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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Theil 2 - S. 15

1873 - Coburg : Sendelbach
— 15 — Jahre n. Chr. 1190-1197 Heinrich Vi., ein Sohn Friedrichs, hart, grausam, geldgierig. 1193 Kaiserkrönung in Rom. Er erbte Neapel und Sicilieu (Richard Löwenherz). Nach seinem Tode entstand ein Wahlstreit zwischen Welsen und Hohenstaufen. Die ersteren wählten . 1197—1215 Otto Iv., Heinrichs des Löwen jüngeren Sohn, und die, letzteren 1197—1208 Philipp von Schwaben, welcher 1208 von Otto von Wittelsbach auf der Altenburg bet Bantberg ermordet wurde. Die hohenstausische Partei stellte nun als Gegenkönig 1215—1250 Friedrich Ii Sohn Heinrich Vi. auf, der nach dem Tode Ottos Iv. von den Welsen ebenfalls anerkannt wurde. Bei seiner Krönung in Aachen gelobte er, einen Kreuzzug zu unternehmen, erneuerte bei der Kaiserkrönung in Rom 1220 dieses Gelübde, wurde aber durch viele Reichsgeschäfte abgehalten. 1227 unternahm er den Kreuzzug, mußte aber umkehren, da eine Seuche unter seinem Heer ausbrach (Bann), führte denselben 1228 wirklich aus, gewann die heiligen Orte durch Vertrag, kehrte zurück und schlug die päpstlichen Soldaten, die unterdessen in fein ' Land eingefallen, nahm 1235 feinen Sohn Heinrich, der sich gegen ihn empörte, gefangen, besiegte die Longobarden 1237 bei Cortennova (Ezzeliuo), wurde / < > 1245 vom Papst Juuoceuz Iv. auf 6er Kircheuverfammlung in Lyon in den Bann gethan und die Absetzung über ihn ausgesprochen („Noch habe ich meine Krone nicht verloren")-, Die päpstliche Partei stellte Heinrich Raspe von Thu- . ringen (Pfaffettfönig) und, als dieser 1247 starb, Wilhelm von Holland als Gegenkönig auf. Als Friedrich Ii. Freund und Kanzler Peter Vinea sich 1249 bestechen ließ, und fein Sohn Enzio tu der Schlacht bei Foffalto von den Bolognesen gefangen genommen wurde, brach dem Kaiser das Herz; er starb 56 Jahre alt. Enzio sattd nach 22jähriger Hast seinen Tod im Kerker. 1250—1254 Konrad Iv. Friedrichs Ii. Sohn. Er starb aus einem Zug nach Italien, hinterließ einen zweijährigen Sohn, Konra din, welcher int Jahre 1268 seine Erblande Neapel und ^Steiften dem Franzosen Karl von Anjou wieder abgewinnen wollte, aber die Schlacht bei^Taglia-cozzo verlor und in Neapel mit seinem Freunde Friedrich von Baden enthauptet wurde. Er war der letzte Hohenstaufe. 1254—1273 Das Interregnum. Nach dem Tode Konrads Iv. wählten die Deutschen zwei Fremde auf den deutschen Thron. Richard von Cornwallis und Alphons von Caftilien. Da jedoch der letztere nie nach Deutschland kam, der Erstere gleichsam nur kurze Besuche machte, so gelangte das Faustrecht zur größten Blüthe. Um demselben einige Schranken zu setzen, entstanden das Vehmgericht, die Hansa und der rheinische Städtebund.

