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über die Minister und Ständemitglieder, welche wegen Ven
lehung der Verfassung angeklagt sind.
St aatsverwaltung.
Die oberste Staatsbehörde ist der Geheimerath, der um
Mittelbar unter dem König steht. Die besondere Leitung der
einzelnen Verwaltungszweige ist unter Departements - Mini-
sterien vertheilt: 1) das der Justiz, 2) das der auswärti-
gen Angelegenheiten, 3) das des Innern und des Kicchen-
und Schulwesens, 4) das des Kriegswesens, 5) das der
Finanzen. Jeder Minister hat seine eigene, aus Rathen be-
stehende, Kanzlei.
Unter den Ministerien theilen sich die Behörden in Cen-
tral- und Provinzialstellen. Die Centralstellen haben ihren
Sitz in Stuttgart, und sind 1) für die Justiz das Ober-
Tribunal; 2) unter dem Ministerium der auswärtigen An-
gelegenheiten s) der Lehenrarh, b) das geheime Archiv; 3)
für das Innere und das Kirchen- und Schulwesen, a) das
evangelische Consistorium, b) der katholische Kirchenrath,
c) der Stttdienrath, ci) das Medicinal Collegium; 4) für
das Kriegswesen, a) die Administralionsseklion, b) die Ju-
stizscktion, c) der Oberrekrntirungörath; 5) für die Fi-
nanzverwaltung, 3) die Oberrechnungskammer, b) das
Steuer-Collegium, c) der Forstrath, ä) der Bergrath, e)
die Haupt-Staatökassenverwaltung, f) die Schifffahrtskom-
mission, die Katasterkommission.
Die Provinzialstellen sind in vier Kreise vertheilt, so daß
jeder Kreis I) einen Gerichtshof für die Rechtspflege, 2)
eine Regierung für die innere Verwaltung und 3) eine Fi-
nanzkammer hat. Der Sitz dieser Collegien ist in Ludwigs-
burg für den Neckarkreis; in Reutlingen für den Schwarz-
waldkreis; in Ellwangen für den Jaxtkreis, und in Ulm für
den Donaukreis, mit Ausnahme der beiden Gerichtshöfe
für den Neckar- und den Schwarzwqldkceis, von welchen
ersterer seinen Siß zu Eßlingen, letzterer zu Tübingen hat.
Unter den Central- und Provinzialstellen stehen die Land-
beamtungen: 1) Justizbeamtungen, drei und sechzig Ober-
amtögerichle, 2) Regierungs- oder Administrationsbeam-
tungen — drei und fechszig Oberamter; 3) Forstbeamtungen
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TM Hauptwörter (100): [T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T46: [Universität Berlin Jahr Schule Wissenschaft Leipzig Professor Akademie Hochschule Gymnasium], T73: [Stadt Schloß Augsburg Grafe Nürnberg Reichsstadt Bischof Sitz Regensburg Fürst], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T70: [Stadt Donau München Stuttgart Neckar Nürnberg Ulm Schloß Augsburg Regensburg], T199: [Universität Berlin Bibliothek Leipzig Schloß München Jahr Museum Schule Gymnasium]]
V
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Vertrag, der von ihm und den Ständen des Königreichs
am 25. September 1819 zu Ludwigsburg unterzeichnet wurde.
Die Hauptpunkte der Verfassungsurkunde sind:
1) Das Königreich bildet ein unzertrennliches Ganzes.
2) Der König ist für feine Person unverletzlich, und alle
Verantwortlichkeit der Negierung liegt auf den Ministern.
3) Alle Staatsbürger genießen Freiheit der Person, Ger
Wissens,- und Denkfreiheit und des Eigenthums rc.
4) Wer ein Staatsamt erhalten will, muß gesetzlich
geprüft werden und für tüchtig anerkannt seyn, und ist sor
dann als Staaksdiener für Beobachtung der Verfassung ver-
antwortlich.
5) Die Gemeinden eines Oberamts bilden eine Amtskor-
poration. Die Gemeinden werden durch die Gemeinderathe
unter Mitwirkung der Vürgerausfchüsse, die Amtskörperr
schäften durch die Amköversammlung verwaltet.
