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21. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 216

1913 - Breslau : Hirt
216 Das Zeitalter Wilhelms I. 125. 126 Bayerns, Wrttembergs und Sachsens verwaltet; die Rechnung wird auf Kosten des Reiches gefhrt. 3. Das Justizministerium, die oberste Justiz-Verwaltungsbehrde, doch ohne Einwirkung auf die Rechtsprechung. 4. Das Finanzministerium, in welchem das Etats- und Kassenwesen, die direkten und indirekten Steuern bearbeitet werden. 5. Das Ministerium des Innern, dem besonders das Polizei-, Gewerbe- und Medizinalwesen, auer-dem die Versicherungen, Stiftungen, Armen-, Heimats- und Auswandernngs-fachen unterstellt sind. 6. Das Ministerium der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten vertritt die Rechte des Staates gegenber den christlichen Religionsgesellschaften und beaufsichtigt die wissenschaftlichen Unterrichts- und Kuranstalten des Staates. 7. Das Ministerium fr Handel und Gewerbe, dem auer den Handels- und Gewerbe-Angelegeu-heitert auch das Berg-, Htten- und Salinenwesen, die geologische Landes-anstatt und die Bergakademien unterstellt sind. 8. Das Ministerium der ffentlichen Arbeiten, das die Aufsicht der deu gesamten Eisenbahn-betrieb und das Bauwesen hat. 9. Das Ministerium fr Landwirt-schast, Forsten und Domnen, dem auch die landwirtschaftlichen Lehr-anstalten und das Veterinrwesen unterstehen. Der Minister des Knig-lichen Hauses ist Privatbeamter des Knigs. Die Minister Die Minister sowie ihre Vertreter haben Zutritt zu den Sitzungen der mn.am beiden Huser des Landtags und mssen auf ihr Verlangen jederzeit gehrt werden. Jede Kammer kann die Anwesenheit der Minister verlangen. Stimm-recht haben die Minister nur dann, wenn sie Mitglieder der Kammer sind. Durch Beschlu einer Kammer knnen sie wegen Verfassungsverletzung, Be-stechung oder Verrat angeklagt werden. der eine solche Anklage entscheidet der hchste Gerichtshof der Monarchie (das Kammergericht in Berlin) in vereinigten Senaten. Der Staats- Der 1817 eingefhrte Staatsrat ist nur eine beratende Behrde, die raf' selten in Ttigkeit getreten ist. Er besteht aus den grojhrigen kniglichen Prinzen, den hchsten Staatsbeamten und durch besonderes Vertrauen des Knigs berufenen Personen. Die brigen Selbstndige obere Behrden neben den Ministerien sind die Ober-Behrden, rechnnngskam mer (vgl. 32), die alle Rechnungen der den Staats-haushalt zu prfen und die Ab- und Zugnge im Staatseigentum sowie die Verwaltung der Staatsschulden zu beaufsichtigen hat, das Oberverwal-tnngsgericht, das die oberste Stelle im Verwaltungsstreitverfahren bildet und auf Berufungen gegen die Urteile der Bezirksausschsse (f. u.) entscheidet, sowie der Oberkirchenrat, die oberste Kirchenbehrde fr die neun lteren Provinzen und Hohenzollern. (Die Angelegenheiten der evangelischen Kirche in den neuen Provinzen Hannover, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau werden durch die Konsistorien verwaltet/) Staatseisen- 126. Staatseisenbahnen und Staatsfinanzen. Von groer Wichtigkeit bahnen, fr die preuischen Finanzen wurde die Umwandlung des Eisenbahn- und Stenerwesens. Whrend es frher in Preußen nur Privatbahnen gab, spter private und staatliche Bahnen nebeneinander bestanden, sind seit 1879 (durch den Minister von Maybach) alle wichtigeren Eisenbahnen des Preui-scheu Staates verstaatlicht worden, zum Vorteil der Volkswohlfahrt, der Landesverteidigung und der Finanzen des Staates. Die Eisenbahnen bilden jetzt seine Haupteinnahmequelle.

22. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 72

1913 - Breslau : Hirt
72 Das Zeitalter Friedrichs des Groen. 42 sberrooitung. In der Verwaltung betraf die wichtigste der unter Friedrich Ii. sich allmhlich vollziehenden nderungen die Stellung des Generaldirek-toriums. (Vgl. 32.) Hatte diese Behrde unter Friedrich Wilhelm I. die Zentralstelle fr die gesamte Landesverwaltung dargestellt, in der alle Ge-schste zusammenliefen, so verlor sie, namentlich nach dem Siebenjhrigen Kriege, diese Stellung Schritt fr Schritt. Der König erledigte viele Ange-legenheiten vom Kabinett aus, zuweilen ohne das Generaldirektorium auch nur zu benachrichtigen. Er verhandelte unmittelbar mit den Kammerdirek-toren der Provinzen und schuf neue, dem Generaldirektorium gegenber selb-stndige Departements. Die gesamten Akzise-, Zoll- und Lizenzsachen ber-trug er an franzsische Steuerbeamte und gab dem Berg- und Htten-wesen eine selbstndigere Stellung, ebenso spter der Forstverwaltung, der Post, der Bank, der Seehandlung und der Tabakskommission (Regie). Durch alle diese nderungen wurde die Einheit der Staatsverwaltung aus dem Generaldirektorium in das Kabinett des Knigs verlegt. Schlielich hatte allein der König noch die volle bersicht der das Ganze des Staates. Daraus erwuchsen seinen Nachfolgern die grten Schwierigkeiten. Durch seine vorzgliche Verwaltung vermehrte er die Staatseinnahmen auf das Drei-fache vom Jahre 1740 und hinterlie trotz der Ausgaben fr die ( 41) genannten Arbeiten dank seiner Sparsamkeit, die in seinem Alter freilich fast in Geiz ausartete, einen Schatz von 55 Millionen Talern. Justizreform. Sein besonderes Augenmerk richtete der König auf die Neuaestaltuua der Rechtspflege. Obwohl das altgermanische Gerichtswesen seit Jahrzehnten nicht mehr gengt hatte, war es in Deutschland zu keiner durchgreifenden Reform ge-kommen. Die kleineren Fürsten veruerten, um sich Einnahmen zu ver-schaffen, alle lokale Gerichtsbarkeit und begnstigten das Eindringen des rmischen Rechts. Deutschland war im 16. Jahrhundert in einer Umwand-lung seines Gerichtswesens begriffen, aber während des Dreiigjhrigen Krieges war alles ins Stocken geraten. Nach dem Westflischen Frieden herrschten unertrgliche Zustnde. Das Strafrecht zeigte noch mittelalterliche Barbarei, das Privatrecht war ein Durcheinander germanischer und rmischer Einrichtungen, Landesgewohnheiten und frstlicher Gesetze. berall herrschte ein weitlufiges, kostspieliges Gerichtsversahren, das von geldbedrftigen Gerichtsherren, schlechten Advokaten und bestechlichen Schreibern verschlimmert wurde. Noch lebte auch der Richter nur von den Gerichtsgebhren. An die Reform des gnzlich verwilderten Rechtswesens waren in Branden-brg schon der Groe Kurfürst und Friedrich I. herangetreten. Friedrich Wilhelm I. drngte dann auf Herstellung eines Landrechts, auf Reform des Gerichtsverfahrens und Verbesserung des Richter- und Advokatenwesens; aber erst seitdem Samuel von Coceeji (1738) Justizminister geworden war, wurde wirklich etwas erreicht. Er hat in den Jahren von 17461755 das Gerichtsverfahren des Preuischen Staates einheitlich gestaltet, die preuischen Gerichte von dem Reichskammergericht unabhngig gemacht und das Kammer-gericht neu geordnet. Die Richter erhielten festes Gehalt; die Gebhren wurden vom Staate eingezogen. Sowohl fr die Richter- als auch fr die Advokatenlaufbahn wurde eine bestimmte Bildung gefordert, die Advokaten schlielich unter strengste Aufsicht genommen. Diesen Maregeln ist es zu danken, da sich der tchtige und hochangesehene preuische Richterstand bilden konnte.

23. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 219

1913 - Breslau : Hirt
128. 129 Die thringischen Staaten. 219 Die Landkreise umfassen eine Anzahl von Gemeinden. Die Vertretung Sewstver-der Kreiseingesessenen ist der Kreistag, der der die Smscmgelegenheiteu bert und beschliet. Die Zahl seiner Mitglieder richtet sich nach der Be-Vlkerungszahl; sie werden zu je einem Drittel von den zum Kreise gehrigen Stdten, den Landgemeinden und den greren Grundbesitzern auf sechs Jahre gewhlt. Die laufende Verwaltung fhrt unter dem Vorsitze des Land-rats der Kreisansschu, der aus sechs vom Kreistage auf sechs Jahre gewhlten Mitgliedern besteht und das Verwaltuugsgericht erster Instanz bildet. Die Bedrfnisse des Kreises (Bau und Unterhaltung von Straen und Brcken, Wohlttigkeits-, Besseruugs-, Unterrichts-, gewerbliche und land-wirtschaftliche Einrichtungen) werden durch Kreis steuern bestritten, die in einem bestimmten Prozentsatze von der Grund- und Gebudesteuer, Gewerbe-steuer und Einkommensteuer der Kreiseingesessenen erhoben werden. Viele Kreise unterhalten auch Sparkassen, die einen erheblichen Gewinn abwerfen. Den weitesten Umfang kommunaler Selbstverwaltung hat die Pro-vinz, deren Vertretung der Provinziallandtag ist. Die Mitglieder ^ovwzen" werden von den Vertretungen der Stadt- und Landkreise der Provinz im Verhltnis zur Einwohnerzahl auf sechs Jahre gewhlt. Die Verwaltung fhrt der Proviuzialausschu, der aus 7 bis 13 vom Provinzialland-tage gewhlten Mitgliedern besteht; das ausfhrende Organ ist der Landes-direkter oder Landeshauptmann, der vom Provinziallandtage auf sechs bis zwlf Jahre gewhlt und vom Könige besttigt wird. Der Provinz fallen alle diejenigen Aufgaben zu, die der die Krfte der einzelnen Kreise hinaus-gehen und fr die ganze Provinz von Bedeutung sind, wie Bau und Unter-Haltung durchgehender Straen, das Landarmenwesen, Wohlttigkeits- und Irrenanstalten, milde Stiftungen, Frsorge sr verwahrloste Kinder, Taub-stumme, Blinde und Bldsinnige, Feuerversicherung, Landesaufbesserung, land--wirtschaftliches Unterrichtswefen, Kunst und Wissenschaft (Provinzialmnseen). Die thringischen Staaten. 129. Verfassung und Verwaltung. Reichs- und Landesangelegen-heiten. Die Verfassungen der thringischen Staaten entsprechen in ihren Grundzgen der Preuens (vgl. 95), wenn sie auch in den Einzelbestim-mnngen mancherlei in der geschichtlichen Entwicklung und den lokalen Ver-Hltnissen begrndete Abweichungen aufweisen. Alle 8 Staaten sind erbliche etaatsform. konstitutionelle Monarchien. Die Verschmelzung der in ihnen ver-einigten, frher vielfach selbstndige Frstentmer bildenden Gebiete ist fast berall in der Form von Einheitsstaaten mit gemeinsamer Verfassung und Verwaltung durchgefhrt. Auch das Groherzogtum S.-Weimar-Eiseuach ist trotz des Doppelnamens ein Einheitsstaat; während die in ihm aufge-gangenen Frstentmer Weimar, Eisenach und Jena nach ihrer Vereinigung (1741, vgl. 48) ursprnglich nur in Personalunion miteinander verbunden waren, sind sie feit 1809 durch ein von Karl August erlassenes gemein-sames Grundgesetz, die Grundlage der Verfassung von 1816 (vgl. 88), zu einer vlligen Einheit verschmolzen. Dagegen sind die beiden Herzogtmer Coburg und Gotha durch Realunion miteinander vereinigt; Landesver-

24. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 221

1913 - Breslau : Hirt
Die thringischen Staaten. 221 An der Spitze der Staatsverwaltung stehen in den thringischen Staaten Ministerien, nicht wie in Preußen mehrere selbstndige, voneinander getrennte Fach-Ministerien, die von kollegial gleichgeordneten Ressortministern geleitet werden, sondern hier besteht als Zentralverwaltungsbehrde regelmig nur ein ein-ziges Gesamtministerium. Dieses zerfllt in mehrere Abteilungen oder Departements (fr das frstliche Haus, das Auere und Innere, Justiz, Kultus und Finanzen), von denen gewhnlich wieder mehrere vereinigt stnd; an der Spitze stehen die verantwortlichen Departementschefs. Die Leitung des Gesamtministeriums und die Oberaufsicht der smtliche Zweige der Staatsverwaltung liegt in der Hand eines einzigen Staatsministers, der ge-whnlich zugleich selbst Chef eines Departements oder mehrerer ist. In S.-Coburg-Gotha bestehen zwei getrennte Ministerien fr Coburg und Gotha; fr die gemeinfamen Angelegenheiten treten diese indessen als Gesamtmini-fterium unter dem Vorsitze des Staatsministers zusammen, der zugleich Chef der Abteilung fr Gotha ist. Fr die innere Landesverwaltung ist S.-Weimar in 5 Verwal- Staats- und tnngsbezirke unter Bezirksdirektoren, S.-Meiningen in 4 Kreise unter Land-rten, S.-Altenburg in 3 Verwaltungsbezirke unter Landrten geteilt. Das Herzogtum Gotha besteht aus 3 Landratsmtern, das Herzogtum Coburg bildet einen Landratsamtsbezirk. Schwarzbnrg-Sondershausen ist in 4 Ver-waltungsbezirke unter Landrten, Schwarzburg-Rudolstadt in 3 Landratsmter, Reu j. L. in 2 Landratsamtsbezirke geteilt; Reu . L. bildet nur einen Landratsamtsbezirk. Die Selbstverwaltung der Stadt- und Landgemeinden ist berall, entsprechend den preuischen Einrichtungen, wenn auch mit mancherlei Abweichungen im einzelnen, durchgefhrt; fr die Selbst-Verwaltung grerer kommunaler Verbnde bestehen in S.-Weimar die Be-zirksausschsse der 5 Verwaltungsbezirke, in S.-Meiningen, Schwarzburg-Sondershausen und Reu j. L. fr die Kreise oder Landratsamtsbezirke die Kreisausschsse, fr Reu . L. ein Landesausschu. Die hchste Instanz im Verwaltungsstreitverfahren ist das gemeinsame thringische Oberv er- Oberverwal-waltungsgericht in Jena, das sr alle thringischen Staaten mit Aus- tungeand)t nhme der beiden reuischen Frstentmer und S.-Meiningens zustndig ist; jene haben sich an das Oberverwaltungsgericht Leipzig angeschlossen, während Meiningen ein eigenes Oberverwaltungsgericht besitzt. Im Bundesrat hat jeder der 8 thringischen Staaten eine Stimme. Bundesrat u. Fr den Reichstag werden in S.-Weimar 3, in S.-Meiningen und S.-Coburg- eia,s a9' Gotha je 2, in den brigen Staaten je 1 Abgeordneter gewhlt. Die Militrverhltnisse sind durch die schon 1867 abgeschlossenen und Mmnr-r-1873 erneuerten Konventionen mit Preußen geregelt. Danach bilden die Kontingente der thringischen Staaten einen Teil des preuischen Heeres. S.-Weimar stellt das 5. Thr. Jns.-Reg. Nr. 94 (Garnisonen: Weimar, Eisenach, Jena), S.-Coburg-Gotha und S.-Meiningen zusammen das 6. Thr. Jns.-Reg. Nr. 95 (Gotha, Hildburghausen, Coburg), -Altenburg, Schwarzburg-Rudolstadt und die beiden Reu das 7. Thr. Jns.-Reg. Nr. 96 (Gera und Rudolstadt). Die in Schwarzburg-Sondershausen ausgehobenen Mannschaften dagegen werden unmittelbar in das preuische Heer eingestellt, vor-zugsweise in das 3. Thr. Jns.-Reg. Nr. 71 (Erfurt und Sondershausen). In Meiningen liegt das 2. Thr. Jnf.-Reg. Nr. 32, in Altenburg das 8. Thr. Jnf.-Reg. Nr. 153. Whrend das letztere zum Iv. Armeekorps gehrt, bilden

25. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 53

1913 - Breslau : Hirt
31. 32 Friedrich Wilhelm I. Die Staatsverwaltung. 53 Jlich und Berg gerichtet, dessen Herrscherhaus (Pfalz-Neuburg) dem Erlschen nahe war. Er schlo daher zuerst (1725) mit Frankreich und England den Vertrag von Herrenhausen (bei Hannover), der sich gegen den Kaiser richtete, trat aber schon im folgenden Jahre teils aus patrio-tischer Reue", teils wohl auch deshalb, weil Preußen gerade damals durch Peters des Groen Tod seinen bisherigen Rckhalt an Rußland verlor, auf die Seite des Kaisers und verstndigte sich mit ihm im Vertrage von Knigs-Wusterhausen (sdstlich von Berlin) der die Anerkennung der Pragmatischen Sanktion und die Erbfolge im Herzogtum Berg. Nameut-lich aber gelang es dem geschmeidigen Grafen Seckendorfs, dem sterreichischen Gesandten am preuischen Hofe, den leichtglubigen, diplomatisch ungewandten König in dem Berliner Vertrage (1728) ganz an sterreich zu fesseln und die auf eine engere Verbindung des preuischen und englischen Knigshauses hinzielenden Heiratsplne der Knigin (vgl. 35) zu hintertreiben. Noch im Polnischen Thronfolgekriege ( 24) untersttzte Friedrich Wilhelm fast bereifrig den Kaiser, fhlte sich aber darum auch um so tiefer gekrnkt, als dieser schlielich in einem geheimen Vertrage, den er mit Frankreich einging, die jlichsche Erbschaft einer pflzischen Seitenlinie (Pfalz-Snlzbach) zuwandte. b) Die inneren Verhltnisse. 32. Die Staatsverwaltung. Unter dem Groen Kurfrsten begann Umwand-bie Verwanblung des Branbenburgischeu Staates in einen ntobernen Be- '"Samten6" amtenstaat. Sie ist spter von Danckelmann gefrbert und von Friedrich ftaat. Wilhelm I. volleubet toorben. Da bisher Hof- und Staatsverwaltung nicht getrennt und die bienftlichen Pflichten der einzelnen Beamten nicht genau um-f chrieben waren, fo galt es zunchst, um zu einer georbneten Staatsverwaltung zu kommen, bestimmte Staatsmter herauszubilbeu und sie alle unter ein oberstes Staatsamt zu stellen. Dies war bereits im Anfang des 17. Jahr-hunberts (unter Kurfürst Joachim Friedrich, vgl. 27) mit der Einsetzung des Geheimen Rates" erstrebt toorben, in dem alle wichtigen Staatsangelegenheiten regelmig beraten werben sollten. Jnbessen hatte sich diese Maregel nicht bewhrt. Bald nach dem Westflischen Frieden wrben die Kriegskommissa- Neue riate und Amtskammern geschaffen, benen die Verwaltung der Kriegs- e^or en' fontribution und Akzise, der Domnen, Mnzen, Zlle, Lizenzen, Posten, Salinen, Bergwerke, Httensachen, Forsten, Schiffahrt und Kommerzangelegenheiten bertragen wrbe. Sie wrben von Friedrich Wilhelm I. zu den Kriegs- und Domnenkammern vereinigt. Erst am Ende der Regierung des Groen Kurfrsten wrbe eine einheitliche Behrbe, die Hofkammer, geschaffen (sie entsprach dem heutigen Finanzministerium); Friedrich Wilhelm I. nannte sie Generaldirektorium. Derselbe König grnbete zur Prfung des gesamten Staatshaushaltes die Oberrechnungskammer. Mit der Einrichtung der Kammern gelang es, die Hof- und Staats-Wirtschaft enbgltig oneinanber zu trennen; bamit wrbe gleichzeitig die Natural- durch die Gelbwirtschaft verbrngt. Alle Beamten wrben durch

26. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 217

1913 - Breslau : Hirt
126-128 Innere Angelegenheiten des Preuischen Staates. 217 Eine hnlich tief einschneidende Maregel war die Umgestaltung des Finanz. Finanzwesens durch den Finanzminister von Miquel, der 1891 die pro- "form, grefsive Einkommensteuer und die Pflicht der Selbsteinfchtznng ein-fhrte. Die ganz kleinen Einkommen sind steuerfrei; die greren dagegen sind in verschiedene Stufen mit fortschreitend steigenden Prozentstzen geteilt, fo da das hhere Einkommen verhltnismig strker getroffen wird als das niedrigere. Das Einkommen kann entweder dem Vermgen (Kapital- und Grundbesitz) oder der eigenen Arbeit des Steuerzahlers entstammen. Da jenes viel sicherer und leistungsfhiger ist, auch meistens sich nicht auf das eigene Verdienst des Steuerzahlers grndet, fo wird eine Ergnzungssteuer des 6000 Mark bersteigenden Vermgens erhoben. Auerdem erhebt der Staats. Preuische Staat eine allgemeine Stempelsteuer, die beim Abschlu von steuern. Kauf-, Tausch- und Mietsvertrgen, bei Stiftungen, Schuldverschreibungen, Versicherungen usw. entrichtet wird. Der Wechsel- und Brfenstempel sowie der Spielkartenstempel sind Steuern des Reiches, dem auch alle anderen in-direkten Steuern berlassen find. Ebenso ist die Erbschaftssteuer, die unter Freilassung der nchsten Verwandtschaftsgrade, milder Stiftungen und kleiner Betrge sich nach dem Grade der Verwandtschaft zwischen 1 und 10^ bewegt, jetzt als einzige direkte Steuer auf das Reich bergegangen; nur ein Viertel des Ertrages fliet den Bundesstaaten zu. Zu diesen Einnahmen des Staates aus den Staatsbahnen und Stenern Sonstige kommen noch die aus feinem Besitze an Domnen, Forsten, Bergwerken und Gahmen"' Salinen, der der Hhe der Staatsschuld mindestens gleich ist. 127. Die staatliche Provinzialverwaltung. Das preuische Staats- Die Provin gebiet besteht aus zwlf Provinzen. An der Spitze jeder Provinz steht ein 3en* Oberprsident; diesem steht der Provinzialrat zur Seite, der aus einem hheren Verwaltungsbeamten und fnf gewhlten Mitgliedern besteht; er hat unter anderem der Beschwerden gegen Beschlsse der Bezirksaus-schfse zu entscheiden. Die Angelegenheiten der Regierungsbezirke, in welche die Pro-Die Regie-vinzen geteilt sind, werden von den kniglichen Regierungen verwaltet,rung5 e3,r e' den frheren Kriegs- und Domnenkammern. An der Spitze steht der Re-gierungsprfident, ihm zur Seite der Bezirksausschu, der aus zwei vom Könige ernannten Juristen und vier aus den Bezirkseingesesfenen ge-whlten Mitgliedern besteht und das Bezirksverwaltungsgericht bildet. Die Regierungsbezirke werden in Land- und Stadtkreise geteilt. An Die reife, der Spitze eines Landkreises steht ein Landrat, der zugleich die Selbst-Verwaltung des Kreises leitet. Sein Wirkungskreis erstreckt sich auf alle Ver-waltungszweige, fr die keine besonderen Beamten bestellt sind; ihm zur Seite steht der Kreisausschu ( 128). 128. Die Selbstverwaltung. Der zuerst in der Steinschen Stdte-ordnnng (vgl. 73) zum Ausdruck gebrachte Grundsatz der Selbstverwaltung ist feit 1870 auch auf das Land ausgedehnt worden. Sie bettigt sich in den Gemeinden, Kreisen und Provinzen. Die Gemeinden sind teils Land-, teils Stadtgemeinden. Jene Die Land-werden von Gemeindevorstehern (Schulzen) verwaltet, denen mindestens sememben-zwei aus den Gemeindegliedern gewhlte Schffen zur Seite stehen; ihre

27. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 218

1913 - Breslau : Hirt
218 Das Zeitalter Wilhelms I. 128 Wahl bedarf der Besttigung des Landrates. Betrgt die Zahl der Stimmberech-tigten mehr als 40, so tritt an die Stelle der Gemeindeversammlung die Ge-meindevertretung, die aus dem Gemeindevorsteher, den Schffen und 9 bis 24 auf sechs Jahre gewhlten Gemeindevertretern besteht. In Gemeinden der 3000 Seelen kann ein besoldeter Gemeindevorsteher auf 12 Jahre angestellt werden. Die Stadt- An der Spitze der Stadtgemeinde steht der Brgermeister, in gemeinden, greren Stdten der Erste Brgermeister, der durch knigliche Verleihung den Titel Oberbrgermeister erhalten kann. Von der Stadtverordneten-Ver-sammlnng auf zwlf Jahre oder auf Lebenszeit gewhlt, hat er als Ortsobrigkeit und Gemeindeverwaltungsbehrde die Verordnungen der vorgesetzten Behrde auszufhren, den Geschftsgang der stdtischen Verwaltung zu leiten, die Beratungen der Stadtverordneten-Versammlung vorzubereiten und ihre Beschlsse zur Ausfhrung zu bringen. Er vertritt die Stadt nach auen, verwaltet ihr Vermgen und handhabt auch die Ortspolizei, sofern nicht eine knigliche Polizeidirektion (Polizeiprsidium) in der Stadt besteht. Zu seiner Untersttzung werden zwei bis sechs ehrenamtliche Beigeordnete (Schffen, Stadtrte, Ratsherren) auf sechs Jahre gewhlt, die einzelne Amtsgeschfte bernehmen. Auer diesen unbesoldeten Beigeordneten knnen mich besoldete Beigeordnete auf zwlf Jahre oder auf Lebenszeit gewhlt werden, die ge-wohnlich bestimmte Verwaltungsgebiete bernehmen (als Syudikns, Kmmerer, Schulrat, Baurat usw.). Ihre Wahl mu, wie die des Brgermeisters, vom Könige besttigt werden. Der Brgermeister bildet mit den Beigeordneten den Magistrat. Die Aufsicht der die stdtische Verwaltung fhrt der Re-gieruugsprsident. Gegen seine Verfgungen steht der Gemeinde Beschwerde bei dem Oberprsidenten oder Klage bei dem Oberverwaltungsgericht zu. Die Stadt- Die St adt ver ord ueten-Versammlnn g ist die beschlieende Ver-verordneten, tretung der Brgerschaft. Sie setzt den stdtischen Haushalt fest und ent-scheidet besonders der alle das Vermgen der Gemeinde betreffenden Fragen. Sie besteht aus mindestens zwlf Mitgliedern, die von der Brgerschaft auf fechs Jahre gewhlt werden. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Stadt-verordneten aus, kann aber wiedergewhlt werden. Die Stadtverordneten-Versammlung kann auf Antrag des Staatsministeriums durch knigliche Verordnung aufgelst werden. In diesem Falle besorgt bis zur Einfhrung der binnen sechs Monaten neu zu whlenden Stadtverordneten der Bezirks-ausschu deren Geschfte. aufgaben da Zu den Aufgaben der stdtischen Verwaltung gehrt die Jn-Verwattung standhaltung der Straen innerhalb des stdtischen Weichbildes, die Anlage ' von Kanlen, Wasserleitungen und Schlachthfen, auch die Einrichtung von Kranken- und Siechenhusern, ferner das gesamte Volksschulwesen und die Armenpflege. Viele Städte haben eigene industrielle Anlagen, wie Gas-anstalten, Straenbahnen, Elektrizitts- und Wasserwerke, aus denen sie er-hebliche Einnahmen erzielen. Weitere Einnahmen flieen ihnen aus eigenem Vermgen (Grundbesitz), aus den Zuschlgen zur staatlichen Einkommensteuer (Kommunalsteuern)l, aus der Grund-, Gebude- und Gewerbesteuer und endlich aus mancherlei rtlich verschiedenen Steuern zu, wie Warenhaus-, Schank-konzession-, Bier-, Wanderlager-, Hunde-, Lustbarkeit-, Jmmobilienumsatz- und Wertzuwachssteuer. Grere Städte bilden einen besonderen Stadtkreis. 1 hnlich erheben auch die kirchlichen Gemeinschaften eine nach der Staats-einkommensteuer abgestufte Kirchensteuer.
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