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burgischen den Namen Knick, weil in ihnen die Bäume geknickt, d. H. so ineinander gelegt wurden, daß sie ein festes Verhau bildete,: und fast uneinnehmbar waren. Solche Knicke als Grenzen zwischen Markgenossenschaften sind der Obernkirchener Knick, der Oldendorfer Knick, der Fischbecker Knick, der Rinteler Knick und der sogenannte Knickgraben im Norden des Kreises zwischen dem „Auhager Schier" und dem „Hagenburger Schier".
1' Versammlungen. In der Mitte des Dorfes wurde eiu Platz ausersehen, auf dem die Markgenossen sich versammelten, um zu beraten, wie es in der Mark, auf der Weide und im Walde gehalten werden sollte. Hier wurde festgesetzt, wann die Aussaat und wann die Ernte beginnen und was im Walde gerodet werden sollte. Auch das Verlosen der Ackerstücke wurde jedes Jahr auf dem Platze vorgenommen. Er war mit Linden umpflanzt und hieß £ ie. Der Älteste in der Gemeinde berief die Markgenossen zur Versammlung, die auch die Strafen für diejenigen festsetzte, die heimlich Bäume im Walde gerodet oder dem Nachbar ein Stück von seinem Ackerland gepflügt hatten. So wurde auf dem Tie das Feld- und Waldgericht abgehalten. Die Bestimmungen, die hier getroffen wurden, entwickelten sich allmählich zu Gesetzen, die zwar noch nicht aufgeschrieben wurden, sondern sich von Mund zu Mund fortpflanzten, nach denen sich aber trotzdem jeder zu richten hatte *). Der Tie war aber auch ein Ort der Freude, auf dem die Jugend ihre Spiele aufführte, die Alten am Feierabend sich versammelten und Hochzeiten und Feste gefeiert wurden. Ju vielen Orten haben sich diese Ties bis in unsere Zeit erhalten; so gibt es einen Tie in Gr. Wieden, Ostendorf, Hohenrode und gewiß noch in manchem andern Dorfe. Zwischen Rohden und Segelhorst gab es einen Holtinkbom, das war ein Baum, unter dem das Holzgericht abgehalten wurde.
Religion. Unsere Vorfahren beteten mehrere Götter an, sie waren also Heiden. Sie hatten noch keine Kirchen, in denen
*) Diese uralten Gesetze wurden in späteren Jahrhunderten aufgezeichnet und heißen Weistümer. Siehe Jak. Grimms „Weistümer", wo auch eins aus unserer Heimat abgedruckt ist.
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Der Gau. Viele benachbarte Markgenossenschaften bildeten zusammen einen Gau. Das Wesertal gehörte zum Gau Ti.li.thi, der sich von Polle an beiden Seiten der Weser hinab bis unterhalb Rinteln erstreckte. Die jetzigen Kirchspiele Hattendorf. Rehren, Kathrinhagen, Steinbergen und das Gut Dankersen bildeten in unserer Heimat seine nördliche Grenze. Die Gegend am Bückeberge gehörte zum Bukkigau, der sich im Osten bis Einbeckhausen und an den Deister ausdehnte. Im Nordwesten grenzte er an den Schaumburger Wald und im Westen auf einer kleinen Strecke bei Lerbeck an die Weser, von wo ab die Grenze bis Luhden auf dem Kamme der Weserkette hinlief. Die Gegend nördlich und östlich vom Bukkigau gehörte zum Gau Marstem. An den Gau Tilithi grenzte im Westen der Lidbekegan. Jeder Gau. hatte eine gemeinsame Opfer- und Gerichtsstätte, die sogenannte Malstätte. Im Gau Tilithi war sie in Osen an der Weser, südlich von Hameln, im Bukkigau auf der Alten Bückeburg. Die Malstätte war ein erhöhter Platz, der mit einem Gehege eingezäunt war. Auf dem Platze hielt der vom Volke gewählte Gau graf, der vornehmste Mann im Gau, das Gericht ab, das Volk stand außerhalb des Geheges und hörte den Verhandlungen zu. Sieben bis zwölf vom Grafen gewählte angesehene Männer des Gaues halfen als Schöffen dem Grafen das Urteil fällen. Das Gericht hieß Ding. Man unterschied eiu echtes Ding und ein gebotenes Ding. Auf dem echten Ding, das jährlich dreimal abgehalten wurde, mußten sämtliche freie Männer mit den Waffen erscheinen, weniger wichtige Sachen wurden auf dem gebotenen Ding, das gewöhnlich alle 14 Nächte stattfand, von dem Grafen und den Schöffen allein verhandelt. Das echte Ding wurde gewöhnlich an einem Dienstage abgehalten, weshalb der Tag heute noch plattdeutsch Ding es tag heißt.
