . . . Wie sichs aber häuffete / und mit einem Wagen in der Stadt hin und her zu fahren beschwerlich und langsam befunden ward / als wurden 2. kleinere Wagen gemacht ..." [Vogel berichtet ferner vom Bau eines neuen Lazareths mit ,Lazareth-Vätern" und „Lazareth-Müttern" und „Siechknechten, von 28. dieser Leute sind ihrer 16. verstorben", und „Siechmägden, dieser sind 8. von 20. verstorben", von „Lazarethwäscherinnen, von ihrer 5. sind 4. verstorben", von „Warte-Weibern, dieser sind von 26. vierzehen verstorben," ferner von einer Pestküche in der alten Münze,) „daselbst [wurde] eine Köchin . . . gehalten; das Essen ist in grossen Töpffen biß an die Brücke gebracht / nachmahls von Lazareth-Vater und alten Lazareth-Mutter eingetheilet / und durch die Siech-Knechte und Siech-Mägde denen Patienten warm zugetragen worden. Aus eben dieser Küche wurden der Lazareth-- Psarrer / Medicus / Barbierer / Leichenschreiber und andere Osfieianten gespeiset. Der Todten-Gräber Meister hat man zwey gehabt / davon einer gestorben . . . Todten-Gräber ordentliche Knechte / sind drey gewesen / von denen auch nur einer verstorben . . . Todten-Gräber Bey-Knechte [sind] deren 5. gewesen / und davon nur einer verstorben . . . Der Grubenmacher . . . sind von zehen 5. verstorben . . . Der Rath [hat] über 40 000 fl. bey damahliger Contagion 1. biß 2. Jahr nach solcher Zeit aufgewendet / und nicht allein das zur äusersten Noth zusammen gesparte confumiret / sondern sich auch noch durch Auffborgung gewisser grosser Posten in Schulden gestecket . . . Der Zustand / den es dazumahl in der Stadt Leipzig hatte / war . . . betrübt und kläglich ... Am Tage sahe und hörete man wenig / so einen hätte erschrecken können / diejenigen so das Unglück betroffen / waren übel gnug dran / und fühleten die schwere Hand Gottes am meisten: Des Abend und Nachts / wenn die Leichen begraben / oder die Krancken abgehohlet wurden / hielte sich ieber so viel möglich zu Hause. Der Gottesdienst wurde in denen Kirchen ordentlich gehalten / die Predigten täglich / und die Austheilung der heil. Sacramenta nicht nur Sonntags . . . verrichtet / sondern . . . auch in der Woche . . . Die Beth-Stunden wurden alle Tage / so wohl öffentlich in denen Kirchen in grosser Freqvenz / als privatim in denen Häusern sehr eifrig gehalten . . . Und weil man in denen Gedancken stunde / es würde der Sandmann sich scheuen / die benöthigten Bietualien zu Marckte zu bringen / wurden Plätze vor der Stadt abgesehen / auff welchen sie Fleisch und andere Bietualien / auch Holtz und nöthige Bedürffnüß hätten können feil haben. Nachdem aber der Bauersmann allfachte sich zum hereingehen gewohnt hatte / auch wohl sahe / daß in der Stadt man von keinen Krancken oder Leichen etwas hörete oder sahe / . . - blieben sie bey der Haltung der öffentlichen Marckt-Tage / und hüteten sich nur in die Häuser zu gehen / welches auch E. E. Rath also durch Verbiethung des so genannten Hausirens . . . befohlen hatte . . . Die Gewölbe / Kram-Laden / Apothecken / und dergleichen wurden alle offen / und nur mit Unterthüren zugehalten / damit nicht ein iedes Unbekanntes unangemeldt hinein treten konte / die Hausthüre wurden alle zugehalten / und dadurch das Überlauffen der Bettler verhindert." [Es war befohlen), „daß wenn iemand in den Häusern und Wohnungen an gefährlichen Krankheiten liege oder verstorben / daß sie alsdenn ... sich selbst und die Ihrigen innehalten / und durch unvorsichtiges Ausgehen ihren Nechsten keinen Schaden / Gefahr und Schrecken veranlassen / sondern der Kirchen / ordent--

