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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Ergänzungsheft für Ost- und Westpreußen - S. 35

1897 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 35 — gewählt, alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus. Die Stadt-verordneten-Versammlnng besteht aus achtzehn und mehr Mitgliedern, je nach der Größe der Stadt. Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt, alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus. Zum Zwecke der Wahl der Stadtverordneten werden alle stimmberechtigten Bürger nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden Steuer in drei Abteilungen geteilt. Die "Wahllisten liegen acht bis vierzehn Tage vor der Wahl zur Einsicht offen. Die Sitzungen der Stadtverordneten sind öffentlich; in denselben werden alle Gemeindeangelegenheiten besprochen. Sämtliche Beschlüsse der Stadtverordneten bedürfen der Zustimmung des Magistrates. 2. In Städten von weniger als 2500 Einwohnern gehören dem Magistrate nur der Bürgermeister und zwei Schöffen an. Die Zahl der Stadtverordneten beträgt in diesen Städten zwölf. Zu 128. Die Handgernerndeordnung in Ost- und Westpreußen. 1. Die Verwaltung der Landgemeinden geschieht durch den Gemeindevorsteher; ihm zur Seite stehen zwei Schöffen oder Dorfgeschworne, welche ihn in den Amtsgeschäften unterstützen und im Bc-hindernngvfalle vertreten. Sie werden von den Gemeindemitgliedern auf sechs Jahre gewählt, jedoch kann nach dreijähriger Amtsdauer der Gemeindevorsteher sein Amt niederlegen. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Vor ihrem Amtsantritte werden die Gemeindevorsteher und Schöffen vom Landrate vereidigt. Die selbständigen Gutsbezirke werden durch Gutsvorsteher verwaltet, die die Rechte eines Gemeindevorstehers haben. 2. Die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten geschieht,neben dem Gemeindevorsteher von der Gemeindevertretung. Zu dieser Vertretung gehören alle männlichen Gemeindemitglieder, die in der Gemeinde Grundbesitz oder ein Jahreseinkommen von mindestens 660 Mt haben und danach zu den Gemeindeabgaben beitragen, d. H. wenn sie vierundzwanzig Jahre und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Sind mehr als vierzig solcher Personen in einer Gemeinde vorhanden, so muß aus ihnen eine Gemeindevertretung gewählt werden, die aus dem Gemeindevorsteher, den beiden Dorfgeschwornen und mindestens nenn Gemeindeabgeordneten bestehen soll. Die Gemeindeversammlung oder -Vertretung überwacht die Verwaltung der Gemeinde, berät über Verwendung der Einnahmen und Ausgaben, über Gemeindearbeiten u. s. w. Alle Jahre muß in jeder Gemeinde eine Gemeinderechnung angefertigt und dem Kreisauöschnsse zur Durchsicht vorgelegt werden. Gegen die Verfügungen des Landrats, als der nächsten vorgesetzten Behörde, steht der Gemeinde die Beschwerde bei dem Bezirksausschüsse zu. 3 *