2. Theil 1 - S. 22

1876 - Coburg : Sendelbach
Jahre v. Chr. nahmen Rom selbst ein und verbrannten es (die Greise auf dem Forum). Das Capitol wurde vou dem tapferen M. Maulius Capitoliuus vertheidigt (die heiligen Gänse der Juno). Endlich nach 7 Monaten zogen die Gallier gegen reiche Gescheute (1000 Pfd. Gold) ab, um ihr eigenes Land gegen die Veneter zu vertheidigen. Auf dem Rückzüge wurden sie von Camillns, der zum Dictator ernannt worden war, geschlagen (Vater des Vaterlandes, zweiter Gründer der Stadt). Als 3 8 3 M. Manlius Capitolinus, sich der Noth der Plebejer annehmend, Antrage auf Verminderung der Schuldenlast stellte, wurde er hock-verrätherischer Pläne angeklagt, vernrtheilr und vom tarpenschen Felsen herabgestürzt. Um den verderblichen Streitigkeiten der Plebejer und Patricier ein Ende zu machen, stellten / 377 die Volkstribunen Licinius Stolo und Lucius Sextius die Gesetzanträge: 1) von den beiden Consuln solle immer der eine aus den Plebejern gewählt werden; 2) kein römischer Bürger solle vou den Staatsländereien (ager publicus) mehr als 5oo Jngern Land besitzen; das übrige solle in Loosen von 7 Jngern an die Plebejer vertheilt werden, und 3) von dem Schuldcapital sollen die bezahlten Zinsen abgezogen und der Rest in drei Jahren abgetragen werden. Nach heftigem Kampfe gingen 36 6 diese Gesetzanträge durch und L. Sextins war der erste plebejische Consnl. Die richterliche Gewalt wurde aber von dem Consnlate getrennt und einem patricischeu Prä-tür übertragen. Bald erlangten auch die Plebejer Antheil an der Prätnr. 343—340 Der erste Samniterkrieg. M. Valerius Corvus siegte mit dem einen Heere am Berge Gaurus, das andere rettete der Tribun Decius Mus. Nach der Niederlage der Samuiter bei Sues-sula durch Valerius wurde Friede geschlossen. 340—337 Ter Latinerkrieg. Die Latiner forderten das römische Bürgerrecht und Theilnahme an den Aemtern und Würden. Von den Consuln Manlius Torquatus (strenge Kriegszucht gegen seinen Sohn) und Decius Mus (Opfertod) wurden sie am Vesuv geschlagen. 326—304 Der zweite Samniterkrieg. Die Anlegung der Militärcolonie Fregellä durch die Römer führte die Erneuerung des Krieges herbei, in welchem die römischen Consuln T. Veturius und Sp. Postnmius eine schmachvolle Niederlage in den candinischen Pässen erlitten. Die folgenden Heerführer (Papirius Cursor) waren siegreich, so daß die Samniter Frieden machen mußten.

