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1. Das Deutsche Reich unter den sächsischen, den fränkischen und den hohenstaufischen Kaisern - S. 26

1914 - Leipzig : Voigtländer
26 Die fränkischen (salischen) Kaiser. demselben genannten Jahre, d. H. 1027 nach der Geburt des Erlösers, in Rom einziehend vom Papste Johannes und allen Römern mit königlichen Ehren in außerordentlicher Pracht empfangen, an dem heiligen Ostertage, der in jenem Jahre auf den 26. März fiel, von den Römern zum Kaiser gewählt und erhielt vom Papste die kaiserliche Weihe. Cäsar ward er genannt und Augnstus nach römischer Weise. Ja auch die Königin Gisela erhielt daselbst Namen und Weihe der Kaiserin. Nachdem dies solchermaßen in Gegenwart zweier Könige, Rudolfs, des Königs von Burgund, und Knuts, des Königs der Angeln, geschehen war, wurde nach Beendigung des Gottesdienstes der Kaiser, die zwei Könige zur Seite, mit Ehren in seine Wohnung geleitet. — Gerade an den Ostertagen entstand zwischen den Römern und den Deutschen aus ganz geringfügiger Ursache ein großer Streit. Es zankten zwei um eine Ochsenhaut, und da sie sich einander mit Fäusten zu schlagen anfingen, geriet das ganze Heer des Kaisers in Bewegung, und bewaffnete Reiter und Fußgänger trafen von beiden Seiten aufeinander. Die Römer leisteten lange Widerstand; am Ende aber ergriffensiebesiegt die Flucht, und unzählige von ihnen kamen um. Tags darauf kamen die Römer, die den Aufruhr erregt hatten, vor den König, barfuß, die Freien mit bloßem Schwerte, die Unfreien mit Stricken von Weidenruten um den Hals, wie zum Hängen bereit, und leisteten Genugtuung, wie sie der Kaiser gebot. Herzog Ernst. Während der Kaiser in Italien verweilte, waren inzwischen bei den Deutschen fruchtloserweise große Mißgunst, viele Anschläge, viele Parteiungen gegen den Kaiser ausge-brochen. — Ernst, der Herzog von Alamannien, der Stiefsohn des Kaisers Konrad, fiel wiederum ab und sann, vom Teufel angetrieben, auf Empörung. — Nachdem Kaiser Konrad den Frieden durch ganz Italien hin gesichert hatte, kam er glücklich wieder nach Alamannien zurück, und begann in einer vertraulichen Besprechung mit seinen Getreuen zu Augsburg über die Landesverräter zu verhandeln. Von da nach der Stadt Ulm gekommen, hielt er daselbst einen öffentlichen Reichstag. Hierher kam der Herzog Ernst, und da er gemerkt hatte, daß er von den ©einigen im Stich gelassen werde, ergab er sich dem Kaiser auf Gnade und Ungnade. Der Kaiser verbannte ihn nach Sachsen auf eine Felsenburg, Gibichenstein genannt, damit er dort, in Strafhaft gezüchtigt, von weiterer Empörung abließe. — Im Jahre des Herrn 1030 feierte Kaiser Konrad bei Ingelheim das Osterfest. Dort wurde dem