Zum Schutze gegen feindliche Nachbarn wurden weite Strecken des Gaues mit einem Grenzwalde, der aus Urwald, Sumpf und Bergrücken bestand, umhegt. Mit leichter Mühe konnte dieser Grenzwald durch Verhacke aus den Stämmen der riesigen Bäume gesperrt werden. Knicke! Um den Feinden das Eindringen recht schwer zu machen, wurde hier keine Ansiedlung und kein Ausroden
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tfoinbeä traf, bog sie tief) um und sonnte nur schwer oder garnicht wieder herausgezogen werden, fobafi die schützende» Schilde fortgeworfen werden mußten und die Feinde von allem Schutze entblößt kämpfen mußten. An der Seite trugen die römischen Soldaten noch ein kurzes zweischneidiges Schwert. Dazu hatte jeder noch
--äge, Beil, Ketten, Pfähle und Lebensrnittel auf dem Marsche mitzuschleppen.
^ Nachdem der Kaiser Augustus schon mehrere
römische Heere nach Deutschland geschickt hatte, die auch durch das Land der Cherusker gezogen waren und alles verwüstet hatten, sandte er im Jalire 6 n. Chr. Geb. den Statthalter Varus. Der schlug an der Weser in der Gegend zwischen Rinteln und Minden sein Lager ausi Varus war ein habgieriger Mann, der darauf bedacht war, in Deutschland reich zu werden. Er verlangte deshalb von den Cheruskern Abgaben an Pferden, Rindern und Korn. Sie sollten also Steuern bezahlen. Das hatten aber unsere Vorfahren bis dahin nicht gekannt, weshalb sie sehr unwillig darüber wurden. Varus glaubte schon, vollständig Herr des Landes zu sein. Er hob darum die alten Gaugerichte auf und sprach selber Recht in seinem Lager. 4_a er aber die Sprache der Cherusker nicht verstand, so kamen oft ungerechte Urteile vor, worüber die Cherusker sehr erbittert wurden. Ja, er ließ sogar freie Männer von seinen römischen Gerichtsdienern blutig schlagen und manche sogar mit dem Beil hinrichten. Das alles erregte bei den Cheruskern furchtbaren Haß gegen Varus und die Römer.
i Hermann. Bald aber sollte dem Volke ein Retter kommen. Das war Hermann, der Sohn des Cheruskerfürsten Segimer. Als Jüngling hatte sein Vater ihn nebst seinem Bruder Flavius nach Rom gesandt. * Dort sollten sie die römische Kriegskunst erlernen, damit sie einst den Feind des Vaterlandes auf seine eigene Weise aus dem Lande schlügen. Mit Eifer hatte Hermann sich dem römischen Kriegsdienste gewidmet und auch mehrere Kriegszüge der Römer mitgemacht, in denen er sich so auszeichnete, daß ihn der Kaiser Augustus zum römischen Ritter ernannte. Das war eine Ehre, die nur wenigen widerfuhr. Wohl glaubte der Kaiser,
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Extrahierte Personennamen: Augustus Varus Varus Varus Varus Hermann Hermann Hermann Augustus Augustus
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Rinteln Minden Deutschland Rom
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15. 16. Die Gaugenossen sollen ihrer Kirche einen Hof und zwei
Hufen Landes und den zehnten Teil ihrer Habe und ihrer Arbeit ihren Kirchen und Geistlichen abtreten.
18. An den Sonn- und Feiertagen soll man kein Gericht und keine öffentliche Versammlung abhalten, sondern es sollen sich alle zur Kirche begeben.