3. Ergänzungsheft für Ost- und Westpreußen - S. 35

1897 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 35 — gewählt, alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus. Die Stadt-verordneten-Versammlnng besteht aus achtzehn und mehr Mitgliedern, je nach der Größe der Stadt. Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt, alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus. Zum Zwecke der Wahl der Stadtverordneten werden alle stimmberechtigten Bürger nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden Steuer in drei Abteilungen geteilt. Die "Wahllisten liegen acht bis vierzehn Tage vor der Wahl zur Einsicht offen. Die Sitzungen der Stadtverordneten sind öffentlich; in denselben werden alle Gemeindeangelegenheiten besprochen. Sämtliche Beschlüsse der Stadtverordneten bedürfen der Zustimmung des Magistrates. 2. In Städten von weniger als 2500 Einwohnern gehören dem Magistrate nur der Bürgermeister und zwei Schöffen an. Die Zahl der Stadtverordneten beträgt in diesen Städten zwölf. Zu 128. Die Handgernerndeordnung in Ost- und Westpreußen. 1. Die Verwaltung der Landgemeinden geschieht durch den Gemeindevorsteher; ihm zur Seite stehen zwei Schöffen oder Dorfgeschworne, welche ihn in den Amtsgeschäften unterstützen und im Bc-hindernngvfalle vertreten. Sie werden von den Gemeindemitgliedern auf sechs Jahre gewählt, jedoch kann nach dreijähriger Amtsdauer der Gemeindevorsteher sein Amt niederlegen. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Vor ihrem Amtsantritte werden die Gemeindevorsteher und Schöffen vom Landrate vereidigt. Die selbständigen Gutsbezirke werden durch Gutsvorsteher verwaltet, die die Rechte eines Gemeindevorstehers haben. 2. Die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten geschieht,neben dem Gemeindevorsteher von der Gemeindevertretung. Zu dieser Vertretung gehören alle männlichen Gemeindemitglieder, die in der Gemeinde Grundbesitz oder ein Jahreseinkommen von mindestens 660 Mt haben und danach zu den Gemeindeabgaben beitragen, d. H. wenn sie vierundzwanzig Jahre und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Sind mehr als vierzig solcher Personen in einer Gemeinde vorhanden, so muß aus ihnen eine Gemeindevertretung gewählt werden, die aus dem Gemeindevorsteher, den beiden Dorfgeschwornen und mindestens nenn Gemeindeabgeordneten bestehen soll. Die Gemeindeversammlung oder -Vertretung überwacht die Verwaltung der Gemeinde, berät über Verwendung der Einnahmen und Ausgaben, über Gemeindearbeiten u. s. w. Alle Jahre muß in jeder Gemeinde eine Gemeinderechnung angefertigt und dem Kreisauöschnsse zur Durchsicht vorgelegt werden. Gegen die Verfügungen des Landrats, als der nächsten vorgesetzten Behörde, steht der Gemeinde die Beschwerde bei dem Bezirksausschüsse zu. 3 *

4. Ergänzungsheft für Ost- und Westpreußen - S. 30

1897 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
Steenke erbaut und 1861 dem Betrieb übergeben. Dieser Kanal ist eine Verbindung oberländischer Seen mit dem Drausensee; er vermittelt auf künstliche Weise eine Binnenschiffahrt in unserm Lande, wie sie lernst nirgends in der Welt wieder gefunden wird. Die Abhange der Berge, die zwischen den Seen liegen, sind geebnet und dann mit Schienen und Rollen versehen. Aus diesen Rollbergen werden die Schiffe aus einem Wasserbette in das andere übergeleitet. — Aus den großen Werften zu Danzig und Elbing werden die Schiffe gebaut, die zum Verkehre in unserm Lande und auch int Auslande nötig sind. Tausende von Arbeitern finden dort, bei der Schiffahrt und bei der Eisenbahn, jetzt Beschäftigung, die ehedem nicht zu finden war. Zu 118. Me Trennung der Provinz Preußen. 1872. Die hundertjährige"; Gedenkfeier der Wiedervereinigung [Weft= Preußens und Ostpreußens (1872) gab Veranlassung, daß bei Gelegenheit der Beratung der Provinzial-Ordnung für die östlichen Provinzen in beiden Häusern des Landtages die Provinz Preußen wieder in zwei Provinzen, Ost- und Westpreußen, geteilt wurde. Nach fünfjähriger Vorarbeit kam die Teilung zustande. Fiinsuud-fünfzig Jahre waren beide Provinzen mit einander vereinigt gewesen; jetzt sollte jede selbständig in die Reihe der übrigen Provinzen treten. Zu 122. Unser Anteil an der Reichsgesehgednng. Zum Deutschen Reichstage, der in Berlin mit dem Bundesrate die Vorlagen zu den Reichsgesetzen berät, entsendet das ganze deutsche Volk 397 Abgeordnete. Davon entsallen aus Ostpreußen 17, auf West-preußen 13. Zur Reichstagswahl sind unsere Provinzen in besondere Wahlkreise geteilt, und jeder Ort ist einem bestimmten Wahlkreise zugewiesen. Die Kreise sind daun wieder in Wahlbezirke geteilt, und jeder Wahlberechtigte ist in der Wählerliste seines Bezirkes eingetragen. Die Wählerliste liegt gewöhnlich acht oder vierzehn Tage laug vor dem Wahltage bei dem Gutsvorsteher, Ortsvorsteher oder Bürgermeister zur Einsicht offen. Am Wahltage muß der Wähler nach dem Wahllokale gehen und dort seinen Stimmzettel abgeben. Tag und Stunden der Wahl werden vorher in den Zeitungen bekannt gemacht. Die Reichstagsabgeordneten erhalten keine Tagegelder. Der Reichstag wird vom Kaiser eröffnet und geschlossen. Zu 124. Das I. und Xvii. Armeekorps. 1. Das ostpreußische Militär gehört dem I. Armeekorps an. Das Generalkommando desselben befindet sich in Königsberg. Das I. Armeekorps besteht ans 8 Jnfanterieregimentent, 6 Kavallerie-

