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1. Zeit- und Lebensbilder aus der deutschen und preußischen Geschichte - S. 79

1911 - Dresden : Huhle
— 79 — Das Ministerium für Handel und Gewerbe sucht diese Erwerbszweige zu fördern und überwacht das gewerbliche Schulwesen, sowie das Berg-, Hutten- und Salinenwesen. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten verwaltet die Staatseisenbahnen und das Bauwesen und führt die Aufsicht über sämtliche Privatbahnen und Straßen. Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten sucht sowohl den königlichen als auch den bürgerlichen Acker-, Garten- und Waldbau zu fördern. Das Justizministerium pflegt das gesamte Gerichts- und Rechtswesen. Das Ministerium des Innern besorgt alle übrigen Zweige der allgemeinen Landesverwaltung, wie Polizei-und Versicherungswesen, Anstalten usw. Das Kriegsministerium sorgt für das Heerwesen, für die Mgrine und den gesamten Landesschutz. Der Staatsrat berät wichtige Gesetzentwürfe und Verordnungen vor. Der Evangelische Oberkirchenrat leitet das evangelische Kirchenwesen der älteren Provinzen. Die Oberrechnungskammer in Potsdam bildet zugleich den Rechnungshof für das Deutsche Reich und prüft alle Rechnungsablegungen. Die innere Verwaltung des Staates wird von drei Behörden besorgt, nämlich von der Provinzial-, der Kreis- und der Gemeindeverwaltung. An der Spitze einer jeden von den 12 Provinzen steht der Oberpräsident, der dem Minister des Innern unterstellt ist. Streitigkeiten in Verwaltungssachen werden durch besondere Gerichte, Verwaltungsgerichte, entschieden, nämlich das Kreisverwaltungsgericht, das Bezirksverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht. Die richterliche Gewalt üben unabhängige Richter im Namen des Königs aus. Diese werden vom König auf Lebenszeit ernannt und können nur aus zwingenden Gründen abgesetzt oder versetzt werden. Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich und mündlich; doch kann das Gericht die Öffentlichkeit ausschließen, wenn besondere Gründe dies erheischen. Die Gerichtsbarkeit der Standes- und Grundherren ward aufgehoben. 2. Der erste dänische Krieg, ein erfolgloser Krieg (1848—49). Schleswig-Holstein waren deutsche Länder, wurden aber vorn dänischen König regiert. Dieser suchte das Herzogtum Schleswig ganz dänisch zu machen und seinem Reiche einzuverleiben. Die Deutschen, die sich nicht seiner Gewaltherrschaft fügen wollten, bedrückte er über die Maßen und führte in vielen Schulen und Kirchen die dänische Sprache ein. Sie aber sprachen: Schleswig-Holstein soll „up ewig ungedeelt" bleiben, und griffen 1848 zu den Waffen. Verschiedene deutsche Staaten sandten ihnen Hilfe. Auch die sächsischen Soldaten erschienen, von Prinz Albert, dem nachmaligen König, begleitet und eroberten 1849 mit den Bayern die Duppeler Schanzen. „Der Prinz trotzte jeder Gefahr und war stets bei den Abteilungen, welche im heftigsten Feuer standen, so daß man ernstlich um ihn besorgt war. Mehrere Kugeln schlugen in seiner Nähe ein, eine Granate sprang, allein der Prinz wollte ... die Truppen nicht verlassen," denn er sollte sie ja begleiten, um mit ihnen Gefahren und Anstrengungen zu teilen. Da sich jedoch Österreich, England und Rußland für Dänemark verwendeten, so war dieser