19. Alle Kinder sind vor Ablauf eines Jahres zu taufen. Wer dagegen handelt, soll, wenn er vom Adel ist, 120 Solidi, *) ist er ein Freier 60, ist er ein Höriger 30 Solidi zahlen.
20. Wer eine verbotene Ehe eingegangen ist oder wer bei den Quellen, Brunnen und Hainen betet oder bei denselben nach heidnischem Brauche opfert, soll, ist er adelig, 60, ist er Freier, 30, ist er Höriger, 15 Solidi zahlen.
22. Die Körper der christlichen Sachsen sollen zu den Kirchhöfen gebracht werden.
23. Die heidnischen Priester und Wahrsager sollen den Geistlichen ausgeliefert werden.
Mit vielem Widerstreben fügten sich anfangs die Sachsen diesen harten Maßregeln. Besonders die Abgabe des Zehnten von den Feldfrüchten und Herden an die Priester kam ihnen als das Bedrückendjte vor. Bis dahin waren solche Abgaben unbekannt gewesen, denn die Priester der Sachsen waren stets Edle, die einer solchen Abgabe nicht bedurften.
Um das Christentum schneller zu verbreiten, ließ Karl 8 Bistümer im Sachsenlande errichten. Ein Bistum hatte ungefähr die Größe eines heutigen Regierungsbezirkes. Es hatte seinen Namen von dem Bischöfe, dem höchsten Geistlichen in diesem Gebiete.
Die ältesten Kirchdörfer. Unsere Heimat gehörte zum Bistum Minden. Von Minden aus gingen die Missionare in die Umgegend, um das Christentum im ganzen Bezirke auszubreiten. Sie gingen zuerst zu den Edlen, die die ersten waren, die sich taufen ließen. Dann folgte bald ein ganzes Dorf nach. Bald erhob sich dann auf der alten Opferftätte des Dorfes, dem Tie, ein
*) 5 Solidi hatten ungefähr den Wert von 2 Ochsen.
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Kühen, Gänsen, Hühnern, Butter, Käse, Brot, Erbsen, Bohnen, Kohl und Bier und mußten so abgeliefert werden, daß das Kloster das ganze Jahr hindurch mit Lebensrnitteln versorgt war.
t Don den Mönchen. Im Jahre 1441 wurde das Nonnenkloster zu Möllenbeck aufgehoben und in ein Mönchskloster verwandelt. Statt der Nonnen kamen also Männer in das Kloster, die Mönche genannt wurden. Sie trugen einen großen Mantel, der bis auf die Füße herabreichte und der in der Mitte mit einem Stricke zusammengehalten wurde. Dies Kleid hieß Kutte. Daran saß eine Kapuze, die bei schlechtem Wetter über den Kopf gezogen wurde. Der Kopf war auf dem Scheitel ganz kahl geschoren. Der Oberste der Mönche hieß Abt. Er trug als Zeichen einen Krummstab. Die Mönche mußten bei ihrem Eintritt ins Kloster drei Gelübde ablegen, nämlich zu gehorchen, nie zu heiraten und stets arm zu bleiben.
7. Die Entstehung der Grafschaft Schaumburg.
Das Lehenswesen. In den langen Kämpfen des Sachsenkrieges war der sächsische Adel fast verschwunden. Viele edle Geschlechter waren ganz ausgestorben, andern Edlen waren zur Strafe wegen ihrer Teilnahme an den Aufständen ihre Besitzungen genommen, manche waren in entfernte Gegenden des Frankenlandes versetzt. Die Güter dieser sächsischen Großen lieh Karl der Große an treue Ritter seines Gefolges derart aus, daß sie zwar sein Eigentum blieben, jene aber die Nutznießung, die Einkünfte davon hatten. Solche ausgeliehene Güter hießen Lehen, und die damit Belehnten Vasallen. Für die Nutznießung der Güter hatten sie ihrem Lehnsherren Kriegsdienste zu leisten. Für wichtige Dienste und glänzende Waffentaten wurden sie vom Kaiser in der Folge mit großen Gütern und ganzen Grafschaften belehnt.
Diese Lehen gingen später in erblichen Besitz über. War der Lehnsmann gestorben und damit das Lehen wieder freigeworden.