2. Das Deutsche Reich unter den sächsischen, den fränkischen und den hohenstaufischen Kaisern - S. 63

1914 - Leipzig : Voigtländer
Friedrich I., Barbarossa. 63 Fall Heinrichs des Löwen. 1179. Zu Magdeburg fand ein stark besuchter Reichstag statt, wo fast alle Fürsten über den Herzog von Sachsen (Heinrich den Löwen) Klage führten. Dieser war schon seit einem Jahre vorgeladen; doch er weigerte oder fürchtete sich zu erscheinen, und jetzt erst wurde seine Hinterlist und Treulosigkeit dem Kaiser offenbar. 1180. Der Kaiser feiert das Geburtsfest des Herrn in Würzburg. Zu Mittfasten hält er einen Reichstag in Gelnhausen. Hier wird durch den Spruch des Kaisers selbst und das Urteil sämtlicher Fürsten der Herzog von Sachsen seines Herzogtums entsetzt, und mit allgemeiner Beistimmung der Bischof von Köln in seiner Diözese und in ganz Westfalen und Engern mit der herzoglichen Würde betraut; der Rest von Sachsen fiel dem Grafen von Anhalt anheim. 1181. Ein Kriegszug des Kaisers gegen Sachsen: Die meisten Burgen des Herzogs unterwarfen sich dem Reiche, und ganz Sachsen, vom Herzog abfallend, eilt, die Gnade des Kaisers zu gewinnen. Jener ehedem berühmteste und mächtigste Herzog im Römischen Reiche, Heinrich, durch den Willen Gottes erniedrigt und gestürzt, muß sich endlich unterwerfen. Durch den Spruch sämtlicher Fürsten (auf dem Reichstag zu Erfurt) wird er des herzoglichen Namens und Amtes entsetzt; alles, was er vom Reiche oder von Bischöfen zu Lehen trug, wird ihm genommen; er selbst wird genötigt, auf drei Jahre die Grenzen des Reiches zu meiden. 1182. Der Kaiser feiert das Geburtsfest des Herrn zu Merseburg. Der Herzog von Sachsen begibt sich, um seine Verbannung anzutreten, nach England; er verweilt daselbst drei Jahre lang, wie der Kaiser und die Fürsten erkannt hatten. Reichsfest in Mainz; sechster Römerzug (1184—86). 1184. Der Kaiser hielt in der Stadt Mainz einen so glänzenden und auf dem ganzen römischen Erdkreise so berühmten Reichstag, daß die Reichstage seiner Vorgänger auf keine Weise mit diesem verglichen werden können. Denn nicht bloß aus dem Römischen Reiche, sondern auch aus vielen anderen Ländern waren hochgestellte Männer hier vereinigt, wobei der Kaiser aufs freigebigste drei Tage lang für ihre Bewirtung sorgte. Die Veranlassung zu dieser großen Versammlung war, daß der Sohn des Kaisers, König Heinrich, mit dem Ritterschwert umgürtet werden sollte. — Der Kaiser zieht nach ruhmvollster Beendigung des Reichstages im August nach Italien und verweilt in Mailand, bisweilen auch in Pavia. Sevin, Geschichtliches Quellenkmä V. 5

3. Das Deutsche Reich unter den sächsischen, den fränkischen und den hohenstaufischen Kaisern - S. 76

1914 - Leipzig : Voigtländer
76 Die Hohenstaufen. 13. Aus der Gesetzgebung und dem Gerichtswesen der Hohenstaufenzeit. Aus dem Sachsenspiegel von Eike von Kepgow. (Vom gerichtlichen Zweikampf.) Der Richter soll ihrer jeglichem, die da fechten sollen, zwei Boten geben; die sollen darauf sehen, daß man sie nach rechter Gewohnheit rüste. Leder und leinenes Gewand dürfen sie antun, soviel sie wollen; Haupt und Füße müssen vorn bloß sein, und an den Händen sollen sie nur dünne Handschuhe haben. Ein bloßes Schwert [— halten sie] in der Hand, imd eines oder zwei umgürtet, das steht in ihrem Belieben. In der andern Hand [— halten sie] einen runden Schild, daran soll nur Holz und Leder sein, ausgenommen der Buckel, der wohl eisern sein dars. Einen Rock ohne Ärmel [— ziehen sie] über die Rüstung. Dem Kampfplatze soll man Frieden gebieten bei dem Halse, daß niemand sie in ihrem Kampfe störe. Ihrer jeglichem soll der Richter einen Mann beigeben, der seinen Baum (die Stange) halte. Der soll sie nicht stören, außer wenn ihrer einer fällt, daß er (der Sekundant) den Baum vorhalte, oder wenn einer verwundet wird oder des Baumes bittet. Das darf er (der Sekundant) aber nicht tun, er habe denn vom Richter Urlaub dazu. Nachdem dem Kampsplatze Frieden geboten ist, sollen sie des Kampfplatzes zu Recht begehren. Den soll ihnen der Richter geben. Sie sollen dann beide gerüstet vor den Richter gehen und schwören, der eine, daß die Schuld wahr sei, um die er jenen verklagt hat, und der andere, daß er unschuldig sei, daß ihnen Gott so helfe zu ihrem Kampfe. Die Sonne soll man ihnen gleich verteilen, wenn sie zuerst zusammentreten. Wird der Verklagte verwundet, so richtet man über ihn; erficht er den Sieg, so entläßt man ihn mit Gewette (— für den Richter) und mit Buße. — (Strafen.) Nun vernehmt vorn Ungericht (Verbrechen), welches Gericht darüber ergeht: Den Dieb soll man hängen. Geschieht aber in einem Dorfe des Tages ein Diebstahl, der weniger als drei Schillinge wert ist, das kann der Bauermeister wohl desselben Tages richten zu Haut und Haar oder mit drei Schillingen zu lösen; so bleibt jener ehrlos und rechtlos . . . Dasselbe Gericht ergeht über unrechtes Maß, unrechte Wage und über falschen Kauf, so man des überwunden wird. Alle Mörder und die den Pflug rauben oder Mühlen oder Kirchen und Kirchhöfe berauben, und Verräter und Mordbrenner, die soll man alle radebrechen. — Wer einen Mann erschlägt oder fängt oder raubt, dem soll man das Haupt abschlagen. Wer gestohlenes oder geraubtes Gut verhehlt oder jemanden mit Hilfe dazu stärkt und dessen überführt wird, über den soll man richten, wie über jene. — Wenn ein Christ ungläubig ist oder mit Zauberei umgeht oder mit Vergiftung