5. Ergänzungsheft für Ost- und Westpreußen - S. 32

1897 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 32 — der Kavallerie werden die Feldwebel Wachtmeister genannt. Deu Rangunterschied der Offiziere erkennt man an den Feldachselstücken, die sie ans den Schultern tragen. Der Kompagnieführer ist eiu Hauptmann, ihm sind drei bis vier Lieutenants als Zugführer unterstellt. Bei der Kavallerie werden die Hauptleute Rittmeister genannt. Der Bataillonskommandeur ist gewöhnlich ein Major, und der Regimentskommandeur ein Oberst. Die obersten Befehlshaber der Brigaden, Divisionen und Armeekorps heißen Generale; sie sind außer den Sternen aus den Achselstücken noch an den breiten roten Streifen zu erkennen, die sie an den Hosen haben. Unteroffiziere und Offiziere sind die Vorgesetzten der Soldaten, denen sie Gehorsam und Ehrerbietung schuldig sind. Zu 122. Unser Anteil an der Kandesgesehgetmng. Zum preußischen Landtage, der mit dem Herrenhanse die preußischen Landesgesetze berät, entsendet das ganze Preußenvolk 433 Abgeordnete; davon entfallen 32 auf Ostpreußen und 22 auf Westpreußen. Die Landtagsabgeordneten werden ans fünf Jahre gewählt. Die Wahl geschieht nicht in der Weise wie die Reichotags-wahl, sondern indirekt, d. H. auf je zweihuudertundfünfzig Seelen wird zunächst ein Wahlmann durch öffentliches Nennen seines Namens gewählt. Diejenigen, die berechtigt sind, einen Wahlmann zu wählen, heißen Urwähler. Diese zerfallen bei der Wahl nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden Steuern in drei Klaffen. Urwähler ist jeder Preuße, der vierundzwanzig Jahre alt ist, sich im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, keine öffentliche Armennnterstützung erhält, selbständig und mindestens sechs Monate in der Gemeinde wohnhaft ist. Die Wahlmänner wählen dann die Abgeordneten. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder, der bereits drei Jahr preußischer Staatsangehöriger, dreißig Jahre alt und im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses erhält außer freier Fahrt täglich 15 Mark Tagegelder, auf welche ein Verzicht nicht statthast ist. Der Landtag wird vom Könige eröffnet und geschlossen. Zu 122. Die staatliche Verwaltung unserer Provinzen. 1. Zur staatlichen Verwaltung der Provinzen bilden mehrere Gemeinden einen Amtsbezirk, mehrere Amtsbezirke einen Kreis und mehrere Kreise einen Regierungsbezirk. Die Provinz Ostpreußen hat zwei Regierungsbezirke: Königsberg und Gumbinnen. Westprenßen hat auchjwet Regierungsbezirke, nämlich Danzig und Marienwerder. An der Spitze der Bezirksregierung steht der Regierungspräsident, der in der Bezirkshauptstadt wohnt. Jede Regierung zerfällt in drei Ab-
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