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so bekam meistens der Sohn dasselbe wieder, und die öftere Verleihung an die Nachkommen des ursprünglichen Lehnsmannes brachte es mit sich, daß dieselben das Lehen schließlich als Eigentum beanspruchten und verwalteten. Am Anfang des 11. Jahrhunderts wurde die Erblichkeit der Lehen als Recht anerkannt.
Jeder freie Mann und Grundbesitzer war zum Kriegsdienste verpflichtet. Um Befreiung vom Kriegsdienste und den großen Kriegslasten zu erhalten, schenkten manche Edle und Freie ihre Güter einem mächtigeren Herren, von dem sie sie dann als Lehen wieder-zurückerhielten, wodurch sie zwar Schutz für sich und ihr Gut erlangten, aber auch ihre Freiheit verloren. Weil sie keine Grundeigentümer mehr waren, brauchten sie nun auch keine Kriegsdienste mehr zu leisten, dafür hatten sie aber jährlich soviel Abgaben an ihren Lehnsherren zu zahlen, daß dieser davon einen Knecht als Krieger stellen konnte.
Die Entstehung der Grafschaft Schaumburg. Am Anfange des 11. Jahrhunderts lebten auf ihren großen Gütern zwischen Deister und Weser die edlen Herren von Santersleben, die auf dem Schlosse zu Rodenberg ihren Wohnsitz hatten. Sie stammten von den Grafen von Walbeck ab, deren Besitzungen in der Umgegend von Magdeburg lagen. Durch Heirat waren die Herren von Santersleben in die Gegend von Rodenberg gekommen, wo sie das Gebiet des Edlen Wirinhardus in Besitzhatten. Dieses umfaßte das heutige Amt Rodenberg mit Aufnahme von Sachsen-hagen im Nordwesten und Apelern im Süden. Ein Adolf von Santersleben erbaute später auf dem Nesselberge im Wesertale ein Jagdhaus und nannte sich fortan Adolf von Santersleben und Scoamburg. Im Jahre 1110 übergab der damalige Herzog, der spätere Kaiser Lothar dem edlen Manne Adolf von Scovenburg, d;m Enkel jenes Adolf, die Grafschaft Holstein mit Stormarn und Wagrien zu Lehen, und Adolf nannte sich jetzt „Graf von Holstein und Schauenburg." Das Stammland der Grafen von Holstein-Schaumburg, jenes oben bezeichnete Gebiet, wurde durch Belehnung mit benachbarten Gebieten im Laufe der Jahre allmählich immer größer. So wurden die schaumburgischen Grafen nach und nach von dem^Bischose zu Minden mit dem Amt Sachsenhagen, dem
3*
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Extrahierte Personennamen: Rodenberg Walbeck Rodenberg Rodenberg Adolf Adolf Lothar Adolf_von_Scovenburg Adolf Adolf Adolf Adolf
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einstigen Besitztum? der Askanier, dann mit dem Amte Stadthagen — dem Eigentum des Edlen Mirabilis — später mit den Ämtern Bückeburg und Obernkirchen — dem Gebiete der Edlen von Arnheim — und vom Stift Minden auch mit Rinteln belehnt. Durch Belehnung gingen auch die Güter der Grafen von Roden - das Amt Oldendorf und der südliche Teil des heutigen Amtes Rodenberg — auf die Schaumburger über.
Als Adolf von Santersleben zum Grafen von Holstein ernannt wurde, lebten noch viele andere edle Geschlechter in unserer Heimat, die große, freie Besitzungen hatten. Diese traten unter den Schutz des Grafen und leisteten ihm Kriegsdienste, wie er dem Kaiser, solche edle Geschlechter waren: von Zersen, von Ditfurth, von Poste, von Holle, von Alvesleben, von Busche, von Landesberge, von Mengersen, von Wietersheim u. a. Einige dieser Geschlechter blühen noch jetzt in Schaumburg.