4. Das Deutsche Reich unter den sächsischen, den fränkischen und den hohenstaufischen Kaisern - S. 43

1896 - Leipzig : Voigtländer
Friedrich I., Barbarossa. 43 an dem Ufer der Elbe im Sumpfland der Balsemer aufgeführt waren; als aber späterhin die Slaven die Oberhand gewannen, wurden die Sachsen erschlagen und das Land bis in unsere Zeit hinein von den Slaven besessen. Jetzt aber sind, weil der Herr unserem Herzoge und den anderen Fürsten Heil und Sieg in reichern Maße spendete, die Slaven aller Orten vernichtet und verjagt; von den Grenzen des Oceans sind unzählige starke Männer gekommen, haben das Gebiet der Slaven besiedelt, haben Städte und Kirchen gebaut und an Reichtum über alle Berechnung hinaus zugenommen. 9. Friedrich I., Barbarossa. Größte Jahrbücher von Köln 1152, 1154, 1155 [nebst Helmold, Chronik der Slaven I, 80, u. Otto v. Freising, Thaten Friedrichs, Ii, 20], 1157— 1163; Helmold, Chronik, I, 91; Ii, 6, 7, 10, 14; Jahrbücher von Köln 1174-1176, 1179—1182, 1184—1186. Regierungsantritt und erster Römerzug. 1152. Nach dem Tode des Königs Konrad hielten die Fürsten und Bischöfe eine glänzende Versammlung zu Frankfurt. Hier wurde unter allseitiger großer Zustimmung Herzog Friedrich von Schwaben zum König gewählt, und er trat seine Herrschaft an als 91. Herrscher seit Augustus, im Jahre 1903 nach der Gründung Roms. Sehr bald, am Sonntag Lätare, dem 10. März, wurde er in Aachen vom Erzbischof Arnold von Köln zum König gesalbt. 1154. Der König kündigte seinen Römerzug nach Italien an, um vom apostolischen Herrn den Segen und die Kaiserkrone zu erlangen. 1155. Nach dem Eintritt in Italien unterwarf der König zunächst Piaeenza, eine Stadt der Ämilia, und zerstörte wegen des Trotzes der Mailänder einige Festen mit Feuer. Sodann zwang er die überaus feste Stadt Tortona nach einer Belagerung von 7 Wochen zur Übergabe. Spoleto, die angesehenste Stadt Umbriens, brannte er nieder, obschon er kein großes Heer bei sich hatte, und so richtete er seinen Marsch gegen das Meer hin nach Rom. — Der König ließ durch die angesehensten Würdenträger den Herrn Papst Adrian zu sich ins Lager geleiten, um sich mit ihm zu beraten. Als er im Lager anlangte, kam ihm der König eilends entgegen, hielt ihm, wie er vom Pferde stieg, den Steigbügel und führte ihn an der Hand in fein Zelt. Nachdem darauf Stille eingetreten war, nahm der Herr Bischof von Bavemberg im Namen des Königs und der Fürsten das Wort und sprach (. . .). Darauf antwortete der Herr Papst: „Was du sagst, Bruder, sind leere Worte. Du sagst, dein Fürst habe dem heiligen Petrus die gebührende Ehrerbietung erwiesen; allein der heilige Petrus scheint vielmehr ungeehrt geblieben zu sein: denn während der König den