6) Jeder der drei christlichen Kirchen ist freie Religions-
Uebung zugesichert.
7) Die Ausübung der Staatsgewalt kommt dem Kö-
nig allein zu. Aber ohne Einwilligung der Stande kann
kein Gesetz gegeben, erläutert oder verändert, keine in die
Verhältnisse des Staats eingreifende Verbindlichkeit über-
nommen, kein Traktat oder Bündniß angeknüpft werden.
8) Der Staatsaufwand wird zunächst von dem Kam-
mergut bestritten, und so weit dieses nicht reicht, wird dieser
durch Steuern gedeckt. Ohne Einwilligung der Stände kann
keine Steuer aufgelegt werden; die Bewilligung hiezu ge-
schieht von drei zu drei Jahren.
9) Die Landstande sind die Vertreter des Volks und
wachen über seine Rechte. Sie haben Theil an der Gesetz-
gebung, das Recht, dem König Wünsche, Vorstellungen und
Beschwerden vorzulegen; das Recht, wegen Verletzung der
Gesetze Klage zu führen. Die Stände theilen sich in zwei
Kammern, in die Kammer der Standeöherren, und in die
Kammer der Abgeordneten.
10) Ein Staalsgerichtshof, welcher aus Königlichen
Staatsdienern und aus Ständemitgliedern besteht, richtet
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— vier und zwanzig Oberförstereien; 4) Finanz- oder Reut-
beamtungen — neun und siebenzig Kameralverwaltungen.
Die Rechtspflege wird in dreifacher Jnstanzordnung ver-
waltet, so daß die Oberamtsgerichte den ersten, die Kreis-
gerichtshöfe den zweiten und das Obertribunal den dritten
Gerichtsstand bilden. Es kann von einer Instanz zur an-
dern appellirt werden, die Streitsache muß aber einen gewissen
Werth erreichen. Der Oheramtörichter hat ein Strafbefug-
niß von zehn Reichöthaler oder acht Tag Gefängniß. Jeder
Gemeinde steht ein Gemeinderath vor, an deren Spitze der
erste Ortsvorsteher als Vorstand ist. Letzterer hat eine Straft
befugniß von ein bis vier Reichöthaler und zwölf bis acht
und vierzig Stunden Gefängnißstrafe, und in Verbindung
mit den Gemeinderäthen das Doppelte. Der Gemeindepfleger
besorgt die Ein- und Ausgaben der Gemeinden. Auch die
Stiftungsverwaktungen sind den Gemeinden überlassen; zu
dem Ende besteht ein Stiftungsrath mit den Ortsgeistlichen
an der Spitze. Zur Erhaltung der Schul-,Kirchen- und
Sittenzucht besteht der Kirchenconvent. Die Oberamtsver-
waltung hat den Oberamtmanu an der Spitze, der im Namen
der Regierung die Verwaltung der Gemeinden führt, und
die höhere Polizei handhabt. Seine Strafgewalt geht bis
auf zehn Reichöthaler und acht Tage Gefängnißstrafe. Der
Rechner der ganzen Amtökörperfchaft ist der Amtspfleger.
Die den Oberämtern vorgesetzten Stellen sind theils die Kreis-
regierungen, theils die oben genannten Centralstellen. Zum
Kriegsdienst ist jeder Staatsbürger verpflichtet. Seine
Dienstzeit dauert sechs Jahre. Die kirchliche Verwaltung
steht zunächst dem Landeöbischof und seinem Domkapitel zu.
Neben diesem besteht noch der Katholische Geistliche Rath.
Die besondere Aufsicht ist unter acht und zwanzig Dekanate
oder Landkapitel vertheilt. Die Zahl sämmtlicher katholi-
schen Pfarreien ist 629 nebst 185 Kaplaneien. Katholische
Volksschulen befinden sich 787 im Lande. Jedes Kind muß
von sechs bis vierzehn Jahr die Werktagsschule, und von
da bis ein und zwanzig Jahr die Sonntagsschule besuchen.
Neben den gewöhnlichen Schulen bestehen noch in mehreren
Orten Industrie-, Real- und Kunstschulen, Die Aufsicht
der Schulen ist den Ortögeistlichen und Schulinspektoren
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