8. Bd. 1 - S. 408

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 408 — gethan. Wie Sie auch vnter wehrender Marter zweymal eingeschlossen vndt das einemal stark geschnarchet. Hat unter dem Gesichte jederzeit eine schöne Farbe gehabt. Geschehen den 9. Octbr. 1660. zu Abendt in Beysein der Unterschriebenen Gerichtspersonen. Ambtt Gommern." (Folgen die Unterschriften.) „Den 10. Octbr. 1660. Der Schärfs-Richter berichtet er hette viel Personen vnter seinen Händen gehabt, aber dergleichen nicht wie Jnqnisitin gestern gewesen, welche soviel außgestanden und nicht einmal geweinet noch vber wehtage geschrien. Er hielte sie nicht vor unschuldig vndt alß er Sie itzo besichtiget, hette er nicht das geringste befunden, daß Sie an ihrem Leibe verletzet Die Haut wehre an armen undt Beinen so gnth, alß wenn Sie nicht wehre gemarttert worden hette zwar ober die Armen geklaget, Es würde Ihr aber im geringsten nicht schaden . . . Ambtt Gommern. Eodem die et Anno. Ist Jnquisitin os vorhergehende 4 Articul abermals in der Güte befraget Die hat auf alle vndt Jde Negative respondiret vndt etlichemal vermeldet Sie wehre keine Hexe. Daß Sie gefluchet, deßwegen möchte Sie, so hart, alß ich der Ambt Schößer wolte bestraffet werden. Sie wüßte vndt hette keinen Drachen. So geschehen in ansein der Gommerischen Gerichtspersonen. Jnquisitin hat abermals gethan als wann Sie weinete; Aber keinen Tränen vergossen. Ambtt Gommern." (Folgen die Unterschriften.) Der Leipziger Schöppenstuhl ordnete hierauf wiederum an: „Obwohl Jnquisitin nichts gestendig, sondern der Hexerei halben ganz unschuldig sein wollen, Dieweil! aber dennoch Zimliche starke neve Indicia sich wieder sie ereignen, Jndehm sie bey dem Peinlichen angriff nicht über die schmerzen sondern nur über Hanßen Brosens weib alleine geschrien, weinend zwar sich gestellet, aber keinen threnen Vergoßen, unter wehrender Marter Zweymahl eingeschlossen, aus4) das einemahl starck geschnarchet undt eine schöne Farbe behalten, nach mehren in- halt der überschickten Acten, So seidt Ihr wohl befugt mit der schärfte Sie ander- weit angreiften und nf vorige Interrogatoria5) befragen zu laßen, Wann nuhn deroselben Verzicht ... mit Fleiß zum acten registriret undt wieder überschicket wirdt, Ergehet ihrer bestrasfung oder wie sonsten ferner zu procediren waß recht ist, Von rechts wegen. Churfürstliche Sächßische Schöppen zu Leipzigk." d) Daraufhin vermelden die Akten weiter: „Registratura Den 3. Novembr. Anno 1660. Ist in beyseyn des Churf. Sächß. Arnbtfchößers . . . (und) beyder Gerichtsschöppen, Vffn Schlosse Vss der Oberburgk in die alßo genannte Trabanten Stube, Morgens frühe vmb 4 nhr, Jnquisitin Anna, George Evens Eheweib zu Behlitz, Nachdem Sie verwarnet worden, daß Sie uff anderweit eingehohletes Brtell durch den Scharffrichter schärfer angegriffen werden solte, Vff die . . . (oben genannten) articul . . . nochmahle gütlichen befraget worden, dieselbe hat geantwortet uff den 4) = auch. a) Fragestücke.

9. Bd. 1 - S. 479

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 479 — 12. Alle Marcketenter und Schencken / wann zur Predig ein Zeichen gegeben worden / sollen jhre Buden also bald schließen / und vnter wehrendem Gottesdienste nicht das geringste / es sey Wein / Bier / Brandenwein oder andere Sachen . . . känffen oder verkänffen . . . Titulus Iv. Von Ihr Königl. May. Respect / auch dero hohen und Nieder Osfieirer Anthoritet und Commando / und der Soldaten gebührendem allervnterthänigstem Gehorsamb / so sie deroselben / und den respective zu leisten schuldig seyn. 23. Würde sichs zutragen / daß einer vnsern Feldmarschallen / an Ehr und Redligkeit angreiffen / oder mit gewapneter Hand sich im Zorn jhme widersetzen solte / . - . er habe jhm gleich am Leib Schaden zugefüget oder nicht / der soll andern zum Abschew am Leben vnnachlässig gestrafft werden. 24. Würde auch einer nur mit der Hand nach jhm schlagen / er erreiche jhn damit oder nicht / der soll dieselbe verwircket vnnd verlohren haben. 27. Nicht weniger Respect und Gehorsam sollen auch in Regimentern die Obersten / Oberste Lentenanten / Obriste Wachtmeister vnnd Majorn / Rittmeistere / Capitain / Quartiermeistere / Fendriche / vnnd Leutenante / bey jhren Reutern und Knechten haben. 29. Mit den Vnter-Osfieirern / als Feldwebeln / Sergenten / Führern / Fnriern / Rüstmeistern / Corporal und Rottmeistern / soll es also gehalten werden / welche Reuter und Knecht dieselben schmähen / sich jhres Ampts Commando entgegen setzen / und sie mit der Faust zu schlagen bedrawen / auch dessen genugsam überwiesen weren / die sollen die Fäuste verlieren / und anß dem Läger verjaget / Geschieht es aber im Felde / wann man gegen dem Feind zeucht / oder in einem vesten Läger / so mit der Wacht besetzet ist / am Leben gestrafft werden. Titulus Xvi. Von Quartieren und Läger. 72. Der Soldat / so seinen Wirth / Wirthin oder dessen Gesind schlüget / stosset / und muthwill- oder vorsetzlicher Weiß plaget / über die Gebühr beschweret vnnd vergewalthätiget / soll das erste mal drey Tag lang in Eysen geschlossen / vnnd mit Wasser önb Brot gespeiset / zum andern mal aber soll er dem Wirth oder Wirthin Abbitt thun / auch hierauff mit dem Gassenlanffen gestraffet werden / da er aber am Leib Schaden zufügt / foll er . . . entweder mit Verliernng der Hand I oder andern leiblicher Straffe beleget werden. 77. Keiner soll sich in frembden Ländern vnterstehen / in einer Stadt oder Dorff viel weniger in Kirchen / Hofpitälen / Schulen und Mühlen / Fewer anzulegen j wie auch Backöfen / oder einig Hauß / so im Krieg dienstlich seyn kan / nieder- wissen / Jmgleichen Schmiede / Pflüge / oder andere Bawren Geredfchafft ver-