5. Das Deutsche Reich unter den sächsischen, den fränkischen und den hohenstaufischen Kaisern - S. 52

1896 - Leipzig : Voigtländer
52 Die Hohenstaufen. den Löwen) Klage führten. Dieser war schon seit einem Jahre vorgeladen; doch er weigerte oder fürchtete sich zu erscheinen, und jetzt wurde erst seine Hinterlist und Treulosigkeit dem Kaiser offenbar. 1180. Der Kaiser feiert das Geburtssest des Herrn in Würz-burg. Zu Mittfasten hält er einen Reichstag in Gelnhausen. Hier wird durch den Spruch des Kaisers selbst und das Urteil sämtlicher Fürsten der Herzog von Sachsen seines Herzogtums entsetzt, und mit allgemeiner Beistimmung der Bischof von Köln in seiner Diö-cese und in ganz Westfalen und Engern mit der herzoglichen Wurde betraut; der Rest von Sachsen siel dem Grafen von Anhalt anheim. 1181. Ein Kriegszug des Kaisers gegen Sachsen: Die meisten Burgen des Herzogs unterwarfen sich dem Reiche, und ganz Sachsen, vom Herzog abfallend, eilt, die Gnade des Kaisers zu gewinnen. Jener ehedem berühmteste und mächtigste Herzog im römischen Reiche, Heinrich, durch den Willen Gottes erniedrigt und gestürzt, muß endlich sich unterwerfen. Durch den Spruch sämtlicher Fürsten (auf dem Reichstag zu Erfurt) wird er des herzoglichen Namens und Amtes entsetzt; alles, was er vom Reiche oder von Bischöfen zu Lehen trug, wird ihm genommen; er selbst wird genötigt, auf drei Jahre die Grenzen des Reiches zu meiden. 1182. Der Kaiser feiert das Geburtssest des Herrn zu Merseburg. Der Herzog von Sachsen begiebt sich, um seine Verbannung anzutreten, nach England; er verweilt daselbst drei Jahre lang, wie der Kaiser und die Fürsten erkannt hatten. Reichsfest in Mainz; fechsterrömerzug. 1184. Der Kaiser hielt in der Stadt Mainz einen so glänzenden und auf dem ganzen römischen Erdkreise so berühmten Reichstag, daß die Reichstage seiner Vorgänger aus keine Weise mit diesem verglichen werden können. Denn nicht bloß aus dem römischen Reiche, sondern auch aus vielen anderen Ländern waren hochgestellte Männer hier vereinigt, wobei der Kaiser aufs freigebigste drei Tage lang für ihre Bewirtung sorgte. Die Veranlassung zu dieser so großen Versammlung war, daß der Sohn des Kaisers, König Heinrich, mit dem Ritterschwert umgürtet werden sollte. — Der Kaiser zieht nach ruhmvollster Beendigung des Reichstages im August nach Italien und verweilt in Mailand, bisweilen auch in Pavia. 1185. Danach betrieb der Kaiser die Vermählung der Tochter des Königs Roger von Sicilien mit seinem Sohne (Heinrich). — Der Herzog von Sachsen (Heinrich der Löwe) kehrt nach Ablauf der Jahre seiner Verbannung aus England zurück, nur mit seinem eigenen Erbe zufrieden. 1186. Der Kaiser begeht das Geburtsfest des Herrn zu Mailand. Acht Tage nach Epiphanias feiert er dann mit größter Pracht