2. Ergänzungsheft für Ost- und Westpreußen - S. 23

1897 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 23 — Zu 84. Mestpreutzen kommt zum Preußischen Staate. 1. Die Unordnungen in Polen wurden immer größer. Da kamen Rußland, Östreich und Preußen überein, Polen soweit zu beschränken, daß es dem Auslande nicht weiter schädlich werde, in seinem Innern aber um so eher zur Ordnung tommen könne. Polen wurde darum 1772 geteilt. In dieser ersten Teilung Polens erhielt König Friedrich Ii. das im Jahre 1466 vom Deutschen Ordensstaate losgerissene Polnisch-Prenßen mit Ausschluß der Städte Danzig und Thorn und nannte es Westpreußen. Friedrich Ii. nannte sich nun nicht mehr „König in Preußen", sondern „König von Preußen". Er bemühte sich angelegentlichst, auch Dauzig zu erhalten, jedoch vergebens; die geistlichen Güter in der nächsten Umgegend Danzigs, Altschottland, Stolzenberg, Bischofsberg, Lchidlitz, Langefuhr, Holm und Neusahrwaffer, waren aber preußisch geworden. Ermland wurde zu Ostpreußen genommen, die früher oftpreußischen Gebiete Marienwerber und Riesenburg bagegen zu Westpreußeu gelegt. " 2. Die Wiebervereinignng Westpreußens war nicht nur für diese Provinz, sonbern auch für den ganzen preußischen Staat von der größten Wichtigkeit, weil baburch die Lücke zwischen Ostpreußen und Braubenburg - Pommern ausgefüllt mtb bieses Land mit ganz Deutschland in Berbinbnng gebracht wurde. 3. Friedrich Ii. wibmete der wiedererworbenen Provinz eine rastlose Thätigkeit und suchte Westpreußen in jeber Hinsicht auf ^dieselbe Stufe der Kultur zu erheben, auf welcher die übrigen Teile seines Reiches kräftig blühten. Er hob sofort die Leibeigenschaft auf den königlichen Gütern (Starosteien, Domänen) auf und erklärte die Unterthanen für frei. Um das verödete Land zu bevölkern, ließ er die Kolonisationen beutscher Bauern und Handwerker in West-preußen seine wichtigste Angelegenheit sein. Auch wurde der Kartoffelbau bitrch ihn in Westpreußen eingeführt. 4. Wie für das flache Laub, so sorgte Friedrich Ii. auch für die Stabte. Schon der große Kurfürst hatte vou Berlin über Marienwerder nach Königsberg und auch über Danzig, Marienburg und Elbing eine Postverbindung eingerichtet. Die erste Post in West- und Ostpreußen war eine Reitpost von Danzig über Königsberg nach Memel. Außer den Routen zwischen Danzig und Elbing längs der Küste und zwischen Danzig und Thorn gab es bis zum Jahre 1772 keine Post in ganz Westpreußen. Das wurde jetzt anders; Friedrich ließ überall Posten einrichten, bamit der Verkehr im Laube gefördert würde. 5. Im Jahre 1793 erfolgte die zweite Teilung Polens. Dabei würden auch Danzig und Thorn preußisch; betbe hörten jetzt auf, Freistaaten zu sein.

3. Ergänzungsheft für Ost- und Westpreußen - S. 30

1897 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
Steenke erbaut und 1861 dem Betrieb übergeben. Dieser Kanal ist eine Verbindung oberländischer Seen mit dem Drausensee; er vermittelt auf künstliche Weise eine Binnenschiffahrt in unserm Lande, wie sie lernst nirgends in der Welt wieder gefunden wird. Die Abhange der Berge, die zwischen den Seen liegen, sind geebnet und dann mit Schienen und Rollen versehen. Aus diesen Rollbergen werden die Schiffe aus einem Wasserbette in das andere übergeleitet. — Aus den großen Werften zu Danzig und Elbing werden die Schiffe gebaut, die zum Verkehre in unserm Lande und auch int Auslande nötig sind. Tausende von Arbeitern finden dort, bei der Schiffahrt und bei der Eisenbahn, jetzt Beschäftigung, die ehedem nicht zu finden war. Zu 118. Me Trennung der Provinz Preußen. 1872. Die hundertjährige"; Gedenkfeier der Wiedervereinigung [Weft= Preußens und Ostpreußens (1872) gab Veranlassung, daß bei Gelegenheit der Beratung der Provinzial-Ordnung für die östlichen Provinzen in beiden Häusern des Landtages die Provinz Preußen wieder in zwei Provinzen, Ost- und Westpreußen, geteilt wurde. Nach fünfjähriger Vorarbeit kam die Teilung zustande. Fiinsuud-fünfzig Jahre waren beide Provinzen mit einander vereinigt gewesen; jetzt sollte jede selbständig in die Reihe der übrigen Provinzen treten. Zu 122. Unser Anteil an der Reichsgesehgednng. Zum Deutschen Reichstage, der in Berlin mit dem Bundesrate die Vorlagen zu den Reichsgesetzen berät, entsendet das ganze deutsche Volk 397 Abgeordnete. Davon entsallen aus Ostpreußen 17, auf West-preußen 13. Zur Reichstagswahl sind unsere Provinzen in besondere Wahlkreise geteilt, und jeder Ort ist einem bestimmten Wahlkreise zugewiesen. Die Kreise sind daun wieder in Wahlbezirke geteilt, und jeder Wahlberechtigte ist in der Wählerliste seines Bezirkes eingetragen. Die Wählerliste liegt gewöhnlich acht oder vierzehn Tage laug vor dem Wahltage bei dem Gutsvorsteher, Ortsvorsteher oder Bürgermeister zur Einsicht offen. Am Wahltage muß der Wähler nach dem Wahllokale gehen und dort seinen Stimmzettel abgeben. Tag und Stunden der Wahl werden vorher in den Zeitungen bekannt gemacht. Die Reichstagsabgeordneten erhalten keine Tagegelder. Der Reichstag wird vom Kaiser eröffnet und geschlossen. Zu 124. Das I. und Xvii. Armeekorps. 1. Das ostpreußische Militär gehört dem I. Armeekorps an. Das Generalkommando desselben befindet sich in Königsberg. Das I. Armeekorps besteht ans 8 Jnfanterieregimentent, 6 Kavallerie-

