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1. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 203

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
203 über die Minister und Ständemitglieder, welche wegen Ven lehung der Verfassung angeklagt sind. St aatsverwaltung. Die oberste Staatsbehörde ist der Geheimerath, der um Mittelbar unter dem König steht. Die besondere Leitung der einzelnen Verwaltungszweige ist unter Departements - Mini- sterien vertheilt: 1) das der Justiz, 2) das der auswärti- gen Angelegenheiten, 3) das des Innern und des Kicchen- und Schulwesens, 4) das des Kriegswesens, 5) das der Finanzen. Jeder Minister hat seine eigene, aus Rathen be- stehende, Kanzlei. Unter den Ministerien theilen sich die Behörden in Cen- tral- und Provinzialstellen. Die Centralstellen haben ihren Sitz in Stuttgart, und sind 1) für die Justiz das Ober- Tribunal; 2) unter dem Ministerium der auswärtigen An- gelegenheiten s) der Lehenrarh, b) das geheime Archiv; 3) für das Innere und das Kirchen- und Schulwesen, a) das evangelische Consistorium, b) der katholische Kirchenrath, c) der Stttdienrath, ci) das Medicinal Collegium; 4) für das Kriegswesen, a) die Administralionsseklion, b) die Ju- stizscktion, c) der Oberrekrntirungörath; 5) für die Fi- nanzverwaltung, 3) die Oberrechnungskammer, b) das Steuer-Collegium, c) der Forstrath, ä) der Bergrath, e) die Haupt-Staatökassenverwaltung, f) die Schifffahrtskom- mission, die Katasterkommission. Die Provinzialstellen sind in vier Kreise vertheilt, so daß jeder Kreis I) einen Gerichtshof für die Rechtspflege, 2) eine Regierung für die innere Verwaltung und 3) eine Fi- nanzkammer hat. Der Sitz dieser Collegien ist in Ludwigs- burg für den Neckarkreis; in Reutlingen für den Schwarz- waldkreis; in Ellwangen für den Jaxtkreis, und in Ulm für den Donaukreis, mit Ausnahme der beiden Gerichtshöfe für den Neckar- und den Schwarzwqldkceis, von welchen ersterer seinen Siß zu Eßlingen, letzterer zu Tübingen hat. Unter den Central- und Provinzialstellen stehen die Land- beamtungen: 1) Justizbeamtungen, drei und sechzig Ober- amtögerichle, 2) Regierungs- oder Administrationsbeam- tungen — drei und fechszig Oberamter; 3) Forstbeamtungen

2. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 202

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
V — 202 — Vertrag, der von ihm und den Ständen des Königreichs am 25. September 1819 zu Ludwigsburg unterzeichnet wurde. Die Hauptpunkte der Verfassungsurkunde sind: 1) Das Königreich bildet ein unzertrennliches Ganzes. 2) Der König ist für feine Person unverletzlich, und alle Verantwortlichkeit der Negierung liegt auf den Ministern. 3) Alle Staatsbürger genießen Freiheit der Person, Ger Wissens,- und Denkfreiheit und des Eigenthums rc. 4) Wer ein Staatsamt erhalten will, muß gesetzlich geprüft werden und für tüchtig anerkannt seyn, und ist sor dann als Staaksdiener für Beobachtung der Verfassung ver- antwortlich. 5) Die Gemeinden eines Oberamts bilden eine Amtskor- poration. Die Gemeinden werden durch die Gemeinderathe unter Mitwirkung der Vürgerausfchüsse, die Amtskörperr schäften durch die Amköversammlung verwaltet. 6) Jeder der drei christlichen Kirchen ist freie Religions- Uebung zugesichert. 7) Die Ausübung der Staatsgewalt kommt dem Kö- nig allein zu. Aber ohne Einwilligung der Stande kann kein Gesetz gegeben, erläutert oder verändert, keine in die Verhältnisse des Staats eingreifende Verbindlichkeit über- nommen, kein Traktat oder Bündniß angeknüpft werden. 8) Der Staatsaufwand wird zunächst von dem Kam- mergut bestritten, und so weit dieses nicht reicht, wird dieser durch Steuern gedeckt. Ohne Einwilligung der Stände kann keine Steuer aufgelegt werden; die Bewilligung hiezu ge- schieht von drei zu drei Jahren. 9) Die Landstande sind die Vertreter des Volks und wachen über seine Rechte. Sie haben Theil an der Gesetz- gebung, das Recht, dem König Wünsche, Vorstellungen und Beschwerden vorzulegen; das Recht, wegen Verletzung der Gesetze Klage zu führen. Die Stände theilen sich in zwei Kammern, in die Kammer der Standeöherren, und in die Kammer der Abgeordneten. 10) Ein Staalsgerichtshof, welcher aus Königlichen Staatsdienern und aus Ständemitgliedern besteht, richtet

3. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 204

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
504 — — vier und zwanzig Oberförstereien; 4) Finanz- oder Reut- beamtungen — neun und siebenzig Kameralverwaltungen. Die Rechtspflege wird in dreifacher Jnstanzordnung ver- waltet, so daß die Oberamtsgerichte den ersten, die Kreis- gerichtshöfe den zweiten und das Obertribunal den dritten Gerichtsstand bilden. Es kann von einer Instanz zur an- dern appellirt werden, die Streitsache muß aber einen gewissen Werth erreichen. Der Oheramtörichter hat ein Strafbefug- niß von zehn Reichöthaler oder acht Tag Gefängniß. Jeder Gemeinde steht ein Gemeinderath vor, an deren Spitze der erste Ortsvorsteher als Vorstand ist. Letzterer hat eine Straft befugniß von ein bis vier Reichöthaler und zwölf bis acht und vierzig Stunden Gefängnißstrafe, und in Verbindung mit den Gemeinderäthen das Doppelte. Der Gemeindepfleger besorgt die Ein- und Ausgaben der Gemeinden. Auch die Stiftungsverwaktungen sind den Gemeinden überlassen; zu dem Ende besteht ein Stiftungsrath mit den Ortsgeistlichen an der Spitze. Zur Erhaltung der Schul-,Kirchen- und Sittenzucht besteht der Kirchenconvent. Die Oberamtsver- waltung hat den Oberamtmanu an der Spitze, der im Namen der Regierung die Verwaltung der Gemeinden führt, und die höhere Polizei handhabt. Seine Strafgewalt geht bis auf zehn Reichöthaler und acht Tage Gefängnißstrafe. Der Rechner der ganzen Amtökörperfchaft ist der Amtspfleger. Die den Oberämtern vorgesetzten Stellen sind theils die Kreis- regierungen, theils die oben genannten Centralstellen. Zum Kriegsdienst ist jeder Staatsbürger verpflichtet. Seine Dienstzeit dauert sechs Jahre. Die kirchliche Verwaltung steht zunächst dem Landeöbischof und seinem Domkapitel zu. Neben diesem besteht noch der Katholische Geistliche Rath. Die besondere Aufsicht ist unter acht und zwanzig Dekanate oder Landkapitel vertheilt. Die Zahl sämmtlicher katholi- schen Pfarreien ist 629 nebst 185 Kaplaneien. Katholische Volksschulen befinden sich 787 im Lande. Jedes Kind muß von sechs bis vierzehn Jahr die Werktagsschule, und von da bis ein und zwanzig Jahr die Sonntagsschule besuchen. Neben den gewöhnlichen Schulen bestehen noch in mehreren Orten Industrie-, Real- und Kunstschulen, Die Aufsicht der Schulen ist den Ortögeistlichen und Schulinspektoren
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