6. Das Deutsche Reich unter den sächsischen, den fränkischen und den hohenstaufischen Kaisern - S. 62

1896 - Leipzig : Voigtländer
62 Die Hohenstaufen. und seine Dienerschaft so sehr von ihm getrennt, daß niemand bei ihm war, alv derselbe Kapellan mit anderen Geistlichen und wenigen anderen Leuten. Da begruben sie ihn in der Stadt Fungia so heimlich, daß viele Leute und auch Herren in vielen Landen wohl 40 Jahre tn dem 2bahne waren, daß er nicht tot fei j und sie warteten seiner, daß er wieder richten sollte mit solcher Gewalt und Herrschaft, wie er es 33 Jahre lang gethan hatte. 12. Aus der Gesetzgebung und dem Gerichtswesen der Hohenstaufenzeit. Aus dem Sachsenspiegel.*) (Vom gerichtlichen Zweikampf.) Der Richter soll jedem von denen, die fechten sollen, 2 Boten geben, die nachsehen, daß man sie nach rechter Gewohnheit rüste. Leder und leinenes Gewand dürfen sie anthun, soviel sie wollen. Haupt und Füße müssen vorn bloß sein, und an den Händen sollen sie nur dünne Handschuhe haben. Ein bloßes Schwert halten sie in der Hand, und ein Schwert oder zwei mögen sie umgürten, das steht in ihrem Belieben. In der andern Hand halten sie einen runden Schild, an dem nur Holz und Leder sein soll, ausgenommen der Buckel, der wohl eisern sein muß. Einen Rock ohne Ärmel ziehen sie über die Rüstung. Der auf dem Kampfplatze versammelten Menge soll man Frieden gebieten bei Androhung der Todesstrafe, daß niemand sie in ihrem Kampfe störe. Jedem der beiden soll der Richter einen Mann beigeben, der seinen Baum (die Stange) halte. Die sollen die Kämpfer nicht stören, außer wenn einer fällt, daß er (der Sekundant) den Baum vorhalte, oder wenn einer verwundet wird oder des Baumes bittet. Das darf er (der Sekundant) aber nicht thun, er habe denn vom Richter Urlaub dazu. Nachdem dem Kampfplatze Friede geboten ist, sollen sie des Kampfplatzes zu Recht begehren. Den soll ihnen der Richter erlauben. Sie sollen dann beide vor den Richter gehen und schwören, der eine, daß die Schuld wahr sei, um die er jenen verklagt hat, und der andere, daß er unschuldig sei, und daß ihnen Gott so Helsen wolle in ihrem Kampfe. Beim ersten Zusammentreffen soll man ihnen die Sonne gleich verteilen. Wird der Verklagte verwundet, so richtet man über ihn; erficht er den Sieg, so muß ihn der andere mit Gewette (— für den Richter) und mit Buße loslassen. — Schilt man ein Urteil, so soll man es vor den höchsten Richter ziehen und zuletzt vor den König. — Run vernehmt, welches Gericht über Ungericht (Verbrechen) ergeht: Den Dieb soll man hängen. Geschieht aber in einem Dorfe bei Tag ein Diebstahl an einem Gegenstände, der weniger als *) Entnommen aus Blume, Quellensätze.

7. Das Deutsche Reich unter den sächsischen, den fränkischen und den hohenstaufischen Kaisern - S. 63

1896 - Leipzig : Voigtländer
Aus der Gesetzgebung u. dem Gerichtswesen der Hohenstaufenzeit. 63 3 Schillinge wert ist, das kann der Bauermeister an demselben Tage richten zu Haut und Haar oder mit 3 Schillingen sich zu lösen; so bleibt jener ehrlos und rechtlos. Dasselbe Gericht ergeht über unrechtes Maß, unrechte Wage und gegen Fälscher von Verkaufsgegenständen. Alle Mörder und die den Pflug rauben oder Mühlen, Kirchen, Kirchhöfe berauben ... und Mordbrenner, die soll man alle radebrechen. — Wer einen Mann erschlägt, fängt oder raubt, dem soll man das Haupt abschlagen. Wer gestohlenes oder geraubtes Gut verhehlt oder jemanden mit Hilfe dazu stärkt und dessen überführt wird, über den soll man richten, wie über jene. — Wenn ein Christenmann oder ein Ehristenweib ungläubig ist und mit Zauberei umgeht oder mit Vergiftung und dessen überwiesen wird, so soll man diese auf dem Scheiterhaufen verbrennen. — Wer den anderen lähmt oder verwundet und wird überführt, dem schlägt man die Hand ab. — Welcher Richter Ungericht nicht richtet, der ist desselben Gerichtes schuldig, das über jenen ergehen sollte. — Schlägt jemand den andern aus Notwehr tot und kommt vor Gericht und bekennt, ehe man gegen ihn klagt, und erbietet sich darüber zu Recht, so soll man ihn darum mcht zur Strafe der Enthauptung verurteilen, sondern zur Zahlung des Wergeldes an die Verwandten. — Jedermann soll von Rechts wegen Geleites frei sein, wofern er sein Gut und Leben wagen will. Wem er aber Geleit bezahlt, der soll ihn innerhalb seines Geleites (Bezirkes) vor Schaden bewahren oder ihm den Schaden ersetzen. — Der König ist allgemeiner Richter über alle. — Der Mann ist seines Weibes Vormund, sobald sie ihm getrauet wird. Das Weib ist auch des Mannes Genossin (Standesgenossin), sobald sie sich mit ihm verbindet; nach des Mannes Tode ist sie ledig von des Mannes Rechte (Stande). Aus den Wormser Annalen. (Fontes Ii.)*) Über die Vollstreckung des Urteils an Verdammten, wie solche vor alters in der Stadt Worms geschehen ist: Alle Übelthäter, die ergriffen sind, sollen in der ersten Frühe, falls nicht ein Festtag ist, auf den (bischöflichen) Hof geführt und ihrem Vergehen gemäß von den Ratmännern und den Richtern oder Schöffen durch Urteilspruch verdammt werden. Ist das geschehen, so soll die Glocke des Hofes dreimal angeschlagen werden, um das Volk zusammen zu rufen. Alsdann besteigt der Pedell der Bürger die Treppe und verurteilt je nach dem Beschlusse des Gerichts vor allem Volk den oder die Übelthäter zur Leibesstrafe oder zum Tode. Sofort nimmt der Schultheiß den Übelthäter in Empfang, führt ihn zu dem Orte, an dem das Urteil vollstreckt werden soll, und überliefert ihn dort dem Stadtgrafen, der den Gerichtsspruch vollführt oder die Voll- *) Entnommen aus Blume, Quellensätze.