Meierwesen. Aus dem Lehenswesen entwickelte sich allmählich das Meierwesen. Viele Adelige bewirtschafteten ihre Güter nicht selber, sondern ließen sie durch Freie bewirtschaften. Auch Freie gaben einen Teil ihres Besitztumes zur Bewirtschaftung an Unfreie ab. Solche Verwalter eines Gutes oder eines Hofes hießen Meier und hatten Meierdienste zu verrichten. So konnten Freie die Meier der Adeligen werden, und Knechte die Meier der Freien. Ursprünglich hießen nur die Verwalter eines königlichen Gutes Meier. Ein solcher Meier waltete als Hofmeier, Feldmeier, Ziegenmeier, Struckmeier, Kohlmeier, Knickmeier, Brinkmeier, je nachdem er Haus und Hof, Wald und Wiese, Feld und Garten unter seiner Aufsicht hatten. Später nannte man einen jeden Meier, der ein fremdes oder eigenes lehnbares Gut verwaltete. Aus dem Meier wurde später ein Bauer, ein Leibeigener oder Höriger seines Lehnsherren. Je nach der Große des Hofes unterschied man Vollmeier, die 120 Morgen besaßen, Halbmeier, Kötner und Brinksitzer. Die Kötner hatten nur ein Haus und einige Morgen zu eigen, die Brinksitzer nur ein Haus und einen Grasgarten.
Für die Nutznießung des Bodens hatte der Belehnte von seinem eigenen Grundstücke gewisse Abgaben zu geben und bestimmte Arbeiten auf dem Grundstücke seines Grundherrn zu leisten.
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Alle Bestimmungen hierüber wurden in dem sogenannten Meier-
briese festgesetzt.
Die Abgaben. Starb der Hörige, so gehörte ursprünglich seinem Herrn alles bewegliche und unbewegliche Vermögen. Dieses Erbrecht ging später in die Auswahl eines einzigen Stückes über, beim Tode des Mannes wählte sich der Herr das beste Stück Vieh aus, das Be st Haupt, beim Tode der Frau das beste Kleid — Gew and -fall. Eine andere Abgabe war der Zehnte, d. H. der zehnte Teil vom Korn in Garben oder im Sacke, vom Gemüse, Wein, Obst, von Rindern, Pferden, Hühnern, Eiern, Bienen. Viele neue Hofanlagen wurden aus Waldrodungen gewonnen. Von ihnen mußte der sogenannte Rottzehnte entrichtet werden. Für die Benutzung der Viehweide und für den Bedarf an Holz mußten Hühner abgegeben werden. Diese nannte man Rauchhühner, weil sie von jeder Stätte, wo ein Herdfeuer rauchte, entrichtet werden mußten.
Die Herrendienste oder Frohnden waren entweder gemessene, wenn sie 3 Tage in der Woche nach der Wahl des Grundherren währten, oder ungemessene, wenn es dem Herrn freistand, soviel Tage festzusetzen, als ihm nötig schienen. Zu den Frohnden gehörten auch häusliche Dienste, die von den Kindern geleistet werden mußten. Die Jagdfrohnden, bei denen die Hörigen Treiber spielen mußten, wurden besonders gern an Sonn- und Feiertagen angesetzt. Auch die Botenfrohnden (Brieftragen) wurden gern an Sonntagen verlangt. Je nach der Art der Verrichtung gab es Heu-, Ernte-, Dresch-, Pflug-, Spaten-, Fuhr-, Bau-, Hand- und Spann-frohnden. Auch das Zäunemachen, das Sammeln der Schneckenhäuschen (zum Garnwickeln), das^ Tragen der Fräulein nach der Kirche, das Stillen der Frösche und das Flöhesuchen im Bette der Herrschaft gehörte dazu.
Die Herrenrechte. Nur die Grundherren hatten das alleinige Recht, in den Forsten und auf den Gütern der Hörigen die Jagd, in den Flüssen und den Bächen die Fischerei auszuüben. Wurde ein Bäuerlein beim Fischfang betroffen, so lief es Gefahr^ einen Daumen zu verlieren, wurde es bei der Jagd ertappt, so mußte es dies Vergnügen vielleicht mit dem Tode büßen. Den Lehnsleuten war auch verboten, in andern als ihres Lehnsherren
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oder Landwirte. Andere haben kein eigenes Land sondern arbeiten auf
Tagelohn, die heißen Tagelöhner. In größeren Dörfern giebt es auch
Kaufleute und Handwerker.
