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1. Zeit- und Lebensbilder aus der deutschen und sächsischen Geschichte - S. 35

1913 - Dresden : Huhle
— 35 — fehdelustigen Grafen und Fürsten Einhalt geboten. Während die an Flüssen wohnenden Ritter die vorüberfahrenden Schiffe zwangen, an sie hohe Zölle zu zahlen, blühte auf der Nord- und Ostsee die Seeräuberei und hinderte die Kauffahrteischiffahrt sehr. Da der Kaiser samt den Fürsten diesem Übelstande kein Ende machte, verbanden sich um 1241 die reichen Handelsstädte Lübeck, Hamburg und Bremen. Dies Bündnis heißt die Hansa, d. h. Handelsverbindung, denn es sollte vor allem den Handel schützen. b) Ausdehnung. Sehr bald schlossen sich andere Städte an; zur Zeit ihrer Blüte zählte sie sogar gegen 100 Städte von Holland bis nach Rußland. Sie schickten ein großes Heer und Kriegsschiffe gegen die Räuber aus, deren Burgen erobert und zerstört, deren Schiffe vernichtet wurden; die Land- und Seeräuber büßten ihre Untaten meistens am Galgen. Eine Flotte von 200 Schiffen beherrschte die Nord- und Ostsee. Der König von Schweden und der von Dänemark wurden von den Hanseaten besiegt; sie diktierten: „Kein König darf in Dänemark den Thron besteigen ohne Zustimmung der Hansa". Sie erlangten große Vorrechte in England, Schweden und Norwegen und errichteten daselbst Kontore, d. h. große Plätze oder Stadtteile, in denen sie Waffen- und Gerichtsrecht, freien Stapelhandel und Landeshoheit besaßen. Hier erbauten sie Kirchen, Kaufhallen, Speicher, Herbergen und Wohnhäuser, wie z. B. in Bergen, London, Antwerpen und Altnowgorod am Jlmensee. Lübeck war der Vorort; dahin kamen alljährlich die Abgeordneten und berieten über die Angelegenheiten der Hansa. Wenn eine Stadt ihre Pflichten nicht erfüllte, wurde sie ausgestoßen oder verhanst. Nach etwa 300 Jahren verlor die Hansa an Bedeutung und Macht, weshalb viele Städte austraten. Lübeck, Hamburg und Bremen heißen noch heute Hansestädte und haben ihre alten Freiheiten behalten. Das Gerichlsmelen, 1. Ursprung der Femgerichte. Karl der Große hatte die Rechtspflege geordnet. Gau-, Send- und Pfalzgrafen verschafften dem Bedrückten Recht. Die leibeigenen Bauern wurden von ihren Herren gerichtet, die freien Bauern von den königlichen Richtern, den Freigrasen, denen Schöffen beistanden. Die Schöffen halfen das Urteil finden, aber sie mußten sich auch nach dem Umstande richten. Freilich gab es auch Vorstände, die wenig oder gar keine Umstände machten, sondern nach ihrem eigenen Gutdünken handelten. Aber diese Gerichte konnten später vielen Leuten nicht zu ihrem Rechte verhelfen. Deshalb bildete sich zu der Zeit, als Kaiser und Papst sich heftig bekriegten und das Faustrecht blühte, ein heimliches Gericht, das Femgericht, das besonders gegen Straßenraub, Landfriedensbruch und solche Verbrechen einschritt, die die öffentlichen Freigerichte nicht bestrafen konnten. Es verfemte, d. h. verbannte oder verfluchte die verurteilten Verbrecher. 2. Einrichtung der Femgerichte. In Westfalen, namentlich in Dortmund, war der Hauptsitz der Femgerichte, doch verbreiteten sie sich über ganz Deutschland. Der Kaiser blieb der höchste Richter; der Ort der Sitzung Hieß Freistuhl, der Vorsitzer des einzelnen Femgerichts (zuerst auch Bischöfe) hieß Stuhlherr oder Freigraf, die Beisitzer Freischöffeu. Der Angeklagte wurde durch einen Brief mit sieben Siegeln vorgeladen; diesen 3*

2. Der sächsische Kinderfreund - S. 57

1830 - Dresden Leipzig : Arnoldi
57 übernahm. Unter diesem cnstan- die B ew'g a c a d e m i e in Freiberg, mn daselbst junge Leute im Bergwesen gründlich zu unterrichten. Als er in mancher andern Hinsicht seine Sorgfalt für das Sachsenoolk bewahrt hatte, und der Prinz Friedrich August volljährig geworden war, so über- ließ er diesem das Geschäft der Regierung. Friedrich August Ii?. ward also 1768 Churfürst von Sachsen. Von seinem Va- ter Christian, so wie von seiner Mutter Marie Antonie trefflich erzogen, galt ihm nichts für so wichtig, als die väterliche Sorge für sein Land. Er brachte es bald dahin, das; die Schulden immer mehr abnahmen, die durch die früheren Kriege, so wie durch die großen Ausgaben seiner Vorfahren sich gehäuft hatten. Zn den Zähren des Friedens blühten der Handel, der Ackerbau und die Gewerbe, und der Wohlstand Sachsens kam sichtbar auf. Zwar gab es auch zuweilen schwere Fahre, zumal 1771 und 1772, wo durch anhaltende Nasse eine allgemeine Theurung entstand, und viele Leute dem Hungertode nahe kamen. Zndeß er- folgten bald Fahre der Fruchtbarkeit, in denen man das überstandene Uebel wieder vergaß. Um keinen seiner Unter- thanen mit Harte zu richten, verbot er 1772 die Tortur, die darin bestand, daß Personen, welche eines Vergehens beschuldigt waren, durch körperliche Schmerzen zum Ge- ständnisse gebracht werden sollten. Wollte der Angeklagte dein Richter nichts gestehen, so führte man ihn in die so- genannte Marterkammer. Hier zeigte ihm anfangs der Scharfrichter die Marterinstrumente, mit seinen harten Sinn zu lenken. Blieb auch dieß ohne Erfolg, so begann die O-ual im Beiseyn der richterlichen Personen. Man band den Beschuldigten entweder auf eine Bank, oder auf eine Leiter, und schraubte ihm die Daumen, oder die Zehen so fest zusammen, daß das Blut hervorspritzte. Auch gab cs noch eine Menge andrer Q-ualen. Ward nun der Gequälte geständig, dieses oder jenes begangen zu haben, so schrieb man das Geständnis; nieder und ließ es in der Gerichts- stube wiederholen. Widerrief er das Ausgesagte, so begann die Tortur von neuem. Gewiß ein unsterbliches Verdienst