8. Das Königreich Sachsen - S. 21

1903 - Dresden : Huhle
— 21 — Im Gebiet der Elster liegen die Schuhmacherstadt Pegau u. die Handschuhstadt Groitzsch; im Gebiet der Pleiße: Borna mit Gärtnerei (die Umgebung liefert Braunkohlen). Die wichtigste Stadt der Kreishaupt- Mannschaft ist Leipzig, Sachsens Handelsstadt (455000 Einwohner). Der Name bedeutet Lindenstadt; die Sorben legten sie an. König Heinrich baute hier eine Burg, um diese siedelten sich Deutsche an. Eine Anzahl Handelsstraßen liefen hier zusammen. Um den Handel zu heben, gab der Markgraf Otto der Reiche der Stadt das Recht, zwei Messen, d. h. Jahr- märkte, abzuhalten. Später kam noch eine dritte dazu. Noch jetzt kommen zu diesen Messen Kanslente aus allen Ländern u. Erdteilen, um hier zu kaufen n. zu verkaufen. Alle Häuser der iuuern Stadt werden dann zu Gasthäusern n. Musterlagern; bis zum vierten Stockwerke sind sie mit Schildern aller Art bedeckt. Für Pelzwaren ist Leipzig der erste Platz der Welt. 2. Leipzig ist die Buchhändlerstadt. Gegen 300 Verlagsbuchhändler kaufen die geschriebenen Werke, lassen sie drucken u. binden; etwa 800 Buch- Handlungen versenden die Bücher in alle Welt. Auch Atlanten werden gefertigt, Zeitungen herausgegeben, Noten gedruckt, Kassenscheine hergestellt. 3. Weltberühmt ist Leipzig durch seine Hochschule. Über 3000 junge Männer aus allen Ländern kommen hier zusammen, um Lehrer, Arzt, Richter, Pfarrer, Apotheker usw. zu werden. Die Häuser der Universität bilden eine kleine Stadt für sich. 4. In Leipzig befindet sich das Reichs- gericht. Überblick. Sachsen hat eine dreieckige Gestalt. Die Ecken werden durch Flüsse bestimmt: die Südostecke durch die Neiße, die Südwestecke durch die Weiße Elster, die Nordwestecke durch Elster u. Pleiße. Begrenzt wird Sachsen im 8 von Böhmen, im 0 it. N von Preußen, im W von Thüringen, im Sw von Bayern. Der Name Sachsen: Die alten Sachsen, mit denen Karl der Große kämpfte, wohnten an der Nordsee. Sie sollen ihren Namen erhalten haben von den langen Messern (Sax), die sie trugen. Noch jetzt nennen sich die Bewohner der Länder im Nw Deutschlands Sachsen. Ein deutscher König aus dem Stamm der Sachsen gründete die Markgrafschaft Meißen, das war König Heinrich I. Die Sachsen breiteten ihre Herrschaft auch über Thüringen aus. Ihr Land zerfiel aber später, den Namen Sachsen behielt das Kurfürstentum Sachsen an der Elbe (um Wittenberg herum). Dieses Sachsen erhielt der Markgraf Friedrich der Streitbare von Meißen vom Kaiser geschenkt. So wurde der Name Sachsen auch auf die Markgrafschaft Meißen übertragen, n. unsere Mark- grasen nannten sich Kurfürsten u. später Könige von Sachsen. Die Bewohner des Königreichs Sachsen sind Nachkommen der Wenden n. derjenigen Deutschen, die als Ansiedler, Pfarrer, Beamte n. Ritter in unser Land kamen. Darunter waren auch „alle" Sachsen, die besonders als Bergleute ins Erzgebirge kamen, Freiberg ist von Sachsen aus dem Harze gegründet worden. Manche Ortsnamen (Sachsenburg) u. Familiennamen (Sachse, Sachs) weisen noch auf Einwandrer aus dem alten Sachsenlande hin. B*>rg-E<*ert-lnstw for internationale ßcmbuchforschung Braunschweig gtfwlbuchbtoliothd*