10. Bd. 1 - S. 21

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 21 — czu losene, wen ir bur-mal da mete czu brochen ist. Das stet an der Bürgermeister willekur, wedir sy dy phennige nemen wollen, adir hüt vnde har. // Czu desen dingen alzo hy vor geret ist, so schullen dy Bürgermeister sweren, daz sy daz nicht wollen lazen, wedir dorch lyp, noch dorch leit, noch dorch gäbe ; sy en raten der stat, daz sy is ere vme habe; so sy yre synne vnde witze aller best bewisen kunen kegen der stat.“ (W. 30.) „Svar man dinget bi koninges banne, dar ne sal noch scepenen noch richtere kappen hebben an, noch hüt noch hüdeken noch huven noch hantschun; mentele solen sie uppe’n schulderen hebben ; sunder wapene solen sie sin. — Ordel solen sie vinden vas-tene over jewelken man, he si düdisch oder wendisch, oder egen oder vri. Dar ne sal anderes neman ordel vinden wan sie. Sittene solen sie ordel vinden.“ (S. m, 69.) . sy koren scheppen vnde ratmanne, bynnen der stat; dy scheppen czu langer czyt, dy ratmanne czu eime jare: dy sweren alle jar, wen sy newe kyzen: der stat recht, vnde ere, vnde vrom czu bewarne, so sy beste kunnen vnde mögen, nach der eldesten rate.... Dy ratmanne kysen einen burgermeister, odir czwene vndir en vnde legen ere burding vs, wenne sy wollen, mit der wiczigisten rate von der stat. was sy den dem burgermeister globen daz sal man stete halten; wer abir das bricht, daz schullen dy ratmanne vordem. wer czu dem burgedinge nicht en komet, so man dy glocke lütet, der wettet sechs phennige ; . .. Dy ratmanne haben dy gewalt, daz sy richten obir allhande vnrechte mas vnde schepphele, vnde vnrechte wagen, vnde obir allerhand e falsche spise. Ouch wer dy ynnunge bricht binnen wichbilde, vnde des obirwunden wirt, der wettet dry windische marg, daz sint sechs vnde drysig Schillinge.“ (W. 42—44.) „Svat so die burmester schept lösen, wenn ihr Bürgerrecht damit zerbrochen ist. Das steht an der Bürgermeister Willkür, ob sie entweder die Pfennige nehmen wollen, oder Haut und Haar. Zu diesen Dingen, wie hiervor geredet ist, so sollen die Bürgermeister schwören, daß sie das nicht wollen lassen, weder durch Liebe, noch durch Leid, noch durch Gabe; sie raten denn der Stadt, daß sie es Ehre darum habe; so sie ihre Sinne und Weisheit allerbestens beweisen können gegen die Stadt." „Wo man dinget bei Königs Banne, da sollen weder Schöffen noch Richter Kappen anhaben, weder Hut noch Hütchen, noch Hauben, noch Handschuh; Mäntel sollen sie auf den Schultern haben; sonder Waffen sollen sie sein. — Urteil sollen sie finden nüchtern über jedwelchen Mann, er sei deutsch oder wendisch, oder eigen oder frei. Da soll anders niemand Urteil finden denn sie. Sitzend sollen sie Urteil finden." „Sie küren Schöffen und Ratmannen, binnen der Stadt; die Schöffen zu langer Zeit, die Ratmannen zu einem Jahre: die schwören alle Jahr, wenn sie neue küren: der Stadt Recht und Ehre und Frommen zu bewahren, so sie bestens können und mögen, nach der Ältesten Rate ... Die Ratmannen küren einen Bürgermeister oder zwei unter ihnen und setzen ihr Bürgergericht an, wenn sie wollen, mit der Weisesten Rate von der Stadt. Was sie dann dem Bürgermeister geloben, das soll man stets halten; wer aber das bricht, das sollen die Ratmannen fordern. Wer zu dem Bürgergericht nicht kommt, da man die Glocke läutet, der zahlt sechs Pfennige... Die Ratmannen haben die Gewalt, daß sie richten über allerhand unrecht Maß und Scheffel und unrechte Wagen und über allerhand falsche Speise. Auch wer die Innung bricht binnen dem Weichbild, und des überführt wird, der zahlt drei weudifche Mark, das sind sechsunddreißig Schillinge." „Was der Bauermeister erkennt
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