2. Zeit- und Lebensbilder aus der deutschen und preußischen Geschichte - S. 89

1911 - Dresden : Huhle
— 89 — mit großem Eifer dem Dienste des Kriegers. In der Verwaltung des Staates und in den Unterhandlungen mit fremden Staaten wurde er von -tüchtigen Männern, z. B. vom Fürsten Bismarck, dem größten Staatsmanne seiner Zeit, unterwiesen. So ward Wilhelm Ii. auf seinen Herrscherberuf vorbereitet. Bei seiner Thronbesteigung gelobte er: „Auf den Thron meiner Väter berufen, habe ich die Regierung im Aufblicke zu dem Könige aller Könige übernommen und Gott gelobt, nach dem Beispiele meiner Väter meinem Volke ein gerechter und milder Fürst zu sein, Frömmigkeit und Gottesfurcht zu Pflegen, den Frieden zu schirmen, die Wohlfahrt des Landes zu fördern, den Armen und Bedrängten ein Helfer, dem Rechte ein treuer Wächter zu sein." In diesem Sinne hat er auch die Regierung geführt und deshalb außer dem Arbeiterschutzgesetze auch die Invaliden- und Altersversicherung eingeführt. Alle Arbeiter über 16 Jahre müffen in diese Versicherungen eintreten. Jeder Versicherte erhält eine lebenslängliche Rente, wenn er erwerbs-unfähig wird oder 70 Jahre alt ist. Das Reich, sowie ' ai’ei ~l em Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlen hierzu je ein Drittel. Bereits über acht Milliarden Mark sind infolge der Versicherungsgesetze der leidenden, verunglückten oder alternden Arbeiterschaft und deren Angehörigen zugute gekommen. Dazu haben die Arbeitgeber allein weit über vier Milliarden beigesteuert. b) Seine gesegnete Regierung. Um die Einheit im Innern zu fördern, ward nach langen Vorbereitungen und zahlreichen Beratungen das Bürgerliche Gesetzbuch vollendet. Während früher das Ehe-, Erbschafts-, Vormundschafts-, Vermögens- und Kauf- und Mietewesen in Preußen anders war als in Sachsen, gibt es nun vom 1. Januar 1900 an in ganz Deutschland ein bürgerliches Recht, wie schon bald nach der Aufrichtung des Deutschen Reiches ein Strafrecht, eine Münze, ein Maß, ein Gewicht, eine Post, ein Heer usw. eingeführt wurde. Um den Handel, die Quelle des Wohlstandes, und die Industrie, diesen wichtigen Erwerbszweig Deutschlands, zu heben, schloß der Kaiser neue Handelsverträge mit einigen Nachbarstaaten, vollendete den 98 km langen Nordseekanal und Erwarb Kiautschou in China, sowie Samoa und die Karolineninseln, wodurch unserm Ausfuhrhandel neue Absatzgebiete und der Auslandflotte wichtige Stützpunkte erschlaffen wurden. Ebendeswegen sucht er den Frieden nach Kräften zu schirmen. Deutschland bedarf weder neuen Kriegsruhms, noch irgendwelcher Eroberung. Aber unser Heer soll uns den Frieden sichern und imstande sein, ihn mit Ehren zu erkämpfen, sobald er gebrochen wird. Darum wurde fort und fort das Heer verbessert und vermehrt, so daß das stehende Heer gegenwärtig ohne die Offiziere über 500 000 Mann zählt. Vor allem aber widmete er der Kriegsflotte größte Sorgfalt; denn wegen unsers wachsenden Außenhandels und unsrer Kolonien brauchen wir auch eine starke Flotte. „Bitter not ist uns eine starke Flotte", sagte der Kaiser einst. Die Schlacht-flotte besteht aus zwei Doppelgeschwadern zu je 17 Schlachtschiffen nebst den großen und kleinen Kreuzern und Kanonenbooten, Torpedobooten und Unterseebooten. Die gesamte Marine wird in die heimische Schlachtflotte, in die Auslandflotte und in die Ersatzflotte eingeteilt. Bis 1920 sollen

3. Zeit- und Lebensbilder aus der deutschen und preußischen Geschichte - S. 77

1911 - Dresden : Huhle
— 77 — 5. Seine Sorge für das Kirchenwesen. Als man 1817 die 300 st^ Wiederkehr der Reformation feierte, kam der König Friedrich Wilhelm einem längst fühlbar gewordenen Bedürfnisse der beiden reformierten Kirchen entgegen, indem er die lutherische und die reformierte Konfession zu der „linierten" verschmolz. Für die allgemeine Volksbildung tat Friedrich Wilhelm Iii. viel durch Gründung zahlreicher Volksschulen und Lehrerseminare. Er machte Preußen zum „Land der Schulen und Kasernen". Im Jahre 1840 entschlief er im festen Glauben an Gott und ward im Mausoleum zu Charlottenburg au der Seite seiner treuen Gemahlin beigesetzt. Friedrich Wilhelm 117, (1840—1861). 1. Die Revolution von 1848 und die preußische Verfassung. Schon sein Vater Friedrich Wilhelm Iii. Hatte dem Volke eine Verfassung in Aussicht gestellt und mancherlei zur Selbstverwaltung getan. Das Volk fühlte sich mündig, um an der Regierung des Landes durch seine Vertreter teilnehmen zu können. Doch glaubte der Monarch durch diese Forderung des Volkes an seinem königlichen Ansehen einzubüßen. Als nun im Jahre 1848 in Frankreich eine Revolution ausbrach, die Frankreich zu einer Republik machte, wälzten sich die Wellen des Aufruhrs auch über Deutschland und Preußen. In Berlin kam es zu einem offenen Straßenkampfe. Da erließ der König am 18. Marz 1848 eine Bekanntmachung an das Volk, worin diesem eine baldige Verfassung in Aussicht gestellt ward. 1850 kam sie zustande. Seit 1850 ist demnach Preußen eine verfassungsmäßige oder konstitutionelle Monarchie. a) Der Herrscher. Preußen bildet ein Königreich. Die Königskrone ist erblich in dem Mannesstamme des Königlichen Hauses Hohenzolleru nach dem Rechte der Erstgeburt. Mit dem 18. Lebensjahre ist der König volljährig. Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelöbnis, die Verfassung unverbrüchlich zu halten und streng durchzuführen. Wenn der König minderjährig oder regierungsunfähig ist, übernimmt der nächst volljährige königliche Prinz als Regent die Regentschaft, nachdem er gleichfalls den Eid auf die Verfassung abgelegt hat. Der König ist unverletzlich, nur Gott und seinem Gewissen verantwortlich, steht über dem Gesetz und kann nie zur Rechenschaft gezogen oder vor ein Gericht gestellt werden. Nur in Vermögensangelegenheiten kann er sich an das Gericht wenden. Alle Regierungshandlungen des Königs werden erst gültig, wenn sie ein Minister gegenzeichnet und sie dadurch vor der Verfassung verantwortet. Dem König steht die vollziehende Gewalt allein zu; die gesetzgebende Gewalt teilt er mit den beiden Kammern. Er ernennt und entläßt die Minister, befiehlt die Verkündigung der Gesetze und den Erlaß der nötigen Ausführungsverordnungen. Er führt den Oberbefehl über das Heer und besetzt alle Stellen im Heere. Er allein beschließt über Krieg und Frieden; er allein kann Verbrecher begnadigen und Strafen mildern und Auszeichnungen und Orden verleihen. Die beiden Häuser des Landtages beruft er ein und schließt oder' vertagt sie. b) Die beiden Kammern. Die gesetzgebende Gewalt übt der König in Gemeinschaft mit den beiden Kammern aus. Ohne ihre Zustimmung