9. Zeit- und Lebensbilder aus der deutschen und sächsischen Geschichte - S. 7

1913 - Dresden : Huhle
— 7 — 5. Familienleben. Die Kinder wurden abgehärtet, damit sie der rauhen Witterung zu trotzen vermochten. Schulen gab es nicht. Die Mädchen lernten von der Mutter das Weben, Nähen, Kochen usw. Die Knaben dagegen lernten vom Vater die Waffenführung samt den übrigen Arbeiten. Öfter tanzten die Knaben nackt zwischen scharfen Schwertern, die in die Erde gesteckt worden waren. Dies war ein beliebtes Schauspiel an Festen. War der Jüngling herangewachsen, so ward er in einer feierlichen Gauversammlung mündig gesprochen und unter die wehrfähigen Männer aufgenommen. Er bekam einen Schild und Speer, die Zeichen eines freien Mannes. Von nun an hatte er alle Rechte eines Freien. Starb der Vater, so erbten nur die Söhne das Gut, die Töchter und die Witwe gingen leer aus. Der Bräutigam kaufte de,: Eltern die Braut ab oder raubte sie. Eine Mitgift oder Ausstattung erhielt die Braut von ihrem Vater nicht. Ihr schenkte der Bräutigam ein gezäumtes Roß, ein Schwert, einen Schild, einen Speer und ein Ochsengespann, zum Zeichen, daß er sie beschützen könne und wolle. Sie schenkte ihm ein selbstgewebtes Kleid als Zeichen ihrer Geschicklichkeit. Die Ehe wurde heilig gehalten, und die Frauen folgten ihren Männern sogar in den Kampf und in den Tod. Da die Verheiratung auf der Mahlstätte stattfand, so hieß sie auch Vermählung, und die Brautleute nannte man Gemahl und Gemahlin. 6. Tugenden und Laster. Unsre Vorfahren waren tapfer, keusch und treu: ein Mann, ein Wort. Ein gegebenes Wort galt soviel wie ein Eid und gute Sitten soviel wie anderwärts gute Gesetze. Ehebrecher wurden im Sumpfe erstickt, Ehebrecherinnen des langen Haares, ihres Haupt-schmuckes, beraubt und dann von den Frauen aus dem Gaue hinausgepeitscht. Gern übten die Germanen die Gastfreundschaft. Leider waren sie der Trunk- und Spielsucht sehr ergeben und verachteten auch oft die Arbeit. 7. Gerichtswege. Es gab zu jener Zeit noch keine Gerichtsämter und Richter wie bei uns. Alle Freien waren Richter. Wenn sie Gericht halten wollten, versammelten sie sich bewaffnet zur Neu- und Vollmondszeit unter einem heiligen Baume, z. B. unter einer Linde oder Eiche. Hierbei umstanden die Freien die Mahlstätte oder den Gerichtsplatz und bildeten den Umstand, während der Vornehmste den Vorstand bildete. Nach dem Urteile des Umstandes mußte sich der Vorstand richten. Es gab eine Gau- und eine Volksversammlung. Zur Gauversammlung gehörten nur die Freien eines Gaues, zur Volksversammlung dagegen die Freien eines Stammes. In der Gauversammlung sprach man Recht über Verbrechen gegen die Person, wie z. B. Körperverletzung und Totschlag, und über Vergehen gegen das Eigentum, nämlich den Diebstahl. Die Verwandten des Erschlagenen schrien bei Beginn der Verhandlung dreimal über der Leiche laut Zetermord und erhoben so die Anklage wider den Mörder. Es galt noch der Grundsatz: „Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter." Durch Zusammenschlagen der Waffen oder durch Zuruf nahm man die Vorschläge an, durch Murren und Geschrei verwarf man sie. Ms Strafen waren Vermögensbußen im Gebrauch; gewöhnlich ward die Buße in Vieh gezahlt. Selbst der Totschlag konnte durch eine Buße, das Wer- oder