4. Ergänzungsheft für Ost- und Westpreußen - S. 32

1897 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 32 — der Kavallerie werden die Feldwebel Wachtmeister genannt. Deu Rangunterschied der Offiziere erkennt man an den Feldachselstücken, die sie ans den Schultern tragen. Der Kompagnieführer ist eiu Hauptmann, ihm sind drei bis vier Lieutenants als Zugführer unterstellt. Bei der Kavallerie werden die Hauptleute Rittmeister genannt. Der Bataillonskommandeur ist gewöhnlich ein Major, und der Regimentskommandeur ein Oberst. Die obersten Befehlshaber der Brigaden, Divisionen und Armeekorps heißen Generale; sie sind außer den Sternen aus den Achselstücken noch an den breiten roten Streifen zu erkennen, die sie an den Hosen haben. Unteroffiziere und Offiziere sind die Vorgesetzten der Soldaten, denen sie Gehorsam und Ehrerbietung schuldig sind. Zu 122. Unser Anteil an der Kandesgesehgetmng. Zum preußischen Landtage, der mit dem Herrenhanse die preußischen Landesgesetze berät, entsendet das ganze Preußenvolk 433 Abgeordnete; davon entfallen 32 auf Ostpreußen und 22 auf Westpreußen. Die Landtagsabgeordneten werden ans fünf Jahre gewählt. Die Wahl geschieht nicht in der Weise wie die Reichotags-wahl, sondern indirekt, d. H. auf je zweihuudertundfünfzig Seelen wird zunächst ein Wahlmann durch öffentliches Nennen seines Namens gewählt. Diejenigen, die berechtigt sind, einen Wahlmann zu wählen, heißen Urwähler. Diese zerfallen bei der Wahl nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden Steuern in drei Klaffen. Urwähler ist jeder Preuße, der vierundzwanzig Jahre alt ist, sich im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, keine öffentliche Armennnterstützung erhält, selbständig und mindestens sechs Monate in der Gemeinde wohnhaft ist. Die Wahlmänner wählen dann die Abgeordneten. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder, der bereits drei Jahr preußischer Staatsangehöriger, dreißig Jahre alt und im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses erhält außer freier Fahrt täglich 15 Mark Tagegelder, auf welche ein Verzicht nicht statthast ist. Der Landtag wird vom Könige eröffnet und geschlossen. Zu 122. Die staatliche Verwaltung unserer Provinzen. 1. Zur staatlichen Verwaltung der Provinzen bilden mehrere Gemeinden einen Amtsbezirk, mehrere Amtsbezirke einen Kreis und mehrere Kreise einen Regierungsbezirk. Die Provinz Ostpreußen hat zwei Regierungsbezirke: Königsberg und Gumbinnen. Westprenßen hat auchjwet Regierungsbezirke, nämlich Danzig und Marienwerder. An der Spitze der Bezirksregierung steht der Regierungspräsident, der in der Bezirkshauptstadt wohnt. Jede Regierung zerfällt in drei Ab-
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