4. Zeit- und Lebensbilder aus der deutschen und preußischen Geschichte - S. 78

1911 - Dresden : Huhle
— 78 — kann kein neues Gesetz gegeben und kein bestehendes aufgehoben oder abgeändert und können keine Steuern erhoben werden. Hingegen gelten ihre Beschlüsse auch nicht, wenn sie der König verwirft. Ja, er kann die Zweite Kammer sogar auflösen und das Volk auffordern, neue Vertreter zu wählen. Die Erste Kammer heißt das Herrenhaus und kann niemals ausgelöst, sondern nur vertagt werden. Das Herrenhaus besteht aus den großjährigen königlichen Prinzen, die der König dazu berufen hat, sowie aus ehemals reichsunmittelbaren Fürsten, Grafen und Herren. Außerdem beruft der König noch solche Männer, die sein besonderes Vertrauen genießen, auf Lebenszeit in das Herrenhaus. Weiter senden der Adel, die Universitäten und 44 größere Städte Vertreter. Im ganzen umfaßt es gegen 270 Mitglieder aus den höchsten Ständen. Die Zweite Kammer heißt das Abgeordnetenhaus und besteht jetzt aus 443 Abgeordneten, welche auf fünf Jahre gewählt werden. Die Abgeordneten vertreten das ganze Volk, nicht bloß einzelne Städte; sie sind darum Volksvertreter, nicht Ständevertreter. Jeder unbescholtene Preuße, der sein 24. Lebensjahr vollendet hat, im Vollbesitz seiner bürgerlichen Rechte ist und keine Armenunterstützung bezieht, wird als Urwähler in die Wählerliste eingetragen. Die Urwähler werden nach den Staatssteuern, die sie entrichten, in drei Klassen geteilt. Jede Abteilung wählt besonders ihre eigenen Wahlmänner. Die wählen dann die Abgeordneten öffentlich. Zum Abgeordneten kann jeder unbescholtene Preuße gewählt werden, der das •30. Lebensjahr vollendet hat. Die Abgeordneten erhalten aus der Staatskasse Reisekosten und Tagegelder. Die Sitzungen beider Häuser sind öffentlich. Die Mitglieder stimmen nach ihrer freien Überzeugung und können für ihre Abstimmung nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Beschlußfähig ist das Haus, wenn die Mehrheit anwesend ist. c) Die Rechte der Preußen sind ebenfalls genau geregelt. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte gibt es nicht mehr. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet, so daß jemand nur nach Maßgabe der Gesetze verhaftet werden kann. Die Wohnung ist unverletzlich, jo daß die Polizei nicht willkürlich in sie eindringen kann. Das Eigentum ist unverletzlich, so daß es nicht ohne richterliches Erkenntnis weggenommen werden darf. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit wird gewährleistet. Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift und Druck seine Meinung frei zu äußern. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Jeder Preuße hat Anspruch auf die Bildung, welche die Volksschule gewährt. Jeder Preuße ist wehrpflichtig. d) Die vollziehende Gewalt steht dem König allein zu. Die Verwaltungsbehörden sind teils Staats-, teils Gemeindebehörden. Die oberste Staatsbehörde ist das Staatsministerium. Es besteht aus folgenden Abteilungen: Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten leitet die Gesandtschaften und nimmt überhaupt alles wahr, was Preußens Stellung Zu den andern Staaten anbetrifft. Das Finanzministerium verwaltet die Einnahmen und Ausgaben des Staates und stellt den Haushaltplan des Staates zusammen. Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Ängelegenheiten leitet das Kirchen-, Schul- und Gesundheitswesen.
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