10. Zeit- und Lebensbilder aus der deutschen und sächsischen Geschichte - S. 35

1913 - Dresden : Huhle
— 35 — fehdelustigen Grafen und Fürsten Einhalt geboten. Während die an Flüssen wohnenden Ritter die vorüberfahrenden Schiffe zwangen, an sie hohe Zölle zu zahlen, blühte auf der Nord- und Ostsee die Seeräuberei und hinderte die Kauffahrteischiffahrt sehr. Da der Kaiser samt den Fürsten diesem Übelstande kein Ende machte, verbanden sich um 1241 die reichen Handelsstädte Lübeck, Hamburg und Bremen. Dies Bündnis heißt die Hansa, d. h. Handelsverbindung, denn es sollte vor allem den Handel schützen. b) Ausdehnung. Sehr bald schlossen sich andere Städte an; zur Zeit ihrer Blüte zählte sie sogar gegen 100 Städte von Holland bis nach Rußland. Sie schickten ein großes Heer und Kriegsschiffe gegen die Räuber aus, deren Burgen erobert und zerstört, deren Schiffe vernichtet wurden; die Land- und Seeräuber büßten ihre Untaten meistens am Galgen. Eine Flotte von 200 Schiffen beherrschte die Nord- und Ostsee. Der König von Schweden und der von Dänemark wurden von den Hanseaten besiegt; sie diktierten: „Kein König darf in Dänemark den Thron besteigen ohne Zustimmung der Hansa". Sie erlangten große Vorrechte in England, Schweden und Norwegen und errichteten daselbst Kontore, d. h. große Plätze oder Stadtteile, in denen sie Waffen- und Gerichtsrecht, freien Stapelhandel und Landeshoheit besaßen. Hier erbauten sie Kirchen, Kaufhallen, Speicher, Herbergen und Wohnhäuser, wie z. B. in Bergen, London, Antwerpen und Altnowgorod am Jlmensee. Lübeck war der Vorort; dahin kamen alljährlich die Abgeordneten und berieten über die Angelegenheiten der Hansa. Wenn eine Stadt ihre Pflichten nicht erfüllte, wurde sie ausgestoßen oder verhanst. Nach etwa 300 Jahren verlor die Hansa an Bedeutung und Macht, weshalb viele Städte austraten. Lübeck, Hamburg und Bremen heißen noch heute Hansestädte und haben ihre alten Freiheiten behalten. Das Gerichlsmelen, 1. Ursprung der Femgerichte. Karl der Große hatte die Rechtspflege geordnet. Gau-, Send- und Pfalzgrafen verschafften dem Bedrückten Recht. Die leibeigenen Bauern wurden von ihren Herren gerichtet, die freien Bauern von den königlichen Richtern, den Freigrasen, denen Schöffen beistanden. Die Schöffen halfen das Urteil finden, aber sie mußten sich auch nach dem Umstande richten. Freilich gab es auch Vorstände, die wenig oder gar keine Umstände machten, sondern nach ihrem eigenen Gutdünken handelten. Aber diese Gerichte konnten später vielen Leuten nicht zu ihrem Rechte verhelfen. Deshalb bildete sich zu der Zeit, als Kaiser und Papst sich heftig bekriegten und das Faustrecht blühte, ein heimliches Gericht, das Femgericht, das besonders gegen Straßenraub, Landfriedensbruch und solche Verbrechen einschritt, die die öffentlichen Freigerichte nicht bestrafen konnten. Es verfemte, d. h. verbannte oder verfluchte die verurteilten Verbrecher. 2. Einrichtung der Femgerichte. In Westfalen, namentlich in Dortmund, war der Hauptsitz der Femgerichte, doch verbreiteten sie sich über ganz Deutschland. Der Kaiser blieb der höchste Richter; der Ort der Sitzung Hieß Freistuhl, der Vorsitzer des einzelnen Femgerichts (zuerst auch Bischöfe) hieß Stuhlherr oder Freigraf, die Beisitzer Freischöffeu. Der Angeklagte wurde durch einen Brief mit sieben Siegeln vorgeladen; diesen 3*
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