3. Der sächsische Kinderfreund - S. 237

1830 - Dresden Leipzig : Arnoldi
237 in unsre Scheuern zu sammeln. In selchen Fallen sind wir verpflichtet, die Gaben Gotteö am Sonntage einzufahren, da- mit sic nicht verderben. 3) Der Eid und das Handgelöbniß. Die Bibel sagt: Der Eid macht ein Ende alles Haders. Ilm die Wahrheit zu entdecken, und den Unterthanen an seine Pflicht zu binden, dazu dient der Schwur. Man ruft dabei Gott zum Zeugen der Wahrheit und zum Racher der Unwahr- heit an, um seiner Versicherung die nöthige Kraft zu geben. Gleichwohl gibt es Lasterhafte und Leichtsinnige, welche im Namen des Allwissenden und Gerechten' absichtlich eine falsche Aussage vor Gericht thun. Ein solches Verbrechen heißt Meineid. Oder ein Anderer bricht den Eid dadurch, daß er das vorsätzlich nicht halt, was er vorher eidlich verspro- chen hat. Nach den Gesetzen unsers Landes belegt die Obrig- keit einen Meineidigen und Eidbrüchigen mit vierjähriger Zucht- hausstrafe. Ein noch härteres Gericht muß er aber von Gott erwarten, der ihm zuruft: Ihr sollt nicht falsch schwören bei meinem Namen und entheiligen den Namen Gottes, denn ich bin der Herr. In manchen Fallen gibt man das -Versprechen nicht mit dem Eide, sondern mit der Hand. Man nennt daher das letztere ein Handgelöbniß. Wenn ich z. B. in Unter- suchung bin und also bis zum Ende der Untersuchung arretirt werden könnte, so fordert mir der Richter das Handgelöbniß ab, daß ich mich von meinem Wohnorte nicht wegbegeben will, so lange die Untersuchung dauert. Verlasse ich demohn- geachtet meinen Wohnort und stelle ich mich nicht vor meinem Richter, so bekomme ich 1 Jahr Zuchthausstrafe. 4) Die S ch u l e. Ohne gute Schulen gibt es keine guten Unterthanen. Gewissenhafte Aeltern sorgen daher für die Erziehung ihrer Kinder und befolgen den Rath des Apostels: Ziehet sie auf in der Furcht und Ermahnung zum Herrn. Dieselbe Absicht suchen fauch die Landesgesetze zu erreichen, welche für die Bildung der Jugend gegeben sind.

4. Mit einem kolorirten Kupfer - S. 139

1809 - Leipzig Dresden : Selbstverl. K. Engelhardt / Barth
139 Luther» selbst feierlichst ordini'ren,^) bewilligte ihm aber, nächst freier Kost und Wohnung im Zeizer Schlosse, jährlich nicht mehr als 600 Fl. und bestimmte den Rest der Stistsrenten zu mil- den Stiftungen. Die weltliche Regierung über- trug er einigenräthen unter Vorsiz des D. Mel- chior v. Kreuz. Zwar suchte nun Pflug, was'gewalt nicht vermochte, mit der Feder durchzusezen, indem er die Reichsversammlung mehrmals schriftlich bat, ihm zu seinem Rechte zu verhelfen. Aber verge- bens. Selbst ein geschärfter Befehl des Kaisers (iz.oct. 1545), der Pflügen einst die Zusiche- rung: tua causa erit mea, ( deine Sache soll die meinige scyn,) gegeben hatte, half nichts und bewies nur desto deutlicher die Ohnmacht des Kaisers, den Troz der Schmalkaldischen Bun- desgenossen. Der Kurfürst schüzte Amsdorfen und Pflug mußte als Vertriebner ausser Landes leben. Ueber nichts ist Johann Friedrich so bit- ter getadelt worden, als über diese Angelegenheit; doch stand das Urtheil der Welt allemal tief unter seinem Willen — so auch hier. Amsdorf suchte, soviel möglich, die evange- lische Lehre im Bisthum zu verbreiten, kräftig unterstüzt nicht blos vom Landesherrn, sonder» vorzüglich vom D. Medler, der förmlich Luthers Lehre *) Damals predigte Luther einigemal in Naumburg und Zeiz, wobei der Menschemulauf so gros war, daß man sogar Leitern an alle Kirchenfensier legte, um ihn ru sehen oder wenigstens zu hören.
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