Wie groß ist die Einwohnerzahl nnsers Ortes? Welche Sprache sprechen
die Einwohner? Welcher Religion gehören sie an?
4. Alle Einwohner einer Stadt oder eines Dorfes bilden eine bürger-
liche Gemeinde. Das Oberhaupt derselben ist in den Städten der Bürger-
meister, auf den Dörfern der Orts Vorst eh er. Jedermann ist dem Bürger-
meister oder Ortsvorsteher Achtung und Gehorsam schuldig. Dieseu Männern
zur Seite stehen Ratmänner. Die Ratmänner werden von den Bürgern
auf mehrere Jahre gewählt. Bürgermeister oder Ortsvorsteher und die
Ratmänner bilden in den Städten den Magistrat, den Stadtrat oder die
weltliche Obrigkeit, in den Dörfern gewöhnlich Gemeinderat genannt.
Derselbe verwaltet die Angelegenheiten der Gemeinde. Der Bürgermeister
sieht in derselben auf Ordnung, setzt die Steuern der einzelnen Bewohner
des Ortes fest und leitet die Ausgaben und Einnahmen der Gemeinde.
Ihm zur Seite steht noch der Orts er heb er, in den Städten Stadtkäm-
merer genannt; er zieht die Steuern von den Leuten ein und zahlt die
Ausgaben der Gemeinde. Der Bürgermeister überwacht die Landwege und
läßt neue Wege anlegen oder die schadhaften ausbessern. Der Bürgermeister
sorgt auch dafür, daß die öffentlichen Gebäude, welche der Gemeinde gehören,
in gutem Zustande erhalten werden. Zuweilen versammelt der Bürgermeister
oder Ortsvorsteher deu Magistrat oder Gemeinderat zu einer Beratung der
gemeinsamen Angelegenheiten. Diese Versammlung findet in den Städten
in der Ratsstube des Rathauses, in den Dörfern in der Wohnuug des
Ortsvorstandes oder im Schulzimmer statt.
5. Alle Menschen eines Ortes, welche einerlei Glauben habeu und zu
derselben Kirche gehören, heißen eine kirchliche Gemeinde oder eine Pa-
rochie. Oas Oberhaupt derselben ist der Pfarrer. Er bildet mit einigen
anderen Männern den Kirchenrat. Die Kirchenräte werden von den Mit-
gliedern der Kirchengemeinbe gewählt. Der Kirchenrat verwaltet die kirch-
lichen Angelegenheiten. Verbinden mehrere Ortschaften sich zur Unterhaltung
einer gemeinsamen Kirche, so bilden sie einen Kirchen-Verband oder ein
Kirchspiel. — Die bürgerliche Gemeinde sorgt für Errichtung einer oder
mehrerer Schulen für ihre Kinder. Die Schul-Angelegenheiten verwaltet der
Orts-Schulvorstand. Jedes Mitglied desselben heißt Schulvorsteher.
Die Schulvorsteher werden aus den Mitgliedern der bürgerlichen und kirch-
lichen Gemeinde. ans^ mehrere Jahre gewählt. An der Spitze des Orts-
Schulvorstandes steht ^.der Orts-Schulinfpektor (bei uns der Pfarrer) und
der Bürgermeister. Jener besucht oft die Schule und sieht nach ob die Kinder-
regelmäßig zur Schule kommen und fleißig lernen; dieser sorgt dafür, daß
die Schulhäuser in gutem Zustande verbleiben und es nicht an notwendigen
Dingen in der Schule fehle. Unterhalten mehrere Ortschaften zusammen
eiue gemeinsame Schule, so bilden sie einen Schnl-Verband. Uber dem
Orts-Schnlvorstand steht der Ober-Schnlinspektor.
6. Die Umgebung des Wohnortes.
1. Jeder Ort hat verschiedene Ausgänge. Von denselben führen Wege
in die Umgebungen des Ortes. Man gelaugt in Garten, Feld, Wiese,
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T54: [Haus Feld Bauer Dorf Pferd Stadt Vieh Land Wald Mensch], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit]]